{"id":"bgbl1-1969-63-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":63,"date":"1969-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/63#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-63-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_63.pdf#page=3","order":3,"title":"Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes","law_date":"1969-07-22T00:00:00Z","page":879,"pdf_page":3,"num_pages":11,"content":["Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969                              879\nZwölftes Gesetz\nzur Änderung des Zollgesetzes\nVom 22. Juli 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      1. wer das Zollgut in das Zollgebiet gebracht\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  hat (Satz 3), wenn bis zur Dbergabe an\nden Zollbeteiligten oder bis zur Gestel-\nlung eine Zollschuld nach § 57 entsteht,\nArtikel t\n2. der Zollbeteiligte, wenn für das von ihm\nÄnderung des Zollgesetzes                               übernommene oder eingebrachte Zollgut\nDas Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz-                       (Satz 4) eine Zollschuld nach § 57 ent-\nblatt I S. 737), zuletzt geändert durch das Elfte Ge-                   steht, bevor er es angeschrieben hat.\"\nsetz zur Änderung des Zollgesetzes vom 20. Dezem-\nber 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1387), wird wie folgt      5. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ngeändert:                                                       ,, (2) Der Zollantrag ist innerhalb einer von\n1. In § 1 Abs. 3 wird                                        der Zollstelle zu setzenden Frist zu stellen.\nDiese Frist darf höchstens 45 Tage betragen,\na) hinter dem Wort „Zoll\" eingefügt „einschließ-          wenn sich die Gestellung unmittelbar an eine\nlich der Abschöpfung\",                                Beförderung im Seeverkehr angeschlossen hat.\nb) das Wort „Umsatzausgleichsteuer\"          ersetzt      Sonst darf die Frist höchstens 15 Tage betragen.\ndurch „Einfuhrumsatzsteuer\".                          Die Zollstelle kann diese Fristen auf Antrng\nverlängern, soweit außergewöhnliche Umstände\n2. In§ 2 wird                                                das rechtfertigen; die Frist nach Satz 3 kann\na) in Absatz 3 Nr. 4 der Beistrich durch einen            die Zollstelle auf Antrag auch verlängern, so-\nPunkt ersetzt und Nummer 5 gestrichen,                weit das zur Ermittlung der Beschaffenheit des\nZollguts erforderlich ist. Vorzeitig gestellte\nb) Absatz 5 gestrichen,                                   Zollanträge werden erst mit der Gestellung des\nc) Absatz 8 Absatz 5.                                     Zollguts wirksam.\"\n3. In § 5 werden                                         6. § 15 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\na) in Absatz 2 Satz 2 der Punkt durch einen               ,,3. die Voraussetzungen für die beantragte Zoll-\nStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz                   behandlung nicht vorliegen.\"\nangefügt: ,,Schwund ist nicht als Untergang\nanzusehen.\",                                      7. § 28 erhält folgende Fassung:\nb) in Absatz 5 die Nummern 2 und 3 durch fol-                                        ,,§ 28\ngende Nummer 2 ersetzt:\nUrsprungsland\n,,2. durch Gestellung bei der Freigutverede-\nlung (§ 48 Abs. 4 und } 50 Abs. 4), in den            Die Vorschriften über den Ursprung der\nFällen des § 50 b und beim Vorgriff              Waren, die auf Grund von Rechtsakten des\n(§ 51).\"                                         Rates oder der Kommission der Europäischen\nGemeinschaften für bestimmte Waren unmittel-\n4. In§ 6 wird                                                bar gelten, sind vom Zeitpunkt ihres Inkraft-\na) in Absatz 1 nach Satz 2 folgender Satz ein-            tretens an auch für alle anderen Waren anzu-\ngefügt:                                               wenden, soweit nicht Ursprungsregelungen im\nRahmen von Assoziationsc..bkommen zwischen\n„Der Gestellungspflichtige haftet nach der            den Europäischen Gemeinschaften und Dritt-\nhöchsten in Betracht kommenden Zollbe-                 ländern oder sonst abweichend von der Meist-\nlastung, wenn bis zur Gestellung für das              begünstigung etwas anderes vorsehen.\"\nZollgut eine Zollschuld nach § 57 entsteht.\",\nb) in Absatz 5 der letzte Satz durch die folgen-      8. Nach § 33 a wird folgender § 33 b eingefügt:\nden beiden Sätze ersetzt:                                                      ,,§ 33b\n„Hat der Zollbeteiligte Zollgut außerhalb\nseines Betriebs übernommen oder selbst in                       Bewertung von Waren nach Lagerung\ndas Zollgebiet gebracht, so hat er es unver-                          außerhalb des Zollgebiets\nzüglich und unverändert in seinen Betrieb                  (1) Die Kosten der Lagerung und der Er-\naufzunehmen oder, wenn dies unmöglich oder            haltung von Waren während ihrer Lagerung in\nunzumutbar ist, der zuständigen Zollstelle zu         Freihäfen (§ 86) sind nicht in den Zollwert ein-\ngestellen. Nach der höchsten in Betracht              zubeziehen, wenn sie von dem Käufer zu tragen\nkommenden Zollbelastung haftet,                       sind, der den für die Bewertung maßgebenden","880                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nPreis gezuhlt hat oder zu zuhlen hat. Das gleiche           18. März 1969 über das gemeinschaftliche Ver-\ngilt für die Kosten der Lagerung und Erhaltung             sandverfahren) ist Zollbeteiligter. Er haftet von\nvon Waren wlihrcnd ihrer Lagerung in Gebie-                der Einfuhr oder Uber lassung an für den Zoll\nten undcrcr Mit~Jliedstaaten der Europäischen             nach der höchsten in Betracht kommenden Zoll-\nGcmeinschaHcn, soweit in diesen Gebieten auf               belastung, wenn das Zollgut nicht ordnungs-\ndie betreffenden Wmcn einer der Verträge zur               gemäß gestellt wird.\nGründung der Europliischcn Gemeinschaften\n(3) Wird Freigut im Geltungsbereich des\n(Vertrng zur c;ründung der Europäischen Wirt-\nGesetzes zum gemeinschaftlichen Versandver-\nschaflsgerncinschaft, Vertrag über die Gründung\nfahren abgefertigt, so bleibt es Freigut. Im\nder fauopfüschen Gemeinschaft für Kohle und\nübrigen gilt Absatz 2 sinngemäß.\nStahl, V ertrng zur Gründung der Europäischen\nAtomgemeinschaft) Anwendung findet.                            (4) Der Bundesminister der Finanzen wird\nermächtigt, Vereinbarungen nach Artikel 6 der\n(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für die Bewer-\nVerordnung (EWG) Nr. 542 des Rates vom\ntung von Waren, für die ein Binnen-, Anglei-\n18. März 1969 über das gemeinschaftliche Ver-\nchungs- oder Differenz-Zollsatz vorgesehen oder\nsandverfahren durch Rechtsverordnung im Gel-\nder Zoll nach einem Besonderen Zollsatz auf\ntungsbereich dieses Gesetzes in Kraft zu setzen.\nGrund von Assoziationsabkommen zwischen\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\nden Europäischen Gemeinschaften und Dritt-\ntigt, durch Rechtsverordnung ergänzende Ver-\nländern zu erheben ist.    11\n,\nfahrensvorschriften zur Durchführung dieser\nVereinbarungen zu erlassen.\n9. In § 35 Abs. 2 wird der Klammerhinweis ,, (ohne\nanschließende Lagerung in einem Zollaufschub-                 (5) Im innerstaatlichen Zollgutversand kann\nlager) gestrichen.