{"id":"bgbl1-1969-56-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":56,"date":"1969-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/56#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-56-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_56.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG)","law_date":"1969-07-04T00:00:00Z","page":717,"pdf_page":1,"num_pages":26,"content":["717\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                        Z1997 A\n1969                            Ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1969                                          Nr. 56\nTag                                                       Inhalt                                             Seite\n4. 7. 69  Zweites Gesetz zur Reform des Shafrechts (2. StrRG)                                                  717\nBundes(J<!sel.zbl. III 4:i0-2\n1. 7. 69  Vierle Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunterneh-\nmen im Personenverkehr (BOKraft) .................................................... .              743\nBun<lesgesetzbl. III 9240-2\n3. 7. 69 Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für den Bundesgrenzschutz .....               744\n4. 7. 69 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen ............................................................................ .            745\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt II Nr. 43 ............................................................ .           746\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... .           746\nZweites Gesetz\nzur Reform des Strafrechts\n(2. StrRG)\nVom 4. Juli 1969\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                               § 2\nsen:                                                                                     Zeitliche Geltung\nArtikel 1                                      (1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestim-\nÄnderung des Strafgesetzbuches                               men sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat\ngilt.\nDas Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-\n(2) Wird die Strafdrohung während der Be-\nmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\ngehung der Tat geändert, so ist das Gesetz an-\nS. 1083, 1954 I S. 33), zuletzt geändert durch das\nzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.\nErste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 645), wird wie folgt ge-                        (3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der\nändert:                                                                 Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist\ndas mildeste Gesetz anzuwenden.\n1. Die Einleitenden Bestimmungen und der Erste                            (4) Ein Gesetz, das nur bis zu einem bestimm-\nTeil werden durch folgenden Allgemeinen Teil                       ten Zeitpunkt gelten soll, ist auf Taten, die wäh-\nersetzt:                                                           rend seiner Geltung begangen sind, auch dann\nanzuwenden, wenn es wegen Ablaufs dieser\n„ Allgemeiner Teil\nZeit außer Kraft getreten ist.\nErster Abschnitt                                (5) Für Verfall, Einziehung und Unbrauchbar-\nmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entspre-\nDas Strafgesetz                              chend.\nErster Titel                                 (6) Uber Maßregeln der Besserung und Siche-\nrung ist, wenn gesetzlich nichts anderes be-\nGeltungsbereich                              stimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das\n§ 1\nzur Zeit der Entscheidung gilt. Jedoch gelten\nfür die Anordnung und die Dauer der Unter-\nKeine Strafe ohne Gesetz                          bringung in der sozialtherapeutischen Anstalt\nEine Tat kann nur bestraft werden, wenn die                     in den Fällen des § 65 Abs. 1 und 2 und der\nStrafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die                    Sicherungsverwahrung sowie der Führungsauf-\nTat begangen wurde.                                                sicht die Absätze 1 bis 3 entsprechend.","718                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 3                                    anhängig ist, die zur Abnahme von Eiden\nGeltung für Inlan istaten                        oder eidesstattlichen Versicherungen zustän-\nDas deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im               dig ist;\nInland begangen werden.                                     8. Taten, die der deutsche Träger eines deut-\nschen staatlichen Amtes oder ein Soldat der\n§ 4                                    Bundeswehr während eines dienstlichen Auf-\nenthalts oder in Beziehung auf den Dienst\nGeltung für Taten auf deutschen Schiffen\nbegeht;\nund Luftfahrzeugen\n9. Taten, die ein Ausländer als Träger eines\nDas deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom\ndeutschen staatlichen Amtes begeht;\nRecht des Tatorts, für Taten, die auf einem deut-\nschen Schiff oder Luftfahrzeug im Ausland be-              10. Taten, die jemand gegen den Träger eines\ngangen werden.                                                  deutschen staatlichen Amtes oder einen Sol-\ndaten der Bundeswehr während der Aus-\n§ 5\nübung ihres Dienstes oder in Beziehung auf\nAuslandstaten gegen inländische Rechtsgüter                 ihren Dienst begeht.\nDas deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom\n§ 6\nRecht des Tatorts, für folgende Taten, die im\nAuslandstaten gegen international geschützte\nAusland begangen werden:\nRechtsgüter\n1. Taten des Friedensverrats nach §         ao; des          Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhän-\nHochverrats, der Gefährdung des demokra-               gig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten,\ntischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 90          die im Ausland begangen werden:\nund 90 a Abs. 2, des Landesverrats und der\n1. Völkermord;\nGefährdung der äußeren Sicherheit sowie\nTaten gegen die Landesverteidigung in den              2. Sprengstoffverbrechen;\nFällen der§§ 109, 109e, 109f und 109g;                 3. Kinderhandel und Frauenhandel;\n2. Taten der Gefährdung des demokratischen                4. unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;\nRechtsstaates in den Fällen der §§ 89, 90 a            5. Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen;\nAbs. 1 und § 90 b und Taten gegen die Lan-             6. Münzverbrechen und Münzvergehen;\ndesverteidigung in den Fällen der §§ 109 a\n7. Taten, die auf Grund eines für die Bundes-\nbis 109 d und 109 h, wenn der Täter Deut-\nrepublik Deutschland verbindlichen zwischen-\nscher ist und seine Lebensgrundlage im\nstaatlichen Abkommens auch dann zu verfol-\nräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes\ngen sind, wenn sie im Ausland begangen wer-\nhat;\nden.\n3. Taten der Verschleppung (§ 234 a) und der                                        § 7\npolitischen Verdächtigung (§ 241 a), wenn die                Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen\nTat sich gegen einen Deutschen richtet, der\nim Inland seinen Wohnsitz oder gewöhn-                    (1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die\nlichen Aufenthalt hat;                                 im Ausland gegen einen Deutschen begangen\nwerden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe be-\n4. Bruch von Betriebs- oder Geschäftsgeheim-\ndroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt\nnissen eines im räumlichen Geltungsbereich\nunterliegt.\ndieses Gesetzes liegenden Betriebs, eines\nUnternehmens, das dort seinen Sitz hat, oder              (2) Für andere Taten, die im Ausland began-\neines Unternehmens mit Sitz im Ausland,                gen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn\ndas von einem Unternehmen mit Sitz im                  die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder\nräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes             der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und\nabhängig ist und mit diesem einen Konzern              wenn der Täter\nbildet;                                                1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach\n5. Unzucht in den Fällen des § 174 Nr. 1, des                 der Tat geworden ist oder\n§ 175 Abs. 1 Nr. 1 und des § 176 Abs. 1 Nr. 3,         2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland\nwenn der Täter und der, gegen den die Tat                  betroffen und, obwohl das Auslieferungs-\nbegangen wird, zur Zeit der Tat Deutsche sind              gesetz seine Auslieferung nach Art der Tat\nund ihre Lebensgrundlage im räumlichen                     zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Aus-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes haben;                     lieferungsersuchen nicht gestellt oder abge-\n6. Abtreibung, wenn der Täter zur Zeit der Tat                lehnt wird oder die Auslieferung nicht aus-\nDeutscher ist und seine Lebensgrundlage im                 führbar ist.\nräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes                                       § 8\nhat;                                                                         Zeit der Tat\n7. Meineid, falsche uneidliche Aussage und                   Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher\nvorsätzliche falsche Versicherung an Eides             der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat\nStatt in einem Verfahren, das im räumlichen            oder im Falle des Unterlassens hätte handeln\nGeltungsbereich dieses Gesetzes bei einem              müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maß-\nGericht oder einer anderen deutschen Stelle            gebend.","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969                          719\n§ 9                           Handlung Vorsatz voraussetzt, hinsichtlich einer\nOrt der Tat                       dadurch verursachten besonderen Folge jedoch\nFahrlässigkeit ausreichen läßt.\n(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an\ndem der Täter gehandelt hat oder im Falle des              (3) Den Schriften stehen Tonträger, Abbil-\nUnterlassens hätte handeln müssen oder an dem           dungen und andere Darstellungen in denjenigen\nder zum Talbcsland gehörende Erfolg eingetre-           Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz ver-\nten ist oder nach der Vorstellung des Täters            weisen.\neintreten sollte.                                                                 § 12\nVerbrechen und Vergehen\n(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort\nbegangen, an dem die Tat begangen ist, als auch            (1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die\nan jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehan-              im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem\ndelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte           Jahr oder darüber bedroht sind.\nhandeln müssen oder an dem nach seiner Vor-                (2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die\nstellung die Tat begangen werden sollte. Hat            im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheits-\nder Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland           strafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.\ngehandelt, so gilt für die Teilnahme das deut-             (3) Milderungen oder Schärfungen, die nach\nsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem             den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder\nRecht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.         