{"id":"bgbl1-1969-66-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":66,"date":"1969-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/66#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-66-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_66.pdf#page=5","order":4,"title":"Zweite Durchführungsverordnung zum Wohngeldgesetz (Verordnung über die Wohngeld-Mietenermittlung)","law_date":"1969-07-24T00:00:00Z","page":941,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 66 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1969                         941\nzweite\nDurchführungsverordnung zum Wohngeldgesetz\n(Verordnung über die Wohngeld-Mietenermittlung)\nVom 24. Juli 1969\nAuf Grund des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des     Müllabfuhr und andere Betriebskosten nicht fest, so\nWohngeldgesetzes in der Fassung der Bekannt-           sind die Kosten für das dem Bewilligungszeitraum\nmadmng vom 1. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 177)    vorangegangene Kalenderjahr zugrunde zu legen.\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des       Sind die Kosten für das dem Bewilligungszeitraum\nBundesrates:                                           vorangegangene Kalenderjahr nicht feststellbar, so\n§ 1                          sind Erfahrungswerte bei vergleichbaren Gebäuden\nunter Berücksichtigung der Wohnungsgröße und der\nAnwendungsbereim                      Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglie-\nDie Miete und der Mietwert im Sinne des Wohn-        der zugrunde zu legen.\ngeldgesetzes werden nach den Vorschriften dieser\nVerordnung ermittelt.                                                            § 6\n§ 2                                      Außer Betramt bleibende Kosten,\nMiete                                        Zusmläge und Vergütungen\nAls Miete ist der Betrag zugrunde zu legen, der         (1) Sind die in § 11 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes\nfür die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum auf          bezeichneten Kosten, Zuschläge und Vergütungen in\nGrund eines Mietverhältnisses oder auf Grund eines     der Miete enthalten, ohne daß ein besonderer Be-\ndem Mietverhältnis ähnlichen entgeltlichen Nut-        trag hierfür angegeben ist, so bleiben sie in Höhe\nzungsverhältnisses zu bezahlen ist einschließlich      der folgenden Pauschbeträge außer Betracht:\nder vom Mieter zu bezahlenden Umlagen, Zuschläge\n1. für Kosten des Betriebs zentraler Heizungsanla-\nund Vergütungen; dazu gehören auch Beträge, die\ninfolge eines Mietverhältnisses oder eines ähnlichen       gen, zentraler Brennstoffversorgungsanlagen\nentgeltlichen Nutzungsverhältnisses an einen Drit-         oder der Fernheizung 0,50 Deutsche Mark monat-\nten zu bezahlen sind.                                      lich je Quadratmeter Wohnfläche;\n§ 3                          2. für Kosten des Betriebs zentraler Warmwasser-\nversorgungsanlagen 0,10 Deutsche Mark monat-\nMietvorauszahlungen und Mieterdarlehen              lich je Quadratmeter Wohnfläche;\n(1) Ist die Miete ganz oder teilweise im voraus\n3. für Untermietzuschläge je Untermietverhältnis\nbezahlt worden (Mietvorauszahlung), sind die im\nfünf Deutsche Mark monatlich, wenn der unter-\nvoraus bezahlten Beträge so zu behandeln, als ob\nsie jeweils in dem Zeitraum bezahlt worden wären,          vermietete Wohnraum von einer Person benutzt\nfür den sie bestimmt sind.                                 wird oder zehn Deutsche Mark monatlich, wenn\nder untervermietete Wohnraum von zwei oder\n(2) Hat der Mieter dem Vermieter ein Mieterdar-         mehr Personen benutzt wird;\nlehen gegeben, und wird die Forderung des Mieters\naus dem Mieterdarlehen ganz oder teilweise mit der     4. für Zuschläge für die Benutzung von Wohnraum\nMiete verrechnet, so gehören zur Miete auch die Be-        zu anderen als Wohnzwecken, insbesondere zu\nträge, um die sich die Miete hierdurch tatsächlich         gewerblichen oder beruflichen Zwecken, dreißig\nmindert.                                                   vom Hundert der auf diesen Raum entfallenden\nMiete;\n§ 4\nSam- und Dienstleistungen des Mieters          5. für Vergütungen für die Uberlassung von\nErbringt der Mieter Sam- oder Dienstleistungen          a) Möbeln, ausgenommen übliche Einbaumöbel,\nfür den Vermieter und wird deshalb die Miete er-               bei Vollmöblierung 20 vom Hundert der auf\nmäßigt, so ist die ermäßigte Miete zugrunde zu                 den vollmöbliert gemieteten Wohnraum ent-\nlegen. Wird die Forderung des Mieters aus der                  fallenden Miete und\nSach- oder Dienstleistung für den Vermieter nicht              bei Teilmöblierung 10 vom Hundert der auf\nmit der Miete verrechnet, so ist sie ohne Einfluß              den teilmöbliert gemieteten Wohnraum ent-\nauf die Miete.                                                 fallenden Miete;\n§ 5                              b) Waschmaschinen sechs Deutsche Mark monat-\nlich,\nNimt feststehende Kosten\nc) Kühlschränken vier Deutsche Mark monatlich.