{"id":"bgbl1-1969-65-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":65,"date":"1969-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/65#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-65-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_65.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AufenthG/EWG)","law_date":"1969-07-22T00:00:00Z","page":927,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 65 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1969                            927\nGesetz\nüber Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen\nder Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\n(AufenthG/EWG)\nVom 22. Juli 1969\nInhaltsübersicht\n§      Freizügigkeit                                       § 8   Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis\n§ 2    Einreise                                            § 9   Aufenthaltsanzeige\n§ 3    Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer               § 10  Ausweise\n§ 4    Aufenthaltserlaubnis für niedergelassene selbstän-  § 11  Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis\ndige Erwerbs tätige                                 § 12  Einschränkungen der Freizügigkeit\n§ 5    Aufenthaltserlaubnis  für   Erbringer von   Dienst- § 13   Gebührenfreiheit\nleistungen                                          § 14  Allgemeine Verwaltungsvorschriften\n§ 6    Aufenthaltserlaubnis für Empfänger von Dienst-      § 15  Geltung des Ausländergesetzes\nleistungen                                          § 16  Berlin-Klausel\n§ 7    Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige         § 17   Inkrafttreten\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                Wirtschaftsgemeinschaft vom 25. März 1957 (Bun-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                         desgesetzbl. II S. 766) erbringen oder erbringen\nwollen (Erbringer von Dienstleistungen), oder\n§ 1                            4. ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu be-\ngründen, im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs\nFreizügigkeit                           innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n(1) Ausländern, die Staatsangehörige eines Mit-             schaft Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3\ngliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemein-               empfangen oder empfangen wollen (Empfänger\nschaft sind und im Geltungsbereich dieses Gesetzes             von Dienstleistungen),\n1. eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellte        wird Freizügigkeit nach diesem Gesetz gewährt.\noder zu ihrer Berufsausbildung ausüben oder aus-\nüben wollen (Arbeitnehmer),                               (2) Freizügigkeit nach diesem Gesetz wird auch\nFamilienangehörigen der in Absatz 1 genannten Per-\n2. sich niedergelassen haben oder niederlassen wol-        sonen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt.\nlen, um eine selbständige Erwerbstätigkeit aus-        Familienangehörige im Sinne dieses Gesetzes sind\nzuüben (niedergelassene selbständige Erwerbs-\ntätige),                                               1. der Ehegatte und die Verwandten in absteigender\n3. ohne sich dort niederzulassen, als selbständige             Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind,\nErwerbstätige im Rahmen des Dienstleistungsver-        2. die Verwandten in aufsteigender und in abstei-\nkehrs innerhalb der Europäischen Wirtschaftsge-            gender Linie der in Absatz 1 genannten Personen\nmeinschaft Leistungen im Sinne des Artikels 60             oder ihrer Ehegatten, denen diese Personen oder\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen                ihre Ehegatten den vollen Unterhalt gewähren.","928                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Die zuständigen Behörden können von Per-             (2) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis\nsonen, die Freizügigkeit nach diesem Gesetz bean-        beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer be-\nspruchen, den Nuchweis verlangen, daß die in die-        antragt ist, mindestens fünf Jahre. Sie wird auf An-\nsem Gesetz bestimmten Voraussetzungen vorliegen.         trag jeweils um mindestens fünf Jahre verlängert,\nwenn die für ihre Erteilung erforderlichen Voraus-\n§ 2                           setzungen weiter vorliegen.\nEinreise                            (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich\nzeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Er-\n(1) Den in § 1 genannten Personen wird die Ein-       teilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr\nreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ge-         vorliegen.