{"id":"bgbl1-1969-66-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":66,"date":"1969-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_66.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien","law_date":"1969-07-23T00:00:00Z","page":937,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["937\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                       Ausgegeben zu Bonn am 29.Juli 1969                                                                                                          Nr.66\nTag                                                                  Inhalt                                                                                          Seite\n23. 7. 69  Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien                                                                          937\nBundcsgcsctzbl. III 8050-8\n24. 7. 69 Siebente Verordnung zur Durchführung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) (7. UStDV)                                                                     939\n24. 7. 69 Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder\nim lfaushaltsjahr 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      940\n24. 7. 69 Zweite Durchführungsverordnung zum Wohngeldgesetz (Verordnung über die Wohngeld-\nMietenermittlung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   941\n25. 7. 69 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1968 . .                                                                      943\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 47 und Nr. 48 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       944\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      944\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien\nVom 23. Juli 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 kann an\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                     einem dieser Werktage von Obis 4 Uhr gearbeitet\nwerden, wenn statt dessen am Sonnabend in der\nArtikel 1                                                         Zeit von 0 bis 4 Uhr nicht gearbeitet und dies\nunter Angabe des Werktages mindestens einen\nDas Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und\nMonat vorher der nach Landesrecht zuständigen\nKonditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I\nBehörde schriftlich angezeigt wird. Dieser Werk-\nS. 521), zuletzt geändert durch das Einführungs-\ntag kann frühestens jeweils nach Ablauf eines\ngesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom\nKalenderjahres durch einen anderen ersetzt\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie\nwerden; für die Anzeige gilt Satz 1 entsprechend.\nfolgt geändert:\n(3) Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen\n1. In § 1 Abs. 1 wird hinter Nummer 3 folgende                                             Werktag, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1\nNummer 3 a eingefügt:                                                                   an dem dem Feiertag vorangehenden oder folgen-\nden Werktag in der Zeit von 0 bis 4 Uhr gear-\n„3 a. für gewerbliche Betriebe, die Bäcker- oder\nbeitet werden. Ein Arbeitgeber, der an dem dem\nKonditorwaren vertreiben.\"\nFeiertag folgenden Werktag arbeiten will, muß\n2. § 5 erhält folgende Fassung:                                                            dies mindestens einen Monat vorher der nach\nLandesrecht zuständigen Behörde schriftlich an-\n,,§ 5                                                       zeigen.\nNachtback- und Ausfahrverbot                                                     (4) Abweichend von Absatz 1 dürfen in Be-\n(1) An Werktagen darf in den zur Herstellung                                        trieben mit bis zu 10 unmittelbar in der Produk-\nvon Bäcker- oder Konditorwaren dienenden Räu-                                           tion Beschäftigten eine Person über 18 Jahre, in\nmen während folgender Nachtzeit niemand ar-                                             Betrieben mit bis zu 20 unmittelbar in der\nbeiten                                                                                  Produktion Beschäftigten zwei Personen über\n18 Jahre und in Betrieben mit mehr als 20 un-\n1. von Montag bis Freitag von 0 bis 4 Uhr und\nmittelbar in der Produktion Beschäftigten drei\nvon 22 bis 24 Uhr,\nPersonen über 18 Jahre mit Vorarbeiten ab\n2. am Sonnabend von 22 bis 24 Uhr.                                                      3 Uhr an den Tagen beginnen, an denen die","938                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nArbeit ab 4 Uhr zugelassen ist. Vorarbeiten sind          3. den Vorschriften des § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2\nArbeiten, von denen die Wiederaufnahme der                    zweiter Halbsatz oder Abs. 3 Satz 2 über die\nvollen Produktion ab 4 Uhr arbeitstechnisch ab-               Anzeige,\nhängt. Als Vorarbeit gilt auch die Teigbereitung.         4. den Vorschriften des § 6 Abs. 1 oder 2 Satz 1\n(5) In der Nachtzeit von 22 bis 5.45 Uhr darf             oder des § 7- Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 2\nniemand Bäcker- oder Konditorwaren an Ver-                    oder Abs. 3 Satz 2 über die Sonntagsarbeit\nbraucher oder Verkaufsstellen abgeben, austra-                oder\ngen oder ausfahren. Die Vorschriften über die             5. der Verordnung zur Durchführung des Ge-\nAbgabe in Verkaufsstellen des Gesetzes über                   setzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und\nden Ladenschluß vom 28. November 1956 (Bundes-                Konditoreien vom 30. Juni 1936 (Reichsgesetz-\ngesetzbl. I S. 875), zuletzt geändert durch das               blatt I S. 527) oder einer anderen auf Grund\nEinführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-                    des § 16 erlassenen Rechtsverordnung, soweit\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I               sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nS. 503), werden hierdurch nicht berührt.\"                     Vorschrift verweist,\nzuwiderhandelt.\n3. In § 7 Abs. 4 werden die Worte „den nationalen                (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2\nFeiertag des deutschen Volkes (1. Mai),\" durch             und 4 kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\ndie Worte „ den 1. Mai,\" ersetzt.                          Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-\nsatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu zweitau-\n4. Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:                 send Deutsche Mark und die Ordnungswidrigkeit\nnach Absatz 1 Nr. 1 und 5 mit einer Geldbuße\n,,§ 13 a                          bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.\nAuslage des Gesetzes\n(3) Wer vorsätzlich eine der in Absatz 1 be-\nWer regelmäßig mindestens einen Arbeitneh-              zeichneten Handlungen begeht und dadurch Ar-\nmer beschäftigt, hat einen Abdruck dieses Ge-              beitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit\nsetzes an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht        gefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr\nauszulegen oder auszuhängen.\"                              und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen\nbestraft.\n5. § 15 erhält folgende Fassung:                                 (4) Wer in den Fällen des Absatzes 3 die\nGefahr fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefäng-\n,,§ 15                           nis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten               bestraft.\"\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                                Artikel 2\noder fahrlässig                                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n1. den Vorschriften des § 2 oder des § 4 Abs. 1         des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n. Satz 2 über die regelmäßige werktägliche            (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin .\nArbeitszeit,\n2. den Vorschriften des § 5 Abs. 1 oder 4 über                                 Artikel 3\ndie Nachtarbeit oder des § 5 Abs. 5 über die         Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nAbgabe von Bäcker- oder Konditorwaren,              dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 23. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nFür den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke"]}