{"id":"bgbl1-1969-62-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":62,"date":"1969-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/62#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-62-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_62.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1969-07-21T00:00:00Z","page":845,"pdf_page":5,"num_pages":30,"content":["Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969                         845\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 21. Juli 1969\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrs-             2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbil-\ngesetzes vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I               dung in einem der folgenden Heilhilfsberufe:\nS. 837), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur            Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinder-\nReform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bundes-               krankenschwester,       Krankenpflegehelferin,\ngesetzbl. I S. 645), sowie auf Grund des § 7 des                Krankenpflegehelfer, Masseur (Masseuse),\nPflichtversicherungsgesetzes, zuletzt geändert durch            Masseur (Masseuse) und medizinischer Bade-\nArtikel 139 des Einführungsgesetzes zum Gesetz                  meister (Bademeisterin), Krankengymnast\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-                 (Krankengymnastin),\ndesgesetzbl. I S. 503), insoweit im Einvernehmen mit\n3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als\ndem Bundesminister der Justiz und dem Bundes-\nSchwesternhelferin oder Pflegediensthelf er\nminister für Wirtschaft, wird mit Zustimmung des\noder über eine Sanitätsausbildung,\nBundesrates verordnet:\n4. eine Bescheinigung des Bundesverbandes für\nArtikel                                  den Selbstschutz über die Teilnahme an der\nSelbstschutz-Grundausbildung,\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960             5. eine Bescheinigung eines Trägers der öffent-\n(Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch              lichen Verwaltung, insbesondere der Bundes-\nVerordnung vom 19. Dezember 1968 (Bundesgesetz-                 wehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschut-\nblatt I S. 1361), wird wie folgt geändert:                      zes, über die Unterweisung in Sofortmaßnah-\nmen am Unfallort oder über die Ausbildung in\n1. Nach§ 8 werden die folgenden Paragraphen ein-               Erster Hilfe,\ngefügt:\n6. eine Bescheinigung einer der in Absatz 3 ge-\n,,§ 8 a\nnannten Hilfsorganisationen über die Ausbil-\nUnterweisung in Sofortmaßnahmen am Unfallort                dung in Erster Hilfe,\n(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahr-             7. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über\nerlaubnis der Klasse 1, 3, 4 oder 5 ist der Nach-            die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am\nweis beizufügen, daß der Antragsteller in Sofort-           Unfallort oder über die Ausbildung in Erster\nmaßnahmen am Unfallort unterwiesen worden                   Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für sol-\nist.                                                         che Unterweisung oder Ausbildung von der\n(2) Die Unterweisung in Sofortmaßnahmen am              zuständigen obersten Landesbehörde oder\nUnfallort soll dem Antragsteller durch theore-               einer von ihr beauftragten Behörde anerkannt\ntischen Unterricht und durch praktische Ubungen             worden ist. Die Eignung ist anzuerkennen,\ndie Grundzüge der Erstversorgung von Unfall-                wenn befähigtes Ausbildungspersonal, aus-\nverletzten im Straßenverkehr vermitteln, ihn                 reichende Ausbildungsräume und die not-\ninsbesondere mit der Bergung und Lagerung                   wendigen Lehrmittel für den theoretischen\nvon Unfallverletzten sowie mit anderen lebens-              Unterricht und für die praktischen Ubungen\nrettenden Sofortmaßnahmen vertraut machen.                   zur Verfügung stehen. Die zuständige oberste\nLandesbehörde oder die von ihr beauftragte\n(3) Der Nachweis über die Unterweisung in\nBehörde kann zur Vorbereitung ihrer Ent-\nSofortmaßnahmen am Unfallort kann durch eine\nscheidung die Beibringung eines Gutachtens\nBescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes\ndes zuständigen Gesundheitsamtes darüber\nDeutschland, des Deutschen Roten Kreuzes, der\nanordnen, ob die Voraussetzungen für die\nJohanniter-Unfallhilfe oder des Malteser-Hilfs-\nAnerkennung der Eignung gegeben sind. Die\ndienstes geführt werden.\nAnerkennung kann befristet und mit Auflagen\n(4) Als Nachweis über die Unterweisung in                verbunden werden, wenn dies notwendig er-\nSofortmaßnahmen am Unfallort gilt auch                       scheint, um die Eignung jederzeit sicherzu-\n1. das Zeugnis über die bestandene ärztliche                stellen.\noder zahnärztliche Staatsprüfung oder der                                  § 8b\nNachweis über eine außerhalb des Geltungs-\nAusbildung in Erster Hilfe\nbereiches des Grundgesetzes erworbene abge-\nschlossene ärztliche oder zahnärztliche Aus-           (1) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaub-\nbildung,                                            nis der Klasse 2 ist der Nachweis beizufügen,","846                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndaß der Antragsteller zur Leistung Erster Hilfe               sehen Kenntnisse verfügt und zu ihrer prak-\nbei Verkehrsunfällen befähigt ist. Kann dieser                tischen Anwendung fähig ist.\"\nNachweis erst später geführt werden, ist er der\nVerwaltungsbehörde nachzureichen.                     4. § 12 a erhält folgende Fassung:\n(2) Die Ausbildung soll dem Antragsteller                                       ,,§ 12 a\ndurch theoretischen Unterricht und durch prak-\nBefristete Erteilung einer Fahrerlaubnis\ntische Ubungen gründliches Wissen und prak-\nder Klasse 2\ntisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln.\nU) Hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis\n(3) Der Nachweis über die Ausbildung in Er-\nder Klasse 2 nur die Befähigung zur Leistung\nster Hilfe kann durch eine Bescheinigung des\nErster Hilfe nicht nachgewiesen (§ 8 b), so darf\nArbeiter-Samariter-Bundes Deutschland, des\ndie Fahrerlaubnis zur Vermeidung von Härten\nDeutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-\nfür eine Dauer von nicht mehr als 3 Monaten\nhilfe oder des Malteser-Hilfsdienstes geführt\nerteilt werden. Der Führerschein ist mit einem\nwerden.\nVermerk über die Befristung zu versehen. Er ist\n(4) Als Nachweis über die Ausbildung in Er-          nach Ablauf der Geltungsdauer unverzüglich der\nster Hilfe gilt auch                                     Verwaltungsbehörde, die ihn ausgestellt hat, ab-\nzuliefern.\n1. das Zeugnis über die bestandene ärztliche\noder zahnärztliche Staatsprüfung oder der               (2) Wird die Befähigung zur Leistung Erster\nNachweis über eine außerhalb des Geltungs-          Hilfe nachgewiesen, so ist die Fahrerlaubnis un-\nbereiches des Grundgesetzes erworbene abge-         befristet zu erteilen, wenn nicht Tatsachen vorlie-\nschlossene ärztliche oder zahnärztliche Aus-        gen, die den Bewerber als ungeeignet zum Füh-\nbildung,                                            ren von Kraftfahrzeugen erscheinen lassen. Der\n2. das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbil-          vorhandene Führerschein kann nach Löschung\ndung in einem der folgenden Heilhilfsberufe:        des Vermerks über die Befristung weiterver-\nwendet werden.\"\nKrankenschwester, Krankenpfleger, Kinder-\nkrankenschwester,       Krankenpflegehelferin,   5. In § 14 Abs. 3 wird folgender Satz 3 eingefügt:\nKrankenpflegehelfer, Masseur (Masseuse),\nMasseur (Masseuse} und medizinischer Bade-           ,,Die§§ 8 a und 8 b sind nicht anzuwenden.\"\nmeister (Bademeisterin}, Krankengymnast\n6. In § 15 Abs. 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\n(Krankengymnastin},\n3. eine Bescheinigung über die Ausbildung als             ,,Die §§ 8 a und 8 b sind nicht anzuwenden.•\nSchwesternhelferin oder Pflegediensthelfer       7. § 15 c Satz 1 erhält folgende Fassung:\noder über eine Sanitätsausbildung,\n„ Wird nach Entziehung einer Fahrerlaubnis eine\n4. eine Bescheinigung eines Trägers der öffent-\nneue Erlaubnis für dieselbe Betriebsart und eine\nlichen Verwaltung, insbesondere der Bundes-\nentsprechende Klasse erteilt, so darf auf eine\nwehr, der Polizei oder des Bundesgrenzschut-\nPrüfung nach § 9 Satz 2 oder § 11 nur verzichtet\nzes, über die Ausbildung in Erster Hilfe,\nwerden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die\n5. eine Bescheinigung einer anderen Stelle über          Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber aus-\ndie Ausbildung in Erster Hilfe, wenn die Eig-       reichende Kenntnisse der Verkehrsvorschriften\nnung dieser Stelle für eine solche Ausbildung       oder die Befähigung zum Führen von Kraftfahr-\nvon der zuständigen obersten Landesbehörde          zeugen nicht besitzt oder mit den Gefahren des\noder einer von ihr beauftragten Behörde an-         Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erfor-\nerkannt worden ist. § 8 a Abs. 4 Nr. 7 Satz 2       derlichen Verhaltensweisen nicht vertraut ist.•\nbis 4 ist entsprechend anzuwenden.\"\n8. In § 15 d Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fas-\n2. In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz 4 eingefügt:          sung:\n„Bei Erweiterung der Fahrerlaubnis auf die               „2. eine Kraftdroschke oder einen Mietwagen\nKlasse 2 sind die §§ 8 b und 12 a anzuwenden;                   führt oder\".\n§ 8 a ist bei Erweiterung der Fahrerlaubnis auf\neine der anderen Klassen nicht anzuwenden.\"           9. § 15 e wird wie folgt geändert:\n3. In § 11 Abs. 2 erhält Satz 1 folgende Fassung:            a} In Absatz 1 erhalten die Eingangsworte und\n„In der Prüfung hat sich der Sachverständige                   die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:\noder Prüfer zu überzeugen, ob der Prüfling                      .Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung\n1. ausreichende Kenntnisse der für den Führer                  ist zu erteilen, wenn der Bewerber\neines Kraftfahrzeugs maßgebende!! gesetz-                  1. die nach den §§ 4 bis 15 erforderliche\nlichen Vorschriften hat,                                       Fahrerlaubnis besitzt,\n2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und                     2. das 23. - bei Beschränkung des Auswei-\nden zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhal-                     ses auf Kraftdroschken oder Mietwagen\ntensweisen vertraut ist und                                    das 21. - Lebensjahr vollendet hat und\n3. über die zur sicheren Führung eines Kraft-                       keine Bedenken gegen seine persönliche\nfahrzeugs im Verkehr erforderlichen techni-                    Zuverlässigkeit bestehen,\".","Nr. 62   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969                             847\nb) In Absc1lz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort                  b) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Kraftdroschken\" die Worte „oder Miet-                    „Wer einen Kraftfahrer zum Führen einer\nwagen\" eingefügt.                                           Kraftdroschke oder in einem Ort mit 50 000\nc) In Absr1tz 1 crhült Nummer 6 folgende Fasr-                 Einwohnern oder mehr zum Führen eines\nsung:                                                      Mietwagens einstellt, hat dies der Verwal-\ntungsbehörde zu melden.\"\n,,6.       falls die Erlaubnis für andere Fahr-\nzeuge als Krnftdroschken oder Mietwagen      12. § 15 h erhält folgende Fassung:\ngelten soll - nach § 8 b Abs. 3 oder 4\nnachweist, daß er zur Leistung Erster                                    ,,§ 15h\nHilfe bei Verkehrsunfällen befähigt ist.        Nachweis der Ortskenntnisse beim Ortswechsel\nDas gilt nicht, wenn ihm eine Fahrerlaub-\nnis der Klasse 2 nach dem 1. August 1969           Wird ein Kraftdroschkenführer in einem an-\nunbefristet erteilt worden ist,\".               deren Gebiet tätig als in demjenigen, für das er\ndie erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen\nd) In Absatz 1 erhält Nummer 7 folgende Fas-               hat, so muß er diese Kenntnisse für das andere\nsung:                                                   Gebiet nachweisen. Wird ein Mietwagenführer\n„7. - falls die Erlaubnis für Kraftdroschken           in einem anderen Ort mit 50 000 Einwohnern\ngelten soll - nach weist, daß er die erfor-     oder mehr tätig als in demjenigen, für den er die\nderlichen Ortskenntnisse in dem Gebiet          erforderlichen Ortskenntnisse nachgewiesen hat,\nbesitzt, in dem Beförderungspflicht be-         so muß er diese Kenntnisse für den anderen Ort\nsteht,\".                                        nachweisen.       11\ne) In Absatz 1 wird folgende Nummer 8 einge-           13. § 15 k wird wie folgt geändert:\nfügt:                                                   a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 15 e Abs. 1\n,,8. - falls die Erlaubnis für Mietwagen gel-               Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7\" durch die Worte\nten soll - nachweist, daß er die erforder-           ,,§ 15 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8\" ersetzt.\nlichen Ortskenntnisse am Ort des Be-\ntriebssitzes besitzt; dies gilt nicht, wenn      b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nder Ort des Betriebssitzes weniger als                ,, (2) § 15 b Abs. 3 bis 6 gilt entsprechend.\"\n50 000 Einwohner hat.\"\n14. § 15 1 wird aufgehoben.\nf) Am Ende des Absatzes 1 wird folgender\nSatz 3 angefügt:                                    15. In § 17 Abs. 3 werden die Worte ,, § 23 Abs. 2\n„Die Ausbildungsdauer von 3 Monaten nach                oder § 27 Abs. 2 oder 3\" durch die Worte ,,§ 23\nAbsatz 1 Nr. 4 Buchstabe b ist nicht erforder-          Abs. 2, § 27 Abs. 1 bis 3 oder § 28 Abs. 3 Satz 1\"\nlich, wenn die Deutsche Bundesbahn, die                 ersetzt.