{"id":"bgbl1-1969-60-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":60,"date":"1969-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/60#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-60-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_60.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus Wein (Weingesetz)","law_date":"1969-07-16T00:00:00Z","page":781,"pdf_page":1,"num_pages":33,"content":["781\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                           Ausgegeben zu Bonn am 19.Juli 1969                                                                                                       Nr. 60\nTag                                                                    Inhalt                                                                                          Seite\n16. 7. 69   Gesetz über Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke und Branntwein aus\nWein f\\lVeingeselz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   781\nBundesgcselzbl. lll 2125-5, 2125-5-1, 2125-5-3, 2125-5-2, 450-2\n30. 6. 69  Erlaß über die Genehmigung von Änderungen der Satzung des Ordens Pour le merite für\nWissenschaften und Künste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           814\nBunclcsgcscl.zbl. III 1134-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 46 ......................... .'. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    814\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    814\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  815\nGesetz\nüber Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke\nund Branntwein aus Wein\n(Weingesetz)\nVom 16. Juli 1969\nInhaltsübersicht\nTeil I                                                                                                Teil II\nWein                                                      Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Getränke,\n§ 1 Begriffsbestimmungen                                                                                              Branntwein aus Wein\nErster Abschnitt: Inländischer Wein                                                                Erster Abschnitt: Dessertwein\nTitel 1: Herstellung                                            § 24 Begriffsbestimmung\n§ 2  Ausgangsstoffe                                                                   § 25 Einfuhrfähigkeit\n§  3 Traubenlese, Herbstordnung                                                       § 26 Behandeln und Verschneiden im Inland\n§  4 Verschneiden                                                                     § 27 Bezeichnungen und sonstige Angaben\n§  5 Verbesserung\n§  6  Behandlungsstoffe und Behandlungsverfahren                                                               Zweiter Abschnitt: Schaumwein\n§  7 Gehalt an Restzucker, schwefliger Säure,                                         § 28 Begriffsbestimmung\nSchwefelsäure und anderen Stoffen\nTitel 1: Inländischer Schaumwein\nTitel 2: Bezeichnungen und sonstige Angaben                                   § 29     Herstellung\n§  8  Weinarten                                                                       § 30     Vorgeschriebene Angaben\n§  9  Geographische Bezeichnungen                                                     § 31     Kennzeichnungen für Qualitätsschaumwein\n§ 10  Herstellungsangaben                                                             § 32     Zulässige Angaben\n§ 11  Qualitätswein\nTitel 2: Ausländischer Schq.umwein\n§ 12  Qualitätswein mit Prädikat\n§ 13  Prüfung der Qualitätsweine und der Qualitätsweine                               § 33 Einfuhrfähigkeit\nmit Prädikat                                                                    § 34 Zulässige Angaben\n§ 14  Tischwein\n§ 15  Angabe des Abfüllers und Herstellers                                                             Dritter Abschnitt: Weinhaltige Getränke\n§ 16  Bezeichnung „aus dem Lesegut\"                                                   § 35 Begriffsbestimmung\n§ 17  Verbot bestimmter Angaben\nTitel 1: Inländische weinhaltige Getränke\n§ 18  Begleitschein\n§ 36 Grundwein für weinhaltige Getränke\n§ 37 Herstellung\nZweiter Abschnitt: Ausländischer Wein\n§ 38 Bezeichnungsvorschriften\n§ 19  Einfuhrfähigkeit\n§ 20  Behandeln und Verschneiden im Inland                                                          Titel 2: Ausländische weinhaltige Getränke\n§ 21  Ausländische Traubenmaischen und Traubehmoste                                   § 39 Einfuhrfähigkeit\n§ 22  Bezeichnungen                                                                   § 40 Verschneiden und Behandeln im Inland\n§ 23  Qualitätshinweise und sonstige Angaben                                          § 41 Bezeichnungsvorschriften","782                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVierter Abschnitt: Branntwein aus Wein                                 Titel 2: Einfuhrüberwachung\n§ 42 Bcgriffsbcslimrnung                                        § 70  Zulassung zur Einfuhr, Untersuchung auf Einfuhr-\nfähigkeit\nTitel 1: Inli.indischcr Br,Hllllwein aus Wein          § 71  Befreiungen von der Einfuhrüberwachung\n§ 43  Wcindeslilli.ll                                           § 72  Verzicht auf Einfuhruntersuchung\n§ 73  Vorausuntersuchung\n§ 44  Brennwein\n§ 45  Herstellung                                               § 74  Nämlichkeitsprüfung\n§ 75  Zulassung zur Einfuhr\n§ 46  Vorgeschriebene Angaben\n§ 47  Bezeichnungen für Qui.llil~itsbrannlwein aus Wein         § 76  Probenentnahme, Kosten\n§ 77  Zollausschlüsse, Freihäfen, Wiedereinfuhr,\n§ 48  Zulässige Angaben\nZollanschlüsse\nTitel 2: Ausländischer Branntwein aus Wein              § 78  Befugnisse des Bundesministers der Finanzen\n§ 49 Einfuhrfähigkeit\n§ 50 Behandeln und Verschneiden im Inland                                                    Teil V\n§ 51 BeZE)ichnungen und sonstige Angabc~n\nErgänzungsvorschriften\n§ 79  Besondere Verkehrsverbote\nTeil III                           § 80  Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen\n§ 81  Traubensaft\nAllgemeine Vorschriften\n§ 82  Traubenmost als Getränk\n§ 52 Begriffsbestimmungen\n§ 53 Analysenmethoden\nTeil VI\n§ 54 Irreführungsverbot\n§ 55 Gesundheitsbezogene Angaben                                                   Ubergangsregelungen\n§ 56  Ausländische Bezeichnungsvorschriften                     §§ 83 bis 88\n§ 57 Art der Aufmachung\n§ 58 Begleitschein                                                                          Teil VII\n§ 59  Bezeichnungsschutz                                                      Straf- und Bußgeldvorschriften\n§ 60  Vorschriftswidrige Erzeugnisse und Ausgangsstoffe\n§ 61  Schutz vor Nachmachung und Vermischung                    § 89 Verletzung von Vorschriften über         das Herstellen\n§ 62 Ausnahmegenehmigung                                              und Inverkehrbringen\n§ 63 Versuchserlaubnis                                          § 90 Verletzung der Geheimhaltungspflicht\n§ 64  Vorbehalt zugunsten der Hauswirtschaft und                § 91 Ordnungswidrigkeiten\nbestimmter Betriebe                                       § 92 Einziehung\n-\nTeil VIII\nTeil IV                                                  Schlußvorschriften\nUberwachung                            § 93 Rechtsvorschriften     und    allgemeine   Verwaltungs-\nvorschriften\nTitel 1: Weinbuchführung und allgemeine Uberwachung             § 94  Gegenseitige Unterrichtung von Bundes- und Landes-\n§ 65 Buchführungspflicht                                              behörden\n§ 66 Umfang und Art der Buchführung                             § 95  Verhältnis zu anderen lebensmittelrechtlichen Vor-\n§ 67 Befreiung von der Buchführungspflicht                            schriften\n§ 68 Analysenbuch                                               § 96  Berlin-Klausel\n§ 69 Allgemeine Uberwachung                                     § 97  Inkrafttreten\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 alkoholische Gärung kann auf der Traubenmaische\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          und auch nach Zusatz von Zacker und Traubenmost-\nkonzentrat vor sich gegangen sein.\n(2) Weintrauben sind frisch; solange sie ohne\nTeil I                            Zusatz von Flüssigkeit gekeltert werden können\nund solange ihr Saft aus sich heraus, der Saft ein-\nWein                              geschrumpfter oder edelfauler Weinbeeren wenig-\nstens nach Zusatz von Reinzuchthefe, gären kann.\n§ 1                                (3) Traubenmost ist der Saft frischer Weintrauben,\nBegriffsbestimmungen                         solange er nicht zu Wein geworden ist. Trauben-\nmost ist ungegoren, wenn er höchstens fünf Gramm\n(1) Wein ist das aus dem              Saft frischer Wein-    tatsächlichen Alkohol in einem Liter enthält.\ntrauben hergestellte Getränk,          das infolge alkoholi-       (4) Traubenmostkonzentrat ist die aus Trauben-\nscher Gärung mindestens 55             Gramm tatsächlichen      most oder Traubenmaische durch Wasserentzug\nAlkohol im Liter enthält und            dessen Kohlensäure-     gewonnene Flüssigkeit. Traubenmostkonzentrat ist\ndruck bei 20° Celsius 2,5 atü           nicht übersteigt. Die   kein Traubenmost im Sinne dieses Gesetzes.","Nr. 60   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969                          783\nErster Abschnitt                    Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder auf Grund\neiner solchen Rechtsverordnung geregelt ist, ist für\nInländischer Wein\ndie Zulässigkeit der Lese diese Regelung ausschließ-\nTitel 1                       lich maßgebend. Die Lese von Weintrauben, die zur\nHerstellung                      Herstellung von Qualitätsweinen mit Prädikat vor-\ngesehen sind, ist ferner nur nach vorheriger An-\n§ 2                         zeige bei der zuständigen Behörde zulässig.\nAusgangsstoiie                       (2) Die Landesregierungen der weinbautreiben-\nden Länder bestimmen durch Rechtsverordnung In-\n(1) Wird Wein im Inland hergestellt (Inländischer halt, Zeitpunkt und Form der nach Absatz 1 Satz 3\nWein), dürfen als Ausgangsstoffe nur im Inland ge-   erforderlichen Anzeige. Sie können zur Förderung\nerntete, den Vorschriften des Absatzes 2 entspre-    der Güte des Weines und zur Sicherstellung einer\nchende Weintrauben und im Inland aus solchen         ausreichenden Uberwachung eine Herbstordnung\nWeintrauben hergestellte Traubenmaischen, Trau-      erlassen. Die Herbstordnung kann\nbenmoste und Weine verwendet werden.\n1. die Voraussetzungen für Vorlesen, für Beginn\n(2) Die Weintrauben müssen aus nach dem Wein-          und Ende der Hauptlese und für den Beginn der\nwirtschaftsgesetz genehmigten oder nicht genehmi-         späten Lese unter Berücksichtigung der unter-\ngungsbedürftigen Rebanlagen und von Rebsorten             schiedlichen Reife in den einzelnen Rebflächen\nstammen, die durch Rebsortenliste für den jeweili-        und bei den einzelnen Rebsorten festsetzen,\ngen Standort zugelassen sind.\n2. das Schließen und Betreten der Weinberge regeln,\n(3) Zur Förderung der Güte des Weines werden\n3. die Voraussetzungen für Beginn und Ende der\ndurch Rechtsverordnung Grundsätze für die Auf-\nstellung der Rebsortenlisten festgelegt; dabei kann       täglichen Lesezeit festsetzen,\nauch festgelegt werden, welche Bezeichnung für die   4. vorschreiben,\neinzelnen Rebsorten ausschließlich gebraucht wer-         a) daß die Lese von Weintrauben, die für die\nden darf. Die Rebsortenlisten werden von den Lan-             Herstellung von Qualitätsweinen vorgesehen\ndesregierungen der weinbautreibenden Länder                   sind, einer vorherigen oder nachträglichen\ndurch Rechtsverordnung erlassen. In den Rebsorten-            Anzeige bedarf,\nlisten wird nach empfohlenen (Haupt- und Ergän-           b) welchen Inhalt und welche Form diese An-\nzungssorten), zugelassenen und zeitweise zugelasse-           zeige haben muß und welche Frist dabei ein-\nnen Rebsorten unter Berücksichtigung der Verwen-              zuhalten ist und\ndungszwecke unterschieden.\nc) daß Weintrauben, deren Lese nicht nach Maß-\n(4) Ein aus Hefetrub    abgezogener oder durch             gabe der nach den Buchstaben a und b erlas-\nAuspressen der Weinhefe gewonnener Wein. (Hefe-               senen Vorschriften durchgeführt worden ist,\npreßwein) darf zur Weinherstellung nur verwendet              nicht oder nur nach Erteilung einer Ausnahme-\nwerden, wenn er aus frischer, im Herstellungs-                genehmigung zur Herstellung von Qualitäts-\nbetrieb angefallener Weinhefe gewonnen ist.                   weinen verwendet werden dürfen,\n(5) Bewirtschaftet der Inhaber eines grenznahen   5. eine Prüfung zur Feststellung der Reife und des\nWeinbau- oder Weinherstellungsbetriebes einen             Zustandes des Lesegutes einführen und die Be-\njenseits der Grenze belegenen grenznahen Wein-            sitzer der Weinberge sowie die Besitzer des\nberg, kann die zuständige oberste Landesbehörde           Lesegutes verpflichten, der zuständigen Behörde\ndes Landes, in dem der Wein hergestellt werden           oder den von ihr Beauftragten die Prüfung zu er-\nsoll, genehmigen, daß er oder der Inhaber eines           möglichen.\nanderen grenznahen Weinherstellungsbetriebes die\n(3) Die Landesregierungen der weinbautreiben-\nim Ausland geernteten Weintrauben im Inland zur\nden Länder bestimmen, wer für die Durchführung\nHerstellung von Wein verwendet. Die Genehmi-\nvon Absatz 1 Satz 3 und der nach Absatz 2 erlasse-\ngung ist zu erteilen, wenn die Versagung auch\nnen Rechtsverordnungen zuständig ist.\nunter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes eine\nbesondere Härte bedeuten würde. In der Genehmi-          (4) Weintrauben, die entgegen Absatz 1 Satz 1\ngung ist die Bezeichnung des Weines zu regeln. Die   oder entgegen einer nach Absatz 2 erlassenen Vor-\nGenehmigung kann befristet und unter Auflagen        schrift gelesen worden sind, dürfen zur Herstellung\nerteilt und aus wichtigem Grunde widerrufen wer-     von Wein und Traubenmost nicht verwendet wer-\nden.                                                 den. Weintrauben, deren Lese entgegen Absatz 1\nSatz 3 nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß\n§ 3\nangezeigt worden ist, dürfen zur Herstellung von\nTraubenlese, Herbstordnung              Qualitätsweinen mit Prädikat nicht verwendet wer-\n(1) Weintrauben dürfen erst gelesen werden,       den. Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung\nwenn sie unter Berücksichtigung der Witterung, der   einer unbilligen Härte, insbesondere bei unverzüg-\nRebsorte und des Standortes die in dem betreffen-    licher nachträglicher Anzeige, Ausnahmen zulassen.\nden Jahre erreichbare Reife erlangt haben; dies\n§ 4\ngilt nicht, wenn eine Lese infolge ungünstiger Wit-\nterung oder sonstiger nicht zu vertretender Um-                             Verschneiden\nstände zur Sicherung der Ernte vor der Reife zwin-       (1) Weißweintrauben und die aus ihnen herge-\ngend notwendig ist. Soweit die Lese durch eine       stellten Maischen, Moste und Weine dürfen nicht","784                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nmit Rotweintrauben und den aus diesen hergestell-           (5) Jede Verbesserung ist innerhalb von zwei\nten Maischen, Mosten und Weinen verschnitten           Wochen · nach ihrer Durchführung der zuständigen\nwerden.                                                Landesbehörde nach vorgeschriebenem Muster an-\n(2) Hellgekelterter Most aus Rotweintrauben und     zuzeigen.\naus solchem Most hergestellter Wein (Roseewein)                                   § 6\ndürfen nur mit Most und Wein derselben Art ver-\nschnitten werden. Diese Beschränkung gilt nicht für           Behandlungsstoffe und Behandlungsverfahren\ndas Verschneiden von Roseewein mit Rotwein, der             (1) Dem Wein und seinen Ausgangsstoffen dür-\nausschließlich aus inländischen Ausgangsstoffen her-    fen Stoffe nur zugesetzt werden, wenn und soweit\ngestellt worden ist; ein durch solches Verschneiden     sie hierfür zugelassen sind. Durch Rechtsverordnung\nhergestellter Wein ist Rotwein im Sinne dieses Ge-      können Stoffe, soweit dies mit dem Schutze des Ver-\nsetzes.                                                brauchers vereinbar ist, aus technologischen Grün-\n(3) Abweichend von dem Verbot des Absatzes 1        den, zur Beseitigung von Fehlern, zur Steigerung\ndürfen Weißweintrauben und deren Maischen mit          der Qualität, zur Erhaltung der Lager- oder Trans-\nRotweintrauben und deren Maischen zur Herstel-         portfähigkeit oder zu diätetischen Zwecken, auch ab-\nlung eines Weines von blaß- bis hellroter Farbe        weichend von § 5 Abs. 3, zugelassen werden. Alko-\n(Rotling) verschnitten werden. Aus solchen Ver-        hol darf nur zugelassen werden, wenn der Wein zur\nschnitten hergestellter Most und Wein darf nur mit     Ausfuhr bestimmt ist und das Recht des Bestim-\nMost und Wein derselben Art verschnitten werden.       mungslandes nicht entgegensteht.\n(2) Ein unbeabsichtigtes und technisch unvermeid-\n§ 5                           bares Ubergehen nicht zugelassener Stoffe von\nVerbesserung                      Gefäßen, Geräten, Schläuchen und anderen der Her-\nstellung, Abfüllung oder Lagerung dienenden Ge-\n(1) Dem Traubenmost, dem Wein sowie der             genständen auf den Wein und seine Ausgangsstoffe\nTraubenmaische, die einer Maisehegärung unter-          ist kein Zusetzen im Sinne des Absatzes 1, soweit es\nworfen wird und zu deren Herstellung Rotwein-           sich um gesundheitlich, geschmacklich und geruch-\ntrauben verwendet oder mitverwendet worden sind,        lich unbedenkliche geringe Anteile handelt. Durch\ndarf Zucker zugesetzt werden (Verbesserung).            Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß bei\n(2) Eine Verbesserung ist nur zulässig, wenn sie    Gegenständen aus bestimmten Stoffen das Uber-\nim Weinanbaugebiet und vor dem 1. April vorge-          gehen eines nicht zugelassenen Stoffes als technisch\nnommen wird, der auf die Ernte der Weintrauben          unvermeidbar anzusehen ist oder als verbotenes\nfolgt, aus denen der Traubenmost, der Wein oder         Zusetzen gilt und welche Anteile gering im Sinne\ndie Traubenmaische hergestellt worden sind, und         dieser Vorschrift sind. Besteht bei Gegenständen\nwenn der Ausgangsstoff nach der Verbesserung in         aus bestimmten Stoffen die Gefahr des Ubergehens\ndemselben Betrieb einer Gärung unterworfen wird         gesundheitlich nicht unbedenklicher Anteile eines\noder wenn er noch gärt. Wird Traubenmaische oder        nicht zugelassenen Stoffes, kann ihre Benutzung\nTraubenmost zum Süßen von Wein (Süßreserve)            durch Rechtsverordnung verboten werden.\nhergestellt, so kann die Vergärung nach der Ver-           (3) Ionen-Austauscher und ultraviolette oder ioni-\nbesserung bereits bei einem Alkoholgehalt von          sierende Strahlen dürfen nur angewandt werden,\n15 Gramm in einem Liter beendet werden.                wenn es zugelassen ist. Durch Rechtsverordnung\nkann die Anwendung nach Maßgabe des Absatzes 1\n(3) Als Zucker dürfen nur ungelöste technisch\nSatz 2 zugelassen werden.\nreine, nicht färbende Saccharose und ebenso be-\nschaffene Dextrose zugesetzt werden, die in der            (4) Andere Behandlungsverfahren sind zulässig,\nTrockensubstanz mindestens 99,5 vom Hundert ver-        wenn durch sie kein Stoff zugesetzt wird. Durch\ngärbaren Zucker enthalten.                              Rechtsverordnung kann ihre Anwendung einge-\nschränkt oder verboten werden, wenn es\n(4) Durch die Verbesserung darf nicht bewirkt\nwerden, daß die gezuckerte Gesamtmenge je Liter         1. zum Schutze der Gesundheit,\nin irgendeinem Zeitpunkt                                2. zur Förderung oder Erhaltung der Güte des\n1. bei Rotwein und seinen Ausgangsstoffen mehr als          Weines oder\n105 Gramm, bei Weißwein, Roseewein, Rotling        3. zur Sicherung einer ausreichenden Uberwachung\nund ihren Ausgangsstoffen mehr als 95 Gramm\nGesamtalkohol enthält und                           erforderlich ist.\n2. einen Gesamtalkoholgehalt aufweist, der bei Rot-                                § 7\nwein und seinen Ausgangsstoffen um mehr als                  Gehalt an Restzucker, schwefliger Säure,\n35 Gramm, bei Weißwein, Roseewein, Rotling                      Schwefelsäure und anderen Stoffen\nund ihren Ausgangsstoffen um mehr als 30 Gramm\nhöher ist als der Gesamtalkoholgehalt eines Liters     (1) Wein darf nicht zum offenen Ausschank feil-\nder Gesamtmenge der ungezuckerten Ausgangs-         gehalten, ausgeführt oder abgefüllt in den Verkehr\nstoffe.                                             gebracht werden, wenn das Gewicht des Zuckers\n(Restzucker), als Invertzucker berechnet, ein Drittel\nGesamtalkohol ist der Gehalt an tatsächlichem           des Gewichts des tatsächlichen Alkohols übersteigt.\nAlkohol zuzüglich des Alkohols, der dem unver-          Soweit nach Absatz 2 oder 3 eine abweichende Re-\ngorenen Zucker entspricht.                              gelung getroffen ist, ist der in ihr festgesetzte Rest-","Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969                         785\nzuckergehalt maßgeblich. Einer Restzuckerbegren-         3. Roseewein für einen nur aus hellgekeltertem\nzung unterliegen nicht Qualitätsweine mit Prädikat,          Most von Rotweintrauben hergestellten Wein,\nnoch gärender Wein sowie Perlwein, wenn sein Ge-         4. Rotling für einen nach § 4 Abs. 3 hergestellten\nhalt an Zucker, als Invertzucker berechnet, 40 Gramm         Wein,\nim Liter nicht übersteigt.\n5. Perlwein für einen Wein der Nummern 1 bis 4,\n(2) Die Landesregierungen der weinbautreiben-\nder bei 20° Celsius einen Kohlensäuredruck von\nden Länder stufen zur Erhaltung der Eigeuart von\nmindestens 1,5 atü aufweist und erkennbar perlt.\nWeinen, deren Bezeichnung auf die Herkunft aus\nihrem Lande hinweist, durch Rechtsverordnung den         Die Rebsorten, deren Weintrauben für die Her-\nzulässigen Restzuckergehalt den Rebstandorten,           stellung der einzelnen Weinarten verwendet werden\nRebsorten und W einurten entsprechend herab. Für         dürfen, werden durch Rechts\"\\Terordnung festgelegt.\nWeine, deren Bezeichnung auf die Herkunft aus\nihrem Lande hinweist, könm~n sie einen höheren              (2) Die Bezeichnungen Weißwein und Rotwein\nRestzuckergehalt zulassen, wenn der Wein aus            müssen angegeben werden, wenn keine engere geo-\nWeintrauben mit einem üblicherweise hohen Säure-         graphische Bezeichnung als das Wort deutsch ge-\ngehalt hergestellt worden ist; jedoch muß das Ge-       braucht wird.