{"id":"bgbl1-1969-63-5","kind":"bgbl1","year":1969,"number":63,"date":"1969-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/63#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-63-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_63.pdf#page=17","order":5,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz","law_date":"1969-07-17T00:00:00Z","page":893,"pdf_page":17,"num_pages":8,"content":["Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969                               893\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz\nVom 17. Juli 1969\nAuf Grund des § 3 Abs. 2, des § 5 Abs. 4, des § 6               g) 35 bis unter 50 Pf auf 8,0 g,\nAbs. 2, des § 10 Abs. 2, des § 11 Abs. 1, des § 13                 h) 50 bis           60 Pf auf 9,0 g.\nin Verbindung mit § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 und § 11\nAbs. 1, des § 17, des § 20 in Verbindung mit § 5                   Für Zigarren mit höheren Kleinverkaufsprei-\nAbs. 4, § 6 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und § 13, der §§ 27, 30            sen ist das Stückgewicht nicht begrenzt. Für\nAbs. 2 und 7, des § 48 Abs. 1, des § 52, des § 75,                 Zigarren in Sortimentspackungen (§ 30 Abs. 1\ndes § 76 a Abs. 2 in Verbindung mit § 17, des § 77                 Satz 2 des Gesetzes) ist nur das durchschnitt-\nAbs. 1, der §§ 79, 89, 90 Abs. 2 und des § 96 des                  liche Stückgewicht begrenzt;\nTabaksteuergesetzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetz-             2. für Zigaretten mit mindestens 50 v. H. Tabak,\nblatt I S. 169) und des § 14 der Reichsabgabenord-                 der im Erhebungsgebiet geerntet ist, auf 1,3 g;\nnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 161),\nbeide Gesetze zuletzt geändert durch das Zweite                3. für andere Zigaretten      zu Kleinverkaufspreisen\nGesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften                  von\nder Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze                       a) 8 bis unter              9 Pf auf 1,125 g,\nvom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird               b) 9 bis                   10 Pf auf 1,2 g,\nverordnet:\nc) über 10 bis unter       12½ Pf auf 1,35 g.\nArtikel 1                                 Für Zigaretten mit höheren Kleinverkaufs-\nDie Durchführungsbestimmungen zum Tabak-                        preisen ist das Stückgewicht nicht begrenzt.\nsteuergesetz vom 5. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 281), zuletzt geändert durch die Zwölfte Verord-               (2) Für die Bemessung der Steuer (§ 3 Abs. 1\nnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen                Abteilung B, § 9 Abs. 4 des Gesetzes) ist die\nzum Tabaksteuergesetz vom 20. September 1968                   Länge des Tabakstranges begrenzt bei Ziga-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1034), werden wie folgt ge-              retten zu Kleinverkaufspreisen von\nändert:                                                        1.    8 bis unter 12½ Pf auf 8 cm,\n1. Die folgenden § § 6 und 7 werden eingefügt:                2. 12½ bis unter 20 Pf auf 8,5 cm,\n3. 20 Pf und darüber           auf 10 cm.\"\n,,§ 6\nKleinverkaufspreise der Zigarren              2. § 11 wird wie folgt geändert:\nund der Zigaretten\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nEs dürfen versteuert werden\n,, (1) Tabakerzeugnisse dürfen unversteuert\n1. Zigarren zu jedem Kleinverkaufspreis         ab             und auch unverpackt versandt werden\n11 Pf und\n1. zwischen den Herstellungsbetrieben eines\n2. Zigaretten der Steuerklassen 1 und 2 des § 3                       Unternehmers, aus dem übrigen Erhe-\nAbs. 1 Abteilung B des Gesetzes zu jedem                         bungsgebiet an einen Herstellungsbetrieb\nKleinverkaufspreis von 8 Pf bis unter 9 Pf,                      im Land Berlin jedoch nur, wenn sie nicht\nandere Zigaretten zu jedem Kleinverkaufs-                        im übrigen Erhebungsgebiet hergestellt,\npreis ab 9 Pf                                                    ausgerüstet oder verpackt worden sind;\nunter der Voraussetzung, daß der Packungspreis                  2. vom Herstellungsbetrieb an einen Her-\nnicht auf Bruchteile eines Pfennigs lautet.                           