{"id":"bgbl1-1969-65-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":65,"date":"1969-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/65#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-65-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_65.pdf#page=7","order":3,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (4. ÄndG KgfEG)","law_date":"1969-07-22T00:00:00Z","page":931,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bon~, den 26. Juli 1969                          931\nViertes Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung\ndes Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes\n(4. ÄndG KgfEG)\nVom 22. Juli 1969\nDer Bundestag hat        das   folgende  Gesetz be-                                 §  45\nschlossen:\n(1) Die Stiftung wird mit sechzig Millionen\nDeutsche Mark ausgestattet. Dieser Betrag wird\nArtikel 1                           der Stiftung vom Bund nach Maßgabe der im Bun-\nDas Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der            deshaushalt ausgebrachten Mittel zur Verfügung\nFassung der Bekanntmachung vom 1. September                  gestellt.\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 695), geändert durch das\nDritte Gesetz zur Anderung und Ergänzung des                     (2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen\nHäftlingshilfcgesetzes vom 30. Mai 1969 (Bundesge-            von dritter Seite anzunehmen.\nsetzbl. I S. 451), wird wie folgt geändert und ergänzt:\n1. Nach Abschnitt II wird folgender Abschnitt III                                      § 46\neingefügt:\n(1) Von der Stiftung werden gefördert:\n„Abschnitt III\n1. Personen, die wegen militärischen oder mili-\nHeimkehrersti ftung - Stiftung für ehemalige                 tärähnlichen Dienstes im ursächlichen Zusam-\nKriegsgefangene                             menhang mit dem. zweiten Weltkrieg gefangen-\ngenommen und von einer ausländischen Macht\n§ 44                                 festgehalten wurden,\n(1) Zur wirtschaftlichen und sozialen Förde-            2. Personen, die nach § 2 Abs. 2 und 3 als Kriegs-\nrung ehemaliger Kriegsgefangener wird eine                     gefangene gelten.\nrechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts un-          Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.\nter dem Namen „Heimkehrerstiftung - Stiftung\nfür ehemalige Kriegsgefangene\" errichtet.                     (2) Zur Förderung der in Absatz 1 genannten\nPersonen können gewährt werden:\n(2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Sat-\nzung bestimmt.                                             1. Darlehen\n(3) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und aus-              a) zum Aufbau oder zur Sicherung der wirt-\nschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des                      schaftlichen Existenz,\n§ 17 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Ok-                  b) zur Beschaffung von Wohnraum,\ntober 1934 (Reich sgesetzbl. I S. 925), zuletzt ge-\nändert durch das Gesetz zur Anderung des Ge-                   c) für sonstige förderungswürdige Vorhaben;\nsetzes über die Finanzverwaltung, der Reichs-              2. einmalige Unterstützungen zur Linderung einer\nabgabenordnung und anderer Steuergesetze vom                   Notlage.\n23. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 197), und der\nGemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember               Für Darlehen zum Aufbau oder zur Sicherung\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).                          der wirtschaftlichen Existenz und zur Beschaffung","932                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nvon Wohnruum gelten die §§ 32 bis 34 entspre-                                      § 49\nchend. Zinsen und Tilgungsbeträge aus Darlehen               Stiftungsvorstand ist der Vorstand der Lasten-\nfließen dem Stiftungsvermögen zu.                         ausgleichsbank. Er führt die Geschäfte und ver-\ntritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.\n(3) Die Stiftung kc1nn wissenschaftliche Auf-\nträge zur Erforschung gesundheitlicher Spät-\nschäden nc1ch Kriegsgefongenschaft und Inter-\nnierung vergeben.                                                                  § 50\n(1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 46\n(4) Neben den jährlichen Erträgnissen können\nAbs. 2 wird bei dem Vorstand ein Ausschuß ge-\naus dem Stammvermögen der Stiftung für die in\nden Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke jähr-               bildet.\nlich drei Millionen Deutsche Mark verwendet                  (2) Der Ausschuß besteht aus\nwerden.