\n11                                                Zollgut nur zu einer anderen Zollstelle im Zoll-\ngebiet befördert werden. Die Abfertigung zum\ninnerstaatlichen Zollgutversand kann abgelehnt\n10. In § 37 werden gestrichen\nwerden, wenn das Zollgut sofort zum freien\na) in Absatz 2 das Wort „zweiten\",                        Verkehr abgefertigt werden kann und ein ent-\nb) Absatz 3.                                               gegenstehendes wirtschaftliches Interesse des\nZollbeteiligten nicht erkennbar ist oder wenn\ndas Zollgut cnschließend im gemeinschaftlichen\n11. In § 39 erhält\nVersandverfahren in das Gebiet eines anderen\na) in Absatz 1 der Satz 1 folgende Fassung:               Mitgliedstaates befördert werden soll.\n„Der Zollbeteiligte hat Zollgut, das nach § 6             (6) Das Zollgut wird dem Zollbeteiligten zur\nAbs. 5 von der Gestellung befreit ist, nach          Beförderung mit der Verpflichtung überlassen,\nder Auhrnhrne in seinen Betrieb sofort anzu-         es innerhalb einer bestimmten Frist unverän-\nschreiben.\",                                         dert einer anderen Zollstelle zu gestellen.\nb) in Absatz 3 der Sotz 1 folgende Fassung:                    (7) Der Zollbeteiligte haftet von der Uber-\n,,Ist dem Zollbeteiligtcn eine Zollgutlage-          lassung des Zollguts an für den Zoll nach der\nrung, Zollgulveredelung oder Zollgutver-             höchsten in Betracht kommenden Zollbelastung,\nwendung bewilligt, so kann zugelassen                wenn das Zollgut nicht ordnungsgemäß gestellt\nwerden, daß er dus Zollgut unmittelbar nach          wird. Der Zollbeteiligte hat auf Verlangen\nder Aufnahme in den Betrieb in den beson-            Sicherheit zu leisten.\nderen Zollverkehr überführt.\"                            (8) Die Zollstelle kann den Zollbeteiligten\nvon der Verpflichtung, das Zollgut eir1er ande-\n12. § 41 erhi:ilt folgende Fassung:                            ren deutschen Zollstelle zu gestellen, für den\nFall befreien, daß es anders als über Binnen-\n,,§ 41                            grenzen (Artikel 11 Buchstabe g der Verord-\nVersand                             nung (EWG) Nr. 542 des Rates vom 18. Mti.rz\n1969 über das gemeinschaftliche Versandverfah-\n(l) Der Zo1lgutversand dient der Beförderung\nren) ausgeführt und einer ausländischen Zoll-\nvon Zollgut. Das Zollgut kann nach den Ab-\nstelle vorgeführt wird.\"\nsätzen 2 und 4 im gemeinschaftlichen Versand-\nverfahren (Verordnung (EWG) Nr. 542 des Rates\nvom 18. März 1969 über das gemeinschaftliche           13. Kapitel V erhält folgende Fassung:\nVersandverf ahrcn, Amtsblatt der Europäischen\nGcmeinschaflen Nr. L 77 S. 1) oder nach den                                     „Kapitel V\nAbsätzen 5 bis 8 im innerstaatlichen Zollgut-                                Zollgutlagerung\nversand befördert werden.\n(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichnete Ver-                                    § 42\nordnung nichts anderes vorsieht, werden die                             Arten der Zollgutlagerung\ndeutschen Rechtsvorschriften auf das gemein-\nschaftliche Vcrs<1ndverfahrcn ungewendet. Der                  (1) Der Lagerung von Zollgut dienen\nHm1ptvcrpfl ichtPfc (J\\rlil< cl 11 Buchstabe a der         1. öffentliche Zollager unter Zollmitverschluß\nVerordnung (EWG) Nr. 542 des Rates vom                          oder Zollverschluß (Zollniederlagen),","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969                        881\n2. private Zollager                                                            § 45\na) ohne Zollmitverschluß (offene Zollager),                       Lagerung, Allgemeines\nb) unter    Zollmitverschluß    (Zollverschluß-        (1) Das abgefertigte Zollgut wird dem Zoll-\nlager).                                          beteiligten im Zollverkehr mit der Verpflichtung\n(2) Die Lager werden nur Personen bewilligt,         überlassen, es unve.rzüglich und unverändert in\ndie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher füh-             das Zollager zu bringen. Uber Menge, Beschaf-\nren, regelmäßig Abschlüsse machen und nach              fenheit und Zollwert des Zollguts wird dem\ndem Ermessen der Zollverwaltung vertrauens-             Zollbeteiligten ein Feststellungsbescheid erteilt,\nwürdig sind.                                            wenn er es schriftlich beantragt, ehe ihm das\nZollgut überlassen worden ist; der Feststel-\n(3) Die Dauer der Lagerung darf insgesamt            lungsbescheid für den Zollwert steht unter dem\nfünf Jahre nicht überschreiten. Erfordert es die        Vorbehalt einer Änderung nach Absatz 6 letzter\nEigenart der Ware, so kann eine längere Lager-          Halbsatz.\nzeit zugelassen werden.\n(2) In einzelnen Fällen kann zugelassen wer-\n(4) Die Lager unterliegen der zollamtlichen          den, daß neben dem Zollgut auch Freigut ge-\nUberwachung.                                            lagert wird, wenn die zollamtliche Uberwachung\ndadurch nicht beeinträchtigt wird. § 55 Abs. 9\n§ 43\nwird entsprechend angewendet.\nOffentliche Zollager (Zollniederlagen)\n(3) Das Zollgut darf der üblichen Lager-\n(1) Zollniederlagen können an Orten mit              behandlung unterzogen werden, die der Erhal-\nstarkem Zollverkehr bewilligt werden, wenn              tung der Ware oder der Verbesserung ihrer\nein allgemeines Bedürfnis für die Lagerung be-          Aufmachung oder Handelsgüte dient. Die Lager-\nsteht.                                                  behandlung bedarf der Zulassung; dabei können\n(2) Der Niederlagehaltcr hat die Zollnieder-         besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet\nlage zollsicher einzurichten und zu erhalten und        werden.\nsie nach den zollamtlichen Anordnungen zu\n(4) Soweit dafür ein wirtschaftliches Bedürf-\nführen.\nnis besteht, kann zugelassen werden, daß Zoll-\n(3) Der Einlagerer hat die zollamtlichen An-         gut längstens für eine von der Zollstelle zu be-\nordnungen über die Lagerung zu befolgen.                stimmende Frist vorübergehend aus dem Zoll-\nKommt er diesen Anordnungen nicht nach, so              lager entfernt wird; dabei können besondere\nkann er von der Benutzung der Zollniederlage            Sicherungsmaßnahmen        angeordnet    werden.\nausgeschlossen werden;                                  -Außerhalb des Lagers darf das Zollgut unter\n(4) Zollgut, das sich nach seiner Beschaffen-        den Voraussetzungen des Absatzes 3 wie im\nheit für eine Niederlage nicht eignet, ist von          Lager behandelt werden.\nder Lagerung ausgeschlossen.                               (5) Aus offenen Zollagern darf Zollgut an\n(5) Unter den Voraussetzungen des Ab-                Inhaber anderer offener Zollager abgegeben\nsatzes 1 können notfalls zolleigene Niederlagen         oder in ein anderes offenes Zollager desselben\neingerichtet werden.                                    Inhabers gebracht werden. Mit der Ubergabe\ngeht das Zollgut in den Zollverkehr des In-\n§ 44                            habers des anderen Lagers über.\nPrivate Zollager                         (6) Zollgut darf zu einer neuen Zollbehand-\n(1) Private Zollager können als offene Zoll-         lung gestellt werden; für Zollgut aus offenen\nlager oder als Zollverschlußlager bewilligt wer-        Zollagern hat der Lagerinhaber nachzuweisen,\nden, wenn nach den Betriebsverhältnissen des            daß die gestellten Waren die nämlichen wie die\nAntragstellers dafür ein Befürfnis besteht, dem         eingelagerten Waren sind oder diese enthalten.