{"id":"bgbl1-1969-64-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":64,"date":"1969-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/64#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-64-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_64.pdf#page=22","order":3,"title":"Verordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Seefunkern für Zwecke des öffentlichen Seefunkdienstes","law_date":"1969-07-19T00:00:00Z","page":922,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["922                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nüber die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Seefunkern\nfür Zwecke des öffentlichen Seefunkdienstes\nVom 19. Juli 1969\nAuf Grund des § 142 Abs. 2 des Seemannsgesetzes           (7) Ein Seefunker im Sinne dieser Verordnung ist\nvom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II S. 713), zuletzt    eine Person, die ein gültiges Seefunkzeugnis besitzt,\ngeändert durch das Erste Gesetz zur Reform des            das die Deutsche Bundespost ausgestellt oder an-\nStrafrechts (1. StrRG) vom 25. Juni 1969 (Bundes-         erkannt hat.\ngesetzbl. I S. 645), wird im Einvernehmen mit dem            (8) Ein Funkoffizier im Sinne dieser Verordnung\nBundesminister für Verkehr verordnet:                    ist ein Schiffsoffizier, der ein gültiges Seefunkzeug-\nnis 1. oder 2. Klasse besitzt, das die Deutsche Bun-\n§ 1                            despost ausgestellt oder anerkannt hat.\nGeltungsbereich\nDiese Verordnung gilt für Kauffahrteischiffe, die                                 § 3\nnach dem Flaggenrechtsgesetz vom 8. Februar 1951\nGruppeneinteilung der Seefunkstellen\n(Bundesgesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen,\nsoweit sie für Zwecke des öffentlichen Seefunk-              (1) Die Telegrafie- und die Sprech-Seefunkstellen\ndienstes mit Seefunkstellen ausgerüstet sind.            werden für den öffentlichen Nachrichtenaustausch\nin vier Gruppen eingeteilt.\n§ 2                                (2) Seefunkstellen der ersten Gruppe haben einen\nBegriffsbestimmungen                     ununterbrochenen Dienst. Hierzu gehören Seefunk-\nstellen auf Fahrgastschiffen, die mehr als 500 Fahr-\n(1) Ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verord-        gäste befördern oder für die Beförderung von mehr\nnung ist ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste be-        als 500 Fahrgästen zugelassen sind.\nfördert oder für die Beförderung von mehr als\n12 Fahrgästen zugelassen ist. Personen, die sich            (3) Seefunkstellen der zweiten Gruppe haben\ninfolge höherer Gewalt oder infolge der Verpflich-        einen Dienst von mindestens 16 Stunden täglich.\ntung des Kapitäns, Schiffbrüchige oder andere Per-        Hierzu gehören Seefunkstellen auf Fahrgastschiffen,\nsonen aufzunehmen, an Bord befinden, werden nicht         die 251 bis 500 Fahrgäste befördern oder für die\nmitgezählt.                                               Beförderung von 251 bis 500 Fahrgästen zugelassen\nsind und deren Reisen 16 Stunden oder mehr\n(2) Ein Fischereifahrzeug im Sinne dieser Verord-\nzwischen zwei aufeinanderfolgenden Häfen dauern.\nnung ist ein Fahrzeug, das für den gewerblichen\nFang von Fischen, Walen, Seehunden, Walrossen                (4) Seefunkstellen der dritten Gruppe haben\noder anderen Lebewesen des Meeres verwendet               einen Dienst von mindestens 8 Stunden täglich.\nwird. Dies gilt auch dann, wenn das Fischereifahr-        Hierzu gehören Seefunkstellen auf Fahrgastschiffen,\nzeug zugleich für die Verarbeitung des eigenen            die 251 bis 500 Fahrgäste befördern oder für die\nFangs oder des Fangs anderer Schiffe verwendet            Beförderung von 251 bis 500 Fahrgästen zugelassen\nwird.                                                     sind und deren Reisen weniger als 16 Stunden\n(3) Ein Frachtschiff im Sinne dieser Verordnung        zwischen zwei aufeinanderfolgenden Häfen dauern,\nist jedes Schiff, das weder Fahrgastschiff noch           und Seefunkstellen auf Fahrgastschiffen, die 250\nFischereifahrzeug ist. Walfangmutterschiffe, Fische-      Fahrgäste oder weniger befördern oder für die Be-\nreiverarbeitungs- oder Fischkonserven-Fabrikschiffe       förderung von 250 oder weniger Fahrgästen zuge-\noder Schiffe, die beim Walfang, bei der Fischverar-       lassen sind.\nbeitung oder Fischkonservenherstellung beschäftigte          (5) Seefunkstellen der vierten Gruppe haben einen\nPersonen befördern, gelten, sofern sie nicht zugleich     Dienst von unbestimmter Dauer. Hierzu gehören\nFangschiffe sind, als Frachtschiffe.                      Seefunkstellen auf Frachtschiffen und Fischereifahr-\n(4) Eine Seefunkstelle im Sinne dieser Verord-         zeugen.