\nwicht des tatsächlichen Alkohols mindestens das             (3) Die Bezeichnungen Roseewein und Rotling\nZweieinhalbfache des Gewichts des Zuckers, als In-      müssen angegeben werden. Es dürfen statt der Be-\nvertzucker berechnet, betragen.                         zeichnung Roseewein die Bezeichnung Weißherbst,\n(3) Bei aus Verschnitten hervorgegangenem Wein       statt der Bezeichnung Rotling die Bezeichnung Schil-\ngilt die für den namengebenden Anteil (§ 9 Abs. 10,     lerwein für Weine aus bestimmten Anbaugebieten\n§ 10. Abs. 1) maßgebliche Restzuckerbegrenzung.         gebraucht werden. Der als Weißherbst bezeichnete\nWein muß aus Trauben einer einzigen Rebsorte\n(4) Wein darf nicht zum offenen Ausschank feil-      gewonnen sein; die Rebsorte muß in Verbindung\ngehalten oder abgefüllt in den Verkehr gebracht         mit der Bezeichnung Weißherbst in gleicher Schrift\nwerden, wenn der Gehalt an schwefliger Säure die        und Größe angegeben werden. Durch Rechtsverord-\nfolgenden Werte je Liter übersteigt:                    nung werden die in Satz 2 genannten Anbaugebiete\n1. bei Beerenauslesen und Trockenbeerenauslesen         festgelegt.\n75 Milligramm freie und 400 Milligramm gesamte\n(4) Die Bezeichnung Perlwein muß angegeben\nschweflige Säure,\nwerden. Diese Angabe befreit nicht von· den sich\n2. bei Auslesen, Eiswein und bei anderen Weinen,        aus den Absätzen 2 und 3 ergebenden Bezeichnungs-\ndie in einem Liter mehr als 110 Gramm Gesamt-       pflichten.\nalkohol enthalten, 60 Milligramm freie und 350\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für gärenden\nMilligramm gesamte schweflige Säure,\nWein, der zum alsbaldigen Verzehr bestimmt und\n3. bei sonstigen Weinen 50 Milligramm freie und         in ortsüblicher Weise bezeichnet ist.\n300 Milligramm gesamte schweflige Säure;\nder Gehalt an Schwefelsäure, als Kaliumsulfat be-                                 § 9\nrechnet, darf in einem Liter nicht höher sein als                    Geographische Bezeichnungen\nein Gramm. Durch Rechtsverordnung können die\nHöchstwerte der Nummern 1 bis 3 herabgesetzt wer-           (1) Zur Angabe der Herkunft des Weines oder\nden, wenn es nach den Erkenntnissen der Wissen-          seiner Ausgangsstoffe sind als geographische Be-\nschaft technisch vertretbar ist; ferner kann ein höhe-   zeichnungen nur zulässig:\nrer Gehalt an Schwefelsäure zugelassen werden,           1. in die Weinbergsrolle eingetragene Namen von\nwenn dies technisch erforderlich und mit dem Schutz          Lagen und Bereichen,\nder Gesundheit vereinbar ist.\n2. Namen von Gemeinden und Ortsteilen,\n(5) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutz der       3. Namen von Weinbaugebieten und Weinbau-\nGesundheit vorgeschrieben werden, daß in dem                 untergebieten,\nWein bestimmte andere Stoffe riicht oder nur in be-\nstimmten Mengen enthalten sein dürfen.                   4. das Wort deutsch,\n5. durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 .zugelas-\nsene Bezeichnungen.\nTitel 2\nBezeichnungen und sonstige Angaben                      (2) Eine Lage ist eine bestimmte Rebfläche oder\ndie Zusammenfassung solcher Flächen, aus deren\n§ 8                          Erträgen gleichwertige Weine gleichartiger Ge-\nschmacksrichtung hergestellt zu werden pflegen und\nWeinarten                         die in einer Gemeinde oder in mehreren benachbar-\n(1) Als Bezeichnungen für Weinarten sind nur         ten Gemeinden desselben Weinbaugebietes belegen\nzugelassen:                                              sind. Als Lagename darf nur ein Name eingetragen\n1. Weißwein für einen nur aus Weißweintrauben            werden, der für eine zur Lage gehörende Rebfläche\nhergestellten Wein,                                 herkömmlich oder in das Flurkataster eingetragen\n2. Rotwein für einen nur aus Rotweintrauben her-         ist oder der sich an einen solchen Namen anlehnt.\ngestellten Wein, der aus rotgekeltertem Most            (3) Eine Lage darf in die Weinbergsrolle nur ein-\noder nach § 4 Abs. 2 Satz 2 hergestellt ist,         getragen werden, wenn sie insgesamt mindestens","786                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nfünf Hektar groß ist. Abweichend davon kön-             Weinbauuntergebietes gewählt, so ist zusätzlich das\nnen die zuständigen Behörden die Eintragung einer       Weinbaugebiet oder das Weinbauuntergebiet anzu-\nkleineren Fläche zulassen, wenn die Bildung einer       geben. Bei Wahl eines Lagenamens ist außerdem\ngrößeren Lage wegen der örtlichen Nutzungsver-          die Gemeinde oder der Ortsteil anzugeben. Erstreckt\nhältnisse oder wegen der Besonderheit der auf der       sich die Lage über mehrere Gemeinden, ist eine die-\nFläche gewonnenen Weine nicht möglich ist.              ser Gemeinden anzugeben.\n(4) Bereich ist eine Zusammenfassung mehrerer           (10) Eine engere georaphische Bezeichnung als\nLagen, aus deren Erträgen Weine gleichartiger Ge-       die Bezeichnung deutsch darf bereits dann ge-\nschmacksprägung hergestellt zu werden pflegen und       wählt werden, wenn die verwendeten Weintrauben\ndie in nahe beieinander liegenden Gemeinden des-        mindestens zu 75 vom Hundert aus dem betreffen-\nselben Weinbaugebietes belegen sind; eine Reb-          den Raume stammen, dieser Anteil die Art be-\nfläche, die keiner Lage angehört, kann einbezogen       stimmt und die Ausgangsstoffe anderer örtlicher\nwerden, wenn die sonstigen Voraussetzungen er-          Herkunft gleichwertig und ausschließlich aus dem-\nfüllt sind. Bereichsnamen werden in der Weise           selben Weinbaugebiet wie der namengebende An-\ngebildet, daß einem Namen, der die zugehörigen          teil geerntet worden sind. Beerenauslesen und\nRebflächen umschreibt, das Wort „Bereich\" vorange-      Trockenbeerenauslesen, die aus Weinbeeren meh-\nstellt wird. Stehen zur Umschreibung geeignete          rerer Lagen hergestellt sind, dürfen mit dem Namen\nherkömmliche Namen zur Verfügung, sollen diese          der Lage bezeichnet werden, aus der mehr als\ngewählt werden. Sind die einen Bereich bildenden       50 vom Hundert der Weinbeeren stammen.\nRebflächen überwiegend in einer Gemeinde oder in\neinem Landkreis belegen, gilt der Name der Ge-\n§ 10\nmeinde oder des Landkreises als ausreichende Um-\nschreibung.                                                               Herstellungsangaben\n(5) Die Landesregierungen der weinbautreibenden         (1) Die Angabe einer Rebsorte ist bei Wein nur\nLänder regeln durch Rechtsverordnung, sofern nicht     zulässig, wenn er mindestens zu 75 vom Hundert\neine Regelung durch Landesgesetz getroffen wird,       aus Weintrauben der angegebenen Rebsorte stammt\nund die Rebsorte seine Art bestimmt.\n1. die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle,\n(2) Mehrere Rebsorten dürfen nur angegeben\n2. das Nähere über Eintragungen und Löschungen         werden, wenn keine der Sorten artbestimmend ist;\neinschließlich der Feststellung und Festsetzung    in diesem Falle muß der Sortenangabe das Ver-\nder Lage- und Bereichsnamen,                       hältnis der Mengenanteile der verwendeten Sorten\n3. die Antragsberechtigung sowie Inhalt und Form       hinzugefügt werden.\nder Anträge,                                          (3) Eine Jahrgangsangabe ist bei Wein nur zu-\n4. die Eintragungen und Löschungen von Amts            lässig, wenn er mindestens zu 75 vom Hundert aus\nwegen,                                             Weintrauben des angegebenen Jahrgangs stammt.\n5. die Zuständigkeit der Behörden.                        (4) Wein, der in einem Liter höchstens vier Gramm\nunvergorenen Zucker, als Invertzucker berechnet,\n(6) Durch Rechtsverordnung sind Weinbaugebiete      enthält, darf als \"trocken\" gekennzeichnet werden.\nund, soweit zweckmäßig, Weinbauuntergebiete zu\nbilden und ihre Namen festzusetzen. Bei der Ab-\ngrenzung dieser Gebiete sind durch Klima, Land-                                     § 11\nschaft, Bodenbeschaffenheit oder herkömmliche An-\nQualitätswein\nbauweise bedingte Ubereinstimmungen zu berück-\nsichtigen. Umfassen Gebiete nach Satz 1 Teile              (1) Inländischer Wein darf als Qualitätswein nur\nmehrerer Bundesländer und gelten in diesen Teilen      gekennzeichnet werden, wenn für ihn auf Antrag\nverschiedene Restzuckerbegrenzungen (§ 7 Abs. 1        eine Prüfungsnummer zugeteilt worden ist. Wird\nund 2), so kann die- Rechtsverordnung den Rest-        der Wein als Qualitätswein gekennzeichnet, ist die\nzuckergehalt festsetzen, der bei Gebrauch des Ge-      Prüfungsnummer hinzuzufügen und die Herkunft\nbietsnamens zulässig ist.                              nach§ 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 anzugeben.\n(7) Durch Rechtsverordnung können zur Förde-           (2) Eine Prüfungsnummer 'wird zugeteilt, wenn\nrung des Absatzes typischer Weine eines bestimm-       1. die verwendeten Weintrauben ausschließlich von\nten Raumes weitere Bezeichnungen, die unmittelbar           empfohlenen Rebsorten stammen, in einem ein-\noder mittelbar auf die Herkunft des Weines und              zigen Weinbaugebiet geerntet worden sind und\nseiner Ausgangsstoffe hinweisen, zugelassen wer-            mindestens das nach Absatz 3 jeweils für sie vor-\nden. Absatz 6 Satz 3 gilt entsprechend.                     geschriebene Mostgewipit aufgewiesen haben;\n(8) Wein und seine Ausgangsstoffe müssen mit        2, der Wein im Weinanbaugebiet hergestellt wor-\neiner nach Absatz 1 zugelassenen geographischen             den ist; dies gilt nicht für das Behandeln (§ 6) beim\nBezeichnung versehen sein. Dies gilt nicht für gä-          Ausbau des Weines und das Verschneiden mit\nrenden Traubenmost und noch gärenden Wein, die              Süßreserve unmittelbar vor der Abfüllung;\nzum alsbaldigen Verzehr bestimmt und in orts-           3. der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack\nüblicher Weise bezeichnet sind.                             frei von Fehlern und für die angegebene Her-\n(9) Wird eine engere geographische Bezeichnung           kunft und bei Angabe einer Rebsorte für diese\nals der Name eines Weinbaugebietes oder eines               Rebsorte typisch ist.","Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969                        787\n(3) Die Landesregierungen der weinbautreibenden         2. Bei der Auslese dürfen nur vollreife Weintrauben\nLänder setzen durch Rechtsverordnung unter Berück-             unter Aussonderung aller kranken und unreifen\nsichtigung von Klima, Bodenbeschaffenheit und Reb-             Beeren verwendet werden.\nsorte die Ausgan~Jsmostgewichte für einzelne Wein-         3. Bei der Beerenauslese dürfen nur edelfaule oder\nbaugebiete oder Teile davon fest; dabei darf das               wenigstens überreife Beeren verwendet werden.\nAusgangsmostgew ichl nicht unter 65° Oechsle lie-          4. Bei der Trockenbeerenauslese dürfen nur weit-\ngen. Bei Rebsorlen mit spätreifenden Trauben darf              gehend eingeschrumpfte, edelf aule Beeren ver-\nfür bestimmte Rebflächen das Ausgangsmostgewicht               wendet werden. Ist wegen besonderer Sorten-\nbis auf 62° Oechsle herabgesetzt werden.\neigenschaft oder besonderer Witterung ausnahms-\n(4) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 ist bei Ver-              weise keine Edelfäule eingetreten, genügt auch\nschnitten das für den namengcbendcn Anteil (§ 9                Uberreife der eingeschrumpften Beeren.\nAbs. 10, § 10 Abs. 1) vorgeschriebene Ausgangsmast-           (4) Die Ausgangsmostgewichte für Qualitätsweine\ngewicht maßgebend.                                         mit Prädikat werden entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1\n(5) Nicht abgefüllter Wein darf vor Zuteilung          mit der Maßgabe festgesetzt, daß die Mostgewichte\neiner Prüfungsnummer als zur Qualitätsprüfung              nach dem Prädikat abgestuft werden. Die Most-\nangemeldet nur gekennzeichnet werden, wenn der             gewichte dürfen nicht unter 75° Oechsle liegen. Bei\nfür die Prüfung zuständigen Behörde die erforder-          Rebsorten mit spätreifenden Trauben darf für be-\nlichen Angaben über die Erfüllung der Voraus-              stimmte Rebflächen das Ausgangsmostgewicht bis\nsetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 glaubhaft              auf 72° Oechsle herabgesetzt werden.\ngemacht worden sind und zu erwarten ist, daß die\n(5) Ist ein Wein ausschließlich aus Weintrauben\nVoraussetzungen des Absalz(~s 2 Nr. 3 bei der Ab-\nhergestellt, die bei ihrer Lese und Kelterung ge-\nfüllung erfüllt sein werden. Satz 1 gilt nicht, wenn\nfroren waren, wird zusätzlich das Prädikat Eiswein\nder \\!\\'ein ausgeführt oder offen ausgeschenkt wird.\nzuerkannt.\n§ 12                              (6) Wein, der mit einem Prädikat gekennzeichnet\nQualitätswein mit Prädikat                 ist, muß zusätzlich mit der Angabe Qualitätswein\nmit Prädikat versehen werden.\n(1)   Inländischer Wein darf als Kabinett, Spät-\nlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenaus-               (7) Beerenauslesen     und Trockenbeerenauslesen\nlese und Eiswein nur gekennzeichnet werden, wenn           müssen abweichend von § 1 Abs. 1 mindestens\nihm das Prädikat auf Antrag unter Zuteilung einer          45 Gramm tatsäch-lichen Alkohol in einem Liter ent-\nPrüfungsnummer zuerkannt worden ist. Wird der              halten.\nWein mit einem Prädikat gekennzeichnet, ist die               (8) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.\nPrüfungsnummer hinzuzufügen und die Herkunft\n(9) Nicht abgefüllter Wein darf vor Zuteilung\nmit einer Bezeichnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2\neiner Prüfungsnummer als zur Prüfung als Quali-\nanzugeben. Das Prädikat Eiswein darf nur neben\ntätswein mit Prädikat angemeldet nur gekennzeich-\neinem der anderen Prädikate zuerkannt und ge-\nnet werden, wenn der für die Prüfung zuständigen\nbraucht werden.\nBehörde die erforderlichen Angaben über die Erfül-\n(2) Das Prädikat Kabinett wird einem Wein zuer-         lung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 5\nkannt, wenn                                                und Absatz 3 glaubhaft gemacht worden sind und zu\n1. die verwendeten Weintrauben ausschließlich von          erwarten ist, daß die Voraussetzungen des Absat-\nempfohlenen Rebsorten stammen, in einem ein-          zes 2 Nr. 6 bei der Abfüllung erfüllt sein werden.\nzigen Bereich geerntet worden sind und minde-         Dabei kann das beantragte Prädikat angegeben wer-\nstens das nach Absatz 4 jeweils für sie vorge-        den. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Wein\nschriebene Mostgewicht aufgewiesen haben,             ausgeführt oder offen ausgeschenkt wird.\n2. der Wein als solcher nicht mit Hilfe von Behand-           (10) Vor dem auf die Ernte der verwendeten\nlungsstoffen entsäuert worden ist,                    Trauben folgenden 1. Januar darf ein mit einem Prä-\n3. der Wein nicht Perlwein ist,                            dikat gekennzeichneter Wein nicht abgefüllt in den\n4. Zucker nicht zugesetzt worden ist,                      Verkehr gebracht werden.\n5. der Wein im Weinanbaugebiet hergestellt worden\n§ 13\nist; dies gilt nicht für das Behandeln (§ 6) beim\nAusbau des Weines und das Verschneiden mit                        Prüfung der Qualitätsweine und\nSüßreserve unmittelbar vor der Abfüllung,                         der Qualitätsweine mit Prädikat\n6. der Wein in Aussehen, Geruch und Geschmack                 (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem\nfrei von Fehlern und für die angegebene Herkunft      die bei der Herstellung des Weines verwendeten\nund bei Angabe einer Rebsorte für diese Rebsorte      Weintrauben geerntet worden sind, treffen die nach\ntypisch ist.                                          den §§ 11 und 12 erforderlichen Entscheidungen. Sie\n(3) Die übrigen Qualitätsweine mit Prädikat müs-       können eine andere Einstufung als die beantragte\nsen zusätzlich die für das Prädikat typischen Bewer-       vornehmen. Bei der Antragstellung sind Proben\ntungsmerkmale aufweisen und aus Lesegut der fol-           einzureichen.\ngenden Beschaffenheit hergestellt sein:                        (2) Sind Weintrauben aus den Gebieten mehre-\n1. Bei der Spätlese müssen die Weintrauben in einer       rer Länder verwendet worden, obliegt die Entschei-\nspäten Lese und in vollreifem Zustand geerntet        dung der zuständigen Behörde des Landes, aus dem\nsein.                                                 der größte Anteil stammt.","788                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Durch RcchlsvcronJnung werden die Entnahme           (2) Ist ein Wein nicht vom Erzeuger hergestellt\nund die Vorstellung der Proben und das Prüfungs-        oder von ihm nicht abgefüllt worden, ist die Kenn-\nverfahren geregelt; dabei ist insbesondere festzu-      zeichnung „aus dem Lesegut\" unter Hinzufügung\nlegen, in welchen Fi:ilJcn und unter welchen Voraus-    des Namens (Firma) des Erzeugers zulässig, sofern\nsetzungen und in welcher Weise Sinnenprüfungen          die zur Herstellung des Weines verwendeten Wein-\nvorzunehmen sind und wie ihr Ergebnis zu bewer-         trauben ausschließlich vom angegebenen Erzeuger\nten ist.                                                stammen und dieser eingewilligt ·hat.\n(4) Abweichend von § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1          (3) Erzeuger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer\ndürfen die beanlragten Prüfungsnummern und die          die Weintrauben aus in seinem unmittelbaren Be-\nKennzeichnung Qualitätswein sowie die beantragte        sitz stehenden Rebflächen geerntet hat.\nPrüfungsnummer und dc1s beantragte Prädikat\nvom Antragsteller schon vor der Prüfung auf den            (4) Hat ein Zusammenschluß Wein aus Wein-\nBehältnissen abgcfüllte,1 Weines und bei Preisange-     trauben hergestellt, die ausschließlich von seinen\nboten angegeben werden. Im übrigen darf ein so          Mitgliedern erzeugt worden sind, und hat er den\ngekennzeichneter Wein erst nach der Zuteilung der       Wein auch abgefüllt, so kann er ihn mit den Worten\nPrüfungsnummer und nach der Zuerkennung des             ,,aus eigenem Lesegut\" kennzeichnen.\nPrädikats in den Verkehr gebracht werden.                  (5) Eine Vereinigung von Zusammenschlüssen, die\n(5) Die Landesregierungen können durch Rechts-       Wein aus Weintrauben herstellt und den Wein auch\nverordnung zur Durchführung der Prüfungen Prü-          abfüllt, kann ihn\nfungskommissionen bestellen.                             a) sofern die Weintrauben ausschließlich von Mit-\ngliedern nur eines Zusammenschlusses erzeugt\n§ 14                               worden sind, als aus dem Lesegut dieses Zusam-\nTischwein                              menschlusses,\nb) sofern die Weintrauben ausschließlich von Mit-\n(1) Nicht nach § l1 oder § 12 gekennzeichneter\ngliedern der Zusammenschlüsse erzeugt worden\nWein muß als „Tischwein\" bezeichnet werden.\nsind, als aus dem Lesegut ihrer Mitglieder\n(2) Für nicht nach § 11 oder § 12 gekennzeichne-\nstammend kennzeichnen.\nten Wein dürfen die Namen von Lagen nicht ge-\nbraucht werden.                                             (6) Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes\n(3) Wird Wein als Tischwein in den Verkehr ge-        sind Vereine, Gesellschaften und Genossenschaften,\nbracht, kann der Name eines Weinbaugebietes,             deren wirtschaftlicher Zweck auf die Herstellung\nWeinbauuntergebietes oder eines Bereiches auch           von Wein aus den von ihren Mitgliedern (Vereins-\ndann angegeben werden, wenn der nach § 9 Abs. 10         mitglieder, Gesellschafter oder Genossen) erzeugten\nSatz 1 bezeichnungsunschädliche Verschnittanteil aus     Weintrauben oder auf die Ablieferung der von\nanderen Weinbaugebieten stammt.                          ihren Mitgliedern erzeugten \"\\,Veintrauben an eine\nVereinigung, der sie angehören, gerichtet ist.\n§ 15\nAngabe des Abiüllers und Herstellers                                      § 17\n(1) Bei abgefülltem Wein und abgefülltem Trau-                       Verbot bestimmter Angaben\nbenmost ist der Abfüller anzugeben; dies gilt nicht,\nwenn der Wein oder Traubenmost unter dem Na-                (1) Angaben über die Beschaffenheit, Herstellung\nmen (Firma) eines anderen in den Verkehr gebracht        und Abfüllung eines Weines und über seine Aus-\noder ausgeführt wird und dieser zuverlässige schrift-    gangsstoffe, Garantie-, Prüf- und Gütezeichen, Sie-\nliche Unterlagen über den Abfüller besitzt. Die Be-      gel, Wappen, Medaillen und Hinweise darauf sowie\nhältnisse oder deren Verschlüsse müssen zusätzlich       Hinweise auf Prämiierungen und Auszeichnungen\nmit einem Hin weis versehen sein, mit dessen Hilfe       dürfen auf Behältnissen und deren Verpackung so-\neine genaue Nachprüfung im Abfüllbetrieb möglich         wie auf Getränkekarten und bei Preisangeboten nur\nist.                                                     gebraucht werden, soweit sie durch dieses Gesetz\n(2) Bei nich l abgefülltem Wein und nicht abge-       zugelassen sind; dies gilt auch für Angaben durch\nfülltem Traubenmost ist der Hersteller anzugeben.        bildliche Darstellungen oder durch Zeichen.\n(3) Hersteller im Sinne dieser Vorschrift ist, wer       (2) Absatz 1 gilt nicht für Angaben über Aus-\nden VI/ ein oder Traubenmost letztmalig einer            sehen, Geruch und Geschmack auf Getränkekarten\nGärung unterzogen oder ihn, wenn er nach der letz-       und bei Preisangeboten.\nten Gärung verschnitten worden ist, letztmalig ver-         (3) Durch Rechtsverordnung können Angaben\nschnitten hat. Außer dem Abfüller kann der Her-          nach Absatz 1 zugelassen werden, wenn dies dem\nsteller angegeben werden, wenn er eingewilligt hat.      Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür ein\nwirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen\n§ 16                           des Verbrauchers nicht entgegenstehen.\nBezeichnung „aus dem Lesegut\"                   (4) Die Angabe „natur\" darf weder für sich allein\n(1) Die Bezeichnung „aus eigenem Lesegut\" darf        noch in einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter\nvon demjenigen gebruucht werden, der den Wein            Form zugelassen werden. Das gleiche gilt für An-\nausschließlich aus von ihm erzeugten Weintrauben         gaben, die darauf hinweisen, daß dem Wein bei der\nhergestellt und ihn auch abgefüllt hat.                  Herstellung Zucker nicht zugesetzt worden ist.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969                         789\n§ 18                          6. die Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige\nBegleitschein                         Angaben und Aufmachunqen nicht. beachtet sind\noder\n(1) Bei der Abgabe von nicht abgefülltem Wein\n7. ein vorgeschriebener Begleitschein (§ 58) nicht\nund Traubenmost sowie von Weintrauben und                   beigefügt ist.