{"id":"bgbl1-1969-58-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":58,"date":"1969-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/58#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-58-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_58.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz)","law_date":"1969-07-11T00:00:00Z","page":759,"pdf_page":3,"num_pages":12,"content":["Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1969                              759\nGesetz\nüber das Meß- und Eichwesen\n(Eichgesetz)\nVom 1 t. Juli 1969\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt                     § 25  Rücknahme und Widerruf der öffentlichen Bestel-\nEichung                                lung; Untersagung des Betriebs von öffentlichen\nWaagen\n§    Eichpflicht im geschäftlichen Verkehr\n§ 26  Ermächtigung\n§  2 Eichpflicht im amtlichen Verkehr und im Verkehrs-\nwesen\nVierter Abschnitt\n§  3 Eichpflicht im Bereich der Heilkunde und der Her-\nstellung und Prüfung von Arzneimitteln                                      Zuständigkeiten\n§  4 Erweiterte Eichpflicht                               § 27  Behörden\n§  5 Zusatzeinrichtungen                                  § 28  Rechtsnatur und Organisation der Physikalisch-\n§  6 Beglaubigung von Meßgeräten                                Technischen Bundesanstalt\n§  7 Ausnahmen von der Eichpflicht                        § 29  Aufgaben\n§  8 Einschränkung und Ausdehnung der Eichpflicht\n§  9 Eichfähigkeit und Zulassung zur Eichung                                    Fünfter Abschnitt\n§ 10 Eichung                                                           Kosteri, Auskunft und Nachschau\n§ 11 Einhaltung von Fehlergrenzen, Verwendung von         § 30  Kostenordnung für Amtshandlungen\nMeßgeräten\n§ 31  Kostenordnung für Nutzleistungen der\n§ 12 Mitwirkung der Gemeinden                                   Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\n§ 13 Ermächtigung                                         § 32  Auskunft und Nachschau\n§ 33  Abwehr und Unterbindung von Zuwider-\nZweiter Abschnitt                           handlungen\nFertigpackungen und Schankgefäße\n§ 14 Kennzeichnung von Fertigpackungen                                          Sechster Abschnitt\n§ 15 Füllmenge                                                           Straf- und Bußgeldvorschriiten\n§ 16 Ausnahmen                                            § 34  Verletzung der Geheimhaltungspflicht\n§ 17 Ermächtigung                                         § 35   Ordnungswidrigkeiten\n§ 18 Kennzeichnung von Schankgefäßen                      § 36   Einziehung\n§ 19 Ermächtigung\nSiebenter Abschnitt\nDritter Abschnitt\nSchlußvorschriften\nOHentliche Waagen und öffentliche Bestellung\nvon Wägern                          § 37   Ermächtigung\n§ 20 Wäger an öffentlichen Waagen                         § 38   Allgemeine Ubergangsvorschriften\n§ 21 Beschränkung und Versagung der öffentlichen Be-      § 39   Ubergangsvorschriften für Meßgeräte\nstellung, Sachkundeprüfung                           § 40   Bezugnahme auf Vorschriften\n§ 22 Vereidigung                                          § 41   Außerkrafttreten von Vorschriften\n§ 23 Anzeigepflicht                                       § 42   Geltung in Berlin\n§ 24 Beurkundung                                          § 43   Inkrafttreten","760                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           verwendet werden. Satz 1 Nr. 4 steht der Verwen-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    dung nicht geeichter Meßgeräte zur Durchführung\nöffentlicher Uberwachungsaufgaben nicht entgegen,\nwenn\nErster Abschnitt\na) die Meßgeräte ihrer Beschaffenheit nach nicht\nEichung                              die Voraussetzungen der Eichfähigkeit erfüllen\nund in anderer Weise als durch Eichung sicher-\n§ 1                               gestellt ist, daß die Verwendung der Geräte zu\nEichpflicht im geschäftlichen Verkehr               einer genaueren Bestimmung von Meßwerten\nführt, als sie nach dem Stand von Wissenschaft\n(1) Meßgeräte zur unmittelbaren oder mittelbaren\nund Technik mit Hilfe geeichter Meßgeräte er-\nBestimmung\nreicht werden kann oder\n1. der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse,        b) die Meßsicherheit der Geräte für den Bereich,\nder thermischen oder elektrischen Energie, der            in welchem sie bei der Durchführung der Uber-\nthermischen oder elektrischen Leistung, der Durch-        wachungsaufgabe Verwendung finden, ohne Be-\nflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen sowie             deutung ist.\nder Dichte von Flüssigkeiten oder der aus einer\nDich temessung abgeleiteten Gehaltsangaben,              (2) Meßgeräte, die für die amtliche Uberwachung\ndes Straßenverkehrs verwendet werden, müssen ge-\n2. des Wassergehalts von Speisefetten, des Feuchte-\neicht sein.\ngehalts von Getreide- und Olfrüchten, der Schütt-\ndichte von Getreide, des Fettgehalts von Milch           (3) Meßgeräte zur Prüfung des Reifenluftdrucks\nund Milcherzeugnissen, des Stärkegehalts von          an Kraftfahrzeugen, die in öffentlichen Tankstellen\nKartoffeln, des Schmutzgehalts von Feldfrüchten       und Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes verwen-\nsowie des Trockengewichts von Spinnstoffen,           det oder so bereitgehalten werden, daß sie ohne\nbesondere Vorbereitung in Gebrauch genommen\n3. des Fahrpreises bei Kraftdroschken oder                werden können, müssen geeicht sein.\n4. der Stückzahl durch Wägung\nmüssen geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen\nVerkehr verwendet oder so bereitgehalten werden,                                      § 3\ndaß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch                 Eichpflicht im Bereich der Heilkunde und der\ngenommen werden können.                                         Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln\n(2) Formbeständige Behältnisse mit einem Volu-            Meßgeräte zur Bestimmung der Masse, des Vo-\nmen von mehr als 5 Liter, in denen flüssige Lebens-       lumens, des Drucks, der Dichte oder der aus einer\nmittel nach Volumen in den geschäftlichen Verkehr         Dichtemessung abgeleiteten Gehaltsangaben, Ther-\ngebracht werden, müssen nach Volumen geeicht              mometer, Blutdruckmeßgeräte und Augentonometer\nsein; dies gilt nicht, wenn das Behältnis ausschließ-     müssen geeicht sein, wenn sie bei der Ausübung\nlich Transportzwecken dient.                              der Heilkunde, der Zahnheilkunde und der Tierheil-\n(3) Absatz 2 gilt nicht für Behältnisse, die           kunde verwendet oder so bereitgehalten werden,\ndaß sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch\n1. zur Ausfuhr bestimmt sind oder                         genommen werden können. Meßgeräte nach Satz 1\n2. gefüllt eingeführt oder sonst in den Geltungs-         müssen geeicht sein, wenn sie bei der Herstellung\nbereich dieses Gesetzes verbracht und ohne Um-        und Prüfung von Arzneimitteln verwendet werden.\nfüllung in den Verkehr gebracht werden.               Dies gilt nicht, wenn im Gesetz über das Apotheken-\nwesen vom 20. August 1960 (Bundesgesetzbl. I\n§ 2\nS. 697) oder im Gesetz über den Verkehr mit Arznei-\nmitteln vom 16. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533),\nEichpflicht im amtlichen Verkehr              zuletzt geändert durch das Gesetz über die Werbung\nund im Verkehrswesen                     auf dem Gebiet des Heilwesens vom 11. Juli 1965\n(1) Die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Meßgeräte           (Bundesgesetzbl. I S. 604), oder in den auf Grund\nsowie Meßgeräte zur Bestimmung des Drucks von             dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen\nFlüssigkeiten oder Gasen und der Temperatur müs-          etwas anderes bestimmt ist.\nsen geeicht sein, wenn sie\n1. für Messungen nach dem Zoll- und Steuerrecht\nsowie dem Branntweinmonopolrecht,                                                 § 4\n2. zur Bestimmung von Beförderungsgebühren,                                  Erweiterte Eichpflicht\n3. zur Schiffsvermessung und Schiffseichung,                 Butyrometer und die zur butyrometrischen Fett-\n4. zur Durchführung öffentlicher Uberwachungsauf-         bestimmung dienenden Pipetten und Pipettiergeräte,\ngaben,                                                Augentonometer, Blutdruckmeßgeräte, Thermometer\nzur Bestimmung der Temperatur des menschlichen\n5. zur Erstattung von Gutachten für staatsanwalt-         und tierischen Körpers, Blutmischpipetten und Zel-\nschaftliche oder gerichtliche Verfahren, Schieds-     lenzählkammern müssen geeicht sein, wenn sie zur\nverfahren oder für andere amtliche Zwecke oder        Verwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes in\n6. zur Erstattung von Schiedsgutachten                    den Verkehr gebracht werden.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1969                         761\n§ 5                             Verfahren der Prüfungen der meßtechnischen\nZusatzeinrichtungen                     Eigenschaften von Meßgeräten des Absatzes 1\naus besonderem Anlaß,\nDen Meßgerä.ten stehen gleich\n4. die Stempel und Zeichen der Prüfstellen und\n1. Zusatzeinrichtungen, deren Wirkungsweise un-\nmittelbar vom zugehörigen Meßgerät beein-         5. die Haftung für die Tätigkeit der Prüfstellen.\nflußt wird oder die eine Wirkung auf das zu-\ngehörige Meßgerctt ausüben oder ausüben kön-                                §7\nnen oder                                                       Ausnahmen von der Eichpmcht\n2. Zusatzeinrichtungen zur Ermittlung des Preises,\n(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für\ndie in offenen Verkaufsstellen verwendet wer-\nden.                                              1. Meßgeräte, die nur zur Herstellung von Fertig-\npackungen gleicher Füllmenge verwendet wer-\nden,\n§ 6\n2. Meßgeräte, die zur Füllung von Schankgefäßen\nBeglaubigung von Meßgeräten                  verwendet oder bereitgehalten werden,\n(1) § 1 Abs. 1 gilt nicht für Meßgeräte, die im    3. Lehren, die nicht als Kluppmaße dienen,\ngescbäftlichen Verkehr bei clcr Abgabe von Elektri-\n4. Meßgeräte, die im öffentlicp.en Vermessungs-\nzität, Gas, Wasser oder Würme verwendet werden,\nwesen und im, Markscheidewesen verwendet wer-\nwenn die Meßgeräte von einer staatlich anerkann-\nden oder\nten Prüfste11e eines Versorgungsunternehmens,\neines Herstellerbetriebes oder einer der Gewerbe-     5. Fördergefäße und Förderwagen in Betrieben zur\nförderung dienenden Körperschaft des öffentlichen         Gewinnung von Bodenschätzen.\nRechts beglaubigt sind.\n(2) § 1 Abs. 1 gilt nicht für Meßgeräte zur Be-\n(2) Die zuständige Behörde erkennt die Prüf-       stimmung des Volumens und der Masse von nicht\nstelle für den Geltungsbereich dieses Gesetzes im     mehr als. 3000 Kilogramm, die in landwirtschaft-\nBenehmen mit der Physikalisch-Technischen Bundes-     lichen Betrieben im geschäftlichen Verkehr bereit-\nanstalt an. Die Anerkennung kann inhaltlich be-       gehalten werden und deutlich erkennbar als nicht\nschränkt, befristet und auch nachträglich mit Auf-    geeicht gekennzeichnet sind.\nlagen oder Bedingungen verbunden werden. Prüf-\nstellen für Meßgeräte für Elektrizität können als\n§8\nHaupt- oder Nebenprüfstellen oder als Außenstel-\nlen einer Hauptprüfstelle staatlich anerkannt wer-        Einschränkung und Ausdehnung der Eichpflicht\nden.                                                     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n(3) Die zuständige Behörde führt die Aufsicht      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nüber die anerkannte Prüfstelle.                       Meßgeräte für bestimmte Verwendungsbereiche von\n(4) Der Leiter einer staatlich anerkannten Prüf-   der Eichpflicht auszunehmen, wenn der technische\nstelle und dessen Stellvertreter sind öffentlich zu   Aufwand zur Erlangung der Eichfähigkeit des Meß-\nbestellen und zu vereidigen. Die §§ 21, 22 und 25     geräts in keinem angemessenen Verhältnis zu der\nAbs. 1 gelten entsprechend; die zuständige Behörde    Bedeutung steht, die das Meßgerät in dem bestimm-\nprüft die Sachkunde im Benehmen mit der Physi-        ten Verwendungsbereich hat.\nkalisch-Technischen Bundesanstalt.                       (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n(5) Meßgeräte sind als beglaubigt zu stempeln,     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nwenn sie eichfähig sind und den Anforderungen der     zur Erleichterung des Handelsverkehrs Behältnisse\nZulassung genügen. Die Gültigkeitsdauer der Be-       nach § 1 Abs. 2, in denen flüssige Lebensmittel nur\nglaubigung entspricht der Gültigkeitsdauer der        einmal in den Verkehr gebracht werden, von der\nEichung.                                              Eichpflicht auszunehmen.\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n(6) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nvon der Eichpflicht auszunehmen\ndes Bundesrates Vorschriften zu erlassen über\n1. Meßgeräte, die im Güterkraftverkehr als Weg-\n1. die Voraussetzungen und das Verfahren der An-          streckenzähler nicht im geschäftlichen Verkehr\nerkennung der Prüfstellen, den Umfang der             verwendet werden,\nAnerkennung sowie die Voraussetzungen und         2. Zusatzeinrichtungen, wenn die Voraussetzungen\ndas Verfahren der Rücknahme und des Widerrufs         für eine Nachprüfung der Meßergebnisse gegeben\nder Anerkennung,\nsind oder eine richtige Erfassung, Ubertragung\n2. die Voraussetzungen und das Verfahren der              oder Verarbeitung der Meßwerte gewährleistet\nöffentlichen Bestellung und Vereidigung, den          ist; sie kann dabei Maßnahmen vorschreiben, die\nUmfang der Bestellung sowie die Voraussetzun-         eine ausreichende Meßsicherheit erwarten lassen.\ngen und das Verfahren der Rücknahme und des\n(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nWiderrufs der Bestellung,                         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n3. den Betrieb der Prüfstelle, das Verfahren der Be-  Meßgeräte von der Eichpflicht auszunehmen, wenn\nglaubigung sowie die Voraussetzungen und das      ein richtiges Meßergebnis auch ohne Eichung ge-","762                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nwlihrleistet ist; sie kann dabei Maßnahmen vor-                                       § 10\nschreiben, die eine ausreichende Meßsicherheit oder\neine ordnungsgemäße Füllmenge erwarten lassen.                                      Eichung\nMeßgeräte sowie Behältnisse nach § 1 Abs. 2 sind\n(5) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt,      als geeicht zu stempeln, wenn sie eichfähig sind und\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-            den Anforderungen der Zulassung genügen.