stellungsbetrieb eines anderen Unterneh-\nmers (Empfangsbetrieb) und auch zurück\n§ 7                                         mit Genehmigung des für den Empfangs-\nGrenzen des Stückgewichts und der Länge                            betrieb zuständigen Hauptzollamts. Die\nGenehmigung wird nur erteilt, wenn der\n(1) Für die Bemessung der Steuer (§ 3 Abs. 1                      Inhaber des Empfangsbetriebs dem Haupt-\nAbteilungen A und B, § 9 Abs. 4 des Gesetzes)                         zollamt gegenüber auf Steuererleichterun-\nist das Stückgewicht begrenzt                                         gen nach § 81 des Gesetzes für alle Er-\n1. für Zigarren zu  Kleinverkaufspreisen von                         zeugnisse, die er unversteuert hinzu-\na) 11 bis unter 12 Pf auf 3,2 g,                                 bezieht, unwiderruflich schriftlich verzich-\ntet hat. An einen Herstellungsbetrieb im\nb) 12 bis unter 17 Pf auf 4,2 g,\nLand Berlin dürfen die Erzeugnisse nur\nc) 17 bis unter 22 Pf auf 5,0 g,                                 versandt werden, wenn sie nicht im übri-\nd) 22 bis unter 25 Pf auf 5,75 g,                                gen Erhebungsgebiet hergestellt, ausge-\ne) 25 bis unter 27 Pf auf 6,25 g,                                rüstet oder verpackt worden sind;\nf) 27 bis unter 35 Pf auf 7,0 g,                           3. zur Ausfuhr.\"","894                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nb) In Absatz 2 wird das Wort „Unternehmens\"              6. In § 17- Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen.\ndurch das Wort „Unternehmers\" ersetzt.\n7-. In§ 18 wird das Wort „Kleinverkaufspackungen\"\n3. In § 13 Abs. 1 Salz 1 wird der Zusatz ,,(§ 11                  durch das Wort „Packungen\" ersetzt.\nAbs. 1 Nr. 1 Buchstabe b)\" ersetzt durch ,, (§ 11\nAbs. 1 Nr. :3)\".                                         8. Die Dberscbrift vor § 19 wird gestrichen und\n§ 19 wird aufgehoben.\n4. § 15 erhält die folgende Fassung:\n9. § 21 erhält die folgende Fassung:\n,,§ 15\nKleinverkaufspackungen                                               ,,§ 21\n(1) Tabakerzeugnisse müssen so verpackt sein,                                Steuerzeichen\ndaß sie der versteuerten Packung ohne Beschä-                    (1) Gültig sind nur die Steuerzeichen, die von\ndigung der Umschließung nur entnommen wer-                   der Zollverwaltung in den Verkehr gebracht\nden können, wenn das Steuerzeichen durch-                     sind. Sie haben die Form von Marken (Marken-\ntrennt oder deutlich sichtbar eingerissen wird.              steuerzeichen) oder von Streifen (Streifensteuer-\n(2) Packungen mit Tabakerzeugnissen ver-                  zeichen) und sind in Felder eingeteilt. Haupt-\nschiedener Gattung sind unzulässig. Packungen                 felder sind das Hoheitsfeld, das Inhaltsfeld, das\nmit Tabakerzeugnissen einer Gattung, jedoch ver-              Preisfeld, das Entwertungsfeld und bei Zigarren-\nschiedener Sorten sind unzulässig für Zigaretten              steuerzeichen das Zierfeld. Das Hoheitsfeld ent-\nder Steuerklassen 1 und 2 der Abteilung B, für                hält den Bundesadler, das Inhaltsfeld Angaben\nFeinschnitt der Steuerklassen 1 bis 6 der Abtei-              über die Gattung und die Menge und das Preis-\nlung C und für Pfeifentabak der Steuerklassen                 feld Angaben über den Packungspreis, den\n1 bis 5 der Abteilung D des § 3 Abs. 1 des Ge-                Kleinverkaufspreis oder die Preisgruppe der\nsetzes.                                                       Erzeugnisse, für die das Steuerzeichen gilt. Das\nEntwertungsfeld ist mit Zierlinien ausgefüllt und\n(3) Die Packungen dürfen unterteilt sein. Eine            für den Entwertungsvermerk bestimmt. Die\nallseitige Verpackung von Teilmengen ist je-                  Steuerzeichen für Zigaretten und für Rauchtabak\ndoch nur zulässig für                                         haben ein einheitliches Inhalts- und Preisfeld,\n1. einzelne Zigarren,                                         die Streifensteuerzeichen für Packungen mit vier\n2. jeweils zehn Zigarren gleichbleibenden Quer-               Zigaretten ein einheitliches Inhalts-, Preis- und\nschnitts in weichen Umschließungen, die sich              Entwertungsfeld. Steuerzeichen für Zigarren\ndem Packungsinhalt anschmiegen, unter der                werden auch mit einem einheitlichen Hoheits-\nVoraussetzung, daß ihr Gesamtpreis nicht                 und Preisfeld in den Verkehr gebracht. Das Zier-\nauf Bruchteile eines Pfennigs lautet,                    feld der Zigarrensteuerzeichen enthält eine Zier-\n3. höchstens drei Zigarren oder höchstens drei                zeichnung. Die Streifensteuerzeichen für Packun-\nZigaretten oder Mengen bis zu 2,5 g Rauch-                gen mit neun und mehr Zigaretten und für\ntabak, wenn die Unterteilungen als „ Unent-               Rauchtabak haben außerdem jeweils ein End-\ngeltliche Werbeprobe\" gekennzeichnet sind,               feld mit Zierlinien. Bei Streifensteuerzeichen für\nRauchtabak, die für eine Preisgruppe gültig sind,\n4. Kau-Feinschnitt.