{"id":"bgbl1-1969-64-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":64,"date":"1969-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/64#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-64-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_64.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung von Kostenermächtigungen und zur Überleitung gebührenrechtlicher Vorschriften","law_date":"1969-07-22T00:00:00Z","page":901,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["001\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                           Ausgegeben zu Bonn am 25.Juli 1969                                                                                                               Nr. 64\nTag                                                                           Inhalt                                                                                          Seite\n22. 7. 69  Gesetz zur Änderung von KostenermädJ.tigungen und zur Uberleitung gebührenredJ.tlidJ.er\nVorsdJ.riften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   901\nBundesgesetzbl. lIJ 703-1, 211-1-1, 7103-3, 210-2-2, 424-4-4, 610-5-1, 7103-2, 702-1-1, 702-1-2, 7822-1-6, 7841-2-2,\n9290-1, 9290-5, 9503-1, 9502-4, 9503-5, 9503-8, 9503-10, 9503-6, 9502-7, 9501-9, 9501-11, 9515-3, 9513-4, 96-3-1, 751-9,\n2123-1-1, 2123-3, 2124-6-1, 2124-7-1, 2124-7-2, 2121-50-1-2, 610-5-1 a, 610-5-1 b, 610-5-1 d, 610-5-1 e, 610-5-1 f, 610-5-1 g\n18. 7. 69  Vierte Verordnung über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke ...                                                                               921\n19. 7. 69  Verordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Seefunkern für Zwecke des öffent-\nlichen Seefunkdienstes ................................................................ .                                                                             922\n·'\nGesetz\nzur Änderung von Kostenermämtigungen\nund zur Oberleitung gebührenrechtlicher Vorschriften\nVom 22. Juli 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                          (3) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                              dem personellen und sachlichen Aufwand der\nKartellbehörde unter Berücksichtigung der wirt-\nschaftlichen Bedeutung, die der Gegenstand der\ngebührenpflichtigen Handlung hat. Die Gebüh-\nArtikel 1\nrensätze dürfen jedoch nicht übersteigen\n§   80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-\nkungen wird wie folgt geändert:                                                                       1. 25 000 DM in den Fällen der §§ 4, 5 Abs. 2\nund 3, § 6 Abs. 2, §§ 7, 8 und 22 Abs. 4;\na) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 9\nersetzt:                                                                                          2. 15 000 DM in den Fällen der §§ 2 und 3;\n3. 1 500 DM in den Fällen des § 5 a;\n• (2) Im Verfahren vor der Kartellbehörde wer-\nden Gebühren zur Deckung der Verwaltungs-                                                         4. 5 000 DM in den Fällen des § 6 Abs. 1, § 17\nkosten erhoben. Gebührenpflichtig sind (gebüh-                                                         Abs. 1, §§ 18, 20 Abs. 3, §§ 21, 28 Abs. 3, § 99\nrenpflichtige Handlungen)                                                                              Abs. 2 Nr. 2 bis 4;\n1. Anmeldungen nach § 9 Abs. 2 - auch in Ver-                                                     5. 2 500 DM in den Fällen des § 5 Abs. 1, § 27\nbindung mit § 99 Abs. 3 Satz 1 und § 103                                                           Abs. 1, § 100 Abs. 1 Satz 2, § 102 Abs.1 Satz 5\nAbs. 3 - , § 16 Abs. 4, § 38 Abs. 3 Nr. 2, § 100                                                    in Verbindung mit Satz 2, auch in Verbin-\nAbs. 1 Satz 2, § 102 Abs. 1 Satz 5 in Verbin-                                                       dung mit Absatz 3, §§ 102 a und 103 Abs. 1\ndung mit Satz 2, auch in Verbindung mit Ab-                                                         Nr. 1, 2 und 4;\nsatz 3, sowie § 102 a Abs. 1 Satz 3 in Verbin-                                                 6. 1 250 DM in den Fällen des                                  §   38 Abs. 3 Satz 1\ndung mit Satz 1;                                                                                   bis 3;\n2. Amtshandlungen auf Grund des § 3 Abs. 4,                                                       7. 1 000 DM in den Fällen des § 17 Abs. 1, so-\n§§ 4, 5 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 2 und 4, §§ 7, 8,                                                   weit es sich um Preisempfehlungen handelt;\n11, 12, 14, 17, 18, 20 bis 22, 27, 28, 31, 38 Abs. 3\nSatz 5, §§ 56, 91, 102, 102 a Abs. 2, §§ 104 und                                              8. 500 DM in den Fällen des § 5 Abs. 4, § 91\n105;                                                                                               Abs. 1 Satz 2;\n3. Erteilung von Abschriften aus den Akten der                                                    9. 250 DM in den Fällen des § 105 Satz 2 in Ver-\nKartellbehörde oder aus den bei ihr geführten                                                       bindung mit § 103 Abs. 1;\nRegistern.                                                                                   10. 50 DM in den Fällen des                                §   16 Abs. 4;\nDaneben werden als Auslagen die Kosten der                                                      11. 25 DM in den Fällen des § 16 Abs. 4, soweit\nöffentlichen Bekanntmachungen erhoben.                                                                 es sich um Preisempfehlungen handelt;\n·c\n_:i\n-.. , - ~","902                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n12. 25 DM für die Erteilung beglaubigter Ab-              lagen für die in den §§ 10, 32 und 58 bezeichne-\nschriften (Absatz 2 Nr. 3).                          ten Bekanntmachungen zu regeln. Sie kann dabei\nauch Vorschriften über die Kostenbefreiung von\nIst der personelle oder sachlidle Aufwand der\njuristischen Personen des öffentlichen Redlts,\nKartellbehörde unter Berücksichtigung des wirt-\nüber die Verjährung sowie über die Kosten-\nsdlaftlidlen Werts der gebührenpflichtigen Hand-\nerhebung treffen.\"\nlung im Einzelfall außergewöhnlidl hoch, kann\ndie Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.        b) Absatz 3 wird Absatz 10.\nIst der personelle oder sachlidle Aufwand der\nKartellbehörde unter Berücksichtigung des wirt-\nschaftlidlen Werts der gebührenpflidltigen Hand-\nlung im Einzelfall außergewöhnlich niedrig, kann                             Artikel 2\ndie Gebühr bis auf ein Fünftel ermäßigt werden.\nDas Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf\nAus Gründen der Billigkeit kann die unter Be-         dem Gebiet der Seesdliffahrt vom 24. Mai 1965 (Bun-\nrücksidltigung der Sätze 3 und 4 ermittelte Ge-       desgesetzbl. II S. 833), zuletzt geändert durch das\nbühr bis auf ein Zehntel ermäßigt werden.             Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-\n(4) Zur Abgeltung mehrfadler gleidlartiger         keiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-\nAmtshandlungen oder gleidlartiger Anmeldun-           blatt I S. 503), wird wie folgt geändert:\ngen desselben Gebührenschuldners können\nPausdlgebührensätze, die den geringen Umfang          1. § 12 erhält folgende Fassung:\ndes Verwaltungsaufwandes berücksidltigen, vor-                                   ,,§ 12\ngesehen werden.\n(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 1 und 2\n(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden              Abs. 2 sowie nadl den auf Grund des § 9 Abs. 1\n1. für mündlidle und schriftlidle Auskünfte und          und 2 und des § 11 erlassenen Redltsverordnun-\nAnregungen;                                          gen werden von demjenigen, der die Amtshand-\nlung veranlaßt oder zu dessen Gunsten sie vor-\n2. wenn sie bei ridltiger Behandlung der Same            genommen wird, Kosten (Gebühren und Aus-\nnidlt entstanden wären.                              lagen) erhoben. Kostengläubiger ist der Rechts-\n(6) Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor ·           träger derjenigen Stelle, die die Amtshandlung\ndarüber entsdlieden ist, so ist die Hälfte der Ge-       vornimmt.\nbühr zu entridlten. Das gleidle gilt, wenn eine             (2) Der Bundesminister für Verkehr wird er-\nAnmeldung innerhalb von drei Monaten nadl                mädltigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nEingang bei der Kartellbehörde zurückgenommen            ster der Finanzen durch Redltsverordnung die\nwird.                                                    