bei mildernden Umständen, minder schweren,\nbesonders schweren oder ähnlichen allgemein\n§ 10                           umschriebenen Fällen vorgesehen sind, bleiben\nSondervorschriften für Jugendliche            für die Einteilung außer Betracht.\nund Heranwachsende\nFür Taten von Jugendlichen und Heranwach-                               Zweiter Abschnitt\nsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugend-\nDie Tat\ngerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.\nErster Titel\nZweiter Titel                                    Grundlagen der Strafbarkeit\nSprachgebrauch                                                 § 13\nBegehen durch Unterlassen\n§ 11\n(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwen-\nPersonen- und Sachbegriffe\nden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes\n(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist                     gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann straf-\n1. Angehöriger:                                         bar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat,\nwer zu den folgenden Personen gehört:               daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Un-\nterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen\na) Verwandte und Verschwägerte gerader\nTatbestandes durch ein Tun entspricht.\nLinie, der Ehegatte, der Verlobte, Ge-\nschwister, Ehegatten der Geschwister,                (2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemil-\nGeschwister der Ehegatten, und zwar auch         dert werden.\ndann, wenn die Beziehung durch eine un-                                    § 14\neheliche Geburt vermittelt wird oder wenn                        Handeln für einen anderen\ndie Ehe, welche die Beziehung begründet              (1) Handelt jemand\nhat, nicht mehr besteht,                         1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juri-\nb) Personen, die miteinander durch Annahme               stischen Person oder als Mitglied eines sol-\nan Kindes Statt verbunden sind,                       chen Organs,\nc) Pflegeeltern und Pflegekinder;                   2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter\n2. Unternehmen einer Tat:                                    einer Personenhandelsgesellschaft oder\nderen Versuch und deren Vollendung;                 3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,\n3. Behörde:                                             so ist ein Gesetz, nach dem besondere persön-\nauch ein Gericht;                                   liche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände\n(besondere persönliche Merkmale) die Strafbar-\n4. Maßnahme:                                            keit begründen, auch auf den Vertreter anzu-\njede Maßregel der Besserung und Sicherung,          wenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei\nder Verfall, die Einziehung und die Unbrauch-       ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.\nbarmachung;\n(2) Ist jemand von dem Inhaber eines Be-\n5. Entgelt:                                             triebes oder einem sonst dazu Befugten\njede in einem Vermögensvorteil bestehende            1. Leauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil\nGegenleistung.                                           zu leiten, oder\n(2) Vorsätzlich im Sinne dieses Gesetzes ist         2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verant-\neine Tat auch dann, wenn sie einen gesetzlichen              wortung Pflichten zu erfüllen, die den Inhaber\nTatbestand verwirklicht, der hinsichtlich der                des Betriebes treffen,","720                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nund handelt er auf Grund dieses Auftrages, so              anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das\nist ein Gesetz, nach dem besondere persön-                 Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser\nliche Merkmale die Strafbarkeit begründen,                 Einsicht zu handeln.\nauch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn                                           § 21\ndiese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei                             Verminderte Schuldfähigkeit\ndem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Be-\ntrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unter-                  Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der\nnehmen gleich. I Iandelt jemand auf Grund eines            Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu han-\nentsprechenden Auftrages für eine Stelle, die              deln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe\nAufgaben der öffentlichen V crwaltung wahr-                bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so\nnimmt, so ist Satz 1 sinnr1emi:iß anzuwenden.              kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemi\\dert wer-\nden.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann an-\nzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die                                   Zweiter Titel\nVertretungsbefugnis oder das Auftragsverhält-                                     Versuch\nnis begründen sollte, unwirksam ist.\n§ 22\n§ 15                                               Begriffsbestimmung\nVorsätzliches und fahrlässiges Handeln               Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vor-\nStrafbar isl nur vorsätzliches Handeln, wenn            stellung von der Tat zur Verwirklichung des\nnicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrück-            Tatbestandes unmittelbar ansetzt.\nlich mit Strafe bedroht.\n§ 23\n§ 16                                            Strafbarkeit des Versuchs\nIrrtum über Tatumstände                       (1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets\n(1) Wer bei Begehung der Tat einen Umstand             strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann,\nnicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand              wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.\ngehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbar-              (2) Der Versuch kann milder bestraft werden\nkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unbe-             als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).\nrührt.                                                       (3) Hat der Täter aus grobem Unverstand ver-\n(2) Wer bei Be-gehung der Tat irrig Umstände           kannt, daß der Versuch nach der Art des Gegen-\nannimmt, welche den Tatbestand eines milderen             stands, an dem, oder des Mittels, mit dem die\nGesetzes verwirklichen würden, kann wegen                 Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur\nvorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen              Vollendung führen konnte, so kann das Gericht\nGesetz bestraft werden.                                   von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem\nErmessen mildern (§ 49 Abs. 2).\n§ 17\nVerbotsirrtum                                                  § 24\nFehlt dem Tdter bei Begehung der Tat die Ein-                                  Rücktritt\nsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld,            (1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer\nwenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.             freiwillig die weitere Ausführung der Tat auf-\nKonnte der Täter den Irrtum vermeiden, so                 gibt oder deren Vollendung verhindert. Wird\nkann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert wer-           die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht\nden.                                                      vollendet, so wird er straflos, wenn er sich frei-\n§ 18                             willig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu\nSchwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen\nverhindern.\nKnüpft das Gesetz an eine besondere Folge                  (2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird\nder Tat eine schwerere Strafo, so trifft sie den          wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig\nTäter oder den Teilnehmer nur, wenn ihm hin-              die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu\nsichtlich dieser Folge wenigstens Fahrlässigkeit          seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernst-\nzur Last fällt.                                           haftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu ver-\nhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht voll-\n§ 19\nendet oder unabhängig von seinem früheren\nSchuldunfähigkeit des Kindes                 Tatbeitrag begangen wird.\nDas Kind ist schuldunfähig.\nDritter Titel\n§ 20                                         Täterschaft und Teilnahme\nSchuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen\n§ 25\nOhne Schuld handelt, wer bei Begehung der\nTat wegen einer krankhaften seelischen Störung,                                  Täterschaft\nwegen einer tief greif enden Bewußtseinsstörung               (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat\noder wegen Schwachsinns oder einer schweren                selbst oder durch einen anderen begeht.","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969                         721\n(2) Begeben mehrere die Straftatgemeinschaft-         3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder\nlich, so wird jeder als Tütcr bestraft (Mittäter).           das Erbieten eines anderen zu einem Verbre-\nchen angenommen hatte, die Tat verhindert.\n§ 26                               (2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zu-\nAnstiftung                        rücktretenden oder wird sie unabhängig von\nAls Anstifter wird gleich einem Täter bestraft,       seinem früheren Verhalten begangen, so genügt\nwer vorsfüzlich einen anderen zu dessen vor-             zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und\nsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt          ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.\nhat.\n§ 27                                                Vierter Titel\nBeihilfe                                        Notwehr und Notstand\n(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich\n§ 32\neinem anderen zu dessen vorsätzlich begange-\nNotwehr\nner rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.\n(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr\n(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich\ngeboten ist, handelt nicht rechtswidrig.\nnach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist\nnach§ 49 Abs. 1 zu mildern.                                 (2) Notwehr ist die Verteidigung, die erfor-\nderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidri-\n§ 28                            gen Angriff von sich oder einem anderen abzu-\nwenden.\nBesondere persönliche Merkmale\n§ 33\n(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale                          Uberschreitung der Notwehr\n(§ 14 Abs. 1), welche die Strafbarkeit des Täters\nUberschreitet der Täter die Grenzen der Not-\nbegründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Ge-\nwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken,\nhilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Abs. 1 zu\nso wird er nicht bestraft.\nmildern.\n(2) Bestimmt das Gesetz, daß besondere per-\n§ 34\nsönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern\nRechtfertigender Notstand\noder ausschließen, so gilt das nur für den Betei-\nligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vor-            Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders ab-\nliegen.                                                  wendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit,\n§ 29                            Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine\nTat begeht, um die Gefahr von sich oder einem\nSelbständige Strafbarkeit des Beteiligten         anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig,\nJeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die          wenn bei Abwägung der widerstreitenden In-\nSchuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.          teressen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter\nund des Grades der ihnen drohenden Gefahren,\n§ 30                            das geschützte Interesse das beeinträchtigte we-\nsentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit\nVersuch der Beteiligung\ndie Tat ein angemessenes Mittel ist, die Ge-\n(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht,          fahr abzuwenden.\nein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzu-                                       § 35\nstiften, wird nach den Vorschriften über den                           Entschuldigender Notstand\nVersuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die\n(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders\nStrafe nach § 49 Abs. 1 zu mildem. § 23 Abs. 3\nabwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Frei-\ngilt entsprechend.\nheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Ge-\n(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit er-         fahr von sich, einem Angehörigen oder einer an-\nklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt            deren ihm nahestehenden Person abzuwenden,\noder wer mit einem anderen verabredet, ein               handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem\nVerbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.           Täter nach den Umständen, namentlich weil er\ndie Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in\n§ 31                            einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zuge-\nRücktritt vom Versuch der Beteiligung            mutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen;\njedoch kann die Strafe nach § 49 Abs, 1 gemil-\n(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer frei-          dert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht\nwillig                                                   auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr\n1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem           hinzunehmen hatte.\nVerbrechen zu bestimmen, und eine etwa be-              (2} Nimmt der Täter bei Begehung der Tat\nstehende Gefahr, daß der andere die Tat be-          irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1\ngeht, abwendet,                                      entschuldigen würden, so wird er nur dann be-\n2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit            straft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte.\nerklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,           Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.","722                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nFünfter Titel                                                   § 41\nStraflosigkeil parlamentarischer Äußerungen                         Geldstrafe neben Freiheitsstrafe\nund Berichte                            Hat der Täter in der Absicht gehandelt, sich\nzu bereichern, so kann neben einer Freiheits-\n§ 36\nstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise an-\nParlamentarische Äußerungen                  gedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn\nMitglieder dc=~s Bundestages, der Bundesver-            dies unter Berücksichtigung der persönlichen\nsammlung oder eines Gesetzgebungsorgans                   und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zur\neines Landes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer            Einwirkung auf ihn oder zur Verteidigung der\nAbstimmung oder wegen einer Äußerung, die                 Rechtsordnung angebracht ist.\nsie in der Körperschaft oder in einem ihrer Aus-\nschüsse getan haben, außerhalb der Körper-                                           § 42\nschaft zur Verantwortung gezogen werden. Dies                             Zahlungserleichterungen\ngilt nicht für verleumderische Beleidigungen.\nIst dem Verurteilten nach seinen persönlichen\n§ 37                             oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzu-\nParlamentarische Berichte                  muten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so be-\nwilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder\nWahrheitsgetreue Berichte über die öffent-\ngestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teil-\nlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Kör-\nbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei an-\nperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von\nordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe\njeder Verantwortlichkeit frei.\nin bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt,\nwenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht\nDritter Abschnitt                       rechtzeitig zahlt.\nRechtsfolgen der Tat                                                 § 43\nErsatzfreiheitsstrafe\nErster Titel                            An die Stelle einer uneinbringlichen Geld-\nStrafen                            strafe tritt Freiheitsstrafe. Einern Tagessatz ent-\nspricht ein Tag Freiheitsstrafe. Das Mindestmaß\n-   Freiheitsstrafe -                     der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.\n§ 38\nDauer der Freiheitsstrafe                                     -  Nebenstrafe -\n(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das\n§ 44\nGesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.\nFahrverbot\n(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe\nist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.                 (1) Wird jemand wegen einer Straftat, die er\nbei oder im Zusammenhang- mit dem Führen\n§ 39                             eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung\nBemessung der Freiheitsstrafe                der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers began-\ngen hat, zu einer Freiheitsstrafe oder einer\nFreiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach\nGeldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht\nvollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von\nfür die Dauer von einem Monat bis zu drei\nlängerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren\nMonaten verbieten, im Straßenverkehr Kraft-\nbemessen.\nfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu\n-   Geldstrafe -                        führen.\n§ 40                                 (2) Darf der Täter nach den für den inter-\nVerhängung in Tagessätzen                   nationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vor-\nschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne\n(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen ver-            daß ihm von einer deutschen Behörde ein Füh-\nhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn               rerschein erteilt worden ist, so ist das Fahrver-\ndas Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens              bot nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrs-\ndreihundertsechzig volle Tagessätze.                      vorschriften verstößt.\n(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das                (3) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft\nGericht unter Berücksichtigung der persönlichen            des Urteils wirksam. Für seine Dauer wird ein\nund wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters.              von einer deutschen Behörde erteilter Führer-\nEin Tagessatz wird auf mindestens zwei und                 schein amtlich verwahrt. In ausländischen Fahr-\nhöchstens tausend Deutsche Mark festgesetzt.               ausweisen wird das Fahrverbot vermerkt.\n(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen                (4) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren\nund andere Grundlagen für die Bemessung eines              oder das Fahrverbot in einem ausländischen\nTagessatzes können geschätzt werden.                       Fahrausweis zu vermerken, so wird die Ver-\n(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe           botsfrist erst von dem: Tage an gerechnet, an\nder Tagessätze angegeben.                                  dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969                              723\nZeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter                (2) In die Fristen wird die Zeit nicht eingerech-\nauf behördliche Anordnung in einer Anstalt                net, in welcher der Verurteilte auf behördliche\nverwahrt worden ist.                                      Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden\nist.\n-  Nebenfolgen -                                             Zweiter Titel\n§ 45                                               Strafbemessung\nVerlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit\nund des Stimmrechts                                               § 46\n(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Frei-                            Grundsätze der Strafzumessung\nheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt             (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die\nwird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die          Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von\nFähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und             der Strafe für das künftige Leben des Täters in\nRechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.               der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu be-\n(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die          rücksichtigen.\nDauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Ab-                 (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die\nsatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen,               Umstände, die für und gegen den Täter spre-\nsoweit das Gesetz es besonders vorsieht.                  chen, gegeneinander ab. Dabei kommen nament-\n(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche         lich in Betracht:\nÄmter zu bekleiden, verliert der Verurteilte zu-\ndie Beweggründe und die Ziele des Täters,\ngleich die entsprechenden Rechtsstellungen und\nRechte, die er innehat.                                      die Gesinnung, die aus der Tat spricht und der\nbei der Tat aufgewendete Wille,\n(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus\nöffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der                das Maß der Pflichtwidrigkeit,\nVerurteilte zugleich die entsprechenden Rechts-              die Art der Ausführung und die verschuldeten\nstellungen und Rechte, die er innehat, soweit                Auswirkungen der Tat,\ndas Gesetz nichts anderes bestimmt.                          das Vorleben des Täters, seine persönlichen\n(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für die             und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie\nDauer von zwei bis zu fünf Jahren das Recht, in              sein Verhalten nach der Tat, besonders sein\nöffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu               Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen.\nstimmen, aberkennen, soweit das Gesetz es be-                 (3) Umstände, die schon Merkmale des ge-\nsonders vorsieht.                                         setzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht be-\n§ 45a                           rücksichtigt werden.