\ndesrates die Eichpflicht vorzuschreiben\n1. fµr Dosis- und Dosisleistungsmesser, die zum                                       § 11\nStrahlenschutz dienen,\nEinhaltung von Fehlergrenzen, Verwendung von\n2. für Meßgeräte, die zur Feststellung von Ge-                                   Meßgeräten\nräuschen, Erschütterungen oder Luftverunreini-\ngungen zum Immissionsschutz verwendet wer-              (1) Ein Meßgerät darf nicht verwendet oder be-\nden,                                                reitgehalten werden, wenn es nach der Eichung di~\nFehlergrenzen nicht einhält, in seinen meßtechm-\n3. für Geräte, die bei der Raumheizung Meßwerte           schen Eigenschaften verändert worden ist oder\nin Abhängigkeit von der Temperatur des Heiz-       Stempel oder Zeichen der zuständigen Behörde nicht\nkörpers und der Zeit bilden und dem Ver-            mehr vorhanden oder unleserlich sind. Dies gilt\nbraucherschutz dienen.\nnicht, wenn das Meßgerät ungeeicht verwendet oder\n§ 9                          bereitgehalten werden darf.\nEichfähigkeit und Zulassung zur Eichung              (2) Das Meßgerät muß so aufgestellt, angeschlos-\nsen, gehandhabt und unterhalten werden, daß die\n(1) Ein Meßgerät ist eichfähig, wenn seine Bauart    Richtigkeit der Messung und die zuverlässige Ab-\noder die Art des Meßgeräts zur Eichung zugelassen         lesung der Anzeige gewährleistet ist.\nist.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Meßgeräte, die\n(2) Die Bauart eines Meßgeräts ist zur Eichung       von einer staatlich anerkannten Prüfstelle (§ 6\nzuzulassen, wenn die Bauart richtige Meßergebnisse\nAbs. 1) beglaubigt sind, entsprechend anzuwenden.\nund eine ausreichende Meßbeständigkeit · erwarten\nläßt (Meßsicherheit). Meßwerte müssen in gesetz-\n§ 12\nlichen Einheiten angezeigt werden.\nMitwirkung der Gemeinden\n(3) Uber die Zulassung ist ein Zulassungsschein\nzu erteilen. Bei der Zulassung sind die Anforderun-            (1) Die Gemeinden haben die zuständigen Be-\ngen an die Meßgeräte festzulegen; die Zulassung            hörden bei der Durchführung örtlicher Eichtage\nkann inhaltlich beschränkt, befristet oder mit Auf-        außerhalb der Amtsstelle zu unterstützen. Soweit\nlagen oder Bedingungen verbunden werden.                  erforderlich, haben sie insbesondere\n(4) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn be-        1. geeignete Räume bereitzustellen,\nkannt wird, daß bei ihrer Erteilung die Meßsicher-         2. Zeit und Ort der Eichungen in ortsüblicher Weise\nheit nicht gewährleistet war. Die Zulassung ist zu              bekanntzugeben,\nwiderrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten,\nwelche die Meßsicherheit beeinträchtigen; sie kann         3. Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.\nwiderrufen werden, wenn der Antragsteller nach                 (2) Die Gemeinden können von der zuständigen\nihrer Erteilung im Zulassungsschein bezeichnete           Behörde die Erstattung ihrer baren Auslagen ver-\nMerkmale der Meßgeräte ändert oder inhaltliche            langen.\nBeschränkungen oder Bedingungen nicht beachtet\noder Auflagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten             (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-\nFrist erfüllt.                                            verordnung die Erstattung der baren Auslagen an\ndie Gemeinden regeln und hierfür Pauschalsätze\n(5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-       festsetzen. Sie können diese Befugnis durch Rechts-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung           verordnung auf andere Behörden übertragen.\ndes Bundesrates Meßgerätearten allgemein zur Ei-\n. chung zuzulassen, wenn sie die Meßsicherheit auch                                      § 13\nohne Zulassung der Bauart erwarten lassen, dabei\ndie Anforderungen an Meßgerätearten, insbeson-                                   Ermächtigung\ndere an Werkstoffe festzulegen und Vorschriften zu            (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nerlassen über ihre Fehlergrenzen, Stempelstellen          mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nund Verwendungs- und Meßbereiche.                          des Bundesrates\n(6) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-        1. zur Durchführung dieses Gesetzes Vorschriften zu\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                 erlassen über\ndes Bundesrates zur Durchführung der Absätze 2                  a) die Stempel und Zeichen der zust_ändigen Be-\nbis 4 Vorschriften zu erlassen über                                  hörden,\n1. den Umfang und das Verfahren der Zulassung,                b) die Pflichten des Besitzers eines Meßgeräts\nbei der Eichung oder besonderen Prüfung der\n2. die Verpflichtung zur Aufbringung eines Zulas-                    meßtechnischen Eigenschaften,          ·\nsungszeichens und über seine Art und Form.\nc) die Aufstellung, den Anschluß, die Hand-\n(7) Die Absütze 1 bis 6 gelten für Behältnisse                  habung und die Unterhaltung von Meßgeräten\nnach § 1 Abs. 2 entsprechend.                                        nach der Eichung,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1969                            763\nd) die Ausnutzung von Fehlergrenzen und             ordnung über Preisauszeichnung vom 16. Novem-\ne) über die Kennzeichnung der Meßgeräte nach        ber 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1535), zuletzt geändert\n§ 7 Abs. 2;                                     durch die Anordnung PR 21/47 vom 29. März 1947\n(Mitteilungsblatt der Verwaltung für Wirtschaft des\n2. zur Gewährleistung der Meßsicherheit die Gül-        Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 231), und die\ntigkeitsdauer der Eichung zu befristen;             §§ 15, 16 und 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\n3. zum Schutze des Verbrauchers vorzuschreiben,        beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung\ndaß bei Abfüllmaschinen Kontrollmeßgeräte zur       vom 3. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 37) bleiben\nUberprüfung von Füllmengen bereitzustellen sind     unberührt. Bei Fertigpackungen mit gleichem Grund-\nund Vorschriften über die Anforderungen an die      preis in unterschiedlichen Füllmengen kann die An-\nKontrollmeßgeräte zu erlassen;                      gabe eines neuen Grundpreises entfallen, wenn\n4. zur Erleichterung des Handelsverkehrs vorzu-         deren Preis um einen einheitlichen Betrag herab-\nschreiben, daß für die in § 1 Abs. 1 genannten      gesetzt wird.\nGrößen, die nicht mit Meßgeräten bestimmt sind,        (3) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes\nWerte angegeben werden dürfen und Vorschrif-        sind für die Abgabe an Letztverbraucher bestimmte\nten über die Anforderungen an die Geräte oder       Packungen mit\nüber sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung          Lebensmitteln,\nder Richtigkeit zu erlassen;\nWasch- und Reinigungsmitteln,\n5. zur Erleichterung des Handelsverkehrs Vorschrif-     Mitteln zur Reinigung, Pflege, Färbung oder Ver-\nten zu erlassen über die Verwendung                 schönerung der Haut, des Haares, der Nägel oder\na) von Meßgeräten, die nicht oder nicht nur         der Mundhöhle,\nin gesetzlichen Einheiten anzeigen, und über    Pflegemitteln für Fußböden, Lackanstriche, Leder\ndie an diese Meßgeräte zu stellenden Anfor-     und Möbel,\nderungen,\nMineralölen und festen Brennstoffen,\nb) von Meßgeräten, die von einer ausländischen\nBehörde zugelassen und geeicht sind.            gebrauchsfertigen Lacken und Anstrichfarben\nmit Füllmengen von nicht weniger als 0,05 und nicht\n(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 3         mehr als 5 Kilogramm oder Liter.