\nein Zahlungsaufschub (§ 37 Abs. 2) nicht in aus-        Ein Zollantrag auf Abfertigung zum Zollgutver-\nreichendem Maße gerecht wird. Zollverschluß-            sand ist nur zulässig, wenn die Zollstelle für\nlager werden nur bewilligt, wenn die Bewilli-           die Zollbehandlung, die für das Zollgut nach\ngung eines offenen Lagers dem Bedürfnis des             dem Versand beantragt werden soll, nicht zu-\nAntragstellers nicht gerecht wird und die Lage-         ständig ist oder wenn das Zollgut ausgeführt\nrung in einem Freihafen oder in einer Zoll-             werden soll und für die zollamtliche Uber-\nniederlage nicht angängig ist.                          wachung der Ausfuhr kein anderes Verfahren\nvorgesehen ist. Bei Abfertigung zum freien Ver-\n(2) Zollverschlußlager hat der Lagerinhaber          kehr -     auch nach einem Zollgutversand -\nzollsicher einzurichten und zu erhalten. Soweit         sind abweichend von § 35 Abs. 1 für die Menge,\nes die Zollverwaltung für erforderlich hält, kann       die Beschaffenheit und den Zollwert der Waren\nbei offenen Zollagern Sicherheit bis zur Höhe           der Zeitpunkt des ersten Antrags auf Abferti-\ndes auf dem Zollgut ruhenden Zolls verlangt             gung zur Zollgutlagerung und für die Anwen-\nwerden.\ndung der Zollvorschriften der Zeitpunkt der\n(3) Der Lagerinhaber hat die Anordnungen             Auslagerung maßgebend; während der Lage-\nzu befolgen, die zur zollamtlichen Uberwachung          rung eingetretene Preisschwankungen sind je-\ngetroffen werden.                                       doch zu berücksichtigen, wenn","882                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n1. die W c1ren länger als zwei Jahre im Zollager         In den Fällen der Nummern 1 und 3 bis 6 gilt\ngelagert worden sind oder                            das Zollgut nicht als entnommen, soweit der-\n2. für die Waren die zeitliche Toleranz nach              jenige, in dessen Zollverkehr es sich befunden\nArtikel 10 Abs. 7 der Verordnung (EWG)               hat, nachweist, daß es vorher untergegangen\nNr. 803/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über          ist. Läßt sich im Falle der Nummer 6 nicht er-\nden Zollwert der Waren (Amtsblatt der Euro-          mitteln, seit wann sich das Zollgut nicht mehr\npäischen Gemeinschaften Nr. L 148 S. 6) aus-         im Zollager befindet, so gilt es als in dem Zeit-\ngesetzt worden ist.                                  raum entnommen, während dessen dafür seit\nder Einlagerung oder letzten Bestandsfeststel-\n(7) Wenn die zollamtliche Uberwachung an-             lung der höchste Zollsatz gegolten hat.\nders als durch Gestellung gesichert erscheint\nund die Beförderung im gemeinschaftlichen Ver-               (3) Mit der Entnahme entsteht eine Zoll-\nsandverfahren (Verordnung (EWG) Nr. 542 des               schuld; § 45 Abs. 6 letzter Satz gilt entspre-\nRates vom 18. März 1969 über das gemeinschaft-            chend. Zollschuldner ist derjenige, in dessen\nliche Versandverfahren) nicht vorgeschrieben              Zollverkehr sich das Zollgut bei der Entnahme\nist, kann unter bestimmten Voraussetzungen                befindet. Er hat bis zum 15. Tage des auf die\nund Bedingungen zugelassen werden, daß Zoll-              Entnahme folgenden Kalendermonats die in Be-\ngut aus offenen Zo1lagern ohne Gestellung aus-            tracht kommenden Waren unter Berechnung des\ngeführt oder durch Anschreibung in einen aktiven          Zolls anzumelden und den Zoll zu zahlen; Zah-\nVeredelungsverkehr, einen Umwandlungsver-                 lungsaufschub ist nicht zulässig. Wird der Zoll\nkehr oder eine Zollgutverwendung des Lager-               abweichend von der Anmeldung festgesetzt, so\ninhabers übergeführt wird. Die ordnungsmäßige             wird er schriftlich oder mündlich angefordert;\nAnschreibung steht der Abfertigung gleich.                sonst gilt die Zollanmeldung als Festsetzung des\nZolls.\n(8) Mit Zollgut, das sich bei Ablauf der Lager-\nfrist noch in Zollniederlagen oder Zollverschluß-            (4) Ist Sicherheit nach § 44 Abs. 2 Satz 2 nicht\nlagern befindet, wird entsprechend § 20 ver-              oder nicht in voller Höhe geleistet und er-\nfahren.                                                   scheint die rechtzeitige Zahlung gefährdet, so\nkann die Zollstelle anordnen, daß der Zoll je-\n§ 46                            weils vor der Entnahme von Zollgut aus dem\nLager gezahlt wird. Die Zollstelle kann das\nEntnahme von Zollgut aus offenen Zollagern\nLager stattdessen auch unter Zollmitverschluß\n(1) Zollgut darf aus offenen Zollagern in den         nehmen; damit wird das Lager Zollverschluß-\nfreien Verkehr entnommen werden. Für die Ent-             lager. § 121 der Reichsabgabenordnung bleibt\nnahme können solche Mindestmengen festge-                 unberührt.\"\nsetzt werden, daß die Buchführung übersichtlich\nbleibt.\n14. In Kapitel VI (Veredelung) erhalten die Ab-\n(2) Zollgut gilt als in den freien Verkehr ent-       schnitte 1 und 2 folgende Fassung:\nnommen, wenn es\n1. nach der Abfertigung zur Zollgutlagerung                                   „Abschnitt 1\n(§ 9), nach der Anschreibung (§ 39 Abs. 3)\nArten der Veredelungsverkehre\noder der Ubergabe im Falle des § 45 Abs. 5\nnicht unverzüglich in das Zollager aufgenom-\nmen worden ist;                                                              § 47\n2. unzulässig verändert worden ist;                                 Arten der Veredelungsverkehre\n3. im Falle des § 45 Abs. 4 nicht fristgerecht in            (1) Der zollbegünstigten Veredelung dienen\ndas Zollager zurückgebracht worden ist;              1. der aktive Veredelungsverkehr für die Ver-\n4. im Falle des § 45 Abs. 5 nach Entfernung aus               edelung im Zollgebiet,\ndem Zollager nicht unverzüglich entweder in          2. der passive Veredelungsverkehr für die Ver-\ndas andere Lager desselben Lagerinhabers                edelung im Zollausland,\ngebracht oder dem Inhaber des anderen La-\ngers übergeben oder bei Ablehnung der                3. der Freihafen-Veredelungsverkehr        für  die\nUbernahme in das Herkunftslager zurückge-                 Veredelung in den Freihäfen.\nbracht worden ist;                                      (2) Veredelungsverkehre werden Personen\n5. in den Fällen des § 45 Abs. 6 und 7 nach Ent-          im Zollgebiet oder in den Zollfreigebieten be-\nfernung aus dem Zollager nicht unverzüglich          willigt, die ordnungsgemäß kaufmännische\ngestellt, angeschrieben, ausgeführt oder in          Bücher führen, regelmäßig Abschlüsse machen\ndas Herkunftslager zurückgebracht worden             und nach dem Ermessen der Zollverwaltung\nist;                                                 vertrauenswürdig sind. Veredelungsverkehre\nkönnen auch Personen in anderen Mitglied-\n6. sich in anderen Fällen nicht mehr im Zollager          staaten der Europäischen Gemeinschaften be-\nbefindet;\nwilligt werden, wenn sich die persönlichen und\n7. sich nach Ablauf der Lagerfrist noch im Zoll-          sonstigen     Bewilligungsvoraussetzungen       mit\nlager befindet.                                      gleicher Sicherheit wie im Zollgebiet feststellen","Nr. 63 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969                        883\nlassen. Besteht die Veredelung nur in einer           Zollgut oder Ersatzgut durch Anschreibung in\nAusbesserung, so kann der Veredelungsverkehr          einen anschließenden aktiven Veredelungsver-\nauch anderen Personen bewilligt werden.               