{"id":"bgbl1-1969-63-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":63,"date":"1969-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/63#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-63-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_63.pdf#page=14","order":4,"title":"Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1969-07-03T00:00:00Z","page":890,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["890                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nSiebzehnte Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 3. Juli 1969\nAuf Grund des § 3 Abs. 5, des § 5 Abs. 1, des § 6         4. In § 13 Abs. 3\nAbs. 4, des § 24, des § 60 Abs. 2, des § 72 Abs. 1, des\n§ 73 Abs. 3 und des § 78 Abs. l des Zollgesetzes vom\na) wird nach Nummer 1 folgende Nummer 2\n14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt ge-                  eingefügt:\nändert durch das Elfte Gesetz zur .Änderung des                        ,,2. im Seeverkehr die englische Sprache,\",\nZollgesetzes vom 20. Dezember 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1387), wird verordnet:                                 b) erhalten die Nummern 2 bis 4 die Bezeich-\nnung 3 bis 5.\n§ 1                             5. § 20 Abs. 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:\nDie Allgemeine Zollordnung vom 29. November                    ,,7. der Wert und die ihn beeinflussenden Merk-\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt geändert\nmale und Umstände, soweit solche Angaben\ndurch die Sechzehnte Verordnung zur .Änderung der\nfür die beantragte Art der Zollbehandlung\nAllgemeinen Zollordnung vom 13. Juni 1969 (Bundes-\nerforderlich sind.\"\ngesetzbl. I S. 545), wird wie folgt geändert:\n6. § 21 erhält folgende Fassung:\n1. § 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\n,, (5) Vom Zollflugplatzzwang nach§ 3 Abs. 4 des                                    ,,§ 21\nGesetzes sind befreit                                                     Angaben über den Zollwert\n1. Luftfahrzeuge, die im nichtgewerblichen Ver-                (1) Die Angaben über den Zollwert hat, so-\nkehr oder im GeJegEmheitsverkehr zur Perso-           weit nicht in den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes\nnenbeförderun~J einfliegen und auf einem der          bestimmt ist, der Zollbeteiligte zu machen.\nvom Bundesminister der Finanzen bestimm-\n(2) Ist bei Waren, für die Zoll nach dem Ge-\nten Flugplätze landen; die Befreiung kann\nmeinsamen Zolltarif zu erheben ist, der Zoll-\nvon bestimmten Voraussetzungen und Be-\nbeteiligte kein im Zollgebiet der Gemeinschaft\ndingungen abhängig gemacht werden,\n(Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom\n2. einfliegende Luftfahrzeuge inländischer Be-              27. September 1968 über die Bestimmung des\nhörden und der Bundeswehr,                            Zollgebiets der Gemeinschaft, Amtsblatt der\n3. einfliegende Segelflugzeuge und Freiballone,             Europäischen Gemeinschaften Nr. L 238 S. 1) an-\ndie nach § 6 Abs. 6 des Gesetzes von der              sässiger Käufer oder - falls der Einfuhr kein\nGestellung befreit sind,                              Kaufgeschäft zugrunde liegt - Empfänger der\nWare und ist die Zollanmeldung schriftlich abzu-\n4. ausfliegende Luftfahrzeuge, wenn eine zoll-              geben, so hat die Angaben über den Zollwert\namtliche Behand]ung nicht erforderlich ist. 11\n(§ 20 Abs. 1 Nr. 7) zu machen\n1. der im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige\n2. § 6 Abs. 1 Nr. 10 erhält folgende Fassung:                        Käufer, in dessen Auftrag die Abfertigung\n,, 10. a) die in § 4 Abs. 5 Nr. 1 und 2 bezeichne-               beantragt wird, oder -        bei Fehlen eines\nten Luftfahrzeuge,                                   Auftrags - der im Zollgebiet der Gemein-\nschaft ansässige Käufer, der im maßgebenden\nb) Landfahrzeuge der Behörden und der\nZeftpunkt letzter Käufer ist,\nBundeswehr,\nc) Schienenfahrzeuge im öffentlichen Eisen-        2. der im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige\nbahnverkehr,                                        Empfänger, wenn der Einfuhr kein Kaufge-\nschäft zugrunde liegt,\nwenn sie aJs Rückwaren (§ 57) zollfrei sind, mit\nihren zollfreien Betriebsstolfon,  11\n•\n3. der Lieferer, wenn im maßgebenden Zeitpunkt\nkein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässi-\nger Käufer oder Empfänger vorhanden ist.\n3. In § 11 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz\neingefü~Jt:                                                     (3) Anstelle des in Absatz 2 Nr. 1 bezeich-\nneten Käufers kann ein anderer im Zollgebiet\n„Bei der Ausfuhr unverzollten Mundvorrats hat               der Gemeinschaft ansässiger Käufer der Ware\nderjenige, dem die Zollstelle das Zollgut zur               die Anmeldungspflicht dadurch übernehmen, daß\nAusfuhr überlassen hat, schriftliche Unterlagen             er die Angaben über den Zollwert macht. Auch\nüber den Mundvorrat wie Schiffsbedarfsliste,                ein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger\nBestell- oder Lidcrzettel, bis zur Ausfuhr ge-               Vermittler eines Kaufgeschäfts kann die Anga-\nsammelt aufzubewahren.      11\nben über den Zollwert machen.","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969                             891\n(4) Für Waren, auf die der Vertrag über die                Anhangs zu Artikel 1 der Verordnung (EWG)\nEuropäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl                    Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968, Amts-\nAnwendung findet und für die andere als Diffe-                  blatt der Europäischen Gemeinschaften Nr.\nrenzzölle zu erheben sind, gilt die Regelung der                L 172 S. 1) gilt entsprechend für Umschlie-\nAbsätze 2 und 3 mit der Maßgabe, daß an die                     ßungen von Waren, auf welche die Zollsätze\nStelle des Zollgebiets der Gemeinschaft dessen                  der Spalten 3 oder 4 des Deutschen Teil-Zoll-\neuropäischer Teil tritt.                                        tarifs (Anlage zu § 1 Abs. 1 der Zolltarif-Ver-\n(5) Ist Zoll für emden~ als die in den Absätzen            ordnung vom 27. November 1968 - Bundes-\n2 und 4 bezeichneten Waren zu erheben, so gilt\ngesetzbl. II S. 1044) oder Besondere Zollsätze\ndie Regelung der Abs~i1zc 2 und 3 mit der Maß-                  im Sinne des Deutschen Teil-Zolltarifs anzu-\ngabe, daß an die Stelle des Zollgebiets der Ge-                 wenden sind, und, soweit nichts anderes\nmeinschaft das deutsche Zollgebiet tritt.                       bestimmt ist, für Umschließungen außertarif-\nlich zollfreier Waren.\n(6) Wer die Angaben über den Zollwert macht,\nist Zollwerlanmclder.                                              (2) Zollfrei sind beladene Paletten sowie\nVerpackungsmittel wie Bretter, Keile, Seile,\n(7) Der      ZoJlwcrtanmelder hat Preise und               Matten, Matratzen, Decken, Säcke, Gewebe,\nKosten in der geschuldeten Währung anzumel-                     Papier, Stroh, die bei der Einfuhr nur zum\nden. Soweit Preise und Kosten aufzuteilen sind,                 Verstauen oder Lüften von Waren in Beför-\nhat er diese Aufteilung in der Zollanmeldung                    derungsmitteln oder auch Behältern, zum Be-\nvorzunehmen.                                                    