\nDeutsche Bundespost oder ein im Sinne des\nAbsatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b anerkannter Be-        16. § 18 wird wie folgt geändert:\ntrieb bescheinigt, daß der Bewerber ordnungs-\na) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\ngemäß ausgebildet worden ist und daß der\nBetrieb, der die Ausbildung veranlaßt hat,                       ,, (4) Die nach Absatz 3 betriebserlaubnis-\nbereit ist, ihn als Führer von Kraftomnibus-                pflichtigen selbstf ahrenden Arbeitsmaschinen\nsen zu beschäftigen.\"                                       und einachsigen Zugmaschinen müssen beim\nVerkehr auf öffentlichen Straßen amtliche\ng) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort\nKennzeichen führen, wenn ihre durch die\n,,Kraftdroschken\" die Worte „oder Mietwa-\nBauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit\ngen eingefügt.\nII\n20 km/h überschreitet; dasselbe gilt für Klein-\nkrafträder mit einer durch die Bauart be-\n10. § 15 f wird wie folgt geändert:\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte ,,§ 15e                  als 40 km/h. Kleinkrafträder mit einer durch\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7\" durch die                   die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nWorte ,,§ 15 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 8\"              von nicht mehr als 40 km/h, Fahrräder mit\nersetzt.                                                    Hilfsmotor und maschinell angetriebene\nKrankenfahrstühle sind, wenn ihr Halter der\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                      Versicherun·gspflicht nach dem Pflichtversiche-\n,,Kraftdroschken\" die Worte „oder Mietwa-                   rungsgesetz unterliegt, nach § 29 e, sonst\ngen\" eingefügt.                                             durch amtliche Kennzeichen zu kennzeichnen.\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                    Für die Kennzeichnung von beitriebserlaub-\nnispflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschi-\n11. § 15 g wird wie folgt geändert:                                 nen und einachsigen land- oder forstwirt-\nschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                     die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\n,,Meldung der Einstellung von Kraftdrosch-                  von nicht mehr als 20 km/h gilt § 64 b ent-\nken- und Mietwagenführern\".                                 sprechend.\"","848                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nb) Folgender Absatz 4 a wird eingefügt:                           ,,5. den Nachweis, daß eine dem Pflichtver-\nsicherungsgesetz entsprechende Kraftf ahr-\n,,(4 a) Auf Fahrzeuge, die nach Absatz 4                         zeughaftpflichtversicherung besteht oder\namtliche Kennzeichen führen müssen, sind                           daß der Halter der Versicherungspflicht\ndie Bestimmungen über die Kennzeichnung\nnicht unterliegt. Halter, die nach § 2 Abs. 1\nder im Zulassungsverfahren zu behandelnden\nNr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der\nKraftfahrzeuge mit Ausnahme des § 23 Abs. 1\nVersicherungspflicht nicht unterliegen,\nSatz 2 und Satz 4 Nr. 3 und 4 entsprechend\nhaben den Nachweis nach Muster 1 d zu\nanzuwenden. Auf amtliche Kennzeichen von\nführen.\"\nKleinkrafträdern mit einer durch die Bauart\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht            b) Absatz 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:\nmehr als 40 km/h, von Fahrrädern mit Hilfs-\n,,Bei den Angaben zu Nummer 2 sind als Per-\nmotor und von maschinell angetriebenen\nsonenkraftwagen auch Kraftfahrzeuge mit\nKrankenfahrstühlen ist auch § 23 Abs. 4 Satz 1\neinem zulässigen Gesamtgewicht von nicht\nbis 5 nicht anzuwenden.\"\nmehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach ihrer\nc) In Absatz 6 wird am Ende folgender Satz an-                  Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt\ngefügt:                                                    sind, wahlweise vorwiegend der Beförderung\nvon Personen oder vorwiegend der Beförde-\n,,Absatz 5 letzter Satz ist entsprechend anzu-\nrung von Gütern zu dienen, und die außer\nwenden.\"\ndem Führersitz Plätze für nicht mehr als 8\nPersonen haben.\"\n17. Folgender§ 21 a wird eingefügt:\nc) In Absatz 2 letzter Halbsatz werden die\n,,§ 21 a                                Worte „bei Fahrzeugen der Bundeswehr\nsechs\" durch die Worte „bei Fahrzeugen der\nAnerkennung von Genehmigungen und\nDeutschen Bundespost und der Bundeswehr\nPrüfzeichen                                sechs\" ersetzt.\nauf Grund internationaler Vereinbarungen\n19. In § 24 werden im letzten Halbsatz nach den\n(1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebs-            Worten „zulässiges Gesamtgewicht,\" die Worte\nerlaubnis werden Genehmigungen und Prüfzei-                 ,, bei Sattelanhängern auch die zulässige Auf-\nchen anerkannt, die ein ausländischer Staat für             liegelast,\" eingefügt.\nAusrüstungsgegenstände oder Fahrzeugteile oder\nin bezug auf solche Gegenstände oder Teile für          20. In § 25 Abs. 4 wird der letzte Satz gestrichen.\nbestimmte Fahrzeugtypen unter Beachtung der\nmit der Bundesrepublik Deutschland vereinbar-           21. § 26 wird wie folgt geändert:\nten Bedingungen erteilt hat. Dasselbe gilt für              a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nGenehmigungen und Prüfzeichen, die das Kraft-                    ,,Karteiführung, Meldungen an das Kraft-\nfahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder                      fahrt-Bundesamt, Auskunft\".\nTeile oder in bezug auf diese für bestimmte\nFahrzeugtypen erteilt, wenn das Genehmigungs-               b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nverfahren unter Beachtung der von der Bundes-                        ,, (5) Die Zulassungsstellen erteilen im Ein-\nrepublik Deutschland mit ausländischen Staaten                   zelfall auf Antrag Behörden und bei Darle-\nvereinbarten Bedingungen durchgeführt worden                     gung eines berechtigten Interesses auch An-\nist. § 22 a bleibt unberührt.                                    deren Auskunft über die Fahrzeuge, die Hal-\nter und die Versicherungen.\"\n(2) Das Prüfzeichen besteht aus einem Kreis,\nin dessen Innerem sich der Buchstabe „E\" und            22. § 27 wird wie folgt geändert:\ndie Kennzahl des Staates befinden, der die Ge-\na) Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz erhält fol-\nnehmigung erteilt hat, sowie aus der Nummer\ngende Fassung:\nder internationalen Vereinbarung mit dem nach-\nfolgenden Buchstaben „R\" und der Genehmi-                        „Wird ein Fahrzeug veräußert, so hat der\ngungsnummer. Die Kennzahl für die Bundesrepu-                    Veräußerer unverzüglich der Zulassungs-\nblik Deutschland ist „ 1 \".                                      stelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen\nzugeteilt hat, die Anschrift des Erwerbers\n(3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absät-                  anzuzeigen;\".\nzen 1 und 2 erwähnten Art darf ein Ausrüstungs-             b) In Absatz 4 wird Satz 1 durch folgende Sätze\ngegenstand oder ein Fahrzeugteil nur geken;i-                    ersetzt:\nzeichnet sein, wenn er der Genehmigung in je-\nder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Ver-                    „Für den Antrag nach den Absätzen 2 und 3\nwechslungen mit einem solchen Prüfzeichen An-                    gilt § 23 Abs. 1 Satz 4 entsprechend, auch\nlaß geben können, dürfen an Ausrüstungsgegen-                    soweit nur die Ausfertigung eines neuen\nständen oder Fahrzeugteilen nicht angebracht                     Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins bean-\nsein.\"                                                           tragt wird. Dem Antrag ist der bisherige\nKraftfahrzeugschein (Anhängerschein) oder,\n18. § 23 wird wie folgt geändert:                                    wenn ein vorübergehend stillgelegtes Fahr-\nzeug in dem Bezirk einer anderen Zulassungs-\na.) Absatz 1 Satz 4 Nr. 5 erhält folgende Fassung:               stelle wieder zum Verkehr zugelassen werden","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969                         849\nsoll, eine amtliche Bescheinigung über die                   (2) Für rote Kennzeichen gelten die Bestim-\nStillegung beizufügen.        11\nmungen für allgemeine Kennzeichen entspre-\nc) Folgender Absatz 4 a wird eingefügt:                       chend. Jedoch bestehen die Erkennungsnummern\naus einer Null (0) mit einer oder mehreren nach-\n,, (4 a) Die Absätze 1 und 2 sowie Absatz 3             folgenden Ziffern; das Kennzeichen ist in roter\nSatz 2 bis 4 gelten nicht für Fahrzeuge, die              Schrift auf weißem, rot gerandetem Grund her-\ndurch Ablieferung des Scheins und durch                   zustellen; es braucht am Fahrzeug nicht fest\nEntstempelung des amtlichen Kennzeichens                  angebracht zu sein.\nvorübergehend stillgelegt worden sind und\nderen Stillegung die Zulassungsstelle im                     (3) Rote Kennzeichen und besondere Kraftf ahr-\nBrief vermerkt hat.       11\nzeug- oder Anhängerscheine hat die Zulassungs-\nstelle bei nachgewiesenem Bedürfnis auszuge-\nd) Absatz 6 erhält folgende Fassung:                          ben; nach Verwendung sind sie unverzüglich\n,, (6) Absatz 5 gilt nicht                              wieder abzuliefern. Sie können jedoch an zuver-\n1. für Fahrzeuge, die durch Ablieferung des               lässige Hersteller, Händler oder Handwerker\nScheins und durch Entstempelung des amt-            befristet oder widerruflich für wiederkehrende\nlichen Kennzeichens vorübergehend still-            Verwendung, auch bei verschiedenen Fahrzeu-\ngelegt worden sind, wenn die Zulassungs-            gen und auch ohne vorherige Bezeichnung eines\nstelle die Stillegung im Brief vermerkt hat,        bestimmten Fahrzeugs durch die Zulassungs-\n2. für zulassungsfreie Fahrzeuge, die durch               stelle im Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein\nAblieferung der amtlichen Bescheinigung              ausgegeben werden. Der Empfänger dieser\nüber die Zuteilung des Kennzeichens und             Scheine hat für jedes F&hrzeug einen entspre-\ndurch Entstempelung des amtlichen Kenn-             chenden Schein zu verwenden und die Bezeich-\nzeichens vorübergehend stillgelegt worden           nung des Fahrzeugs vor Antritt der ersten Fahrt\nsind.                                               in den Schein einzutragen. Uber Prüfungs-, Probe-\noder Uberführungsfahrten hat er fortlaufende\nDie Fahrzeuge gelten nach Ablauf eines                    Aufzeichnungen zu führen, aus denen das ver-\nJahres seit der Stillegung als endgültig aus              wendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt,\ndem Verkehr zurückgezogen; die Vermerke                   die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die\nüber sie können aus den Karteien entfernt                 Nummer des Fahrgestells und die Fahrtstrecke\nwerden, ohne daß die Vorlage der Briefe zu                ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein\nverlangen ist. Die Zulassungsstelle kann in               Jahr lang aufzubewahren; sie sind am Betriebs-\nden Fällen der Nummer 1 eine Frist bewil-                 sitz zuständigen Personen auf Verlangen jeder-\nligen, um die die Rechtsfolgen des voranste-              zeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf\nhenden Satzes hinausgeschoben werden; die                 der Frist, für die das rote Kennzeichen zur\nFrist darf 6 Monate nicht übersteigen.      11\nwiederkehrenden Verwendung zugeteilt worden\nist, oder nach Widerruf sind Kennzeichen und\n23. § 28 erhält folgende Fassung:                                 ausgegebene Scheine der Zulassungsstelle un-\nverzüglich einzureichen.\n,,§  28\n(4) Rote Kennzeichen sind erst auszugeben,\nPrüfungsfahrten, Probefahrten,                  wenn der Nachweis erbracht ist, daß eine dem\nUberführungsfahrten                        Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraft-\n(1) Fahrten anläßlich der Prüfung des Fahr-                fahrzeughaftpflichtversicherung besteht oder daß\nzeugs durch einen amtlich anerkannten Sachver-                der Halter der Versicherungspflicht nicht unter-\nständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeug-                  liegt. Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des\nverkehr (Prüfungsfahrten), Fahrten zur Feststel-              Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungs-\nlung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit                  pflicht nicht unterliegen, haben den Nachweis\nvon Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die                nach Muster 1 d zu führen.      11\nin der Hauptsache der Uberführung eines Fahr-\nzeugs an einen anderen Ort dienen (Uberfüh-               24. Der Abschnitt II a erhält folgende Fassung:\nrungsfahrten), dürfen auch ohne Betriebserlaub-                              „ II a. Pflichtversicherung\nnis unternommen werden. Auf solchen Fahrten                         1. Uberwachung des Versicherungsschutzes\nmüssen rote Kennzeichen an den Fahrzeugen                           bei Fahrzeugen mit amtlichen Kennzeichen\ngeführt werden. Für die mit roten Kennzeichen\nversehenen Kraftfahrzeuge sind besondere                                                 § 29 a\nKraftfahrzeugscheine (Muster 4), für die in dieser\nWeise gekennzeichneten Anhänger besondere                                     Versicherungsnachweis\nAnhängerscheine (Muster 5) mitzuführen und                         (1) Der Nachweis, daß eine dem Pflichtver-\nzuständigen Personen auf Verlangen zur Prü-                    sicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-\nfung auszuhändigen. Als Prüfungsfahrten gelten                haftpflichtversicherung besteht, ist durch eine\nauch Fahrten zur Verbringung des Fahrzeugs an                 vom Versicherer zu erteilende Versicherungs-\nden Prüfungsort und von dort zurück; als Probe-                bestätigung nach Muster 6 zu erbringen. Her-\nfahrten gelten auch Fahrten zur allgemeinen                    steller von Kraftfahrzeugen oder Anhängern\nAnregung der Kauflust durch Vorführung in der                  dürfen den Nachweis auch nach Muster 7, Be-\nOffentlichkeit, nicht aber Fahrten gegen Ver-                  triebe des Kraftfahrzeughandels und -handwerks\ngütung für Benutzung des Fahrzeugs.                            