\nerläßt der Bundesminister für Wirtschaft im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,                                    § 15\nLandwirtschaft und Forsten und dem Bundesminister\nFüllmenge\nfür Gesundheitswesen.\nFertigpackungen gleicher Füllmenge dürfen nur so\nhergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeit-\nZweiter Abschnitt                   punkt der Herstellung im Mittel nicht kleiner ist, als\ndie auf der Fertigpackung angegebene Menge.\nFertigpackungen und Schankgefäße\n§ 16\n§ 14\nAusnahmen\nKennzeichnung von Fertigpackungen\n(1) Die §§ 14 und 15 sowie die auf Grund von § 17\n(1) Wer gewerbsmäßig Fertigpackungen in den          erlassenen Rechtsvorschriften gelten nicht\nVerkehr bringt, hat auf der Fertigpackung leicht er-\nkennbar und deutlich lesbar die Füllmenge, die die      1. für Fertigpackungen, die zur Ausfuhr oder zum\nFertigpackung zum Zeitpunkt der Herstellung ent-             sonstigen Verbringen aus dem Geltungsbereich\nhalten soll, der allgemeinen Verkehrsauffassung              dieses Gesetzes bestimmt sind,\nentsprechend nach Gewicht oder Volumen anzu-            2. für Fertigpackungen, die auf Grund von anderen\ngeben. Wer zur Abgabe an Letztverbraucher Fertig-            Rechtsvorschriften nach anderen Größen als nach\npackungen zum alsbaldigen Verkauf überwiegend                Gewicht, Volumen oder Stückzahl abgegeben\nvon Hand hergestellt. und sie feilhält, kann die Füll-       werden oder\nmenge durch ein Schild auf oder neben den Fertig-\npackungen angeben. Satz 1 gilt nicht für Fertig-        3. für Zigaretten, Zigarren, Rauchtabak und Ziga-\npackungen mit Lebensmitteln, soweit das Lebens-              rettenhüllen.\nmittelgesetz vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I         (2) § 14 Abs. 2 gilt nicht für Fertigpackungen,\nS. 17), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 560) oder eine auf Grund      1. a) die nur in bestimmten Füllmengen oder nur\ndes Lebensmittelgesetzes erlassene Rechtsverord-                 unter Verwendung bestimmter :Qehältnisse\nnung oder sonstige Rechtsvorschriften Bestimmun-                 bestimmten Volumens in den Verkehr ge-\ngen über eine Kennzeichnung nach Gewicht, Volu-                  bracht werden dürfen,\nmen oder Stückzahl enthalten.                               b) die den durch eine Rechtsverordnung nach\n§ 17 Abs. 1 Nr. 3 festgelegten Größen entspre-\n(2) Wer zur Abgabe an Letztverbraucher Fertig-\npackungen feilhält, hat auf der Fertigpackung oder               chen,\ndurch Preisschild auf oder neben der Fertigpackung          c) die nach anderen Größen im Sinne des § 17\nleicht erkennbar und deutlich lesbar den von ihm                Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d abgegeben werden,\ngeforderten Preis für 1 Kilogramm oder 1 Liter              d) deren Füllmenge ausschließlich nach Stückzahl\n(Grundpreis) des Erzeugnisses anzugeben. Die Ver-               vertrieben wird;","764                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. deren Preis Deutsche Mark nicht übersteigt und                 Fertigpackungen, die eingeführt oder sonst in\neinen Betrag von vollen 0, l 0 Deutsche Mark aus-             den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht\nmacht,                                                        werden, nicht anzuwenden sind,\n3. mit didtctischen Lebensmitteln im Sinne des § 1            b) für bestimmte Erzeugnisse abweichend ·von\nder Verordnung über diätetische Lebensmittel                  § 14 Abs. 1 auf Fertigpackungen die Füllmenge\nvom 20. Juni 1963 in der Fassung der Anderungs-              nach Stückzahl angegeben werden darf oder,\nverordnung vom 22. Dezember 1965 (Bundesge-                  wenn das Erzeugnis und die Stückzahl sichtbar\nsetzbl. I S. 2140) uls Fertigmahlzeiten oder Fertig-         sind, auch die Stückzahl nicht angegeben zu\nerzeugnisse, die durch Zusatz von Flüssigkeit                werden braucht,\ngenußfertige Mahlzeiten werden,                           c) § 14 Abs. 2 auf Fertigpackungen mit verschie-\n4. mit Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder              denartigen oder solchen Erzeugnissen nicht\nVerschönerung der Haut, des Haares oder der                   anzuwenden ist, die wegen ihrer besonderen\nNägel dienen,                                                Merkmale oder Eigenschaften sich für einen\nPreisvergleich nicht eignen,\n5. mit leicht verderblichen Lebensmitteln, wenn der           d) bestimmte Erzeugnisse nach Portionen oder\ngeforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr                anderen Größen als nach Gewicht, Volumen\ndes Verderbs herabgesetzt wird, soweit der bis-              oder Stückzahl abgegeben werden dürfen;\nherige Grundpreis angegeben ist,\n3. zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackun-\n6. mit verschiedenartigen Erzeugnissen, die nicht             gen bestimmte Größen für die Füllmenge oder\nmiteinander vermischt oder verm(~ngt sind,                das Volumen der Behältnisse festzulegen;\n7. mit Füllmengen von 50, 100, 125, 200, 250, 500,        4. zur Durchführung der § § 14 und 15 Vorschriften\n1000, 2000, 3000, 4000 und 5000 Gramm oder Milli-\nzu erlassen über\nliter.\na) Art, Form und Aufbringung der Angaben nach\n§ 17                                  § 14,\nErmächtigung                           b) die Angabe des Nennvolumens und eines Her-\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-                stellerzeichens auf formbeständigen Behält-\nmächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister                 nissen für Fertigpackungen mit flüssigen Füll-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und dem                gütern sowie die bei der Herstellung dieser\nBundesminister für Gesundheitswesen durch Rechts-                Behältnisse zulässigen Abweichungen vom\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                        Nennvolumen (Maßbehältnisse),\nc) die Temperatur, auf die das Volumen des\n1. zum Schutze der Verbrnucher zu bestimmen, daß\nErzeugnisses bei der Füllung zu beziehen ist,\na) Fertigpackungen nur in bestimmten Füll-\nd) Art und Umfang der Prüfung durch Stichpro-\nmengen oder nur unter Verwendung bestimm-\nben zur Uberwachung der Einhaltung des\nter Behältnisse bestimmten Volumens in den\n§ 15 und der auf Grund von Nummer 1 Buch-\nVerkehr gebracht werden dürfen,\nstabe f erlassenen Rechtsverordnung.\nb) in Betrieben, die Fertigpackungen in den Ver-\nkehr bringen, geeichte Meßgeräte zur Prüfung         (2) Vor dem Erlaß von Verordnungen nach Ab-\nder Füllmenge von Fertigpackungen zu ver-         satz 1 soll ein jeweils auszuwählender Kreis von\nwenden sind,                                      Sachkennern aus der Verbraucherschaft und der be-\nc) die §§ 14 und 15 sowie die nach dieser Vor-        teiligten Wirtschaft gehört werden.\nschrift erlassenen Rechtsverordnungen auch\nauf andere als die in § 14 Abs. 3 bezeichneten\nErzeugnisse des täglichen Bedarfs und auf                                    § 18\nPackungen, die eine Füllmenge von weniger                    Kennzeichnung von Schankgefäßen\nals 0,05 Kilogramm oder Liter haben, anzu-\nwenden sind,                                         (1) Wer gewerbsmäßig Schankgefäße in den Ver-\nd) der Preis im Sinne des § 14 Abs. 2 auf eine        kehr bringt, hat\nandere Größe als 1 Kilogramm oder 1 Liter zu      1. auf dem Schankgefäß einen Füllstrich, die Be-\nbeziehen ist,                                         zeichnung des durch den Füllstrich begrenzten\ne) die Füllmenge der in § 14 Abs. 3 bezeichneten          Volumens, das das Schankgefäß enthalten soll,\nErzeugnisse abweichend von§ 14 Abs. 1 Satz 1          und ein von der Physikalisch-Technischen Bun-\nnur nach Gewicht oder nach Volumen oder               desanstalt anerkanntes Herstellerzeichen aufzu-\nnach Gewicht und Volumen anzugeben ist,               bringen und\nf) die zulässigen Streuungen der Füllmengen          2. die durch eine Rechtsverordnung nach § 19 fest-\nvon Fertigpackungen gleicher Füllmenge zu             gesetzten Volumen und Fehlergrenzen für Schank-\nbegrenzen sind;                                       gefäße einzuhalten.