{"id":"bgbl1-1969-59-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":59,"date":"1969-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/59#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-59-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_59.pdf#page=4","order":4,"title":"Bekanntmachung über die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages","law_date":"1969-06-25T00:00:00Z","page":776,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["776                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBekanntmachung\nüber die Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages\nVom 25. Juni 1969\nDer Deutsche Bundestag hat seine gemäß Ar-                   5. Dem § 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:\ntikel 40 Abs. l des Grundgesetzes beschlossene Ge-\n,, (5) Selbständige Anträge nach § 97 müssen\nschäftsordnung (Bekanntmachung vom 28. Januar\nauf Verlangen der Antragsteller auf die Tages-\n1952 -- Bundesgesetzbl. II S. 389), zuletzt geändert\nordnung der nächsten Sitzung gesetzt werden,\ndurch Beschluß vom 27. März 1969 (Bekanntmachung\nin der der entsprechende Fachbereich behandelt\nvom 28. März 1969 -                 Bundesgesetzbl. I S. 296),\nwird. Absatz 4 Satz 1 findet keine Anwendung.\"\ndurch Beschluß vom 18. Juni 1969, der am 1. Okto-\nber 1969 wirksam wird, wie folgt geändert:                      6. In den§§ 30, 31, 46, 48, 75, 90, 105, 106, 108, 116\nund 116 c wird das Quorum von 30 Abgeord-\n1. Die Uberschrift des ITI. Abschnitts erhält fol-               neten jeweils durch die Formulierung „soviel\ngende Fassung:                                               Mitglieder wie einer Fraktionsstärke entspricht\"\n,,III. Pri:isidenl:, Pr~isidium und Ältestenrat\"           (§ 10 Abs. 1) ersetzt.\n2. § 6 erhi:ilt folgende Fassung:                              7. § 33 wird wie folgt geändert:\n,,§ 6                            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nÄltestenrat                                      ,, (1) Der Präsident bestimmt die Reihen-\nfolge der Redner. Dapei soll ihn die Sorge\n(1) Der Alleslenrnt besteht aus dem Präsi-                        für sachgemäße Erledigung und zweck-\ndenten, seinen Stellvertretern und 23 weiteren                       mäßige Gestaltung der Beratung, die Rück-\nvon den Fraktionen gemäß § 12 zu benennen-                           sicht auf die verschiedenen Parteirichtungen,\nden Mitgliedern. Die Einberufung und Leitung                         auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke\nobliegt dem Pri:isidentcn. Er muß ihn einberufen,                    der Fraktionen leiten; insbesondere soll nach\nwenn eine Fraklion es verlangt.                                      der Rede eines Mitgliedes oder Beauftragten\n(2) Der Ältestenral unterstützt den Präsiden-                     der Bundesregierung eine abweichende Mei-\nten bei der Führung der Geschäfte. Er führt eine                     nung zu Wort kommen.\"\nVerständigung zwischen den Fraktionen über                    b) Folgender Absatz 1 a wird eingefügt:\ndie Besetzung der Stellen der Ausschußvorsit-\nzenden und ihrer Stellvertreter sowie über den                            ,, (1 a) Der Präsident kann zu bestimmten\nArbeitsplan des Bundestages herbei. Dabei soll                       Tagesordnungspunkten den Redner bitten,\ner für eine längere Zeit im voraus die Termine                       seine Redezeit anzugeben.\"\nder Plenarwochen für die Fachbereiche festlegen.           8. § 37 erhält folgende Fassung:\nDie vorrangige Behandlung aktueller und eil-\nbedürftiger Gegensti:inde bleibt unberührt. In                                              ,,§ 37\ndiesen Funktionen ist der Ältestenrat kein Be-                                            Die Rede\nschlußorgan.\n(1) Die Redner sprechen grundsätzlich in\n(3) Der Ältestenrat beschließt über die inne-              freiem Vortrag. Sie können hierbei Aufzeich-\nren Angelegenheiten des Bundestages, soweit                   nungen benutzen. Im Wortlaut vorbereitete Re-\nsie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium                  den sollen eine Ausnahme sein; sie dürfen nur\nvorbehalten sind. Er stellt den Entwurf eines                 verlesen werden, wenn sie beim Präsidenten\nHaushaltsplanes für den Bundestag auf. Er ver-                mit Angabe von Gründen angemeldet worden\nfügt über die Verwendung der dem Bundestag                    sind und der Präsident in die Verlesung ein-\nvorbehaltenen Räume.                                          