Gebühren für die einzelnen Amtshandlungen im\n(7) Gebührenschuldner ist                             Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei\nfeste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Soweit\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, wer        die Rechtsverordnungen Funkgeräte und -an-\neine Anmeldung eingereicht hat;                      lagen betreffen, sind sie gemeinsam mit dein\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2, wer        Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\ndurch einen Antrag die Tätigkeit der Kartell-        wesen zu erlassen. Die Gebührensätze sind so\nbehörde veranlaßt hat oder derjenige, gegen          zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungs-\nden eine Verfügung der Kartellbehörde er-            aufwand berücksidltigenden Höhe der Gebühr\ngangen ist;                                          einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaft-\nlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amts-\n3. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3, wer        handlung andei:erseits ein angemessenes Verhält-\ndie Herstellung der Absdlriften veranlaßt hat.       nis besteht. Dieser Grundsatz gilt audl bei der\nGebührenschuldner ist auch, wer die Zahlung              Festsetzung der Gebühr im Einzelfall, soweit für\nder Gebühren durch eine vor der Kartellbehörde           die Gebühren Rahmensätze festgelegt sind. In\nabgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung über-          den Redltsverordnungen können ferner der Um-\nnommen hat oder wer für die Gebührensdluld               fang der zu erstattenden Auslagen, die Fälligkeit\neines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere             und die Verjährung der Kostenansprüche, die\nGebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.            Befreiung von der Kostenpflicht sowie das Er-\nhebungsverfahren geregelt werden. Die Gebüh-\n(8) Der Anspruch auf Zahlung der Gebühren             ren dürfen folgende Sätze für jede Amtshandlung\nverjährt in vier Jahren nadl der Gebührenfest-           nicht übersteigen:\nsetzung. Der Ansprudl auf Erstattung der Aus-            1. bei Erlaubnissen, Genehmigungen, Anordnun-\nlagen verjährt in vier Jahren nadl ihrer Ent-                gen, Zulassungen und sonstigen Maßnahmen\nstehung.                                                     im Rahmen der Abwehr von Gefahren für die\n(9) Die Bundesregierung wird ermädltigt,                  Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf\ndurdl Rechtsverordnung, die der Zustimmung                   dem Küstenmeer, den Seesdliffahrtsstraßen so-\ndes Bundesrates bedarf, die Gebührensätze und                wie auf der Hohen See hinsichtlidl der Schiffe,\ndie Erhebung der Gebühren vom Gebühren-                      welche die Bundesflaggen führen (§ 1 Nr. 2\nschuldner in Durchführung der Vorsdlriften der               und 3 Buchstabe a, § 9 Abs. 1 Nr. 2)\nAbsätze 2 bis 7 sowie die Erstattung der Aus-                   1 250 Deutsche Mark;","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969                        903\n2. bei Amtshandlungen zur Förderung der deut-             2. für die Inanspruchnahme bundeseigener Häfen\nschen Handelsflotte im allgemeinen deutschen                 2 500 Deutsche Mark.\nInteresse, Vollzugsmaßnahmen, die zur Erfül-\nlung völkerrechtlicher Verpflichtungen der               (3) Der Bundesminister für Verkehr wird er-\nBundesrepublik Deutschland erforderlich sind,         mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\nAmtshandlungen zur Uberwachung und Unter-             ster der Finanzen durch Rechtsverordnung die\nstützung der Fischerei (§ 1 Nr. 1 und 3 Buch-        Höhe der Abgaben näher zu bestimmen. Soweit\nstaben b und c, § 11)                                 die Rechtsverordnung Abgaben für das Befahren\n1 250 Deutsche Mark;                             des Nord-Ostsee-Kanals betrifft, sind vor ihrem\n3. bei Amtshandlungen nach § 1 Nr. 4 bis 6 und 9,        Erlaß die Küstenländer zu hören. Die Abgaben\n§ 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4, und zwar                     sollen so bemessen sein, daß ihr Aufkommen die\nAusgaben für den Kanal und die bundeseigenen\na) der Schiffsvermessung 0,85 Deutsche Mark\nHäfen einschließlich derjenigen für Betrieb und\nje Bruttoregistertonne;\nUnterhaltung decken. Dabei ist jedoch die Wett-\nb) der Ausstellung, dem Umtausch sowie der           bewerbslage des Kanals und der Nutzen, den der\nÄnderung von Schiffsmeßbriefen und son-          Abgabenpflichtige von dem Befahren des Kanals\nstigen Bescheinigungen                          oder der Inanspruchnahme der bundeseigenen\n300 Deutsche Mark;                          Häfen hat, zu berücksichtigen. Im übrigen gilt\nc) der Ausstellung, Verlängerung und Er-             § 12 Abs. 2 Satz 5 entsprechend.\nneuerung von Sicherheits- und Freibord-\nzeugnissen\n§ 14\n35 000 Deutsche Mark;\nd) der Festsetzung der für die Verkehrssicher-            (1) Der Bundesminister für Verkehr wird er-\nheit der Schiffe in den einzelnen Fahrtge-       mächtigt, nach Anhören der Küstenländer durch\nbieten erforderUchen Mindestbesatzung im         Rechtsverordnung die Höhe der Entgelte für die\nEinzelfall                                       Leistungen der Kanalsteurer (Kanalstcmrertarif-\nordnung) festzusetzen. Die Entgelte dürfen 1 250\n125 Deutsche Mark;\nDeutsche Mark für eine Steurerrotte nicht über-\ne) der Prüfung, Regulierung oder sonstigen            steigen. Bei der Festsetzung der Entgelte ist dar-\nKontrollen von Materialien, Kompassen,           auf zu achten, daß das Einkommen der Kanal-\nMeßgeräten, Barometern und Thermome-             steurer demjenigen vergleichbarer Berufsgruppen\ntern, Funk- und Ortungsfunkanlagen, Chro-        in der Seeschiffahrt entspricht.\nnometern, Zeitmessern, Schiffs- und Posi-\ntionslaternen und sonstigen Geräten sowie            (2) Die Entgelte der Kanalsteurer werden nach\nder Entmagnetisierung von Schiffen               näherer Bestimmung der Rechtsverordnung nach\n7 000 Deutsche Mark;                         Absatz 1 von der Wasser- und Schiffahrtsdirek-\ntion Kiel eingezogen. Sie werden nach den Vor-\n4. bei Amtshandlungen im Rahmen der Uberprü-              schriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes\nfung der Bewerber um Bordstellungen als               beigetrieben.\"\nKapitän oder Besatzungsmitglied sowie als\nFührer von Sportfahrzeugen (§ 2 Abs. 2, § 9\nAbs. 1 Nr. 3)                                      3. Der bisherige § 13 wird § 15.\n125 Deutsche Mark;\n5. in allen übrigen Fällen 2 000 Deutsche Mark.\nArtikel 3\nDie Gebühren betragen in den Fällen der Num-\nmer 3 Buchstabe a mindestens den Satz für 240             Mit Wirkung vom Tage ihres Inkrafttretens an\nBruttoregistertonnen und in allen übrigen Fällen       erhalten die folgenden durch Rechtsverordnung er-\nmindestens 10 Deutsche Mark.\"                          lassenen Gebührenordnungen und Einzelvorschriften\nGesetzeskraft:\n2. Folgende neue§§ 13 und 14 werden eingefügt:                                        I.\naus dem Geschäftsbereich\n,,§ 13                                     des Bundesministers des Innern\n(1) Für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals         1. Die      Kostenordnung zum Verwaltungs-Voll-\nsowie für die Inanspruchnahme bundeseigener               streckungsgesetz vom 9. Mai 1953 (Bundesanzei-\nHäfen werden von demjenigen, der den Nord-                der Nr. 89 vom 12. Mai 1953),\nostsee-Kanal befährt oder der bundeseigene\nHäfen in Anspruch nimmt, Abgaben erhoben. Ab-          2. §§ 67 und 68 der Verordnung zur Ausführung des\ngabengläubiger ist der Bund.                              Personenstandsgesetzes vom 12. August 1957\n(Bundesgesetzbl. I S. 1139),\n(2) Die Abgaben nach Absatz 1 dürfen folgende\nSätze nicht überschreiten:                             3. § 6 der Verordnung über das Verfahren bei der\nErteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen\n1. für das Befahren des Nord-Ostsee-Kanals (Be-           für die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne\nfahrungsabgabe)                                       des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung vom 6. Fe-\n7 000 Deutsche Mark;                              bruar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 152),","904                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n4. die Paßgebührenverordnung in der Fassung der           6. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord-\nBekanntmachung vom 15. Februar 1964 (Bundes-              nung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-\ngesetzbl. I S. 129),                                       weinmonopolverfahren vom 26. Juni 1967 (Bun-\n5. die Gebührenverordnung zum Ausländergesetz                desgesetzbl. I S. 677),\nvom 10. September 1965 (Bundesgesetzbl. I              7. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord-\nS. 1346);                                                 nung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-\nweinmonopolverfahren vom 30. Januar 1969\nII.                               (Bundesgesetzbl. I S. 101);\naus dem Geschäftsbereich\ndes Bundesministers der Justiz\n1. die Verordnung über Verwaltungskosten beim                                        IV.\nDeutschen Patentamt vom 9. Mai 1961 (Bundes-                          aus dem Geschäftsbereich\ngesetzbl. I S. 589), geändert durch die Verordnung               des Bundesministers für Wirtschaft\nzur Änderung der Verordnung über Verwaltungs-          1. § 6 der Verordnung über das Verfahren bei der\nkosten beim Deutschen Patentamt vom 5. Sep-               Zulassung der Bauart von Spielgeräten vom\ntember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1003),                  6. Februar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 156),\n2. § 5 der Verordnung über die Urheberrolle vom\n2. § 24 der Prüfungsordnung für Wirtschaftsprüfer\n18. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2105),\nvom 31. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 529),\n3. §§ 10, 11 und 12 der Verordnung über die\nSchiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahr-           3. § 9 der Verordnung über _eine Ubergangsprüfung\nnehmung von Urheberrechten und verwandten                 für vereidigte Buchprüfer vom 31. Juli 1962 (Bun-\nSchutzrechten vom 18. Dezember 1965 (Bundes-              desgesetzbl. I S. 535),\ngesetzbl. I S. 2106),                                  4. die Verordnung über Gebühren für Prüfungen\n4. § 2 der Verordnung über die Ausstellung der               nach § 8 der Getränkeschankanlagenverordnung\nApostille nach Artikel 3 des Haager Ubereinkom-           vom 12. April 1966 (Bundesanzeiger Nr. 71 vom\nmens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung aus-               15. April 1966);\nländischer öffentlicher Urkunden von der Legali-\nsation vom 23. Februar 1966 (Bundesgesetzbl. I\ns. 138);                                                                          V.\naus dem Geschäftsbereich\nIII.                           des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten\naus dem Geschäftsbereich\ndes Bundesministers der Finanzen               1. die Gebührenordnung für das Verfahren beim\nBundessortenamt vom 16. Juni 1954 (Bundes-\ndie Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer-\ngesetzbl. I S. 144) in der Fassung vom 4. März\nund Branntweinmonopolverfahren vom 9. Juni 1939\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 97, 100),\n(Bundesgesetzbl. III 610-5-1) in der Fassung, die sie\ndurch die folgenden Anderungen erhalten hat:              2. die Zweite Verordnung zur Durchführung des\n1. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord-              Mühlengesetzes (Gebührenordnung) vom 3. De-\nnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-          zember 1957 (Bundesanzeiger Nr. 234 vom 5. De-\nweinmonopolverfahren vom 13. Oktober 1939                 zember 1957),\n(Reichsministerialblatt S. 1462), vgl. Anlage 1,       3. die Zwanzigste Durchführungsverordnung zum\n2. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord-              Getreidegesetz (Abgabeordnung für die Müh-\nnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-          lenstelle) vom 20. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I\nweinmonopolverfahren vom 27. November 1943                S. 492), zuletzt geändert durch die Verordnung\n(Reichsministerialblatt S. 100), vgl. Anlage 2,           zur Änderung der Zwanzigsten Durchführungs-\nverordnung zum Getreidegesetz vom 22. Dezem-\n3. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord-\nber 1966 (Bundesgesetzbl. IS. 687);\nnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-\nweinmonopolverfahren vom 1. Februar 1949\n(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nS. 7), deren Anwendungsbereich mit Wirkung                                        VI.\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dessen                         aus dem Geschäftsbereich\nGeltungsbereich erstreckt wird, vgl. Anlage 3,          des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung\n4. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord-           die Verordnung über die Gebühren für die Prüfung\nnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-       der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 15. April\nweinmonopolverfahren vom 26. April 1960 (Bun-          1964 (Bundesanzeiger Nr. 75 vom 21. April 1964),\ndesgesetzbl. I S. 289),                                geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung\n5. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord-           der Verordnung über die Gebühren für die Prüfung\nnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-       der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 23. De-\nweinmonopolverfahren vom 28. März 1962 (Bun-           zember 1966 (Bundesanzeiger Nr. 242 vom 28. De-\ndesgesetzbl. I S. 205),                                zember 1966);","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969                          905\nVII.\n9. § 86 in Verbindung mit Anlage 5 der Binnen-\naus dem Geschäftsbereich                     schiffs-Untersuchungsordnung vom 18. Juli 1956\ndes Bundesministers für Verkehr                   (Bundesgesetzbl. II S. 769, 808) in der Fassung\nder Sechsten Verordnung zur Änderung der\nA. Straßenverkehr                         Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 3. Juni\n1. die Gebührenordnung für Maßnahmen im Stra-                1964 (Bundesgesetzbl. II S. 662),\nßenverkehr in der Fassung der Bekanntmachung\n10. § 32 in Verbindung mit Anlage 4 der Verord-\nvom 18. Mai 1961 (I3undesgesetzbl. I S. 611),\nnung über die Untersuchung der Donauschiffe\nzuletzt geändert durch die Verordnung zur Än-\nvom 23. August 1958 (Verkehrsblatt S. 579, 598)\nderung der Gebührenordnung für Maßnahmen\nin der Fassung der Zweiten Verordnung zur\nim Straßenverkehr vom 22. Dezember 1966\nÄnderung der Verordnung über die Untersu-\n(Bundesgesetzbl. I S. 688),\nchung der Donauschiffe vom 4. Mai 1965 (Ver-\n2. die Verordnung über die Erhebung von Gebüh-               kehrsblatt S. 360}, vgl. Anlage 4,\nren bei Amtshandlungen auf dem Gebiet des\n11. § 7 der Verordnung über die Kennzeichnung der\ngrenzüberschrcilenden Personenverkehrs mit\nKleinfahrzeuge auf dem Rhein vom 20. Juli 1960\nKraftfahrzeugen vom 25. Juli 1963 (Bundes-\n(Bundesgesetzbl. II S. 1956),\ngesetzbl. I S. 540);\n12. § 15 in Verbindung mit Anlage 6 der Verord-\nnung über Befähigungszeugnisse in der Donau-\nB. Binnenschiffahrt                       schiffahrt vom 22. Juli 1960 (Verkehrsblatt\nS. 292, 304), zuletzt geändert durch die Zweite\n3. Ziffer II Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über\nVerordnung zur Änderung der Verordnung über\nElbschifferzeugnisse vom 2. Juli 1926 (Reichs-\nBefähigungszeugnisse in der Donauschiff ahrt vom\ngesetzbl. II S. 364) in der Fassung des § 38\n27. August 1965 (Verkehrsblatt S. 621), vgl. An-\nAbs. 3 Nr. 1 der Verordnung über Befähigungs-\nlage 5,\nzeugnisse in der Binnenschiffahrt vom 15. Juni\n1956 (Bundesgesetzbl. II S. 722),                   13. § 8 der Verordnung über die Kennzeichnung\nvon Kleinfahrzeugen, die mit Motorkraft ange-\n4. § 3 in Verbindung mit Anlage 3 der Verordnung             trieben werden, auf der Weser und ihren Neben-\nüber die Untersuchung der Rheinschiffe und               flüssen im Bereich der Wasser- und Schiffahrts-\n-flöße und über die Beförderung brennbarer               direktion Hannover vom 26. Juli 1961 (Verkehrs-\nFlüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom                blatt S. 391), vgl. Anlage 6,\n30. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 371, 411) in\nder Fassung der Achtzehnten Verordnung zur          14. § 8 in Verbindung mit der Anlage der Verord-\nÄnderung der Verordnung über die Untersu-                nung über das stundenweise Vermieten von\nchung der Rheinschiffe und -flöße und über die           Sport- und Vergnügungsfahrzeugen im Bereich\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Bin-            der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover\nnenwasserstraßen vom 3. Juni 1964 (Bundes-               vom 1. Februar 1962 (Verkehrsblatt S. 89, 91),\ngesetzbl. II S. 659),                                    vgl. Anlage 7,\n5. § 2 der Verordnung zur Durchführung des Ge-          15. § 45 in Verbindung mit Anlage 8 der Rhein-\nsetzes über Schifferdienstbücher vom 22. Februar         fährenordnung vom 23. September 1963 (Bun-\n1951 (Bundesgesetzbl. II S. 26),                         desgesetzbl. II S. 1223, 1277) in der Fassung der\nErsten Verordnung zur Änderung der Rhein-\n6. Artikel 7 der Verordnung zur Einführung der               fährenordnung vom 3. Juni 1964 (Bundesge-\nVerordnung über die Erteilung von Rheinschif-            setzbl. II S. 657},\nferpatenten vom 15. Juni 1956 (Bundesgesetzbl.\n16. Artikel 5 der Verordnung zur Einführung der\nII S. 714), zuletzt geändert durch die Fünfte Ver-\nVerordnung über die_ Erteilung von Radar-\nordnung zur Änderung der Verordnung über die\nschiffer-Zeugnissen für den Rhein vom 23. De-\nErteilung von Rheinschifferpatenten vom 12. Fe-\nzember 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 2010),\nbruar 1965 (Bundesgesetzbl. II S. 117),\n17. § 19 in Verbindung mit Anlage 2 der Donau-\n7. § 14 in Verbindung mit Anlage 7 der Verord-\nfährenverordnung vom 4. Oktober 1965 (Ver-\nnung über Befähigungszeugnisse in der Binnen-\nkehrsblatt S. 580, 590), vgl. Anlage 8,\nschiffahrt vom 15. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. II\nS. 722, 740), zuletzt geändert durch die Sechste    18. § 14 in Verbindung mit der Anlage der Verord-\nVerordnung zur Änderung der Verordnung über              nung über das Vermieten von Sport- und Ver-\nBefähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt             gnügungsfahrzeugen sowie deren Benutzung auf\nvom 9. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. II S. 708),            Bundeswasserstraßen vom 12. Dezember 1965\n(Bundesgesetzbl. II S. 1624, 1626),\n8. Artikel 5 der Verordnung zur Einführung der\nLotsenordnung für den Oberrhein vom 15. Juni        19. § 17 der Verordnung über den Verkehr von\n1956 (Bundesgesetzbl. II S. 703), geändert durch         Sportbooten auf dem Edersee und dem Diemel-\ndie Verordnung zur Änderung der Verordnung              -see vom 1. März 1966 (Verkehrsblatt S. 341),\nzur Einführung der Lotsenordnung für den                 vgl. Anlage 9,\nOberrhein vom 9. Juni 1964 (Bundesgesetzbl. II      20. § 1 in Verbindung mit der Anlage der Verord-\ns. 706),                                                 nung über die Entgelte für die Leistungen der","906                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBinnenlotsen auf dem Rhein zwischen Bingen            32. die Lotstarifordnung für das Seelotsrevier Trave\nund St. Goar vom 22. April 1966 (Bundesanzei-             vom 29. Dezember 1967 (Bundesanzeiger Nr. 2\nger Nr. 82 vom 30. April 1966),                           vom 4. Januar 1968), zuletzt geändert durch die\nVerordnung zur Änderung von Lotstarifordnun-\n21. § 6 der Verordnung über die Kennzeichnung der\ngen vom 21. Februar 1969 (Bundesanzeiger Nr. 41\nKleinfahrzeuge auf der Mosel vom 26. Oktober\nvom 28. Februar 1969);\n1966 (Bundcsgcsetzbl. II S. 1443),\n22. § 17 in Verbindung mit Anlage 2 der Verord-                                   D. Luftfahrt\nnung über den Verkehr und den Betrieb der             33. die Gebührenordnung der Bundesanstalt für\nFähren auf Bundeswasserstraßen vom 8. März\nFlugsicherung vom 8. Januar 1958 (Bundesanzei-\n1967 (Bundesgesetzbl. II S. 1141, 1158);\nger Nr. 13 vom 21. Januar 1958),\nC. Seeschif fahrt                    34. § 16 der Verordnung über Flugfunkzeugnisse\nvom 29. November 1966 (Bundesgesetzbl. I\n23. die Verordnung über die Gebühren für Muste-\nrungsverhandlungen der Seemannsämter im\ns. 655);\nBundesgebiet vom 9. Oktober 1952 (Bundes-                                        VIII.\nanzeiger Nr. 203 vom 18. Oktober 1952), zuletzt\naus dem Geschäftsbereich\ngeändert durch die Verordnung zur Änderung\ndes Bundesministers für wissenschaftliche Forschung\nmusterungsrechtlicher Vorschriften vom 2. Sep-\ntember 1963 (Bundesgesetzbl. II S. 1207),             die Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 2. Juli\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 440);\n24. § 15 der Seelotsenausbildungs- und Ausweis-\nordnung vom 22. November 1955 (Bundesge-\nsetzbl. II S. 922),                                                               IX.\n25. § 4 Satz 2 der Polizeiverordnung über die Aus-                       aus dem Geschäftsbereich\nübung der Tätigkeit als Kanalsteurer auf dem                des Bundesministers für Gesundheitswesen\nNord-Ostsee-Kanal vom 13. Juli 1957 (Verkehrs-        1. § 7 der Verordnung zur Durchführung des § 8\nblatt S. 344), vgl. Anlage 10,                           Abs. 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-\nheilkunde vom 17. Dezember 1952 (Bundesanzei-\n26. § 8 der Seemannsamtsverordnung vom 3. Juni\nger Nr. 246 S. 1),\n1959 (Bundesgesetzbl. II S. 687),\n2. §§ 16 und 17 der Prüfungsordnung nach § 10 des\n27. die Lotstarifordnung für das Seelotsrevier Ems           Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde\nvom 20. März 1965 (Bundesanzeiger Nr. 57 vom             vom 16. Februar 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 19),\n24. März 1965), zuletzt geändert durch die Ver-\nordnung zur Anderung von Lotstarifordnungen           3. § 11 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für\nvom 21. Februar 1969 (Bundesanzeiger Nr. 41              medizinisch-technische Assistentinnen vom 7. De-\nvom 28. Februar 1969),                                   zember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 874),\n4. § 12 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für\n28. die Lotstarifordnung für die Seelotsreviere\nMasseure und für Masseure und medizinische\nWeser I und Weser II/Jade vom 20. März 1965\nBademeister vom 7. Dezember 1960 (Bundes-\n(Bundesanzeiger Nr. 57 vom 24. März 1965), zu-\ngesetzbl. I S. 880),\nletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-\nrung von Lotstarifordnungen vom 21. Februar           5. § 10 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für\n1969 (Bundesanzeiger Nr. 41 vom 28. Februar              Krankengymnasten vom 7. Dezember 1960 (Bun-\n1969),                                                   desgesetzbl. I S. 885),\n29. die Lotstarifordnung für das Seelotsrevier Elbe       6. die Verordnung über die Gebühren für die Ein-\nvom 20. März 1965 (Bundesanzeiger Nr. 57 vom             tragung von Arzneispezialitäten in das Speziali-\n24. März 1965), zuletzt geändert durch die Ver-          tätenregister vom 27. Juli 1963 (Bundesgesetzbl. I\nordnung zur Änderung von Lotstarifordnungen              S. 579), geändert durch die Verordnung zur Ände-\nvom 21. Februar 1969 (Bundesanzeiger Nr. 41              rung der Verordnung über die Gebühren für die\nvom 28. Februar 1969),                                   Eintragung von Arzneispezialitäten in das Spe-\nzialitätenregister vom 21. Oktober 1966 (Bundes-\n30. die Lotstarifordnung für die Seelotsreviere Nord-        gesetzbl. I S. 629),\nostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II/Kieler\nFörde vom 20. März 1965 (Bundesanzeiger Nr. 57        7. die Verordnung über die Gebühren für die natur-\nvom 24. März 1965), zuletzt geändert durch die           wissenschaftliche Vorprüfung, die zahnärztliche\nVerordnung zur Anderung von Lotstariford-                Vorprüfung und die zahnärztliche Prüfung vom\nnungen vom 21. Februar 1969 (Bundesanzeiger              18. August 1965 (Bundesanzeiger Nr. 156 S. 1).\nNr. 41 vom 28. Februar 1969),\n31. die Lotstarifordnung für das Seelotsrevier Flens-\nburger Förde vom 20. März 1965 (Bundesanzei-\nArtikel 4\nger Nr. 57 vom 24. März 1965), geändert durch\ndie Verordnung zur Änderung von Lotstariford-            Durch Rechtsverordnung des Bundesministers für\nnungen vom 21. Februar 1969 (Bundesanzeiger           Verkehr können die Lotsgelder (Einnahmen der See-\nNr. 41 vom 28. Februar 1969),                         lotsen), die durch die in Artikel 3 Ziffer VII Nr. 27","Nr. 64   Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969                          907\nbis 32 aufgeführten Rechtsverordnungen festgesetzt      4. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord-\nsind, der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt wer-        nung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-\nden; die Höhe der Entgelte darf um nicht mehr als           weinmonopolverfahren vom 30. März 1949 (Nie-\nzehn vom Hundert geändert werden.                           dersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt\ns. 99),\n5. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord-\nArtikel 5                           nung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-\nRechtsverordnungen über solche Kosten, Abgaben           weinmonopolverfahren vom 14. Juli 1949 (Gesetz-\nund Entgelte, die nur von Behörden des Bundes er-           und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-\nhoben werden, bedürfen nicht der Zustimmung des             Westfalen S. 189),\nBundesrates.                                            6. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord-\nnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-\nArtikel 6                            weinmonopolverfahren vom 31. März 1949 (Ge-\nsetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein\nDer Bundesimnister der Finanzen wird ermächtigt,\ndie Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauch-\ns. 68).\nsteuer- und Branntweinmonopolverfahren in der sich                             Artikel 8\naus diesem Gesetz ergebenden Fassung neu bekannt-\nzumachen. Er kann dabei Unstimmigkeiten des Wort-          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nlautes beseitigen.                                      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nArtikel 7                        sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nAm Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Ar-      Dritten Uberleitungsgesetzes.\ntikel 9) verlieren ihre Gültigkeit\n1. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord-                                Artikel 9\nnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-        (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nweinmonopolverfahren vom 12. Juli 1948 (Baye-        kündung in Kraft. Es tritt mit Ausnahme der Ar-\nrisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 129),        tikel 1, 2 und 5 am 1. Juli 1970 außer Kraft.\n2. die Verordnung zur Änderung der Gebührenord-            (2) Artikel 1 findet auch Anwendung auf Verfah-\nnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-     ren vor der Kartellbehörde, die bei Inkrafttreten die-\nweinmonopolverfahren vom 2. Mai 1949 (Gesetz-        ses Gesetzes bereits abgeschlossen waren und in\nblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 88),           denen Gebühren noch nicht erhoben worden sind.\n3. die Verordnung über die Aufhebung der Verord-           (3) Artikel 2 findet auch Anwendung auf Tätig-\nnung zur Änderung der Gebührenordnung für das        keiten der See-Berufs-Genossenschaft, die bei In-\nZoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopol-       krafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen\nverfahren vom 24. Januar 1949 (Gesetz- und Ver-      waren und für die Gebühren noch nicht erhoben\nordnungsblatt für das Land Hessen S. 14),            worden sind.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nSchmid\nDer Bundesminister des Innern\nBenda","908                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage 1\n(zu Artikel 3 Ziffer III Nr. 1)\nVerordnung zur Änderung der Gebührenordnung\nfür das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren\nVom 13. Oktober 1939\nAuf Grund der §§ 12 und 227 der Reichsabgaben-\nordnung und des § 178 des Gesetzes über das Brannt-\nweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I\nS. 405) wird bestimmt:\n§ 1\nDie Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauch-\nsteuer- und Branntweinmonopolverfahren vom\n9. Juni 1939 (Reichsministerialbl. S. 1268) wird wie\nfolgt geändert:\nIm § 16 Absatz 1 ist an Stelle von Satz 5 zu setzen:\n,,Der nach den Sätzen 2 und 3 errechnete Gesamt-\nbetrag ist ebenso wie das Diensteinkommen der\nBeamten zu kürzen. Der Verwaltungskostenbei-\ntrag ist für jeden Monat am letzten Werktag des\nMonats einzuzahlen.\"\n§ 2\nDie Verordnung tritt ab 1. Oktober 1939 in Kraft.\nDer Reichsminister der Finanzen","Nr. 64 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969                                 909\nAnlage 2\n(zu Artikel 3 Ziffer III Nr. 2)\nVerordnung zur Änderung der Gebührenordnung\nfür das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren\nVom 27. November 1943\nAuf Grund der §§ 12 und 227 der Reichsabgaben-                                          ,,§ 12\nordnung und des § 178 des Gesetzes über das                         (1) Die Gebühren betragen für jeden Beamten:\nBranntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 405) wird das folgende verordnet:                         1. für\nBegleitungen        1,20 RM für jeden\n-auch nur\n§ 1                                                                          angefange-\nDie Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauch-                                                        nen - Zeit-\nsteuer- und Branntweinmonopolverfahren vom                                                              raum von\n9. Juni 1939 (Reichsministerialbl. S. 1268) wird wie                                                    zwei\nl\nfolgt geändert:                                                                                         Stunden,\n2. für\n1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\nBewachungen\n,, (1) Im Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-                                            1,20 RM\nfürl:!enur\nweinmonopolverfahren werden für die beson-                          3. für\ndere Inanspruchnahme der Verwaltung Gebüh-                              andere Amts-                   angefangene\nren nach dieser Verordnung erhoben.       11\nhandlungen           21 _ RM  -  Stunde\n2. Im § 3 wird                                                    (2) Nichtbeamtete Hilfskräfte sind zu gebüh-\na) im Satz 2 des Absatzes 3 hinter „Hauptzoll-              renpflichtigen Amtshandlungen in der Regel\namt\" eingefügt „ oder Zollamt\",                       nicht heranzuziehen. Werden sie ausnahms-\nweise verwendet, so sind Gebühren nach Ab-\nb) Absatz 5 gestrichen.                                     satz 1 zu entrichten. 11\n3. § 4 wird wie folgt gefaßt:                               8. Im § 13 wird im Absatz 1 Satz 2 wie folgt ge-\n,,§ 4                             faßt:\n(1) Das Hauptzollamt oder das von einem                  ,,In die Gesamtdauer sind Wegezeiten nicht ein-\nOberbeamten geleitete Zollamt kann Gebühren                 zurechnen.\"\nauf Antrag erlassen, wenn die Amtshandlung\ndurch Naturereignisse oder andere unabwend-              9. § 14 wird gestrichen.\nbare Zufälle veranlaßt worden ist. Es gilt im\nübrigen für den Erlaß von Gebühren § 131 der            10. Im § 15 werden die Wörter „und sonstigen\nReichsabgabenordnung entsprechend.                          Kosten (§ 19)\" gestrichen.\n(2) Im Branntweinmonopolverfahren sind für           11. Im § 16 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ bei\ndie Erhebung, die Niederschlagung und die                   Festsetzung eines vollen Verwaltungskosten-\nVerjährung von Gebühren die Vorschriften des                beitrags\" gestrichen.\nZweiten Teils der Reichsabgabenordnung anzu-\nwenden.\"                                                12. § 19 wird gestrichen.\n4. Die Uberschrift vor § 5 wird wie folgt gefaßt:          13. Im § 20 wird Absatz 3 wie folgt gefaßt:\n,,Zweiter Abschnitt (§§ 5 bis 18)                  ,,(3) Die Kosten der Verpackung und Versen-\nGebühren                             dung von Waren und Proben hat der Gebühren-\nim Abfertigungs- und Uberwachungsdienst         11          schuldner zu tragen. Sie werden als Gebühren\nden Untersuchungsgebühren              hinzugerechnet,\n5. Im § 8 wird dem Absatz 1 der folgende Satz                  wenn der Gebührenschuldner sie nicht schon\nangefügt:                                                   beglichen hat.\"\n,,Gebührenfrei sind unter den gleichen Voraus-\nsetzungen auch Abfertigungen von Zigaretten-\nrohtabak in Zigarettenherstellungsbetrieben.\"                                        § 2\nDie Verordnung tritt am 15. Dezember 1943 in\n6. § 11 Absatz 2 wird gestrichen.                          Kraft.