\nEintritt und Berechnung des Verlustes\n§ 47\n(1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstel-\nKurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen\nlungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des\nUrteils wirksam.                                              (1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten\nverhängt das Gericht nur, wenn besondere Um-\n(2) Die Dauer des Verlustes einer Fähigkeit\noder eines Rechtes wird von dem Tage an ge-               stände, die in der Tat oder der Persönlichkeit\ndes Täters liegen, die Verhängung einer Frei-\nrechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt, ver-\nheit~strafe zur Einwirkung auf den Täter oder\njährt oder erlassen ist. Ist neben der Freiheits-\nzur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich\nstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel der\nBesserung und Sicherung angeordnet worden,                 machen.\nso wird die Frist erst von dem Tage an gerech-                (2) Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder nur\nnet, an dem auch die Maßregel erledigt ist.                neben Freiheitsstrafe an und kommt eine Frei-\n(3) War die Vollstreckung der Strafe, des              heitsstrafe von sechs Monaten oder darüber\nStrafrestes oder der Maßregel zur Bewährung                nicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine\noder im Gnadenwege ausgesetzt, so wird in die              Geldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer\nFrist die Bewährungszeit eingerechnet, wenn                Freiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Das\nnach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest            Mindestmaß der Geldstrafe bestimmt sich nach\nerlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.              dem Mindestmaß der angedrohten Freiheits-\nstrafe; dabei entsprechen ein Tagessatz einem\n§ 45b                           Tag Freiheitsstrafe und dreißig Tagessätze einem\nWiederverleihung von Fähigkeiten und Rechten          Monat Freiheitsstrafe.\n(1) Das Gericht kann nach § 45 Abs. 1, 2 ver-                                     § 48\nlorene Fähigkeiten und nach § 45 Abs. 5 ver-\nlorene Rechte wiederverleihen, wenn                                                 Rückfall\n1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er                (1) Begeht jemand, nachdem er\ndauern sollte, wirksam war und                        1. schon mindestens zweimal im räumlichen Gel-\n2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig                 tungsbereich dieses Gesetzes wegen einer\nkeine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen                vorsätzlichen Straftat zu Strafe verurteilt wor-\nwird.                                                      den ist und","724                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für                                       § 50\ndie Zeit von mindestens drei Monaten Frei-                   Zusammentreifen von Milderungsgründen\nheitsslrnfe verbüßt hut,\nEin Umstand, der allein oder mit anderen Um-\neine mit Freiheitsstrafe bedrohte vorsätzliche\nständen die Annahme mildernder Umstände,\nStraftut und ist ihm im llinblick auf Art und\neines minder schweren oder eines besonders\nUmstlinde der Strnttat.en vorzuwerfen, daß er\nleichten Falles begründet und der zugleich ein\nsich die früheren Verurteilungen nicht hat zur\nbesonderer gesetzlicher Milderungsgrund nach\nWarnung dienen lassen, so ist die Mindeststrafe\n§ 49 ist, darf nur einmal berücksichtigt werden.\nFreiheitsstrnfc von sechs Monaten, wenn die Tat\nnicht ohnehin mit einer höheren Mindeststrafe\n§ 51\nbedroht ist. Das Höchstmaß der angedrohten\nFreiheitsstrafe bleibt unberührt.                                               Anrechnung\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Höchstmaß                (1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat,\nder für die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe          die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen\nweniger als ein Jahr betrügt.                             ist, Untersuchungshaft oder eine andere Frei-\nheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige\n(3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine            Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet.\nVerurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige             Das Gericht kann jedoch anordnen, daß die An-\nVerurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine              rechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn\nandere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe            sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteil-\nangerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im           ten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist.\nSinne des Absatzes 1 Nr. 2.\n(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe\n(4) Eine frühere Tat bleibt außer Betracht,            irt einem späteren Verfahren durch eine andere\nwenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr               Strafe ersetzt, so wird auf diese die frühere\nals fünf Juhre verstrichen sind. In die Frist wird        Strafe angerechnet, soweit sie vollstreckt ist.\ndie Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter\n(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat im\nauf behördliche Anordnung in einer Anstalt ver-\nAusland bestraft worden, so wird auf die neue\nwahrt worden ist.\nStrafe die ausländische angerechnet, soweit sie\nvollstreckt ist. Für eine andere im Ausland er-\n§ 49\nlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1 ent-\nBesondere gesetzliche Milderungsgründe            sprechend.\n(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift              (4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder\nvorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die            auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsent-\nMilderung folgendes:                                       ziehung einem Tagessatz. Wird eine ausländi-\n1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe          sche Strafe oder Freiheitsentziehung angerech-\ntritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.        net, so bestimmt das Gericht den Maßstab nach\nseinem Ermessen.\n2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf\ndrei Viertel des angedrohten Höchstmaßes er-              (5) Für die Anrechnung der Dauer einer vor-\nkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe             läufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a\nfür die Höchstzahl der Tagessätze.                    der Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot\nnach § 44 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem\n3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe            Sinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahr-\nermäßigt sich                                         erlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung od_er\nim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder              Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der\nfünf Jahren auf zwei Jahre,                            Strafprozeßordnung) gleich.\nim Falle eines Mindestmaßes von drei oder\nzwei Jahren auf sechs Monate,\nDritter Titel\nim Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr\nauf drei Monate,                                                          Strafbemessung\nim übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.                      bei mehreren Gesetzesverletzungen\n4. Ist das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe nicht\n§ 52\nerhöht, Geldstrafe aber nicht oder nur neben\nder Freiheitsstrafe angedroht, so kann statt                                 Tateinheit\nauf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt                (1) Verletzt dieselbe Straftat mehrere Straf-\nwerden.                                                gesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so\n(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das             wird nur auf eine Strafe erkannt.\nauf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach                 (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so\nseinem Ermessen mildern, so kann es bis zum                wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das\ngesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe             die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht mil-\nherabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf              der sein, als die anderen anwendbaren Gesetze\nGeldstrafe erkennen.                                       es zulassen.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969                           725\n(3) Gcldslrafe kann clds Gericht unter den Vor-                          Vierter Titel\naussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe ge-\nStrafaussetzung zur Bewährung\nsondert verhi.ingcn.\n(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maß-                                    § 56\nnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) muß oder kann er-\nStrafaussetzung\nkannt werden, wenn eines der anwendbaren\nGesetze sie vorschreibt oder zuläßt.                        (1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von\nnicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die\nVollstreckung der Strafe znr Bewährung aus,\n§ 53\nwenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich\nTatmehrheit                        schon die Verurteilung zur Warnung dienen\n(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen,          lassen und künftig auch ohne die Einwirkung\ndie gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch        des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen\nmehrere zeitige Freiheitsstrafen oder mehrere            wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit\nGeldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamt-           des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände\nstrafe erkannt.                                          seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine\nLebensverhältnisse und die Wirkungen zu be-\n(2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Geldstrafe     rücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn\nzusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe er-              zu erwarten sind.\nkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe\nauch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen              (2) Das Gericht kann unter den Voraussetzun-\nwegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt            gen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer\nwerden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeld-            höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht\nstrafe erkannt.                                          übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn be-\nsondere Umstände in der Tat und in der Per-\n(3) § 52 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.                 sönlichkeit des Verurteilten vorliegen.\n(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von\n§ 54                           mindestens sechs Monaten wird die Vollstrek-\nBildung der Gesamtstrafe\nkung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung\nder Rechtsordnung sie gebietet.\n(1) Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung der\nverwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschie-           (4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen\ndener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach              Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird\nschwersten Strafe gebildet. Dabei werden die             durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft\nPerson des Täters und die einzelnen Straftaten           oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht\nzusammenfassend gewürdigt.                               