\nenthält das Endfeld Angaben über die Preis-\n(4) Strangtabak ist vom Verpackungszwang                   gruppe. Im Entwertungsfeld oder im Endfeld\n(§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes) befreit, wenn                dürfen kleine Fabrikationszeichen und im End-\ner in Mengen von 50, 100, 250, 500, 1 000 und                 feld und bei Zigarrensteuerzeichen im Zierfeld\n2 000 g versteuert wird.                                       auch andere Angaben des Herstellers aufge-\ndruckt sein. Das Endfeld darf verkürzt oder ab-\n(5) In einzelnen besonders gelagerten Fällen\ngeschnitten sein.\nkann das Hauptzollamt Ausnahmen vom Ver-\npackungszwang (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes)                    (2) Die Preisgruppen für Rauchtabak werden\ngenehmigen.\"                                                   auf den Steuerzeichen wie folgt bezeichnet:\n1. die Preisgruppen für Feinschnitt\n5. § 16 wird wie folgt geändert:\nvon 28 DM bis 32 DM        als Preisgruppe B,\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvon 35 DM bis 38 DM        als Preisgruppe C,\naa) Die Absatzbezeichnung ,, (1)\" wird ge-\nstri.chen.                                              von 42 DM bis 43 DM        als Preisgruppe D,\nbb) Nummer 1 erhält die folgende Fassung:                    von 45 DM bis 48 DM        als Preisgruppe E,\n„1. für Zigarren und Zigaretten                          von 50 DM bis 55 DM        als Preisgruppe F,\nalle Packungen mit Packungspreisen,               von 60 DM und darüber als Preisgruppe G;\ndie nicht auf Brlil..hteile eines P~en-       2. die Preisgruppen für Pfeifentabak\nnigs lauten,\"                                     von 12 DM bis 14 DM         als Preisgruppe A,\ncc) Nummer 2 wird gestrichen. Die Nummern                   von 15 DM bis 18 DM         als Preisgruppe B,\n3 und 4 werden Nummern 2 und 3.\nvon 20 DM bis 24 DM         als Preisgruppe C,\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                      von 25 DM bis 28 DM         als Preisgruppe D,","Nr. 63 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969                            895\nvon    30 DM bis 34 DM        al_s Preisgruppe E,       stellten Mengen deswegen nicht selbst, so kann\nvon    35 DM bis 38 DM        als  Preisgruppe F,       der Hersteller die Steuerzeichen nur beziehen,\nwenn er sich auf dem Bestellzettel bereiterklärt,\nvon    40 DM bis 55 DM        als  Preisgruppe G,\ndas Vervollständigen der Steuerzeichenvor-\nvon    56 DM und darüber      als  Preisgruppe H.\"      drucke auf seine Kosten zu übernehmen. In die-\nsem Falle muß er anmelden, wann und wo die\n10. § 22 erhält die folgende Fassung:                           Vordrucke vervollständigt werden sollen, · und\neine zusätzliche Ausfertigung des Bestellzettels\n,,§ 22                             beifügen.\nSteuerwert                                (3) Der Steuerwert der Steuerzeichen muß bei\n(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzei-              jeder Bestellung mindestens drei Deutsche Mark\nchens wird aus dem Betrage der Tabaksteuer                  betragen. Der Gesamtsteuerwert der mit einem\nfür 1 000 Zigaretten, 1 000 Zigarren oder ein               Bestellzettel bestellten Steuerzeichen wird auf\nKilogramm Rauchtabak berechnet. Dabei wird                  10 Pf nach unten gerundet.\"\nder Betrag der Tabaksteuer in Pfennigen für\nZigaretten bis auf zwei, für Zigarren und Rauch-        13. § 27 erhält die folgende Fassung:\ntabak bis auf eine Dezimalstelle eingesetzt.\n,,§ 27\n(2) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzei-\nchens für Zigaretten wird in Pfennigen bis auf                          Verwenden von Steuerzeichen\nvier, des einzelnen Steuerzeichens für Zigarren                (1) Der Hersteller darf die Steuerzeichen nur\nund für Rauchtabak in Pfennigen bis auf drei                in dem Betrieb verwenden, für den er sie be-\nDezimalstellen berechnet.                                   zogen hat.\n(3) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens                  (2) Es ist das Steuerzeichen zu verwenden,\nist in Deutscher Mark auszudrücken und bei                  das zur Versteuerung des Erzeugnisses bestimmt\nZigarettensteuerzeichen bis auf vier Dezimal-               ist und dessen Mengenangabe dem Inhalt der\nstellen und bei Steuerzeichen für Zigarren und              Packung und dessen Steuerwert der Tabaksteuer\nfür Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen zu               für den Inhalt der Packung entsprechen; mehrere\nkürzen.