willigt.\n(4) Für die Angelegenheiten der Bibliothek,                    (2) Der Präsident hat den Redner zu mahnen,\ndes Archivs und anderer Dokumentationen setzt                 wenn dieser ohne seine Einwilligung eine im\nder Ältestenrat einen ständigen Unterausschuß                 Wortlaut vorbereitete Rede vorliest. Nach einer\nein, dem auch Abgeordnele, die nicht Mitglied                 weiteren Mahnung soll er ihm das Wort ent-\ndes Ältestenrates sind, angehören können.\"                    ziehen.\"\n3. In § 12 wird das Wort „Vorstandes\" durch das                9. § 39 wird wie folgt geändert:\nWort „Ältestenrates\" ersetzt.\na:) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n4. Abschnitt V mit den §§ 13, 14 und 15 wird ge-                             ,, (1) Die Zeitdauer für die Beratung eines\nstrichen.                                                            Gegenstandes wird -           in der Regel nach","Nr. 59 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1969                            777\nVorschlag des Alleslenrates -- vom Bundes-          11. § 61 erhält folgende Fassung:\ntc1g festgesetzt. Sie kann während der Bera-\n,,§ 61\ntung eines Gegenstandes geändert werden.\"\nStändige Ausschüsse und Sonderausschüsse\nb) Folgender Absalz 1 a wird eingefügt:\nZur Vorbereitung der Verhandlungen setzt\n,, (1 a) Der einzelne Redner soll nicht län-         der Bundestag ständige Ausschüsse ein. Für\nger als 15 Minuten sprechen. Jede Fraktion              einzelne Angelegenheiten kann er Sonderaus-\nkann für einen ihrer Redner 45 Minuten                  schüsse einsetzen.\"\nRedezeit beanspruchen. Der Präsident kann\ndie Redezeit auf Antrag verlängern. Er soll         12. § 62 wird gestrichen.\nsie verlängern, wenn dieser Antrag von\neiner Fraktion gestellt wird oder wenn der          13. § 73 wird wie folgt geändert:\nGegenstand oder Verlauf der Aussprache                  a) Folgender Absatz 01 wird eingefügt:\ndies nahele~Jt. Dabei soll er die Grundsätze\n,, (01) Die Ausschüsse können jederzeit die\ndes § 33 Abs. l Satz 2 beachten.\"\nAnwesenheit jedes Mitgliedes der Bundes-\nregierung verlangen, auch zum Zwecke ihrer\n10. § 60 erhält folgende FdSSlmg:                                    Anhörung in einer öffentlichen Sitzung.\"\n,,§ 60                            b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nAuf gaben der Ausschüsse                          ,, (1) Die Beratungen der Ausschüsse sind\ngrundsätzlich nicht öffentlich. Der Ausschuß\n(1) Die Ausschüsse sind Organe des Bundes-\nkann beschließen, daß die Offentlichkeit zu-\ntages. Ihre Zusammensetzung regelt sich nach\ngelassen wird. Die Offentlichkeit einer Sit-\ndem Stärkevcrhältnis der Fraktionen. Die Zahl\nzung ist hergestellt, wenn der Presse und\nder Mitglieder der einzelnen Ausschüsse be-\nsonstigen Zuhörern im Rahmen der Raum-\nstimmt der Bundestag.\nverhältnisse der Zutritt gestattet wird.\"\n(2) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledi-               c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\ngung der ihnen überwiesenen Aufgaben ver-\npflichtet. Als vorbercilendc Beschlußorgane des                    ,, (2) Zur Information über einen Gegen-\nBundestages haben die Ausschüsse die Pflicht,                    stand seiner Beratung kann ein Ausschuß\ndem Bundestag bestimmle Beschlüsse zu emp-                       öffentliche Anhörungen von Sachverständi-\nfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen                  gen, Interessenvertretern und anderen Aus-\nVorlagen und Anträge oder mit diesen in un-                      kunftspersonen vornehmen. Bei überwiese-\nmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fra-                      nen Vorlagen oder Anträgen ist der feder-\ngen beziehen dürfen. Sie können jedoch andere                    führende Ausschuß auf Verlangen eines\nFragen aus ihrem Geschäftsbereich beraten. Wei-                  Viertels seiner Mitglieder dazu verpflich-\nterrJt~hende Rechte, die einzelnen Ausschüssen                   tet; bei · nicht überwiesenen Gegenständen\nin dieser Geschüftsordmmg oder durch Beschluß                    im Rahmen des § 60 Abs. 2 Satz 3 erfolgt\ndes Bundestages übertragen sind, bleiben unbe-                   eine Anhörung auf Beschluß des Ausschus-\nrührt.                                                           