ausgeschlossen.\n§ 56 a\n(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Ein-\nzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei Freiheits-                         Bewährungszeit\nstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe sie-              (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Be-\nbenhundertzwanzig Tagessätze nicht überstei-             währungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht über-\ngen.\nschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.\n(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und             (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der\nGeldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Be-          Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaus-\nstimmung der Summe der Einzelstrafen ein                 setzung. Sie -kann nachträglich bis auf das Min-\nTagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.                     destmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf\ndas Höchstmaß verlängert werden.\n§ 55\n§ 56 b\nNachträgliche Bildung der Gesamtstrafe\nAuflagen\n(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden,               (1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auf-\nwenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die           lagen erteilen, die der Genugtuung für das be-\ngegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt          gangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den\noder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat          Verurteilten keine unzumutbaren Anforderun-\nverurteilt wird, die er vor der früheren Ver-            gen gestellt werden.\nurteilung begangen hat. Als frühere Verurtei-\nlung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren,             (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auf-\nin dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Fest-         erlegen\nstellungen letztmals geprüft werden konnten.             1. nach Kräften den durch die Tat verursachten\n(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnah-                 Schaden wiedergutzumachen,\nmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4), auf die in der früheren         2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemein-\nEntscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhal-              nützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu\nten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung            zahlen oder\ngegenstandslos werden.                                   3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.","726                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Erbiclct sich der Verurteilte zu angemes-           (3) Der Bewährungshelfer steht dem Verurteil-\nsenen Leistungen, die der Genugtuung für das             ten helfend und betreuend zur Seite. Er über-\nbegangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht           wacht im Einvernehmen mit dem Gericht die Er-\nin der Regd von Auflagen vorläufig ab, wenn              füllung der Auflagen und Weisungen sowie der\ndie Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.          Anerbieten und Zusagen. Er berichtet über die\nLebensführung des Verurteilten in Zeitabstän-\n§ 56 C                          den, die das Gericht bestimmt. Gröbliche oder\nWeisungen\nbeharrliche Verstöße gegen Auflagen oder Wei-\nsungen teilt er dem Gericht mit.\n(1) Das Cericht: erteilt dem Verurteilten für\ndie Dauer der Bewührungszeit Weisungen, wenn                (4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht\ner dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr        bestellt. Es kann ihm für seine Tätigkeit nach\nzu begehen. Dabei dürfen an die Lebensführung            Absatz 3 Anweisungen erteilen.\ndes Verurteilten keine unzumutbaren Anforde-                (5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird\nrungen gestellt werden.                                 haupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.\n(2) Das Gericht kann den Verurteilten nament-\nlich anweisen,\n§ 56 e\n1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Auf-                        Nachträgliche Entscheidungen\nenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder\nauf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Ver-          Das Gericht kann Entscheidungen nach den\nhältnisse beziehen,                                 §§ 56 b bis 56 d auch nachträglich treffen, ändern\noder aufheben.\n2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder\neiner anderen Stelle zu melden,\n§ 56 f\n3. mit bestimmten Personen oder mit Personen\neiner bestimmten Gruppe, die ihm Gelegen-                       Widerruf der Strafaussetzung\nheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bie-           (1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung,\nten können, nicht zu verkehren, sie nicht zu        wenn der Verurteilte\nbeschäftigen, auszubilden oder zu beherber-\ngen,                                                1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht,\n4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit           2. gegen Auflagen oder Weisungen gröblich\noder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten                oder beharrlich verstößt oder\nkönnen, nicht zu besitzen, bei sich zu führen       3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewäh-\noder verwahren zu lassen oder                          rungshelfers beharrlich entzieht\n5. Unterhaltspflichten nachzukommen.                    und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der\nStrafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt\n(3) Die Weisung,\nhat.\n1. sich einer Heilbehandlung oder einer Ent-\nziehungskur zu unterziehen oder                        (2) Das Gericht sieht jedoch von dem Wider-\nruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit\n2. in einem geeigneten Heim oder einer geeig-            zu verlängern (§ 56 a Abs. 2) oder weitere Auf-\nneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,                 lagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich\ndarf nur mit Einwilligung des Verurteilten er-           den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu\nteilt werden.                                           unterstellen (§ 56 e).\n(4) Macht der Verurteilte entsprechende Zu-             (3) Leistungen, die der Verurteilte zur Erfül-\nsagen für seine künftige Lebensführung, so sieht         lung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder\ndas Gericht in der Regel von Weisungen vor-              Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.\nläufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu            Das Gericht kann jedoch, wenn es die Strafaus-\nerwarten ist.                                            setzung widerruft, Leistungen, die der Verur-\nteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56 b\n§ 56 d                         Abs. 2 Nr. 2, 3 oder entsprechende Anerbieten\nBewährungshilfe                      nach § 56 b Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe\nanrechnen.\n(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten\nfür die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht\nund Leitung eines Bewährungshelfers, wenn                                        § 56 g\ndies angezeigt ist, um ihn von Straftaten ab-                                  Straferlaß\nzuhalten.\n(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung\n(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das           nicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der\nGericht in der Regel, wenn es eine Freiheits-            Bewährungszeit. § 56 f Abs. 3 Satz 1 ist anzu-\nstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und            wenden. Das Gericht kann anordnen, daß über\nder Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig              die Verurteilung nur noch beschränkt Auskunft\nJahre alt ist.                                           erteilt wird.","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969                            727\n(2) Das Gericht kann den Straferlaß wider-               (2) Ist in den Fällen des § 55 Abs. 1 die Voll-\nrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Gel-           streckung der in der früheren Entscheidung ver-\ntungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der          hängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Straf-\nBewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straf-           rest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch\ntat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo-          die Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so\nnaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur in-          verkürzt sich das Mindestmaß der neuen Bewäh-\nnerhalb von einem Jahr nach Ablauf der Bewäh-            rungszeit um die bereits abgelaufene Bewäh-\nrungszeit und von sechs Monaten nach Rechts-             rungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein Jahr.\nkraft der Verurteilung zulässig. § 56 f Abs. 3 gilt      Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewährung aus-\nentsprechend.                                            gesetzt, so gilt § 56 f Abs. 3 entsprechend.\n§ 57\nAussetzung des Strafrestes\nFünfter Titel\n(1) Das Vollstreckungsgericht setzt die Voll-\nstreckung des Restes einer zeitigen Freiheits-                      Verwarnung mit Strafvorbehalt\nstrafe zur Bewährung aus, wenn                                            Absehen von Strafe\n1. zwei Drittel der verhängten Strafe, minde-\nstens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,                                        § 59\n2. verantwortet werden kann zu erproben, ob                         Voraussetzungen der Verwarnung\nder Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs                             mit Strafvorbehalt\nkeine Straftaten mehr begehen wird, und\n(1) Hat jemand Geldstrafe bis zu einhundert-\n3. der Verurteilte einwilligt.                           achtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das Ge-\nBei der Entscheidung sind namentlich die Per-            richt ihn neben dem Schuldspruch verwarnen,\nsönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die         die Strafe bestimmen und die Verurteilung zu\nUmstände seiner Tat, sein Verhalten im Voll-             dieser Strafe vorbehalten, wenn\nzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkun-            1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch\ngen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung               ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten\nfür ihn zu erwarten sind.                                    mehr begehen wird,\n(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer             2. es im Hinblick auf besondere Umstände, die\nzeitigen Freiheitsstrafe kann das Vollstreckungs-            in der Tat und der Persönlichkeit des Täters\ngericht die Vollstreckung des Restes zur Bewäh-              liegen, angezeigt ist, ihn von der Verurtei-\nrung aussetzen, wenn                                         lung zu Strafe zu verschonen und\n1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe ver-\n3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Ver-\nbüßt ist,\nurteilung zu Strafe nicht gebietet.