kehr desselben Veredelers übergeführt wird.\nDie ordnungsmäßige Anschreibung steht der Ge-\nstellung gleich; die ordnungsgemäß angeschrie-\nAbschnitt 2                        bene~ Waren gelten als anschließend zur Ver-\nedelung abgefertigt.\nAktiver Veredelungsverkehr\n(7) Betriebe, in denen die Veredelungsarbei-\n§ 48                            ten ausgeführt werden, unterliegen der zoll-\namtlichen Uberwachung. Soweit es die Zoll-\nAU gemeines                         verwaltung für erforderlich hält, kann Sicher-\n(1) Der aktive Veredclungsverkehr dient der        heit bis zur Höhe des nach § 48 a Abs. 1 und\nVeredelung von Waren, die ausgeführt werden           § 50 b Abs. 3 Satz 2 zu bemessenden Zolles ver-\nsollen und nicht zum Verbleib in einem anderen        langt werden.\nMitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften\nbestimmt sind.\n§ 48a\n(2) Der aktive Veredelungsverkehr kann be-\nBemessung der Zollschuld\nwilligt werden, soweit er dazu beiträgt,\\ die\ngünstigsten Voraussetzungen für die· Ausfuhr             (1) Entsteht eine Zollschuld (§ 49 Abs. 5 und\nder veredelten Waren zu schaffen, ohne daß            § 50 Abs. 3), so ist der Zeitpunkt des Antrags\nwesentliche Interessen der durch den Zoll ge-         auf Abfertigung zur Veredelung maßgebend für\nschützten Hersteller beeinträchtigt werden.           die Menge, die Beschaffenheit und den Zollwert\nder Ware und für die Anwendung der Zoll-\n(3) Der aktive Veredelungsverkehr ist Zoll-\nvorschriften.\ngutveredelung oder Freigutveredelung. Bei der\nZollgutveredelung wird die Nämlichkeit des               (2) Entsteht bei unterschiedlich beschaffenem\nZollguts festgehalten. Alle durch die zugelas-        veredelten Zollgut die Zollschuld nur für einen\nsene Zollgutveredelung entstandenen Waren             Teil des veredelten Zollguts, so ist für die Be-\nsind veredeltes Zollgut. Bei der Freigutverede-       messung der Zollschuld maßgebend\nlung wird an Stelle des Zollguts im Betrieb des       1. das Verhältnis der Menge der in diesen Teil\nVeredelers Freigut veredelt, das dem Zollgut              übergegangenen unveredelten Waren zur Ge-\nnach Menge und Beschaffenheit entspricht. Alle            samtmenge der in alle veredelten Waren\ndurch die zugelassene Freigutveredelung ent-              übergegangenen unveredelten Waren oder,\nstandenen Waren sind Ersatzgut.                           wenn die Zollstelle dieses Verhältnis nicht\n(4) Für die Gestellung des veredelten Zoll-            feststellen kann,\nguts und des Ersatzguts werden Fristen gesetzt.       2. der anteilige Wert des Teiles am Gesamtwert\nBei der Zollgutveredelung wird die Frist nach             aller veredelten Waren; dabei wird von den\nder Zeit bemessen, die für die Veredelung und             Wertverhältnissen ausgegangen, die im Zeit-\nden Absatz des veredelten Zollguts erforderlich           punkt der Abrechnung bestehen oder bestan-\nist. Bei der Freigutveredelung wird die Frist             den hätten.\nnach der Zeit bemessen, die für die Veredelung        Für diese Mengen- und Wertaufteilung stehen\nder freigegebenen Waren (§ 50 Abs. 1) erforder-       Waren, die im Veredelungsverkehr unter zoll-\nlich wäre. Die Frist wird bei der Freigutverede-      amtlicher Uberwachung zerstört oder durch\nlung auf Antrag so gesetzt, daß sie nicht be-         höhere Gewalt verändert worden sind und noch\nginnt, solange die freigegebene Ware unverän-         einen Handelswert haben, den veredelten Wa-\ndert lagert, und daß ihr Ablauf gehemmt ist,          ren gleich.\nsobald die Nämlichkeit des Ersatzguts oder\n(3) Entsteht eine Zollschuld bei der Freigut-\neines Zwischenerzeugnisses auf Antrag ge-\nveredelung, weil nur ein Teil des unterschied-\nsichert wird.\nlich beschaffenen Ersatzguts gestellt worden ist,\n(5) Wenn die zollamtliche Uberwachung der          so gilt Absatz 2 sinngemäß.\nAusfuhr anders als durch Gestellung gesichert\n(4) Soweit Waren von Beschaffenheit des\nerscheint und die Beförderung im gemeinschaft-\nveredelten Zollguts oder Ersatzguts im Zeit-\nlichen Versandverfahren (Verordnung (EWG)\npunkt der Abrechnung in einer vom Rat der\nNr. 542 des Rates vom 18. März 1969 über das\nEuropäischen Gemeinschaften zu diesem Zweck\ngemeinschaftliche Versandverfahren) nicht vor-\nbeschlossenen und im Bundesanzeiger bekannt-\ngeschrieben ist, kann unter bestimmten Voraus-\ngegebenen Liste aufgeführt sind, bemißt sich der\nsetzungen und Bedingungen zugelassen werden,          Zoll für das veredelte Zollgut oder Ersatzgut\ndaß veredeltes Zollgut oder Ersatzgut ohne Ge-        nach seiner Menge und Beschaffenheit sowie\nstellung ausgeführt wird. In diesem Falle steht       nach seinem Wert und den Zollvorschriften im\ndie Ausfuhr der Gestellung gleich.                    Zeitpunkt der Abrechnung. Auf Antrag wird\n(6) Wenn die zollamtliche Uberwa.chung an-         Absatz 1 angewendet. Sind die in der Liste auf-\nders als durch Gestellung gesichert erscheint,        geführten Waren zollfrei, so bleibt der Wert\nkann unter bestimmten Voraussetzungen und             des veredelten Zollguts oder Ersatzguts bei der\nBedingungen zugelassen werden, daß veredeltes         Wertaufteilung nach Absatz 2 unberücksichtigt.","884                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(5) Gilt tariflich für das Zollgut bei Zollgut-         (2) Zur Vereinfachung des einzelnen Ver-\nverwendung (§ 55) ein ermäßigter Zollsatz oder          edelungsverkehrs können durch Feststellungs-\nZollfreiheit, so gilt dies auch, wenn der Ver-          bescheid Abrechnungsschlüssel festgestellt wer-\nedeler nachweist, daß die zur Veredelung ab-            den, aus denen sich für die Abrechnung ergibt,\ngefertigten Waren bei der Veredelung so be-             wieviel Hundertteile des unveredelten Zollguts\narbeitet oder verarbeitet worden sind, wie es           auf das veredelte Zollgut oder das Ersatzgut an-\nfür die Zollgutvcrwendung vorgesehen ist.               zurechnen sind. Der Bundesminister der Finanzen\nkann zur Vereinfachung gleichartiger Verede-\n(6) Für  Zollgut, das unter zollamtlicher Uber-      lungsverkehre, bei denen die Veredelungsarbei-\nwachung     zerstört oder durch höhere Gewalt           ten nach übereinstimmenden Verfahren durch-\nverändert    worden ist und keinen Handelswert          geführt werden, durch Rechtsverordnung pau-\nmehr hat,   wird kein Zoll erhoben.\nschale Abrechnungsschlüssel festsetzen. Er hat\n(7) Besteht ein wirtschaftliches Bedürfnis da-       dabei Rechtsakte des Rates oder der Kommision\nfür, so kann zugelassen werden, daß der Zoll            der Europäischen Gemeinschaften zu berücksich-\nfür Waren,                                              tigen.\n1. die im Zollgebiet veredelt worden sind und                                   § 49\nnach einer Zollgutlagerung oder einem Zoll-                          Zollgutveredelung\ngutversand oder nach Ausfuhr in einen Frei-\nhafen zum freien Verkehr abgefertigt werden,           (1) Bei der Zollgutveredelung wird das ab-\nnach Absatz 1 bemessen wird, wenn die dafür         gefertigte Zollgut dem Veredeler im Zollver-\nmaßgebenden Merkmale und Umstände auf               kehr überlassen.