\"                                                    Steuerzeichen dürfen verwandt werden, wenn\ndie Mengenangaben der Steuerzeichen zusam-\n11. § 23 wird wie folgt geändert:                               men dem Inhalt der Packung entsprechen.\na) In Absatz 1 wird in den Sätzen 2 und 3 je-                  (3) Sind Tabakerzeugnisse nach § 15 Abs. 5\nweils das Wort „Zolldienststelle\" durch das             vom Verpackungszwang befreit, so sind Steuer-\nWort „Zollstelle\" ersetzt.                             zeichen nicht zu verwenden. Das Hauptzollamt\nb) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:                    kann in einzelnen besonders gelagerten Fällen\ngenehmigen, daß die Tabaksteuer ohne Ver-\n,, (2) Außerdem hält die Zollstelle Steuer-           wendung von Steuerzeichen entrichtet wird.\"\nzeichenvordrucke bereit für Steuerzeichen,\ndie ihr nicht zur Verfügung stehen. Sie wer-\nden dadurch Steuerzeichen, daß sie unter           14. § 29 wird wie folgt geändert:\nzollamtlicher Uberwachung oder von der                 a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nZollstelle vervollständigt werden.\"                          ,, (1) Die Steuerzeichen werden durch einen\nVermerk im Entwertungsfeld entwertet. Der\n12. § 24 erhält die folgende Fassung:                               Entwertungsvermerk besteht in der Angabe\ndes Namens und Sitzes des Herstellers oder\n,,§ 24                                  eines für den Hersteller geschützten Waren-\nBezug der Steuerzeichen                           zeichens. Der Entwertungsvermerk für Zigar-\nrensteuerzeichen kann auch in einer von der\n(1) Der Hersteller darf Steuerzeichen nur von                 Zollstelle zugeteilten Entwertungsnummer be-\nder dafür zuständigen Zollstelle beziehen. Uber                  stehen, der Entwertungsvermerk für Rauch-\nden Bezug führt er ein Bestellbuch nach vor-                     tabaksteuerzeichen auch in einem von der\ngeschriebenem Muster. Er bestellt die Steuer-                    Zollstelle zugelassenen Entwertungszeichen.\"\nzeichen mit einem Bestellzettel nach vorgeschrie-\nb) Absatz 3 wird gestrichen.\nbenem Muster unter Vorlage des Bestellbuchs\noder mit einem Bestellzettel in zweifacher Aus-\nfertigung. Hat er die Bestellung fernmündlich,          15. § 31 wird wie folgt geändert:\nfernschriftlich oder telegrafisch aufgegeben, so            a) In Absatz 1 werden die Worte „können um-\nreicht er die Unterlagen für die Bestellung un-                  getauscht werden\" durch die Worte „wer-\nverzüglich nach.                                                 den umgetauscht\" ersetzt.\n(2) Will der Hersteller Steuerzeichen be-                b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\nziehen, die nicht zur Verfügung stehen, so hat                     ,, (2) Steuerzeichen werden ersetzt, wenn sie\ner diese Steuerzeichen gesondert zu bestellen                    unverwendbar geworden sind oder wenn sie\n(Absatz l Sätze 3 und 4). Handelt es sich nicht                  an Packungen angebracht sind und diese\num geringe Mengen und vervollständigt die                        Packungen sich noch im Herstellungsbetrieb\nZollstelle Steuerzeichenvordrucke für die be-                    befinden oder sich vor einer Vernichtung","896                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\noder Vergällung der Erzeugnisse nach § 78       17. In § 35 Satz 2 werden die Worte „Steuerzeichen-\nAbs. 4 des Gesetzes noch im Herstellungs-            zahl einer Sorte (§ 22)\" ersetzt durch die Worte\nbetrieb befunden haben. Der Ersatz hängt              ,,Anzahl gleicher Steuerzeichen\".\ndavon ab, daß die Steuerzeichen der Zoll-\nstelle zurückgegeben oder unter zollamtlicher\nAufsicht vernichtet oder ungültig gemacht        18. § 37 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nworden sind.\"                                        a) Satz 2 erhält die folgende Fassung:\n,,Steuerzeichen sind für sie nicht zu verwen-\n16. § 34 erhält die folgende Fassung:                                den.\"\n,,§ 34                            b) Satz 3 wird gestrichen.\nAnspruchsinhalt und Verfahren beim Umtausch\nund Ersatz von Steuerzeichen             19. In § 38 Abs. 2 werden hinter Satz 1 die Sätze\n(1) Beantragt der Hersteller den Umtausch              eingefügt:\noder den Ersatz von Steuerzeichen, so erhält               ,,Sollen die Tabakerzeugnisse in einen Herstel-\ner - soweit die Absätze 2 und 3 nicht etwas                lungsbetrieb aufgenommen werden und handelt\nanderes bestimmen -                                        es sich nicht um Tabakerzeugnisse dieses Betrie-\n1. andere Steuerzeichen im gleichen Steuerwert             bes, so dürfen sie nur mit Genehmigung des für\noder                                                   den Betrieb zuständigen Hauptzollamts versandt\nwerden. § 11 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend.\"\n2. eine dem Steuerwert entsprechende Gutschrift\nauf die zuletzt angeschriebenen Steuerzeichen-\nschulden oder, soweit keine Steuerzeichen-        20. § 39 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nschulden angeschrieben sind, einen dem                 a) In Satz 1 wird das Wort „Zolldienststelle\"\nSteuerwert entsprechenden Betrag.                           durch das Wort „Zollstelle\" ersetzt.\n(2) Für die Steuerzeichen der Steuerklasse              b) Die Sätze 3 und 4 erhalten die folgende Fas-\ndes § 3 Abs. 1 Abteilung B des Gesetzes erhält                   sung:\nder Hersteller nur Steuerzeichen derselben                       „Diese Zollstellen können auf die Führung\nSteuerklasse oder eine Gutschrift (Absatz 1                      eines Bestellbuchs (§ 24 Abs. 1 Satz 2) ver-\nNr. 2) des um 3 DM für jeweils 1 000 Zigaretten                  zichten. Sie sind zuständig für die Zuteilung\ngekürzten Steuerwerts oder einen entsprechen-                    von Entwertungsnummern und die Zulassung\nden Betrag.                                                      von Entwertungszeichen (§ 29 Abs. 1).\"\n(3) Hat der Hersteller Steuererleichterung er-\nhalten und weist er nicht nach, daß der Steuer-        21. § 40 erhält die folgende Fassung:\nwert der Steuerzeichen nicht Bemessungsgrund-\n,,§ 40\nlage der Steuererleichterung war und nicht Be-\nmessungsgrundlage für eine Steuererleichterung                      Pauschalierung der Eingangsabgaben\nfür das letzte und das laufende Kale11derviertel-                           in besonderen Fällen\njahr sein kann, so wird                                        (1) Verbringen     Reisende Tabakerzeugnisse\n1. der Steuerwert der Steuerzeichen, die in                 des zollrechtlich freien Verkehrs in das Erhe-\nSteuerzeichen für Tabakerzeugnisse einer               bungsgebiet und sind die Tabakerzeugnisse we-\nanderen Gattung umgetauscht oder durch                 der zum Handel noch zur gewerblichen Verwen-\nsolche Steuerzeichen ersetzt werden, und                dung bestimmt und nicht von der Tabaksteuer\n2. der Steuerwert der Steuerzeichen, die durch             befreit, so wird die Steuer nach den folgenden\nGutschrift oder Zahlung eines Betrages er-             Pauschsätzen erhoben:\nsetzt werden,                                           1. für Zigarren bis 3 g je Stück             4 Pf\num den höchsten Vomhundertsatz der Steuer-                  2. für Zigarren von mehr als 3 g je Stück 8 Pf\nerleichterung (§ 83 des Gesetzes) für die Tabak-            3. für Zigaretten je Stück                    6 Pf\nerzeugnisse gekürzt, zu deren Versteuerung die             4. für Feinschnitt je kg                     13DM\nSteuerzeichen bestimmt sind, die umgetauscht                                                              SDM.\n5. für Pfeifentabak je kg\noder ersetzt werden.\n(2) Für Tabakerzeugnisse, die als Zollgut erst-\n(4) Der Hersteller beantragt den Umtausch\nmals der zollamtlichen Uberwachung vorenthal-\nund den Ersatz von Steuerzeichen unter Vorlage\nten oder entzogen worden sind (§ 57 Abs. 1 des\ndes Bestellbuchs mit einem Vordruck nach vor-\nZollgesetzes) oder die im Erhebungsgebiet, aus-\ngeschriebenem Muster in zweifacher Ausferti-\ngenommen im Land Berlin, ohne zollamtliche\ngung. Hersteller, die Steuerzeichen auf dem\nGenehmigung aus der Zollgutverwendung der\nPost- oder Bahnweg beziehen, legen statt des\nausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder\nBestellbuchs eine weitere Ausfertigung des An-\nin den freien Verkehr entnommen worden sind\ntrags vor. Der Gesamtsteuerwert der Steuerzei-\n(§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 des Truppenzollgesetzes\nchen wird auf 10 Pf nach unten gerundet.\n1962 vom 17. Januar 1963, Bundesgesetzbl. I\n(5) Sollen Steuerzeichen umgetauscht oder               S. 51) werden die Eingangsabgaben in den Fäl-\ndurch andere Steuerzeichen ersetzt werden, so               len, in denen sie nicht nach § 148 Abs. 2 der All-\nsind gleichzeitig mit dem Antrag nach Absatz 4              gemeinen Zollordnung erhoben werden und in\ndie neuen Steuerzeichen zu bestellen (§ 24).