\nnung ist eine Funkstelle auf einem Schiff, die für           (6) Die Dienststunden der Seefunkstellen werden\nTelegrafie oder für Fernsprechen eingerichtet ist.        vom Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nEmpfangsfunkstellen für den Seefunkdienst gelten          wesen festgesetzt und in den „Mitteilungen für See-\nnicht als Seefunkstellen im Sinne dieser Verordnung.      funkstellen\" veröffentlicht.\n(5) Eine Telegrafie-Seefunkstelle im Sinne dieser         (7) Auf Antrag des Schiffseigners können See-\nVerordnung ist eine Seefunkstelle, die für den Tele-      funkstellen nach den Absätzen 3 bis 5 in eine höhere\ngrafiefunkverkehr oder für den Telegrafie- und            Gruppe eingeordnet werden.\nSprechfunkverkehr verwendet wird.\n(8) Die Gruppe, zu der eine Seefunkstelle auf\n(6) Eine Sprech-Seefunkstelle im Sinne dieser Ver-    Grund dieser Bestimmungen gehört, wird in die\nordnung ist eine Seefunkstelle, die ausschließlich       Genehmigungsurkunde für die Seefunkstelle ein-\nfür den Sprechfunkverkehr verwendet wird.                getragen.","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969                        923\n§ 4                             (7) Sprech-Seefunkstellen der dritten und vierten\nBesetzung                        Gruppe müssen mit mindestens einem Seefunker\nbesetzt sein.\n(l) Telegrafie-Seefunkstellen der ersten Gruppe\nmüssen mit mindestens drei Funkoffizieren besetzt\nsein. Zwei Funkoffiziere müssen das Seefunkzeugnis                               § 5\n1. Klasse besitzen.\nAusnahmen\n(2) Telegrafie-Seefunkstellen der zweiten Gruppe\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nmüssen mit mindestens zwei Funkoffizieren besetzt\nwesen kann Ausnahmen von der Beachtung der\nsein. Ein Funkoffizjer muß das Seefunkzeugnis\nVorschriften der §§ 3 und 4 zulassen, soweit sie sich\n1. Klasse besitzen.\nim Rahmen der Funksicherheitsverordnung vom\n(3) Telegrafie-Seefunkstellen der dritten Gruppe    9. September 1955 (Bundesgesetzbl. II S. 860) halten.\nmüssen mit mindestens eiRem Funkoffizier besetzt\nsein, der das Seefunkzeugnis 1. Klasse besitzt.\n(4) Telegrafie-Seefunkstellen der vierten Gruppe\n§ 6\nauf Frachtschiffen von 300 Bruttoregistertonnen und\nm8hr oder auf Fischereifahrzeugen von 1600 Brutto-                    Anwendung im Land Berlin\nregistertonnen und mehr müssen mit mindestens             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\neinem Funkoffizier besetzt sein. Die übrigen Tele-     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngrafie-Seefunkstellen der vierten Gruppe müssen        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 148 des Seemanns-\nmit mindestens einem Seefunker besetzt sein, der       gesetzes vom 26. Juli 1957 auch im Land Berlin.\ndas Sonderzeugnis für den Seefunkdienst besitzt.\n(5) Sprech-Seefunkstellen der ersten Gruppe müs-\nsen mit mindestens drei Seefunkern besetzt sein.\n§ 7\n(6) Sprech-Seefunkstellen der zweiten Gruppe\nInkrafttreten\nmüssen mit mindestens zwei Seefunkern besetzt\nsein.                                                     Diese Verordnung tritt am 1. August 1969 in Kraft.\nBonn, den 19. Juli 1969\nDer Bundesminister für das Post-\nund Fernmeldewesen\nDr. Dollinger","924                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAn alle Abonnenten\ndes Bundesgesetzblattes\nTeil I und II\nAus Rationalisierungsgründen haben wir uns entschlossen, die Bezugszeit für das\nBundesgesetzblatt Teil I und II ab 1. Juli 1969 auf das Kalenderhalbjahr umzustellen.\nWir kommen mit dieser Umstellung auch den Wünschen zahlreicher Abonnenten ent-\ngegen.\nDer Bezugspreis beträgt danach für Teil I und II je 20,- DM für das Kalenderhalbjahr.\nIn diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.\nUm eine reibungslose Belieferung zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen, den Bezugs-\npreis von Ihrem Postscheck- oder Bankkonto abbuchen zu lassen. Der Abbuchungs-\nauftrag ist an das zuständige Postamt zu richten, das Ihnen auch das entsprechende\nFormblatt aushändigt.\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach,\nD r u c k : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/1,\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und \\ erordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrechl auf Grur,d des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingunqen für Teil I und II: Laufendei Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugs Preis halbjährlich ffü Teil I und Teil II je 20,- DM Ein z e Ist ü c k e ,e anrefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis diese, Ausgabe 1,- DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfadl,"]}