\nAntrag des Zollbeteiligten bei der Abferti-            (2) Die Veredelungsarbeiten sind im Betrieb\ngung zur Zollgutlagerung oder zum Zollgut-          des Veredelers auszuführen. Wenn es die zoll-\nversand oder bei der Ausfuhr in einen Frei-         amtliche Uberwachung nicht gefährdet, wird\nhafen festgehalten worden sind,                     auf Antrag zugelassen, daß alle oder bestimmte\n2. die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-          Veredelungsarbeiten in anderen Betrieben aus-\npäischen Gemeinschaften veredelt worden             geführt werden.\nsind und nach einem Zollgutversand zum                 (3) Ergibt sich nach der Abfertigung ein wirt-\nfreien Verkehr abgefertigt werden, nach Ab-         schaftliches Bedürfnis dafür, so kann zugelas-\nsatz 1 bemessen wird, wenn dieser Zoll oder         sen werden, daß Zollgut unveredelt oder als\ndie für seine Bemessung maßgebenden Merk-           Zwischenerzeugnis gestellt oder daß Zollgut im\nmale und Umstände in dem Zollpapier ange-           Veredelungsverkehr unter zollamtlicher Uber-\ngeben sind, mit dem die Waren eingeführt            wachung vernichtet oder zerstört wird. Das\nworden sind.                                        Zwischenerzeugnis gilt für die Anwendung von\n(8) Entsteht für Waren, die im Zollgebiet            § 48 a Absätze 2, 4, 7 und 8 als veredeltes Zoll-\nveredelt und danach gestellt worden sind, eine           gut.\nZollschuld, so ist mindestens der Zoll zu erheben,          (4) Zollgut gilt als in den freien Verkehr\nder nach Absatz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 5          entnommen, soweit es\nund§ 50 Abs. 3 zu erheben wäre. Werden Waren,            1. anders als zugelassen behandelt oder\ndie in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\n2. nicht fristgerecht gestellt und sein Untergang\npäischen Gemeinschaften veredelt worden sind,\nvom Veredeler nicht nachgewiesen wird.\nnach einem Zollgutversand, nach einer Zollgut-\nlagerung oder nach einer Einfuhr aus einem                  (5) Mit der Entnahme von Zollgut in den\nFreihafen zum freien Verkehr abgefertigt oder            freien Verkehr entsteht eine Zollschuld.\nentsteht für diese Waren eine Zollschuld nach\n§ 57 oder § 58, so ist mindestens der Zoll zu er-\n§ 50\nheben, der in dem Zollpapier, mit dem die Wa-\nren eingeführt worden sind, angegeben ist oder                            Freigutveredelung\nder sich aus den darin angegebenen Merkmalen                (1) Bei der Abfertigung zur Freigutveredelung\nund Umständen nach Absatz 1 in Verbindung                wird das Zollgut vom Zoll freigestellt und dem\nmit § 49 Abs. 5 und § 50 Abs. 3 ergeben würde.           Veredeler freigegeben.\n(2) Die Veredelungsarbeiten sind im Betrieb\n§ 48 b                          des Veredelers auszuführen. Auf Antrag wird\nAbrechnung, Abrechnungsschlüssel               zugelassen, daß bestimmte Veredelungsarbeiten\nin anderen Betrieben ausgeführt werden, wenn\n(1) Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe         die zollamtliche Uberwachung dadurch nicht ge-\neine Zollschuld entstanden ist, wird der Ver-            fährdet wird und die wesentlichen Veredelungs-\nedelungsverkehr spätestens bei Ablauf der nach           arbeiten im Betrieb des Veredelers ausgeführt\n§ 48 Abs. 4 gesetzten Fristen abgerechnet. Der           werden.\nberechnete Zoll wird von dem Veredeler als\nZollschuldner schriftlich oder mündlich angefor-            (3) Wird Ersatzgut nicht fristgerecht gestellt,\ndert (Zollbescheid). Die Zollschuld ist eine Woche       so entsteht eine Zollschuld.\nnach Bekanntgabe des Zollbescheides fällig.                 (4) Ergibt sich nach der Abfertigung ein wirt-\nZahlungsaufschub ist nicht zulässig.                     schaftliches Bedürfnis dafür, so kann zugelassen","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969                          885\nwerden, daß statt des Ersatzguts Waren unver-         stellt und ausgeführt; für Waren, die durch die\nändert gestellt werden, die nach Absatz 1 frei-       zweckgerechte Verwendung im Wert gemindert\ngegeben worden sind.                                   worden sind, entsteht eine Zollschuld. Für die\n(5) Sind   Abrechnungsschlüssel nicht festge-       Bemessung dieser Zollschuld sind Menge, Be-\nstellt oder festgesetzt worden, so wird bei der        schaffenheit und Handelswert der Waren sowie\nAbrechnung für das anteilige Verhältnis von            die Zollvorschriften im Zeitpunkt der Beendi-\nunterschiedlich beschaffenem Ersatzgut sowie für       gung der Verwendung maßgebend.\nFehlmengen der Durchschnitt zugrunde gelegt,                (3) Bei nicht zweckgerechter Verwendung\nder sich bei gleichartigen Arbeiten in dem Be-         entsteht eine Zollschuld. Für die Bemessung\ntrieb ergibt.                                          dieser Zollschuld gilt § 48 a Abs. 1 sinngemäß.\n§ 50 a                          Sind die Waren vorher zweckgerecht v,erwendet\nworden, so bemißt sich die Zollschuld der im\nZwischenschaltung einer passiven Veredelung            Wert geminderten Waren nach ihrer Menge,\n(1) Auf Antrag wird zugelassen, daß Zollgut,        ihrer Beschaffenheit und ihrem Handelswert\ndas aus einem aktiven Veredelungsverkehr               sowie den Zollvorschriften im Zeitpunkt der\nstammt, abweichend von § 52 Abs. 1 in einem            Beendigung der zweckgerechten Verwendung.\npassiven Veredelungsverkehr weiter veredelt                 (4) Zweckgerecht verwendete Waren dürfen\nwird, wenn die Waren danach erneut zu einem            zu einer neuen Zollbehandlung gestellt werden.\naktiven Veredelungsverkehr abgefertigt wer-\nden sollen und die zollamtliche Dberwachung\n§ 51\nnicht gefährdet ist. Entsteht in dem zweiten\naktiven Veredelungsverkehr eine Zollschuld                                    Vorgriff\n(§ 49 Abs. 5 und § 50 Abs. 3), so erhöht sich der\nWenn ein aktiver Veredelungsverkehr bewil-\nZoll für die nach passiver Veredelung wieder           ligt ist, kann bei wirtschaftlichem Bedürfnis\neingeführten Waren (§ 52 Abs. 4) um den                zugelassen werden, daß Ersatzgut im Vorgriff\nBetrag, der als Zoll in dem ersten aktiven             gestellt und Zollgut innerhalb einer festzusetzen-\nVeredelungsverkehr nach § 48 a Abs. 1 in Ver-          den Frist als N achholgut zum freien Verkehr\nbindung mit § 49 Abs. 5 oder § 50 Abs. 3 zu            abgefertigt wird. Das Nachholgut muß nach\nerheben gewesen wäre.\nMenge und Beschaffenheit dem unveredelten\n(2) Werden die Waren nach Wiedereinfuhr             Freigut entsprechen, das veredelt und als Er-\nnicht zum aktiven Veredelungsverkehr abge-             satzgut gestellt worden ist. Das Nachholgut ist\nfertigt, so wird keine Zollermäßigung nach § 52        zollfrei, soweit bei tatsächlicher Durchführung\ngewährt. Weist der Zollbeteiligte nach, daß            des bewilligten Veredelungsverkehrs eine Zoll-\nnach der Abfertigung zur Ausfuhr im passiven           schuld nicht entstehen würde.\"\nVeredelungsverkehr das wirtschaftliche Bedürf-\nnis für den Dbergang der Waren in einen ak-        15. § 53 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ntiven Veredelungsverkehr weggefallen ist, so\nkann zugelassen werden, daß der Zoll bei Abf er-         ,, (2) Ein Freihafen-Veredel ungsverkehr kann\ntigung der Waren zum freien Verkehr nach               dem Inhaber eines Freihafenbetriebes nach Ab-\nAbsatz 1 Satz 2 bemessen wird.                         satz 1 Satz 1 oder Satz 2 bewilligt werden, wenn\nder Freihafen dadurch seinem Zweck nicht ent-\n§ 50 b\nfremdet wird.