\"               denen auch kein Antrag nach § 148 Abs. 3","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969                             897\nSatz 1 der Allgemeinen Zollordnung gestellt               b) Der folgende Absatz 2 wird eingefügt:\nworden isl, nach den folgenden Pauschsätzen                     ,, (2) Der Stückverkauf nach Absatz 1 und\nerhoben:                                                      nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ist nur\n1. für Zigarren bis 3 g je Stück             30 Pf           zulässig, wenn der Preis, der sich aus dem\n2. für Zigarren von mehr als 3 g je Stück 50 Pf               Kleinverkaufspreis der Erzeugnisse ergibt,\n3. für Zigaretten je Stück                    11 Pf           nicht auf Bruchteile eines Pfennigs lautet.\"\n4. für Fcinschnit.l je kg                     52 DM       c) Der bisherige Absatz 2 erhält die Absatz-\nbezeichnung ,, (3) \".\n5. für Pfeifentabak je kg                     40DM.\n(J) Der Betrag der Einqan~Jsabgaben nach den      28. In § 59 Abs. 1 letzter Satz werden die Worte\nAbsälzen 1 und 2 wird im Steuerbescheid auf               ,,Abs. 2\" durch die Worte „Abs. 3 ersetzt.\n11\n10 Pf nach unten gerundet. Die Abgaben werden\nnicht erhoben, wenn sie weniger als 30 Pf be-         29. § 61 wird wie folgt geändert:\ntragen.\"                                                  a) Nummer 1 erhält die folgende Fassung:\n„ 1. Rohtabak, der aus dem Erhebungsgebiet\n22. § 41 wird aufgehoben.                                                 ausgeführt werden soll, wird der nach\n§ 10 der Allgemeinen Zollordnung zu-\nständigen Zollstelle oder der Grenzkon-\n23. § 42 wird wie folgt geändert:                                         trollstelle mit einer Anmeldung nach vor-\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:                              geschriebenem Muster in zweifacher Aus-\n,, (1) Zigarettenpapier in anderer Form als                   fertigung vorgeführt. Die Zolldienststelle\nZigarettenhüllen darf an Bezugsberechtigte                       sendet eine Ausfertigung an den Versen-\n(§ 24 Abs. 3 des Gesetzes), an Verwendungs-                      der. Der Versender nimmt sie als Beleg\nberechtigte (§ 78 Abs. 2 des Gesetzes) und                       zum Betriebsbuch oder Lagerbuch. Für\nzur Ausfuhr unversteuert versandt werden.\"                       die Ausfuhr im Postverkehr gilt § 13\n11\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „den                           Abs. 3 entsprechend.\n§§ 81 bis 89\" ersetzt durch ,,§ 81 \".                b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) Die Worte „die §§ 12 und 38 Abs. 2\" wer-\n24. § 43 Abs. 3 wird gestrichen.                                          den durch die Worte ,,§ 12 und§ 38 Abs. 2\nSätze 1 und 4\" ersetzt.\n25. § 46 wird wie folgt geändert:                                 bb) Der folgende Buchstabe c wird angefügt:\na) In Absatz 1 wird hinter dem Wort „werden\"                          ,,c) für Rohtabak, den der Rohtabakhänd-\nein Beistrich gesetzt und angefügt „alle Pak-                         ler nicht in die angemeldeten Räume\nkungen mit Tabakerzeugnissen außerdem                                 seines Handelsbetriebs oder sein Ta-\nzur unentgeltlichen Abgabe von Werbe-                                 baklager aufgenommen hat (§ 63\nproben\".                                                              Abs. 3), vom Rohtabakhändler auszu-\nfertigen ist, sobald er den Empfangs-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „daß das                                                                       11\nschein des Empfängers erhalten hat.\nPreisfeld deutlich lesbar bleibt\" durch die\nWorte „daß die Preisangaben deutlich lesbar      30. In § 62 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „sind\nbleiben\" ersetzt.                                    inländischer und ausländischer Rohtabak ge-\ntrennt und\" ersetzt durch die Worte „ist Roh-\n26. § 47 wird wie folgt geändert:                             tabak\".\na) Im letzten Satz werden die Worte „der Ent-\n31. § 63 wird wie folgt geändert:\nwertungsnummcr\" durch die Worte „des Ent-\nwertungsvermerks\" ersetzt.                           a) Absatz 1 Satz 2 erhält die folgende Fassung:\nb) Der bisherige Text erhält die Absatzbezeich-               „Im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit der\nnung ,,(1)\".                                             Rohtabakhändler und Makler darf Rohtabak\nzum Proben verbraucht und auch aus den\nc) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:\nangemeldeten Räumen der Handelsbetriebe\n,, (2) Packungen, die Unterteilungen mit un-           entfernt werden.      