\n7. Im § 12 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt\ngefaßt:                                                              Der Reichsminister der Finanzen","910                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage 3\n(zu Artikel 3 Ziffer III Nr. 3)\nVerordnung zur Änderung der Gebührenordnung\nfür das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Branntweinmonopolverfahren\nVom 1. Februar 1949\nAuf Grund der §§ 12 und 227 der Reichsabgaben-            5. Im § 12 Absatz 1 ist\nordnung, des § 178 des Gesetzes über das Brannt-\nweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzblatt I               a) in Ziffer 1 hinter dem Wort „Begleitungen\"\nSeite 405) und des Gesetzes über den Erlaß von Ge-                   einzusetzen: ,,einschließlich der Zeit des\nbührenordnungen vom 5. November 1946 (Hambur-                        Rückwegs\",\ngisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117)                  b) der durch die Verordnung vom 27. November\nwird verordnet:                                                      1943 gestrichene Satz 2 in der Fassung der\nGebührenordnung vom 9. Juni 1939 wieder\n§ 1                                     einzusetzen.\nDie Gebührenordnung für das Zoll-, Verbrauch-\nsteuer- und Branntweinmonopolverfahren vom 9. Juni            6. Im § 13 erhält Absatz 1 Satz 2 folgende Fassung:\n1939 (Reichsministerialblatt Seite 1268) in der Fas-             „In die Gesamtdauer sind .die Wegezeiten nach\nsung der Verordnung zur Anderung der Gebühren-                   § 14 einzurechnen.\"\nordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-\nweinmonopolverfahren vom 27. November 1943                    7. Der durch die Verordnung vom 27. November\n(Reichsministerialblatt Seite 100) wird wie folgt                1943 gestrichene § 14 ist in der Fassung der Ge-\ngeändert:                                                        bührenordnung vom 9. Juni 1939 wieder einzu-\n1. Im § 1 Absatz 1 ist hinter dem Wort „Gebüh-                 setzen.\nren\" einzusetzen: ,,und sonstige Kosten, (§ 19,\n§ 20 Absatz 3)\".                                         8. Im § 15 ist hinter dem Wort „Gebühren\" einzu-\n2. Im § 3 ist                                                   setzen: ,, und sonstige Kosten (§ 19) \".\na) im Absatz 3 Satz 2 hinter den Worten\n9. Im § 16 Absatz 3 Satz 3 ist hinter den Worten\n„Hauptzollamt oder\" einzusetzen: ,,das von\neinem Oberbeamten geleitete\",                          „Zeit ist\" einzusetzen: ,,bei Festsetzung eines\nvollen Verwaltungskostenbeitrags\".\nb) als Absatz 5 hinzuzufügen:\n,, (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend     10. Der durch die Verordnung vom 27. November\nfür die sonstigen Kosten.\"                             1943 gestrichene § 19 ist in der Fassung der\n3. Im § 4 ist jeweils hinter dem Wort „Gebühren\"                Gebührenordnung vom 9. Juni 1939 mit folgen-\neinzusetzen in Absatz 1 Satz 1: ,, und sonstige             der Anderung wieder einzusetzen:\nKosten\", in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 2:                Im Satz 1 sind die Worte „dem Reich\" zu strei-\n,, und sonstigen Kosten\".                                   chen.\n4. Die Uberschrift vor § 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,zweiter Abschnitt (§§ 5 bis 19)                                      § 2\nGebühren und sonstige Kosten                 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1949 in\nim Abfertigungs- und Uberwachungsdienst.\"           Kraft.","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969                           911\nAnlage 4\n(zu Artikel 3 Ziffer VII Nr. 10)\nVerordnung über die Untersuchung der Donauschiffe\nVom 23. August 1958\n-  Auszug -\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II\nS. 317) in Verbindung mit § 1 der Dritten Verord-\nnung zur Ubertragung von Befugnissen auf dem\nGebiet der Binnenschiffahrt vom 12. Juli 1958 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 259) wird - hinsichtlich des § 32\nmit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen\n- verordnet:\n§ 32\nGebühren\nDie Kosten der Untersuchung des Fahrzeugs und\nder in dieser Verordnung vorgesehenen Neben-\nleistungen trägt der Eigentümer nach der Gebühren-\nordnung der Anlage 4. Die Kosten einer Unter-\nsuchung von Amts wegen trägt der Eigentümer nur\ndann, wenn sich Jie Annahme nach § 10 bestätigt.\nWasser- und Schiffahrtsdirektion\nRegensburg","912                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Untersuchung der Donauschiffe\nVom 4. Mai 1965\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Dritten Ver-                   bei Güterschiffen mit eigener               Triebkraft,\nordnung zur Ubertragung von Befugnissen auf dem                      Motorbooten und Motoryachten,\nGebiet der Binnenschiffahrt vom 12. Juli 1958 (Bun-                  die Gebühren für Fahrzeuge ohne eigene\ndesgesetzbl. II S. 259) wird im Einvernehmen mit                     Triebkraft mit einem Zuschlag von 30 DM;\ndem Bundesminister der Finanzen verordnet:\nbei Tankschiffen\nnach der Art des Fahrzeugs die Gebühren für\nArtikel 1                                   Fahrzeuge ohne eigene oder mit eigener\nDie Gebührenordnung für die Untersuchung der                      Triebkraft mit einem Zuschlag von\nDonauschiffe - Anlage 4 der Verordnung über die                                                            30 DM bis 50 DM\nUntersuchung der Donauschiffe vom 23. August 1958                    je nach Umfang der Untersuchung;\n(Verkehrsbl. S. 579) - erhält die aus dem Anhang\nzu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.                           bei Schleppern\nbis 100       PS             50  DM,\nüber 100       PS  bis 200       PS             60  DM,\nArtikel 2\nüber 200       PS  bis 400       PS             70  DM,\nDiese Verordnung tritt am 1. August 1965 in                      über 400       PS  bis 600       PS             80  DM,\nKraft.\nüber 600       PS  bis 900       PS             90  DM,\nWasser- und Schiffahrtsdirektion\nRegensburg                          über 900       PS  bis 1 200     PS            100  DM,\nüber 1 200     PS  bis 1 600     PS            110  DM,\nGebührenordnung für die Untersuchung der Fahr-                       über 1 600     PS    ...................      120  DM;\nzeuge\nbei Fahrgastschiffen\nAnlage 4                                                                          bis 50 Personen                    70 DM,\nl. Die Gebühren setzen sich zusammen aus                            über 50 bis 200 Personen                        80 DM,\na) den Gebühren für die Untersuchung,                            über 200 bis 400 Personen                       90 DM,.\nb) den Gebühren für die Anbringung der Ein-                      über 400 bis 600 Personen                      100 DM,\nsenkungsmarken,\nüber 600 bis 800 Personen                      110 DM,\nc) den Gebühren für die Ausstellung des Donau-\nschiffsattestes, die Eintragung von Vermer-                   über 800 Personen ............... 120 DM;\nken, die Durchführung von Probefahrten und                     bei Fahrgastschiffen mit Schlafräumen für die\ndie Prüfung von Stabilitätsberechnungen,                       höchstzulässige Zahl von Fahrgästen\nd) den Reisekosten der Mitglieder der Unter-                      die Gebühren für Fahrgastschiffe mit einem\nsuchungsbehörde.                                              Zuschlag von                       30 DM bis 50 DM\n2. Die Gebühren nach Nummer 1 Buchstabe a be-                        je nach dem Umfang der Untersuchung;\ntragen im einzelnen\nbei Personenfähren ohne eigene Triebkraft\na) für die erste Untersuchung (§ 3),                              einschließlich Donauschiffsattest\nfür die Sonderuntersuchung (§ 9 Satz 1),                                                          10 DM bis 40 DM;\nfür die Untersuchung von Amts wegen (§ 10),\nbei Personenfähren mit eigener Triebkraft\nbei Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft mit                                 bis 30 Personen . . . . . . . 20 DM,\neiner Tragfähigkeit                                                                                              bis\nbis 100 t . . . . . . . . . . 35 DM,                                                          50 DM,\nüber 100 t bis 200 t .. .. .. .. .. 40 DM,                     über 30 bis 50 Personen                        70 DM,\nüber 200 t bis 300 t                          50 DM,           über 50 bis 200 Personen                       80 DM,\nüber 300 t bis 400 t                          60 DM,           über 200 bis 400 Personen                      90 DM,\nüber 400 t bis 500 t                          70 DM,           über 400 Personen ............... 100 DM;\nüber 500 t bis 750 t                          80 DM,           bei Lastfähren*)\nüber 750 t bis 1 000 t                        90 DM,           ohne eigene Triebkraft            20 DM tis 70 DM,\nüber 1 000 t bis 1 250 t .......... 