für rote Kennzeichen auch nach Muster 8 führen.","850                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nDer Versicherer ist verpflichtet, dem Versiche-                                 § 29 d\nrungsnehmer bei Be~rinn des Versicherungs-\nMaßnahmen beim Fehlen des\nschutzes die Versicherungsbestätigung kostenlos\nVersicherungsschutzes\nzu erteilen. Verlangt der Versicherungsnehmer\nweitere Ausfertigungen der Versicherungsbestä-               (1) Besteht für ein Fahrzeug, für das ein amt-\ntigung, so sind sie entsprechend der Reihenfolge,       liches Kennzeichen zugeteilt ist, keine dem\nin der sie ausgefertigt worden sind, zu kenn-           Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraft-\nzeichnen, z.B. als „Zweite Ausfertigung\".               fahrzeughaftpflichtversicherung, so hat der Hal-\nter unverzüglich der zuständigen Zulassungs-\n(2) Die Zulassungsstelle hat dem Versicherer        stelle den Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein\nunter Benutzung der der Versicherungsbestäti-            oder - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die\ngung anhängenden Durchschrift                           ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die\n1. bei Vorlage einer Versicherungsbestätigung          amtliche Bescheinigung über die Zuteilung des\nnach Muster 6 das dem Fahrzeug zugeteilte          Kennzeichens abzuliefern und von ihr das Kenn-\namtliche Kennzeichen,                              zeichen entstempeln zu lassen. Handelt es sich\num einen Anhänger, so hat er der zuständigen\n2. bei Vorlage von Versicherungsbestätigungen\nZulassungsstelle unverzüglich auch die etwa\nnach Muster 7 oder 8 die Vorlage der Ver-\nsicherungsbestätigung                              ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Ein-\ntragung der Entstempelung des Kennzeichens\nmitzuteilen. In der Mitteilung nach Muster 6 ist        vorzulegen.\nauch anzugeben, ob der Versicherungsnehmer\nzuvor bereits eine von einem anderen Ver-                   (2) Erfährt die Zulassungsstelle durch eine\nsicherer ausgestellte Versicherungsbestätigung          Anzeige (§ 29 c) oder auf andere Weise, daß für\nfür das bezeichnete Fahrzeug mit demselben              das Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungs-\namtlichen Kennzeichen vorgelegt hatte.                 gesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflicht-\nversicherung besteht, so hat sie unverzüglich\nden Kraftfahrzeug- oder Anhängerschein oder\n§ 29 b                          - bei zulassungsfreien Fahrzeugen, für die ein\namtliches Kennzeichen zugeteilt ist - die amt-\nVersicherungsnachweis bei Inbetriebnahme            liche Bescheinigung über die Zuteilung des\nnach vorübergehender Stillegung               Kennzeichens einzuziehen und das Kennzeichen\nHat der Halter zur vorübergehenden Stille-           zu entstempeln. Handelt es sich um einen An-\ngung des Fahrzeugs den Kraftfahrzeug- oder              hänger, so ist die Entstempelung auch in den\nAnhängerschein an die Zulassungsstelle abgelie-         etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnissen zu\nfert und das amtliche Kennzeichen entstempeln           vermerken.\nlassen, so kann die Zulassungsstelle die Aus-\nhändigung des Scheins und die Abstempelung                   2. Uberwachung des Versicherungsschutzes\ndes amtlichen Kennzeichens von der Bestätigung               bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen\ndes Versicherers abhängig machen, daß ihm die\nAbsicht mitgeteilt worden ist, das Fahrzeug\nwieder in Betrieb zu nehmen.                                                    § 29 e\nVersicherungskennzeichen\n(1) Folgende Fahrzeuge dürfen, wenn ihr Hal-\n§ 29  C\nter zum Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflicht-\nAnzeigepflicht des Versicherers              versicherung nach dem Pflichtversicherungsgesetz\nverpflichtet ist und wenn ihr regelmäßiger Stand-\n(1) Der Versicherer hat der zuständigen Zulas-\nort sich im Geltungsbereich dieser Verordnung\nsungsstelle nach Muster 9 oder 10 Anzeige zu\nbefindet, unbeschadet der Vorschriften über die\nerstatten, sobald die Versicherungsbestätigungen\nBetriebserlaubnispflicht auf öffentlichen Straßen\nnach Muster 6 oder 8 ihre Geltung verloren\nnur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie ein\nhaben. Bei Versicherungsbestätigungen nach\ngültiges Versicherungskennzeichen führen:\nMuster 7 hat er nach Muster 9 anzuzeigen, so-\nbald der vertragliche Versicherungsschutz für           1. Kleinkrafträder mit einer durch die Bauart\nein Fahrzeug, dem ein amtliches Kennzeichen                  bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nzugeteilt worden ist, erloschen ist. Kennt der               mehr als 40 km/h,\nVersicherer die zuständige Zulassungsstelle             2. Fahrräder mit Hilfsmotor,\nnicht, so genügt die Anzeige an diejenige Zulas-        3. maschinell angetriebene Krankenfahrstühle.\nsungsstelle, die ihm das amtliche Kennzeichen\noder die Vorlage der Versicherungsbestätigung               (2) Durch das Versicherungskennzeichen wird\nmitgeteilt hat.                                         nachgewiesen, daß für das Fahrzeug eine dem\nPflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraft-\n(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat dem          fahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Der Ver-\nVersicherer auf dessen Anzeige unter Benutzung          sicherer händigt dem Halter auf Antrag ein\nder der Anzeige anhängenden Durchschrift mit-           Versicherungskennzeichen aus und erteilt hier-\nzuteilen, wann die Anzeige eingegangen ist, und         über eine Bescheinigung; für den Nachweis von\ndie übrigen auf dem Formblatt genannten An-             Namen und Anschrift des Halters gilt§ 23 Abs. 1\ngaben zu machen.                                        Nr. 1 sinngemäß. Der Führer des Fahrzeugs hat","Nr. 62 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969                             851\ndie Bescheinigung mitzuführen und zuständigen            Rand rot sind. Als Probefahrten gelten auch\nPersonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhän-             Fahrten zur allgemeinen Anregung der Kauflust\ndigen. Versicherungskennzeichen und Bescheini-           durrn Vorführung in der Offentlichkeit, nicht\ngung dürfen dem Halter erst nach Entrichtung             aber Fahrten gegen Vergütung für Benutzung\nder Prämie für das Verkehrsjahr ausgehändigt             des Fahrzeugs. Für die Meldung solcher Versi-\nwerden, für das sie gelten sollen; sie verlieren         cherungskennzeichen gilt § 29 f Abs. 1 Nr. 3\nihre Geltung mit dem Ablauf dieses Verkehrs-             bis 5 nicht; als Halter ist der Versicherungs-\njahrs. Als Verkehrsjahr gilt der Zeitraum vom            nehmer anzugeben.\n1. März bis zum Ablauf des nächsten Monats                                       § 29h\nFebruar.\nMaßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des\n(3) Das Versicherungskennzeichen besteht aus                       Versicherungsverhältnisses\neiner Tafel, die eine Erkennungsnummer und das\nEndet das Versicherungsverhältnis vor dem\nZeichen des zuständigen Verbandes der Kraft-\nAblauf des Verkehrsjahrs, das auf dem Versi-\nfahrtversicherer oder, wenn kein Verband zu-\ncherungskennzeichen angegeben ist, so hat der\nständig ist, das Zeichen des Versicherers trägt\nVersicherer den Halter zur unverzüglichen Rück-\nsowie das Verkehrsjahr angibt, für welches das\nVersicherungskennzeichen gelten soll. Die Er-            gabe des Versicherungskennzeichens und der\ndarüber erteilten Bescheinigung aufzufordern.\nkennungsnummer setzt sich aus nicht mehr als\n3 Ziffern und nicht mehr als 3 Buchstaben zu-            Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach,\nsammen. Die Ziffern sind in einer Zeile über den         so hat der Versicherer hiervon die zuständige\nBuchstaben anzugeben. Die Nummer ist so zu               Behörde (§ 68) in Kenntnis zu setzen. Die Be-\nwählen, daß jedes für das laufende Verkehrs-             hörde zieht das Versicherungskennzeichen und\njahr ausgegebene Versicherungskennzeichen sich           die Bescheinigung ein.•\nvon allen anderen gültigen Versicherungskenn-        25. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nzeichen unterscheidet. Das Verkehrsjahr ist\ndurch die Angabe des Kalenderjahrs zu bezeich-           a) Nummer 3 wird aufgehoben.\nnen, in welchem es beginnt. Der zuständige Ver-          b) Die Nummern 4 bis 8 werden Nummern 3\nband der Kraftfahrtversicherer oder, wenn kein               bis 7.\nVerband zuständig ist, das Kraftfahrt-Bundesamt\nteilt mit Genehmigung des Bundesminister!. für       26. § 35 herhält folgende Fassung:\nVerkehr den Versicherern die Erkennungsnum-                                     ,,§ 35 h\nmern zu.\nErste Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen\n§ 29 f\n(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen,\nMeldung an das Kraftfahrt-Bundesamt,\ndie selbst und deren Inhalt an Erste Hilfe-Mate-\nAuskunft\nrial den Normblättern DIN 13 163, Ausgabe März\n(1) Der Versicherer hat dem Kraftfahrt-Bundes-       1969 oder DIN 13 164 Blatt 1, Ausgabe April\namt auf einer Karteikarte, deren Muster vom             1968 entsprechen, mitzuführen, und zwar minde-\nKraftfahrt-Bundesamt genehmigt ist, zu melden:          stens\n1. die Erkennungsnummer des ausgehändigten              1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit\nVersicherungskennzeichens,                                nicht mehr als 26 Fahrgastplätzen sowie in\n2. den Namen und die Anschrift des Halters,                  Kraftomnibussen im innerstädtischen Linien-\nverkehr,\n3. die Art und den Hersteller des Fahrzeugs,\n4. die Fabriknummer des Fahrgestells,                   2. zwei Verbandkästen in anderen Kraftomni-\nbussen.                                         ·,\n5. den Zeitpunkt der Beendigung des Versiche-\nrungsverhältnisses gemäß § 3 Nr. 5 des Pflicht-         (2) Die Verbandkästen in Kraftomnibussen\nversicherungsgesetzes.      -                       müssen an leicht zugänglicher Stelle unter-\ngebracht sein; diese Stelle ist deutlich zu kenn-\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt im Einzel-\nzeichnen.\nfall auf Antrag Behörden und bei Darlegung\neines berechtigten Interesses auch anderen Aus-             (3) In anderen als den in Absatz 1 genannten\nkunft über die Fahrzeuge, die Halter und die            Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart be-\nVersicherungen.                                          stimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\n§ 29 g                            6 km/h mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen,\nKrafträdern, Zug- oder Arbeitsmaschinen in\nRote Versicherungskennzeichen                  land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie\nFahrten zur Feststellung und zum Nachweis             anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen, wenn sie\nder Gebrauchsfähigkeit eines versicherungs-              einachsig sind, ist Erste Hilfe-Material mitzu-\nkennzeichenpflichtigen Fahrzeugs (Probefahrten)          führen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit\nund Fahrten, die in der Hauptsache der Uber-             mindestens dem Normblatt DIN 13 164 Blatt 1,\nführung eines solchen Fahrzeugs ar. einen ande-          Ausgabe April 1968 entspricht. Das Erste Hilfe-\nren Ort dienen (Uberführungsfahrten), dürfen             Material ist in einem Behältnis verpackt zu\nvorbehaltlich der Vorschriften über die Betriebs-        halten, das so beschaffen sein muß, daß es den\nerlaubnispflicht mit Versicherungskennzeichen            Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit sowie vor\nunternommen werden, deren Beschriftung und               Kraft- und Schmierstoffen ausreichend schützt.    M","852                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n27. In § 38 a werden nach dem Wort „Personenkraft-             zeugs gut lesbar am Rahmen oder an einem ihn\nwagen\" der Beistrich und das Wort „Kombina-               ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt\ntionskraftwagen\" gestrichen.                              sein. Wird nach dem Austausch des Rahmens\noder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute\n28. In § 40 Abs. 1 wird folgender Satz 3 eingefügt:            Rahmen oder Teil wieder verwendet, so ist\n„Scheiben aus Sicherheitsglas, die für die Sicht          1. die eingeschlagene oder eingeprägte Fabrik-\ndes Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müs-                 nummer dauerhaft so zu durchkreuzen, daß\nsen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei               sie lesbar bleibt,\nsein.\"\n2. die Fahrgestellnummer des Fahrzeugs, an dem\n29. § 42 wird wie folgt geändert:                                  der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird,\nneben der durchkreuzten Nummer einzuschla-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Perso-                   gen oder einzuprägen und\nnenkraftwagen\" der Beistrich und das Wort\n,,Kombinationskraftwagen\" gestrichen.             3. die durchkreuzte Nummer der Zulassungs-\nstelle zum Vermerk auf dem Brief und der\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „und                   Karteikarte des Fahrzeugs zu melden, an dem\nKombinationskraftwagen\" gestrichen; der               der Rahmen oder Teil wieder verwendet wird.\nBeistrich nach dem Wort „Krafträdern\" wird\ndurch das Wort „und\" ersetzt. Satz 2 erhält        Satz 3 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn\nfolgende Fassung:                                  nach dem Austausch die Fabriknummer des\nFahrgestells in einen Rahmen oder einen ihn\n,,Werden einachsige Anhänger ohne ausrei-          ersetzenden Teil eingeschlagen oder eingeprägt\nchende eigene Bremse mitgeführt, so darf die       wird, der noch keine Fabriknummer trägt.\"\nAnhängelast höchstens die Hälfte des um\n75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden      34. § 60 wird wie folgt geändert:\nFahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg be-          a) In Absatz 1 erhält Satz 2 Halbsatz 2 folgende\ntragen.