\nTraubenmaischen ist ein Begleitschein beizufügen.\nIn dem Begleitschein sind anzugeben:                       (3) Durch Rechtsverordnung kann\n1. die Menge und das zu~Jehörige Behältnis,             1. zum Schutze der Gesundheit oder zum Schutz vor\n2. der Betrieb, dmch den das Behältnis gefüllt wor-         Irreführunq vorqeschrieben werden, daß in dem\nden ist,                                               Wein bestimmte Stoffe nicht oder höchstens in\nbestimmten Mengen enthalten sein dürfen,\n3. Weinart, Rebsorle, Herkunft, Jahrgang, Art und\n2. festgelegt werden, welche Weine in ihrer Quali-\nAusmaß der Verschnitte und\ntät den Auslesen, Beerenauslesen und Trocken-\n4. Art und Ausmaß einer Verbesserung.                       beerenauslesen entsprechen.\n(2) Durch Rechtsverordnung können die Angaben\nnach Absatz 1 näher bestimmt, Muster für den Be-                                 § 20\ngleitschein festgelegt sowie vorgeschrieben werden,             Behandeln und Verschneiden im Inland\nwelche Angaben der Begleitschein bei der Ausfuhr\nenthalten muß.                                             (1) AusländischerWein bleibt ausländischerWein,\nauch wenn er im Inland behandelt oder verschnitten\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wein       wird.\nund Traubenmost, wenn diese offen ausgeschenkt\n(2) Ausländischer Wein darf im Inland nur unter\nwerden, für gärenden Wein und Traubenmost, die\nden Beschränkungen nach § 6 und nur mit der Maß-\nzum alsbaldigen Verzehr bestimmt und in orts-\ngabe behandelt werden, daß weder Zucker noch\nüblicher Weise bezeichnet sind, und für Wein-\nTraubenmostkonzentrat noch Alkohol zugesetzt wird.\ntrauben, die unverändert zum Verzehr bestimmt sind.\n(3) Ausländischer Wein darf im Inland nur mit\nWein desselben Herstellungslandes und derselben\nZweiter Abschnitt                   Weinart verschnitten werden.\nAusländischer Wein                       (4) Ausländischer Wein darf im Inland zum offe-\nnen Ausschank nicht feilgehalten und nicht abgefüllt\n§ 19                          in den Verkehr gebracht werden, wenn sein Gehalt\nan schwefliger Säure oder an Schwefelsäure die für\nEinfuhrfähigkeit\ndie Einfuhr von abgefülltem Wein geltenden Werte\n(l) Im Ausland hergestellter Wein (Ausländischer     (§ 19 Abs. 2 Nr. 2) übersteigt oder wenn er bestimm-\nWein) darf nur eingeführt werden, wenn er in dem        te Stoffe entgegen einer Rechtsverordnung nach § 19\nStaate, in dem der überwiegende Teil der verwen-        Abs. 3 Nr. 1 enthält.\ndeten Weintrauben geerntet ist, nach den dort\n§ 21\ngeltenden Rechtsvorschriften hergestellt worden ist\nund dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt        Ausländische Traubenmaischen und Traubenmoste\nzu werden, in den Verkehr gebracht werden darf.            (1) Aus ausländischen Weintrauben hergestellte\nDer Einfuhr steht nicht entgegen, daß der Wein zur      Traubenmaischen und Traubenmoste sind auslän-\nErhaltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit         dische Traubenmaischen und Traubenmoste. Aus\naußerhalb seines Herstellungslandes behandelt wor-      ihnen und aus ausländischen Weintrauben darf im\nden ist, sofern die im Herstellungsland dafür gelten-   Inland Wein nicht hergestellt werden. § 19 und § 20\nden Rechtsvorschriften eingehalten worden sind.         Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.\n(2) Wein ist jedoch von der Einfuhr ausgeschlos-        (2) Ausländischer Traubenmost muß in deutscher\nsen, wenn                                               Sprache als Traubenmost unter Hinzufügung des\n1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit    Namens des Herstellungslandes oder des aus diesem\noder verdorben ist,                                 Namen abgeleiteten Eigenschaftswortes bezeichnet\n2. der Gehalt an schwefliqer Säure und an Schwefel-     sein. Bei der Einfuhr ist der Exporteur, beim In-\nsäure bei abgefülltem Wein die Höchstwerte über-    verkehrbringen im Inland der Importeur anzugeben.\nsteigt, die in oder auf Grund des § 7 Abs. 4 fest-  Ist ausländischer Traubenmost im Inland hergestellt\ngesetzt sind; dabei qelten für Weine, die in ihrer  worden, so tritt an die Stelle des Namens des Her-\nQualität einer Auslese, Beerenauslese oder          stellungslandes der Name des Landes, aus dem der\nTrockenbeerenauslese entsprechen, die dafür fest-   überwiegende Teil der verwendeten Weintrauben\ngesetzten Werte,                                   stammt; in allen anderen Fällen ist der Traubenmost\n3. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ioni-      als „Ausländischer Traubenmost\" zu bezeichnen.\nsierende Strahlen angewandt worden sind, die\nbei der Herstellunq von Wein im Inland nicht                                 § 22\nangewandt werden dürfen,                                               Bezeichnungen\n4. Rosinen oder aus ihnen qewonnene Stoffe zuge-           (1) Ausländischer Wein muß in deutscher Sprache\nsetzt worden sind,                                 mit dem Namen des Herstellungslandes oder dem\n5. Alkohol oder würzende oder färbende Stoffe zu-       aus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort\ngesetzt worden sind,                               bezeichnet werden. Stammen die verwendeten Wein-","790                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ntrauben ausschließlich aus einem Gebiet des Her-         2. die Kennzeichnung im Herkunftsraum üblich und\nstellungslandes, in dem die deutsche Sprache Staats-     3. durch amtliches Zeugnis bestätigt ist, daß der\nsprache oder ihr gleichgestellt ist, und ist der Wein         Wein im Herkunftsraum einer Qualitätsprüfung\nnur in diesem Gebiet hergesteJlt worden, kann an              auf geschmackliche und analytische Beschaffen-\nStelle des Namens des Herstellungslandes der für              heit unterzogen worden ist und die Prüfung eine\ndieses Gebiet übliche deutsche Name gewählt wer-              der Kennzeichnung entsprechende besondere\nden.                                                          Qualität ergeben hat.\n(2) Ausländischer Wein, bei dessen Herstellung\n(4) Die Angabe „natur\" darf weder für sich allein\nein nach § 4 Abs. 1 und 3 für inländischen Wein nicht\nnoch in einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter\nzugelassener Verschnitt vorgenommen worden ist,\nForm in deutscher oder fremder Sprache gebraucht\nmuß als „Rot-Weiß-Verschnitt\" bezeichnet werden.\nwerden. Das gleiche gilt für Angaben, die darauf\n(3) Die Bezeichnungen „Schillerwein\" und „ Weiß-      hinweisen, daß dem Wein bei der Herstellung\nherbst\" dürfen für ausländischen Wein nicht ge-          Zucker nicht zugesetzt worden ist.\nbraucht werden.\n(5) Für die Angabe von Rebsorten und Jahrgängen\n(4) Eine geographische Bezeichnung, die auf einen     gilt § 10 Abs. 1 bis 3 entsprechend.\nengeren Raum als das Herstellungsland hinweist,\n(6) Wird nicht abgefüllter Wein eingeführt oder\ndarf nur zusätzlich und nur dann gebraucht werden,\nim Inland in den Verkehr gebracht, so ist der Impor-\nwenn der Wein mindestens zu 75 vom Hundert aus\nteur, bei abgefülltem Wein der Abfüller anzugeben.\ndiesem Raume stammt und die Bezeichnung inner-\nFür im Inland abgefüllten Wein gilt § 15 Abs. 1 ent-\nhalb des Herstellungslandes zur Bezeichnung solcher\nWeine zulässig und auch üblich ist. Absatz 1 Satz 2      sprechend.\nbleibt unberührt. Die f)ngere geographische Bezeich-         (7) Durch Rechtsverordnung kann festgelegt wer-\nnung ist in einer Sprache anzugeben, die in dem          den, welche Bezeichnungen für bestimmte Rebsorten\ndurch die Bezeichnung abgegrenzten Raume als             ausschließlich gebraucht werden dürfen.\nStaatssprache oder als eine einer solchen Staats-\nsprache gleichgestellte Sprache anerkannt ist. Da-\nneben kann die ihr entsprechende deutschsprachige                                  Teil II\nBezeichnung angegeben werden. Dies gilt nicht,\nwenn die deutschsprachige Bezeichnung mit geogra-                Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige\nphischen Bezeichnungen verwechselbar ist, die für                    Getränke, Branntwein aus Wein\ninländische Weine zugelassen sind oder herkömm-\nErster Abschnitt\nlich oder üblich waren.\nDessertwein\n§ 23\n§ 24\nQualitätshinweise und sonstige Angaben\nBegriffsbestimmung\n(1) Ausländischer Wein darf als Qualitätswein\nDessertwein ist ein im Ausland aus Wein, Trau-\noder mit sonstigen Angaben, die auf eine über dem\nbenmost oder Traubenmostkonzentrat als Ausgangs-\nDurchschnitt liegende Qualität hinweisen, nur ge-\nstoffen unter Zusatz von Weinalkohol, Weindestillat\nkennzeichnet werden, wenn die benutzte Kennzeich-\nnung nach dem Recht des Herstellungslandes aus-          oder Branntwein aus Wein hergestelltes Getränk,\ndrücklich vorgesehen und von der Erfüllung be-           das auf Grund besonderer Verfahren und längerer\nstimmter Qualitätsvoraussetzungen abhängig ist.          Lagerung einen spezifischen Geruch und Geschmack\nAusländische Weine, die nicht mit einem nach Satz 1      aufweist.\nzulässigen Hinweis auf eine über dem Durchschnitt                                   § 25\nliegende Qualität versehen sind, müssen in deutscher                          Einfuhrfähigkeit\nSprache als „Tischwein\" bezeichnet werden.\n(1) Dessertwein darf nur eingeführt werden, wenn\n(2) Im übrigen ist auf ausländischen Wein § 17       die für die Ausgangsstoffe verwendeten Wein-\nAbs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß             trauben ausschließlich in dem Staate geerntet wor-\nan die Stelle der Zulassung durch dieses Gesetz oder     den sind, in dem er hergestellt worden ist, die im\nauf Grund dieses Gesetzes die ausdrückliche Zulas-       Herstellungsland geltenden Rechtsvorschriften ein-\nsung durch eine Rechtsvorschrift des Herstellungs-       gehalten worden sind und der Dessertwein dort mit\nlandes tritt.\nder Bestimmung, unverändert verzehrt zu werden,\n(3) Die Kennzeichnungen Kabinett, Spätlese, Aus-     in den Verkehr gebracht werden darf. Der Einfuhr\nlese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eis-       steht nicht entgegen, daß der Dessertwein zur Er-\nwein dürfen in deutscher Sprache nicht gebraucht         haltung seiner Lager- oder Transportfähigkeit außer-\nwerden. Sind in einem Land durch Rechtsvorschrift        halb seines Herstellungslandes behandelt worden\nsolche Kennzeichnungen in deutscher Sprache vor-         ist, sofern die im Herstellungsland dafür geltenden\ngesehen, so kann ihr Gebrauch durch Rechtsverord-       Rechtsvorschriften eingehalten worden sind.\nnung zugelassen werden, wenn\n(2) Der Dessertwein ist jedoch von der Einfuhr\n1. die Kennzeichnung in Verbindung mit der Angabe\nausgeschlossen, wenn\neiner engeren geographischen Herkunft gebraucht\nwird und die verwendeten Trauben ausschließ-         1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit\nlich aus diesem Raum stammen,                             oder verdorben ist,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969                        791\n2. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ioni-         (2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit ein\nsierende Strahlen angewandt worden sind, die       wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen\nbei der Herstellung von Wein im Inland nicht       des Verbrauchers nicht entgegenstehen, zugelassen\nangewandt werden dürfen,                           werden, daß ein allgemein bekannter Dessertwein\n3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zu-          statt mit dem Worte Dessertwein mit dem für ihn\ngesetzt worden sind,                               üblichen Namen bezeichnet wird.\n4. Zucker oder würzende oder färbende Stoffe, aus-         (3) Dessertwein darf als Qualitätsdessertwein\ngenommen Zuckerkulör, zugesetzt worden sind,       oder mit sonstigen Angaben, die auf eine über dem\n5. er in einem Liter weniger als 110 oder mehr als      Durchschnitt liegende Qualität hinweisen, nur ge-\n165 Gramm tatsächlichen Alkohol enthält,           kennzeichnet werden, wenn eine solche Kennzeich-\n6. anderer Alkohol als Weinalkohol, Weindestillat       nung nach dem Recht des Herstellungslandes aus-\noder Branntwein aus Wein zugesetzt worden ist,     drücklich vorgesehen und von der Erfüllung be-\nstimmter Qualitätsvoraussetzungen abhängig ist.\n7. der Gehalt an schwefliger Säure und u.n Schwefel-\nDie Kennzeichnungen Kabinett, Spätlese, Auslese,\nsäure bei abgefülltem Dessertwein die Höchst-\nBeerenauslese, Trockenbeerenauslese und Eiswein\nwerte übersteigt, die in oder auf Grund des § 7\ndürfen nicht gebraucht werden.\nAbs. 4 für die dort in Satz 1 Nr. 3 genannten\nWeine festgesetzt sind,                               (4) Die Angabe „natur\" darf weder für sich allein\n8. die Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige        noch in einer Zusammensetzung oder in abgeleiteter\nAngaben und Aufmachungen nicht beachtet sind       Form in deutscher oder fremder Sprache gebraucht\noder                                               werden. Das gleiche gilt für Angaben, die darauf\nhinweisen, daß dem Dessertwein bei der Herstel-\n9. ein vorgeschriebener Begleitschein (§ 58) nicht\nlung Zucker nicht zugesetzt worden ist.\nbeigefügt ist.\n(5) Für die Angabe von Rebsorten und Jahrgän-\n(3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutze der\ngen gilt § 10 Abs. 1 bis 3 entsprechend.\nGesundheit oder zum Schulz vor Irreführung vor-\ngeschrieben werden, daß in dem Dessertwein be-             (6) Wird nicht abgefüllter Dessertwein einge-\nstimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten       führt oder im Inlund in den Verkehr gebracht, so\nMengen enthalten sein dürfen.                           ist der Importeur, bei abgefülltem Dessertwein der\nAbfüller anzugeben. Für im Inland abgefüllten Des-\nsertwein gilt § 15 Abs. 1 entsprechend.\n§ 26\n(7) Der Alkoholgehalt der Dessertweine ist, in\nBehandeln und Verschneiden im Inland           Raumhundertteilen ausgedrückt, anzugeben.\n(1) Dessertwein darf im Inland\n1. nur unter den Beschränkungen nach § 6 behan-\ndelt werden mit der Maßgabe, daß der Zusatz\nvon Alkohol oder von Zucker unzulässig ist,                         Zweiter Abschnitt\n2. nur mit Dessertwein desselben Herstellungslandes                         Schaumwein\nverschnitten werden.\n§  28\n(2) Dessertwein darf im Inland nicht zum offenen\nBegriffsbestimmung\nAusschank feilgehalten oder abgefüllt in den Ver-\nkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an schwef-           Schaumwein ist das aus Wein oder Traubenmost\nliger Säure oder Schwefelsäure die für die Einfuhr      als Ausgangsstoffen hergestellte kohlensäurehaltige\nvon abgefülltem Dessertwein geltenden Werte             Getränk, das infolge alkoholischer Gärung minde-\nübersteigt oder wenn er bestimmte Stoffe entgegen       stens 70 Gramm tatsächlichen Alkohol in einem Liter\neiner Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 3 enthält.        enthält und das bei 20° Celsius in Behältnissen mit\neinem Rauminhalt von höchstens 250 Millilitern einen\nKohlensäuredruck von mindestens 3,0 atü, in größe-\n§ 27                          ren Behältnissen einen Kohlensäuredruck von min-\nBezeichnungen und sonstige Angaben            destens 3,5 atü aufweist.\n(1) Dessertwein muß in deutscher Sprache als Des-\nsertwein und mit dem Namen des Herstellungs-\nlandes oder dem aus diesem Namen abgeleiteten                                  Titel 1\nEigenschaftswort bezeichnet werden. Eine engere                    Inländischer Schaumwein\ngeographische Bezeichnung ist nur zusätzlich und\nnur dann zulässig, wenn sie den Vorschriften des                                  § 29\nHerstellungslandes entspricht, der Dessertwein im\nInland nicht verschnitten ist und wenn mindestens                            Herstellung\ndie Ausgangsstoffe aus Weintrauben des Raumes              (1) Wird Schaumwein im Inland hergestellt (In-\nstammen, auf den die geographische Bezeichnung          ländischer Schaumwein), dürfen als Ausgangsstoffe\nhinweist. Durch Rechtsverordnung können für be-         nur Traubenmost und Wein inländischer und aus-\nstimmte Dessertweine herkömmliche und im Han-          ländischer Herkunft verwendet und bei der Herstel-\ndelsverkehr übliche andere geographische Bezeich-       lung miteinander verschnitten werden. § 2 Abs. 4\nnungen zugelassen werden.                                (Hefepreßwein} gilt entsprechend.","792                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Mit der Herstellung von Schaumwein darf                                      § 31\nerst begonnen werden, nachdem die Ausgangsstoffe                  Kennzeichnungen für Qualitätsschaumwein\nals zur Herstellung von Schaumwein bestimmt ge-\nkennzeichnet lind unter Angabe dieser Bestimmung              (1) Inländischer Schaumwein darf als „Qualitäts-\nin die zu führenden Bücher eingetragen sind. Die der       schaumwein\" oder „Sekt\" bezeichnet werden, wenn\nHerstellung von Schaumwein dienenden Maßnah-              er\nmen gelten nicht als I--:Ierstellung von Wein.             1. in einem Liter mindestens 80 Gramm tatsächlichen\nAlkohol und nicht mehr als 35 Milligramm freie\n(3) Bei der Herstellung von Schaumwein dürfen              und 250 Milligramm gesamte schweflige Säure\nnur zugesetzt werden:                                          enthält,\n1. Zucker, der den Anforderungen des § 5 Abs. 3          2. ohne Zusatz von Kohlensäure und mittels zweiter\nentspricht, und Traubenmastkonzentrat,                    Gärung hergestellt worden ist,\n2. Kohlensäure, die sich bei der Herstellung von          3. mindestens drei Wochen auf der Hefe und im\nWein oder Schaumwein gebildet hat, und gas-               Herstellungsbetrieb mindestens neun Monate un-\nförmige oder verdichtete reine Kohlensäure sowie          unterbrochen unter dem nach § 28 erforderlichen\n3. Weindestillat bis zu fünf Gramm Alkohol je Liter            Kohlensäuredruck gelagert hat,\nder Gesamtflüssigkeit.                               4. in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von\nFehlern ist und\nDurch Rechtsverordnung können weitere Behand-\n5. auf Antrag eine Prüfungsnummer erhalten hat.\nlungsstoffe zugelassen werden, soweit dies mit dem\nSchutze des Verbrauchers vereinbar ist; ferner kann           (2) Inländischer Schaumwein, der als „Qualitäts-\nzur Förderung der Qualität der Zusatz von Zucker· schaumwein\" bezeichnet werden darf, kann als\nund Traubenmostkonzentrat beschränkt werden. § 6 ,,Deutscher Sekt\" bezeichnet werden, wenn er min-\nAbs. 2 bis 4 (Behandlungsstoffe und -verfahren) und       destens zu 60 vom Hundert aus inländischen Aus-\n§ 7 Abs. 5 (Gehalt an Stoffen) gelten entsprechend.       gangsstoffen stammt.\n(4) Ein Zusetzen von Kohlensäure liegt nicht vor,         (3) Inländischer Schaumwein, der als „Qualitäts-\nwenn diese nach der Art des angewandten Verfah-           schaumwein\" bezeichnet werden darf, kann als\nrens technisch unvermeidbar in den Schaumwein ge-         „Deutscher Prädikatssekt\" bezeichnet werden, wenn\nlangt, ihre Menge gering ist und der Kohlensäure-         er mindestens zu 75 vom Hundert aus inländischen\ndruck des Schaumweines dadurch nicht erhöht wird          Ausgangsstoffen stammt, besondere zusätzliche\noder wenn die bei der Herstellung des Schaum-             Qualitätsanforderungen erfüllt und ihm diese Be-\nweines entstandene und abgeleitete Kohlensäure            zeichnung auf Antrag zuerkannt worden ist.\nnach Abschluß der Gärung unverändert der Füllung,             (4) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 ge-\naus der sie abgeleitet worden ist, wieder zugefügt        nannten Bezeichnungen gebraucht, ist die Prüfungs-\nwird.                                                     nummer anzugeben.\n(5) Abgefüllter Schaumwein darf in einem Liter            (5) Uber die Zuteilung der Prüfungsnummern und\nnicht mehr als 50 Milligramm freie und 300 Milli-          über die Zuerkennung der Bezeichnung nach Ab-\ngramm gesamte schweflige Säure und nicht mehr              satz 3 entscheidet an Hand von Proben die für den\nals ein Gramm Schwefelsäure, als Kaliumsulfat be-          Herstellungsort zuständige Landesbehörde. Die Zu-\nrechnet, enthalten.                                       teilung der Prüfungsnummer gilt für den während\n(6) Die gesamte Herstellung, die Umfüllung und         der Dauer eines Jahres hergestellten Schaumwein;\ndie Abfüllung müssen in demselben Betrieb vor-            erfährt der Schaumwein eine Änderung seiner Quali-\ngenommen werden.                                          tät oder Geschmacksprägung, so bedarf es erneut\nder Zuteilung einer Prüfungsnummer. Der Hersteller\nhat von jedem Schaumwein, den er mit einer Prü-\n§ 30                            fungsnummer versieht, der zuständigen Behörde\nVorgeschriebene Angaben                   Proben vorzustellen. Die Zuerkennung der Bezeich-\nnung „Deutscher Prädikatssekt\" gilt nur für den\n(1) Im Inland hergestellter Schaumwein muß als\nSchaumwein, auf den sich die Prüfung bezogen hat.\n„Schaumwein\" bezeichnet werden. Die Bezeichnung\nSchaumwein kann durch eine der in § 31 genann-                (6) Durch Rechtsverordnung werden die Entnahme\nten Bezeichnungen nach Maßgabe der dort getroffe-         und die Vorstellung der Proben und das Prüfungs-\nnen Regelungen ersetzt werden.                             verfahren geregelt; dabei ist insbesondere festzu-\nlegen, unter welchen Voraussetzungen und in wel-\n(2) Beruht der Gehalt des Schaumweines an Koh-\ncher Weise Sinnenprüfungen vorzunehmen sind\nlensäure ganz oder zum Teil auf einen Kohlensäure-\nund wie ihr Ergebnis zu bewerten ist.\nzusatz, ist dies durch die Worte „mit zugesetzter\nKohlensäure\" anzugeben.\n(3) Bei Schaumwein ist der Hersteller anzu-                                     § 32\ngeben; dies gilt nicht, wenn der Schaumwein unter\ndem Namen (Firma) eines anderen in den Verkehr                                Zulässige Angaben\ngebracht oder ausgeführt wird und dieser zuver-               (1) Eine andere geographische Bezeichnung als\nlässige schriftliche Unterlagen über den Hersteller        die in § 31 genannte darf für inländischen Schaum-\nbesitzt.                                                   wein nur zusätzlich und nur dann gebraucht werden,","Nr. 60 ~ - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969                          793\nwenn ihm eine Bezeichnung nach § 31 zusteht und           füllung in demselben Staat nach den dort geltenden\ndiese angegeben wird und wenn mindestens 75 vom           Vorschriften vorgenommen worden sind und der\nHundert der Ausgi:mgsstoffe aus dem Raume stam-           Schaumwein dort mit der Bestimmung, unverändert\nmen, m1f den die geographische Bezeichnung hin-           verzehrt zu werden, in den Verkehr gebracht werden\nweist. Zulässi~J sind lediglich:                          darf.     ·\nl. in die Weinbcrgsrollc eingetragene Namen von              (2) Schaumwein ist jedoch von der Einfuhr aus-\nLagen und Bereichen, Namen von Gemeinden,             geschlossen, wenn\nOrtsteilen, Weinbaugebieten und Weinbauunter-\n1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit\ngebieten sowie durch Rechtsverordnung nach § 9\noder verdorben ist,\nAbs. 7 zugelassene Bezeichnungen,\n2. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ioni-\n2. bei ausländischen gcogrciph ischen Bezeichnungen\nsierende Strahlen angewandt worden sind, die\nder Name des Li:!ndcs, auch in Form des Eigen-\nbei der Herstellung von Schaumwein im Inland\nschaftswortes, und solche engeren geographischen\nnicht angewandt werden dürfen,\nBezeichnun~Jen, die den Anforderungen des § 22\nAbs. 4 entsprechen.                                   3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zu-\ngesetzt worden sind,\n(2) Eine inländische gcogn:iphische Bezeichnung        4. Alkohol, ausgenommen Weindestillat in der bei\nnach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 darf auch in der Weise             inländischem Schaumwein zulässigen Menge, oder\ngebraucht werden, daß sie der Bezeichnung Quali-              würzende oder färbende Stoffe zugesetzt worden\ntätsschaumwein oder Sekt vorangestellt wird. Eine             sind,\nausländische geographische Bezeichnung darf nur in\n5. er je Liter mehr als 50 Milligramm freie und\nVerbindung mit der Angc1be der Ausgangsstoffe ge-\n300 Milligramm gesamte schweflige Säure oder\nbraucht werden.\nmehr als ein Gramm Schwefelsäure, als Kalium-\n(3) Die Angabe eines Jahrgangs ist bei inlän-              sulfat berechnet, enthält oder\ndischem Schaumwein nur erlaubt, wenn ihm die              6. die Vorschriaen über Bezeichnungen, sonstige\nBezeichnung Qualitätsschaumwein, Sekt, Deutscher              Angaben und Aufmachungen nicht beachtet sind.\nSekt oder Deutscher Prädikatssekt zusteht, diese an-\ngegeben wird und mindestens 75 vom Hundert der               (3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutze der\nAusgangsstoffe uus Weintrauben dieses Jahrgangs           Gesundheit oder zum Schutz vor Irreführung vorge-\nstammen. Entsprechendes gilt für die Angabe einer         schrieben werden, daß in dem Schaumwein be-\nRebsorte, wobei diese Rebsorte außerdem die Art           stimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten\ndes Schaumweins bestimmen muß.                            Mengen enthalten sein dürfen.\n(4) Die Angabe eines Gärverfahrens ist nur neben\neiner nach § 31 zulässig(~n Kennzeichnung erlaubt.\nEin Hinweis auf eine Vergärung in Flaschen setzt                                    §  34\nferner voraus, daß der Schaumwein mindestens sechs                          Zulässige Angaben\nMonate auf der Hefe in Flaschen gelagert hat.\n(1) Ausländischer Schaumwein muß in deutscher\n(5) Auf eine über dem Durchschnitt liegende            Sprache als „Schaumwein\" und mit dem Namen des\nQualität darf auf Behältnissen und deren Verpak-          Herstellungslandes oder dem aus diesem Namen\nkung sowie auf Getränkekarten und bei Preisange-          abgeleiteten Eigenschaftswort bezeichnet werden.\nboten nur hingewiesen werden, soweit dies durch           Die Bezeichnung Qualitätsschaumwein und sonstige\ndieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zuge-        Angaben, die auf eine über dem Durchschnitt lie-\nlassen ist; dies gilt auch für Angaben durch bildliche    gende Qualität hinweisen, dürfen nur gebraucht wer-\nDarstellungen oder durch Zeichen. Satz 1 gilt nicht       den, wenn sie in Rechtsvorschrift~n des Herstellungs-\nfür Angaben über Aussehen, Geruch und Geschmack.          landes ausdrücklich vorgesehen sind und wenn durch\n(6) Durch Rechtsverordnung können Angaben              ein amtliches Zeugnis bestätigt ist, daß der Gebrauch\nnach Absatz 5 Satz 1 zugelassen werden, wenn dies         von der Erfüllung bestimmter Qualitätsvorausset-\ndem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür         zungen abhängig ist. Bei Gebrauch der Bezeichnung\nein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen     Qualitätsschaumwein müssen außerdem die Voraus-\ndes Verbrauchers nicht entgegenstehen; ferner kann        setzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt sein.\ndurch Rechtsverordnung festgesetzt werden, wels:;he       Die Bezeichnung Sekt darf weder für sich allein noch\nAngaben nach Absatz 5 Satz 1 unzulässig sind.             in Ve.rbindung mit anderen Worten gebraucht wer-\nden, es sei denn, daß der Schaumwein als Qualitäts-\nschaumwein bezeichnet werden darf und im gesam-\nten Herstellungsland Deutsch Staatssprache ist.\nTitel 2\nAusländischer Schaumwein                           (2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit ein\nwirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen\n§ 33                            des Verbrauchers nicht entgegenstehen, zugelassen\nwerden, daß bei ausländischem Schaumwein, der im\nEinfuhrfähigkeit                      Herstellungsland von repräsentativer Bedeutung ist\n(1) Im Ausland hergestellter Schaumwein (Aus-          und dort eine nur ihm zustehende Bezeichnung trägt,\nländischer Schaumwein) darf nur eingeführt werden,        das Wort Schaumwein durch diese Bezeichnung er-\nwenn die gesamte Herstellung, Umfüllung und Ab-           setzt wird.","794                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Eine andere geographische Bezeichnung als         stimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Da-\nnach Absatz 1 Salz 1 darf nur neben einer nach Ab-       bei können Vorschriften über die Herstellung, die\nsatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 zulässigen Be-        Bezeichnung und sonstige Angaben sowie über das\nzeichnung und nur dann gebraucht werden, wenn            Inverkehrbringen erlassen werden.\nmindestens 75 vom Hundert der Ausgangsstoffe aus\n(4) Im Ausland hergestellter Grundwein (Aus-\ndem Raume stammen, auf den die geographische Be-\nländischer Grundwein) darf im Inland außer bei der\nzeichnung hinweist. Dabei ist für aus inländischen\nHerstellung weinhaltiger Getränke nicht verschnit-\nAusgangsstoffen hergestellten Schaumwein ein an-\nten und nicht behandelt werden. Zur Erhaltung der\nderer Hinweis auf den Ausgangsstoff als das Wort\nLager- oder Transportfähigkeit dürfen zugelassene\ndeutsch nicht gestaltet. Für den Gebrauch auslän-\nStoffe (§ 37 Abs. 3 Satz 2) zugesetzt und zulässige\ndischer geographischer Bezeichnungen gelten die\nBehandlungsverfahren (§ 6 Abs. 4) angewandt wer-\nAnforderungen des § 22 Abs. 4. Geographische Be-\nden.\nzeichnungen, die sich nicht auf Teile des Herstel-\nhmgslandes beziehen, dürfen nur in Verbindung mit            (5) Ausländischer Grundwein darf nur eingeführt\nder Angabe der Ausgangsstoffe gebraucht werden.          werden, wenn er in dem Staat, aus dem der über-\nwiegende Teil der für seine Ausgangsstoffe verwen-\n(4) § 30 Abs. 2, § 29 Abs. 4 und § 32 Abs. 3 gelten  deten Weintrauben stammt, nach den dort gelten-\nentsprechend.                                           den Rechtsvorschriften herg0stellt worden ist. § 19\n(5) Bei Schaumwein ist der Abfüller anzugeben.       Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Grundwein ist je-\nWird der Schaumwein im Inland in den Verkehr ge-        doch von der Einfuhr ausgeschlossen, wenn\nbracht, ist zusätzlich der Importeur anzugeben; dies      1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffen-\ngilt nicht, wenn er unter dem Namen eines anderen             heit oder verdorben ist,\nin den Verkehr gebracht wird und dieser zuverläs-\nsige schriftliche Unterlagen über den Importeur be-      2. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ioni-\nsitzt.                                                        sierende Strahlen angewandt worden sind, die\nbei der Herstellung von \\,V ein im Inland nicht\nangewandt werden dürfen,\nDritter Abschnitt\n3. Rosinen oder aus ihnen gewonnene Stoffe zuge-\nWeinhaltige Getränke                           setzt worden sind,\n4. Zucker oder würzende oder färbende Stoffe zu-\n§ 35\ngesetzt worden sind,\nBegriffsbestimmung                    5. in einem Liter weniger als 110 Gramm oder mehr\nWeinhaltige Getränke sind unter Verwendung von              als 175 Gramm tatsächlicher Alkohol und weniger\nWein, Dessertwein, Schaumwein oder Grundwein                   als 18 Gramm zuckerfreier Extrakt enthalten sind,\nals Ausgangsstoffen, auch in Vermischung mitein-         6. anderer Alkohol als Weindestillat oder Wein-\nander, hergestellte, üblicherweise unverändert dem             alkohol zugesetzt worden ist,\nVerzehr dienende alkoholhaltige Getränke, wenn           7. die Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige\nder Anteil der genannten Ausgangsstoffe im fer-               Angaben und Aufmachungen nicht beachtet sind\ntigen Erzeugnis (Weinanteil) mehr als 50 vom Hun-             oder\ndert beträgt, in einem Liter höchstens 145 Gramm\n8. ein vorgeschriebener Begleitschein (§ 58) nicht\ntatsächlicher Alkohol enthalten sind, bei der Her-\nbeigefügt ist.\nstellung eine Gärung nicht stattgefunden hat und der\nKohlensäuredruck bei 20° Celsius 2,5 atü nicht über-         (6) Ausländischer Grundwein muß bei der Einfuhr\nsteigt.                                                  und beim Inverkehrbringen im Inland als „Grund-\nwein für weinhaltige Getränke\" bezeichnet sein; in\ndeutscher Sprache ist der Name des Herstellungs-\nTitel 1\nlandes oder das aus diesem Namen abgeleitete\nInländische weinhaltige Getränke                  Eigenschaftswort hinzuzufügen. Ferner ist bei der\nEinfuhr und beim Inverkehrbringen im Inland der\n§ 36                          Importeur anzugeben.\nGrundwein für weinhaltige Getränke                                        § 37\n(1) Grundwein für weinhaltige Getränke (Grund-                               Herstellung\nwein) ist die aus Wein, Traubenmost oder Trauben-\n(1) Werden weinhaltige Getränke im Inland her-\nmostkonzentrat als Ausgangsstoffen, auch in Ver-\ngestellt (Inländische weinhaltige Getränke), dürfen\nmischung miteinander, unter Zusatz von Wein-\nals Ausgangsstoffe nur Wein, Schaumwein und\ndestillat oder Weinalkohol hergestellte Flüssigkeit.\nGrundwein inländischer und ausländischer Herstel-\n(2) Grundwein dmf nur zur Herstellung weinhal-        lung und Dessertwein verwendet und bei der Her-\ntiger Getränke in den Verkehr gebracht und ver-          stellung weinhaltiger Getränke miteinander ver-\nwendet werden.                                           schnitten werden.\n(3) Grundwein darf im Inland nicht hergestellt           (2) Mit .der Herstellung von weinhaltigen Ge-\nwerden. Durch Rechtsverordnung kann jedoch, so-          tränken da.rf erst begonnen werden, nachdem die\nweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht      Ausgangsstoffe als zur Herstellung von weinhal-\nund Interessen des Verbrauchers nicht entgegen-          tigen Getränken bestimmt gekennzeichnet und unter\nstehen, die Herstellung von Grundwein unter be-          Angabe dieser Bestimmung in die zu führenden","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969                         795\nBücher eingetragen sind. Die der Herstellung von        2. die Bezeichnung „Kräuterwein\",\nweinhaltigen Getränken dienenden Maßnahmen gel-             wenn als aromagebende Stoffe ausschließlich\nten nicht als Herstellung von Wein, Dessertwein,            würzende Kräuter, auch in Auszügen, zugesetzt\nSchaumwein oder Grundwein.                                  worden sind,\n(3) Bei der Herstellung weinhaltiger Getränke       3. die Bezeichnung „Wein\"\ndürfen nur zugesetzt werden:                                als Grundwort unter Voranstellung der Angabe\n1. Weindestillat, Branntwein aus Wein und Wein-            eines in § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 genannten, den\nalkohol,                                               Geschmack des Getränkes bestimmenden Stoffas.\n2. ungegorener Traubenmost sowie Früchte und aus           (2) Eine geographische Bezeichnung ist nur zu-\nihnen hergestellte Flüssigkeiten, wenn sie in      lässig, wenn als Ausgangsstcff nur Wein oder Des-\neinem Liter höchstens fünf Gramm Alkohol ent-      sertwein verwendet worden ist, der mit dieser\nhalten,                                            geographischen Bezeichnung versehen werden darf,\n3. Pflanzen und Teile von Pflanzen mit einem natür-     und der Anteil des Weines oder des Dessertweines\nlichen Gehalt an Geruchs- und Geschmacksstoffen    im fertigen Erzeugnis mindestens 70 vom Hundert\nsowie die wässrigen und alkoholischen Auszüge      beträgt. Die geographische Be3eichnung muß sich\naus solchen Pflanzen und Pflanzenteilen,           erkennbar auf den verwendeten Ausgangsstoff be-\nziehen.\n4. Honig, Eigelb, Milch, entrahmte Milch und Sahne,\n(3) Bei weinhaltigen Getränken darf auf eine\n5. Zucker, der den Anforderungen des § 5 Abs. 3\nüber dem Durchschnitt liegende Qualität auf Behält-\nentspricht, und Traubenmostkonzentrat,\nnissen und deren Verpackung, auf Getränkekarten\n6. Zuckerkulör,                                         sowie bei Preisangeboten nur hingewiesen werden,\n7. Wasser und kohlensüurehaltiges Wasser.               wenn dies zugelassen ist. Durch Rechtsverordnung\nkönnen Qualitätsangaben zugelassen werden, so-\nDurch Rechtsverordnung können weitere Behand-           weit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht\nlungsstoffe zugelassen werden, soweit dies mit dem      und Interessen des Verbrauchers nicht entgegen-\nSchutze des Verbrauchers vereinbar ist; ferner kann     stehen.\nder Zusatz in Satz l Nr. 2 und 3 genannter Stoffe\n(4) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken ist\nzum Schutze der Gesundheit eingeschränkt oder ver-\nder Abfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn das\nboten werden. § 6 Abs. 2 bis 4 (Behandlungsstoffe\nweinhaltige Getränk unter dem Namen (Firma)\nund -verfahren) und § 7 Abs. 5 (Gehalt an Stoffen)\neines anderen in den Verkehr gebracht oder ausge-\ngelten entsprechend.\nführt wird und dieser zuverlässige schriftliche Un-\n(4) Weinhaltige Getränke dürfen nicht mitein-       terlagen über den Abfüller besitzt. Bei nicht abge-\nander verschnitten werden.                              füllten weinhaltigen Getränken ist der Hersteller\n(5) Weinhaltige Getränke dürfen nicht zum offe-     (§ 37 Abs. 6 Satz 1) anzugeben.\nnen Ausschank feilgehalten oder abgefüllt in den           (5) Durch Rechtsverordnung kann, soweit dies\nVerkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an             dem Interesse des Verbrauchers dient oder hierfür\nschwefliger Säure oder an Schwefelsäure die Höchst-     ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen\nwerte übersteigt, die in oder auf Grund von § 7         des Verbrauchers nicht entgegenstehen,\nAbs. 4 für die dort in Satz l Nr. 3 genannten Weine\nfestgesetzt sind.                                       1. vorgeschrieben werden:\na) daß bestimmte, nicht unter Absatz 1 fallende\n(6) Die gesamte Herstellung muß in demselben\nGattungsbezeichnungen nur gebraucht werden\nBetrieb vorgenommen werden. Dies gilt nicht, so-\ndürfen, wenn das weinhaltige Getränk in der\nweit zur Erhaltung der Lager- oder Transportfähig-\nRechtsverordnung festgesetzte Mindestanteile\nkeit zugelassene Stoffe (Absatz 3 Satz 2) zugesetzt\nan einzelnen Ausgangs- oder Zusatzstoffen\noder zulässige Behandlungsverfahren (§ 6 Abs. 4)\nenthält,\nangewandt werden.\nb) daß weinhaltige Getränke, die nach ihrer Zu-\nsammensetzung einer auf Grund des Buch-\nstaben a getroffenen Regelung entsprechen,\n§ 38\nmit der ihr zugeordneten Gattungsbezeichnung\nBezeichnungsvorschriften                      versehen werden müssen,\n(1) Inländische weinhaltige Getränke müssen als     2. zugelassen werden_:\n,,Weinhaltiges Getränk\" oder „Weinhaltiger Aperi-           a) abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, daß\ntif\" bezeichnet werden. Beträgt der Weinanteil im              weinhaltige Getränke, die mindestens zu 70\nSinne des § 35 mindestens 70 vom Hundert, so dür-              vom Hundert aus Wein oder Schaumwein,\nfen an Stelle der Bezeichnungen „Weinhaltiges Ge-              auch in Vermischung miteinander, bestehen,\ntränk\" oder „Weinhaltiger Aperitif\" gebraucht wer-             mit dem Wort „Wein\" unter Hinzufügung\nden:                                                           eines für solche Getränke herkömmlichen Aus-\n1. die Bezeichnung „Aromatisierter Wein\",                      drucks bezeichnet werden,\nwenn mehrere in § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4         b) daß bei Gebrauch einer nach Buchstabe a zu-\ngenannte Stoffe insgesamt geschmackbestimmend             gelassenen Bezeichnung oder einer Gattungs-\nsind,                                                     bezeichnung, für die auf Grund der Nummer 1","796                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBuchstabe a ein<i Regelung getroffen ist, von       (2) § 38 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 gilt entspre-\neiner Bezeichnung nach Absatz 1 abgesehen        chend.\nwird.                                               (3) Bei abgefüllten weinhaltigen Getränken ist\nder Abfüller, bei nicht abgefüllten der Importeur an-\nTitel 2                          zugeben. Ist das Getränk erst im Inland abgefüllt\nAusländische weinhaltige Getränke                   worden, kann die Angabe des Abfüllers entfallen,\nwenn es unter dem Namen (Firma) eines anderen\n§ 39                           in den Verkehr gebracht wird und dieser zuver-\nlässige schriftliche Unterlagen über den Abfüller be-\nEinfuhrfähigkeit\nsitzt.\n(1) Im Ausland hergestellle weinl1altige Getränke\n(Ausländische weinhaltige Getränke) dürfen nur ein-\ngeführt werden, wenn die gesamte Herstellung in                              Vierter Abschnitt\ndemselben Staate nach den dort geltenden Vorschrif-                       Branntwein aus Wein\nten vorgenommen worden ist und das Erzeugnis dort\nmit der Bestimmung, unverändert verzehrt zu wer-                                    § 42\nden, in den Verkehr gebracht werden darf; § 19\nBegriffsbestimmung\nAbs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nBranntwein aus Wein ist die auf der Grundlage\n(2) Weinhalt:ige Getränke sind jedoch von der          von Weindestillat hergestellte Flüssigkeit, die min-\nEinfuhr ausgeschlossen, wenn                              destens 38 Raumhundertteile Alkohol aufweist und\n1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffen-        die trink.fertig ist oder nur noch der Verdünnung\nheit oder verdorben sind,                             mit Wasser bedarf, um trinkfertig zu sein (Fertig-\n2. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ioni-        stellung).\nsierende Strahlen angewandt worden sind, die\nbei der Herstellung weinhaltiger Getränke im In-                              Titel 1\nland nicht angewandt werden dürfen,\n3. andere Stoffe zugesetzt worden sind, als nach                Inländischer Branntwein aus Wein\n§ 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 bei der Herstellung wein-\nhaltiger Getränke im lnland zugesetzt werden                                    § 43\ndürfen,                                                                    Weindestillat\n4. ihr Gehalt an schwefliger Säure oder an Schwefel-         (1) Weindestillat ist die Flüssigkeit, die dadurch\nsäure die Höchstwerte übersteigt, die in oder auf     hergestellt worden ist, daß Wein, Brennwein, Roh-\nGrund des § 7 Abs. 4 für die dort in Satz 1 Nr. 3     brand aus Wein oder aus Brennwein oder ein Ver-\ngenannten Weine festgesetzt sind,                     schnitt dieser Stoffe als Ausgangsstoffe zu einem\n5. die Vorsdniften über Bezeidmungen, sonstige            Destillat mit wenigstens 52 und höchstens 86 Raum-\nAngaben und Aufmachungen nicht beachtet sind          hundertteilen Alkohol abgebrannt worden sind.\noder                                                  Dieser Flüssigkeit darf kein Stoff zugesetzt oder\n6. ein vorgeschriebener Begleitschein (§ 58) nicht        entzogen worden sein.\nbeigefügt ist.                                           (2) Ein Zusetzen im Sinne des Absatzes 1 liegt\n(3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutze der        nicht vor, wenn\nGesundheit oder zum Schutz vor Irreführung vorge-         1. in die Ausgangsstoffe oder in das Weindestillat\nschrieben werden, daß in weinhaltigen Getränken               durch die Lagerung in Eichenholzfäs~ern holz-\nbestimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten           eigene Stoffe übergehen,\nMengen enthalten sein dürfen.                             2. den Ausgangsstoffen oder dem Weindestillat\nWasser, auch destilliert, zugesetzt wird.\n§ 40                           Satz 1 Nr. 2 gilt für Weindestillat jedoch nur, wenn\nVerschneiden und Behandeln im Inland             der Zusatz von Wasser nicht bewirkt, daß der Ge-\nhalt des Weindestillates an Alkohol unter 52 Raum-\nFür das Verschneiden, Behandeln und Inverkehr-\nhundertteile absinkt.\nbringen ausländischer weinhaltiger Getränke im In-\nland sind die für inländische weinhaltige Getränke           (3) Wird Weindestillat im Inland hergestellt (In-\ngeltenden VorschrHten des § 37 Abs. 4, 5 und 6 Satz 2     ländisches Weindestillat), dürfen als Ausgangsstoffe\nentsprechend anzuwenden.                                  nur inländischer und ausländischer Wein, Brenn-\nwein und Rohbrand aus Wein oder aus Brennwein\nverwendet und in dem Betrieb, in dem das Ab-\n§ 41\nbrennen vorgenommen wird, miteinander verschnit-\nBezeichnungsvorschriften                  ten werden. Inländisches Weindestillat muß als\n(1) Ein im Ausland hergestelltes weinhaltiges Ge-      „Weindestillat\" unter Hinzufügung der Angabe\ntränk muß als „ Weinhaltiges Getränk\" oder als            ,,Deutsches Erzeugnis\" bezeichnet sein. Der Herstel-\n,,Weinhaltiger Aperitif\" bezeichnet werden; zusätz-       ler ist anzugeben. Der Alkoholgehalt ist, in Raum-\nlich muß in deutscher Sprache der Name des Her-           hundertteilen ausgedrückt, anzugeben.\nstellungslandes oder das aus diesem Namen abge-              (4) Im Ausland hergestelltes Weindestillat (Aus-\nleitete Eigenschaftswort angegeben werden.                ländisches Weindestillat) darf nur eingeführt wer-","Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969                        797\nden, wenn es selbst und seine Ausgangsstoffe den         6. ein vorgeschriebener Begleitschein (§ 58) nicht\nVorschriften des I IcrstellungsJandes entsprechen. Es        beigefügt ist.