\n2. zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackun-        Satz 1 gilt nicht für Schankgefäße, die zur Ausfuhr\ngen zu bestimmen, daß                                 bestimmt sind.\na} die §§ 14 und 15 sowie die nach Nummer 1 er-          (2) Schankgefäße dürfen nur verwendet oder be-\nlassenen Rechtsverordnungen auf Fertig-           reitgehalten werden, wenn sie den Vorschriften des\npackungen mit besonderem Aufwand und auf          Absatzes 1 entsprechen.","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1969                          765\n(3) Schankgeföße sind Gefäße, die zum gewerbs-      2. der Wäger die erforderliche Sachkunde nicht\nmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt                nachweist oder\nbestimmt sind und erst bei Bedarf gefüllt werden.       3. der Wäg~er das einundzwanzigste Lebensjahr noch\nnicht vollendet hat.\n§ 19\n(3) Die Sachkunde ist durch eine Prüfung vor der\nErmächtigung                      zuständigen Behörde nachzuweisen.\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ntigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                                    § 22\nBundesrates                                                                    Vereidigung\n1. zum Schutze der Verbraucher                             Offentlich bestellte Wäger sind auf gewissenhafte\na) bestimmte Volumen für Schankgefäße fest-         und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben als\nzulegen,                                        Wäger zu vereidigen.\nb) Fehlergrenzen für das durch den Füllstrich                                 §  23\nbegrenzte Volumen der Schankgefäße zu-\nzulassen,                                                             Anzeigepflicht\nc) den Mindestabstand des Füllstrichs vom              (1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Wauge an-\nRande des Schankgefäßes zu bestimmen;           fängt oder einstellt, hat dies der zuständigen Be-\nhörde gleichzeitig anzuzeigen.\n2. zur Erleichterung der Verwendung von Schank-\ngefäßen zu bestimmen, daß § 18 auf Schank-             (2) Wer öffentlich bestellte Wäger beschäftigt, h:lt\ngefäße                                              der zuständigen Behörde Aufnahme und Beendigung\na) für Getränke, die unmittelbar vor dem Aus-       der Tätigkeit dieser Wäger unverzüglich anzu-\nschank aus mehreren Getränken gemischt          zeigen.\nwerden,                                                                   § 24\nb) für Kaffee-, Tee-, Kakao- und Schokoladen-                             Beurkundung\ngetränke oder auf ähnliche Art zubereitete\nOffentlich bestellte Wäger haben die Ergebnisse\nGetränke und für Kaltgetränke, die in Auto-\nihrer Wägungen zu beurkunden.\nmaten durch Zusatz von Wasser hergestellt\nwerden,\n§ 25\nnicht anzuwenden ist;\nRücknahme und Widerruf der öffentlichen\n3. zur Durchführung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Vorschrif-              Bestellung; Untersagung des Betriebs\nten zu erlassen über                                                von öffentlichen Waagen\na) die Ausführung des Füllstrichs, die Bezeich-\n(1) Die öffentliche Bestellung ist zurückzunehmen,\nnung des Volumens und das Herstellerzeichen,\nwenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versa-\nb) die Anerkennung des Herstellerzeichens und       gungsgründe nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vorlagen;\ndas Verfahren für die Anerkennung.              sie kann zurückgenommen werden, wenn bekannt\nwird, daß bei ihrer Erteilung ein Versagungsgrund\nDritter Abschnitt                    nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 vorlag. Die Bestellung kann\nwiderrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen\nöffentliche Waagen                    eintreten, welche die Versagung nach § 21 Abs. 2\nund öffentliche Bestellung von Wägern            Nr. 1 rechtfertigen würden, oder wenn inhaltliche\nBeschränkungen nicht beachtet oder Auflagen nicht\n§ 20\ninnerhalb einer gesetzten Frist erfüllt werden.\nWäger an öffentlichen Waagen\n(2) Der Betrieb einer öffentlichen Waage ist zu\n(1) Wäger an Waagen, mit denen Wägegut               untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die\nDritter für jedermann gewogen wird (öffentliche         Unzuverlässigkeit des Inhabers eines Wägebetriebs\nWaagen), sind öffentlich zu bestellen.                  oder einer mit der Leitung des Betriebs beauftragten\n(2) Offentlich bestellte Wäger können nur natür-     Person in bezug auf den Wägebetrieb dartun.\nliche Personen sein.\n§ 21                                                    §  26\nBeschränkung und Versagung der öffentlichen                              Ermächtigung\nBestellung, Sachkundeprüfung                  Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\n(1) Ein Wäger wird für die Tätigkeit an öffent-      tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nlichen Waagen bestellt. Die Bestellung kann inhalt-     Bundesrates\nlich beschränkt, befristet und mit Auflagen oder Be-    1. zur Gewährleistung richtiger Wägungen den Be-\ndingungen verbunden werden.                                 trieb der öffentlichen Waagen, die Pflichten des\n(2) Die Bestellung eines Wägers ist zu versagen,         Inhabers des Wägebetriebs und das Aufbringen\nwenn                                                        der zu wägenden Last zu regeln;\n1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der         2. zur Gewährleistung der Unparteilichkeit Vor-\nWäger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht be-       schriften über die Verpflichtungen des öffentlich\nsitzt,                                                  bestellten Wägers zu erlassen;","766                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. zur Durchführung der § § 20 bis 25 Vorschriften                          Fünfter Abschnitt\nzu erlassen über\nKosten, Auskunft und Nachschau\na) das Verfahren für die öffentliche Bestellung\nund Vereidigung der Wäger,                                                 § 30\nb) die Anforderungen an die Sachkunde der                     Kostenordnung für Amtshandlungen\nWäger und das Prüfungsverfahren,\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nc) die Beurkundung der Wägungen und die Auf-        mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nbewahrung der Unterlagen,\ndes Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die\nd) die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen;       Gebühren und Auslagen für\n4. zu bestimmen, daß bei Staatsangehörigen der           1. die Zulassung zur Eichung (§ 9),\nMitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft der Nachweis der Sachkunde auch        2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungs-\nohne Prüfung von der zuständigen Behörde als            hilfsmitteln,\nerbracht anzusehen ist, wenn dies zur Durchfüh-     3. die Vornahme von Amtshandlungen nach den\nrung von Rechtsakten der Europäischen Wirt-             § § 1 bis 5, 6 Abs. 2 bis 4 und 6, § 8 Abs. 5, § 9\nschaftsgemeinschaft erforderlich ist.                   