\"\nFassung:\n30. In § 43 Abs. 4 Nr. 3 werden die Worte „und                      ,,dies gilt nicht für Fahrzeuge von Behörden,\nKombinationskraftwagen\" gestrichen; der Bei-                  für Fahrzeuge des Personals von diplomati-\nstrich nach dem Wort „Krafträdern\" wird durch                  schen und konsularischen Vertretungen, für\ndas Wort „und\" ersetzt.                                        Kraftomnibusse, die überwiegend im Linien-\nverkehr verwendet werden, für Kleinkraft-\n31. In § 52 werden folgende Absätze 5 und 6 ein-                    räder, für Fahrräder mit Hilfsmotor sowie\ngefügt:                                                        für Fahrzeuge, deren Haltern Steuererlaß\ngewährt worden ist.\"\n,, (5) Krankenwagen (Absatz 3 Nr. 5) dürfen mit\neiner nur nach vorn wirkenden besonderen Be-                   Am Ende des letzten Satzes wird der Punkt\nleuchtungseinrichtung (z.B. Rot-Kreuz-Leuchte)                durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender\nausgerüstet sein, um den Verwendungszweck                     Halbsatz angefügt:\ndes Fahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuch-                „für Kennzeichen von Kleinkrafträdern mit\ntungseinrichtung darf keine Scheinwerferwir-                  einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\nkung haben.                                                   geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,\nvon Fahrrädern mit Hilfsmotor und von\n(6) An Kraftfahrzeugen von Ärzten darf wäh-             maschinell angetriebenen Krankenfahrstüh-\nrend des Einsatzes zur Hilfeleistung in Notfällen             len gilt Anlage VII.\"\nein nach vorn und nach hinten wirkendes Schild\nmit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund                b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nversehenen Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz\" auf                „Bei Kleinkrafträdern mit einer durch die\ndem Dach angebracht sein, dessen innen ange-                  Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nbrachte Leuchte gelbes Blinklicht abstrahlt; dies             von nicht mehr als 40 km/h, Fahrrädern mit\ngilt nur, soweit die Ärzte zum Führen des                     Hilfsmotor und maschinell angetriebenen\nSchildes berechtigt sind. Die Berechtigung zum                Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kenn-\nFühren des Schildes ist durch einen Vermerk                   zeichen führen, ist eine Einrichtung zur Be-\nder Zulassungsstelle im Kraftfahrzeugschein                   leuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch\nnachzuweisen. Die Zulassungsstelle entscheidet                nicht erforderlich.\"\nnach Anhörung der zuständigen Ärztekammer.\"                   Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; das Wort\n,,Sie\" wird durch die Worte „Die Beleuch-\n32. In § 53 a Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort                    tungseinrichtung\" ersetzt.\n„Personenkraftwagen\" der Beistrich und das                 c) In Absatz 5 wird der Punkt am Ende des\nWort „Kombinationskraftwagen\" gestrichen.                     ersten Satzes durch einen Strichpunkt ersetzt\nund folgender Halbsatz angefügt:\n33. § 59 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, bei zulassungsfreien Anhängern in land-\n,, (2) Die Fabriknummer des Fahrgestells darf               oder forstwirtschaftlichen Betrieben genügt\nnicht mehr als 14 Stellen haben. Sie muß unbe-                ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehen-\nschadet des Absatzes 1 an zugänglicher Stelle                 den Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge\nam vorderen Teil der rechten Seite des Fahr-                  zugeteilt worden ist.\"","Nr. 62   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969                          853\n35. Folgender § 60 a wird eingefügt:                    38. Folgender § 69 a wird eingefügt:\n,,§ 60a                                                  ,,§ 69a\nAusgestaltung und Anbringung                                 Ordnungswidrigkeiten\ndes Versicherungskennzeichens                    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des\n(1) Die Beschriftung der Versicherungskenn-         Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätz-\nzeichen ist im Verkehrsjahr 1969 schwarz auf           lich oder fahrlässig\nweißem Grund, im Verkehrsjahr 1970 blau auf              1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 am Verkehr teil-\nweißem Grund und im Verkehrsjahr 1971 grün                    nimmt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge\nauf weißem Grund; die Farben wiederholen sich                getroffen zu haben, daß er andere nicht ge-\nin den folgenden Verkehrsjahren jeweils in die-               fährdet;\nser Reihenfolge und Zusammensetzung. Der Rand             2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 jemanden am Ver-\nhat dieselbe Farbe wie die Schriftzeichen. Ver-               kehr teilnehmen läßt, ohne als für ihn Ver-\nsicherungskennzeichen können erhaben sein. Sie                antwortlicher in geeigneter Weise Vorsorge\ndürfen nich 1. spiegeln, und sie dürfen weder                 getroffen zu haben, daß andere nicht ge-\nverdeckt noch verschmutzt sein. Form, Größe                   fährdet werden;\nund Ausgestaltung des Versicherungskennzei-\nchens müssen dem Muster und den Angaben in               3. entgegen § 2 Abs. 4 Kennzeichen der in § 2\nAnlage VI entsprechen.                                        Abs. 2 und 3 genannten Art verwendet;\n(2) Das Versicherungskennzeichen ist an der           4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 ein Verbot, Fahr-\nRückseite des Fahrzeugs möglichst unter der                   zeuge oder Tiere zu führen, nicht beachtet\nSchlußleuchte fest anzubringen; das rote Ver-                 oder Auflagen nicht nachkommt;\nsicherungskennzeichen (§ 29 g) braucht am Fahr-          5. gegen eine Vorschrift über Mitführung und\nzeug nicht fest angebracht zu sein. Das Ver-                  Aushändigung\nsicherungskennzeichen darf bis zu einem Verti-                a) des Führerscheins nach § 4 Abs. 2 Satz 2,\nkalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein.\nb) des mit deutscher Ubersetzung versehe-\nDer untere Rand des Versicherungskennzeichens\nnen Ausbildungsscheins nach § 6 Abs. 2\ndarf nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrol-\nSatz 3 oder\nlern nicht weniger als 200 mm       über der Fahr-\nbahn liegen. Versicherungskennzeichen müssen                  c) des Führerscheins zur Fahrgastbeförde-\nhinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich                        rung nach § 15 d Abs. 2 Satz 2\nvon je 45) beiderseits der Fahrzeuglängsachse                 verstößt;\nstets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.           6. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Auflagen nicht\n(3) Wird ein Anhänger mitgeführt, so ist die               nachkommt, unter denen die Verwaltungs-\nErkennungsnummer des Versicherungskennzei-                    behörde die Fahrerlaubnis erteilt hat;\nchens an der Rückseite des Anhängers so zu               7. als Kraftfahrzeugführer gegen eine Vor-\nwiederholen, daß sie in einem Winkelbereich                   schrift des § 15 a Abs. 1 oder 2 über die\nvon je 45° beiderseits der Fahrzeuglängsachse                 Höchstdauer der täglichen und wöchent-\nbei Tageslicht auf eine Entfernung von minde-                 lichen Lenkung, des § 15 a Abs. 3 über die\nstens 15 m lesbar ist; die Farben der Schrift und             Pausen oder des § 15 a Abs. 4 über die Füh-\nihres Untergrundes müssen denen des Versiche-                 rung, die Mitführung, die Aushändigung zur\nrungskennzeichens des ziehenden Fahrzeugs                     Prüfung und die Aufbewahrung der Fahrten-\nentsprechen. Eine Einrichtung zur Beleuchtung                 nachweise verstößt;\ndes Versicherungskennzeichens am ziehenden\n8. entgegen § 15 a Abs. 2 a als Halter eines\nFahrzeug und der Erkennungsnummern am An-\nFahrzeugs Verstöße gegen die Höchstdauer\nhänger ist zulässig, jedoch nicht erforderlich.\nder täglichen und wöchentlichen Lenkung\n(4) Außer dem Versicherungskennzeichen darf                anordnet oder zuläßt oder entgegen § 15 a\ndas Nationalitätskennzeichen „D\" nach den Vor-                Abs. 4 als Arbeitgeber Fahrtennachweise\nschriften der Verordnung über internationalen                 nicht oder nicht ein Jahr lang zur Verfügung\nKraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934                    hält;\n(Reichsgesetzbl. I S. 1137) angebracht werden.           9. gegen eine Vorschrift des § 12 a Abs. 1\n(5) Einrichtungen allE!r Art, die zu Verwechs-             Satz 3, des § 15 b Abs. 6 oder des § 15 k\nlungen mit dem Versicherungskennzeichen An-                   Abs. 2 über die Ablieferung von deutschen\nlaß geben oder sc!ine Wirkung beeinträchtigen                 Führerscheinen oder die Vorlage von aus-\nkönnen, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren                   ländischen Fahrausweisen verstößt;\nAnhängern nicht cmg(>,bracht werden.\"                   10. entgegen § 15 d Abs. 1 einen Kraftomnibus,\neine Kraftdroschke oder einen Mietwagen\n36. In § 67 a Abs. 1 werden die Worte „im Sinne                   führt oder hinter einem Kraftfahrzeug\ndes § 27 ch~s Straßenverkehrsgesetzes vom                    einen Omnibusanhänger mitführt, obwohl\n19. Dezembc~r 1952 (ßundesgesetzbl. I S. 837)\"                er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zur\ngestrichen.                                                   Fahrgastbeförderung nicht besitzt;\n11. entgegen § 15 d Abs. 3 als Halter eines Fahr-\n37. § 67 b wird aufgehoben.                                       zeugs die Fahrgastbeförderung anordnet","854                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\noder zuläßt, obwohl der Führer des Fahr-               b) des Anhängerverzeichnisses nach § 24\nzeugs oder Zuges die erforderliche Fahr-                   Satz 3,\nerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht be-             c) der Ablichtung oder des Abdrucks einer\nsitzt oder                                                  Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 18\n12. entgegen § 15 g die Meldung über die Ein-                    Abs. 5,\nstellung eines Kraftdroschkenführers oder               d) der Betriebserlaubnis für den Einzelfall\nMietwagenführers unterläßt oder unvoll-\nnach § 18 Abs. 5,\nständig abgibt.\ne) der Ablichtung oder des Abdrucks einer\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des                      Allgemeinen Betriebserlaubnis für den\nStraßenverkehrsgesetzes handelt auch, wer vor-                   Motor nach § 18 Abs. 6,\nsätzlich oder fahrlässig\nf) der Sachverständigen-Bescheinigung über\n1. entgegen § 17 Abs. l einem Verbot, ein Fahr-                 den Motor nach § 18 Abs. 6,\nzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt\noder Beschränkungen nicht beachtet;                     g) der Bescheinigung über das Versiche-\nrungskennzeichen nach § 29 e Abs. 2\n2. gegen eine Vorschrift des § 17 Abs. 2, des                   Satz 3 oder\n§ 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2, des § 29 Abs. 6\nh) der Urkunde über die Einzelgenehmi-\nSatz 2 Halbsatz 2 oder des § 29 d Abs. 1 über\ngung nach § 22 a Abs. 4 Satz 2\ndie Entstempelung des amtlichen Kennzei-\nverstößt;\nchens, über die Ablieferung des Kraftfahr-\nzeug- oder Anhängerscheins oder des Be-             10. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 5 über\ntriebserlaubnisnachweises oder über die                 Aufbewahrung undAushändigung vonNach-\nVorlage des Anhängerverzeichnisses ver-                 weisen über die Betriebserlaubnis verstößt;\nstößt;\n11. gegen eine Vorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 1\n3. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeug-              über die Meldung von verlustig gegangenen\nanhänger entgegen § 18 Abs. 1 ohne die er-              Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefen oder\nforderliche Zulassung oder entgegen § 18                deren Vordrucken oder des § 25 Abs. 4 Satz 2\nAbs. 3 ohne die erforderliche Betriebserlaub-           und 3 über die Vorlage von Briefen ver-\nnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb setzt;          stößt;\n4. einer Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 1 oder         12. einer Vorschrift des § 27 Abs. 1 über die\n2, des § 23 Abs. 4 Satz 1, des § 28 Abs. 1              Meldepflichten bei Änderung der tatsäch-\nSatz 2 oder Abs. 2 Satz 1 oder des § 60                 lichen Verhältnisse, des § 27 Abs. 2 über die\nAbs. 1 bis 5 oder Abs. 7 Satz 1 über amtliche           Antrags- oder Anzeigepflicht bei Standort-\nKennzeichen an Fahrzeugen zuwiderhandelt,               änderung des Fahrzeugs, des § 27 Abs. 3\nsofern nicht schon eine strafbare Handlung              Satz 1 oder 2 über die Anzeige- und An-\nnach § 22 des Straßenverkehrsgesetzes vor-              tragspflichten bei Veräußerung des Fahr-\nliegt;                                                  zeugs, des § 27 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 1\n5. einer Vorschrift des § 29 e Abs. 1, des                  über die Beachtung des Betriebsverbots, des\n§ 29 g Satz 1 oder des § 60 a Abs. 1 bis 3 oder         § 27 Abs. 4 Satz 3 oder Abs. 5 Satz 1 über\nAbs. 5 über Versicherungskennzeichen an                 die Vorlage- und Anzeigepflichten sowie die\nFahrzeugen zuwiderhandelt;                              Pflichten zur Veranlassung der Entstempe-\n6. gegen die Vorschrift des § 18 Abs. 4 Satz 3              lung von Kennzeichen zuwiderhandelt;\nüber die Kennzeichnung bestimmter Fahr-             13. einer Vorschrift des § 28 Abs. 3 Satz 1 oder 6\nzeuge verstößt;                                         über die Ablieferung von roten Kennzei-\n7. entgegen § 22 a Abs. 2 Satz 1 ein Fahrzeug-              chen oder von Kraftfahrzeug- oder Anhän-\nteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zu-              gerscheinen, des § 28 Abs. 3 Satz 3 über die\ngeteil les Prüfzeichen zur Verwendung feil-             Verwendung von Kraftfahrzeug- oder An-\nbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet,              