{"id":"bgbl1-1969-58-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":58,"date":"1969-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/58#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-58-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_58.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Statistiken im Güterkraftverkehr und in der Binnenschiffahrt","law_date":"1969-07-10T00:00:00Z","page":757,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["757\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                 Z1997A\n1969                          Ausgegeben zu Bonn am 15.Juli 1969                                                                         Nr. 58\nTag                                                           Inhalt                                                                   Seite\n10. 7. 69 Gesetz über Statistiken im Güterkraftverkehr und in der Binnenschiffahrt                                                       757\n11. 7. 69 Gesetz über das Meß- und Eichwesen (Eichgesetz) .. . . .. . .. .. . . .. . .. . .. .. .. . .. .. .. . .. .. .                  759\nBuudesueselzbl. Ill 7141-2, 7141-2-1, 7141-2-5, 7141-2-6, 7141-2-7, 7141-2-8, 7141-2-9, 7141-3, 7141-3-2, 7141-3-4,\n7141-3-5, 7141-4, 720-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   771\nGesetz\nüber Statistiken im Güterkraftverkehr\nund in der Binnenschiffahrt\nVom 10. Juli 1969\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                             §  3\nsen:                                                                          (1) Die Unternehmensstatistik erfaßt bis zu 60 000\nUnternehmen, die im Jahre 1970 Güterverkehr mit\nErster Abschnitt                                    Fahrzeugen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten\nGüterkraftverkehr                                    Art betreiben.\n(2} In der Unternehmensstatistik werden erhoben\n§ 1\n1. die Tätigkeit der Unternehmen,\nUber den Güterkraftverkehr wird im Jahre 1970\n2. Anzahl, Art und Kapazität der für den Güterver-\neine Bundesstatistik durchgeführt. Diese umfaßt\nkehr verfügbaren Transportmittel,\n1. eine Statistik des Güterverkehrs mit Kraftf ahr-\n3. Anzahl und Art der im Güterverkehr mit Kraft-\nzeugen\nfahrzeugen beschäftigten Personen, bei über-\n2. eine Unternehmensstatistik.                                                 wiegend im gewerblichen Güterverkehr tätigen\nUnternehmen auch die Anzahl der Beschäftigten\n§ 2                                           des gesamten Unternehmens,\n(1) Die Statistik des Güterverkehrs mit Kraftfahr-                      4. bei den in der Verkehrswirtschaft tätigen Unter-\nzeugen erfaßt Lastkraftfahrzeuge von einer Tonne                               nehmen die Umsätze im Güterverkehr mit Kraft-\nund mehr Nutzlast und Kraftfahrzeuganhänger, fer-                              fahrzeugen, bei überwiegend im gewerblichen\nner Zugmaschinen, soweit diese nicht in land- oder                             Güterverkehr tätigen Unternehmen auch der Um-\nforstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden.                              satz des gesamten Unternehmens.\nDie Erhebung erstreckt sich auf höchstens 10 °/o aller\nKraftfahrzeuge und für jedes dieser Kraftfahrzeuge\neinschließlich der mitgeführten Anhänger auf eine\nWoche im Kalenderjahr.                                                                              zweiter Abschnitt\n(2) Es werden erhoben                                                                             Binnenschiffahrt\n1. Angaben über die Fahrzeughalter, soweit sie\nderen Eigenschaft als Unternehmer betreffen,                                                              § 4\n2. Angaben zur Kennzeichnung der Fahrzeuge und                                 (1) Uber die Unternehmen der Binnenschiffahrt\nderen Art,                                                             wird eine Bundesstatistik durchgeführt.\n3. Angaben über die Betriebs- und Beförderungs-                                (2) Die Statistik erfaßt ab 1969 jährlich die in der\nleistungen und deren Abrechnung.                                       Binnenschiffahrt tätigen Unternehmen.","758                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Es werden erhoben                                der Kraftfahrzeuge, für die Unternehmensstatistiken\n1. die Tätigkeit des Unternehmens,                       nach den §§ 3 und 4 die Inhaber und Leiter der\nUnternehmen.\n2. Anzahl, Art und Kapazität der verfügbaren Bin-\nnenschiffe,                                                                   § 6\n:3. Anzahl und Art der in der Binnenschiffahrt be-         Die Weiterleitung von Einzelangaben zu den Er-\nschäftigten Personen, bei überwiegend in der        hebungen nach den §§ 2, 3 und 4 an die für den Ver-\nBinnenschiffahrt tätigen Unternehmen auch die       kehr zuständigen obersten Bundes- und Landes-\nAnzahl der Beschäftigten des gesamten Unter-        behörden nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die\nnehmens,                                            Statistik für Bundeszwecke ist zulässig.\n4. bei den in der Verkehrswirtschaft tätigen Unter-\nnehmen die Umsätze in der Binnenschiffahrt, bei                               § 7\nüberwiegend in der Binnenschiffahrt tätigen Un-\nternehmen auch der Umsatz des gesamten Unter-         Die Statistiken werden vom Statistischen Bundes-\nnehmens.                                            amt erhoben und aufbereitet.\n§ 8\nDritter Abschnitt                      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAllgemeine und Schlußvorschriften            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§ 5\n§ 9\nAuskunftspflichtig sind für die Statistik des Güter-\nverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 2 die Halter           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Verkehr\nLeber"]}