Abs. 5, § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben b und c, § 19\nNr. 3 Buchstabe b, den §§ 20 bis 22, 25 und 26,\nVierter Abschnitt                     4. die Beglaubigung von Meßgeräten (§ 6 Abs. 1),\nZuständigkeiten                      5. die Maßnahmen zur Uberwachung der Einhaltung\nder Vorschriften dieses Gesetzes.\n§ 27\n(2) Die Gebühren sind nach dem personellen und\nBehörden                         sachlichen Aufwand der für die gebührenpflichtige\nDie Landesregierungen oder die von ihnen be-          Tätigkeit zuständigen Behörden zu bemessen. Sie\nstimmten Stellen bestimmen die für die Ausführung        dürfen jedoch nicht übersteigen\ndieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit nicht\na) 10 000 Deutsche Mark für eine Zulassung zur\ndie Physikalisch-Technische Bundesanstalt zustän-\nEichung (Nummer 1),\ndig ist.\n§ 28                           b) 5 000 Deutsche Mark für eine Prüfung von Nor-\nmalgeräten und Prüfungshilfsmitteln (Nummer 2),\nRechtsnatur und Organisation\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt        c) 5 000 Deutsche Mark für eine Amtshandlung\n(Nummer 3) oder für eine Beglaubigung (Num-\nDie Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist eine        mer 4),\nbundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des\nöffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundes-      d) 1 000 Deutsche Mark für eine Uberwachungs-\nministers für Wirtschaft; sie ist eine Bundesober-           maßnahme (Nummer 5).\nbehörde.                                                    (3) Erfordert die Zulassung zur Eichung (Num-\n§ 29                           mer 1) einen überdurchschnittlichen personellen und\nAufgaben                         sachlichen Aufwand, so kann die Gebühr bis zu\n20 000 Deutsche Mark betragen.\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat\nzur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen\nMeßwesens                                                                          § 31\n1. die physikalisch-technischen Einheiten zu ent-                   Kostenordnung für Nutzleistungen\nwickeln und darzustellen,                                  der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\n2. Bauarten von Meßgeräten zur Eichung zuzulassen,          (1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\n3. Normalgeräte      und Prüfungshilfsmittel der zu-     mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nständigen Behörden und der staatlich anerkannten     stimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über\nPrüfstellen auf Antrag zu prüfen und                 die Gebühren und Auslagen für die Nutzleistungen\n4. die für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-      der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zu er-\ndigen Landesbehörden sowie die staatlich an-         lassen.\nerkannten Prüfstellen zu beraten.                       (2) Die Gebühren sind nach dem personellen und\nsachlichen Aufwand für die Nutzleistung der Physi-\n(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat     kalisch-Technischen Bundesanstalt unter Berück-\nferner\nsichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für den An-\n1. das physikalisch-technische Meßwesen wissen-          tragsteller zu bemessen. Die Gebühr für eine Nutz-\nschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissen-       leistung darf in der Regel 10 000 Deutsche Mark\nschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu be-       nicht übersteigen.\ntreiben und\n(3) Erfordert die Nutzleistung einen überdurch-\n2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet           schnittlichen personellen und sachlichen Aufwand\ndes physikalisch-technischen Meßwesens vorzu-        oder steht eine Gebühr von 10 000 Deutsche Mark\nnehmen.                                               in einem Mißverhältnis zu der wirtschaftlichen Be-","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1969                            767\ndeutung der Nutzleistung für den Antragsteller, so     einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefäng-\nkann der Höchstsatz um den entsprechenden Mehr-        nis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe\nbetrag überschritten werden.                           erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein frem-\ndes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Ge-\n§ 32                         schäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzun-\ngen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt\nAuskunft und Nachschau\nverwertet.\n(1) Die für die Einhaltung der Vorschriften dieses      (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nGesetzes verantwortlichen Personen haben der zu-       verfolgt.\nständigen Behörde die für die Durchführung dieses\nGesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.                                     § 35\n(2) Die von den zuständigen Behörden mit der                          Ordnungswidrigkeiten\nUberwachung des Betriebs beauftragten Personen             (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nsind befugt, Grundstücke, Geschäftsräume und zur\n1. Fertigpackungen, die eine größere Füllmenge\nVerhütung dringender Gefahren für die öffentliche\nvortäuschen als in ihnen enthalten ist, herstellt,\nSicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Aus-\nherstellen läßt, einführt oder sonst in den Gel-\nkunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und\ntungsbereich dieses Gesetzes verbringt; dies gilt\nBesichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen\nnicht für Fertigpackungen, die durch eine Rechts-\nund in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunfts-\nverordnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a\npflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflich-\nvon der Kennzeichnungspflicht nach § 14 befreit\ntige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das\nsind,\nGrundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge-    2. im geschäftlichen Verkehr für die in § 1 Abs. 1\nschränkt. Werden Fertigpackungen zur Prüfung nach           Nr. 1 bis 3 bezeichneten Größen Werte angibt,\n§ 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f als Probe entnommen           ohne sie mit einem Meßgerät bestimmt zu haben;\nund zerstört, so ist eine angemessene Entschädigung         es sei denn, daß die Werte auf Grund einer\nzu leisten, sofern sich kein Grund zur Beanstandung         Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht mit\nergeben hat.                                                Meßgeräten bestimmt werden müssen,\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-    3. im geschäftlichen Verkehr mit Meßgerätearten,\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-            die der Eichpflicht unterliegen, diese als geeicht\nwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1           oder beglaubigt bezeichnet, obwohl sie nicht von\nNr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-         den zuständigen Behörden geeicht oder von einer\ngehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung          staatlich anerkannten Prüfstelle beglaubigt sind\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-             oder\nnungswidrigkeiten aussetzen würde.                     