\"\nSonderfall der Verwendung              16. In § 54 Abs. 3 Satz 3 wird der Klammerzusatz .\n(1) Als aktiver Veredelungsverkehr gilt auch        gestrichen.\ndie ein- oder mehrmalige Verwendung von\nWaren bei der Veredelung auszuführender an-        17. In § 61 werden\nderer Waren (Ausfuhrwaren), sofern sie mit\na) in Absatz 1 der Satz 3 gestrichen,\ndiesen vorübergehend verbunden, vermischt\noder vermengt und dabei verbraucht oder im             b) in Absatz 2 Satz 2 die Worte „für den Au-\nWert gemindert werden; das gilt nicht für Ener-              ßenhandel geschaffene\" durch das Wort „vor-\ngiequellen, Schmiermittel, Geräte und Werk-                  handene\" ersetzt.\nzeuge. Für die Gestellung der Ausfuhrwaren\nwerden Fristen gesetzt; die Fristen werden nach    18. Dem § 62 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nder Zeit bemessen, die für die Veredelung und            ,, (5) Entsteht für Waren, die im Freihafen\nden Absatz der Ausfuhrwaren erforderlich ist.          außerhalb eines Freihafen-Veredelung5 verkehrs\nHandelt es sich bei den Ausfuhrwaren um ver-           bearbeitet oder verarbeitet worden sind, nach\nedeltes Zollgut oder um Ersatzgut, so gelten           ihrer Einfuhr in das Zollgebiet eine Zollschuld,\ndie für dessen Gestellung gesetzten Fristen. Die       so ist abweichend von § 35 Abs. 1 mindestens\nWaren sind als zweckgerecht verwendet nur              der Zoll zu erheben, der nach § 48 a zu erheben\nanzusehen, soweit die Ausfuhrwaren fristgerecht        wäre, wenn die unveredelten Waren im Zoll-\ngestellt worden sind.                                  gebiet zu einem aktiven Veredelungsverkehr\n(2) Sind Waren durch die zweckgerechte              abgefertigt worden wären.\"\nVerwendung verbraucht worden oder haben sie\nkeinen Handelswert mehr, so gelten sie als ge-     19. In § 63 wird Absatz 4 gestrichen.","886                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n20. In § 67 werden                                                2. entgegen § 4 eine Ware außerhalb der\nOffnungszeiten einführt oder ausführt,\na) in Absatz 1 Satz 1 die Worte „den vom Zoll-\ngebiet ausgeschlossenen Grenzwegen und                  3. als Gestellungspflichtiger einer Vorschrift\nauf\" gestrichen,                                            des § 6 Abs. 1, 3 oder 4 Satz 1 oder 3 zu-\nwiderhandelt,\nb) in Absatz 2\n4. entgegen § 6 nicht beim Zollansageposten\naa) die Worte „und in den vom Zollgebiet                    hält oder nicht dessen Weisungen einholt,\nII\nausgesch lossencn Binnengewässern ge-\nstrichen,                                        5. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 3 das von der Ge-\nstellung befreite Zollgut nicht unverzüglich\nbb) folgender Satz angefügt:                                 und unverändert dem Zollbeteiligten über-\n,,In diesen Gewüssern und Watten dür-                gibt oder nicht der zuständigen Zollstelle\nfen Waren nur ausgesetzt werden, wenn                gestellt,\nes für die Fischerei, die Austernfischerei,      6. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 4 das von der Ge-\ndas Setzen von Seezeichen oder ähnliche              stellung befreite Zollgut nicht unverzüglich\nZwecke erforderlich ist. 11\n,\nund unverändert in seinen Betrieb aufnimmt\nc) Absätze 3 und 4 gestrichen,                                    oder nicht der zuständigen Zollstelle gestellt,\n7. entgegen § 8 Abs. 3 Zollgut nicht unver-\nd) Absatz 5 Absatz 3.\nändert erhält,\n21. In § 77                                                       8. entgegen § 39 Zollgut, das von der Gestel-\nlung befreit ist, nicht sofort, unvollständig\na) wird folgender Absatz 8 eingefügt:                             oder unrichtig anschreibt,\n,, (8) Der Bundesminister der Finanzen kann            9. entgegen § 41 Abs. 6 Zollgut nicht rechtzeitig\nden Zolltarif durch Rechtsverordnung inso-                   oder nicht unverändert gestellt,\nweit ändern, als                                        10. entgegen § 46 Abs. 3 aus einem Zollager\n1. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund                  entnommenes Zollgut nicht oder nicht recht-\nunmittelbar in allen Mitgliedstaaten gel-              zeitig anmeldet.\ntender Verordnungen des Rates oder der\nKommission der Europäischen Gemein-                  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 408 Abs. 1\nschaften über Änderungen oder Ergänzun-           Nr. 2 der Reichsabgabenordnung handelt, wer\ngen des Gemeinsamen Zolltarifs verpflich-         vorsätzlich oder fahrlässig\ntet oder ermächtigt ist, Durchführungsvor-         1. entgegen § 59 Abs. 2 eine nicht zugelassene\nschriften, insbesondere über die Zulassung             oder nicht vorgesehene gewerbliche Tätig-\nzu einer Tarifstelle, zu erlassen,                     keit in einem Freihafen ausübt,\n2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund              2. entgegen § 60 Abs. 2 in einem Freihafen\nvon unmittelbar in allen Mitgliedstaaten               Handel mit Schiffs- oder Reisebedarf ohne\ngeltenden Verordnungen des Rates oder                  schriftliche Erlaubnis des Hauptzollamts be-\nder Kommission der Europäischen Gemein-                treibt,\nschaften über die Eröffnung von Gemein-\nschafts-Zollkontingenten Zollkontingente           3. entgegen § 61 Abs. 1 eine in einem Freihafen\nzu eröffnen hat.\",                                     gelagerte Ware einer nicht zugelassenen\nLagerbehandlung unterzieht,\nb) werden die bisherigen Absätze 8 bis 10                     4. entgegen § 61 Abs. 3 eine Ware in einem\nAbsätze 9 bis 11.                                            Freihafen in nicht zulässiger Weise um-\nwandelt,\n22. Die Dberschrift des Siebenten Teils erhält fol-\ngende          Fassunu:     ,,Zollordnungswidrigkeiten;       5. entgegen § 62 Abs. 2 eine Ware in einem\nZollvergehen und Zollordnungswidrigkeiten im                      Freihafen bearbeitet oder verarbeitet, ohne\nReiseverkehr\".                                                    daß dies besonders zugelassen ist,\n6. entgegen § 63 eine Ware in einem Freihafen\n23. Im Siebenten Teil wird vor § 80 folgender § 79 a                  verbraucht oder gebraucht,\neingefügt:\n7. entgegen § 64 Abs. 1 in einem Freihafen\n,,§ 79 a                               ohne besondere Erlaubnis des Hauptzollamts\nZollordnungswidrigkeiten                        wohnt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 408 Abs. 1              8. entgegen § 65 Abs. 1 in einem Freihafen\nNr. 1 der Reichsabgabenordnung handelt, wer                       einen Bau ohne Zustimmung des Hauptzoll-\nvorsätzlich oder fahrlässig                                       amts errichtet, wesentlich in seiner Bauart\nändert oder anders verwendet,\n1. entgegen § 3 eine \\tVare nicht auf einer Zoll-\nstraße einführt oder ausführt, an einem Platz           9. in einem Freihafen ein Grundstück, eine\nanlegt oder ablegt, der kein Zollandungs-                   Wasserfläche oder einen Raum\nplatz ist, oder auf einem Platz landet oder                 a) entgegen § 65 Abs. 2 nicht entsprechend\nvon einem Platz abfliegt, der kein Zollflug-                    dem Zweck der Freihäfen oder den gel-\nplatz ist,                                                      tenden Beschränkungen benutzt oder","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969                         887\nb) entgegen § 65 Abs. 3 ohne schriftlichen      Zollgut und so behandelt, als wären sie im Zeit-\nVertrag mit dem dort vorgeschriebenen      punkt ihrer Abfertigung zum freien Verkehr oder\nInhalt oder ohne Zustimmung des Haupt-     der Anschreibung nach § 39 Abs. 1 des Zollgesetzes\nzollamts einem anderen überläßt,           zur Zollgutlagerung (§§ 42 bis 46 des Zollgesetzes)\n10. entgegen § 66 Abs. 1 nicht so Buch führt, daß   abgefertigt worden. Die aufgeschobene Zollschuld\nder Warenbestand jederzeit ersichtlich ist,    fällt weg.