\nist jedoch von der Einfuhr ausgeschlossen, wenn             (5) Ausländischer Brennwein muß als „Brenn-\nes von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit        wein\" bezeichnet werden; zusätzlich ist in deutscher\noder verdorben ist oder die Vorschriften über Be-        Sprache das Herstellungsland in Form des Eigen-\nzeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen           schaftswortes in Verbindung mit dem Wort „Er-\nnicht beachtet sind. Ausländisches Weindestillat         zeugnis\" anzugeben. Bei der Einfuhr und beim In-\nmuß als „Weindestillat\" bezeichnet werden; zusätz-       verkehrbringen ist der Importeur anzugeben.\nlich sind in deutscher Sprache das Herstellungsland\nin Form des Eigenschaftswortes in Verbindung mit            (6) Brennwein darf mit Brennwein, Rohbrand aus\ndem Wort „Erzeugnis\", der Alkoholgehalt, in Raum-        Wein oder aus Brennwein oder einem Verschnitt\nhundertteilen ausgedrückt, und bei der Einfuhr und       dieser Stoffe nur in dem Betrieb verschnitten wer-\nbeim Inverkehrbringen der Importeur anzugeben.           den, in dem das Abbren_nen vorgenommen wird.\n(5) Weindestillat darf im Inland nur in solchen\nBetrieben verschnitten werden, die den Verschnitt\n§ 45\nzu Branntwein aus Wein verarbeiten oder die min-\ndestens einen Verschnittanteil selbst hergestellt                              Herstellung\nhaben. Beim Inverkehrbringen von Weindestillat              (1) Wird Branntwein aus Wein im Inland her-\nsind der inländische und der ausländische Anteil         gestellt (Inländischer Branntwein aus Wein), dürfen\nder Mischung sowie die Dauer der Lagerung des            als Ausgangsstoffe nur Weindestillat und Brannt-\nDestillats in Eichenholzfässern anzugeben.               wein aus Wein inländischer und ausländischer Her-\nstellung verwendet und bei der Herstellung von\n§ 44                           Branntwein aus Wein miteinander verschnitten\nBrennwein                         werden.\n(1) Brennwein ist die zum Abbrennen bestimmte            (2) Bei der Herstellung dürfen nur zugesetzt wer-\nFlüssigkeit, die ausschließlich durch Verschneiden       den:\nvon ·wein mit einem nur aus Wein gewonnenen              1. Zucker, der den Anforderungen des § 5 Abs. 3\nund höchstens mit 86 Raumhundertteilen Alkohol               entspricht,\nabgebrannten Destillat hergestellt worden ist.           2. Dessertwein bis zu einem Raumhundertteil des\n(2) Brennwein darf nur zur Herstellung von Wein-          trinkfertigen Erzeugnisses,\ndestillat verwendet werden.                              3. Zuckerkulör,\n(3) Brennwein darf im Inland nicht hergestellt        4. Wasser.\nwerden. Durch Rechtsverordnung kann jedoch, so-          Durch Rechtsverordnung können weitere Behand-\nweit hierfür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht      lungsstoffe zugelassen werden, wenn dies mit dem\nund Interessen des Verbrauchers nicht entgegen-          Schutze des Verbrauchers vereinbar ist; dabei darf\nstehen, die Herstellung von Brennwein unter be-          die Zulassung von Geruchs- und Geschmacksstoffen\nstimmten Voraussetzungen zugelassen werden. Da-          nicht davon abhängig gemacht werden, daß sie im\nbei können Vorschriften über die Herstellung, die        Betrieb desjenigen hergestellt sind, der sie zu-\nBezeichnung und sonstige Angaben sowie über das          setzt. Es kann jedoch bestimmt werden, daß sie im\nInverkehrbringen erlassen werden.                        Inland hergestellt sein müssen, wenn anderenfalls\n(4) Im Ausland hergestellter Brennwein (Aus-          ihre ausreichende Uberprüfung nicht gewährleistet\nländischer Brennwein) darf nur eingeführt werden,        ist.\nwenn er selbst sowie der Wein und das Wein-                 (3) Durch Rechtsverordnung kann ferner zur För-\ndestillat, die zu sein.er Herstellung verwendet wor-     derung der Qualität oder zurVermeidung der Vor-\nden sind, den Rechtsvorschriften des Herstellungs-       täuschung einer nicht vorhandenen Qualität der\nlandes entsprechen. Er ist jedoch von der Einfuhr        Zusatz vori Zucker und Zuckerkulör begrenzt und\nausgeschlossen, wenn                                     die Entziehung von Stoffen sowie die Anwendung\n1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit     von Verfahren zur Geschmacksbeeinflussung oder zu\noder verdorben ist,                                  einer beschleunigten Alterung beschränkt oder ver-\nboten werden.\n2. bei der Herstellung des verwendeten Weines\nAlkohol zugesetzt worden ist,                            (4) Werden bei der Herstellung oder Lagerung\n3. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ioni-       von Branntwein aus Wein Eichenholzfässer benutzt,\nsierende Strahlen angewandt worden sind, die         gilt ein dadurch verursachtes Ubergehen von holz-\nbei der Herstellung von Branntwein aus Wein im       eigenen Stoffen nicht als Zusetzen im Sinne des\nInland nicht angewandt werden dürfen,                Absatzes 2. § 6 Abs. 2 bis 4 (Behandlungsstoffe und\n-verfahren) und § 7 Abs. 5 (Gehalt an Stoffen) gel-\n4. in einem Liter mehr als 200 Gramm tatsächlicher\nten entsprechend.\nAlkohol, mehr als 1,2 Gramm flüchtige Säuren,\nals Essigsäure berechnet, und weniger als\n§ 46\n12 Gramm zuckerfreier Extrakt enthalten sind,\n5. die Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige                         Vorgeschriebene Angaben\nAngaben und Aufmachungen nicht beachtet sind             (1) Im Inland hergestellter Branntwein aus Wein\noder                                                  muß als „Branntwein aus Wein\" bezeichnet werden.","798                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nStatt dieser Bezeichnung ist unter den Vorausset-        Beschaffenheit die Eichenholzfässer haben müssen,\nzungen des § 47 die Bezeichnung „Qualitätsbrannt-        wenn die Lagerung in ihnen als Lagerung in Eichen-\nwein aus Wein\" oder „Weinbrand\" zulässig.                holzfässern gelten soll (§§ 43, 47, 48, 51). Es können,\nwenn wissenschaftliche Erkenntnisse dies rechtferti-\n(2) Der Alkoholgehalt ist, in Raumhundertteilen\nausgedrückt, anzugeben.                                  gen, andere Arten der Lagerung auf Eichenholz der\nLagerung in Eichenholzfässern gleichgestellt wer-\n(3) Bei abgefülltem Branntwein aus Wein ist der       den.\nAbfüller anzugeben; dies gilt nicht, wenn der\nBranntwein aus Wein unter dem Namen (Firma)                                       § 48\neines anderen in den Verkehr gebracht oder aus-                            Zulässige Angaben\ngeführt wird und dieser zuverlässige schriftliche\nUnterlagen über den Abfüller besitzt. Bei nicht ab-         (1) Eine geographische Bezeichnung oder ein Hin-\ngefülltem Branntwein aus Wein muß der Hersteller,        weis auf die Herkunft der Ausgangsstoffe darf nur\nbei Fertigstellung durch einen anderen der Fertig-       neben der Bezeichnung „Qualitätsbranntwein aus\nsteller angegeben werden.                                Wein\" oder „Weinbrand\" und nur dann gebraucht\nwerden, wenn mindestens 90 vom Hundert der ver-\nwendeten Ausgangsstoffe aus Weintrauben des\n§ 47\nRaumes stammen, auf den die geographische Be-\nBezeichnungen für Qualitätsbranntwein            zeichnung hinweist. Zulässig sind nur:\naus Wein                         1. inländische geographische Bezeichnungen nach\n(1) Inländischer Branntwein aus Wein darf als            § 9 Abs. 1,\n,,Qualitätsbrannlwein aus Wein\" oder als „Wein-          2. bei ausländischen geographischen Bezeichnungen\nbrand\" bezeichnet werden, wenn                               der Name des Landes und solche engeren geo-\n1. mindestens 85 vom Hundert des Alkoholgehaltes             graphischen Bezeichnungen, die den Anforderun-\naus im Inland durch Abbrennen gewonnenem                 gen des § 22 Abs. 4 entsprechen.\nWeindestillat stammen,                               Eine ausländische geographische Bezeichnung darf\n2. die Verarbeitung des Weindestillates und die          nur in Verbindung mit der Angabe der Ausgangs-\nweitere Herstellung des Branntweines aus Wein        stoffe gebraucht werden.\nin demselben Betrieb vorgenommen und er dort\nauch fertiggestellt worden ist,                         (2) Auf eine über dem Durchschnitt liegende\nQualität sowie auf das Alter darf auf Behältnissen\n3. die zur Herstellung des Weines, Brennweines,\nund deren Verpackung, auf Getränkekarten und bei\nRohbrandes aus Wein oder aus Brennwein, Wein-\nPreisangeboten nur neben der Bezeichnung „Quali-\ndestillates oder Branntweines aus Wein verwen-\ntätsbranntwein aus Wein\" oder „Weinbrand\" und\ndeten Weintrauben ausschließlich von Rebsorten\nnur dann hingewiesen werden, wenn das Wein-\nstammen, die nach im Inland geltenden Rechts-\ndestillat und der Branntwein aus Wein in Eichen-\nvorschriften empfohlen oder zugelassen oder die\nholzfässern insgesamt mindestens 12 Monate ge-\nden empfohlenen oder zugelassenen Rebsorten\nlagert hat. Dies gilt auch für Hinweise durch bild-\ndurch Rechtsverordnung gleichgestellt sind; durch\nliche Darstellungen oder durch Zeichen.\nRechtsverordnung können Rebsorten den empfoh-\nlenen oder zugelassenen Rebsorten gleichgestellt\nwerden,\n4. das gesamte verwendete Weindestillat minde-\nTitel 2\nstens sechs Monate in dem inländischen Betrieb,\nder das inländische Weindestillat durch Ab-              Ausländischer Branntwein aus Wein\nbrennen gewonnen hat, in Eichenholzfässern ge-\nlagert hat,                                                                   § 49\n5. die nach § 45 Abs. 2 zugelassenen Geruchs- und                           Einfuhrfähigkeit\nGeschmacksstoffe mit keinem anderen Alkohol\nals einem nach Nummer 4 gelagerten Weindestil-          (1) Im Ausland hergestellter Brnnntwein aus Wein\nlat und in demselben Betrieb (Nr. 2) hergestellt     (Ausländischer Branntwein aus Wein) darf nur ein-\nworden sind,                                         geführt werden, wenn er nach den im Herstellungs-\nland geltenden Rechtsvorschriftzn hergestellt ist\n6. bei der Herstellung kein Dessertwein zugesetzt\nund dort mit der Bestimmung, unverändert verzehrt\nworden ist,\nzu werden, in den Verkehr gebracht werden darf\n7. der Branntwein aus Wein eine goldgelbe bis            oder diese Voraussetzung nur deswegen nicht er-\ngoldbraune Farbe aufweist, in Aussehen, Geruch       füllt, weil er noch nicht fertiggestellt ist. Der Ein-\nund Geschmack frei von Fehlern ist und               fuhr steht es nicht entgegen, wenn der Branntwein\n8. er mit der Prüfungsnummer einer vom Bundes-           aus Wein außerhalb des Herstellungslandes fertig-\ngesundheitsamt beauftragten Qualitätsvereini-        gestellt oder ohne Umfüllung in Eichenholzfässern\ngung versehen wird; die Satzung und die              gelagert worden ist.\nPrüfungsbestimmungen der Qualitätsvereinigung\nbedürfen der Genehmigung des Bundesgesund-              (2) Der Branntwein aus Wein ist jedoch von der\nheitsamtes.                                          Einfuhr ausgeschlossen, wenn\n(2) Durch Rechtsverordnung kann zur Förderung         1. er von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit\nder Qualität bestimmt werden, welche Größe und               oder verdorben ist,","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969                         799\n2. Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder ioni-       in seinem Herstellungsland hergestelltem Wein-\nsierende Strahlen angewandt worden sind, die         destillat hergestellt, im Herstellungsland fertig-\nbei der Herstellung von Branntwein aus Wein im       gestellt und dort oder unter Zollaufsicht im Inland\nInland nicht angewandt werden dürfen,                abgefüllt worden ist.\n3. Alkohol zugesetzt worden ist, ausgenommen                (3) Eine andere geographische Bezeichnung als\nDessertwein in der für inländischen Branntwein       nach Absatz 1 Satz 1 darf nur neben einer nach\naus Wein zulässigen Menge (§ 45 Abs. 2),             Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 zulässigen Be-\n4. die Vorschriften über Bezeichnungen, sonstige         zeichnung und nur dann gebraucht werden, wenn\nAngaben und Aufmachungen nicht beachtet sind         mindestens 90 vom Hundert der Ausgangs,stoffe aus\nund                                                  Weintrauben des Raumes stammen, auf den die\n5. ein vorgeschriebener Begleitschein (§ 58) nicht       geographische Bezeichnung hinweist. Dabei ist für\nbeigefügt ist.                                       aus inländischen Ausgangsstoffen im Ausland her-\ngestellten Branntwein aus Wein ein anderer Hin-\n(3) Durch Rechtsverordnung kann zum Schutze der       weis auf den Ausgangsstoff als das Wort deutsch\nGesundheit oder zum Schutze vor Irreführung vorge-       nicht gestattet. Für den Gebrauch ausländischer\nschrieben werden, daß im Branntwein aus Wein be-         geographischer Bezeichnungen gelten die Anforde-\nstimmte Stoffe nicht oder höchstens in bestimmten        rungen des § 22 Abs. 4. Geographische Bezeichnun-\nMengen enthalten sein dürfen.                            gen, die sich nicht auf Teile des Herstellungslandes\nbeziehen, dürfen nur in Verbindung mit der Angabe\n§ 50                          der Ausgangsstoffe gebraucht werden.\nBehandeln und Verschneiden im Inland                (4) Auf eine über dem Durchschnitt liegende\nQualität sowie auf das Alter darf auf Behältnissen\n(1) Ausländischer Branntwein aus Wein darf im         und deren Verpackung, auf Getränkekarten und bei\nInland nur im Falle des § 45 Abs. 1 verschnitten und     Preisangeboten nur neben der Bezeichnung Quali-\nnur durch Lagerung in Eichenholzfässern und durch        tätsbranntwein aus Wein oder einer nach Absatz 2\nFertigstellung behandelt werden.                         zugelassenen Bezeichnung und nur dann hingewie-\n(2) Ein nach Absatz 1 behandelter Branntwein aus      sen werden, wenn das Weindestillat und der Brannt-\nWein bleibt Branntwein aus Wein des Landes, in           wein aus Wein insgesamt mindestens 12 Monate\ndem er hergestellt worden ist.                           in Eichenholzfässern gelagert hat. Dies gilt auch für\nHinweise durch bildliche Darstellungen und durch\nZeichen. Der Alkoholgehalt ist, in Raumhundert-\n§ 51\nteilen ausgedrückt, anzugeben.\nBezeichnungen und sonstige Angaben\n(5) Wird nicht abgefüllter Branntwein aus Wein\n(1) Ausländischer Branntwein aus Wein muß in          eingeführt oder im Inland in den Verkehr gebracht,\ndeutscher Sprache als „Branntwein aus Wein\" und          so ist der Importeur, bei abgefülltem Branntwein aus\nmit dem Namen des Herstellungslandes oder dem            Wein der Abfüller anzugeben. Die Angabe des Im-\naus diesem Namen abgeleiteten Eigenschaftswort           porteurs oder Abfüllers kann entfallen, wenn der\nbezeichnet werden. Die Bezeichnung „Branntwein           Branntwein aus Wein unter dem Namen (Firma)\naus Wein\" kann durch die Bezeichnung „Qualitäts-         eines anderen in den Verkehr gebracht wird und\nbranntwein aus Wein\" ersetzt werden, wenn                dieser zuverlässige schriftliche Unterlagen über den\n1. der Branntwein aus Wein den Anforderungen des         Importeur oder Abfüller besitzt. Bei im Inland\n§ 47 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 bis 7 und Abs. 2 entspricht, fertiggestelltem Branntwein aus Wein bedarf es\n2. mindestens 85 vom Hundert des Alkoholgehalts          aüßerdem der Angabe des Fertigstellers.\naus im Herstellungsland gewonnenem Wein-\ndestillat stammen und\n3. das verwendete Weindestillat mindestens sechs                                 Teil III\nMonate im Brennereibetrieb in Eichenholzfässern\ngelagert hat.                                                      Allgemeine Vorschriften\nDie Bezeichnung Weinbrand darf weder für sich                                      § 52\nallein noch in Verbindung mit anderen Worten ge-\nbraucht werden; dies gilt nicht, wenn der Brannt-                         Begriffsbestimmungen\nwein aus Wein als QualitäLbranntwein aus Wein                (1) Erzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind\nbezeichnet werden darf und im gesamten Herstel-          Wein, Dessertwein, Schaumwein, weinhaltige Ge-\nlungsland Deutsch Staatssprache ist.                     tränke und Branntwein aus Wein. Ausgangsstoffe\n(2) Durch Rechtsverordnung kann, soweit hierfür       im Sinne dieses Gesetzes sind die in Satz 1 be-\nein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und Interessen    zeichneten Erzeugnisse sowie Weintrauben, Trau-\nbenmaische, Traubenmost, Traubenmostkonzentrat,\ndes Verbrauchers nicht entgegenstehen, zugelassen\nwerden, daß bei ausländischem Branntwein aus             Grundwein, Weindestillat, Brennwein, Rohbrand\nWein, der im Herstellungsland von repräsentativer         aus Wein oder aus Brennwein.\nBedeutung ist und dort eine nur ihm zustehende               (2) Herstellen im Sinne dieses Gesetzes ist jedes\nBezeichnung trägt, die Worte „Branntwein aus             Behandeln, Verschneiden, Verwenden, Fertigstellen\nWein\" durch diese Bezeichnung ersetzt werden,            und jedes sonstige Handeln, durch das bei einem\nwenn der Branntwein aus Wein ausschließlich aus           Ausgangsstoff oder einem Erzeugnis eine Einwir-","800                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n0\nkung erzielt wird. Lc1~Jcrn ist Herstellen nur, soweit      (2) Das Grad Oechsle (Oe ) gibt das ein Gramm\ndieses Gesetz oder eine nach diesem Gesetz erlas-       je Kubikzentimeter übersteigende Gewichtsverhält-\nsene Rcchlsvcrorclnung das Lt1gern für erforderlich      nis eines Traubenmostes wieder, der, von festen\nerklärt oder sowci 1 ~Jelagcrt wird, um dadurch auf     Trubstoffen gereinigt, bei 20 ° Celsius gemessen\ndas Erzeu~Jnis oder den Ausgangsstoff einzuwirken.       wird.\n(3) Behandeln im Sinne dieses Gesetzes ist das          (3) Abweichend vom Gesetz über Einheiten im\nZusetzen von Stoflcn und das Anwenden von Ver-           Meßwesen vom 2. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 709)\nfahren.                                                  und vom Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eich-\n(4) Zusetzen im Sinne dieses Gesetzes ist das Hin-   gesetz) vom 11. Juli 1969 (Bundesgesetzbl.I S. 759) ist\nzufügen von Sloffen mit Ausnahme des Verschnei-          es zulässig, das Gewichtsverhältnis von Traubenmost\ndens. Zusetzen ist c1uch das Ubergchcn von Stoffen       in Oechslegraden anzugeben und Meßgeräte zu\nvon Behältnissen oder sonstigen der Herstellung,         eichen, die das Gewichtsverhältnis von Traubenmost\nAbfüllung oder Lagenmg dienenden Gegenständen            in Oechslegraden anzeigen.\nauf einen Ausgangsstoff oder ein Erzeugnis, soweit\n§ 54\nnicht in diesem Gesetz ocfor in einer nach diesem\nGesetz erlasscm'.n Rcchtvc~rordnung bestimmt ist,                            lrreführungsverbot\ndaß ein solches Ubcrgehen nicht als Zusetzen gilt.          (1) Erzeugnisse und Ausgangsstoffe dürfen nicht\n(5) Verschneiden im Sinne dieses Gesetzes ist        mit irreführenden Bezeichnungen, Hinweisen, son-\ndas Vermischen von Ausgangsstoffen und Erzeug-           stigen Angaben oder Aufmachungen in den Ver-\nnissen mit.einander und untereinander, es sei denn,      kehr gebracht, eingeführt, ausgeführt oder zum\ndaß in diesem Gesetz oder in einer nach diesem Ge-       Gegenstand der Werbung gemacht werden.\nsetz erli.1ssenen Rechtsverordnung das Vermischen           (2) Als irreführend ist es insbesondere anzusehen,\nals Zusetzen geregelt isl.                               wenn\n(6) Abfüllen im Sinne dieses Gesetzes ist das Ein-    1. Bezeichnungen, Hinweise, sonstige Angaben oder\nfüllen in ein Behältnis, dessen Rauminhalt nicht             Aufmachungen gebraucht werden, ohne daß das\nmehr als fünf Liter, bei Schaumwein nicht mehr als           Erzeugnis oder der Ausgangsstoff den in diesem\n3,2 Liter betri.:igt und das anschließend fest ver-          Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes für die\nschlossen wird.                                              betreffende Angabe oder Aufmachung festgesetz-\nten Anforderungen entspricht,\n(7) Verwerten im Sinne dieses Gesetzes ist jedes\nVerarbeiten oder Zusetzen eines Ausgangsstoffes          2. Angaben gebraucht werden, die geeignet sind,\noder Erzeugnisses zu einem Lebensmittel, das weder           fälschlich den Eindruck besonderer Qualität zu\nErzeugnis noch Ausgangsstoff ist.                            erwecken.\n(8) Inverkehrbringen im Sinne dieses Gesetzes            (3) Als irreführend sind auch anzusehen:\nist das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder        1. Aufmachungen, Darstellungen oder zutreffende\nzu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben            Angaben, die geeignet sind, falsche Vorstellun-\nan andere.                                                   gen über die geographische Herkunft zu erwek-\nken; dies gilt auch dann, wenn das Herstellungs-\n(9) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Ausland\nland vorschriftsmäßig angegeben ist;\ndie Gebiete, die weder zum Geltungsbereich dieses\nGesetzes noch zu den Währungsgebieten der Deut-          2. zutreffende Angaben, die geeignet sind, falsche\nschen Mark (Ost) gehören.                                    Vorstellungen über die Herstellung, Abfüllung\noder Lagerung, die Beschaffenheit, die Ausgangs-\n(10) Als Einfuhr im Sinne dieses Gesetzes gilt das\nstoffe, die Rebsorte, den Jahrgang oder sonstige\nVerbringen in das Einfuhrüberwachungsgebiet, als\nUmstände zu erwecken, die für eine Bewertung\nAusfuhr das Verbringen aus dem Einfuhrüber-\nbestimmend sind;\nwachungsgebiet. Einfuhrüberwachungsgebiet ist der\nGeltungsbereich dieses Gesetzes ohne die Zoll-           3. Phantasiebezeichnungen, die\nausschlüsse und Freihäfen (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3             a) geeignet sind, fälschlich den Eindruck einer\nNr. 3 des Zollgesetzes). Bei Einfuhr unter zoll-                 geographischen Herkunftsangabe zu erwecken,\namtlicher Uberwachung sind die Einfuhrvorschriften               oder\nerst bei Beendigung der zollamtlichen Uberwachung            b) einen geographischen Hinweis enthalten, wenn\nanzuwenden.                                                      die nach diesem Gesetz erforderlichen Vor-\n(11) Eine   Durchfuhr unter zollamtlicher     Uber-           aussetzungen für den Gebrauch der entspre-\nwachung ist weder Einfuhr noch Ausfuhr.                          chenden geographischen Bezeichnung nicht er-\nfüllt sind.