4. planmäßig Fehlergrenzen, Abweichungen oder\nStreugrenzen zu seinem Vorteil ausnutzt.\n§ 33\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich\nAbwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen          oder fahrlässig\nZur Abwehr oder Unterbindung von Zuwider-             1. nicht geeichte oder nicht beg!aubigte Meßgeräte\nhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die auf            entgegen § 1 Abs. 1, § 2, § 3 uder § 6 verwendet\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-             oder entgegen § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3, § 3 oder\ngen haben die Beauftragten der zuständigen Behör-            § 6 bereithält,\nden die Befugnisse von Polizeibeamten. Die Lan-          2. entgegen § 1 Abs. 2 nicht geeichte formbestän-\ndesregierungen können diese Befugnisse durch                 dige Behältnisse mit flüssigen Lebensmitteln in\nRechtsverordnung einschränken. Sie können diese              den geschäftlichen Verkehr bringt,\nErmächtigung durch Rechtsverordnung auf andere           3. entgegen § 4 nicht geeichte Meßgeräte in den\nBehörden übertragen.                                         Verkehr bringt,\n4. entgegen § 11 Abs. 1 Meßgeräte verwendet oder\nSechster Abschnitt                         bereithält, die die Fehlergrenzen nicht einhalten,\nStraf- und Bußgeldvorscbriften                    in ihren meßtechnischen Eigenschaften verändert\nworden sind oder bei denen Stempel oder Zei-\n§ 34                               chen der zuständigen Behörde nicht mehr vor-\nhanden sind,\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\n5. entgegen § 11 Abs. 2 Meßgeräte so aufstellt,\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein             anschließt, handhabt oder unterhält, daß die\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner         Richtigkeit der Messung oder das zuverlässige\nEigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer          Ablesen der Anzeige nicht gewährleistet ist,\nmit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten         6. entgegen § 14 Abs. 1 nicht oder nicht vorschrifts-\nBehörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,             mäßig gekennzeichnete Fertigpackungen ge-\nwird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-           werbsmäßig in den Verkehr bringt,\nstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.           7. entgegen § 14 Abs. 2 Fertigpackungen ohne\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der          Angabe des Grundpreises zur Abgabe an Letzt-\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder          verbraucher feilhält,","768                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n8. entgegen § 15 oder einer nach § 17 Abs. 1 Nr. 1       § 1 Abs. 2 vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt im\nBuchstabe f crlcisscncn Rechtsverordnung Fertig-      bisherigen Umfang als Eichung im Sinne dieses Ge-•\npackungen mit einer zu geringen Füllmenge her-        setzes; die Zulassung eines Meßgeräts oder eines\nstellt, einführt oder sonst in den Geltungsbereich    Behältnisses nach § 1 Abs. 2 vor Inkrafttreten dieses\ndieses Gesetzes verbringt,                           Gesetzes gilt im bisherigen Umfang als Zulassung\nim Sinne dieses Gesetzes.\n9. nicht vorschriftsmäßige Schankgefäße entgegen\n§ 18 Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig in den Verkehr            (2) Die amtliche Beglaubigung oder amtliche Prü-\nbringt oder entgegen § 18 Abs. 2 zum gewerbs-        fung von Meßgeräten für Elektrizität vor Inkraft-\nmäßigen Ausschank von Getränken gegen Ent-            treten dieses Gesetzes gilt im bisherigen Umfang\ngelt verwendet oder bereithält,                      als Beglaubigung im Sinne dieses Gesetzes.\n10. eine Anzeige nach § 23 nicht, nicht rechtzeitig,          (3) Die öffentliche Bestellung und Vereidigung\nunvollständig oder unrichtig erstattet,               eines Wägers an öffentlichen Waagen vor Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes gilt als öffentliche Bestellung\n11. entgegen § 32 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht\nim Sinne dieses Gesetzes.\nrechtzeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt\noder entgegen § 32 Abs. 2 den Zutritt zu Grund-         (4) Die Verpflichtung und Vereidigung der Leiter\nstücken, Geschäftsräumen oder Wohnräumen,             von Elektrischen Prüfämtern, Prüfamtsaußenstellen\ndie Vornahme von Prüfungen oder Besichtigun-          und Nebenprüfämtern sowie ihrer Stellvertreter gilt\ngen, die Entnahme von Proben oder die Einsicht-       als öffentliche Bestellung im Sinne dieses Gesetzes.\nnahme in geschäftliche Unterlagen nicht duldet\noder                                                      (5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beste-\nhenden Befugnisse und Verpflichtungen der Elek-\n12. einer nach den §§ 6, 8, 13, 17, 19 oder 26 ergan-     trischen Prüfämter,        Prüf amtsaußenstellen und\ngenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit         Nebenprüfämter gelten im bisherigen Umfang wei-\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-        ter. Die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung und\nbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.         amtlichen Prüfung von Meßgeräten für Elektrizität\ngilt als Befugnis zur Beglaubigung im Sinne von § 6.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nwerden.\n§ 39\n§ 36\nUbergangsvorschriften für Meßgeräte\nEinziehung\n(1) § 1 Abs. 1 und § 6 gelten bis zum 31. Dezem-\n(1) Ist eine in § 35 bezeichnete Ordnungswidrig-        ber 1971 nicht für Meßgeräte zur Bestimmung der\nkeit begangen worden, so können Gegenstände, die           elektrischen Energie oder der elektrischen Leistung,\ndurch die Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder           die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im elektrischen\nzu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht              Versorgungsnetz angeschlossen sind.\nworden oder bestimmt gewesen sind oder auf die\nsich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen               (2) § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 gelten bis zum Ablauf\nwerden.                                                    von\n(2) § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten         1. fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nvom 24. Mai 1968 (Bundesgesctzbl. I S. 481) ist anzu-          nicht für Meßgeräte zur Bestimmung der Durch-\nwenden.                                                        flußstärke von Wasser oder des Volumens von\nWasser und\n2. zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nnicht für Meßgeräte zur Bestimmung der thermi-\nSiebenter Abschnitt                         schen Energie oder der thermischen Leistung mit\nAusnahme von entsprechenden Gasmeßgeräten.\nSchlußvorschriften\n(3) § 1 Abs. 2 gilt bis zum Ablauf von fünf Jahren\n§ 37                           nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht für formbe-\nErmächtigung                        ständige Behältnisse, für die bei Inkrafttreten dieses\nGesetzes eine Eichpflicht nicht bestand.\nDer Bundesminister für Wirtschaft erläßt mit Zu-\nstimmung des Bundesrates die zur Durchführung                 (4) Die §§ 2 und 3 gelten nicht für Meßgerätearten,\ndieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwal-         die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht eichfähig\ntungsvorschriften.                                         