\nStehen bei der Entscheidung über den Antrag auf\nWohngeld die Kosten des Wasserverbrauchs, der             (2) Absatz 1 ist bei der Ermittlung des Mietwertes\nAbwässerbeseitigung, der Straßenreinigung, der         entsprechend anzuwenden.\n·-\n. --·.{,","942                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 7                               c) Nach Absatz       wird folgender neuer Absatz 2\nMiete bei Wohnraumnutzung in Wohnheimen                       eingefügt:\nWird von den Bewohnern eines Wohnheims, ins-                      \"(2) Zahlt der Antragberechtigte Beträge\nbesondere eines Altenwohnheims, ein Gesamtentgelt                  zur Deckung der Kosten für die Fernheizung,\nfür die Gebrauchsüberlassung von Wohnraum und                      so sind diese Beträge mit Ausnahme der in\nandere Leistungen erheblichen Umfangs entrichtet                   § 10 Abs. 2 Nr. 1 bezeichneten Kosten in der\nund ist das auf die Gebrauchsüberlassung von                       Wohngeld-Lastenberechnung anzusetzen.\"\nWohnraum entfallende Entgelt nicht feststellbar,             d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\nsind bei Altenwohnheimen dreißig vom Hundert\nund bei den übrigen Wohnheimen fünfundzwanzig            4. In§ 10 erhält Absatz 5 folgende Fassung:\nvom Hundert des Gesamtentgelts als Miete anzu-                 11 (5) Als Miet- und Nutzungswerte sollen die\nsetzen.                                                      Beträge angesetzt werden, die den nach § 14 des\nWohngeldgesetzes maßgebenden Obergrenzen\n§ 8\noder den an ihre Stelle tretenden Beträgen ent-\nMietwert                             sprechen. Werden jedoch Räume und Flächen\nAls Mietwert für eine Wohnung ist der Betrag              ausschließlich zu anderen als Wohnzwecken be-\nzugrunde zu legen, der der Miete für eine ver-               nutzt, so sollen als Miet- und Nutzungswerte die\ngleichbare Wohnung entspricht. Unterschiede des              Beträge angesetzt werden, die die in Satz 1 ge-\nWohnwertes, insbesondere in der Größe, Lage und              nannten Obergrenzen um fünfzig vom Hundert\nAusstattung der Wohnung, sind durch angemessene              übersteigen. Als Miet- oder Nutzungswert für\nZu- oder Abschläge zu berücksichtigen.                       Garagen sollen jährlich 360 Deutsche Mark ange-\nsetzt werden.\"\n§  9\n§ 10\nÄnderung der Verordnung über die\nGeltung in Berlin\nWohngeld-Lastenberechnung\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nDie Erste Durchführungsverordnung zum Wohn-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngeldgesetz (Verordnung über die Wohngeld-Lasten-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 55 des Wohngeld-\nberechnung) vom 4. August 1967 (Bundesgesetzbl. I\ngesetzes auch im Land Berlin.\nS. 885) wird wie folgt geändert:\n1. An§ 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n§ 11\n„Eine Ersetzung liegt nicht vor, wenn anstelle\neines Zwischenfinanzierungsmittels ein Dauer-                                Inkrafttreten\nfinanzierungsmittel tritt.\"                              (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des\n2. In § 7 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:         auf die Verkündung folgenden vierten Kalender-\n.,Für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannte Be-       monats in Kraft .\nlastung aus dem Kapitaldienst darf höchstens             (2) Ist über einen Antrag auf Wohngeld bei In-\neine Jahresleistung von acht vom Hundert des          krafttreten dieser Verordnung noch nicht entschie-\nFremdmittels angesetzt werden.\"                       den, so wird die Entscheidung nach den Vorschriften\n3. § 9 wird wie folgt geändert:                          dieser Verordnung getroffen. Erstreckt sich der An-\ntrag auf einen Zeitraum, der ganz oder teilweise\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „an            vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegt, so kann\nStelle der nach den §§ 7 und 8 ansetzbaren       der Antragberechtigte verlangen, daß abweichend\nBeträge\" durch die Worte „in Höhe der nach        von Satz 1 die Entscheidung für den gesamten Be-\nden §§ 7 und 8 ansetzbaren Beträge\" ersetzt.      willigungszeitraum nach den bis zum Inkrafttreten\nb) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender neuer       dieser Verordnung geltenden Vorschriften getrof-\nSatz 3 angefügt:                                  fen wird.\n,,Soweit eine Aufgliederung des Nutzungsent-        (3) Ist ein Wohngeld bei Inkrafttreten dieser Ver-\ngelts nicht möglich ist, ist in der Wohngeld-     ordnung bewilligt, so sind die Vorschriften dieser\nLastenberechnung das gesamte Nutzungsent-         Verordnung auf den laufenden Bewilligungszeit-\ngelt anzusetzen.\"                                 raum nicht anzuwenden.\nBonn, den 24. Juli 1969\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nSchm..id\nDer Bundesminister\nfür Wohnungswesen und Städtebau\nLauritzen"]}