\n11. entgegen § 67 Abs. 2 Satz 1 als Schiffsfüh-         (4) Hat der Inhaber eines Zollaufschublagers vor\nrer auf V erlangen der Zollbediensteten nicht  dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für zum freien\nhält oder ihnen nicht ermöglicht, an Bord      Verkehr abgefertigte Waren angezeigt, daß er sie\noder von Bord zu gelangen, Beförderungs-       in sein Lager bringen will und nimmt er sie erst\nurkunden einzusehen oder Schiff oder La-       nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in das Lager\ndung zu prüfen,                                auf, so werden die Waren Zollgut und so behandelt,\n12. entgegen § 67 Abs. 2 Satz 2 in einem Ge-        als wären sie im Zeitpunkt ihrer Abfertigung zum\nwässer, das Zollfreigebiet ist, eine Ware       freien Verkehr zur Zollgutlagerung (§§ 42 bis 46 des\naussetzt,                                       Zollgesetzes) abgefertigt worden. Die Zollschuld\nfällt weg.\n13. entgegen § 69 Abs. 1 einen Bau ohne Zu-\nstimmung des Hauptzollamts errichtet oder          (5) Sind bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Waren\nändert,                                         aus einem Zollaufschublager vorübergehend ent-\n14. entgegen § 71 Abs. 2 Satz 1 auf Verlangen       fernt (§ 46 Abs. 5 des Zollgesetzes, auch in Verbin-\neines Zollbediensteten nicht stehen bleibt      dung mit § 100 Abs. 4 oder § 101 Abs. 4 der Allge-\noder sich nicht über seine Person ausweist,     meinen Zollordnung, jeweils in der bisherigen Fas-\nsung), so werden sie Zollgut und so behandelt, als\n15. entgegen § 71 Abs. 2 Satz 2 als Führer eines    wären sie im Zeitpunkt ihrer Abfertigung zum freien\nBeförderungsmittels auf Verlangen eines         Verkehr oder der Anschreibung nach § 39 Abs. 1 des\nZollbediensteten nicht hält oder es ihm nicht   Zollgesetzes zur Zollgutlagerung (§§ 42 bis 46 des\nermöglicht, von Bord oder an Bord zu ge-        Zollgesetzes) abgefertigt und als wären sie nach\nlangen,                                         § 45 Abs. 4, 6 oder 7 des Zollgesetzes aus dem Lager\n16. entgegen § 72 Abs. 1 Handel mit unverzoll-      entfernt worden. Die aufgeschobene Zollschuld fällt\ntem Schiffs- oder Reisebedarf ohne schrift-    weg.\nliche Erlaubnis des Hauptzollamts betreibt.\"\n(6) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine\nZollschuld nach § 46 Abs. 6 des Zollgesetzes in der\n24. In § 86 wird Absatz 3 gestrichen.\nbisherigen Fassung auf den Inhaber eines anderen\nZollaufschublagers übergegangen und befinden sich\nArtikel 2                       die Waren bei Inkrafttreten des Gesetzes in keinem\nUbergangsregelung                    der beiden Lager, so werden sie Zollgut und treten\nin den Zollverkehr des Inhabers des anderen Lagers.\n(1) Auf Zollschulden, die zwischen dem Tag des\nDas Zollgut wird so behandelt, als wäre es im Zeit-\nInkrafltretcns des Gesetzes und dem 31. Dezember\npunkt seiner Abfertigung zum freien Verkehr oder\n1970 entstehen, wird § 37 des Zollgesetzes mit der\nder Anschreibung nach § 39 Abs. 1 des Zollgesetzes\nMaßgabe angewendet:, daß die Schulden bis zum letz-\nzur Zollgutlagerung (§§ 42 bis 46 des Zollgesetzes)\nten Tage des auf die Entstehung folgenden Monats\nabgefertigt worden; die aufgeschobene Zollschuld\naufgeschoben werden. Auf Zollschulden, die zwischen\nfällt weg. Der genannte Lagerinhaber hat das Zoll-\ndem Tag des Inkrnftlretens dieses Gesetzes und dem\ngut unverzüglich in sein Lager zu bringen; anderen-\n31. Dezember 1970 nach § 46 Abs. 3 Satz 1 des Zoll-\nfalls gilt es als von ihm aus einem offenen Zollager\ngesetzes entstehen, ist § 46 Abs. 3 Satz 3 des Zoll-\nin den freien Verkehr entnommen.\ngesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zoll\nam letzten Tage des auf die Entnahme folgenden              (7) Für den Zoll, der bei Inkrafttreten dieses\nMonats zu zahlen ist.                                    Gesetzes nach § 46 Abs. 7 des Zollgesetzes in der\nbisherigen Fassung zu zahlen ist, gilt § 46 Abs. 8\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden\nSätze 1 und 2 des Zollgesetzes in der bisherigen\n1. öffentliche Zollgutlager (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 und       Fassung fort.\n§ 44 des Zollgeselzes in der bisherigen Fassung)\n(8) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nöffentliche ZoJlaqer (Zollniederlagen);\nmächtigt, bis zum Wirksamwerden der nach Arti-\n2. private Zolluutlager und Zollaufschublager (§ 42      kel 18 Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 4. März\nAbs. 1 Nr. l und 2, §§ 45 und 46 des Zollqesetzes    1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwal-\nin der bisherigen Fasstm~J) private Zollager;        tungsvorschriften über den aktiven Veredelungsver-\nstehen sie unter Zollmitverschluß oder Zollver-      kehr (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nschluß, so werden sie Zollverschlußlager, sonst      Nr. L 58 S. 1) durch den Rat der Europäischen Ge-\noffene Zollager.                                     meinschaften aufzustellenden Liste durch Rechtsver-\nordnung die Veredelungserzeugnisse zu bestimmen,\nDie LagerbewiJJigunq gilt als widerruflich erteilt;\ndie nach § 48 a Abs. 4 des Zollgesetzes behandelt\n§ 82 A hs. 1 Satz 2 des Zollgesetzes bleibt unberührt.\nwerden können, um eine wirtschaftlich sinnvolle\n(3) Waren, die sich bei Inkrafttreten dieses Ge-      Behandlunq von Nebenerzeugnissen und Abfällen\nsetzes in einem Zollaufschublager befinden, werden       sicherzustellen.","888                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(9) Werden Waren veredelt, für die ein Binnen-               (2) § 5 des Teesteuergesetzes in der Fassung der\nzollsatz vorgesehen ist, so können die veredelten            Bekanntmachung vom 23. Dezember 1968 (Bundes-\nWaren abweichend von § 48 Abs. 1 des Zollgesetzes            gesetzbl. 1969 I S. 4) erhält folgende Fassung:\nauch zum Verbleib in einem anderen Mitgliedstaat\n,,§ 5\nder Europäischen Gemeinschaften ausgeführt wer-\nden. Das gleiche gilt, soweit für die aus Mitglied-                 (1) Für die Teesteuer gelten die Vorschriften\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften zur Ver-                für Zölle sinngemäß. Abweichend von § 37 Abs. 2\nedelung eingeführten Waren ein Angleichungs-Zoll-               Satz 1 des Zollgesetzes wird jedoch die Zahlung\nsatz oder ein Differenz-Zollsatz vorgesehen ist.                der Steuer für Tee der Nr. 09.02 - B des Zolltarifs\nauf Antrag des Steuerschuldners bei Sicherheits-\nArtikel 3                            leistung bis zum 15. Tage des zweiten auf die\nEntstehung der Steuerschuld folgenden Kalender-\nÄnderung des Abschöpfungserhebungsgesetzes\nmonats aufgeschoben. Abweichend von § 46 Abs. 3\nund Ubergangsregelung                       Satz 3 des Zollgesetzes hat der Steuerschuldner\n(1) Das Abschöpfungserhebungsgesetz vorn 25. Juli            die Steuer für Tee der Nr. 09.02 - B des Zolltarifs\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 453), zuletzt geändert               bis zum 15. Tage des zweiten auf die Entstehung\ndurch das Zweite Gesetz zur Änderung strafrecht-                 der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu\nlicher Vorschriften der Reichsabgabenordnung und                 zahlen.