{"id":"bgbl1-1969-65-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":65,"date":"1969-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/65#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-65-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_65.pdf#page=10","order":4,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes (4. HH ÄndG)","law_date":"1969-07-22T00:00:00Z","page":934,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["934                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nViertes Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes\n(4.HHÄndG)\nVom 22. Juli 1969\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-            Folgen des Gewahrsams in seiner wirtschaftli-\nsen:                                                          chen Lage besonders beeinträchtigt ist.\nArtikel 1                                (2) Neben den jährlichen Erträgnissen können\nDas Häfllingshilfegesetz in der Fassung der Be-            aus dem Stammvermögen der Stiftung für den in\nkanntmachung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I             Absatz 1 genannten Zweck jährlich fünfhundert-\nS. 578), geändert durch das Dritte Gesetz zur Än-             tausend Deutsche Mark verwendet werden.\nderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes\nvom 30. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 451), wird\n§ 19\nwie folgt geändert und ergänzt:\nStiftungsorgane\n1. Nach § 14 werdE)n folgende Bestimmungen ein-                  (1)  Organe der Stiftung sind\ngefügt:                                                    1. der Stiftungsrat,\n,,§ 15\n2. der Stiftungsvorstand.\nStiftung für ehemalige politische Häftlinge             (2) Die Mitglieder der Organe werden ehren-\n(1) Zur Förderung ehemaliger politischer Häft-        amtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer\nlinge wird unter dem Namen „Stiftung für ehe-             notwendigen Auslagen.\nmalige politische Häftlinge\" eine rechtsfähige\nStiftung des öffentlichen Rechts errichtet.                                         § 20\n(2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Sat-                                Stiftungsrat\nzung bestimmt.\n(1) Der Stiftungsrat besteht aus zwölf Mit-\n(3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und aus-         gliedern. Sechs Mitglieder werden von der Bun-\nschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des             desregierung benannt. Sechs weitere Mitglieder\n§ 17 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Okto-           werden von der Bundesregierung aus den in § 17\nber 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925), zuletzt geän-        Satz 1 genannten Personen berufen. Für jedes\ndert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes           Mitglied wird ein Stellvertreter benannt oder\nüber die Finanzverwaltung, der Reichsabgaben-             berufen.\nordnung und anderer Steuergesetze vom 23. April\n(2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 197), und der Gemein-\nwählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus\nnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953\nden von der Bundesregierung benannten Mit-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1592).\ngliedern gewählt.\n§ 16                                 (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungs-\nrates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre.\nStiftungsvermögen\nScheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor-\n(1) Die Stiftung wird mit zehn Millionen Deut-         zeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein\nsche Mark ausgestattet. Dieser Betrag wird der            Nachfolger benannt oder berufen. Wiederholte\nStiftung vom Bund nach Maßgabe der im Bundes-             Bestellungen sind zulässig.\nhaushalt ausgebrachten Mittel zur Verfügung ge-\n(4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und stellt\nstellt.\nRichtlinien für die Verwendung der Mittel auf, in\n(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen           denen er bestimmt, unter welchen Voraussetzun-\nvon dritter Seite anzunehmen.                             gen und bis zu welcher Höhe Unterstützungen\nnach § 18 gewährt werden können; Satzung und\n§ 17                             Richtlinien bedürfen der Genehmigung des für\nPersonenkreis                         dieses Gesetz federführenden Bundesministers im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nVon der Stiftung werden die in § 1 Abs. 1 Nr. 1\nzen. Der Stiftungsrat beschließt über alle grund-\ngenannten Personen gefördert. Auf die Förderung\nsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der\nbesteht kein Rechtsanspruch.\nStiftung gehören, und überwacht die Tätigkeit\ndes Stiftungsvorstandes. Der Stiftungsrat gibt sich\n§ 18\neine Geschäftsordnung.\nFörderung\n(5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn die\n(1) Zur Förderung können        Unterstützungen      Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beschließt\ngewährt werden, wenn der Berechtigte durch die           mit einfacher Mehrheit.","Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1969                           935\n§ 21                               (3) Der Vorsitzende des Widerspruchsausschus-\nStiftungsvorstand                      ses muß die Befähigung für den höheren Ver-\nwaltungsdienst besitzen. Die Beisitzer des Aus-\nStiftungsvorstand ist der Vorstand der Lasten-         schusses nach § 22 können nicht zugleich Mitglie-\nausgleichsbank. Er führt die Geschäfte und ver-           der des Widerspruchsausschusses sein; im übrigen\ntritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.      gilt § 22 Abs. 3 und 4 entsprechend.\n§ 22                                                     § 24\nEntscheidung über Anträge                                            Aufsicht\n(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 18               Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für\nAbs. 1 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß                  dieses Gesetz federführenden Bundesministers.\ngebildet.\n(2) Der Ausschuß besteht aus                                                    § 25\n1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen                           Aufhebung der Stiftung\nStellvertreter als Vorsitzendem,                        Bei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes\n2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.                         Vermögen fließt dem Bund zu.\"\n(3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger politi-\nscher Häftling sein.                                    2. Die bisherigen §§ 15 und 16 werden §§ 26 und 27.\n(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf\ndie Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem\nVorsitzenden des Ausschusses auf die gewissen-                                  Artikel 2\nhafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer                  Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge\nAmtsobliegenheiten verpflichtet.                        und Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, das Häft-\n(5) Uber den Antrag entscheidet der Ausschuß         lingshilfegesetz in der Fassung, die sich aus den\ndurch Bescheid.                                         Änderungen und Ergänzungen des Artikels 1 ergibt,\nunter Beseitigung etwaiger Unstimmigkeiten be-\n§  23\nkanntzumachen.\nWiderspruchsausschuß\nArtikel 3\n(1) Zur Entscheidung über den Widerspruch\ngegen den Bescheid des Ausschusses nach § 22               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwird ein Widerspruchsausschuß gebildet.                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus\n1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte ge-\nwählten Mitglied als Vorsitzendem,                                          Artikel 4\n2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.                         Dieses Gesetz tritt am 1. August 1969 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nSchmid\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nWindelen\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}