100 DM,                    mit eigener Triebkraft            50 DM bis 100 DM;\nüber 1 250 t bis 1 500 t .......... 110 DM,\n•) Fähren, die zur gleichzeitigen Beförderung von  Personen und\nüber 1 500 t ..................... 120 DM;                Fahrzeugen, Gütern und Vieh eingerichtet sind.","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969                                                     913\nbei schwimmenden Geräten ohne Maschinen-                    4. Die Gebühren nach Nummer 1 Buchstabe c be-\nanlage zur Fortbewegung                                        tragen im einzelnen\nnach dem Inhalt des von dem Schwimmkörper                      a) für die Ausstellung des Donauschiffs-\neingenommenen Raumes (L X B X 0,8 H)                               attestes (§ 5 Abs. 1),\nbis 500 m=1 Rauminhalt                                             die Bescheinigung nach § 5 a Abs. 2,\n50 DM bis 60 DM            + 0,10 DM/m   3,\n§ 30 Abs. 1,\nüber 500 m=1 Rauminhalt                                            die Ausfertigung einer Zweitschrift\n80 DM bis 90 DM            + 0,10 DM/m 3 ;         (§ 29),\nbei schwimmenden Geräten mit Maschinen-                            die Ausfertigung einer Abschrift\nanlage zur Fortbewegung                                            (§ 31),\n- Berechnung wie vorstehend -                                       die Uberführungsbescheinigung\nbis 500 m 3 Rauminhalt                                              (§ 6),\n70 DM+ 0,10 DM/m3,                  die Eintragung einer Nach- oder\nüber 500 m 3 Rauminhalt                                             Sonderuntersuchung,\n100 DM + 0,10 DM/m 3 ;               die Verlängerung der Gültigkeits-\nbei Fischereifahrzeugen                                             dauer im Donauschiffsattest ........ 10 DM;\nbis 100 t Wasserverdrängung                                     b) für die Änderung des Donauschiffs-\nohne eigene Triebkraft 20 DM,                     attestes (§ 5 Abs. 2),\nmit eigener Triebkraft 50 DM;\ndie Eintragung eines Vermerks (§ 20\nüber 100 t Wasserverdrängung                                        Abs. 3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5 DM;\nohne eigene Triebkraft 30 DM,\nc) für die Erteilung der Schlepperlaubnis\nmit eigener Triebkraft 60 DM;\neines Fahrgastschiffes\nb) für die Nachuntersuchung (§ 8),                                      je nach dem Umfang der Unter-\nfür eine angesetzte oder angefangene Unter-                         suchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 DM\nsuchung, die nicht durchgeführt werden                                                                                               bis\nkonnte, und für Teiluntersuchungen                                                                                                50 DM;\nje nach dem Umfang der Untersuchung 2/5 der                     d) für die Durchführung von Probe-\nGebühr nach Buchstabe a bis zur vollen Ge-                          fahrten (§ 27 Abs. 4)\nbühr,                                                               je angefangene Stunde und\nZuschlag    für    eine Bodenuntersuchung auf                       beteiligtes Mitglied der Schiffsunter-\nLand               15 DM je angefangene Stunde;                     suchungskommission .............. 10 DM;\nc) für die Untersuchung nach § 9 Abs. 2 1 /5 der                    e) für die Prüfung von Stabilitätsberechnungen\nGebühr nach Buchstabe a bis zur vollen Ge-                          vollständige Prüfung\nbühr;                                                               volle Gebühr nach Nummer 2 Buchstabe a,\nd) für ein2 Untersuchung, die auf Antrag des                            Teilprüfung nach Veränderung\nBerechtigten nicht am ständigen Unter-                              halbe Gebühr nach Nummer 2 Buchstabe a.\nsuchungsplatz der Untersuchungsbehörde vor-\ngenommen wird,                                               5. Die Reisekosten nach Nummer 1 Buchstabe d\nwerden für die privaten Sachverständigen nach\naußer der Gebühr nach Buchstabe a bis c\n§§ 9 und 10 des Gesetzes über die Entschädigung\nzusätzlich 15 DM\nvon Zeugen und Sachverständigen berechnet. Bei\nje beteiligtes Mitglied der Untersuchungs-                      den nach § 10 zu berechnenden Entschädigungen\nkommission und die der Untersuchungs-                           erhalten die privaten Sachverständigen die Sätze\nbehörde erwachsenen zusätzlichen Auslagen;                      der Stufe II; die verwaltungsangehörigen Mit-\nglieder der Schiffsuntersuchungskommission er-\ne) für die Bezeichnung der Einsenkungsmarken\n(§ 13) je Freibord . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 DM;\nhalten die ihrer Dienststellung entsprechenden\nSätze nach den für Bundesbeamte geltenden\nf) für die Bezeichnung der Tief gangsanzeiger                      Vorschriften.\n(§ 14) . .. . .. .. .. .. . . .. .. .. . . . .. . .. 10 DM.\n6. Für die Untersuchung kann ein Vorschuß in\nHöhe der voraussichtlichen Gebühren erhoben\n3. Die Gebühren nach Nummer 1 Buchstabe b be-\ntragen im einzelnen                                                 werden.\nfür die Anbringung oder Erneuerung der                           7. Die Gebühren werden im Donauschiffsattest ver-\nEinsenkungsmarken                                                   merkt.\nbei 2 Marken .................... 15 DM,\n8. Für die Untersuchung der Fahrzeuge des Bundes\nbei 4 Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 DM,     oder eines zum Bund gehorenden Landes werden\njede weitere Marke . . . . . . . . . . . . . . . 5 DM.          Gebühren nicht erhoben.","914                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage 5\n(zu Artikel 3 Ziffer VlI Nr. 12)\nVerordnung über Befähigungszeugnisse in der Donauschiffahrt\n(DonauSchPatentVO)\nVom 22. Juli 1960\n-  Auszug -\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes     Schiffsführerprüfungskommission (§ 12 Abs. 1) erhal-\nüber die J\\ ufgcll)cn des Bundes auf dem Gebiet der     ten für jeden Prüfungstag eine Entschädigung von\nBinnenschiJfahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesge-        20,- DM. Außerdem werden ihnen die anfallenden\nsetzbl. II S. 317) in Verbindung mit § 1 der Dritten    Fahrtkosten erstattet. Dauert die Prüfungstätigkeit\nVerordnung zur Uberl.ragung von Befugnissen auf         länger als vier Stunden, so erhöht sich die Entschä-\ndem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. Juli 1958       digung für jede weitere volle oder angefangene\n(Bundesgcsetzbl. II S. 259) wird - hinsichtlich des     Stunde um 5 DM.*) Findet die Prüfung auf Antrag\n§ 15 mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-      des Bewerbers an einem anderen als dem vorge-\nzen -- verordnet:                                       sehenen Prüfungstermin oder nicht am Sitz der\nSchiffsführerprüfungskommission statt, so hat er die\n§ 15                          hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.\nGebühren und Entschädigungen\nWasser- und Schiffahrtsdirektion\n(1) Die im Zusammc~nhang mit der Erteilung und\nRegensburg\nder Erweiterung eines Befähigungszeugnisses ent-\nstehenden Kosten trägt der Bewerber nach der Ge-\nbührenordnung der Anlage 6.\n(2) Die der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung        *) § 15 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung der Verordnung zur Anderung\nder Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Donauschiffahrt\ndes Bundes nicht angehörenden Mitglieder der               vom 2. November 1964 (Verkehrsblatt S. 569).","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969                        915\nZweite Verordnung zur .Änderung der Verordnung\nüber Befähigungszeugnisse in der Donauschiifahrt\nVom 27. August 1965\nAuf Grund des § 1 der Dritten Verordnung zur           PatentVO) vom 22. Juli 1960 (Verkehrsbl. S. 292) -\nUbertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der           erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung\nBinnenschiffahrt vom 12. Juli 1958 (Bundesgesetz-        ersichtliche Fassung.\nblatt II S. 259) wird im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister der Finanzen verordnet:                                             Artikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nArtikel 1                         kündung in Kraft.