11\nentgeltlichen Werbeproben nach § 15 Abs. 3\nNr. 3 enthalten, dürfen im Handel des Her-           b) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:\nstellers geöffnet werden, wenn die Proben                  ,, (3) Rohtabakhändler führen über den Han-\nunmittelbar an Verbraucher abgegeben wer-                del mit Rohtabak, den sie nicht in die ange-\nden sollen.\"                                             meldeten Räume ihrer Handelsbetriebe oder\nihre Tabaklager aufnehmen, besondere An-\nschreibungen. Für diese Anschreibungen gilt\n27. § 48 wird wie folgt geändert:\n§ 62 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 entsprechend.\"\na) In Absatz 1 wird der Beistrich durch einen\nPunkt ersetzt und werden die Worte „wenn         32. In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden hinter dem Wort\nder Kleinverkanfspreis für die abgegebene            „Versuchen\" ein Beistrich gesetzt und vor den\nMenge nicht auf Bruchteile von Pfennigen                                                  II\nWorten „und zum Herstellen die Worte „ für\nlautet\" gestrichen.                                  Untersuchungen\" eingefügt.","898                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n33. In § 77 erhält Satz 4 die folgende Fassung:          39. § 88 erhält die folgende Fassung:\n,,Der Rohtabak ist vom Verpackungszwang be-\n,,§ 88\nfreit, wenn er in Mengen von 50, 100, 250, 500,\n1 000 und 2 000 g versteuert wird.\"                                     Zur Bemessungsgrundlage der\nSteuererleichterung\n34. § 77 g wird aufgehoben.                                      Zur gezahlten Tabaksteuer im Sinne des § 81\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes gehören nur die für\nSteuerzeichen gezahlten Beträge und die auf\n35. § 78 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                     Steuerzeichenschulden des Herstellers verrech-\na) Der Buchstabe „a)\" wird durch „ 1.\", der Buch-        neten Beträge der Steuererleichterung.\"\nstabe „b)\" durch „2.\", der Buchstabe „c)\"\ndurch „3.\" und der Buchstabe „d)\" durch „4.\"     40. § 95 wird aufgehoben.\nersetzt.\nb) In Nummer 1 werden hinter dem Wort                41. § 97 wird wie folgt geändert:\n„Tabakerzeugnissen\" die Worte „oder ihrer           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nweiteren Behandlung bis zum Versand\" ein-                  aa) Hinter dem Wort „einstellen\" wird das\ngefügt.                                                           Wort „will\" eingefügt.\nc) In Nummer 2 werden die Worte „oder der                      bb) Die Worte „oder wesentliche Teile der\nversandfertigen Herrichtung\" gestrichen und                       Betriebseinrichtung verwerten will, ohne\nhinter dem Wort „Tabakerzeugnisse\" die                            Ersatz zu beschaffen\" werden gestrichen.\nWorte „oder ihrer weiteren Behandlung bis\nb) Dem Absatz 4 wird der folgende Satz ange-\nzum Versand\" eingefügt.\nfügt:\n,,Das Hauptzollamt kann in besonders gela-\n36. Der folgende § 80 wird eingefügt:                              gerten Fällen die Frist für die Abmeldung\ndes Herstellungsbetriebs verlängern.\"\n,,§ 80\nSonderfälle der Befreiung vom            42. § 101 wird aufgehoben.\nVerpackungszwang\nIn den Fallen des § 78 Abs. 2 und 4 des Ge-       43. § 104 wird wie folgt geändert:\nsetzes sind die Tabakwaren vom Verpackungs-              a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\nzwang befreit.\"                                                  ,, (1) Der zollamtlichen Aufsicht unterliegen\n1. das Vernichten oder Vergällen von Roh-\n37. § 84 erhält die folgende Fassung:                                    tabak,\n,,§ 84\n2. das Vernichten oder Vergällen von Tabak-\nwaren in Herstellungsbetrieben oder in\nSteuererstattung                                   Steuerlagern und in den Fällen des § 78\n(1) Die Tabaksteuer wird nur erstattet, wenn                      Abs. 4 des Gesetzes,\nder Inhalt der Packungen noch vollständig ist                  3. das Aufreißen von Zigaretten und Zigar-\nund die Steuerzeichen unter amtlicher Aufsicht                       ren in Herstellungsbetrieben.\nvernichtet oder ungültig gemacht sind. § 31                    Das Vernichten, Vergällen oder Aufreißen ist\nAbs. 3 und die §§ 34 und 35 gelten für die Er-                 jeweils eine Woche vorher unter Angabe des\nstattung entsprechend.                                         Ortes, des Zeitpunktes und der Menge\n(2) Wird die Erstattung der Tabaksteuer für                 schriftlich anzumelden. Der Oberbeamte des\nzum Handel eingeführte Tabakwaren beantragt                    Aufsichtsdienstes kann kürzere Anmelde-\nund sollen die Tabakwaren unter amtlicher                      fristen zulassen und auf die Anmeldung der\nUberwachung aus dem Erhebungsgebiet ausge-                     Menge verzichten.