\n§ 53                              (4) Durch Rechtsverordnung können zum Schutz\nAnalysenmethoden                      vor Irreführung\n1. der Gebrauch bestimmter Bezeichnungen, Art und\n(1) Zur einheitlichen analytischen Bestimmung der\nWortlaut von Bezeichnungen, sonstiger Angaben\nin diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes\nund Aufmachungen geregelt und\nfestgesetzten Grenzwerte wird durch Rechtsverord-\nnung vorgeschrieben, welche Analysenmethoden             2. bestimmte Behältnisformen bestimmten Erzeug-\nund Analysentoleranzen maßgebend und in welcher              nissen vorbehalten\nWeise die Proben zu entnehmen sind.                      werden.","Nr. 60 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969                        801\n§ 55                                                      § 58\nGesundheitsbezogene Angaben                                         Begleitschein\n(1) Erzeugnisse und Ausgangsstoffe dürfen mit             (1) Folgenden nicht abgefüllten Erzeugnissen und\ngesundheitsbezogcnen Angaben nur in den Verke~1r          Ausgangsstoffen ist bei der Einfuhr, der Abgabe im\ngebrncht, eingeführt, ausgeführt oder zum Gegen-          Inland und der Ausfuhr ein Begleitschein beizu-\nstand der Werbung gemacht werden, wenn die An-            fügen:\ngaben zngelassen sind. Durch Rechtsverordnung                      Traubenmost,\nwird geregelt,                                                     ausländischem Wein,\n1. welche Angaben als Hinweise auf eine diätetische                Dessertwein,\nEignung erlaubt sind,                                          weinhaltigen Getränken,\n2. welche Beschaffenheit mit: diesen Hinweisen ver-                Grundwein,\nsehene Erzeugnisse und Ausgangsstoffe auf-                     Brennwein,\nweisen müssen,                                                 Weindestillat,\n3. welche sonstigen gesundheitsbezogenen Angaben                   Rohbrand aus Wein und aus Brennwein,\nzulässig oder unzulässiu sind.                                  Branntwein aus Wein.\n(2) Zum Schutze des Verbrauchers kann ferner              (2) Durch Rechtsverordnung kann vorgeschrieben\ndurch Rechtsverordnung die Kenntlichmachung von           werden, welche Angaben der Begleitschein enthalten\nZusätzen und Behandlungsverfahren und die Art             und welchem Muster er entsprechen muß.\nder Kenntlichmachung vorgeschrieben werden.\n§ 59\nBezeichnungsschutz\n§ 56                               (1) Für Getränke, die weder Erzeugnis noch Aus-\ngangsstoff im Sinne dieses Gesetzes sind, dürfen im\nAusländische Bezeichnungsvorschriften\ngeschäftlichen Verkehr die Worte Wein, Kabinett,\nSoweit nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses        Spätlese und Auslese allein oder in Verbindung mit\nGesetzes Bezeichnungen oder sonstige Angaben für          anderen Wprten nur gebraucht werden, wenn eine\nausländische Erzeugnisse und Ausgangsstoffe nur           bundesrechtliche Regelung dies ausdrücklich vor-\nzulässig sind, wenn die Angabe durch eine Rechts-         sieht.\nvorschrift des Herstellungslandes zugelassen ist,            (2) Die Worte Kabinett, Spätlese und Auslese\ngilt diese Voraussetzung nur als erfüllt, wenn die        dürfen im geschäftlichen Verkehr allein oder in Ver-\nAngabe auch für den Verkehr innerhalb des Her-            bindung mit anderen Worten für andere Getränke\nstellungslandes zulässig ist.                             als Wein nicht gebraucht werden. Das Wort. Sekt,\nauch in Verbindung mit anderen Worten, ist aus-\nschließlich dem Qualitätsschaumwein vorbehalten.\n§ 57\n§ 60\nArt der Aufmachung\nVorschriftsw.idrige Erzeugnisse und Ausgangsstoffe\n(1) Vorgeschriebene Bezeichnungen und sonstige\nAngaben müssen mindestens an einer auffälligen                (1) Erzeugnisse und Ausgangsstoffe, die den Vor-\nStelle deutlich sichbar, leicht lesbar, dauerhaft und     schriften dieses Gesetzes und der nach diesem Ge-\nvon nicht vorgeschriebenen Angaben deutlich ab-           setz erlassenen Rechtsverordnungen einschließlich\ngehoben auf dem Behältnis angebracht sein, in dem         der Vorschriften über die Einfuhr und über Bezeich-\ndas Erzeugnis oder der Ausgangsstoff in den Ver-          nungen, sonstige Angaben und Aufmachungen nicht\nkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt wird.           entsprechen oder die von gesundheitlich bedenk-\nlicher Beschaffenheit oder verdorben sind, dürfen\n(2) Ist in diesem Gesetz oder auf Grund dieses         nicht in den Verkehr gebracht, eingeführt oder aus-\nGesetzes die Angabe des Erzeugers, Herstellers,           geführt werden, soweit nichts Abweichendes be-\nFertigstellers, Exporteurs, Importeurs, Abfüllers oder    stimmt ist. Sie dürfen auch nur verwendet oder ver-\neines anderen vorgeschrieben, so sind neben dem           wertet werden, wenn ihre Vorschriftswidrigkeit aus-\nNamen (Firma) der Ort des Betriebes oder der              schließlich auf der Verletzung von Vorschriften über\nHauptniederlassung anzugeben.                             Bezeichnungen, sonstige Angaben oder Aufmachun-\ngen beruht.\n(3) Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen\nvon Absatz 1 zugelassen werden, soweit dies aus               (2) Essigstichiger Wein darf zu Weinessig oder\nEssig verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den\ntechnischen Gründen angezeigt erscheint und mit\ndem Schutze des Verbrauchers vereinbar ist. Ferner        Verkehr gebracht, eingeführt und ausgeführt wer-\nden, wenn er unter Angabe dieser Zweckbestim-\nkann durch Rechtsverordnung vorgeschrieben wer-\nden, daß Angaben nach Absatz 1 auch auf Packun-           mung als essigstichig gekennzeichnet ist.\ngen anzubringen sind, wenn das Behältnis in ihnen             (3) Im Ausland hergestellte Erzeugnisse und Aus-\nfeilgehalten wird, und geregelt werden, in welcher        gangsstoffe dürfen abweichend von Absatz 1 ver-\nArt und Weise Angaben nach Absatz 1 anzubringen           wendet, verwertet, in den Verkehr gebracht oder\nsind.                                                      ausgeführt werden, wenn sie auf Grund einer in-","802                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nländischen Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit zur        besondere der Gebrauch bestimmter Bezeichnungen,\nEinfuhr zugelassen worden sind; dies gilt nicht,        sonstiger Angaben und Aufmachungen vorgeschrie-\nwenn                                                    ben und zur Sicherung einer ausreichenden Uber-\n1. sie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffen-      wachung das Inverkehrbringen von einer Anzeige,\nheit sind,                                          Genehmigung oder anderen Voraussetzung abhän-\n2. die Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Auf-       gig gemacht werden. In der Rechtsverordnung ist zu\nmachungen nicht den Vorschriften dieses Geset-      bestimmen, wie die Anteile der verwendeten Ge-\nzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen          tränke kenntlich zu machen sind.\nRechtsverordnungen entsprechen,\n3. die Vorschriftswidrigkeit auf einem Umstand be-                                § 62\nruht, der erst nach der Untersuchung eingetreten                    Ausnahmegenehmigung.\nist, oder                                              (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann\n4. das Ergebnis der Untersuchung oder die Zulas-        bei gesundheitlicher Unbedenklichkeit zur Vermei-\nsung zur Einfuhr durch unrichtige Angaben oder     dung unbilliger Härten im Einzelfall durch Aus-\nProben oder durch unzulässige Einwirkung auf        nahmegenehmigung zulassen, daß vorschriftswidrige\ndie Untersuchungsstelle oder die Einfuhrzulas-     Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe in den Verkehr\nsungsbehörde herbeigeführt worden ist.             gebracht, eingeführt, ausgeführt, verwendet oder\n(4) Erzeugnisse, die auf Grund der§§ 13, 31 Abs. 5  verwertet werden, wenn die Abweichung von den\nund § 47 Abs. 1 Nr. 8 eine Prüfungsnummer erhal-       geltenden Vorschriften gering ist.\nten haben und die mit den für das geprüfte Erzeug-        (2) Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt,\nnis vorgeschriebenen und zugelassenen Angaben          mit Auflagen verbunden und befristet werden.\nversehen sind, dürfen abweichend von Absatz 1 in\nden Verkehr gebracht, ausgeführt, verwendet oder          (3) Die örtliche Zuständigkeit der Genehmigungs-\nverwertet werden; dies gilt nicht, wenn die Prü-       behörde richtet sich bei inländischen Erzeugnissen\nund Ausgangsstoffen nach dem Ort der Herstellung,\nfungsentscheidung zurückgenommen oder wider-\nrufen ist oder einer der in Absatz 3 Nr. 1 bis 4 ge-   bei ausländischen nach dem Ort der Einfuhr.\nnannten Gründe vorliegt.\n§ 63\n(5) Bezeichnungen, sonstige Angaben und Auf-\nmachungen, deren Gebrauch nach diesem Gesetz                              Versuchserlaubnis\noder einer nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-          (1) Zur Durchführung von Versuchen kann die für\nverordnung unzulässig ist, stehen abweichend von       die Uberwachung zuständige oberste Landesbehörde\nAbsatz 1 der Ausfuhr und dem Inverkehrbringen          erlauben, daß bei der Herstellung von Ausgangs-\nzum Zwecke der Ausfuhr nicht entgegen, wenn sie        stoffen und Erzeugnissen sowie von Getränken im\nnach den Vorschriften des Bestimmungsgebietes          Sinne des § 61 bestimmte Vorschriften dieses Ge-\nVoraussetzung der Einfuhr in dieses Gebiet sind und    setzes und der nach diesem Gesetz erlassenen\nöffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Durch     Rechtsverordnungen unberücksichtigt bleiben. Die\nRechtsverordnung kann bestimmt werden, daß und         Erlaubnis ist unter den dem Versuchsziel gemäßen\nin welcher Weise derartige zur Ausfuhr bestimmte       Bedingungen, insbesondere beschränkt auf die für\nErzeugnisse und Ausgangsstoffe sowie Wein, dem         die Versuche erforderliche Zeit und Menge, zu er-\nAlkohol zugesetzt ist (§ 6 Abs. 1 Satz 3), von ande-   teilen und amtlich zu überwachen.\nren Erzeugnissen und Ausgangsstoffen getrennt zu\n(2) Die Erlaubnisbehörde entscheidet darüber, ob\nhalten und entsprechend zu kennzeichnen sind und\nund in welcher Weise die im Rahmen eines Ver-\nwelche Angaben und Aufmachungen nicht gebraucht\nsuches hergestellten Erzeugnisse, Ausgangsstoffe\nwerden dürfen.\nund sonstigen Getränke in den Verkehr gebracht\n§ 61                         werden dürfen.\nSchutz vor Nachmachung und Vermischung             (3) Für Versuche mit Rebsorten, die nicht in eine·\nRebsortenliste aufgenommen sind, kann die zustän-\n(1) Getränke, die mit Ausgangsstoffen oder Er-\ndige oberste Landesbehörde den Anbau solcher Reb-\nzeugnissen (§ 52 Abs. 1) verwechselt werden kön-\nsorten zulassen. Der aus solchen Rebsorten ge-\nnen, ohne Ausgangsstoff oder Erzeugnis zu sein,\nwonnene Wein kann als Qualitätswein oder als\ndürfen nicht hergestellt, eingeführt oder in den Ver-\nQualitätswein mit Prädikat eingestuft werden\nkehr gebracht werden.\n(§§ 11, 12), sofern ein Zeugnis der den Versuch über-\n(2) Ausgangsstoffe und Erzeugnisse dürfen nicht     wachenden Behörden über die Einhaltung der Ver-\nmit anderen Getränken vermischt gewerbsmäßig in        suchsbedingungen vorgelegt wird. Bei Angabe der\nden Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn     Rebsorte (§ 10) darf das Wort „Neuzucht\" gebraucht\ndie Mischung in Gaststätten, Krankenanstalten oder     werden.\nähnlichen Einrichtungen vorgenommen wird, um\n§ 64\ndort alsbald verzehrt zu werden.\nVorbehalt zugunsten der Hauswirtschaft\n(3) Durch Rechtsverordnung können, soweit hier-\nund bestimmter Betriebe\nfür ein Bedürfnis besteht und Interessen des Ver-\nbrauchers nicht entgegenstehen, Ausnahmen von             (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der nach\nden Verboten der Absätze 1 und 2 Satz 1 zugelassen     diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen gel-\nwerden; dabei kann zum Schutz vor Irreführung ins-     ten nicht innerhalb des Haushaltes, in dem das","Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969                           803\nLebensmittel verbrnucht wird, und des Betriebes,          3. Menge, Art, Herkunft und Beschaffenheit\nder die Erzeugnisse und Ausgangsstoffe ausschließ-            a) bezogener, verwendeter, hergestellter oder\nlich bei der Verarbeitung zu anderen Stoffen als                   abgegebener Ausgangsstoffe und Erzeug-\nGetränken verwendet.                                               nisse,\n(2) Die Landesregierungen der weinbautreiben-             b) zugesetzter Stoffe, für die in diesem Gesetz\nden Länder können durch Rechtsverordnung die                       oder auf Grund dieses Gesetzes Mengen-\nHerstellung von Haustrunk auf der Grundlage von                    beschränkungen oder Reinheitsanforderun-\nTraubentrestern in Erzeugerbetrieben (§ 16 Abs. 3)                  gen festgesetzt sind,\nzulassen. Dabei können sie von Vorschriften des               c) bezogener oder abgegebener Stoffe, die bei\nTeiles I dieses Gesetzes befreien und bestimmen,                  der Herstellung von Ausgangsstoffen und\ndaß der Haustrunk angemeldet und durch geeignete                   Erzeugnissen zugesetzt werden dürfen oder\nErkennungsstoffe markiert wird, ferner, daß die                    für deren Herstellung in Betracht kommen,\nBehältnisse beschriftet und die Mengen in Büchern              d) abgegebener oder bezogener Weinhefe,\nvermerkt werden. Haustrunk darf nur im Herstel-\nlungsbetrieb verzehrt oder an Betriebsangehörige           4. Name (Firma) und Anschrift der Lieferanten und\nunentgeltlich abgegeben werden.                                der Abnehmer von Erzeugnissen, Ausgangs-\nstoffen und sonstigen Stoffen,\n5. angewandte Verfahren,\nTeil IV                            6. Herkunft, Rebsorte, Jahrgang und vorgenom-\nUberwachung                               mene Verschnitte,\n7. die Abfüllung,\nTitel 1\n8. Hinweise nach § 15 Abs. 1 Satz 2,\nWeinbuchführung\nund allgemeine Uberwachung                     9. die Bezeichnungen und sonstigen Angaben, unter\ndenen die Erzeugnisse und Ausgangsstoffe be-\n§ 65                                 zogen oder abgegeben worden sind oder die für\nsie in Anspruch genommen werden,\nBuchführungspflicht\n10. erteilte Ausnahmegenehmigungen und Versuchs-\n(1) Wer gewerbsmäßig ein Erzeugnis, einen Aus-             erlaubnisse sowie das Ausmaß ihrer Aus-\ngangsstoff oder Traubensaft herstellt, in den Ver-             nutzung.\nkehr bringt, einführt oder ausführt, ist verpflichte~,\nhierüber Bücher zu führen und die zugehörigen                (2) Die Rechtsverordnung bestimmt auch die Art\nUnterlagen einschließlich der Begleitscheine zu sam-     der Buchführung, Beschaffenheit, Einteilung und Be-\nmeln; buchführungspflichtig ist ferner, wer Wein-        nennung der Bücher, die Voraussetzungen für die\ntrauben erzeugt.                                         Benutzung eines Durchschreibesystems oder einer\nDatenverarbeitung sowie Form und Zeit der Ein-\n(2) Die Buchführungspflicht umfaßt auch die Pflicht, tragungen. Sie kann ferner vorschreiben, daß und\nBehältnisse, die Ausgangsstoffe oder nicht abge-         in welcher Weise Behältnisse, die der Herstellung\nfüllte Erzeugnisse enthalten, so mit Merkzeichen zu      oder Lagerung von Ausgangsstoffen und Erzeug-\nversehen, daß sie nicht verwechselt werden können,       nissen dienen, mit Bezeichnungen und sonstigen\nund diese Merkzeichen in die Bücher einzutragen.         Angaben zu versehen sind.\n(3) Bücher und Unterlagen müssen fünf Jahre in\nden Geschäftsräumen aufbewahrt werden. Die Auf-                                      § 67\nbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Ka-                      Befreiung von der Buchführungspflicht\nlenderjahres, in dem die Eintragung gemacht wor-\nden ist.                                                     (1) Von der Buchführungspflicht ist befreit, wer,\n(4) Eine nach anderen Vorschriften bestehende        ohne sonst eine Tätigkeit nach § 65 Abs. 1 auszu-\nPflicht zur Buchführung oder zur Aufbewahrung von        üben,\nBüchern und Unterlagen bleibt unberührt.                 1. als Mitglied eines Zusammenschlusses nach § 16\nAbs. 6 seine gesamte Traubenernte ungekeltert\n§ 66\nan den Zusammenschluß abliefert,\n2. Erzeugnisse und Traubensaft ausschließlich abge-\nUmfang und Art der Buchführung\nfüllt bezieht und sie in diesen Behältnissen ohne\n(1) Durch Rechtsverordnung wird zur Gewähr-               Änderung ihrer Beschaffenheit und, abgesehen\nleistung einer ausreichenden Uberwachung be-                  von der Hinzufügung seines Namens (Firma).\nstimmt, welche Vorgänge der Eintragung in die                 auch ohne Änderung der Bezeichnungen und\nBücher bedürfen und welche Unterlagen aufzu-                  sonstigen Angaben in den Verkehr bringt.\nbewahren sind; dabei können insbesondere Eintra-\n(2) Von der Buchführungspflicht sind ferner be-\ngungen vorgeschrieben werden über\nfreit Betriebe, die Traubensaft herstellen, sofern sie\nL die Rebflächen, ihre Erträge und den Zeitpunkt       den Traubensaft nur abgefüllt in Behäl~nissen mit\nder Lese,                                         einem Rauminhalt von höchstens einem Liter ab-\n2. den Gehalt der Ausgangsstoffe und Erzeugnisse       geben und Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe weder\nan Zucker, Alkohol, Säure und sonstigen Stof-     für andere herstellen noch in den Verkehr bringen\nfen,                                              oder ausführen.","804                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall           (3) Zur Unterstützung der für die Uberwachung\nvon der Buchiührungspflicht ganz oder teilweise          zuständigen Behörden werden in jedem Land Prüfer\nbefreien, wenn auf Grund anderer Vorschriften            (Weinkontrolleure) bestellt; sie üben ihre Tätigkeit\nBücher geführt werden, die eine ausreichende Uber-       hauptberuflich und als Verwaltungsangehörige aus;\nwachung gewährleisten, oder wenn die Buchführung         für ihre Befugnisse und Pflichten gilt Absatz 1. Als\nzur Uberwachtmg nichl erforderlich ist.                  Weinkontrolleur soll nur bestellt werden, wer in\nder Sinnenprüfung der von ihm zu überwachenden\n§ 68                          Erzeugnisse und Ausgangsstoffe erfahren ist, das\nAnalysenbuch                       Verfahren ihrer Herstellung zu beurteilen vermag\nund mit den einschlägigen Rechtsvorschriften ver-\n(1) \\Ver gewerbsmäßig Erzeugnisse oder Aus-          traut ist.\ngangsstoffe für cmdere Betriebe analytisch unter-\n(4) Durch Rechtsverordnung werden zur Siche-\nsucht, ist verpflichtet, ein Analyseribuch zu führen.\nrung einer gleichmäßigen Uberwachung Vorschrif-\nAus dem Analysenbuch müssen ersichtlich sein:\nten über die Handhabung der Kontrolle in Betrie-\n1. der Auftraggeber und die Art der Untersuchung,       ben, die Entnahme und Behandlung von Proben und\n2. das analytische Untersuchungsergebnis und die         Mustern und die Einsichtnahme in Bücher, ferner\nbei der Untersuchung festgestellten sensorischen    über die Zusammenarbeit der Uberwachungsorgane\nMerkmale,                                           erlassen.\n3. Zeitpunkt und Inhalt des Beratungsvorschlages            (5) Die Zolldienststellen sind befugt, den Uber-\nund                                                 wachungsorganen auf deren Verlangen Begleit-\n4. Art und Menge ab9egebener Behandlungsstoffe.          scheine, Untersuchungszeugnisse und Ursprungs-\nzeugnisse. sowie sonstige Einfuhrunterlagen, soweit\n(2) Das Analysenbuch muß fünf Jahre in den\nGeschäftsräumen aufbewahrt werden.                       diese für die Beurteilung der Ware von Bedeutung\nsein können, zur Einsichtnahme zu überlassen und\n(3) Durch Rechtsverordnung kann die Form des         Auskünfte aus ihnen zu erteilen. Angaben über den\nAnalysenbuches vorgeschrieben werden.                    Zollwert dürfen nicht mitgeteilt oder zugänglich ge-\nmacht werden.\n§ 69\nAllgemeine Uberwachung                                           Titel 2\n(1) Die für die Einhaltung dieses Gesetzes er-                      Einfuhrüberwachung\nforderliche Uberwachung ist nach den entsprechend\nanzuwendenden §§ 6 bis 8 und 10 Abs. 2 des Lebens-                                § 70\nmittelgesetzes durchzuführen. Die mit der Uber-                           Zulassung zur Einfuhr,\nwachung Beauftragten sind auch befugt:                              Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit\n1. Auskunft zu verlangen über den Umfang des Be-\n(1) Wein, Traubenmost, Traubensaft, Dessertwein,\ntriebes, über die Herstellung, über die zur Ver-\nGrundwein, Brennwein und Weindestillat dürfen\narbeitung gelangenden Stoffe, deren Menge und\nnur eingeführt werden, wenn sie zur Einfuhr zu-\nHerkunft und über vermittelte Geschäfte,\ngelassen sind.\n2. in Herstellungsbeschreibungen Einsicht zu neh-\nmen,                                                    (2) Durch Rechtsverordnung kann die Einfuhr von\nSchaumwein, weinhaltigen Getränken, Branntwein\n3. geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe und\nBücher unabhängig von dem Ergebnis einer Be-        aus Wein und Rohbrand aus Wein oder aus Brenn-\nwein von einer Zulassung zur Einfuhr abhängig ge-\nsichtigung einzusehen,\nmacht werden, um zu verhindern, daß diese Erzeug-\n4. Ausgangsstoffe-, Erzeugnisse, sonstige Stoffe, Ge-    nisse und Ausgangsstoffe eingeführt werden, ohne\nräte und geschäftliche Unterlagen vorläufig sicher-  den Vorschriften dieses Gesetzes und der nach die-\nzustellen, soweit dies zur Durchführung der Uber-    sem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zu ent-\nwachung erforderlich ist, und                        sprechen. Dabei können für Rohbrand aus Wein\n5. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-     oder aus Brennwein die Voraussetzungen der Ein-\nliche Sicherheit und Ordnnng in Wohnräumen          fuhrfähigkeit bestimmt werden.\ntätig zu werden; insoweit wird das Grundrecht\n(3) Die Zulassung zur Einfuhr wird nur erteilt,\nder Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13\ndes Grundgesetzes) eingeschränkt.                    nachdem durch eine amtliche Untersuchung und Prü-\nfung im Inland (Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit}\nSatz 2 Nr. 3 gilt entsprechend für die Einsichtnahme     festgestellt ist, daß die Ware nach ihrer Zweck-\nin die Analysenbücher der in § 68 bezeichneten Per-      bestimmung den Vorschriften dieses Gesetzes und\nsonen.                                                   der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-\n(2) Der zur Erteilung einer Auskunft nach Ab-         nungen einschließlich der Vorschriften über Be-\nsatz 1 Satz 2 Verpflichtete kann die Auskunft auf        zeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn         entspricht.