\nstattet. Für die Einreise bedarf es keiner Aufent-\nhaltserlaubnis.                                                                     § 5\n(2) Absatz 1 gilt für Familienangehörige (§ 1                           Aufenthaltserlaubnis\nAbs. 2) nur, wenn der Person, deren Familienange-                   für Erbringer von Dienstleistungen\nhörige sie sind, die Einreise oder der Aufenthalt ge-       (1) Erbringern von Dienstleistungeri (§ 1 Abs. 1\nstattet ist.                                             Nr. 3) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis er-\n§ 3                           teilt, wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung be-\nAufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer            rechtigt sind.\n(1) Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) wird auf An-        (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die voraus-\ntrag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn sie in      sichtliche Dauer der Dienstleistung erteilt. Sie wird\neinem Arbeitsverhältnis stehen.                          auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die\nfür ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen\n(2) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis     weiter vorliegen.\nbeträgt, wenn sie nicht für eine kürzere Dauer be-\nantragt ist, mindestens fünf Jahre. Abweichend von          (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich\nSatz 1 kann bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsver-         zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Er-\nhältnis für eine Dauer von mindestens drei und höch-     teilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr\nstens zwölf Monaten abgeschlossen ist, die Gültig-       vorliegen.\nkeitsdauer auf die voraussichtliche Dauer des Ar-\nbeitsverhältnisses begrenzt werden. Bei Arbeit-                                     § 6\nnehmern, die beim Erbrinucm einer Dienstleistung                           Aufenthaltserlaubnis\n(§ 1 Abs. 1 Nr. 3) für eine Dauer von mindestens                   für Empfänger von Dienstleistungen\ndrei und höchstens zwölf Monaten mitwirken, kann\ndie Gültigkeitsdauer auf die voraussichtliche Dauer         (1) Empfängern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1\nder Dienstleistung begrenzt werden.                      Nr. 4) wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis\nerteilt.\n(3) Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag um\nmindestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre         (2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die voraus-\nErteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter          sichtliche Dauer der Dienstleistung erteilt. Sie wird\nvorliegen. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer       auf Antrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die\nunfreiwillig arbeitslos ist. Jedoch kann bei der ersten  für ihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen\nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis deren Gül-         weiter vorliegen.\ntigkeitsdauer auf zwölf Monate begrenzt werden,             (3) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich\nwenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt seit           zeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Er-\nmehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten ar-          teilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr\nbeitslos ist.                                            vorliegen.\n(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich\nzeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Er-                                   § 7\nteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr              Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige\nvorliegen. Abweichend von Satz 1 kann die Aufent-\nhaltserlaubnis nicht allein deshalb zeitlich beschränkt     (1) Familienangehörigen (§ 1 Abs. 2) wird auf An-\nwerden, weil der Arbeitnehmer wegen vorüber-             trag eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn die Per-\ngehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder       son, deren Familienangehörige sie sind, eine Auf-\nUnfalls oder wegen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit       enthaltserlaubnis besitzt und ihr eine Wohnung für\nnicht mehr in einem Arbeitsverhältnis steht.             sich und ihre Familienangehörigen zur Verfügung\nsteht, die den am Aufenthaltsort geltenden Maß-\nstäben für die Angemessenheit einer Wohnung ent-\n§ 4\nspricht.