hängerscheinen sowie über die Vornahme\nsofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit              von Eintragungen in diese Scheine oder des\n§ 28 Abs. 3 Satz 4 oder 5 über die Führung,\nnach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes vor-\nliegt;                                                  Aufbewahrung und Aushändigung von Ver-\nwendungsverzeichnissen zuwiderhandelt;\n8. gegen eine Vorschrift des § 21 a Abs. 3 Satz 1\noder § 22 a Abs. 5 Satz 1 über die Kennzeich-       14. einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 in Verbin-\nnung von Ausrüstungsgegenständen oder                   dung mit den Ziffern 4, 9 oder 13 der An-\nFahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen               lage VIII über Haupt-, Zwischen- oder Brem-\nein Verbot nach § 21 a Abs. 3 Satz 2 oder               sensonderuntersuchungen zuwiderhandelt;\n§ 22 a Abs. 5 Satz 2 über die Anbringung            15. gegen eine Vorschrift der Ziffern 2 oder 3\nvon verwechslungsfähigen Zeichen verstößt;              der Anlage VIII über die Führung, Aushän-\n9. gegen eine Vorschrift über Mitführung und                digung, Aufbewahrung und Dbergabe von\nAushändigung                                            Prüfbüchern verstößt;\na) des Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheins          16. entgegen einer Vorschrift der Ziffern 12\nnach § 24 Satz 2 oder nach § 28 Abs. 1              oder 16 der Anlage VIII unbefugt eine Män-\nSatz 3,                                             gelbeseitigung vornimmt;","Nr. 62 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969                          855\n17. einer VorschriH der Ziffer 8 Abs. 1 der An-           10. des § 38 a über die Sicherung von Kraftfahr-\nlage VIII über die fristgemäße Beseitigung               zeugen gegen unbefugte Benutzung;\nvon festgestellten Mängeln oder des § 29             11. des § 39 über Vorrichtungen zum Rück-\nAbs. 3 über das Verbot der Verwendung                    w ärtsfahren;\neines vcrkehrsunsicheren Fahrzeugs im Stra-\nßenverkehr vor entsprechender Mängelbe-              12. des § 40 Abs. 1 über die Beschaffenheit von\nseitigung zuwiderhandelt oder                            Scheiben oder des § 40 Abs. 2 über Anord-\nnung und Beschaffenheit von Scheiben-\n1B. einer Vorschrift des § 29 Abs. 4 über Prüf-               wischern;\nplaketten an F<lhrzeugen, dem Verbot nach\n§ 29 Abs. 7 über das Anbringen von ver-              13. des § 41 Abs. 1 bis 13, 15 oder 16 über\nwechslungsfähigen Zeichen oder dem Be-                   Bremsen oder des § 41 Abs. 14 über Mit-\ntriebsverbot oder der Beschränkung nach                  führung und Beschaffenheit von Unterleg-\n§ 29 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz l zuwiderhan-                keilen;\ndelt.                                                14. des § 45 über Kraftstoffbehälter oder des\n§ 46 über Kraftstoffleitungen;\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des\nStraßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer               15. des § 47 über Abgase und deren Ableitung;\nvorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug             16. des § 48 Abs. 2 über die Verhütung von\noder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Zug) un-                 Bränden beim Betrieb von Dampfkesseln\nter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschrif-               oder Gaserzeugeranlagen;\nten in Betrieb nimmt:\n17. des § 49 Abs. 1 über die zulässige Geräusch-\n1. des § 30 über Bau und Ausrüstung;                         entwicklung oder des § 49 Abs. 2 Satz 1\n2. des § 32 über Abmessungen von Kraftf ahr-                 über die Verpflichtung zum Messen von Ge-\nzeugen, Anhängern und Zügen;                             räuschen;\n3. der §§ 32 a, 42 Abs. 2 Satz 1 über das Mit-           18. der §§ 49 a, 50 Abs. 1 bis 3, 5, 6 oder 8, des\nführen von Anhängern, des § 33 Abs. 1                    § 51 Abs. 1 bis 3 oder 5, des § 52 Abs. 1\nSatz 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 6 über das                 oder 2 oder des § 53 über Beleuchtungsein-\nSchleppen von Fahrzeugen, des § 43 über                  richtungen;\nEinrichtungen zur Verbindung von Fahr-               19. des § 53a Abs. 1, 2, 4 oder 5 über Warn-\nzeugen oder des § 44 über Stützvorrichtun-               dreiecke, Warnleuchten und Warnblink-\ngen an Anhängern;                                        anlagen oder des § 54 b über die zusätzliche\n4. des § 34 Abs. 2, :3 über die zulässigen                   Mitführung einer Handlampe in Kraftomni-\nAchslasten und Gesc\":mtgewichte, des § 34                bussen;\nAbs. 4 über die Beschriftung, des § 34 Abs. 5        20. des § 54 Abs. 1 bis 4 oder 6 über Fahrtrich-\nSatz 1 über die Wiegepflichten, des § 34                 tungsanzeiger;\nAbs. 6 oder 7 über Gleiskettenfahrzeuge              21. des § 54 a über die Innenbeleuchtung in\noder des § 42 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 über             Kraftomnibussen;\ndie zulässige Anhängelast;\n22. des § 55 Abs. 1 bis 4 über Schallzeichen;\n5. des § 34 a über die Besetzung von Kraft-\n23. des § 55 a über Funkentstörung;\nomnibussen;\n24. des § 56 Abs. 1 über Rückspiegel;\n6. des § 35 über die Motorleistung;\n25. des § 57 Abs. 1 oder 2 über die Ausrüstung\n7. des § 35 a über Anordnung und Beschaffen-                 und Beschaffenheit von Geschwindigkeits-\nheit der Sitze im Fahrzeug, des § 35 b über              messern, des § 57 a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2\nEinrichtungen zum sicheren Führen des                    Satz 1 über Fahrtschreiber oder des § 57 a\nFahrzeugs, des § 35 c über Heizung und Be-               Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3, Satz 4\nlüftung, des § 35 d über Vorrichtungen zum               Halbsatz 1 oder Satz 5 über Schaubiätter im\nAuf- und Absteigen, über die Beschaffenheit              Fahrtschreiber;\nder Fußböden sowie über die Beschaffenheit\nder Ubergänge in Gelenkfahrzeugen, des               26. des § 58 Abs. 1 über Geschwindigkeitsschil-\n§ 35 e über Türen und Türeinrichtungen, des              der an Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder\n§ 35 f über Notausstiege in Kraftomnibussen,             des § 59 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3\ndes § 35 g Abs. 1 oder 2 über Feuerlöscher               Satz 2 über Fabrikschilder und Fabriknum-\nin Kraftomnibussen oder des § 35 h über                  mern;\nErste Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen;             27. des § 61 über besondere Anforderungen bei\n8. des § 36 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 5 Satz 1 bis 5           Omnibusanhängern;\nüber Bereifung und Beschaffenheit von Lauf-          28. des § 62 über die Beschaffenheit von elek-\nflächen oder des § 36 Abs. 5 Satz 6 über die             trischen Einrichtungen der elektrisch ange-\nzulässige Höchstgeschwindigkeit von Gleis-               triebenen Kraftfahrzeuge oder\nkettenfahrzeugen, des § 36 a Satz 1 über             29. des § 67 a Abs. 4 über Bau, Ausrüstung und\nRadabdeckungen oder des § 37 über Gleit-                 Betrieb von Kleinkrafträdern, Fahrrädern\nschutzvorrichtungen und Schneeketten;                    mit Hilfsmotor oder von Kraftfahrzeugen\n9. des § 38 über Lenkvorrichtungen;                          im Sinne des § 67 a Abs. 3.","856                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des                   Halter gegen eine Vorschrift des§ 57 a Abs. 2\nStrctf.knverkehrsgesetzes handelt ferner, wer                  Satz 4 über die Vorlage und Aufbewahrung\nvorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßen-               von Schaublättern verstößt;\nfahrzeug uls ein Kri.lfl.fdhrzeug oder einen Kraft-\n7. gegen die Vorschrift des § 70 Abs. 3 a über\nfahrzeu~1cmhünger oder wer vorsätzlich oder\ndie Mitführung oder Aufbewahrung sowie\nfahrlässig einen Zug solcher Fahrzeuge unter\ndie Aushändigung von Urkunden über Aus-\nVerstoß gegen eine der folgenden Vorschriften\nnahmegenehmigungen verstößt;\nin Betrieb nimmt:\n1. des § 30 über Bau und Ausrüstrmg;                       8. entgegen § 71 Auflagen nicht nachkommt,\nunter denen eine Ausnahmegenehmigung\n2. des § 63 über Abmessungen, Achslast, Ge-                    erteilt worden ist;\nsamtgewicht und Bereifung sowie die Wiege-\npflicht;                                              9. entgegen einer Vorschrift des § 72 Abs. 2\n3. des § 64 Abs. 1 üb(!r Lenkvorrichtungen, An-                a) (zu § 15 g) am 1. April 19~70 bereits ein-\nordnung und Beschaffenheit der Sitze, Vor-                    gestellte Mietwagenführer der Verwal-\nrichtungen zum Auf- und Absteigen oder des                    tungsbehörde nicht bis 15. April 1970\n§ 64 Abs. 2 über die Bespannung von Fuhr-                    meldet,\nwerken;\nb) (zu § 18 Abs. 4) als Halter eines Kranken-\n4. des § 64 a über Schallzeichen an Fahrrädern                    fahrstuhls nicht bis spätestens 15. März\noder Schlitten;                                               1970 die Löschung des Zuteilungsvermerks\n5. des § 64 b über die Kennzeichnun~ von Ge-                       auf dem Betriebserlaubnisnachweis und\nspannfahrzeugen;                                               die Entstempelung des amtlichen Kenn-\nzeichens durch die Zulassungsstelle ver-\n6. des § 65 Abs. 1 über Bremsen oder des § 65                      anlaßt,\nAbs. 3 über Bremshilfsmittel;\nc) (zu § 24) Anhängerverzeichnisse der Zu-\n7. des§ 66 über Rückspiegel oder                                   lassungsstelle nicht bis 31. Dezember 1969\n8. des § 67 Abs. 1 bis 7 über Beleuchtungsein-                    vorlegt,\nrichtungen an Fahrrüdern, ihren Beiwagen                  d) (zu § 28) das Verwendungsverzeichnis und\noder ihren Anhängern.                                          die entsprechenden Scheine der Zulas-\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des                        sungsstelle nicht bis spätestens 31. De-\nStraßenverkehrsgesetzes hcrndell schließlich, wer                   zember 1969 einreicht oder\nvorsätzlich oder fahrlüssig                                     e) (zu Ziffer 4 der Anlage VIII) als Halter\n1. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 1 ein Fahrzeug                       eines Fahrzeugs zur gewerbsmäßigen\noder einen Zug miteinander verbundener                      Vermietung an Selbstfahrer die Anmel-\nFahrzeuge führl, ohne zllr selbständigen Lei-                dung zur Hauptuntersuchung nicht bis\ntung geeignet Zll sein, oder nicht dafür sorgt,              spätestens im Monat August 1969 vor-\ndaß das Fahrzeug oder der Zug einen zur                     nimmt und unrichtig gewordene Plaketten\nselbständigen Leitung geeigneten Führer hat;                nicht bis spätestens 31. August 1969 be-\nrichtigen läßt oder\n2. entgegen § 31 Abs. l Satz 2 Halbsatz 1 als\nFührer nicht für den vorschriftsmäßigen Zu-         10. gegen eine Vorschrift des § 72 Abs. 2\nstand des Fahrzeugs oder des Zuges ein-                  a) (zu § 35 f Abs. 1 und 2) über Notausstiege\nschließlich der Zugkraft und der Ladung\nin Kraftomnibussen,\nsorgt;\nb) (zu § 41) über Bremsen oder (zu § 41\n3. entgegen § 31 Abs. 2 als Haller eines·Fahr-\nAbs. 9) über Bremsen an Anhängern oder\nzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder\nzt11äßt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt             c) (zu § 42 Abs. 2) über Anhängelast bei\nsein muß, daß sich das Fahrzeug einschließ-                  Anhängern ohne ausreichende eigene\nlich der Zugkraft und der Ladung nicht im                    Bremse\nvorschriftsmäßigen Zustand befindet;                     verstößt.\"\n4. entgegen § 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 als\nFühn:r das Fahrzeug nicht auf dem kürzesten     39. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nWege aus dem Verkehr zieht;                         a) Nach der Ubergangsvorschrift zu § 8 Abs. 2\n5. als Fahrpersonal oder Halter gegen eine                   Nr. 3 wird folgende Ubergangsvorschrift ein-\nVorschrift des § 35 g Abs. 3 über Ausbildung            gefügt:\nin dPr lfondha bung von Handfeuerlöschern               ,,§ 11 Abs. 2 Nr. 2 (Prüfung der Verkehrs-\noder als Halter gegen eine Vorschrift des               sicherheitslehre) tritt in Kraft am 1. Januar\n§ 35 g Abs. 4 oder 5 über die Prüfung von               1970.\"\nI-Iandfeuerlöschern verstößt;                       b) Die Ubergangsvorschrift zu § 15 d erhält fol-\n6. als Halter oder dessen Beauftragter gegen                 gende Fassung:\neine Vorschrift des § 57 a Abs. 2 Sat.z 2 Halb-         ,,§ 15 d (Erlaubnispflicht und Ausweispflicht)\nsatz 2 oder Salz 3 über die Ausfüllung und              gilt für die Führer von Mietwagen erst vom\nVerwendung von Schaublättern oder als                   1. April 1970 an.\"","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969                              851\nc) Nach dieser Dlwr~J<:mgsvorschrift werden fol-             Berichtigung der Angaben über die Art des\ngende U bergcrngsvorschriften eingefügt:                 Fahrzeugs in den Fahrzeugpapieren kann auf-\n., § 15 e (Voraussetzungen für die Erteilung             geschoben werden, bis die Papiere der Zu-\nder Fc1hrcrlaubnis zur Fahrgastbeförderung)              lassungsstelle aus anderem Anlaß vorgelegt\nwerden. Dasselbe gilt für die Streichung der\nAbsatz 1 Nr. 2 und 4 ~Jilt nicht für Bewerber,           Angabe über die Nutzlast sowie für die Be-\ndie eine Erlaubnis für Mietwagen haben                   richtigung des Leergewichts auf den sich\nwollen, wenn sie mn 31. Juli 1969 bereits als            durch die geänderte Anwendung des § 42\nFührer von Midwd~Jen tätig waren.                        Abs. 3 ergebenden neuen Wert. Für diese Be-\n§ 15  g (Meldung der .Einstellung von Kraft-             richtigungen sind Gebühren nach der Ge-\ndroschken- und Mietwagenführern)                         bührenordnung für Maßnahmen im Straßen-\ngilt bereits für die Meldung der Einstellung             verkehr nicht zu erheben.