{"id":"bgbl1-1969-66-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":66,"date":"1969-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/66#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-66-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_66.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1969","law_date":"1969-07-24T00:00:00Z","page":940,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["940                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nüber die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder\nim Haushaltsjahr 1969\nVom 24. Juli 1969\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur För-      Deutsche Mark zugeführt. Hiervon entfallen auf den\nderung der Stabilität und des Wachstums der Wirt-       Bund 2 400 000 000 Deutsche Mark und auf die Län-\nschaft vom 8. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582)      der 1 200 000 000 Deutsche Mark.\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung des            (2) Auf die in Absatz 1 genannten Beträge kön-\nKonjunkturrates mit Zustimmung des Bundesrates:         nen die zur Tilgung von unverzinslichen Schatz-\nanweisungen sowie von Kassenobligationen mit\neiner Restlaufzeit bis zu 18 Monaten verwendeten\n§ 1                            Steuermehreinnahmen im Sinne des § 1 angerechnet\n(1) Bund und Länder bilden im Haushaltsjahr          werden.\n1969 aus den sich gegenüber den Haushaltsansätzen          (3) Die Länder haben den auf sie entfallenden\nergebenden Steuermehreinnahmen - beim Bund              Gesamtbetrag der Konjunkturausgleichsrücklagen\neinschließlich der Mehreinnahmen aus dem Gesetz         auf der Grundlage von 3 v. H. der Steuereinnahmen\nüber Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absiche-       je Land im Haushaltsjahr 1968 nach § 15 Abs. 3 des\nnmg gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der            Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des\nStabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom         Wachstums der Wirtschaft aufzubringen.\n29. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1255) -\nKonjunkturausgleichsrücklagen.\n§ 3\n(2) Unter Absatz 1 fallen nicht solche Steuermehr-\neinnahmen, die nach ausdrücklicher haushaltsgesetz-        Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nlicher Vorschrift zur Verminderung der Zuführung        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nvon Mitteln des außerordentlichen Haushalts an den      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur\nordentlichen Haushalt zu verwenden sind.                Förderung der Stabilität und des Wachstums der\nWirtschaft auch im Land Berlin.\n§ 2                                                     § 4\n(1) Den Konjunkturausgleichsrücklagen werden            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nbis zum 31. Dezember 1969 insgesamt 3 600 000 000       kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Juli 1969\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nSchmid\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}