\nAufenthaltserlaubnis                        (2) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis\nfür niedergelassene selbständige Erwerbstätige       für Familienangehörige von Arbeitnehmern (§ 1\n(1) Selbständigen Erwerbstätigen, die sich im Gel-     Abs. 1 Nr. 1) beträgt, wenn sie nicht für eine kürzere\ntungsbereich dieses Gesetzes niederlassen (§ 1 Abs. 1    Dauer beantragt ist, mindestens fünf Jahre. Abwei-\nNr. 2), wird auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis         chend von Satz 1 kann bei Familienangehörigen\nerteilt, wenn sie zur Ausübung der beabsichtigten         eines Arbeitnehmers, dessen Aufenthaltserlaubnis\nselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind.           auf eine Gültigkeitsdauer bis zu zwölf Monaten be-","Nr. 65 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1969                              929\ngrenzt ist, die Gültigkeitsdauer der Aufenthalts-       einen Paß oder amtlichen Personalausweis ausweist.\nerlaubnis so bemessen werden, daß sie mit Ablauf        Familienangehörige können sich auch durch einen\nder Aufenthaltserlaubnis endet, die dem Arbeitneh-      sonstigen zugelassenen Paßersatz ausweisen.\nmer erteilt ist.\n(3) Die Aufenthaltserlaubnis für Familienange-                                  § 11\nhörige von Arbeitnehmern wird auf Antrag um min-                    Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis\ndestens fünf Jahre verlängert, wenn die für ihre\nErteilung erforderlichen Voraussetzungen weiter            Die Aufenthaltserlaubnis erlischt, wenn sich der\nvorliegen. Für die Verlängerung gilt Absatz 2 Satz 2    Ausländer seit mehr als sechs Monaten nicht mehr\nentsprechend.                                           im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat.\nDies gilt nicht, wenn der Aufenthalt lediglich zur\n(4) Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis    Ableistung des Wehrdienstes oder eines an seine\nfür Familienangehörige von niedergelassenen selb-       Stelle tretenden Ersatzdienstes unterbrochen wurde.\nständigen Erwerbstätigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2), Erbrin-\ngern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) und\nEmpfängern von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4)                                 § 12\nist so zu bemessen, daß sie nicht vor dem Ablauf der                Einschränkungen der Freizügigkeit\nAufenthaltserlaubnis endet, die der Person erteilt\nist, deren Familienangehörige sie sind. Sie wird auf       (1) Soweit dieses Gesetz Freizügigkeit gewährt\nund beschränkende Maßnahmen nicht schon in den\nAntrag entsprechend Satz 1 verlängert, wenn die für\nvorstehenden Bestimmungen vorsieht, sind die Ver-\nihre Erteilung erforderlichen Voraussetzungen wei-\nter vorliegen.                                          sagung der Einreise, der Aufenthaltserlaubnis oder\nihrer Verlängerung, beschränkende Maßnahmen\n(5) Die Aufenthaltserlaubnis kann nachträglich       nach § 7 des Ausländergesetzes sowie die Auswei-\nzeitlich beschränkt werden, wenn die für ihre Er-       sung oder Abschiebung gegenüber den in § 1 ge-\nteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr       nannten Personen nur aus Gründen der öffentlichen\nvorliegen.                                              Sicherheit oder Ordnung oder dann zulässig, wenn\nihre Anwesenheit sonstige erhebliche Belange der\n§ 8\nBundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.\nBefreiung\nvom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis           (2) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen\noder Maßnahmen dürfen nicht zu wirtschaftlichen\n(1) Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1), die sich auf    Zwecken getroffen werden.\nArbeitssuche· befinden, bedürfen für die Dauer der\nersten drei Monate nach der Einreise keiner Auf-           (3) Die in Absatz 1 genannten Entscheidungen\nenthaltserlaubnis.                                      oder Maßnahmen dürfen nur getroffen werden,\nwenn ein Ausländer durch sein persönliches Verhal-\n(2) Arbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) sowie Erbrin-    ten dazu Anlaß gibt. Dies gilt nicht für Entscheidun-\nger und Empfänger von Dienstleistungen (§ 1 Abs. 1      gen oder Maßnahmen, die zum Schutz der öffent-\nNr. 3 und 4) bedürfen keiner Aufenthaltserlaubnis,\nlichen Gesundheit getroffen werden.\nwenn die voraussichtliche Dauer des beabsichtigten\nAufenthalts drei Monate nicht übersteigt. Das gleiche       (4) Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurtei-\ngilt für Familienangehörige (§ 1 Abs. 2) der in Satz 1  lung genügt für sich allein nicht, um die in Ab-\ngenannten Personen.                                     satz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen\n(3) Arbeitnehmer, die im Geltungsbereich dieses     zu begründen.