\"\nführt werden, so gilt für die Ausfuhr § 13 Abs. 1        b) Der folgende Absatz 2 wird eingefügt:\nund 2 entsprechend. Sollen die Tabakwaren im\nPostverkehr ausgeführt werden, so gilt § 13                      ,, (2) Das Hauptzollamt kann allgemein, der\nAbs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, daß die                   Oberbeamte des Aufsichtsdienstes im einzel-\nSendungen nur dann nach Nummer 1 als ver-                      nen Fall eine andere Form der amtlichen\ngünstigungsfähig gekennzeichnet werden, wenn                   Uberwachung zulassen. Das Hauptzollamt\nZoll weder erstattet noch erlassen wird.\"                      kann auch auf die Uberwachung des Auf-\nreißens verzichten.\"\n38. § 87 wird wie folgt geändert:                            c) Der bisherige Absatz 2 erhält die Absatz-\nbezeichnung ,, (3) \".\na) In Absatz 1 werden die Worte „zwei Stücken\"\ndurch die Worte „drei Ausfertigungen\" er-       44. § 105 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:\nsetzt.                                                ,, (3) Wenn die Steuerbelange nicht beeinträch-\nb) In Absatz 2 werden hinter dem Wort „Tabak-            tigt werden, kann das Hauptzollamt widerruflich\nwaren\" die Worte „eigener Herstellung\" ein-         genehmigen, daß Betriebsbücher nicht geführt\ngefügt.                                              werden.\"","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969                       899\nArtikel 2                        ren mit Kleinverkaufspreisen von 35 Pf und darüber\nnicht begrenzt und für Zigarren mit niedrigeren\nUbergangsbestimmungen                    Kleinverkaufspreisen auf die Stückgewichte der\n(1) Abweichend von § 6 Nr. 1 der Durchführungs-      übernächsten höheren Preisgruppe begrenzt.\nbestimmungen zum Tabaksteuergesetz in der Fas-\nsung des Arlikels 1 Nr. 1 dürfen Zigarren bis zum                             Artikel 3\n30. September 1969 nicht zum Kleinverkaufspreis           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nvon 11 1/9 Pf versteuert werden.                        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(2) Für Zigarren, die als Fehlfarben in Sortiments-  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-\npackungen abgegeben werden, werden bis zum              steuergesetzes auch im Land Berlin.\n30. Juni 1970 die Stückgewichte für die Bemessung\nder Steuer abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 der                                Artikel 4\nDurchführungsbestimmungen         zum    Tabaksteuer-     Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ngesetz in der Fassung des Artikels 1 Nr. 1 für Zigar-   kündung in Kraft.\nBonn, den 17. Juli 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","900                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAn alle Abonnenten\ndes Bundesgesetzblattes\nTeil I und II\nAus Rationalisierungsgründen haben wir uns entschlossen, die Bezugszeit für das\nBundesgesetzblatt Teil I und II ab 1. Juli 1969 auf das Kalenderhalbjahr umzustellen.\nWir kommen mit dieser Umstellung auch den Wünschen zahlreicher Abonnenten ent-\ngegen.\nDer Bezugspreis beträgt danach für Teil I und II je 20,- DM für das Kalenderhalbjahr.\nIn diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.\nUm eine reibungslose Belieferung zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen, den Bezugs-\npreis von Ihrem Postscheck- oder Bankkonto abbuchen zu lassen. Der Abbuchungs-\nauftrag ist an das zuständige Postamt zu richten, das Ihnen auch das entsprechende\nFormblatt aushändigt.\nI-I er ausgebe r : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nD r u c k : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bewgsprnis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/e.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in z_eitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet In Teil ITT wird das als fortgeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10 . .Juli lD.'ifl (TiundestJesetzhl. I S 437) nach Sdcbqebieten geordnet verolfentlicht Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedingun(Jen fii r TPil I unrl II: laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mrttels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis hillbJtihrlich für Teill und Teil II je 20,- DM Ernzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen ßeLrnw~s auf PoslsdH'ckkonto „ßunrles\\jesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nP1eis dic'sc, Aus<Jilhe 1,- DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}