{"id":"bgbl1-1969-59-5","kind":"bgbl1","year":1969,"number":59,"date":"1969-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/59#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-59-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_59.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung über die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1969-07-04T00:00:00Z","page":779,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 59 Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1969                         779\nBekanntmachung\nüber die Änderung der GeschäHsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 4. Juli 1969\nDer Deutsdie Bundesl.ilg ha l seine gemäß Artikel 40      betreffende Vorlagen. Eine Abstimmung über\nAbs. 1 des Gruncl~Jesetzes beschlossene Geschäfts-           Haushaltsvorlagen erfolgt erst nach Vorberatung\nordnung (ßekirnnlmachung vom 28. Januar 1952                 in einem Ausschuß. Haushaltsvorlagen werden\n- Bundesgesel.zbl. II S. 389), zuletzt geändert durch        grundsätzlich dem Haushaltsausschuß überwiesen;\nBeschluß vom 18. Juni 1969 (Bekanntmachung vom               soweit es sich nicht um den Entwurf des Haus-\n25. Juni 1969 ---- Bundesgesetzbl. I S. 776), durch Be-      haltsgesetzes und des Haushaltsplans handelt,\nschluß vom 2. Juli 1969, der am 1. Oktober 1969              erfolgt die Uberweisung in der Regel unmittelbar\nwirksam wird, wie fol~Jt geändert:                           durch den Präsidenten.\n(2) Die Beratung des Entwurfs des Haushalts-\n1. § 77 Abs. 1 Prbült Jolgendr~ Fassung:                     gesetzes und des Haushaltsplans und der Ergän-\n,, (1) Gesetzentwürfe sowie der Entwurf des             zungsvorlagen darf frühestens sechs Wochen, die\nIfoushalts~Jesclzes und des Haushaltsplans wer-           von Nachtragshaushaltsvorlagen frühestens drei\nden in drei Bcri.llungen, V ertrüge mit auswärtigen       Wochen nach Zuleitung erfolgen, es sei denn, die\nSI.aalen und ähnliche Vertrüge, welche die politi-        Stellungnahme des Bundesrates geht vor Ablauf\nschen Beziehungen des Bundes regeln oder sich             der in Artikel 110 Abs. 3 des Grundgesetzes vor-\nauf Gegensti..incle der Dundesgesetzgebung bezie-         gesehenen Frist ein.\nhen (Artikel 59 Abs. 2 des Grundgesetzes), grund-           (3) Nachtragshaushaltsvorlagen hat der Haus-\nsätzlich in zwei Berntun~;en und nur auf Beschluß         haltsausschuß spätestens innerhalb der auf den\ndes Bundesl.a~ies in drei Beratungen, alle anderen        Eingang der Stellungnahme des Bundesrates fol-\nVorlaqen und Antrüge in der Regel in einer Be-            genden Sitzungswoche zu beraten. Der Bericht des\nratung erledigt.\"                                         Ausschusses ist auf die Tagesordnung der näch-\nsten Sitzung des Bundestages zu setzen. Hat der\n2. Hinter§ 88 wird folqender § 88 a eingefügt:               Au~schuß seine Beratungen nicht innerhalb der\nFrist abgeschlossen, ist die Vorlage ohne Aus-\n,,§ 88 a                         schußbericht auf die Tagesordnung der nächsten\nVerfahren zu Artikel l 13 des Grundgesetzes         Sitzung des Bundestages zu setzen.\"\n(1) Macht die Bundesregierung von Artikel 113\nAbs. 1 Satz 3 des Grundgesetzes Gebrauch, so ist       4. § 96 erhält folgende Fassung:\ndie Beschlußfassung auszusetzen. Der Gesetzent-\nwurf darf frühestens nach Eingang der Stellung-                                  ,,§ 96\nnahme der Bundesregierung oder sechs Wochen                                 Finanzvorlagen\nnach Zugang des Verlrrngens der Bundesregierung\n(1) Finanzvorlagen sind alle Vorlagen, Gesetz-\nbeim Bundestagsprüsidenten auf die Tagesord-\nentwürfe und sonstige Anträge sowie Entschlie-\nnung gesetzt werden.\nßungsanträge und Anträge zu Großen Anfragen,\n(2) Verlangt die Bundesregierung nach Arti-          die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder\nkel 113 Abs. 2 des Grundgesetzes, daß der Bun-            ihres finanziellen Umfanges geeignet sind, auf die\ndestag erneut Beschluß faßt, gilt der Gesetzent-          öffentlichen Finanzen des Bundes oder der Länder\nwurf als an den federführenden Ausschuß und an            erheblich einzuwirken und die nicht Haushalts-\nden Haushaltsaussclmß zurückverwiesen.                    vorlagen im Sinne des § 94 sind. Bei Zweifeln\n(3) Ist das beschlossene Gesetz dem Bundesrat        über den Charakter der Vorlagen entscheidet der\ngemäß § 123 bereits zugeleitet worden, hat der            Bundestag nach Anhörung des Haushaltsaus-\nPräsident den Bundesrat von dem Verlangen der             schusses.\nBundesregierung in Kenntnis zu setzen. In diesem             (2) Finanzvorlagen werden, soweit sie einen\nFalle gilt die Zuleitung als nicht erfolgt.