{"id":"bgbl1-1969-62-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":62,"date":"1969-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/62#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-62-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_62.pdf#page=35","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Personenkraftwagen und Krafträdern","law_date":"1969-07-21T00:00:00Z","page":875,"pdf_page":35,"num_pages":2,"content":["Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969                             875\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Uberwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer\nzu vermietenden Personenkraftwagen und Krafträdern\nVom 21. Juli 1969\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs-           4. Folgender neuer § 3 wird eingefügt:\ngesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I\n,,§ 3\nS. 837), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur\nReform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-                Die §§ 1 und 2 gelten ni::::ht für gewerbsmäßig\ngesetzbl. I S. 645), wird mit Zustimmung des Bun-              an Selbstfahrer zu vermietende Fahrzeuge, wenn\ndesrates verordnet:                                            diese für den Mieter zugelassen sind.\"\n5. Der bisherige § 3 wird § 4 und erhält folgende\nArtikel 1                             Fassung:\nDie Verordnung über die Uberwachung von ge-                                        ,,§ 4\nwerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Per-                  Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\nsonenkraftwagen und Krafträdern vom 4. April 1955              verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n(Bundesgesetzbl. I S. 186), zuletzt geändert durch             fahrlässig seiner Anzeigepflicht nach § 1 Abs. 1\nVerordnung vom 7. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I                 und 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht aus-\nS. 485), wird wie folgt geändert:                              reichend nachkommt.\"\n1. Die Uberschrift wird geändert in                        6. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden §§ 5 und 6.\n,,Verordnung über die Uberwachung von ge-                                     Artikel 2\nwerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden\nKraftfahrzeugen und Anhängern\".                            (1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser\nVerordnung Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die\ndurch die Änderungen in Artikel 1 neu erfaßt wer-\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nden, gewerbsmäßig an Selbstfahrer vermietet, hat\na) In Absatz 1 werden die Worte „Personenkraft-         seinen Pflichten nach den §§ 1 und 2 der Verordnung\nwagen oder Krafträder\" durch die Worte              über die Dberwachung von gewerbsmäßig an Selbst-\n„solche Kraftfahrzeuge oder Anhänger, die           fahrer zu vermietenden Kraftfahrzeugen und Anhän-\nnach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung         gern in der Fassung dieser Verordnung spätestens\nein eigenes amtliches Kennzeichen führen, er-11\nbis zum 31. August 1969 nachzukommen.\nsetzt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\nb) In Absatz 2 werden die Worte „Personen-              verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\nkraftwagen und Krafträder\" durch das Wort           fahrlässig seinen Pflichten nach Absatz 1 nicht, nicht\n,,Fahrzeuge\" ersetzt.                               rechtzeitig oder nicht ausreichend nachkommt.\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nArtikel 3\n,, (3) Die Zulassungsstelle vermerkt den Tag\nder Anzeige in den Kraftfahrzeug- oder An-             Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nhängerscheinen oder in den nach § 18 Abs. 5         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\noder 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-          blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Geset-\nnung erforderlichen Nachweisen; dasselbe gilt       zes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 19. De-\nfür den Tag der Meldung, daß das Fahrzeug           zember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832), Artikel 9 des\nnicht mehr ohne Gestellung eines Fahrers ver-       Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des\nmietet wird. Die Scheine oder die 1',iachweise      Verkehrsrechts und Verkehrshaftpflichtrechts vom\nsind ihr zu diesem Zweck vorzulegen.    11          16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 710), Artikel 9 des\nZweiten Gesetzes zur Sicherung des Straßenver-\nkehrs vom 26. November 1964 (Bundesgesetzblatt I\n3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nS. 921) und Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung\na) Die Worte „Personenkraftwagen oder ein               des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. März 1969\nKraftrad\" werden durch die Worte „unter § 1         (Bundesgesetzbl. I S. 217) auch im Land Berlin.\nAbs. 1 fallendes Fahrzeug\" ersetzt.\nb) Die Zahl „29b\" wird durch die Zahl „29a\" er-                               Artikel 4\nsetzt.                                                 Diese Verordnung tritt am 1. August 1969 in Kraft.\nBonn, den 21. Juli 1969\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","876                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAn alle Abonnenten\ndes Bundesgesetzblattes\nTeil I und II\nAus Rationalisierungsgründen haben wir uns entschlossen, die Bezugszeit für das\nBundesgesetzblatt Teil I und II ab 1. Juli 1969 auf das Kalenderhalbjahr umzustellen.\nWir kommen mit dieser Umstellung auch den Wünschen zahlreicher Abonnenten ent-\ngegen.\nDer Bezugspreis beträgt danach für Teil I und II je 20,- DM für das Kalenderhalbjahr.\nIn diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten.\nUm eine reibungslose Belieferung zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen, den Bezugs-\npreis von Ihrem Postscheck- oder Bankkonto abbuchen zu lassen. Der Abbuchungs-\nauftrag ist an das zuständige Postamt zu richten, das Ihnen auch das entsprechende\nFormblatt aushändigt.\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach,\nD r u c k : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und \\ erordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrech1 auf Grur,d des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgcsetzbl. I S 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingunqen für Ted l und II: Laufende, Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis halbjährlich für Teil I und Teil II je 20,- DM Ei uze Ist ü c k e 1e anrefanyene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nP1eis dieser Ausgabe 1,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,20 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postiacb."]}