\n2. besondere Umstände in der Tat und in der\nPersönlichkeit des Verurteilten vorliegen und        § 56 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1               (2) Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist in\nerfüllt sind.                                        der Regel ausgeschlossen, wenn der Täter wäh-\n(3) Die §§ 56 a bis 56 f sowie § 56 g Abs. 1          rend der letzten drei Jahre vor der Tat mit Straf-\nSatz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend; die Be-           vorbehalt verwarnt oder zu Strafe verurteilt\nwährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich            worden ist.\nverkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht\n(3) Neben der Verwarnung kann auf Verfall,\nunterschreiten. Hat der Verurteilte mindestens\nEinziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt\nein Jahr seiner Strafe verbüßt, bevor deren Rest\nwerden. Neben Maßregeln der Besserung und\nzur Bewährung ausgesetzt wird, so unterstellt\nSicherung ist die Verwarnung mit Strafvorbehalt\nihn das Vollstreckungsgericht in der Regel für\nnicht zulässig.\ndie Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und\nLeitung eines Bewährungshelfers.\n§ 59 a\n(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere                         Bewährungszeit und Auflagen\nFreiheitsentziehung angerechnet, so gelten sie\nals verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.           (1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Be-\nwährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht über-\n(5) Das Gericht kann Fristen von höchstens            schreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.\nsechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein\nAntrag des Verurteilten, den Strafrest zur Be-               (2) Für die Erteilung von Auflagen gelten die\nwährung auszusetzen, unzulässig ist.                      §§ 56 b und 56 e entsprechend.\n§ 58\nGesamtstrafe und Strafaussetzung                                      § 59 b\nVerurteilung zu der vorbehaltenen Strafe\n(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen,\nso ist für die Strafaussetzung nach § 56 die Höhe            (1) Für die Verurteilung zu der vorbehaltenen\nder Gesamtstrafe maßgebend.                               Strafe gilt § 56 f entsprechend.","728                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Wird der Verwarnte nicht zu der vorbehal-                   -  Freiheitsentziehende Maßregeln -\ntenen Strafe verurteilt, so stellt das Gericht\nnach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei                                      § 63\nder Verwarnung sein Bewenden hat.\nUnterbringung in einer psychiatrischen\nKrankenanstalt\n§ 59  C                                (1) Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zu-\nGesamtstrafe und Verwarnung                    stand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der ver-\nmit Straivorbehalt                        minderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so\nordnet das Gericht die Unterbringung in einer\n(1) Hat jemand meh rerc Straftaten begangen,\npsychiatrischen Krankenanstalt an, wenn die Ge-\nso sind bei der Verwarnunq mit Strafvorbehalt\nsamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt,\nfür die Bestimmung d<~r Strafe die §§ 53 bis 55\ndaß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche\nentsprechend anzuwend(~n.\nrechtswidrige Taten zu erwarten sind und er\n(2) Wird der Verwarnte wegen einer vor der              deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.\nVerwarnunq begunqcncn Straftat nachträglich\n(2) Das Gericht ordnet jedoch die Unterbrin-\nzu Strafe verurteilt, so sind die Vorschriften\ngung in einer sozialtherapeutischen Anstalt an,\nüber die Bildunq einer Gesamtstrafe (§§ 53 bis\nwenn die Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 vor-\n55, 58) mit der Mußgabe anzuwenden, daß die\nliegen.\nvorbehaltene Slrafe in den Fällen des § 55 einer\nerkannten Strafe gleichsteht.                                                         § 64\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt\n§ 60                                 (1) Hat jemand den Hang, alkoholische Ge-\nAbsehen von Strafe                        tränke oder andere Rauschmittel im Ubermaß zu\nsich zu nehmen, und wird er wegen einer rechts-\nDas Gericht sieht von Strafe ab, wenn die\nwidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat\nFolgen der Tat, die den Täter getroffen haben,\noder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt\nso schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe\noder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine\noffensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht, wenn\nSchuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszu-\nder Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe von\nschließen ist, so ordnet das Gericht die Unter-\nmehr als einem Jahr verwirkt hat.\nbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn\ndie Gefahr besteht, daß er infolge seines Hanges\nerhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.\nSechster Ti tel\n(2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine\nMaßregeln der Besserung und Sicherung                Entziehungskur von vornherein aussichtslos er-\nscheint.\n§ 61\n§ 65\nUbersicht\nUnterbringung in einer sozialtherapeutischen\nMaßregeln der Besserung und Sicherung sind                                       Anstalt\n1. die Unterbringung in einer psychiatrischen                  (1) Das Gericht ordnet die Unterbringung in\nKrankenanstalt,                                        einer sozialtherapeutischen Anstalt neben der\n2. die Unterbringung        in   einer Entziehungs-        Strafe an, wenn\nanstalt,                                               1. der Täter eine schwere Persönlichkeitsstörung\n3. die Unterbringung in einer sozialtherapeu-                   aufweist und wegen einer vorsätzlichen Straf-\ntischen Anstalt,                                            tat zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von min-\ndestens zwei Jahren verurteilt wird, nach-\n4. die Unterbringung in der Sicherungsverwah-\ndem er wegen vorsätzlicher Straftaten, die er\nrung,\nvor der neuen Tat begangen hat, schon zwei-\n5. die Führungsaufsicht,                                        mal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von min-\n6. die Entziehung der Fahrerlaubnis,                            destens einem Jahr verurteilt worden ist und\nwegen einer oder mehrerer dieser Taten vor\n7. das Berufsverbot.                                            der neuen Tat für die Zeit von mindestens\neinem Jahr Strafe verbüßt oder sich im Voll-\nzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der\n§ 62\nBesserung und Sicherung befunden hat, und\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit                    die Gefahr besteht, daß er weiterhin erheb-\nEine Maßregel der Besserung und Sicherung                   liche rechtswidrige Taten begehen wird, oder\ndarf nicht angeordnet werden, wenn sie zur Be-             2. der Täter wegen einer vorsätzlichen Straftat,\ndeutung der vom Täter begangenen und zu er-                    die auf seinen Geschlechtstrieb zurückzufüh-\nwartenden Taten sowie zu dem Grad der von                       ren ist, zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von\nihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht.                  mindestens einem Jahr verurteilt wird und","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969                          729\ndie Gefahr besteht, daß er im Zusammenhang          1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die\nmil seinem Geschlechtstrieb weiterhin erheb-            er vor der neuen Tat begangen hat, schon\nliche rechtswidrige Tülen begehen wird.                 zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von\nDie Unterbringung wird nur dann angeordnet,                 mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,\nwenn nach dem Zustand des Täters die beson-             2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten\nderen thernpeiitischen Mittel und sozialen Hil-             vor der neuen Tat für die Zeit von minde-\nfen einer ärztlich geleiteten sozialtherapeuti-             stens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt\nschen Anstalt zu seiner Resozialisierung ange-              oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehen-\nzeigt sind.                                                 den Maßregel der Besserung und Sicherung\n(2) Wird    jemand wegen einer vor Voll-                 befunden hat und\nendung des siebenundzwanzigsten Lebensjahres            3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner\nbegangenen vorsätzlichen Straftat zu zeitiger               Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu\nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ver-              erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen,\nurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe             durch welche die Opfer seelisch oder körper-\ndie Unterbringung in einer sozialtherapeuti-                lich schwer geschädigt werden oder schwerer\nschen Anstalt an, wenn                                      wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für\n1. der Täter vor dieser Tat, aber nach Voll-                die Allgemeinheit gefährlich ist (Hangtäter).\nendung des sechzehnten Lebensjahres, zwei              (2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten,\nvorsätzliche mit Freiheitsstrafe bedrohte, er-      davon wenigstens eine nach Vollendung des\nhebliche Straftaten begangen hat, derent-           fünfundzwanzigsten Lebensjahres, begangen,\nwegen Fürsorgeerziehung angeordnet oder             durch die er jeweils Freiheitsstrafe von minde-\nFreiheitsstrafe verhängt worden sind,               stens einem Jahr verwirkt hat, und wird er\n2. vor der letzten Tat mindestens für die Zeit          wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu\nvon einem Jahr Fürsorgeerziehung in einem           zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei Jah-\nHeim durchgeführt oder Freiheitsstrafe voll-        ren verurteilt, so kann das Gericht unter der\nzogen worden ist und                                im Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung\n3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner            neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch\nTaten die G2fahr erkennen läßt, daß er sich         ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentzie-\nzum Hangtäter entwickeln wird.                      hung (Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen.\n(3) Liegen bei einem Täter die Voraussetzun-            (3) § 48 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß. § 65 Abs. 5\ngen des § 63 Abs. 1 vor, so ordnet das Gericht          ist anzuwenden.\nstatt der Unterbringung in einer psychiatrischen\nKrankenanstalt die Unterbringung in einer so-                                   § 67\nzialtherapeutischen Anstalt an, wenn nach dem\nReihenfolge der Vollstreckung\nZustand des Täters die besonderen therapeuti-\nschen Mittel und sozialen Hilfen dieser Anstalt            (1) Wird die Unterbringung in einer Anstalt\nzu seiner Resozialisierung besser geeignet sind         nach den §§ 63 bis 65 neben einer Freiheitsstrafe\nals die Behandlung in einer psychiatrischen             angeordnet, so wird die Maßregel vor der Strafe\nKrankenanstalt.                                         vollzogen.\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und              (2) Das   Gericht bestimmt jedoch, daß die\ndes Absatzes 2 gilt § 48 Abs. 3, 4 sinngemäß. In        Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn\nden Fällen des Absatzes 2 bleibt die Durchfüh-          der Zweck der Maßregel dadurch leichter er-\nrung der Fürsorgeerziehung außer Betracht,              reicht wird.