\nanderer Gesetze vom 12. August 1968 (Bundesgesetz-\n(2) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend.\"\nblatt I S. 953), wird wie folgt geändert:\n(3) Das Gesetz über das Branntweinmonopol vorn\n1. In § 4 wird\n8. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 335, 405), zuletzt\na) in Absatz 4                                          geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung\nstrafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenord-\naa) in Satz 1 das Wort „Abschöpfungsauf-\nnung und anderer Gesetze vorn 12. August 1968\nschublager\" durch „Abschöpfungslager\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt geändert:\nersetzt,\n1. In § 151 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „in den\nbb) der letzte Satz gestrichen,\nFällen des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 50 bis 53\nb) Absatz 5 wie folgt gefaßt:                                des Zollgesetzes\" gestrichen.\n,, (5) Im Falle des § 48 a Abs. 4 des Zollgeset-  2. In § 152 Abs. 2 werden die Worte „in den Fällen\nzes gilt der für die Anwendung der Zollvor-             des § 24 Abs. 1 Nr. 2 und der §§ 50 bis 53 des\nschriften maßgebende Zeitpunkt auch für den             Zollgesetzes\" gestrichen.\nAbschöpfungssatz.\"\n3. In § 154 wird\n2. § 5 wird gestrichen.                                           a) dern Absatz 1 folgender Satz angefügt:\n„Für den Zahlungsaufschub des regelmäßigen\n(2) Artikel 2 Abs. 1 wird abweichend von § 2 des\nMonopolausgleichs in Höhe der Branntwein-\nAbschöpfungserhebungsgesetzes nur angewendet,\nsteuer gilt die Frist des § 91 a.\",\nsoweit die Abschöpfung neben einem Zoll zu zahlen\nist.                                                             b) in Absatz 3 Satz 1 die Bezeichnung ,,§ 25\nAbs. 2\" ersetzt durch ,, § 25 Abs. 1 \".\nArtikel 4\nÄnderung von Verbrauchsteuergesetzen                  (4) Artikel 2 Abs. 2 bis 7 gelten für Verbrauch.-\nund Ubergangsregelung                   steuern, mit Ausnahme der Biersteuer, sinngemäß.\nFür die Mineralölsteuer und den Monopolausgleich,\n(1) § 5 des Kaffeesteuergesetzes in der Fassung\nsoweit er nicht nach § 154 Abs. 1 Satz 4 des Ge-\nder Bekanntmachung vorn 23. Dezember 1968 (Bun-\nsetzes über das Branntweinmonopol aufgeschoben\ndesgesetzbl. 1969 I S. 1) erhält folgende Fassung:\nwird, gilt auch Artikel 2 Abs. 1 sinngemäß.\n,,§ 5\nArtikel 5\n(1) Für die Kaffeesteuer gelten die Vorschriften\nfür Zölle sinngemäß. Abweichend von § 37 Abs. 2           Ausschluß der Befreiung von den Verbrauchsteuern\nSatz 1 des Zollgesetzes wird jedoch die Zahlung                  für Waren bei der Ausfuhr im Reiseverkehr\nder Steuer für nicht gerösteten Kaffee der                   (1) Die Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze\nNr. 09.01 - A - I des Zolltarifs auf Antrag des           und des Gesetzes über das Branntweinmonopol über\nSteuerschuldners bei Sicherheitsleistung bis zurn         Vergünstigungen bei der Ausfuhr (Steuerbefrei-\n15. Tage des zweiten auf die Entstehung der               ung, Steuererlaß, Steuererstattung, Steuervergütung,\nSteuerschuld folgenden Kalendermonats aufge-              Preisvergünstigungen nach dem Branntweinmono-\nschoben. Abweichend von § 46 Abs. 3 Satz 3 des            polrecht) gelten nicht für Waren, die an Reisende\nZollgesetzes hat der Steuerschuldner die Steuer           für deren persönliche Zwecke abgegeben werden,\nfür nicht gerösteten Kaffee der Nr. 09.01 -A- I           es sei denn, sie reisen nachweislich in ein nicht zur\ndes Zolltarifs bis zurn 15. Tage des zweiten auf          Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörendes\ndie Entstehung der Steuerschuld folgenden Ka-             Gebiet (Artikel 227 Abs. 1 und 4 des Vertrags zur\nlendermonats zu zahlen.                                   Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-\n(2) § 80 des Zollgesetzes gilt entsprechend.\"         schaft).","Nr. 63 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1969                          889\n(2) Befinden sich die Waren in einem Zollverkehr    fungserhebungsgesetzes sowie der hierzu erlasse-\noder in einer Verkaufsstelle für unversteuerte Wa-     nen Rechtsverordnungen in der Fassung, die sich\nren (Tax-free-shop), so ist die Abgabe an Reisende     aus den dazu ergangenen Änderungsgesetzen und\nnur zulässig, wenn diese nachweislich in ein nicht     -verordnungen ergibt, mit neuem Datum, unter\nzur Europi.iischen Wirtschaftsgemeinschaft gehören-    neuer Dberschrift und in neuer Paragraphenfolge\ndes Gebiet (Artikel 227 Abs. 1 und 4 des Vertrags      bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-       Wortlauts zu beseitigen.\nschaft) reisen.\nArtikel 6\nAusschluß der Umsatzsteuerbefreiung\nbei der Ausfuhr von Gegenständen                                     Artikel 8\nim Reiseverkehr                                          Berlin-Klausel\nDer Bundesminister der Finanzen kann zur Er-           Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\nleichterung des Reiseverkehrs in dem zur Euro-         Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\npäischeri Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ge-       gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nbiet (Artikel 227 Abs. 1 und 4 des Vertrags zur        nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-           werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nschaft) nach Maßgabe von Rechtsakten des Rates         Uber lei tungsgesetzes.\noder der Kommission der Europäischen Gemein-\nschaften durch Rechtsverordnung die Steuerfreiheit\nnach § 4 Nr. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes\n(Mehrwertsteuer) bei der Ausfuhr von Gegen-                                    Artikel 9\nständen ausschließen, wenn die Ausfuhr durch einen\nReisenden mit Wohnort in einem anderen Staat                                 Inkrafttreten\nerfolgt, der zum Gebiet der Europäischen Wirt-            (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1969 in\nschaftsgemeinschaft gehört, die Gegenstände nicht      Kraft.\nzur Verwendung in einem Unternehmen bestimmt\nsind und bei der Einfuhr in den anderen Staat keine       (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft\nUmsatzsteuer erhoben wird.                             1. § 41 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 12,\nArtikel 1 Nr. 21, Artikel 2 Abs. 8, Artikel 5 und\nArtikel 7                           Artikel 6 am Tage nach Verkündung dieses Ge-\nNeufassung des Zollgesetzes                   setzes,\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,     2. § 41 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 in der Fassung des\nden Wortlaut des Zollgesetzes und des Abschöp-             Artikels 1 Nr. 12 am 1. Januar 1970.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Juli 1969\nDer Bundespräsident\n. Heinemann\nFür den Bun.deskanzler\nDer Bundesminister\nfür Angelegenheiten des Bundesrates\nund der Länder\nSchmid\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}