d~cken nicht in Packstücken verladener Wa-\n(8) Bei Smmnelsendungen gleichartiger Waren                ren, zum Bekleiden der Böden oder Wände\nkann die ZollstE~lle zulassen, daß die Angaben                  der Beförderungsmittel oder auch Behälter\nüber den Zollwert in einer Anlage zur Zollan-                   oder zum Trennen verschiedener Teile einer\nmeldung zusammengestellt werden. Sind die                       Ladung dienen, sowie Eis, das bei der Ein-\neinzelnen Sendungen an verschiedene Käufer                      fuhr zum Frischhalten von Waren dient.\",\ngerichtet, so gilt dies nur, wenn ein gemeinsamer           b) wird Absatz 4 gestrichen.\nBevollmächtigter aller Ki:iufer als Zollbeteiligter\nauftritt.\n10. In § 57 wird\n(9) Sind die einzelnen Posten einer Sendung\nnach Warenart, Güte oder Preisklasse in der                 a) in Absatz 1\nRechnung übersichtlich dargestellt, so darf inso-               aa) .Satz 1 wie folgt gefaßt:\nweit auf dü~ Rechnung Bezug genommen werden.                          „Zollfrei sind Waren, die nachweisbar\n(10) Bei Waren, die ständig über dieselbe                       aus dem freien Verkehr des Zollgebiets\nZollstelle unter den gleichen Handelsbedingun-                        ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung\ngen vom selben Verkäufer an denselben Käufer                          von Zoll ausgeführt und von demjenigen\ngeliefert: werden, kann die Zollstelle zulassen,                      oder für denjenigen wieder eingeführt\ndaß die An~Jahen über den Zollwert nicht bei                          werden, der sie ausgeführt hat oder hat\njeder Zollanmeldung vollständig gemacht wer-                          ausführen lassen.\",\nden.\"\nbb) in Satz 2 die Nummer 1 wie folgt gefaßt:\n„ 1. die Waren außerhalb des Zollgebiets\n7. In § 22 Abs. 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz\nnicht oder nur im Rahmen des Ab-\ngestrichen.                                                                satzes 2 bearbeitet, verarbeitet oder\nausgebessert worden sind, ,\n11\n8. Dem § 41 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nb) in Absatz 2 der Satz 1 wie folgt gefaßt:\n,, (5) Zollfrei ist unter der Voraussetzung der\n,,Eine Bearbeitung, Verarbeitung oder Aus-\nGegenseitigkeit gebrauchter Hausrat für Ferien-                 besserung der Waren ist auf die Zollfreiheit\nhäuser oder auch Ferienwohnungen, die im Ei-                    ohne Einfluß, wenn sich dabei ergeben hat,\ngentum von Bewohnern des Zollauslands stehen                    daß die Waren für den vorgesehenen Zweck\noder von solchen Personen auf die Dauer von                     nicht geeignet sind und deshalb wieder ein-\nmindestens zwei Jahren uemietet worden sind,                    geführt werden.    11\nsofern das Ferienhaus oder die Ferienwohnung\nnicht dazu bestimmt ist, überwiegend gegen Ent-\ngelt anderen überl,issen :zu werden. Absatz 1, Ab-      11. Hinter § 57 wird folgender § 57 a eingefügt:\nsatz 2 Salz l und 2, Absutz 3 Nr. l und Absatz 4\ngelten sinngemäß.\"                                                                    ,,§ 57 a\nRückwaren aus dem freien Verkehr\n9. In § 43                                                               der Europäischen Gemeinschaften\n§ 57 gilt sinngemäß für Waren, die aus dem\na) erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fas-               freien Verkehr des Zollgebiets eines anderen\nsung:                                                Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf-\n,, (1) Die besondere Bestimmung über gefüllt       ten ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung von\neinqeführtc UmschlicßunfJen des Gemeinsa-            Zoll ausgeführt worden sind. Waren, für die\nmen Zolltarifs (Teil I Titel II Abschnitt C des      Binnen-, Angleichungs- oder Differenz-Zollsätze","892                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nvorgesehen sind, sind von der Zollfreiheit aus-         b) in Absatz 3 Satz 1 die Worte „Bei der Ge-\ngeschlossen; für solche Waren wird der Zoll auf              stellung (Absatz 1)\" durch folgende Worte\nden Betrag ermäßigt, der bei der Einfuhr der                 ersetzt: ,,Bei der Gestellung im Falle des\nWaren aus dem anderen Mitgliedstaat zu ent-                  Absatzes 1 oder des § 127 Abs. 6 Satz 2\".