\n1. dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen\nStellvertreter als Vorsitzendem,\n§ 47\n2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\n(1) Organe der Stiftung sind:\n1. der Stiftungsrat,                                        (3) Einer der Beisitzer muß ehemaliger Kriegs-\ngefangener sein.\n2. der Stiftungsvorstand.\n(4) Die Beisitzer werden vom Stiftungsrat auf\n(2) Die Mitglieder der Organe werden ehren-           die Dauer von zwei Jahren gewählt und von dem\namtlich tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer       Vorsitzenden des Ausschusses auf die gewissen-\nnotwendigen Auslagen.                                     hafte und unparteiische Wahrnehmung ihrer\nAmtsobliegenheiten verpflichtet.\n§ 48                                (5) Uber den Antrag entscheidet der Ausschuß\ndurch Bescheid.\n(1) Der Stiftungsrat besteht aus vierzehn Mit-\ngliedern. Sieben Mitglieder werden von der Bun-\ndesregierung benc1nnt. Sieben weitere Mitglieder                                   § 51\nwerden von der Bundesregierung auf Vorschlag                 (1) Zur Entscheidung über den Widerspruch\nder auf Bundesebene tätigen Verbände der ehe-             gegen den Bescheid des Ausschusses nach § 50\nmaligen Kriegsgefangenen berufen. Für jedes              wird ein Widerspruchsausschuß gebildet.\nMitglied wird ein Stellvertreter benannt oder be-\nrufen.                                                      (2) Der Widerspruchsausschuß besteht aus\n(2) Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter        1. einem vom Stiftungsrat aus seiner Mitte ge-\nwählt der Stiftungsrat. Der Vorsitzende wird aus             wählten Mitglied als Vorsitzendem,\nden von der Bundesregierung benannten Mit-               2. zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\ngliedern gewählt.\n(3) Der Vorsitzende des Widerspruchsaus-\n(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungs-        schusses muß die Befähigung für den höheren\nrates und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre.       Verwaltungsdienst besitzen. Für die Beisitzer gilt\nScheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor-        § 19 Abs. 2 Satz 2 und § 50 Abs. 3 und 4 ent-\nzeitig üus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein        sprechend.\nNachfolger benannt oder berufen. Wiederholte\nBestellungen sind zulässig.                                 (4) Für das Verfahren bei der Anfechtung von\nEntscheidungen über Anträge nach § 46 Abs. 2\n(4) Der Stiftungsrat erläßt die Satzung und           gelten die §§ 23 bis 27 entsprechend.\nstellt Richtlinien für die Verwendung der Mittel\nauf, in denen er bestimmt, unter welchen Voraus-\nsetzungen und bis zu welcher Höhe die in § 46\n§ 52\ngenannten Förderungsmaßnahmen gewährt wer-\nden können; Satzung und Richtlinien bedürfen                Die Stiftung untersteht der Aufsicht des für\nder Genehmigung des für dieses Gesetz feder-             dieses Gesetz federführenden Bundesministers.\nführenden Bundesministers im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen. Der Stiftungs-\nrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen,                                  § 53\ndie zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören,\nBei der Aufhebung der Stiftung vorhandenes\nund überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvor-\nVermögen fließt dem Bund zu.\"\nstandes. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäfts-\nordnung.\n(5) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn\ndie Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er be-        2. Der bisherige Abschnitt III wird Abschnitt IV;\nschließt mit einfacher Mehrheit.                          die bisherigen §§ 44 bis 47 werden §§ 54 bis 57.","Nr. 65 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1969                          933\nArtikel 2                                              Artikel 3\nDer Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nund Kriegsgeschädigte wird ermächtigt, das Kriegs-      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ngefangenenentschJdigungsgesetz in der Fassung, die      1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsich aus den Änderungen und Ergänzungen des Ar-\ntikels 1 ergibt, unter Beseitigung etwaiger Unstim-                           Artikel 4\nmigkeiten bekanntzumachen.                                Dieses Gesetz tritt am 1. August 1969 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nSchmid\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nWindelen\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}