\"\nvon KraJtdroschkenführern und tritt für die          g) Die Ubergangsvorschrift zu § 24 letzter Halb-\nMeldung der Einstellung von Mietwagen-                   satz wird wie folgt geändert:\nführern am 1. April 1970 in Kraft. Mietwagen-\na) Die Worte in der Klammer werden durch\nführer, die an diesem Tuge bereits eingestellt\nfolgende Worte ersetzt:\nsind, sind der Verwaltungsbehörde mit den\nAngaben nach § 15 g Salz 2 bis zum 15. April                   ,, (Inhalt des Anhängerverzeichnisse·s) \".\n1970 zu melden.                                          b) folgender Satz 3 wird angefügt:\n§ 15 h    (Nachweis der Ortskenntnisse beim                   ,,Soweit Anhängerverzeichnisse hinsicht-\nOrtswechsel)                                                  lich dort aufgeführter Sattelanhänger\nkeine Angaben über die zulässige Aufliege-\ngilt b<~reits für Krnfülroschkenführer und tritt\nlast enthalten, sind sie der Zulassungs-\nfür Mielwagenfühn:r am 1. April 1970 in\nstelle zur Ergänzung spätestens bis zum\nKraft.\"\n31. Dezember 1969 vorzulegen.\"\nd) Die UberrJangsvorschrift zu § 18 Abs. 3 erhält        h) Die Ubergangsvorschrift zu § 28 erhält fol-\nfolgende FasstmfJ:                                       gende Fassung:\n,, § 18 Abs. 3 (Betriebserlaubnis für zulas-             ,, § 28 (Prüfungsfahrten, Probefahrten, Uber-\nsungsfreie Fahrzeuge)                                    führungsfahrten)\ngilt für Anhänger, die vor dem 1. Juli 1961              Das nach § 28 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung\nerstmals in den Verkehr gekommen sind, erst              der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960\nvon einem vom Bundesminister für Verkehr                 (Bundesgesetzbl. I S. 897) vorgeschriebene\nzu bestimmenden Tage an.\"                                Verzeichnis der Scheine und die hierin ver-\nzeichneten Scheine sind der Zulassungsstelle\ne) Die Ubergan~Jsvorschrift zu § 18 Abs. 4 Satz 1            spätestens bis zum 31. Dezember 1969 einzu-\nHalbsatz 2 wird durch folgende Ubergangs-                reichen.\"\nvorschrift ersetzt:\ni) Die Ubergangsvorschrift zu § 35 h Abs. 1 er-\n,,§ 18 Abs. 4 Satz 2 (Kennzeichenpflicht für\nhält folgende Fassung:\nmaschinell angetriebene Krankenfahrstühle)\n,,§ 35 h Abs. 1 (Verbandkästen in Kraftomni-\nMaschim~ll angetriebene Krankenfahrstühle,\nbussen)\nderen Halter der Versicherungspflicht nach\ndem Pflichtversicherungsgesetz unterliegen,               Art, Menge und Beschaffenheit des Erste\nbrauchen erst vom 1. März 1970 an mit einem              Hilfe-Materials in Verbandkästen dürfen bis\nVersicherungskennzeichen gekennzeichnet zu               zum 31. Dezember 1969 noch dem Normblatt\nsein. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen sie amt-            DIN 13 163, Ausgabe November 1957 ent-\nliche Kennzeichen weiterhin führen. Die Halter           sprechen.\"\ndieser Krankenfahrstühle haben unverzüglich          k) Nach dieser Ubergangsvorschrift wird fol-\nnach Aushändigung des Versichenmgskenn-                  gende Ubergangsvorschrift eingefügt:\nzeichens, spätestens jedoch bis zum 15. März              ,,§ 35h Abs. 3 (Erste Hilfe-Material in Kraft-\n1970, durch die zuständige Zulassungsstelle             fahrzeugen)\nden Vermerk über die Zuteilung des amt-\ntritt in Kraft:\nlichen Kennwichens auf dem Nachweis über\ndie Betriebserlaubnis (§ 18 Abs. 5) löschen               1. am 1. Januar 1970 für Kraftfahrzeuge, die\nund das amtliche Kennzeichen entstempeln                      von diesem Tage ab erstmals in den Ver-\nzu lassen. Hierfür sind Gebühren nach der                     kehr kommen;\nGebührenordnung         für   Maßnahmen      im          2. am 1. Januar 1972 für andere Kraftfahr-\nStraßenverkehr nicht zu erheben.\"                            zeuge, jedoch für Kraftfahrzeuge, die vom\n1. Januar 1971 an der Hauptuntersuchung\nf) Die Ubergangsvorschrift zu § 23 Abs. 1 letzter                (§ 29) oder einer Untersuchung in amtlich\nSatz erhält folgende Fassung:                                 anerkannten Werkstätten nach Ziffer 4\n,,§ 23 Abs. 1 letzter Satz (Verwendung der                   Abs. 2 der Anlage VIII unterzogen werden,\nBezeichnung „Personenkraftwagen\")                            bereits vom Tage der Untersuchung an.\nKraftfahrzeuge, die unter der Bezeichnung                Bis zum 31. Dezember 1972 genügt noch das\n,,Kombinationskraftwagen\" zugelassen wor-                Mitführen von Verbandkästen oder von ähn-\nden sind, gelten als Personenkraftwagen. Die             lich bezeichneten Behältnissen mit Erste","858                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n[lilJc-Mcll<)J id], dUch wenn dieses nach Art,                ,,Fahrzeugscheine, die den Mustern 2, 2 a, 2 b,\nMenq<! und Besd1alknhcil nicht den Forde-                     3 und 3 a dieser Verordnung in der Fassung\nrunq<!ll dt-s § :35 Ji /\\bs. 3 <!HI.spricht.\"                 der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960\n(Bundesgesetzbl. I S. 897) entsprechen, dürfen\nl) In /\\hsil lz 2 Nr. 1 der lföergungsvorschrift zu\nweiter verwendet werden. Solche Fahrzeug-\n§ 53 d Abs. 2 Wl!rden nach dem Wort „Per-\nscheine dürfen bis zum 1. August 1970 noch\nsoncnk r,ili.w,1~J('n\" <kr Beistrich und das Wort\nausgefertigt werden.\"\n.,Kombi nal.ionskrnllwiJgcn\" gestrichen.\ns) Die Ubergangsvorschrift zu Muster 4 und 5\nm)   Die Ulwrqangsvorschrifl. zu § 59 (Fabrik-\nerhält folgende· Fassung:\nschilder) erhült die Uberschrift ,, § 59 Abs. l\n(Fabrikschilder)\".                                            „Kraftfahrzeug„ und Anhängerscheine für\nFahrzeuge mit roten Kennzeichen, die den\nn) Nach dieser lJbergm1gsvorschrift wird fol-                     Mustern 4 und 5 dieser Verordnung in de1\ngend<: Ubergan~1svorschrifl eingefügt:                        Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezem-\n,,§ 59 Abs. 2 (Fabriknummer)                                  ber 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) ent-\nSatz 1 trill in Kraft am l. Oktober 1969, je-                 sprechen, dürfen noch bis zum 1. August 1970\ndoch mu für die von diesem Tage ab erst-                      verwendet werden.\"\nmuls in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.                   t) Nach dieser Dbergangsvorschrift wird fol-\nAn Fahrzeugen, die vor dem 1. Oktober 1969                    gende Ubergangsvorschrift angefügt:\nerstmals in den Verkehr gekommen sind,\n„Muster 6 bis 10 (Versicherungsbestätigungen\ndarf die Fabriknummer an zugänglicher Stelle\nund Anzeigen)\nam vorderen Teil der rechten Seite des Fahr-\nzeugs auch auf einem angenieteten Schild                      Versicherungsbestätigungen und Anzeigen\noder in anderer Weise dauerhaft angebracht                    nach Muster 6 und 8 dieser Verordnung in\nsein.\"                                                        der Fassung der Bekanntmachung vom 6. De-\nzember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897) dürfen\no) Nach der Ubergangsvorschrift zu § 60 Abs. l                    noch bis zum 1. August 1970 verwendet\n(Größe der Kennzeichenschilder an Kraft-                     werden.\"\nrädern) wird folgende Ubergangsvorschrift\neingefügt:                                          40. Die Anlage V wird auf den Seiten 1 und 2 je-\n,, § 60 Abs. 1 Salz 2 (grüne amtliche Kenn-             weils unter a) wie folgt geändert:\nzeichen)                                                 Die Worte „Kleinkrafträder,      Krankenfahrstühle\"\nSoweit Kraftomnibusse, die überwiegend im               werden jeweils durch die         Worte „Kleinkraft-\nLinienverkehr verwendet werden, amtliche                 räder mit einer durch die        Bauart bestimmten\nKennzeichen führen, deren Beschriftung                   Höchstgeschwindigkeit von        mehr als 40 km/h\"\ngrün auf weißem Grund ist, kann es dabei                ersetzt.\nverbleiben, bis aus anderem Anlaß die Kenn-\n41. Die Anlage VI wird wie folgt geändert:\nzeichen zu ändern sind.\"\na) Der Klammerzusatz hinter „Anlage VI\" erhält\np) Die Ubergangsvorschriften zu § 67 b, An-\nlage VI un...; Anlage VII werden aufgehoben.                  folgende Fassung:\nII(§ 60 a)\",\nq) An entsprechender Stelle wird folgende Uber-\ngangsvorschrifl zur Anlage VIII eingefügt:                b) Die Uberschrift auf Seite 1 erhält folgende\nFassung:\n„Ziffer 4 der Anlage VIII (Hauptuntersuchung\nder Fahrzeuge zur gewerbsmäßigen Vermie-                      ,, Versicherungskennzeichen für Kleinkraft-\ntung an Selbstfahrer)                                         räder mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als\nBei Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die\n40 km/h, für Fahrräder mit Hilfsmotor und für\nschon vor dem 1. August 1969 zur gewerbs-\nmaschinell angetriebene Krankenfahrstühle\".\nmäßigen Vermietung an Selbstfahrer ver-\nwendet werden, aber erst von diesem Tage                  c) Die Uberschrift auf Seite 2 erhält folgende\nab unter Ziffer 4 Abs. 1 Nr. 2 fallen, rechnet                Fassung:\ndie Frist von einem Jahr zur nächsten Haupt-                  ,,Maße der Versicherungskennzeichen\".\nuntersuchung schon von dem Ablauf des Mo-\nd) In Absatz 4 der Ergänzungsbestimmungen\nnats der letzten Hauptuntersuchung oder bei\nauf Seite 3 werden die Worte ,,§ 67 b Abs. 3\nNeufahrzeugen von der ersten Zulassung ab.\nletzter Satz\" durch di.e Worte ,,§ 29 e Abs. 3\nSoweit danach der Monat, in dem das Fahr-\nletzter Satz\" ersetzt.\nzeug zur Hauptuntersuchung spätestens an-\ngemeldet werden muß, bereits verstrichen              42. Die Anlage VII wird wie folgt geändert:\nist, ist das Fahrzeug spätestens im Monat\nAugust 1969 zur nüchsten Hauptuntersuchung                a) Der Klammerzusatz hinter „Anlage VII\" erhält\nanzumelden. Unrichtig gewordene Plaketten                     folgende Fassung:\n(§ 29 Abs. 4) sind spätestens bis zum 31. Au-                 ,, (§ 60 Abs. 1 letzter Satz)\".\ngust 1969 berichtigen zu lassen.\"                         b) Die Uberschrift auf Seite 1 erhält folgende\nr) Die Dbergangsvorschrift zu Muster 2 und 3                     Fassung:\n(Kraftfahrzeug- und Anhängerscheine) erhält                    „Amtliche Kennzeichen für Kleinkrafträder\nfolgende Fassung:                             ·               mit einer durch die Bauart bestimmten","Nr. 62   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969                            859\n1Jöd1slgcschwindi~Jk<,il von nicht mehr als                d) In der Vorbemerkung zu Muster 1 c werden\n40 km/h, für FiJhrrüclcr mit Hilfsmotor und für               die Worte „Auf hellgelbem, glattem Lein-\nmw-.c:h incdl ilngc!I ricbcnc Krankenfohrstühle\".              wandpapier\" durch die Worte „Farbe hell-\nc) Die UlwrschriH ,rnJ S(•ilc 2 Prhält folgende\ngelb\" ersetzt.\nFassun~i:                                                  e) Nach Muster l c wird das aus dem Anhang 1\n,,Maße der K<)nnzciclwn\".                                     dieser Verordnung ersichtliche Muster 1 d\neingefügt.\nd) Die Anoahcn auf Seite~ 2 über die Art des\nFc.1h rzeUfJS erhalten folgende Fassung:                    f) Die Muster 2 bis 3 a werden durch die aus\ndem Anhang 2 dieser Verordnung ersicht-\n„Versichenmgsfrcie Kleinkrafträder mit einer\nlichen Muster 2 a, 2 b und 3 ersetzt.\ndurch die Bauart bPslimmlen Höchstgeschwin-\ndigkeit von nicht mehr als 40 km/h, Fahr-                  g) Die Muster 4 und 5 erhalten die aus dem\nräder mit Hilfsmotor und maschinell ange-                      Anhang 3 dieser Verordnung ersichtliche\ntriebene Krc.1nkenf ahrstühlc sowie Anhänger                   Fassung.\nhinter dic~scn Fahrzeugen\".                               h) Die Muster 6, 7 und 8 werden durch die aus\ndem Anhang 4 dieser Verordnung ersicht-\n43. Die Anlage VIll wird wie folgt geändert:                          lichen Muster 6, 7, 8, 9 und 10 ersetzt.\na) Ziffer 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n,,2. Fahrzeuge mit eigenem amtlichen Kenn-\nzeichen zur gewerbsmäßigen Vermietung                                   Artikel 2\nan Selbstfahrer, sofern sie nicht für den          Soweit in anderen auf § 6 des Straßenverkehrs-\nMieter zugelassen sind,\".                       gesetzes beruhenden Rechtsvorschriften als der\nb) Ziffer 4 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:        Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung der Begriff\n„Kombinationskraftwagen\" enthalten ist, tritt an\n,,2. Fahrzeuge mit eigenem amtlichen Kenn-\nseine Stelle der Begriff „Personenkraftwagen\".\nzeichen zur gewerbsmäßigen Vermietung\nan Selbstfahrer, sofern sie nicht für den\nMieter zugelassen sind\nArtikel 3\n1 Jahr\".\nc) In Ziffer 4 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nr. 4                Die §§ 3, 12, 21 und 26 der Sechsten Verordnung\nwerden jeweils nach dem Wort „Personen-               über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßen-\nkraftwagen\" der Beistrich und das Wort                verkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 17. Juli 1962\n,, Kombinationskraftwagen\" gestrichen.               (Bundesgesetzbl. I S. 450) werden auf gehoben.\n44. Die Muster werden wie folgt geändert:                                            Artikel 4\na) Dem Muster 1 wird folgende Vorbemerkung                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nvorangestellt:                                        leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n,,Muster 1, 1 a, 1 b, 1 c:                            blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 7 des Ge-\nVorbemerkung:                                         setzes zur Sicherung des Straßenverkehrs vom\nDie Führerscheine müssen aus glattem Lein-            19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 832), mit\nwandpapier oder aus papierartigen Stoffen             Artikel 9 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem\nbestehen, die hinsichtlich der Gebrauchsfähig-        Gebiete des Verkehrsrechts und Verkehrshaft-\nkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruch-          pflichtrechts vom 16. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\ndehnung, der Naßfestigkeit, der Abriebfestig-         S. 710), mit Artikel9 des Zweiten Gesetzes zur Siche-\nkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem           rung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964\nLeinwandpapier entsprechen und gut bedruckt            (Bundesgesetzbl. I S. 921), mit Artikel 2 des Ge-\nund beschriftet werden können.      