\nwenn zwischen ihrer Aufhebung und der folgen-\nden Tat mehr als zwei Jahre verstrichen sind;              (3) Das Vollstreckungsgericht kann eine An-\nin die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in       ordnung nach Absatz 2 treffen, ändern oder auf-\nwelcher der Täter auf behördliche Anordnung             heben, wenn Umstände in der Person des Ver-\nin einer Anstalt verwahrt worden ist.                   urteilten es angezeigt erscheinen lassen.\n(5) Eine Tat, die außerhalb des räumlichen              (4) Wird die Maßregel vor der Strafe voll-\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt            zogen, so wird die Zeit des Vollzuges der\nworden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs       Maßregel auf die Strafe angerechnet.\nabgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deut-\nschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat wäre.               (5) Wird die Maßregel vor der Strafe voll-\nzogen, so kann das Vollstreckungsgericht die\n§ 66                           Vollstreckung des Strafrestes auch dann nach\n§ 57 Abs. 1 zur Bewährung aussetzen, wenn noch\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung\nnicht zwei Drittel der verhängten Strafe durch\n(1) Wird jemand wegen einer nach Voll-               die Anrechnung erledigt sind. Wird der Strafrest\nendung seines fünfundzwanzigsten Lebensjah-             nicht ausgesetzt, so wird der Vollzug der Maß-\nres begangenen vorsätzlichen Straftat zu zeiti-         regel fortgesetzt; das Vollstreckungsgericht kann\nger Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren          jedoch den Vollzug der Strafe anordnen, wenn\nverurteilt, so ordnet das Gericht neben der             Umstände in der Person des Verurteilten es an-\nStrafe die Sicherungsverwahrung an, wenn                gezeigt erscheinen lassen.","730                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 67 a                           die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewäh-\nUberweisung in den Vollzug                   rung aus; mit der Aussetzung tritt Führungs-\neiner anderen Maßregel                     aufsicht ein. Ist der Zweck der Maßregel er-\nreicht, so erklärt das Gericht sie für erledigt.\n(1) Ist die Unterbringung in einer psychiatri-\nschen Krankenanstalt, einer Entziehungsanstalt                                   § 67d\noder einer sozialtherapeutischen Anstalt ange-\nDauer der Unterbringung\nordnet worden, so kann das Vollstreckungs-\ngericht den Täter in den Vollzug einer der bei-              (1) Es dürfen nicht übersteigen\nden anderen Maßregeln überweisen, wenn die                  die Unterbringung in einer Entziehungs-\nResozialisierung des Täters dadurch besser ge-              anstalt zwei Jahre,\nfördert werden kann.                                        die Unterbringung in einer sozialtherapeuti-\n(2) Unter den Voraussetzungen des Absat-                  schen Anstalt nach § 65 Abs. 1, 2 fünf Jahre\nzes 1 kann das Vollstreckungsgericht auch einen             und\nTäter, gegen den Sicherungsverwahrung ange-                 die erste Unterbringung in der Sicherungs-\nordnet worden ist, in den Vollzug einer der in              verwahrung zehn Jahre.\nAbsatz 1 genannten Maßregeln überweisen.\nDie Fristen laufen vom Beginn der Unterbrin-\n(3) Die Fristen für die Dauer der Unterbrin-          gung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine\ngung und die Uberprüfung richten sich nach den           daneben angeordnete freiheitsentziehende Maß-\nVorschriften, die für die vom erkennenden Ge-            regel vollzogen, so verlängert sich die Höchst-\nricht angeordnete Unterbringung gelten.                  frist um die Dauer der Frei}:leitsstrafe, soweit\ndie Zeit des Vollzuges der Maßregel· auf die\n§ 67b                            Strafe angerechnet wird.\nAussetzung durch das erkennende Gericht               (2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist\ndie Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das\n(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in           Vollstreckungsgericht die weitere Vollstreckung\neiner psychiatrischen Krankenanstalt, einer Ent-         der Unterbringung zur Bewährung aus, sobald\nziehungsanstalt oder einer sozialtherapeuti-             verantwortet werden kann zu erproben, ob der\nschen Anstalt an, so setzt es zugleich deren             Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs\nVollstreckung zur Bewährung aus, wenn beson-             keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.\ndere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß           Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.\nder Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht\nwerden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn                (3) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird\nder Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat,          der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist\ndie gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und           damit erledigt.\nnicht zur Bewährung ausgesetzt wird.                                             § 67e\n(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsauf-                                  Uberprüfung\nsicht ein,                                                   (1) Das Vollstreckungsgericht kann jederzeit\nprüfen, ob die weitere Vollstreckung der Un-\n§ 67 C\nterbringung zur Bewährung auszusetzen ist. Es\nSpäterer Beginn der Unterbringung              muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.\n(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zu-               (2) Die Fristen betragen bei der Unterbrin-\ngleich angeordneten Unterbringung vollzogen,             gung\nso prüft das Vollstreckungsgericht vor dem                  in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,\nEnde des Vollzugs der Strafe, ob der Zweck der\nMaßregel die Unterbringung noch erfordert. Ist              in einer psychiatrischen Krankenanstalt oder\ndas nicht der Fall, so setzt es die Vollstreckung           einer sozialtherapeutischen Anstalt ein Jahr,\nder Unterbringung zur Bewährung aus; mit der                in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.\nAussetzung tritt Führungsaufsicht ein.                       (3) Das Vollstreckungsgericht kann die Fri-\n(2) Hat der Vollzug der Unterbringung drei            sten kürzen. Es kann im Rahmen der gesetz-\nJahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch              lichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen,\nnicht begonnen und liegt ein Fall des Absatzes 1         vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzu-\noder des § 67 b nicht vor, so darf die Unterbrin-        lässig ist.\ngung nur noch vollzogen werden, wenn das Ge-                 (4) Die Fristen laufen vom Beginn der Un-\nricht es anordnet. In die Frist wird die Zeit nicht      terbringung an. Lehnt das Gericht die Aus-\neingerechnet, in welcher der Täter auf behörd-           setzung ab, so beginnen die Fristen mit der Ent-\nliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wor-           scheidung von neuem.\nden ist. Das Gericht ordnet den Vollzug an, wenn\nder Zweck der Maßregel die Unterbringung noch                                    § 67 f\nerfordert. Ist der Zweck der Maßregel nicht er-\nMehrfache Anordnung der gleichen Maßregel\nreicht, rechtfertigen aber besondere Umstände\ndie Erwartung, daß er auch durch die Ausset-                Ordnet das Gericht die Unterbringung in\nzung erreicht werden kann, so setzt das Gericht          einer Entziehungsanstalt oder in einer sozial-","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969                           731\ntherapeutischen Anstalt nach § 65 Abs. 1, 2 an,             (2) Die Vorschriften über die Führungsauf-\nso ist eine frühere Anordnung der gleichen              sicht kraft Gesetzes (§§ 67 b, 67 c, 67 d Abs. 2,\nMaßregel erledigt.                                      § 68 f) bleiben unberührt.\n§ 67 g                                                   § 68 a\nWiderruf der Aussetzung                             Aufsichtsstelle, Bewährungshelfer\nund Erledigung der Maßregel                   (1) Der Verurteilte untersteht einer Auf-\n(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung             sichtsstelle. Im. Benehmen m.it ihr bestellt das\neiner Unterbringung, wenn der Verurteilte               Gericht dem Verurteilten einen Bewährungs-\nhelfer.\n1. während der Dauer der Führungsaufsicht\neine rechtswidrige Tat begeht,                         (2) Aufsichtsstelle und Bewährungshelfer\nstehen dem. Verurteilten helfend und betreuend\n2. gegen Weisungen gröblich oder beharrlich\nzur Seite. Sie überwachen im Einvernehmen\nverstößt oder\nm.it dem. Gericht das Verhalten des Verurteilten\n3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewäh-             und die Erfüllung der Weisungen.\nrungshelfers oder der Aufsichtsstelle be-\n(3) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und\nharrlich entzieht\ndem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit nach\nund sich daraus ergibt, daß der Zweck der Maß-          Absatz 2 Anweisungen erteilen.\nregel seine Unterbringung erfordert.\n(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung                                       § 68 b\neiner Unterbringung nach den §§ 63, 64 und 65                                  Weisungen\nAbs. 3 auch dann, wenn sich während der Dauer\n(1) Das Gericht kann den Verurteilten für\nder Führungsaufsicht ergibt, daß von dem Ver-\ndie Dauer der Führungsaufsicht oder für eine\nurteilten infolge seines Zustandes rechtswidrige\nkürzere Zeit anweisen,\nTaten zu erwarten sind und deshalb der Zweck\nder Maßregel seine Unterbringung erfordert.             f. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen\nbestim.m.ten Bereich nicht ohne Erlaubnis der\n(3) Das Gericht widerruft die Aussetzung                  Aufsichtsstelle zu verlassen,\nferner, wenn Umstände, die ihm während der\nDauer der Führungsaufsicht bekannt werden               2. sich nicht an bestim.m.ten Orten aufzuhalten,\nund zur Versagung der Aussetzung geführt hät-                die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren\nten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die                  Straftaten bieten können,\nUnterbringung des Verurteilten erfordert.               3. bestimmte Personen oder Personen einer\nbestimmten Gruppe, die ihm. Gelegenheit\n(4) Die Dauer der Unterbringung vor und\noder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten\nnach dem Widerruf darf insgesamt die gesetz-\nkönnen, nicht zu beschäftigen, auszubilden\nliche Höchstfrist der Maßregel nicht übersteigen.\noder zu beherbergen,\n(5) Mit dem Beschluß über die Aufhebung             4. bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die\nder Führungsaufsicht (§ 68 e) ist die Maßregel               er nach den Umständen zu Straftaten miß-\nerledigt. Die Vorschriften über die Erledigung               brauchen kann,\nder Maßregel unter anderen Voraussetzungen\n(§ 67 c Abs. 2, § 67 d Abs. 3, § 67 f) bleiben un-      5. bestimmte Gegenstände, die ihm. Gelegen-\nberührt.                                                     heit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bie-\nten können, nicht zu besitzen, bei sich zu füh-\n(6) Leistungen, die der Verurteilte zur Er-              ren oder verwahren zu lassen,\nfüllung von Weisungen erbracht hat, werden\n6. Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von\nnicht erstattet.