\nrichten wäre. Der Nachweis, daß die Voraus-\nsetzungen des Satzes 1 vorliegen, kann nur          14. Die Klammerzusätze in § 135 Abs. 3 Satz 3,\ndurch eine zollamtliche Bescheinigung des ande-         Abs. 4 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 und in § 145 Abs. 3\nren Mitgliedstaates geführt werden.\"                     Satz 3 werden wie folgt gefaßt: ,, (§ 48 Abs. 9\nSatz 2)\".\n12. In § 127\n15. In § 145 Abs. 4 wird die Nummer 2 wie folgt\na) wird in Absatz 4 letzter Satz der Punkt durch\ngefaßt:\neinen Strichpunkt ersetzt und folgendes an-\ngefügt:                                              „2. auf Zollflugplätzen an Reisende, die auf dem\nLuftweg unmittelbar in ein nicht zur Euro-\n.,§ 117 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.\",\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehören-\nb) werden dem Absatz 6 folgende Sätze ange-                   des Gebiet (Artikel 227 Abs. 1 und 4 des\nfügt:                                                     Vertrags zur Gründung der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft) reisen.\"\n.,Mit der Bewilligung, Zollgut selbst zu ver-\nwenden, kann die Genehmigung nach § 55\nAbs. 6 Satz 2 des Gesetzes erteilt und dabei     16. In der Anlage 4 a\nbestimmt werden, welcher Zollstelle das Zoll-       a) erhält der Klammerzusatz ,, (zu § 47 Abs. 2\ngut zu gestellen ist. Ferner kann mit der                Satz 2, § 47 Abs. 3 Nr. 2, § 48 Abs. 3 Satz 1)\"\nBewilligung, Zollgut selbst zu verwenden,                 folgende Fassung: ,, (zu § 48 Abs. 3) \",\nzugelassen werden, daß Zollgut ohne Zoll-\nbehandlung ausgeführt wird, falls die Aus-           b) werden in Satz 1 die Worte „im Sinne des\nfuhr auch ohne Zollbehandlung gesichert er-               § 47 Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 3 Nr. 2 und§ 48\nscheint.\"                                                Abs. 3 Satz· t\" ersetzt durch „im Sinne des\n§ 48 Abs; 3\".\n13. In § 131 werden\na) in Absatz 2 die Sätze 1 bis 3 durch folgende                                § 2\nSätze ersetzt:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n,,Will ein Verwender, der nicht Verteiler ist,  leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nZollgut zu einer neuen Zollbehandlung ge-        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nstellen und ist die Genehmigung nach § 55        auch im Land Berlin.\nAbs. 6 Satz 2 des Gesetzes nicht bereits mit\nder Bewilligung erteilt worden (§ 127 Abs. 6\nSatz 2), so hat der Verwender die Genehmi-\n§ 3\ngung schriftlich zu beantragen und dabei das\nwirtschaftliche Bedürfnis darzutun und auf          § 1 Nr. 15 tritt am Tage nach Verkündung des\nVerlangen nachzuweisen. Uber den Antrag          Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zollgesetzes\nentscheidet die überwachende Zollstelle; sie     vom 22. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 879) in Kraft.\nkann die Entscheidung in einfach gelagerten      Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. August\nFällen einer anderen Zollstelle überlassen.\",    1969 in Kraft.\nBonn, den 3. Juli 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund"]}