\"              Gesetzentwurf enthalten, nach der ersten Bera-\ntung, im übrigen vom Präsidenten unmittelbar\n3. § 94 erhält folgende Fassung:                             dem Haushaltsausschuß und dem Fachausschuß\nüberwiesen. Werden Gesetzentwürfe durch die\n,,§ 94                         Annahme eines Anderungsantrages im Ausschuß\nHaushaltsvorlagen                      zu Finanzvorlagen, hat der Ausschuß den Präsi-\ndenten hiervon in Kenntnis zu setzen. Dieser\n(1) Haushaltsvorlagen sind der Entwurf des\nüberweist die vom Ausschuß beschlossene Fas-\nHaushaltsgesetzes und des Haushaltsplans, Ande-\nsung dem Haushaltsausschuß; die Uberweisung\nrungsvorlagen zu diesen Entwürfen (Ergänzungs-\nkann mit einer Fristsetzung verbunden sein.\nvorlagen), Vorlagen zur Andenmg des Haushalts-\ngesetzes und des Haushaltsplans (Nachtragshaus-              (3) Finanzvorlagen aus der Mitte des Hauses,\nhaltsvorlagen) sowie sonstige den Haushalt                die einen Gesetzentwurf enthalten, müssen in der","780                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBe~Jründung (§ 97) die fin,mziellen Auswirkungen                              kung berät und beschließt. Ein Deckungsvorschlag\ndmlegcn. Der Pri.isident ~Jibt der Bundesregierung                            aus der Mitte des Hauses, der vom Bundestag\nGelegenlwil., iniwrhcJlb von vier Wochen zu den                               angenommen wird, gilt zugleich als an den Haus-\nfinanziel ]('n !\\ usw i rkungen Stellung zu nehmen.                           haltsausschuß verwiesen, der zu ihm Stellung\nDer Bericht des l Jaushalt.sm1sschusses darf erst                             nimmt und die Finanzvorlage sodann dem Bundes-\nnach Ein~JdWJ der Stellungnahme der Bundesregie-                              tag zu abschließender Behandlung vorlegt. Wird\nrung oder ndc:h vier Wochen cJuf die Tagesordnung                             bei der Beratung der Deckungsmöglichkeit ein\ngesetzt werden.                                                               Deckungsvorschlag vom Bundestag nicht ange-\nnommen, gilt die Finanzvorlage als erledigt.\n(4) Finanzvorlagen m1s der Mitte des Hauses,\ndie keinen Gesetzentwurf enthalten, sollen neben                                 (6) Ergibt der Bericht des Haushaltsausschusses,\neiner Begründung eine schriftliche Darlegung über                             daß Mitglieder oder Beauftragte der Bundesregie-\ndie finanziellen Auswirkungen enthalten.                                      rung Bedenken gegen die finanziellen Auswir-\nkungen der Vorlage, der Beschlüsse des feder-\n(5) Der Haushaltsm1sschuß prüft jede Finanz-                               führendeh Ausschusses oder des Deckungsvor-\nvorlage auf ihre Vereinbarkeit mit dem laufenden                              schlages erheben, gibt der Präsident der Bundes-\nHaushalt und künftigen Haushalten. Ergibt die                                 regierung Gelegenb.eit zur Stellungnahme, soweit\nPrüfung des Haushaltsausschusses, daß die Vor-                                diese nicht bereits vorliegt. In diesem Fall kann\nJage Auswirkungen auf den laufenden Haushalt                                  der Bericht erst nach Eingang der Stellungnahme\nhat, legt er zugleich mit dem Bericht an den Bun-                             oder nach vier Wochen auf die Tagesordnung\ndestag einen Vorschlag zur Deckung der Minder-                                gesetzt werden. Hat die Bundesregierung Stellung\neinnahmen oder Mehrnusgaben vor; hat sie Aus-                                 genommen, soll der Haushaltsausschuß sich zu\nwirkungen auf die künftigen Haushalte, äußert                                 dieser Stellungnahme dem Bundestag gegenüber\nsich der Ausschuß in seinem Bericht zu den Mög-                               äußern.\nlichkeiten künftiger Deckung. Soweit die Bundes-\nregierung zu d<!r Vorlage Stellung genommen hat,                                 (7) Werden in der zweiten Beratung Anderun-\näußert sich der Haushaltsausschuß in seinem Be-                               gen mit finanziellen Auswirkungen von grund-\nricht zu dieser Stellungnahme. Kann der Haus-                                 sätzlicher Bedeutung oder erheblichen finanziellen\nhaltsausschuß einen Deckungsvorschlag nicht                                   Umfanges beschlossen, erfolgt die dritte Beratung\nmachen, wird die Vorlage dem Bundestag vor-                                   - nach vorheriger Beratung im Haushaltsaus-\ngelegt, der nach Begründung durch einen Antrag-                               schuß - erst in der zweiten Woche nach der\nsteller lediglich über die Möglichkeit einer Dek-                             Beschlußfassung.\"\nBonn, den 4. Juli 1969\nDer Präsident des Deutschen Bundestages\nvon Hassei\nII er ausgebe r: Der Bun<lcsminisler der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/,.\nDas Bundcs(Jesel,.hlc1lt <:rscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrligunq vr,rkündcl.. ln Teil lII wir<l <las als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10 . .Juli J!J58 (Bun<lcs~Jcsclzbl. I S. 437} nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBczugsbc<lin\\JtlllrJen für Teil I II nd lI: Laufender Berng nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis lwlbjiihrlich für Teil I und Teil II je 20,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerlorderlicbcn lkl.rages auf Poslscheckkonlo „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}