ses. Die Beschlußfassung ist nur zulässig,\nwenn ein entsprechender Antrag auf der\n(3) Antragsteller aus der Mitte des Hauses                    Tagesordnung des Ausschusses steht.\"\nkönnen sechs Monate nach Uberweisung des\nvon ihnen eingebrachten Antrages verlangen,                  d) Folgende Absätze 2 a und 2 b werden einge-\ndaß der Ausschuß durch den Vorsitzenden oder                     fügt:\nBerichterstalter dem Bundestag einen Bericht                       ,, (2 a) Der Ausschuß kann in eine allgemeine\nüber den Stand der Beratungen erstattet. Der                    Aussprache mit den Auskunftspersonen ein-\nBericht ist auf Verlangen der Antragsteller auf                  treten, soweit dies zur Klärung des Sachver-\ndie Tagesordnung des Bundestages zu setzen.                      halts erforderlich ist. Hierbei ist die Redezeit\nzu begrenzen. Der Ausschuß kann einzelne\n(4) Werden Vorlagen oder Anträge vom Bun-\nseiner Mitglieder beauftragen, die Anhörung\ndestag an mehrere Ausschüsse überwiesen, so\ndurchzuführen; dabei ist jede im Ausschuß\nist ein Ausschuß als federführend zu bestimmen.\nvertretene Fraktion zu berücksichtigen.\nMitberatende Ausschüsse haben dem feder-\nführenden Ausschuß ihre Stellungnahme inner-                           (2 b) Zur Vorbereitung einer öffentlichen\nhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln.                   Anhörung übermittelt der Ausschuß den ge-\nKommt zwischen dem federführenden und einem                      ladenen Auskunftspersonen die jeweilige\nmitberatenden Ausschuß keine Vereinbarung                        Fragestellung und fordert sie zur Einreichung\nüber die Frisl zustande, kann der federführende                  einer schriftlichen Stellungnahme auf.\"\nAusschuß dem Bundestag Bericht erstatten, auch\nwenn ihm keine Stellungnahme des mitbera-               14. § 74 wird wie folgt geändert:\ntenden Ausschusses vorliegt, jedoch frühestens               a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nin der vierten, auf die Uberweisung folgenden                      ,, (2) Die Berichte müssen die Ansichten und\nSitzungswoche.\nden Antrag des federführenden Ausschusses\n(5) Für die Berichterstattung durch den feder-                sowie die Stellungnahme der Minderheit und\nführenden Ausschuß an den Bundestag gilt § 74.\" /                der beteiligten Ausschüsse enthalten; sofern","778                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n1nlorn1<1 l.ionssi l.zun~JPn stattgefunden haben,          von soviel Abgeordneten verlangt wird, wie\nsollen sie die wesentlichen Ansichten der an-              einer Fraktionsstärke entspricht.\"\ngchörlcn Intcn!sscn- und Fachverbände wie-\ndergeben.\"                                             18. § 81 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Änderungen zu Gesetzentwürfen und Ent-\nh) Folgender Absiüz 2 a wird eingefügt:\nschließungen können beantragt werden, solange\n,, (2 a) BeteilirJte Ausschüssf~ können keine             die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich\n/\\nlrägc an den Bundestag stellen.\"                        beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Die An-\nträge ·müssen schriftlich abgefaßt und sollen mit\n15. l lintPr § 74 wird lolgcncler § 74 u eingefügt:\neiner kurzen Erläuterung des Inhalts versehen\n,,§ 74a                            sein, soweit sich dieser nicht ohne weiteres aus\nEn<! uc lc-Kommissiun                        dem Antrag selbst ergibt. Die Anträge werden\nverlesen, wenn sie noch nicht gedruckt verteilt\n(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über                 sind.