{"id":"bgbl1-1969-56-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":56,"date":"1969-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/56#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-56-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_56.pdf#page=27","order":2,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)","law_date":"1969-07-01T00:00:00Z","page":743,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969                          743\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\niiber den Betrieb von KraiUahrunternehmen im Personenverkehr\n(BOKraft)\nVom 1. Juli 1969\nAuf Grund des § 57 Abs. 1 Nr. 2 des Personen-          3. Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundes-                   (6) Die Vorschriften der Absätze 2 und 5 gel-\n11\ngesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch Gesetz           ten nicht für Mietwagen, die ausschließlich für\nvom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 348), wird mit         den Krankentransport verwendet werden.\"\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nArtikel 2\n§ 19 der Verordnung über den Betrieb von Kraft-\nfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in              Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4\nder Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1960           des Personenbeförderungsgesetzes handelt, wer vor-\n(Bundesgesetzbl. I S. 553), zuletzt geändert durch        sätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 19\nVerordnung vom 6. November 1968 (Bundesgesetz-            Abs. 2, 4 oder 5 der Verordnung über den Betrieb\nblatt I S. 1134). wird wie folgt geändert:                von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr\n(BOKraft) zuwiderhandelt.\n1. Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Droschken und Mietwag~n können mit einer\nTrennwand ausgerüstet sein. Die Trennwand soll                                 Artikel 3\nzum Schutz des Fahrers ausreichend kugelsicher\nsein. Sie soll entweder zwischen den Vorder- und          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nRücksitzen angebracht sein oder den Fahrersitz         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nvon den für die Fahrgäste bestimmten Plätzen           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 des Personen-\nabteilen; sie darf versenkbar oder so beschaffen      beförderungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsein, daß ein Teil seitlich verschoben werden\nkann.\"\n2. Absatz 4 erhält folgende Fassung:                                               Artikel 4\n,, (4) In Droschken und Mietwagen, die mit einer        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nTrennwand ausgerüstet sind, müssen die für die         kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dritte Ver-\nFahrgäste bestimmten Plätze mit Sicherheits-           ordnung zur Änderung der Verordnung über den\ngurten versehen sein. Auf einem im Fahrzeug an-       Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenver-\nzubringenden Schild ist den Fahrgästen die Be-        kehr (BOKraft) vom 6. November 1968 (Bundesge-\nnutzung der Sicherheitsgurte zu empfehlen.\"            setzbl. I S. 1134) außer Kraft.\nBonn, den 1. Juli 1969\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}