11                setzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nvom 19. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 217) und mit\nb) In der Vorbemerkung zu Muster 1             und zu    Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung von Vorschrif-\nMuster 1 b werden die Worte, ,,Auf         dunkel-    ten über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeug-\ngrauem, glattem Leinwandpapier\"             jeweils   halter vom 5. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 213)\ndurch die Worte „Farbe dunkelgrau\"          ersetzt.  auch im Land Berlin.\nc) In der Vorbemerkung zu Muster 1 a werden\ndie Worte „Auf hellgrauem, glattem Lein-\nArtikel 5\nwandpapier11 durch die Worte „Farbe hell-\nII\ngrau ersetzt.                                            Diese Verordnung tritt am 1. August 1969 in Kraft.\nBonn, den 21. Juli 1969\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWittrock","860                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnhang 1\nMuster l d (§ 23)\nFormat: DJN A 6, qucrqcslellt; Farbe weiß\nDie Formh!Jll.er dürfen nicht handschriftlich oder mit Schreibmaschine hergestellt, sondern müssen\nzur Verhütung von Mißbräuchen - gedruckt sein. Auch Name und Unterschrift des Haftpflichtschaden-\ntiusgleichs müssen gedruckt (letztere fuksimiliert) sein.\nAmtliches Kennzeichen*)\nliir   JJ<1lte:r (nur juristische Personen), die nach § 2\nNachweis               /\\l>s. 1 Nr. 5 Pf!VersG der Versicherungspflicht nicht\n1ir1i<~rlicqen (für die Zulassungsstelle bestimmt)\nWir hest;itigcn lür das Fahrzeug\nArt des fahrzcugs\nl Ierstelln des Pdhrgestells\nPabriknummer des Pahrgestells\ndaß der/ die/ das\nvon uns Deckung erhält (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 PflVersG)\n\"') Soweit dem ]J<1llpllichlsdlildenaus~Jleich bekannt.                        Unterschrift des Haftpflichtschadenausgleichs","Nr. 62 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969                           861\nAnhang 2\nMuster 2 a, 2 b, 3\nVorhemerkun~J:\nBreite 105 mm, Höhe 148 nun; Typendruck. Aus glattem Leinwandpapier oder papierartigen Stoffen, die\nhinsichtlich der GebrnuchsUihigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Naßfestigkeit, der\nJ\\briebfesl.igkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt\nund beschrifte!. werden können. Es dürfen auch Kraftfahrzeug- oder Anhängerscheine verwendet werden,\nderen Innenseiten durch Ablichtung der Seite 4 des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefs angefertigt sind.\nIn solchen Fdllen müssen Stempel und Unterschrift auf der Vorderseite des Scheins von Hand angebracht\nsein. Stempel und Unterschrifl dürfen nicht in schwarzer Farbe ausgeführt sein.\nMuster 2a\n(~ 24; für Kraftr~ider)\nFarbe liellgrlin; vierseitig; auf Seile 4 Raum für weitere Eintragungen. Die Seiten 1, 2 und 3 sind druck-\ntechnisch so zu gesliJlten, daß der Schein mit den nach § 26 auszufertigenden Karteikarten bzw. Änderungs-\nmitteilungen (Muster 13) im Durchschreibeverfahren erstellt werden kann.\n(1. Seite)\nKraß:fahrzeugschein\nDas vorstehende amtliche Kennzeichen ist\nl h!rrn\nf;rau\nFri:iulcin\nVorname                      Zuname\nPoslkil.zahl\n11. Wohnort\nSirilße u.\nI[cius-Nr.\nqqf.\nSl.i111dort\nfiir dcts urnstchend beschriebene Kraftrad zugeteilt worden.\n_,, ____ , den\nSlc•mpel                    Name der Verwaltungsbehörde\nUnterschrift\nListe Nr. .. _","862                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nnoch: Muster 2 a\n(Seiten 2 und 3)\n*)                         Schlüssel-\nNr\nArt des Kraftrads\n1\nHersteller\n1\ni::I\nQ)                                          Typ\nE1                                                                              1\n,J:I\nl'd\n~                            Fabriknummer\nHersteller\n1\nTyp\nFabriknummer\n.\n0\nö                         Art des Antriebs\nl                                                                                1\nLeistung (PS bei V/min)\nHubraum (cm3) 1)\nLeergewicht (kg}\nmit Beiwagen (kg)\nZulässiges Gesamtgewicht (kg)\nmit Beiwagen (kg)\n----              -\nZahl der Sitzplätze (einschl.\nFahrerplatz)\nGrößenbezeichnung\nder Bereifung vorn\nhinten\nAnhängerkupplung:               ja/nein\n1\nTyp\nPrüfzeichen\nI Iöch stgeschwindigkeit (km/h)\nStandgeräusch                   DIN-phon:   dB (A):          2)\n1\nFahrgeräusch                   DIN-phon:   dB (A):          2)\n1) Abgcrumleter Wert von 0,'78                                                                                                1\n7t\nfür\n4    ;   Hub und Bohrung                                 Tag der ersten Zulassung\nsind auf ½ mm, das Ergeb-\nnis auf volle ccm nuch un-\n1:en abgerundet.\n2) Zutreffendes eintragen.\n*) Ankreuznngen nur für <las\nKraftfahrt-Bundesamt be-\nstimmt.\nII\n1.............................................................................................................................","Nr. 62        Tc1g der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969              863\nMuster 2b\n(§ 24, nicht fiir Krn!l.rüder)\nFarbe hellgrün; vierseitig; üul Seite 4 Raum für weitere Eintragungen. Die Seiten 1, 2 und 3 sind druck-\ntechnisch so zu gesl.allen, daß der Sehei n mit den nach § 26 auszufertigenden Karteikarten bzw. Ande-\nrungsmitteilun9cn (Muster 13) im Durchschrnibeverfahren erstellt werden kann.\n(1. Seite)\nKraftfahrzeugschein\nDas vorstehende amtliche Kennzeichen ist\nlierrn\nFrau\nPrüulc!in\nVo111<1rne                 Zuname\nPos1 lei tzah 1\nll. Wohnor1\nSl.rnfle u.\nlli!llS-Nr.\nqqf.\nStandort\nfii r dc1s umstehend beschriebene Kraftfahrzeug zugeteilt worden.\n, den\nStempel                    Name der Verwaltungsbehörde\nUnterschrift\nListe Nr.","864                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nnoch: Muster 2 b\n(Seiten 2 und 3)\n*)                      Schlüssel-\nNr\nArt des Kraitfahrz.eugs\ni\n1\nHersteller\n1\n~~\n.i:::--                                         Typ\nrd t/)\n....  Q)                                                                     1\nc:,,\nFabriknummer\nHersteller\n1\nTyp\n...0                             f'abriknummer 1)\n.,..ö\n1\n~\nAntriebsart\n1\nLeistung (PS bei U min) 2)\nHubraum (cm=l) :l) 4)\nHerslelle1\nArt\n1\nSitzplätze (einschl. Führerplatz)\ndc1von Nolsitze\n::,\nrd\n,,:,             Sieh- und/oder Liegeplätze\n~                     Ladernurn (mm)              Länge\n-1.\nBreite\nHöhe\nRauminhalt des Tanks (m:l)\nLadefläche (m2) •>)\nLeergewicht (kg)\n(1)\n~        Nutz-ii) oder Auiliegelast7) (kg)\n-~\nQ)        Zulässiges Gesamtgewicht (kg)\nc.?\nZuliissiqe Achslast (kg)             vorn\nmitten und hinten\nArt: Rad und/oder Gleisketten                                             1\nl) Nielli <1t1sz11liill1'11 hPi ld1Hl-                                                                                            1\nod1:1         lotslwirtsch,llllichPn                        Räderzahl (ohne Ersatzräder)\nSo11ck1 l,li11·1.,,,1qr,11 sowi,, lwi\nl,.urpn<1sd1iJ}(:ll li11 l<111d- odc1                    Zahl der angetriebenen Achsen\nlo1slwi1\\sd1,llllidw /.wr:cke.                ~Q)\nRadsland\n~) llr,i l'l,,ktro111oloH,n kW.\n~\n:l) J\\bqr:I LIIIClel<:J Werl VOil 0,'18           .i:::\nrd\nArt der Bereifung             vorn\nTT                                     µ;_\nliir -\n4    ;  l lub u1Hl Bol11u11q                                         mitten und hinten 8)\nsind <1ut 1/e rnrn, <l<1s Er-                                         Größenbezeichnung der Bereifung\nqchnis i!til volle ccm n<1ch                                                                     vorn\nu11l1:11 <11Jqeru11dcl.                                                       rnillen und hinten\n1) Br:i       K1<1lll<1lt11.ctHJCll      mit\nRoL<tlionskolb1:n111,,to1              ist                                   Art der Bremsen !l)\nhic1 keine /\\11q.ilH: crlor-\ndcrlich.                                                     Anhängerkupplung:                ja/nein\n1\n\")  Nur hr,i          Pc1so11t'11k1<1flwa-                  wenn s\"lbstti:itig, bauortgenehmigt und\nDIN 74051 entsprechend:                   Größe\nCJCll     im Sillll() tJ,,s § '.!.'.l\n1\\hs. l lclzlr:r S<1lz SIV?D.                                  in anderen Ffülen: Typ und PrUfzeichen\n!:) Bei Laslk1 <1llw,HJl:11.\nHöchstgeschwindigkeit (km/h)\n7)  ]lpj S,J\\lr,l)'.lJ(jllldSd1i111•11.\nH)  1'i11f<1d1 odr'r doppelt, L,ift,                                                    Standgeräusch         DIN-phon:   dB (A):         10)\n1\nElastik, liiscn.\nFahrgeräusch         DIN-phon:   dB (A):         10)\n!1) M1:chil11isch, D111,kl11II, l fy-                                                                                   1\ndr,rnlik,         S<1uql11II,      1,l1•k-\nTag der ersten Zulassung\nlrisch.\n10) Z11lrdi<'tHl<:s ei11lrc1q<'11.\n\") /\\nkrr:11z111H1cn nur fiir d<1s\nKrnfl.f„hrl-B1111des,nnl              be-\nstimmt.\nI","Nr. 62 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969                  865\nMuster 3\n(§ 24; für Anhänger)\nFarbe hellblau; vierseitig; auf Seite 4 Raum für weitere Eintragungen. Die Seiten 1, 2 und 3 sind druck-\ntechnisch so zu gestc11Lcn, daß der Schein mit den nach § 26 auszufertigenden Karteikarten bzw. Änderungs-\nmitteilungen (Muster 13) im Durchschreibeverfahren erstellt werden kann.\n(1. Seite)\nAnhänger\nDas vorstehende amtliche\nHerrn\nFrau\nFräulein\nVornu\nPos 1.1 c!i [zahl\nu. \\IVohnort\nStrnße u.\nHuus-Nr.\ngqf.\nStandort\nfür den umstehend beschriebenen Anhänger zugeteilt worden .\n.......................... , den\nStempel                             Name der Verwaltungsbehörde\nUnterschrift\nListe Nr. .","866                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nnodi: Muster 3\n(Seiten 2 und 3)\n·)              Schlüssel-\nNr\nArt des Anhängers\n1\nHersteller\n1\n.:. -;\n,.\n.c:-  ~\nTyp\n1\n\"'\"\"'                             Fabriknummer\nHersteller\nArt                   1\nSitzplätze\ndavon Notsitze\n.:!\"                                       Stehplätze\n<\"                                         Liegeplätze\nLaderaum (mm)               Länge\nBreite\nHöhe\nRauminhalt des Tanks (m3J\nLeergewldtt (kg)           1)\n.!l Nutzlast b. Lastanhänger (kg) 21\n,e\ni           Zulässiges Gesamlgew. (kgl 21\n{,:,\"     Zulässige Ad:lslast (kg)                vorn :J)\nmitten und hinten\nZahl der Adtseo\nRadstand        (bei tasl- u.Omnibus-Anh.•\n~                                                            - - - - - - -     -\n\"~                 Art der Bereifung vorn\n.c:,.\n\"'                          mitten und hinten 4)\nGröfle:nbe:u:idmung de:• Bereifun11\nvorn                               !\nmitten und hinten\nHersteller\n\"'\".\n= .\n~\nEI\nArt (med:lanisch, Druckluft,\nSaugluft, Auflaufbremse)\nf      Betriebserlaubnis oder Bauart-\n=        genehmigung (wenn vorband.)\nAnhängerkupplung: Ja/nein 5)                                   1\nwenn selbsttätig, bauartgendimlgt urxf DIN\n74051 mtspr,:chcmd •                  GröRt:\nin ande:u:n Fllle:n: Typ u. PrlHzetchen\n1) Nicht auszufüllen bei Wohn-\nanhängern und bei fahrbaren                Maße über alles (mm)                  Länge\nBaubuden.\n2)  Soweit sid:l nicht aus der                                                        Breite\nzulässigen Anhängelast ein\ngeringerer Wert ergibt.                                                            Höhe\n3)  Bei Sattelanhängern Ist hier                        Tag der ersten Zulassung\ndie zulässige Aufliegelast\n(Sattellast) einzutragen.\n4)  Einfach oder doppelt, Luft,\nElastik, Eisen.\n5)  Zum Mitführen eines weite-\nren Anhängers.\n•)  Ankreuzungen nur für das\nKrallfahrt-Bundesamt      be-\nstimmt.\nA\nt\n\\!:.\n~;,:","Muster 4                      Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Zwei- oder mehrseitig, auf Seite 3 und\nden folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite\n(§ 28)\nAngaben über nur ein Fahrzeug enthalten.\n(1. Seite)                                                                               (2. Seite)\nArt des Fahrzeugs\nKraftfahrzeugschein                                                 Hersteller des Fahrgestells\nfür Kraftfahrzeug mit rotem Kennzeichen\nFabriknummer des Fahrgestells                                                           z\n>-,;\ngültig vom                     ...... bis                                                                Hubraum des Motors                                            C:\nBei Antrieb               in cm3\nN\nHerrn                                                                          durch Ver-                (nur bei Krafträdern)                                          !\nFrau/ Fräulein                                                                  brennungs-\nMotornummer                                                   >-j\nmaschine                  (entbehrlich bei Fahrten                                      OJ\nin                                                                                                        im Geltungsbereich\nc.o\nder StVZO)                                                    0..\nro\n>-,;\nStraße\nTag der ersten Zulassung*)                                                              •\n~\nrn\nist für das umseitig beschriebene Fahrzeug zu Prüfungs-,                       Zulässiges Gesamtgewicht                                                        kg     c.o\nOJ\nProbe-, Uberführungsfahrten das (eines der) rote(n) Kenn-                                                                                                              C\"'\nzeichen                                                                        (bei Krafträdern:) mit Beiwagen                                                 kg      ro\nt,j\nZulässige Achslast                                   vorn                       kg      0\n::J\nmitten                     kg     .?\n(nicht bei Krafträdern und Personen-                                                    0..\nzugeteilt worden.                                                              kraftwagen)                                                                             ro\nhinten                     kg      ::J\nN\nDieser Schein gilt nur, wenn die umstehende Beschreibung                       Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn                                                   w\nvom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unter-                       (nur wenn sie 40 km/h nicht überschreitet)                                    km/h      c.....