\"\numfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe\nkann der Bundestag eine Enquete-Kommission                    19. § 85 erhält folgende Fassung:\neinsetzen. Auf Antrag eines Viertels seiner Mit-                                              ,,§ 85\nglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muß\nden Auftrag der Kommission bezeichnen.                                      Dritte Beratung von Gesetzentwürfen\n(2) Die Mitglieder der Kommission werden                          Die dritte Beratung erfolgt,\nim Einvernehmen der Fraktionen benannt und                        a) wenn in zweiter Beratung Änderungen be-\nvom Präsidenten berufen. Kann ein Einverneh-                             schlossen sind, am zweiten Tage nach Ver-\nmen nicht hergestellt werden, so benennen die                           teilung der Drucksache mit den beschlosse-\nFraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer                           nen Änderungen, früher nur, wenn nicht\nStärke. Die Mitnliederzahl der Kommission soll,                         zehn anwesende Mitglieder widersprechen\nmit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Ver-                              (§ 93 Abs. 1), oder\ntreter der Fraktionen, neun nicht überschreiten.                  b) wenn keine Änderungen beschlossen sind,\n(3) Jede Fraktion kann einen Vertreter, auf                        nach Abschluß der zweiten Beratung.\nBeschluß des Bundestages auch mehrere in die                      Sie beginnt mit einer allgemeinen Aussprache\nKommission entsenden.\"                                            nur dann, wenn diese von soviel anwesenden\nMitgliedern verlangt wird, wie einer Fraktions-\n16. § 78 erhält folgende Fassung:                                     stärke entspricht. Eine Einzelberatung findet nur\n,,§ 78                            über diejenigen Bestimmungen statt, zu denen\nin dritter Beratung Änderungsanträge gestellt\nErsle Beratung von Gesetzentwürfen\nwerden.\"\nIn der ersten Beratung findet eine allgemeine\nAussprache nur statt, wenn sie vom Ältestenrat                20. § 97 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nempfohlen oder bis zum. Aufruf des betreffenden                     ,, (1) Selbständige Anträge von Abgeordneten\nPunktes der Tagesordnung von mindestens so-                       des Bundestages müssen von mindestens soviel\nviel Mitgliedern verlawJt wird, wie einer Frak-                   Mitgliedern unterschrieben sein, wie einer Frak-\ntionsstärke entspricht. In der Aussprache werden                  tionsstärke entspricht, und die Eingangsformel\nnur die Grundsätze der Vorlagen besprochen.                       tragen ,Der Bundestag wolle beschließen'; so-\n.Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen sind                         weit sie einen Gesetzentwurf enthalten, müssen\nnicht vor Schluß der ersten Beratung, zu Ver-                     sie, im übrigen können sie mit einer kurzen Be-\nträgen mit auswärtigen Staaten und ähnlichen                      gründung versehen werden.\"\nVerträgen, welche die politischen Beziehungen\ndes Bundes regeln oder sich auf Gegenstände                   21. § 107 erhält folgende Fassung:\nder Bundesgesetzgc~bung beziehen (Artikel 59                                                 ,,§ 107\nAbs. 2 des c;nmdgesctzcs), überhaupt nicht zu-\nlässig.\"                                                                        Anträge zu Großen Anfragen\nWird bei der Beratung ein Antrag gestellt, so\n17. § 80 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nmuß er von soviel anwesenden Mitgliedern un-\n,, (1) Die zweite Beratung beginnt im allge-                    terstützt werden, wie einer Fraktionsstärke ent-\nmeinen am zwcHen Taue nach Schluß der ersten                      spricht; eine kurze schriftliche Begründung ist\nund, wenn Ausschußberatungen vorausgegan-                         zulässig. Zu seiner Prüfung kann dieser Antrag\ngen sind, frühestens am zweiten Tage nach Ver-                    einem Ausschuß überwiesen oder die Abstim-\nteilung des Ausschußbcrichts. Sie wird mit einer                  mung auf den nächsten Sitzungstag verschoben\nallgemeinen Aussprnchc eröffnet, wenn diese                       werden.\"\nBonn, den 25. Juni 1969\nDer Präsident des Deutschen Bundestages\nvon Hassel"]}