sind.\n(5) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\n§ 38                           mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmung des Bundesrates\nAllgemeine Ubergangsvorschriften\n1. den Zeitpunkt zu bestimmen, von dem an die §§\n(1) Die Eichung und die eichamtliche Beglaubi-              2 und 3 auch für die in Absatz 4 bezeichneten\ngung eines Meßgeräts oder eines Behältnisses nach             Meßgerätearten gelten,","Nr. 58 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1969                            769\n2. die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Fristen      11. die Bekanntmachung betreffend die Verkehrs-\nzu verlängern,                                            fehlergrenzen der Meßgeräte vom 18. Dezember\nsoweit eine Erstreckung der Fristen aus technischen            1911 (Reichsgesetzbl. S. 1065),\noder wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.          12. die Bekanntmachung betreffend die Zulassung\nvon nicht metrischen Meßgeräten im eichpflich-\ntigen Verkehr vom 20. Juni 1913 (Reichsgesetz-\n§ 40                              blatt S. 372),\nBezugnahme auf Vorschriften                13. die Verordnung über die Zulassung von nicht\nmetrischen Meßgeräten im eichpflichtigen Ver-\nSoweit in Gesetzen oder Verordnungen des Bun-\nkehr vom 6. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I\ndesrechts auf Vorschriften des Maß- und Gewichts:.\ngesetzes verwiesen wird, beziehen sich diese Ver-\ns. 608),\nweisungen auf die entsprechenden Vorschriften             14. die Bestimmungen über außergewöhnliche eich-\ndieses Gesetzes.                                               amtliche Prüfungen vom 20. Dezember 1933\nReichswirtschaftsministerialblatt S. 736),\n§ 41                         15. die Bekanntmachung über die Beglaubigung von\nAußerkrafttreten von Vorschriften                 Fischversandgefäßen vom 11. Dezember 1937\n(Mitteilungen      der    Physikalisch-Technischen\nMit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer\nReichsanstalt 14. Reihe S. 97),\nKraft\n16. die Verordnung über die Eichung von Butyro-\n1. die §§ 9 bis 44, 60 bis 71 des Maß- und Ge-\nmetern und Mohrschen Waagen vom 29. Juni\nwichtsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichs-\n1938 (Reichsgesetzbl. I S. 785),\ngesetzbl. I S. 1499), zuletzt geändert durch Arti-\nkel 71 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über     17. die §§ 15, 17 und 18 Abs. 1 und 2 der Maß-\nOrdnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-             und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs-\ndesgesetzbl. I S. 503),                                  gesetzbl. S. 349),\n2. die Ausführungsverordnung zum Maß- und Ge-          18. die §§ 6 bis 13 des Gesetzes betreffend die elek-\nwichtsgesetz vom 20. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I          trischen Maßeinheiten vom 1. Juni 1898 (Reichs-\nS. 459), zuletzt geändert durch die Verordnung         · gesetzbl. S. 905), zuletzt geändert durch Arti-\nzur Vereinfachung des Eichwesens vom 22. Sep-            kel 72 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über\ntember 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 227),                  Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-\n3. die bremische Verordnung über die Wiederein-              desgesetzbl. I S. 503),\nführung der Nacheichpflicht vom 9. Oktober 1945     19. die Verordnung zur Änderung der Bekannt-\n(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Nr. 7         machung betreffend die Ausführung des Geset-\ns.  13),                                                 zes über die elektrischen Maßeinheiten vom\n4. die bayerische Verordnung Nr. 102 zur Ände-              30. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 376),\nrung des Maß- und Eichrechts vom 6. Dezember\n20. die auf Grund des § 10 des Gesetzes betreffend\n1946 (Bay BS I S. 201),\ndie elektrischen Maßeinheiten vom 1. Juni 1898\n5. das saarländische Gesetz Nr. 566 zur Änderung            erlassenen Bekanntmachungen der Physikalisch-\ndes Maß- und Eichrechts vom 22. Dezember 1956            Technischen Reichsanstalt über Prüfungen und\n(Amtsblatt des Saarlandes S. 1727),                     Beglaubigungen durch die_ Elektrischen Prüf-\n6. das Oldenburger Gesetz betr. die Anstellung               ämter,\nbeeideter Messer vom 28. Juni 1853 (Gesetzblatt     21. die Verordnung über die Beglaubigungspflicht\nfür das Herzogtum Oldenburg, Band XIII S. 527),          von Meßgeräten für Elektrizität vom 17. Juli\n7. die Polizeiverordnung des Oberpräsidenten der             1959 (Bundesanzeiger Nr. 138 vom 23. Juli 1959)\nProvinz Schleswig-Holstein über den Betrieb              in der Fassung der Dritten Verordnung zur\nund die Bedienung von öffentlichen Waagen                Änderung der Verordnung über die Beglaubi-\nvom 2. September 1942 (Amtsblatt der Regie-              gungspflicht von Meßgeräten für Elektrizität\nrung zu Schleswig S. 167),                               vom 19. Dezember 1968 (Bundesanzeiger Nr. 239\nvom 21. Dezember 1968),\n8. die Anweisung die Medizinalgewichte betreffend\nvom 6. Mai 1871 (Reichsgesetzbl. Besondere          22. die Verordnung über die amtliche Beglaubigung\nBeilage zu Nr. 23 1),                                    von Meßgeräten für Elektrizität vom 20. März\n1963 (Bundesanzeiger Nr. 57 vom 22. März 1963),\n9. die Bekanntmachung betreffend die in den\nApotheken zulässigen Waagen vom 17. Juni            23. die §§ 3 bis 8 des Gesetzes über die Temperatur-\n1875 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 374),       skale und die Wärmeeinheit vom 7. August 1924\n(Reichsgesetzbl. I S. 679), zuletzt geändert durch\n10. die Bekanntmachung betreffend die Zulassung\nArtikel 73 des Einführungsgesetzes zum Gesetz\nvon nicht metrischen Meßgeräten im eichpflich-\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968\ntigen Verkehr vom 18. Dezember 1911 (Reichs-\ngesetzbl. S. 1063) in der Fassung der Verord-            (Bundesgesetzbl. I S. 503).\nnung vom 23. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. I       Die §§ 45 bis 59 des Maß- und Gewichtsgesetzes\nS. 983) und vom 9. März 1935 (Reichsgesetzbl. I     und § 5 der Verordnung über Meldepflicht, Mengen-\ns. 359),                                            und Gewichtsangabe bei Markenwaren vom 29. Fe-","770                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nbruar 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 120) in der Fassung    verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nder VE~rordnung zur Änderung der Verordnung über        sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nMeldepflicht, Mengen- und Gewichtsangabe bei            Dritten Uberleitungsgesetzes.\nMarkenwaren vom 28. September 1932 (Reichs-\ngcsetzbl. I S. 492) treten mit Inkrafttreten der §§ 14\nbis 16 und 18 außer Kraft.                                                       § 43\nInkrafttreten\n§ 42\n§ 6 Abs. 6, §§ 8, 9 Abs. 5 und 6, §§ 13, 17, 19, 26,\nGeltung in Berlin                    30, 37 und 39 Abs. 5 treten am Tage nach der Ver-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1       kündung in Kraft. § 7 Abs. 1 Nr. 1, §§ 14 bis 16 und\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952     18 treten am 1. Januar 1972 in Kraft. Im übrigen tritt\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-   dieses Gesetz am 1. Juli 1970 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 11. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}