\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der       (4) Auch soweit eine Rechtsverordnung nach Ab-\nZivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der          satz 2 nicht erlassen ist, ist die zuständige Zoll-\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-     dienststelle befugt, Stichproben vorzunehmen und\nfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-          in diesem Falle die Einfuhr von einer Zulassung ab-\nten aussetzen würde.                                     hängig zu machen.","Nr. 60 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969                          805\n§ 71                             (2) Die Rechtsverordnung kann ferner bestimmen,\nBefreiung von der Einfuhrüberwachung            in welchen Fällen, wie oft und wie viele Stichproben\nvorzunehmen sind, welche Angaben das Zeugnis der\n(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes über         ausländischen Untersuchungsstelle enthalten und\ndie Voraussetzungen der Einfuhr, uer Zulassung zur      welchem Muster es entsprechen muß, und die Zulas-\nEinfuhr und den Ausschluß von der Einfuhr sind be-       sung zur Einfuhr von dem Ausgang einer Nämlich-\nfreit:                                                   keitsprüfung nach § 74 abhängig machen.\n1. Waren, die für diplomatische oder konsularische\nVertretungen bestimmt sind,\n2. Traubensaft, der in Flaschen oder sonstigen form-                               § 73\nbeständigen Behältnissen mit einem Rauminhalt                          Vorausuntersuchung\nvon höchstens einem Liter abgefüllt ist.\n(1) Die Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit kann\n(2) Die Einfuhrüberwachungsbehörde kann Waren         im voraus vorgenommen werden (Vorausunter-\nvon der Einfuhrüberwachung befreien,                     suchung), wenn durch völkerrechtliche Vereinbarung\n1. soweit sie für wissenschaftliche Zwecke oder für      sichergestellt ist, daß\nAusstellungen, Messen und ähnliche Veranstal-        1. die Probe im Herstellungsland amtlich entnom-\ntungen bestimmt sind und der Bedarf von der für          men, amtlich verschlossen, von einer amtlichen\ndie Weinüberwachung zuständigen obersten Lan-            Stelle unmittelbar an die mit der Untersuchung\ndesbehörde anerkannt ist,                                auf Einfuhrfähigkeit beauftragte Untersuchungs-\n2. sofern die für den Wohnort oder den Ort der               stelle übersandt wird und ·\nHauptniederlassung des Importeurs zuständige        2. das Behältnis, dem die Probe entnommen worden\nWeinüberwachungsbehörde anerkannt hat, daß               ist, unmittelbar nach Entnahme der Probe amtlich\ndie Ware nicht dazu bestimmt ist, gewerbsmäßig           verschlossen, eine notwendige Umfüllung im Her-\nverwendet, verwertet oder in den Verkehr ge-             stellungsland unter amtlicher Aufsicht vorgenom-\nbracht zu werden,                                        men und das neue Behältnis unmittelbar nach\n3. soweit es sich um Muster und Proben in geringen           der Umfüllung gleichfalls amtlich verschlossen\nMengen oder um Reisebedarf handelt.                      wird.\n(2) Einen Antrag auf Vorausuntersuchung kann\nnur stellen, wer die Ware selbst einführen will und\n§ 72\nim Inland eine gewerbliche Niederlassung hat. Im\nVerzicht auf Einfuhruntersuchung             Antrag ist anzugeben, wo die Ware zur Einfuhr zu-\n(1) Zur Erleichterung des zwischenstaatlichen Han-    gelassen werden soll. Dber den Antrag entscheidet\ndelsverkehrs kann bei Gewährleistung der Gegen-          die für die gewerbliche Hauptniederlassung des\nseitigkeit durch Rechtsverordnung bestimmt werden,       Antragstellers örtlich und sachlich zuständige Zoll-\ndaß eine vorgeschriebene Untersuchung u.uf Einfuhr-      dienststelle. An das Ergebnis der Vorausunter-\nfähigkeit nur stichprobenweise vorzunehmen ist,          suchung ist nur die im Antrag angegebene Zoll-\nwenn                                                     dienststelle gebunden.\n1. im Herstellungsland eine amtliche Untersuchung           (3) Hat die mit der Vorausuntersuchung befaßte\nstattgefunden und der Bundesminister für Ge-         Untersuchungsstelle festgestellt, daß die Ware den\nsundheitswesen eine Untersuchung durch diese         Vorschriften dieses Gesetzes und der nach diesem\nStelle als Ersatz für die Untersuchung auf Einfuhr-  Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entspricht,\nfähigkeit anerkannt hat,                             wird die Zulassung zur Einfuhr für den Fall verbind-\n2. die ausländische Untersuchungsstelle ein Zeugnis      lich zugesichert, daß\nin deutscher Sprache darüber ausgestellt hat, daß    1. die Ware in dem im Herstellungsland nach Ab-\na) die Untersuchung unter Beachtung der deut-            satz 1 Nr. 2 amtlich verschlossenen Behältnis zur\nschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften            Einfuhr kommt, ohne zwischenzeitlich geöffnet\nvorgenommen worden ist und ergeben hat,              worden zu sein, oder nur eine nach § 72 Abs. 1\ndaß die Ware den Vorschriften dieses Geset-          Satz 2 zugelassene Umfüllung stattgefunden hat,\nzes und der nach diesem Gesetz erlassenen        2. der Antragsteller versichert hat, daß er die Vor-\nRechtsverordnungen entspricht,                       ausuntersuchung der zu prüfenden Ware noch\nb) die untersuchte Probe amtlich gezogen und             nicht bei einer anderen Zolldienststelle beantragt\ndas Behältnis unmittelbar nach Entnahme der          hat und\nProbe amtlich verschlossen worden ist,           3. eine Untersuchung der Ware ihre Nämlichkeit\nund\nmit der vorausuntersuchten Probe ergibt.\n3. das Behältnis, ohne zwischenzeitlich        geöffnet\nworden zu sein, zur Einfuhr kommt.                      (4) Eine Vorausuntersuchung ist auch bei Waren\nzulässig, die bereits in einen Zollausschluß oder\nDurch Rechtsverordnung kann abweichend von Num-          einen Freihafen verbracht worden sind. Die in Ab-\nmer 3 eine zwischenzeitliche Umfüllung für zulässig      satz 1 unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten\nerklärt werden, wenn dies auf Grund völkerrecht-         Maßnahmen trifft, soweit nichts anderes bestimmt\nlicher Vereinbarung (Umfüllungsvereinbarung) ge-         ist, die zuständige Behörde des Landes, zu dem der\nboten ist.                                               Zollausschluß oder der Freihafen gehört.","806                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 74                            vorschriftsmäßig gebraucht oder ein vorgeschriebe-\nNämlichkeitsprüfung                     ner Begleitschein nicht beigefügt oder nicht vor-\nschriftsmäßig ausgefüllt ist, kann dem Verfügungs-\n(1) Die Nämlichkeitsprüfung dient der Klärung,       berechtigten vor der Entscheidung über die Zulas-\nob es sich bei dem Gegenstimd der Einfuhr um die        sung zur Einfuhr Gelegenheit zur Behebung des\nWare handelt, von dem die Probe für die amtliche        Mangels gegeben werden.\nUntersuchung im Herstellungsland oder für die Vor-\nausuntersuchung entnommen worden ist.                       (6) Die Absätze 2, 3 und 5 gelten für die Nämlich-\nkeitsprüfung entsprechend.\n(2) Wird die Nämlichkeit nicht festgestellt, be-\ndarf es der Untersuchung auf Einfuhrfähigkeit (§ 70         (7) Waren, die von der Einfuhr zurückgewiesen\nAbs. 3). Im Falle des § 73 Abs. 3 wird diese Unter-     worden sind oder auf deren Einfuhr verzichtet wor-\nsuchung nur auf Antrag des Importeurs vorgenom-         den ist, hat der Verfügungsberechtigte unter zoll-\nmen. Stellt der Importeur den Antrag nicht inner-       amtlicher Uberwachung auf seine Kosten aus dem\nhalb einer von der Zolldienststelle gesetzten Frist,    Einfuhrüberwachungsgebiet zu verbringen oder zu\nist die Ware von der Einfuhr zurückzuweisen.            vernichten. Kommt er dieser Verpflichtung inner-\nhalb einer von der Zolldienst.stelle gesetzten ange-\n(3) Wird die Nämlichkeit festgestellt, so ist die    messenen Frist nicht nach, sind sie auf seine Kosten\nWare nur dann nicht zur Einfuhr zuzulassen,- wenn       zu vernichten.\nsie von gesundheitlich bedenklicher Beschaffenheit\noder verdorben ist oder wenn die Einfuhrfähigkeit                                 § 76\nvorher auf Grund unrichtiger Angaben oder einer                         Probeentnahme, Kosten\nunzulässigen Einwirkung bejaht worden ist.\n(1) Die Zolldienst.stelle darf die für die Einfuhr-\nuntersuchung erforderlichen Muster und Proben\n§ 75                           unentgeltlich entnehmen; der Verfügungsberechtigte\nZulassung zur Einfuhr                   hat die Auslagen für ihre Verpackung und Beför-\nderung zu tragen.\n(1) Uber die Zulassung zur Einfuhr entscheiden\ndie Zolldienststellen.                                     (2) Die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Ein-\nfuhruntersuchung trägt der Antragsteller; für die\n(2) Soweit eine Untersuchung auf Einfuhrfähig-       Kosten des Gutachtens ist er Kostenschuldner gegen-\nkeit vorgeschrieben oder angeordnet ist, holt die       über den Untersuchungsstellen. Sind mehrere Gut-\nZolldienststelle das Gutachten einer amtlichen Un-      achten erforderlich, so werden, wenn die Einfuhr-\ntersuchungsstelle ein. Hat eine Vorausuntersuchung      fähigkeit endgültig festgestellt ist, Kosten nur für\noder eine Nämlichkeitsprüfung stattgefunden, soll       das Erstgutachten und für eine Vorausuntersuchung\ndas Gutachten der dabei tätig gewordenen Unter-         erhoben.\nsuchungsstelle eingeholt werden.\n§ 77\n(3) Ergibt das Gutachten, daß die Ware den Vor-\nschriften dieses Gesetzes und der nach diesem Ge-              Zollausschlüsse, Freihäfen, Wiedereinfuhr,\nsetz erlassenen Rechtsverordnungen nicht entspricht,                          Zollanschlüsse\nunterrichtet die Zolldienststelle den Verfügungs-           (1) Die Einfuhruntersuchung entfällt bei inländi-\nberechtigten. Dieser kann innerhalb von zwei             schen Waren, die in einem Zollausschluß oder Frei-\nWochen beantragen, daß eine andere amtliche Unter-       hafen hergestellt worden sind und unmittelbar in\nsuchungsstelle mit der Untersuchung und der Er-         das Einfuhrüberwachungsgebiet eingeführt werden,\nstattung eines Zweitgutachtens beauftragt wird.         wenn sie als inländisch von der zuständigen Be-\nWird der Antrag nicht gestellt, ist die Ware von der    hörde des Landes, zu dem der Zollausschluß oder\nEinfuhr zurückzuweisen; das gleiche gilt, wenn das       der Freihafen gehört, anerkannt worden sind.\nZweitgutachten das Erstgutachten im Ergebnis und            (2) Inländische sowie zur Einfuhr bereits zu-\nin mindestens einem die Zurückweisung rechtferti-        gelassene Waren bedürfen bei nur vorübergehen-\ngenden Grund bestätigt. Weicht das Zweitgutachten        dem Verbringen aus dem Einfuhrüberwachungs-\nim Ergebnis vom Erstgutachten ab oder bestätigt es       gebiet keiner Zulassung zur Einfuhr, wenn nach-\ndas Erstgutachten zwar im Ergebnis, hält es aber\ngewiesen ist, daß sie zwischenzeitlich weder\ndie Zurückweisung aus anderen Gründen für ge-\nbehandelt noch umgefüllt worden sind.\nboten, so hat die Zolldienststelle ein Obergutachten\neinzuholen. An das Obergutachten ist die Zolldienst-        (3) Waren, die in einem Zollanschluß hergestellt\nstelle gebunden.                                         worden sind, bedürfen vorbehaltlich des Satzes 2\nkeiner Zulassung zur Einfuhr, wenn sie unmittelbar\n(4) Die für die Einfuhruntersuchungen zuständi-\naus dem Zollanschluß in das Einfuhrüberwachungs-\ngen Untersuchungsstellen werden durch Rechtsver-\ngebiet eingeführt werden. Die Landesregierung des\nordnung bestimmt. Für Erstgutachten dürfen nur\nan den Zollanschluß angrenzenden Landes wird er-\nzwölf, für Zweitgutachten nur vier Stellen und für\nmächtigt, durch Rechtsverordnung die Einfuhr von\nObergutachten nur eine Stelle bestimmt werden.\ndem Nachweis oder der Glaubhaftmachung abhän-\n(5) Ist die Einfuhrfähigkeit nur wegen der Vor-       gig zu machen, daß die Waren diesem Gesetz und\nschriftswidrigkeit einer Bezeichnung, sonstigen An-      den nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-\ngabe, der Aufmachung oder nur deswege:q_ nicht           nungen entsprechen, sowie das Prüfungsverfahren\nfestgestellt worden, weil eine vorgeschriebene Be-       zu regeln; sie bestimmt die für die Prüfung zustän-\nzeichnung oder sonstige Angabe nicht oder nicht          digen Behörden.","Nr. 60 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969                           807\n§ 78                          darf, darf nicht für diese Zwecke gewerbsmäßig in\nBefugnisse des Bundesministers der Finanzen        den Verkehr gebracht, vermittelt oder zum Gegen-\nstand der Werbung gemacht werden.\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann durch\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-\nrates nicht bedarf, die Einzelheiten des Verfah-                                   § 80\nrens der Einfuhrüberwachung regeln und zu Anzei-\ngen, Auskünften, zur Duldung der Einsichtnahme in              Beschaffenheit von Behältnissen und Räumen\ngeschäftliche Untc~rlagen, zur Duldung von Besich-          Soweit es zum Schutze der Gesundheit oder zur\ntigungen und zur Unterstützung verpflichten. In die-     Erhaltung der Qualität erforderlich ist, kann durch\nsem Rahmen kann er auch allgemeine Verwaltungs-          Rechtsverordnung vorgeschrieben werden, daß\nvorschriften ohne Zustimmung des Bundesrates er-         1. Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für die\nlassen.                                                       Herstellung, Abfüllung, Lagerung oder Beförde-\n(2) Wird einer durch Rechtsverordnung nach                 rung benutzt werden, und Räume, die diesen\nAbsatz 1 auferlegten Pflicht oder der Pflicht zur Dul-        Zwecken oder dem Inverkehrbringen dienen, be-\ndung der Entnahme von Mustern und Proben (§ 76                stimmten hygienischen Anforderungen genügen\nAbs. 1) nicht unverzüglich, unvollständig oder nicht         müssen,\nordnungsgemäß nachgekommen oder eine erforder-           2. Behältnisse aus bestimmten Werkstoffen nicht\nliche Auskunft unrichtig erteilt, ist die Ware in der        benutzt werden dürfen und zulässige Werkstoffe\nRegel von der Einfuhr zurückzuweisen. Im Falle der           bestimmten Anforderungen genügen müssen,\nZurückweisung von der Einfuhr gilt § 75 Abs. 7 ent-      3. gebrauchte Behältnisse und Geräte, deren ein-\nsprechend.          ·                                         wandfreie Reinigung nicht gewährleistet werden\n(3) Der Bundesminister der Finanzen bestimmt die           kann, nicht benutzt werden dürfen,\nfür die Einfuhrüberwachung zuständigen Zolldienst-       4. Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hin-\nstellen.                                                      weisende dauerhafte Aufschrift tragen müssen.\n(4) Für das Gebiet des Freihafenamtes Hamburg\nkann der Bundesminister der Finanzen die in Ab-\nsatz 2 genannten Aufgaben dem Freihafenamt über-                                   § 81\ntragen. § 18 a Abs. 2 des Gesetzes über die Finanz-\nverwaltung vom 6. September 1950 (Bundesgesetz-                                 Traubensaft\nblatt S. 448), zuletzt geändert durch das Zweite             (1) Traubenmost gilt als Traubensaft, wenn er\nGesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der    1. auf Behältnissen, in Begleitpapieren, auf Hin-\nReichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom                  weisschildern oder in sonstiger Weise als Trau-\n12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953). findet An-        bensaft bezeichnet,\nwendung.\n2. in nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften\nTeil V                              geführten Büchern als Traubensaft eingetragen\noder\nErgänzungsvorschriften\n3. zum unmittelbaren Genuß bearbeitet\n§ 79\nworden ist. Traubensaft darf nicht wied'-:::r als Trau-\nBesondere Verkehrsverbote                 benmost bezeichnet werden.\n(1) Inländische Traubenmaischen und Trauben-              (2) Traubensaft darf bei der Herstellung von\nmoste dürfen riach dem auf die Ernte des Jahrgangs\n1. Erzeugnissen und Ausgangsstoffen (§ 52 Abs. 1)\nfolgenden 31. Januar als Ausgangsstoff für inlän-\ndischen Wein und inländischen Schaumwein nur in               und\nden Verkehr gebracht oder bezogen werden, wenn           2. alkoholischen Getränken, die aus anderen Früch-\ndie von der Landesregierung bestimmte Behörde                 ten als aus Weintrauben oder aus anderen Stof-\neine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat. Die          fen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften\nBescheinigung wird erteilt, wenn mindestens eine              hergestellt werden dürfen,\nWoche vor der Abgabe der abgebende und der be-           nicht verwendet oder zugesetzt werden.\nziehende Betrieb, die Menge, Herkunft und Sorte\nsowie der Zuckergehalt und der tatsächliche Alko-            (3) Traubensaft, der mehr als fünf Gramm tatsäch-\nholgehalt des Traubenmostes gemeldet worden sind.        lichen Alkohol im Liter enthält, darf nicht in den\nVerkehr gebracht werden.\n(2) Hef epreßwein darf nicht in den Verkehr ge-\nbracht oder bezogen werden.                                  (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann\nzur Vermeidung unbilliger Härten gestatten, daß\n(3) Weinhefe und Hefetrub dürfen nur nach aus-\nreichender Vergällung in den Verkehr gebracht            1. Traubensaft bei der Herstellung von Schaumwein,\noder bezogen werden. Durch Rechtsverordnung kann              Weinessig, Essig, neutralem Alkohol oder wein-\ngeregelt werden, was als ausreichende Vergällung              haltigen Getränken verarbeitet wird und\nanzusehen und mit welchen Stoffen sie vorzuneh-          2. Traubenmost, der irrtümlich als Traubensaft be-\nmen ist oder nicht vorgenommen werden darf.                   zeichnet worden ist, wieder als Traubenmost be-\n(4) Ein Stoff, der bei der Herstellung von Erzeug-        zeichnet wird.\nnissen und Ausgangsstoffen nicht zugesetzt werden         § 62 Abs. 2 gilt entsprechend.","808                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(5) Traubenmost, der bei der Einfuhr auf Grund                                 § 85\nzollrechtlicher Vorschriften als Traubensaft dekla-\nWeintrauben aus Rebanlagen, die vor dem 1. Juli\nriert worden ist, darf als Traubenmost in den Ver-      1967 ohne die nach dem Weinwirtschaftsgesetz er-\nkehr gebracht werden, wenn er als zur Verarbei-         forderliche Genehmigung gepflanzt worden sind und\ntung zu Schaumwein oder zu weinhaltigen Ge-             für die auch nachträglich eine Genehmigung nicht er-\ntränken bestimmt gekennzeichnet und mit dieser\nteilt worden ist, können abweichend von § 2 Abs. 2\nZweckbestimmung in die zu führenden Bücher ein-         bis zum Ablauf von sechs Jahren nach Inkrafttreten\ngetragen ist.\ndieses Gesetzes zur Herstellung von Wein verwen-\n§  82                          det werden. Auf Wein, der ganz oder teilweise aus\nTraubenmost als Getränk                 solchen Weintrauben hergestellt worden ist, sind\nTraubenmost durf üls Getränk nicht in den Ver-       die §§ 11 bis 13 nicht anzuwenden.\nkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn er im\nLiter mehr als 30 Grnmm oder weniger als 15 Gramm                                 § 86\ntatsächlichen Alkohol enthält. Der Alkoholgehalt ist,\nDen weinbautreibenden Ländern bleibt vorbehal-\nin Raumhundertteilen ausgedrückt, anzugeben.\nten, durch Landesgesetz oder auf Grund eines Lan-\ndesgesetzes für bestimmte Rebflächen, Rebsorten\nTeil VI                          oder Jahrgänge zuzulassen, daß bis zum Ablauf von\nacht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ab-\nUbergangsregelungen\nweichend von § 5 Abs. 3 zur Beseitigung eines Uber-\n§ 83                           maßes an Säure der Zucker in Wasser gelöst\nzugesetzt wird, wenn\n(1) Bis zum Ablauf von acht Jahren nach Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes darf abweichend von § 2          1. dadurch das Volumen der ungezuckerten Aus-\nAbs. 1 inländischer Rotwein mit ausländischem Rot-          gangsstoffe um nicht mehr als 15 Raumhundert-\nwein als Deckrotwein verschnitten werden, wenn              teile, bei Qualitätswein um nicht mehr als\ndadurch sein Volumen um nicht mehr als 15 Raum-             10 Raumhundertteile, vermehrt wird und\nhundertteile vermehrt wird. Der Verschnitt ist in-      2. die unverbesserten Ausgangsstoffe wenigstens zu\nländischer Rotwein. Der Deckrotwein muß ohne                75 vom Hundert aus Weintrauben ihres Landes\nZuckerzusatz hergestellt und von besonderer Farb-           stammen.\ntiefe sein; er darf in einem Liter nicht weniger als\n105 und nicht mehr üls 140 Gramm Gesamtalkohol                                    § 87\nsowie nicht weniger als 28 und nicht mehr als              Die Landesregierungen der weinbautreibenden\n35 Gramm zuckerfreien Extrakt enthalten.                Länder können durch Rechtsverordnung zulassen,\n(2) Für einen nach Absatz 1 verschnittenen Rot-      daß bei der Herstellung von Wein aus Weintrauben,\nwein sind die Kennzeichnungen des § 12 unzulässig.      die von bestimmten Rebflächen oder Rebsorten\nDer Zuteilung einer Prüfungsnummer nach § 11            stammen und in einem Jahr mit besonders ungün-\nsteht das Verschneiden mit Deckrotwein nicht ent-       stiger Witterung geerntet worden sind, die durch\ngegen, sofern dadurch das Volumen um nicht mehr         § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 festgelegte Begrenzung der\n.als 10 Raumhundertteile vermehrt worden ist.            Verbesserung insoweit überschritten wird, als dies\nerforderlich ist, um höchstens 88 Gramm Gesamt-\n§ 84                           alkohol im Liter zu erreichen.\n(1) Bis zum Ablauf von acht Jahren nach Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes dürfen im Inland miteinander                               § 88\nverschnitten werden:                                       Bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten\n1. abweichend von § 20 Abs. 3 ausländische Rot-         dieses Gesetzes dürfen die Prädikate Kabinett und\nweine unterschiedlicher Herstellungsländer,         Spätlese auch Weinen unter Beibehaltung ihrer bis-\n2. abweichend von § 26 Abs. 1 Nr. 2 Dessertweine        herigen Bezeichnung zuerkannt werden, die nicht\nunterschiedlicher Herstellungsländer, wenn der      ausschließlich aus Weintrauben eines einzigen Be-\nVerschnitt zur Herstellung von Arzneimitteln be-    reiches hergestellt worden sind. Im übrigen gelten\nstimmt ist.                                         die Bestimmungen der§§ 1~ und 13.