{"id":"bgbl1-1969-65-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":65,"date":"1969-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/65#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_65.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes","law_date":"1969-07-22T00:00:00Z","page":925,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["925\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                             Ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 1969                                                                                                      Nr. 65\nTag                                                                      Inhalt                                                                                          Seite\n22. 7. 69 Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           925\n22. 7. 69  Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen WirtschaHsgemeinschaft (AufenthG/EWG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      -927\n22. 7. 69 Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes\n(4. ÄndG KgfEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   931\nBundesgeselzbl. III 84-2\n22. 7. 69 Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des HäftUngshilfegesetzes (4. HH ÄndG)                                                                                 934\nBundesi1esel.;1,bl. III 242-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       936\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   936\nGesetz\nzur Änderung des Parteiengesetzes\nVom 22. Juli 1969\nDer Bundestag hat das                     folgende     Gesetz be-                                 nach dem Ergebnis der vorausgegangenen\nschlossen:                                                                                          Wahl zu erstattenden Betrages\" ersetzt.\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nArtikel 1\n,,(4) Abschlagszahlungen sind nach der Wahl\nDas Gesetz über die politischen Parteien (Parteien-                                               zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungs-\ngesetz) vom 24. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 773)                                                betrag übersteigen oder wenn ein Erstattungs-\nwird wie folgt geändert:                                                                            anspruch nicht entstanden ist.\"\n1. In § 18 Ab.s. 2 Nr. 1 wird die Zahl „2,5\" durch die                                 4. § 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nZahl „0,5\" ersetzt.\n,, (1) Die nach den §§ 18 und 20 erforderlichen\n2. In§ 19 Abs.2 Satz 2 fallen die Worte „und, soweit                                         Mittel sind im Bundeshaushaltsplan auszubrin-\nsie den Erstattungsbetrag übersteigen, zurück-                                            gen.\"\nzuzahlen\" weg.\n5. § 22 erhält folgende Fassung:\n3. § 20 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz l Satz 1 werden die Worte „nach                                                                                             ,,§ 22\n§ 18 Abs. 2\" durch die Worte „für eine Erstat-                                                        Erstattung von Wahlkampfkosten\ntung\" ersetzt.                                                                                                           in den Ländern\nb) In Absatz l Satz 2 werden die Worte „des                                                     Die Länder werden ermächtigt, durch Gesetz\nErstattungsbetrnges\" durch die Worte „des                                            Vorschriften über die Erstattung von Wahl-","926                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nkampfkosten für Landtagswahlen zu erlassen.              b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und er-\nDiese müssen sich im Rahmen des § 18 Abs. 1 und             hält folgende Fassung:\nder §§ 19 und 20 halten. Bei Parteien nationaler             ,, (2) Unberührt bleibt die Abwicklung von\nMinderheiten darf die Erstattung nicht von einem            Wahlkampfkosten für Landtagswahlen, die\nMindeststimmenanteil abhängig gemacht wer-                  nach der Bundestagswahl vom 19. September\nden.\"                                                       1965 stattgefunden haben.\"\n6. § 25 erster Halbsatz erhctlt folgende Fassung:                               Artikel 2\n„Spenden a.n eine Pa.rtei oder einen oder mehrere       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert in · des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\neinem Kalenderjahr 20 000 Deutsche Mark über- {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsteigt,\".\nArtikel 3\n7. § 39 wird wie folgt geändert:                           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft. Artikel 1 Nr. 6 ist erstmals für das\na) Absatz 2 wird gestrichen.                          Rechnungsjahr 1969 anzuwenden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nSchmid\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}