\nDie Gebührenordnung zur Donauschifferpatentver-\nordnung -- Anlage 6 der Verordnung über BefEhi-                     Wasser- und Schiffahrtsdirektion\ngungszeugnisse in der Donauschiffahrt (DonauSch-                               Regensburg\nAnhang                                       Anlage 6\nGebührenordnung\nAn Gebühren werden erhoben:\n1. für die Prüfung zur Erteilung des\nDonaukapitänpatents, des Schiffsfüh-\nrerpatents und des kleinen Patents        25,- DM\n2. für die Prüfung zur Erteilung des Fähr-\nführerscheins, ausgenommen für Fähr-\nnachen                                    13,- DM\n3. für die Prüfung zur Erteilung des Fähr-\nführerscheins für Fährnachen               7,- DM\n4. für die Prüfung zur Erweiterung des\nSchiffsführerpatents oder des kleinen\nPatents auf außerdeutsche Strecken        13,- DM\n5. für die Ausfertigung oder Ersatzaus-\nfertigung des Donaukapitänpatents und\ndes Schiffsführerpatents                  10,- DM\n6. für die Beurkundung der Erweiterung\ndes Schiffsführerpatents und des klei-\nnen Patents                                8,- DM\n7. für die Ausfertigung oder Ersatzaus-\nfertigung des kleinen Patents und des\nFährführerscheins, ausgenommen für\nFährnachen                                10,- DM\n8. für die Ausfertigung oder Ersatzaus-\nfertigung des Fährführerscheins für\nFährnachen                                 7,- DM\n9. für den Umtausch eines Befähigungs-\nnachweises nach bisherigem Recht in\nein Befähigungszeugnis nach dieser\nVerordnung                                 3,- DM","916                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage 6\n(zu Artikel 3 Ziffer VII Nr. 13)\nVerordnung\nüber die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen, die mit Motorkraft angetrieben werden,\nauf der Weser und ihren Nebenflüssen\nim Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover\nVom 26. Juli 1961\n-Auszug-\nAuf Grund des § 1 der Fünften Verordnung zur\nUbertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der\nBinnenschiffahrt vom 11. April 1961 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 470) . wird - hinsichtlich des § 8 mit\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen -\nverordnet:\n§ 8\nGebühr\nFür die Zuteilung des Kennzeichens und die Aus-\nstellung des Ausweises ist eine Verwaltungsgebühr\nin Höhe von 5,- DM zu entrichten.\nWasser- und Schiffahrtsdirektion\nHannover","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969                          917\nAnlage 7\n(Zu Artikel 3 Ziffer VII Nr. 14)\nVerordnung\nüber das stundenweise Vermieten von Sport- und Vergnügungsfahrzeugen\nim Bereich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover\nVom 1. Februar 1962\n-Auszug -\nAuf Grund des § 1 der Fünften Verordnung zur           zahl, die Bezeichnung der Einsenkungs-\nUbertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der            grenze sowie die Ausstellung der\nBinnenschiffahrt vom 11. April 1961 (Bundesgesetz-        Bescheinigung nach § 6 Abs. 1 für jede\nblatt II S. 470) wird - hinsichtlich des § 8 mit          zugelassene Person                         0,50DM,\nZustimmung des Bundesministers der Finanzen -             je Boot jedoch mindestens                  6,-DM.\nverordnet:\nWird ein Boot untersucht, ohne daß\n§ 8\ndabei eine neue Vermessung notwen-\nGebühren und Auslagen                     dig wird, so ermäßigt sich die Gebühr\nDie Gebühren und Auslagen für die Untersuchung         um die Hälfte; bei gleichzeitiger Ab-\nnahme mehrerer gleichartiger Boote\nder Boote, die Besichtigung der Betriebsstätten und\ndie in dieser Verordnung vorgesehenen Neben-              für denselben Antragsteller wird die\nGebühr nach der insgesamt für die\nleistungen trägt der Unternehmer nach der anlie-\ngenden Gebührenordnung.                                   abzunehmenden Boote zugelassenen\nZahl der Insassen berechnet, wenn die\ngleichzeitige Abnahme mehrerer Boote\nWasser- und Schiffahrtsdirektion               gleicher Bauart und Größe einfacher ist.\nHannover\n3. für die Untersuchung nach § 6 Abs. 3\ndie Gebühren nach Nummer 2;\nGebührenordnung                     4. für die Besichtigung nach § 7             10,-DM,\nAn Gebühren werden erhoben:                            5. die Reisekosten für die untersuchenden\noder besichtigenden Beamten und An-\n1. für die Ausnahmegenehmigung nach\ngestellten nach dem Gesetz über die\n§ 2 Abs. 1 S. 2                          10,- DM,\nReisekostenvergütung der Beamten vom\n2. für die Untersuchung der Boote ein-                    15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I\nschließlich der Rettungsboote, die Fest-               S. 1067) in seiner jeweils geltenden\nsetzung der höchstzulässigen Personen-                 Fassung.","918                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage 8\n(zu Artikel 3 Ziffer VII Nr. 17)\nVerordnung\nüber den Verkehr und den Betrieb der Fähren auf der Donau\n(Donaufährenverordnung)\nVom 4. Oktober 1965\n-Auszug-\nAuf Grund des § 1 Abs. 1 der Dritten Verordnung\nzur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet\nder Binnenschiffahrt vom 12. Juli 1958 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 259) wird - hinsichtlich des § 19 im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nzen    verordnet:\n§ 19\nGebühren\nDie Kosten der in dieser Verordnung vorgesehe-\nnen Verwaltungshandlungen trägt der Fährinhaber\nnach der Gebührenordnung der Anlage 2.\nWasser- und Schiffahrtsdirektion\nRegensburg\nAnlage 2\nGebührenordnung\n1. Die Gebühren setzen sich zusammen aus\na) Gebühren für die Ausstellung         des   Fähr-\nprüfungsbuches (§ 3 Abs. 2),\nb) Gebühren für die Festsetzung der höchst-\nzulässigen Belastung und höchstzulässigen\nAnzahl der Fahrgäste (§ 3 Abs. 4);\n2. Die Gebühren nach Nummer 1 Buchstabe a betra-\ngen 7,- DM;\n3. Die Gebühren nach Nr. 1 Buchstabe b betragen\nbei Personenfähren\nbis 30 Personen               8,- bis 20,- DM\n31 bis 50 Personen                    28,-DM\n51 bis 200 Personen                   32,-DM\n201 bis 400 Personen                  36,-DM\nmehr als 400 Personen                 40,-DM\nbei Lastfähren\nohne eigene Triebkraft        8,- bis 28,- DM\nmit eigener Triebkraft       20,- bis 40,- DM\nbei 1\"ährnachen\n(einschließlich\nDonauschiffsattest)            4,- bis 8,- DM","Nr. 64 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juli 1969                           919\nAnlage 9\n(zu Artikel 3 Ziffer VII Nr. 19)\nVerordnung\nüber den Verkehr von Sportbooten auf dem Edersee und dem Diemelsee\nVom 1. März 1966\n-Auszug-\nAuf Grund des § 1 Absatz 1 der Vierten Verord-\nnung zur Ubertragung von Befugnissen auf dem Ge-\nbiete der Binnenschiffahrt vom 18. Dezember 1959\n(BGBl. II S. 1510) sowie des § 2 der Verordnung\nüber das Wasserskifahren auf Bundeswasserstraßen\nvom 20. Juli 1960 (BGBl. II S. 1959) in der Fassung\nder Verordnung vom 30. Juni 1965 (BGBl. II S. 909)\nwird - hinsichtlich des § 17 im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen - verordnet:\n§ 17\nAn Gebühren nach dieser Verordnun~ werden\nerhoben:\n1. für die Erteilung einer Ausnahme-\ngenehmigung nach § 7 Abs. 4 für eine\nFahrt                                     2,- DM,\nfür ein Jahr                             20,- DM,\n2. für die Erteilung der Erlaubnis nach\n§ 8 Abs. 2 zur Ausübung des Wasser-\nskisports                                10,- DM,\n3. für die Erteilung der Erlaubnis nach\n§ 12 zum Auslegen einer Ankerboje\noder eines Anlegestegs,\nje Ankerboje oder Anlegesteg             20,- DM,\n4. für die Erteilung der Erlaubnis nach\n§ 14 zum Abhalten einer wassersport-\nlichen Veranstaltung                     15,- DM,\n5. für die Erteilung einer Erlaubnis nach\n§ 20 Abs. 2 für ein Jahr                  5,- DM.\nWasser- und Schifiahrtsdirektion\nHannover","920                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage 10\n(zu Artikel 3 Ziffer VII Nr. 25)\nPolizeiverordnung über die Ausübung der Tätigkeit als Kanalsteurer\nauf dem Nord-Ostsee-Kanal\nVom 13. Juli 1957\n-Auszug-\nNachstehend wird die Polizeiverordnung über die\nAusübung der Tätigkeit als Kanalsteurer auf dem\nNord-Ostsee-Kanal verkündet.\nDer Bundesminister für Verkehr\nPolizeiverordnung\nüber die Ausübung der Tätigkeit als Kanalsteurer\nauf dem Nord-Ostsee-Kanal\nAuf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuches\nin Verbindung mit Artikel 89 und 129 Abs. 1 des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\nwird verordnet:\n§ 4\nAls Ausweis für die Berechtigung zur Ausübung\nder Tätigkeit als Kanalsteurer wird eine auf die\nPerson lautende Ausweiskarte ausgestellt, die dem\nKanalpolizeibeamten und dem Schiffsführer oder\nseinem Vertreter auf Verlangen vorzuzeigen ist. Für\ndie Ausstellung der Ausweiskarte ist eine Gebühr\nvon 10,- Deutsche Mark zu entrichten.\nWasser- und Schiffahrtsdirektion\nKiel"]}