\nGesetzes beschäftigt sind, ihren Wohnort jedoch im          (5) Wird der Paß, Personalausweis oder sonstige\nHoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates haben       Paßersatz des Ausländers ungültig, so kann dies\nund in der Regel jeden Tag oder mindestens einmal       seine Abschiebung nicht begründen.\nin der Woche dorthin zurückkehren (Grenzarbeit-             (6) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit dür-\nnehmer), bedürfen keiner Aufenthaltserlaubnis.          fen die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder\nMaßnahmen nur getroffen werden, wenn. der Aus-\n§ 9                          länder\nAufenthaltsanzeige                    1. an einer der in § 3 Abs. 1 und 2 des Bundes-\nSeuchengesetzes vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetz-\nPersonen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes          blatt I S. 1012) genannten meldepflichtigen Krank-\neine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, jedoch nach           heiten leidet, oder\n§ 8 Abs. 2 keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen,\nhaben der Ausländerbehörde unverzüglich nach der        2. Erreger der in § 3 Abs. 4 des Bundes-Seuchen-\nEinreise ihren Aufenthalt anzuzeigen, wenn die vor-         gesetzes genannten Krankheiten ausscheidet, oder\naussichtliche Dauer des Aufenthaltes einen Monat        3. geschlechtskrank im Sinne des § 1 des Gesetzes\nübersteigt.                                                 zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom\n23. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 700) ist, oder\n§ 10\n4. an Suchtkrankheiten, schweren geistigen oder see-\nAusweise                              lischen Störungen, manifesten Psychosen mit Er-\nDas Recht auf Einreise und Aufenthalt nach den           regungszuständen, Wahnvorstellungen oder Sin-\n§§ 2 bis 8 setzt voraus, daß der Ausländer sich durch       nestäuschungen mit Verwirrungszuständen leidet.","930                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nTritt die Krankheit oder das Gebrechen erst nach                                  § 14\nder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf, so kann\nAllgemeine Verwaltungsvorschriften\ndies die Versagung der VerHingerung oder die nach-\nträgliche zeill iche Beschränkung der Aufenthalts-         Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zu-\nerlaubnis, die Ausweisung oder Abschiebung nicht        stimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungs-\nbegründen.                                              vorschriften zu diesem Gesetz.\n(7) Wird die Erteilung oder Verlängerung der\nAufenthaltserlaubnis versagt, die Ausweisung ver-                                 § 15\nfügt oder die Abschiebung angedroht, so ist die Frist              Geltung des Ausländergesetzes\nanzugeben, binnen welcher der Ausländer den Gel-           Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vor-\ntungsbereich dieses Gesetzes zu verlassen hat. Außer    schriften enthält, finden das Ausländergesetz vom\nin dringenden Fällen muß die Frist, falls noch keine    28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353) und die Ver-\nAufenthaltserlaubnis erteilt ist, mindestens fünfzehn   ordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes\nTage, und wenn bereits eine Aufenthaltserlaubnis        (DVAuslG) vom 10. September 1965 (Bundesgesetz-\nerteilt ist, mindestens einen Monat betragen.           blatt I S. 1341) in der jeweils geltenden Fassung\n(8) Die Gründe für eine Entscheidung oder Maß-       Anwendung. Soweit die Rechtsstellung der in § 1\nnahme nach Absatz 1 sind dem Betroffenen mitzu-         genannten Personen in den in Satz 1 genannten oder\nteilen. § 23 Abs. 1 des Ausländergesetzes bleibt un-    anderen Rechtsvorschriften günstiger geregelt ist,\nberührt.                                                bleiben diese unberührt.\n(9) § 21 Abs. 3 Satz 2 des Ausländergesetzes fin-\n§ 16\ndet keine Anwendung.\nBerlin-Klausel\n§ 13                             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nGebührenfreiheit\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nVon Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und ihren                                    § 17\nFamilienangehörigen (§ 1 Abs. 2), denen Freizügig-\nkeit nach diesem Gesetz gewährt wird, werden keine                           Inkrafttreten\nGebühren für die Erteilung oder Verlängerung der          Dieses Gesetz tritt am Tage der Verkür..dung in\nAufenthaltserlaubnis erhoben.                           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nSchmid\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}