\n(2) Ein nach Absatz 1 Nr. 1 hergestellter Rotwein\nmuß als „AuslLindischer Rotwein\", ein nach Absatz 1                              Teil VII\nNr. 2 hergestellter Dessertwein als „Ausländischer\nDessertwein\" bezeichnet werden. Unzulässig sind                     Straf- und Bußgeldvorschriiten\nHinweise auf die Herkunft der Verschnittanteile                                    § 89\nund Jahrgangsangaben sowie mit Ausnahme von\nAngaben über Aussehen, Geruch und Geschmack                           Verletzung von Vorschriften\nalle Angaben, die auf eine über dem Durchschnitt               über das Herstellen und Inverkehrbringen\nliegende Qualität hinweisen.                                (1) Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit\n(3) Ein nach Absatz 1 Nr. 2 hergestellter Dessert-   Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen wird be-\nwein darf nicht als Lebensmittel in den Verkehr ge-     straft, wer\nbracht und nicht bei der Herstellung von Lebens-         1. bei der Herstellung von inländischem Wein ver-\nmitteln verwertet werden.                                   botene Ausgangsstoffe verwendet (§ 2 Abs. 1),","Nr. 60 -·- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969                        809\n2. bei der Herstellung von inländischem Wein oder             Schutze der Gesundheit oder zur Förderung oder\nder Behandlung seiner Ausgangsstoffe                      zur Erhaltung der Güte des Erzeugnisses ver-\na) einem VerschnHtverbot (§ 4) oder einem Ver-            boten sind, anwendet:\nbesserungsverbot (§§ 5, 86, 87) zuwiderhan-          a) bei der Behandlung von\ndelt,\nausländischem Wein (§ 20 Abs. 2),\nb) Stoffe verbotswidrig zusetzt(§ 6 Abs.1 Satz 1),            ausländischen Traubenmosten und Trauben-\nc) Ionen-Austauscher oder ultraviolette oder                  maischen (§ 21 Abs. 1 Satz 3)\nionisierende Strahlen verbotswidrig anwendet              oder\n(§ 6 Abs. 3 Satz 1),                                     Dessertwein (§ 26 Abs. 1 Nr. 1),\nd) andere       Behandlungsverfahren,     die   zum       b) bei der Herstellung von\nSchutze der Gesundheit oder zur Förderung\noder zur Erhaltung der Güte des Weins ver-               inländischem Schaumwein (§ 29 Abs. 3),\nboten sind, anwendet (§ 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1, 2)         inländischen weinhaltigen Getränken (§ 37\noder                                                      Abs. 3)\ne) Deckrotwein verbol.swidrig verwendet (§ 83),               oder\ninländischem Branntwein aus Wein (§ 45\n3. bei der HersteJlung, Abfüllung oder Lagerung                   Abs. 2 bis 4},\nvon inländischem Wein oder seinen Ausgangs-            5. bei Weindestillat verbotswidrig Stoffe zusetzt\nstoffen Gegenstände verbotswidrig benutzt (§ 6            oder entzieht (§ 43 Abs. 1 Satz 2},\nAbs. 2) oder\n6. bei Branntwein aus Wein verbotswidrig Stoffe\n4. inländischen Wein mit einem verbotenen Gehalt              entzieht oder Verfahren anwendet (§ 45 Abs. 3),\nan schwefliger Sti.ure, Schwefelsäure oder ande-       7. Gegenstände aus bestimmten Stoffen bei der Be-\nren Stoffen verwendet, verwertet, zum offenen             handlung, Abfüllung oder Lagerung von\nAusschank feilhfüt, abgefüllt in den Verkehr\nausländischem Wein (§ 20 Abs. 2),\nbringt oder ausführt (§ 7 Abs. 4, 5).\nausländischen Traubenmosten und Trauben-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer                              maischen (§ 21 Abs. 1 Satz 3),\nDessertwein (§ 26 Abs. 1 Nr. 1),\n1. aus ausländischen Traubenmaischen oder Trau-\ninländischem Schaumwein (§ 29 Abs. 3 Satz 3),\nbenmosten oder Weintrauben im Inland Wein\nherstellt (§ 21 Abs. 1},                                inländischen weinhaltigen Getränken (§ 37 Abs. 3\nSatz 3),\n2. verbotene Ausgangsstoffe bei der Herstellung              inländischem Branntwein aus Wein (§ 45 Abs. 4\nvon\nSatz 2)\ninländischem Schaumwein (§ 29 Abs. 1),                  oder von\ninländischen weinhaltigen Getränken (§ 37 Abs- 1),      Ausgangssto_ffen dieser Erzeugnisse\ninländischem Weindestillat (§ 43 Abs. 3 Satz 1)         verbotswidrig benutzt,\noder\n8. nachstehend bezeichnete Erzeugnisse mit einem\ninländischem Branntwein aus Wein (§ 45 Abs. 1)          verbotenen Gehalt an schwefliger Säure, Schwe-\nverwendet,                                              felsäure oder anderen Stoffen verwendet, ver-\nwertet, zum offenen Ausschank feilhält, abgefüllt\n3. einem Verschnittverbot für                                in den Verkehr bringt oder ausführt:\nausländischen Wein (§ 20 Abs. 3),                       ausländischen Wein (§ 20 Abs. 4),\nausländische Traubenmoste und Traubenmai-\nDessertwein (§ 26 Abs. 1 Nr. 2)\nschen (§ 21 Abs. 1 Satz 3),\noder\nDessertwein (§ 26 Abs. 2),\nweinhaltige Getränke (§ 37 Abs. 4)\ninländische weinhaltige Getränke (§ 37 Abs. 5)\nzuwiderhandelt oder Ausgangsstoffe zur Herstel-          oder\nlung von\nausländische weinhaltige Getränke (§ 40),\nSchaumwein (§ 29 Abs. 2),\nweinhaltigen Getränken (§ 37 Abs. 2)                 9. abgefüllten inländischen Schaumwein mit einem\nverbotenen Gehalt an schwefliger Säure oder\nverwendet, ohne die erforderliche Kennzeich-            Schwefelsäure (§ 29 Abs. 5) verwendet, verwer-\nnung und die Eintragung in Bücher vorgenom-             tet, in den Verkehr bringt oder ausführt,\nmen zu haben,\n10. nachstehend bezeichnete inländische Erzeugnisse\n4. verbotswidrig Stoffe zusetzt, Ionen-Austauscher           mit einem verbotenen Gehalt an Stoffen ver-\noder ultraviolette oder ionisierende Strahlen           wendet, verwertet, in den Verkehr bringt oder\noder andere Behandlungsverfahren, die zum               ausführt:","810                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nSchaumwein (§ 29 Abs. 3),                            4. Traubensaft\nweinhaltige Getränke (§ 37 Abs. 3),                      a) entgegen § 8f Abs. 1 Satz 2 als Traubenmost\nBranntwein aus      Wein    (§ 45  Abs. 2 Satz 1,            bezeichnet,\nAbs. 3, 4),                                              b) entgegen § 81 Abs. 2 bei der Herstellung von\nErzeugnissen, Ausgangsstoffen oder den dort\n11. Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe, die wegen der                bezeichneten anderen Getränken verwendet\ngesundheitlich bedenklichen Beschaffenheit, der              oder zusetzt oder\nVerdorbenheit, der Anwendung von Ionen-Aus-\ntauschern, ultravioletten oder ionisierenden             c) entgegen § 81 Abs. 3 mit einem Alkoholgehalt\nStrahlen, des Zusetzens von Stoffen oder des                 von mehr als fünf Gramm im Liter in den Ver-\nGehalts an schwefliger Säure, Schwefelsäure,                 kehr bringt,\nflüchtiger Säure, Alkohol, zuckerfreiem Extrakt\noder bestimmten sonstigen Stoffen von der Ein-       5. Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe, die durch eine\nfuhr ausgeschlossen sind (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 5        in Absatz 1 Nr. 1 bis 3, Absatz 2 Nr.1 bis 7 oder 12\nund Abs. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 25 Abs. 2        oder in der vorstehenden Nummer 3 mit Strafe\nNr. 1 bis 7 und Abs. 3, § 33 Abs. 2 Nr. 1 bis 5          bedrohte Handlung hervorgebracht worden sind\nund Abs. 3, § 36 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 6, § 39         oder auf die sich eine solche Handlung bezieht,\nAbs. 2 Nr. l bis 4 und Abs. 3, § 43 Abs. 4 Satz 2,       verwendet, verwertet, in den Verkehr bringt oder\n§ 44 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 4, § 49 Abs. 2 Nr. 1\nausführt (§ 60 Abs. 1).\nbis 3 und Abs. 3), verwendet, verwertet, in den\nVerkehr bringt oder ausführt (§ 60 Abs. 1),\n12. einer Vorschrift über das Behandeln oder Ver-                                    § 90\nschneiden von\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\nausländischem Grundwein (§ 36 Abs. 4),\n(1) \\Ver ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nausländischen weinhaltigen Getränken (§ 40)\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-\noder                                                  ner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter\nausländischemBranntwein ausWein (§50 Abs. l)          einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-\ntrauten Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt offen-\nim Inland zuwiderhandelt,                             bart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\n13. in § 61 Abs. 1 bezeichnete Getränke, die nach\nihrer Beschaffenheit geeignet sind, mit einem Er-        (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nzeugnis oder Ausgangsstoff verwechselt zu wer-        Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nden, verbotswidrig herstellt oder in den Verkehr      einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\nbringt oder Ausgangsstoffe oder Erzeugnisse           fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\nvermischt mit anderen Getränken entgegen § 61         strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\nAbs. 2 gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,            ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\noder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-\n14. einer nach § 64 Abs. 2 erlassenen Rechtsverord-        setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-\nnung zuwider, soweit sie für einen bestimmte11        befugt verwertet.\nTatbestand auf diese Vorschrift verweist, Haus-\ntrunk herstellt, nicht anmeldet, nicht markiert         (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\noder verbotswidrig abgibt.                            verfolgt.\n(3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer\n1. Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe unter Verstoß                                      § 91\ngegen das Irreführungsverbot des § 54 Abs. 1 bis 3\noder einer nach Abs. 4 erlassenen Rechtsverord-                         Ordnungswidrigkeiten\nnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand          (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine\nauf diese Vorschrift verweist, in den Verkehr          der in § 89 bezeichneten Handlungen begeht.\nbringt, ausführt oder zum Gegenstand der Wer-\nbung macht,                                              (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig\n2. Erzeugnisse und Ausgangsstoffe mit nicht zuge-\nlassenen gesundheitsbezogenen Angaben in den            1. Hefepreßwein verbotswidrig zur          Herstellung\nVerkehr bringt, ausführt oder zum Gegenstand                von Wein (§ 2 Abs. 4) verwendet,\nder Werbung macht (§ 55 Abs. 1) oder eine vor-\ngeschriebene Kenntlichmachung unterläßt (§ 55           2. Weintrauben vor der erreichbaren Reife ent-\nAbs. 2, § 61 Abs. 3, § 80 Nr. 4),                           gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 erntet oder einer Herbst-\nordnung nach § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit\n3. Behältnisse, sonstige Gegenstände oder Räume,                sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese\ndie den in § 80 bezeichneten Zwecken dienen, ver-           Bußgeldvorschrift verweist, oder Weintrauben\nbotswidrig benutzt,                                         entgegen § 3 Abs. 4 verwendet,","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969                            811\n3. die Lese von Weintrauben, die für die Herstel-           (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\nlung von QualiU:itsweinen mit Prädikat vorge-        oder fahrlässig\nsehen sind, nicht vorher t1nzeigt,\n1. Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe, die wegen ihrer\n4. eine Verbessenmg von Wein, Traubenmost oder               Herstellung oder Beschaffenheit nicht eingeführt\nTraubenmaische nicbt oder nicht fristgemäß an-           werden dürfen (§ 19 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1\nzeigt (§ 5 Abs. 5),                                      Satz 3, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 5\nSatz 1, § 39 Abs. 1, § 43 Abs. 4 Satz 1, § 44 Abs. 4\n5. ein Behandlungsverfahren, das zur Sicherung                Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1). verwendet, verwertet,\neiner ausreichenden Uberwachung verboten ist,            in den Verkehr bringt oder ausführt (§ 60 Abs. 1).\nanwendet bei\n2. Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe entgegen einer\ninländischem Wein (§ 6 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3),            Vorschrift über Bezeichnungen, Angaben, Auf-\nausländischem Wein (§ 20 Abs. 2),                       machungen oder Hinweise\nausländischen Traubenmosten und Traubenmai-              a) dieses Gesetzes oder\nschen (§ 21 Abs. l Satz 3),                              b) einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nDessertwein (§ 26 Abs. 1 Nr. 1),                             Rechtsverordnung, soweit sie für einen be-\nstimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift\ninländischem Schaumwein (§ 29 Abs. 3 Satz 3),\nverweist,\ninltindischen weinhaltigen Getränken (§ 37 Abs. 3\nSatz 3) oder                                             in den Verkehr bringt, einführt oder ausführt,\ninländischem Branntwein aus Wein (§ 45 Abs. 4        3. Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe bei Preisange-\nSatz 2),                                                 boten oder auf Getränkekarten mit Angaben be-\nzeichnet, die\n6. inländischen Wein mit einem verbotenen Gehalt\na) nach diesem Gesetz oder\nan Restzucker zum offenen Ausschank feilhält,\nabgefüllt in den Verkehr bringt oder ausführt            b) nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlasse-\n(§ 7 Abs. 1).                                                nen Rechtsverordnung, soweit sie für einen\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-\n7. vor dem auf die Ernte der verwendeten Trauben                 schrift verweist,\nfolgenden 1. Januar einen mit einem Prädikat\ngekennzeichneten Wein abgefüllt in den Verkehr           verboten sind oder\nbringt (§ 12 Abs. 10),\n4. den vorgeschriebenen Begleitschein nicht beifügt\n8. inländischen Schaumwein nicht in demselben Be-            (§§ 18, 58).\ntrieb herstellt, umfüllt oder abfüllt (§ 29 Abs. 6)     (4) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\noder weinbaltige Getränke verbotswidrig nicht        oder fahrlässig Erzeugnisse oder Ausgangsstoffe,\nin demselben Betrieb herstellt (§ 37 Abs. 6).        die durch eine nach Absatz 1 oder 2 Nr. 1, 2, 4, 5,\n8, 9 oder Absatz 3 Nr. 3 mit Geldbuße bedrohte\n9. Weindestillat mit Weindestillat (§ 43 Abs. 5)\nHandlung hervorgebracht worden sind oder auf die\noder Brennwein mit Brennwein, Rohbrand aus\nsich eine solche Handlung bezieht, verwendet, ver-\nWein oder aus Brennwein oder einem Verschnitt\nwertet, in den Verkehr bringt oder ausführt (§ 60\ndieser Stoffe (§ 44 Abs. 6) verbotswidrig ver-\nAbs. 1).\nschneidet,\n(5) Ordnungswidrig handelt ferner, wer\n10. Grundwein oder Brennwein verbotswidrig her-\nstellt (§ 36 Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 3 Satz 1) oder 1. unrichtige oder unvollständige Angaben macht\nin den Verkehr bringt (§ 36 Abs. 2 und 3 Satz 3,         oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine\n§ 44 Abs. 3 Satz 3) oder verwendet {§ 36 Abs. 2,         Genehmigung nach § 2 Abs. 5, die Zuteilung einer\n§ 44 Abs. 2),                                            Prüfungsnummer oder die Zuerkennung eines\nPrädikats (§§ 13, 31 Abs. 5, § 47 Abs. 1 Nr. 8).\n11. inländische Traubenmaischen oder Traubenmoste             eine Ausnahmegenehmigung nach § 62 oder § 81\nentgegen § 79 Abs. 1, Hefepreßwein entgegen               Abs. 4, die Zulassung zur Einfuhr (§ 70) oder eine\n§ 79 Abs. 2 oder Weinhefe oder Hefetrub ent-             Erleichterung oder Befreiung bei der Prüfung auf\ngegen § 79 Abs. 3 in den Verkehr bringt oder             Einfuhrfähigkeit (§§ 71 bis 73, 77) zu erlangen,\nbezieht,\n2. vorsätzlich oder fahrlässig\n12. entgegen § 79 Abs. 4 Stoffe gewerbsmäßig in den\nVerkehr bringt, vermittelt oder zum Gegenstand           a) die Pflicht zur Buchführung oder zur Aufbe-\nder Werbung macht,                                           wahrung von Büchern oder Unterlagen (§§ 65\nbis 68) nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt,\n13. Traubenmost mit mehr als 30 Gramm oder weni-\nger als 15 Gramm Alkohol im Liter entgegen\nb) die Pflicht zur Duldung der Uberwachung oder\n§ 82 in den Verkehr bringt oder                              zur Unterstützung (§ 69 Abs. 1) verletzt.\n14. Dessertweinverschnitt entgegen § 84 Abs. 3 als           (6) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nLebensmittel in den Verkehr bringt oder bei der       buße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark ge-\nHerstellung von Lebensmitteln verwertet.              ahndet werden.","812                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 92                                                      § 96\nEinziehung                                              Berlin-Klausel\nIst eine Straftat nach § 89 oder eine Ordnungs-         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwidrigkeit nach § 91 begangen worden, so können         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nGegenstände, auf die sich eine solche Straftat oder     1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nOrC.nungswidrigkcit bezieht, und Gegenstände, die       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nzu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht           erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nworden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen           des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nw -rden. § 40 a des Strafgesetzbuches und § 19 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzu-\nwenden.                                                                            § 97\nInkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt zwei Jahre nach der Ver-\nkündung in Kraft. Soweit Vorschriften dieses Ge-\nsetzes zum Erlaß von Rechtsverordnungen oder all-\nTeil VIII                         gemeinen Verwaltungsvorschriften ermächtigen, tre-\nSchlußvorschriften                     ten sie am Tage nach der Verkündung in Kraft; das\ngleiche gilt für § 53 Abs. 3, § 69 Abs. 5, § 81 Abs. 5\n§ 93\nund § 93.\nRechtsverordnungen                        (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nund allgemeine Verwaltungsvorschriften           entgegenstehende Vorschriften außer Kraft, insbe-\nsondere\n(1) Rechtsverordnungen und allgemeine Verwal-\ntungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes      1. das Weingesetz vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetz-\nund der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver-            blatt I S. 356),\nordnungen erläßt, soweit nichts anderes bestimmt        2. die Verordnung zur Ausführung des Weingeset-\nist, der Bundesminister für Gesundheitswesen im             zes vom 16. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 358),\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten und mit Zustim-        3. die Verordnung über Wermutwein und Kräuter-\nmung des Bundesrates.                                       wein vom 20. März 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 196),\n(2) Soweit dieses Gesetz die Landesregierungen       4. die Grundsätze für die einheitliche Durchführung\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind           des Weingesetzes vom 2. November 1933 (Reichs-\ndiese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverord-          gesetzbl. I S. 801),\nnung auf oberste Landesbehörden, im Falle des § 3\nAbs. 2 auch auf andere Behörden, zu übertragen.         5. die Anordnung Nr. 3 des Reichsbeauftragten für\ndie Regelung des Absatzes von Weinbauerzeug-\nnissen vom 10. September 1935 (Verkündungs-\nblatt des Reichsnährstandes S. 570),\n§ 94\n6. die Bekanntmachung der Hauptvereinigung der\nGegenseitige Unterrichtung\nGartenbauwirtschaft betr. Kennzeichnung von\nvon Bundes- und Landesbehörden\nWein vom 7. Januar 1936 (Verkündungsblatt des\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen und die          Reichsnährstandes S. 17),\nzuständigen obersten Landesbehörden unterrichten\nsich gegenseitig über gerichtliche Entscheidungen       7. Runderlasse, die zu den unter Nummer 1 bis 6\ngrundsätzlicher Natur und über Regelungen von all-          genannten Vorschriften ergangen sind,\ngemeiner Bedeutung sowie über Versuchserlaubnisse       8. sonstige Rechtsverordnungen und allgemeine Ver-\nund ihre Ergebnisse.                                        waltungsvorschriften, die auf Grund der unter den\nNummern 1 bis 6 genannten Vorschriften oder zu\nihrer Durchführung, Änderung oder Ergänzung\n§ 95                               erlassen worden sind, und\nVerhältnis zu anderen                   9. § 368 Nr. 1 des Strafgesetzbuches\nlebensmittelrechtlichen Vorschriften\nin der zuletzt geltenden Fassung.\n(1) Im sachlichen Anwendungsbereich dieses Ge-\nsetzes sind vorbehaltlich des § 69 Abs. _1 das Lebens-     (3) Das Weingesetz vom 25. Juli 1930 mit seiner\nmittelgesetz und die seiner Ergänzung oder Aus-         Ausführungsverordnung gilt jedoch für die in sei-\nführung dienenden Rechtsvorschriften nur zur Er-        nem § 10 Abs. 1 bezeichneten Getränke und die\ngänzung der für Traubensaft getroffenen Regelun-        daraus hergestellten schäumenden Getränke bis zu\ngen anwendbar.                                          einer anderweitigen bundesrechtlichen Regelung mit\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Artikel 7 des Gesetzes   der Maßgabe, daß die Herstellung nicht unter das\nzur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelge-          Verbot des § 61 Abs. 1 dieses Gesetzes fällt. Der\nsetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I         Gebrauch des Wortes Sekt, auch in Verbindung\ns. 950).                                                mit anderen Worten, bleibt unzulässig.","Nr. 60 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1969                        813\n(4) Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die      (5) Erzeugnisse, die den Vorschriften dieses Ge-\nUnlersuchung von Wein und ähnlichen alkoholi-          setzes und der nach diesem Gesetz erlassenen\nschen Erzeugnissen sowie von Fruchtsäften vom         Rechtsverordnungen nicht entsprechen, dürfen nach\n26. April 1960 (Bundesanzeiger Nr. 86 vom 5. Mai      Inkrafttreten dieses Gesetzes noch in den Verkehr\n1960) gilt, soweit sie den sachlichen Bereich dieses  gebracht werden, wenn sie vorher bereits in be-\nGesetzes betrifft, von seiner Verkündung ab als       schriftete Behältnisse abgefüllt waren und dem zur\nallgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 93\nZeit ihrer Abfüllung gültigen Recht entsprechen.\nAbs. 1.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder\nSchmid\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}