\nschrieben ist.\n&.,_.\nCO\n0)\nCO\nden\nStempel             Name der Verwaltungsbehörde\nden\nUnterschrift\nListe Nr.\n>\nUnterschrift des Inhabers\n=\n=-\n~\n*) Entfällt z. B. bei fabrikneuen Fahrzeugen.\n=\ntel  =\n0)\n~   ......","Muster 5                            Auf weißem Papier; Breite 105 mm, Höhe 148 mm; Typendruck. Zwei- oder mehrseitig, auf Seite 3 und                                                0:,\nO')\n(§ 28)\nden folgenden Seiten derselbe Vordruck wie auf Seite 2. Mit Ausnahme von Seite 1 darf jede Seite\nAngaben über nur ein Fahrzeug enthalten.\n=\n(1. Seite)                                                                                          (2. Seite)\nHersteller des Fahrgestells\nAnhängerschein\nFabriknummer des Fahrgestells\nfür Anhänger mit rotem Kennzeichen\nTag der ersten Zulassung*)\ngültig vom                          bis\nttl\nHerrn                                                                                   Zulässiges Gesamtgewicht                                                     kg     i::\nFrau/ Fräulein                                                                                                                                                              t:1\n0..\n(l)\nvorn                   kg**)  [fJ\nin                                                                                      Zulässige Achslast                                                                 c.o\n(!)\nmitten                 kg     [fJ\n(nicht bei Wohnanhängern)                                                           ~\nStraße                                                                                                                                        hinten                 kg     N\nO\"'\nist für den umseitig beschriebenen Kraftfahrzeuganhänger\nzu Prüfungs-, Probe-, Uberführungsfahrten das (eines der)\n~\nc.....\nrote(n) Kennzeichen                                                                                                                                                         Ol\nP'\n>-l\nc.o\nOl\nt:1\nc.o\n....,.\nc.o\nzugeteilt worden.                                                                                                                                                           O')\n~\nDieser Schein gilt nur, wenn die umstehende Beschreibung                                                                         den                                        ....,\nvom Inhaber in dauerhafter Schrift ausgefüllt und unter-\nschrieben ist.                                                                                                                                                              ~\n1-1\n-······    ·······           den\nUnterschrift des Inhabers\nStempel            Name der Verwaltungsbehörde\n*) Entfällt z. B. bei fabrikneuen Fahrzeugen.\nUnterschrift\n**) Bei Sattelanhängern ist hier die zulässige Aufliegelast (Sattellast) einzu-\nListe Nr.                                                                                    tragen.","Nr. 62 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969       869\nAnhang 4\nMuster 6, 7, 8, 9, 10\nVorbemerkung:\nFormat: DIN A 6, quergestellt\nDie Formblätter dürfen nicht handschriftlich oder\nmit Schreibmaschine hergestellt, sondern müssen --\nzur Verhütung von Mißbräuchen - gedruckt sein.\nAuch Firma und Unterschrift des Versicherers müs-\nsen gedruckt (letztere faksimiliert) sein. Die Rück-\nseiten dürfen nicht zum Durchschreiben präpariert\nsein.\nAuf den Antwortpostkarten muß die Anschrift des\nVersicherers oder der zuständigen Geschäftsstelle\nauf der Adressenseite rechts eingedruckt sein. Der\nlinke Teil der Adressenseite kann für interne Ver-\nmerke des Versicherers verwendet werden.","870                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nMuster 6 (§ 29 a)\nFarbe weiß\nNum111<!1 d<·s V<'n,id1<·11111qssdwi11s               Versicherungs-                                 Amtliches Kennzeichen\nbestätigung\nnach § 29 il StVZO für die Zulassungsstelle\nNr.\nAnschrift des Versicil<•r1111qs11ehmers\nHersteller des Fahrgestells                      Fabriknummer des Fahrgestells\nLiegt Versiche1e1w<•chsel vu,?                  Versicherungssumme für Personenschäden          Beginn des Versicherungsschutzes\nD    ja                                                                           .... DM\nFür sonsliqe VC'1mcrke de1 Zul<1ssu1,gsstelle\nAusg<~h,in<liql dunh:\nAnschrift und Unterschrift des Versicherers\nDer Versicherungsbestätigung hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-\nhängen:\nFarbe weiß\nNummer des VPrsicheru11qsscheins                             Mitteilung                                Amtliches Kennzeichen\nnach§ 29 a StVZO an den Versicherer\n(nicht dem Fahrzeughalter\nauszuhändigen)\nAnschrifl des Versicherunw;rwhmers\nArt des Fahrze11qs                            Hersteller des Fahrgestells                     1 Fabriknummer des Fahrgestells\nLiegt Versichcrerwechsel vor?                 V Nsicherungssumme für Personenschäden            Beginn des Versicherungsschutzes\nD    ja                                                                                DM\nFür sonstige Vermerke der Zulussungsstelle\n, den\nStempel und Unterschrift der Zulassungsstelle\n: --. -... -. -.. --.... --- \". - .\n•.....","Nr. 62 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969                                                                                                                                                                      871\nMuster 7 (§ 29 a)\nFarbe weiß\nVersicherungs-                                                                                    Herstellerfahrzeuge\nbestätigung                                                                                       - ausgenommen\niiber eine Haftpflichtversicherung für                                                                            Kraftomnibusse -\nF:,;-Hersteller nach § 29 a StVZO\nfür die Zulassungsstelle\nAnsc:hrilt clcs Versiclwrn1HJs11chrn<!rs\nVcrsicherur1qss11mme für Personenschäden                                                                                     Beginn des Versicherungsschutzes\nDM         1\nFür Vermerke der ZulassUJJ\\Jsslelle\nAusyehändiyt durch:\nAnschrift und Unterschrift des Versicherers\nDer Versicherungsbestätigung hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-\nhängen:\nFarbe weiß\nNummer des Versicherungsscheins                                                                         Mitteilung                                                                                Herstellerfahrzeuge\nnach § 29 a StVZO an den Versicherer                                                                                - ausgenommen\nKraftomnibusse -\n(nicht dem Fahrzeughalter\nauszuhändigen)\nAnschrift des Versicl1erungsnehmcers\nVersicherungssumme für Personenschäden                                                                                       Beginn des Versicherungsschutzes\n...\nFür Vermerke der Zulassunysslelle\n. ... ············                             DMI\n................. ., ............................. ,den ............................................. .\n.................................................................................................................................................\nStempel und Unterschrift der Zulassungsstelle\n! ........................................ \\. ........................................................................................................................................................................................................................ .","872                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nMuster 8 (§ 29 a)\nFarbe weiß\nNurnme1 des Versidwrunrisscheins                                           Versicherungs-                                                    Rote Kennzeichen\nbestätigung                                                        (§ 28 StVZO)\nüber eine Haftpflichtversicherung für\nKfz.-Handel u. -Handwerk nach§ 29 a\nStVZO für die Zulassungsstelle\nNr.\nAnschrit t dt'S V crsichcrunqsnehmers\nV ersid1c1 u ngssumme fü1 Personenschäden                                                    1 Beginn des Versicherungsschutzes\nDM\nFür Vcrmerk<i der Zulassungsstelle\nA11s9t~hiindiq1 durch:\nAnschrift und Unterschrift des Versicherers\nDer Versicherungsbestätigung hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-\nhängen:\nFarbe weiß\nNummer des Versicherungsscheins                                                 Mitteilung                                                   Rote Kennzeichen\nnach§ 29 a StVZO an den Versicherer                                            (§ 28 StVZO)\n(nicht dem Fahrzeughalter\nauszuhändigen)\nAnschrift des Versicherungsnehmers\nVersicherungssumme für P~rsonenschäden                                            DM         I Beginn des Versicherungsschutzes\nFür Vermerke der Zulassungsstelle\n................................................. , den .............................................. .\ni\ni                                                                                               ································································································\nL............................................................................................................?::.~~~-1- -~~~. ~~ :~:~~~~'.~:..~~:. ~~~~:~.~~~ ~.~~~~~~- ............... .","Nr. 62 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1969                                                                                                                                                                                                                     873\nMuster 9 (§ 29 c)\nFarbe rosa\nNummer dc,s Vr,rsicl1erunfJsscheins                                                                          Anzeige                                                                                                                 Amtliches Kennzeichen\nan die Zulassungsstelle\nnach § 29 c StVZO\nTag der Beendigung des\nVersicherungsverhältnisses\nAnschri fl des V ersidieru11gs1whmPrs\nArt des Fahrzeugs                                                                 Hersteller des Fahrgestells                                                                                        1     Fabriknummer des Fahrgestells\n1\nFür Vermerke der Zulassung:,;slelle\nDie Versicherungsbesliiligung hat ihre Geltung verloren.\nAnschrift und Unterschrift des Versicherers\nDer Anzeige des Versicherers hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-\nhängen:\nFarbe rosa\nNummer des Versicherungsscheins                                                                             Bescheid                                                                                                                Amtliches Kennzeichen\nan den Versicherer auf die Anzeige\nnach § 29 c StVZO\nTag der Beendigung des\nVersicherungsverhältnisses\nAnschrift des Versicherungsnehmers\nArt des Fahrzeugs                                                                Hersteller des Fahrgestells                                                                                              Fabriknummer des Fahrgestells\n1                                                                                                                        1\nFür Vermerke der Zulassungsstelle\nAnzeige eingegangen am ...                                                                                                       Fahrzeug aus dem Verkehr genommen ab\nNeue Vers.-Besläl.igung liegt vor mit Wirkung vom .....                                                                                                                                               •) •                      von einem anderen Versicherer\n•) 0            von Ihnen unter Nr.                                                               •) •          für den genannten Halter                                                              •) 0                      für einen anderen Halter\n................. ., .............................. , den\n. . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . - • • • • - • • • • . . . - • . . . . - . . . . - - . . . - . . . . . . •• - • - - • . . . . . . . . . . . . . . . . - . . . . . . . . . - • • • • • •\n\"') Zutreffendes ankreuzen                                                                                                                                               Stempel und Unterschrift der Zulassungsstelle\n- ............. - • - ••• - ••••••••••• - ......... - ••• - •••••••••• • ............ - - •• - ............... - ••••••••••••• \" •• • \" - \"• • •\" - • • • •.\"     ••  ••   ••   • •• • • • - - ••• • ••••         ••  •• •• • • • • • • - • • • • - • - • - - • • • • • - - - - . . . . . . . - • - - • - • - • • • • • • • • • • • • • •","874                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nMuster 10 (§ 29 c)\nFarbe rosa\nNummer des Vcrsicheru11qssd1eins                                               Anzeige                                      Rote Kennzeichen\nan die Zulassungsstelle\nnach § 29 c StVZO                                  (§ 28 StVZO)\nTag der Beendigung des\nVersicherungsverhältnisses\nAnschrift des Versicherungsnehmers\nFür Vermerke der Zulilssun<Jsslelle\nDie Versiclwrnn~Jsheslütignng für Kfz.-Handel und -Handwerk hat ihre Geltung verloren.\nAnschrift und Unterschrift des Versicherers\nDer Anzeige des Versicherers hat als Antwortpostkarte eine Durchschrift nach folgendem Muster anzu-\nhängen:\nFarbe rosa\nNummer des Versicherungsscheins                                               Bescheid                                      Rote Kennzeichen\nan den Versicherer auf die Anzeige\nnach§ 29 c StVZO                                   (§ 28 StVZO)\nTag der Beendigung des\nVersicherungsverhältnisses\nAnschrift des Ve1sicherungsnehmers\nfür Vermerke der Zulussungsstelle\nDie Anzeige ist eingegungen um\n................................................ ,den ............................................... .\nStempel und Unterschrift der Zulassungsstelle"]}