\nKraftfahrzeugen oder von anderen Fahr-\nzeugen nicht zu halten oder zu führen, die\n-  Führungsaufsicht -                        er nach den Um.ständen zu Straftaten miß-\nbrauchen kann,\n§ 68                          7. sich zu bestim.m.ten Zeiten bei der Aufsichts-\nVoraussetzungen der Führungsaufsicht               stelle oder einer bestimmten Dienststelle zu\nmelden,\n(1) Hat jemand\n8. jeden Wechsel des Wohnorts oder des Ar-\n1. unter den Voraussetzungen des § 48 zeitige               beitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle\nFreiheitsstrafe verwirkt oder                           zu melden oder\n2. wegen einer Straftat, bei der das Gesetz             9. sich im. Falle der Erwerbslosigkeit bei dem\nFührungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige            zuständigen Arbeitsamt oder einer anderen\nFreiheitsstrafe von mindestens sechs Mona-              zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle\nten verwirkt,                                           zu melden.\nso kann das Gericht neben der Strafe Führungs-          Das Gericht hat in seiner Weisung das verbo-\naufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht,             tene oder verlangte Verhalten genau zu be-\ndaß er weitere Straftaten begehen wird.                 stim.m.en.","732                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für                mit der Entlassung des Verurteilten aus dem\ndie Dauer der Führunusaufsicht oder für eine                Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt\nkürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, na-                nicht, wenn\nmentlich solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit,           1. der Verurteilte anschließend zum Vollzug\nFreizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Ver-\neiner freiheitsentziehenden Maßregel der\nhäll:nisse oder die Erfüllung von Unterhalts-\nBesserung und Sicherung in einer Anstalt\npflichten beziehen. § 56 c Abs. 3 ist anzuwen-                  untergebracht wird,\nden.\n2. nach anderen Vorschriften Führungsaufsicht\n(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebens-\nangeordnet ist oder\nführung des Verurteilten keine unzumutbaren\nAnforderungen gestellt werden.                              3. die Strafe erlassen wird.\n(2) Ist zu erwarten, daß der Verurteilte auch\n§ 68  C                           ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr\nDauer der Führungsaufsicht                   begehen wird, so ordnet das Vollstreckungs-\ngericht an, daß die Maßregel entfällt.\n(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens\nzwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht\nkann die Höchstdauer abkürzen.                                                      § 68 g\nFührungsaufsicht und Aussetzung\n(2) Die    Führungsaufsicht beginnt mit der\nzur Bewährung\nRechtskraft der Anordnung. In ihre Dauer wird\ndie Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Ver-              (1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung\nurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf        des. Strafrestes angeordnet oder das Berufsver-\nbehördliche Anordnung in einer Anstalt ver-                bot zur Bewährung ausgesetzt und steht der\nwahrt wird.                                                Verurteilte wegen derselben oder einer ande-\n§ 68 d\nren Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so\ngelten für die Aufsicht und die Erteilung von\nZuständigkeit, nachträgliche Entscheidungen          Weisungen nur die §§ 68 a und 68 b. Die Füh-\n(1) Anordnungen nach§ 68a Abs, 1, 3, §§ 68b              rungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Be-\nund 68 c Abs. 1 Satz 2 trifft in den Fällen der             währungszeit.\n§§ 67 b, 67 c Abs. 2 Satz 4 und des § 68 Abs. 1                 (2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und\ndas erkennende Gericht oder das Vollstreckungs-             die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat\ngericht; in den übrigen Fällen entscheidet das              angeordnet, so kann das Gericht jedoch be-\nVollstreckungsgericht.                                      stimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ab-\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Anordnun-               lauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungs-\ngen können auch nachträglich getroffen, geän-               zeit wird dann in die Dauer der Führungsauf-\ndert oder aufgehoben werden.                               sicht nicht eingerechnet.\n(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit\n§ 68 e                            die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das\nBeendigung der Führungsaufsicht                 Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit\nauch eine wegen derselben Tat angeordnete\n(1) Das Gericht hebt die Führungsaufsicht auf,           Führungsaufsicht.\nwenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte auch\nohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.\nDie Aufhebung ist frühestens nach Ablauf der                         -  Entziehung der Fahrerlaubnis -\ngesetzlichen Mindestdauer zulässig.\n§ 69\n(2) Das Gericht kann Fristen von höchstens\nsechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein                            Entziehung der Fahrerlaubnis\nAntrag auf Aufhebung der Führungsaufsicht                       (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen\nunzulässig ist.                                             Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem\n(3) Die   Führungsaufsicht endet, wenn die               Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Ver-\nUnterbringung in einer sozialtherapeutischen                letzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers\nAnstalt oder in der Sicherungsverwahrung ange-              begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht\nordnet ist und deren Vollzug beginnt.                       verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwie-\nsen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht\nihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich\n§ 68 f\naus der Tat ergibt, daß er zum Führen von\nFührungsaufsicht bei Nichtaussetzung               Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren\ndes Strafrestes                       Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.\n(1) Wird bei einer Freiheitsstrafe von minde-                (2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des\nstens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen                 Absatzes 1 ein Vergehen\nStraftat Aussetzung des Strafrestes zur Bewäh-\n1. der Gefährdung des Straßenverkehrs(§ 315c),\nrung oder im Gnadenwege nicht angeordnet\noder wird die Aussetzung widerrufen, so tritt               2. der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),","Nr. 56 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969                         '133\n3. der Verkehrsflucht (§ 142), obwohl der Täter                                    § 69 b\nweiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall                      Internationaler Kraftfahrzeugverkehr\nein Mensch getötet oder nicht unerheblich\nverletzt worden oder an fremden Sachen be-               (1) Darf der Täter nach den für den inter-\ndeutender Schuden entstanden ist, oder                nationalen Kraftfahrzeugverkehr geltenden Vor-\nschriften im Inland Kraftfahrzeuge führen, ohne\n4. des Vollrausches (§ 330 a}, der sich auf eine          daß ihm von einer deutschen Behörde ein Füh-\nder Taten nach den Nummern 1 bis 3 be-                rerschein erteilt worden ist, so ist die Entzie-\nzieht,                                                hung der Fahrerlaubnis nur zulässig, wenn die\nso ist der Täter in der Regel als ungeeignet              Tat gegen Verkehrsvorschriften verstö3t. Die\nzum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.                 Entziehung hat in diesem Falle die Wirkung\n(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechts-         eines Verbots, während der Sperre im Inland\nkraft des Urteils. Ein von einer deutschen Be-            Kraftfahrzeuge zu führen, soweit es dazu im\nhörde erteilter Führerschein wird im Urteil ein-          innerdeutschen Verkehr einer Fahrerlaubnis\ngezogen.                                                  bedarf.\n(2) In ausländischen Fahrausweisen werden\n§  69 a                          die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Sperre\nSperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis        vermerkt.\n(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so\nbestimmt es zugleich, daß für die Dauer von                                -  Berufsverbot -\nsechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue\n§ 70\nFahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die\nSperre kann für immer angeordnet werden,                               Anordnung des Berufsverbots\nwenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche                    (1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen\nHöchstfrist zur Abwehr der von dem Täter dro-             Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder\nhenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter              Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit\nkeine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre an-           ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, ver-\ngeordnet.                                                 urteilt, oder nur deshalb nicht verurteilt, weil\n(2) Das Gericht kann von der Sperre be-                seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht\nstimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen,              auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die\nwenn besondere Umstände die Annahme recht-                Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes\nfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch              oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem\nnicht gefährdet wird.                                     Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die\nGesamtwürdigung des Täters und der Tat die\n(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein\nGefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer\nJahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei\nAusübung des Berufs, Berufszweiges, Gewer-\nJahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre\nangeordnet worden ist.                                    bes oder Gewerbezweiges erhebliche rechts-\nwidrige Taten der bezeichneten Art begehen\n(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen              wird. Das Berufsverbot kann für immer angeord-\nder Tat vorläufig entzogen (§ 111 a der Straf-            net werden, wenn zu erwarten ist, daß die ge-\nprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindest-             setzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem\nmaß der Sperre um die Zeit, in der die vor-               Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.\nläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch\n(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs,\ndrei Monate nicht unterschreiten.\nBerufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges\n(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft             vorläufig verboten, so verkürzt sich das Min-\ndes Urteils. In die Frist wird die Zeit einer             destmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das\nwegen der Tat angeordneten vorläufigen Ent-               vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf\nziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkün-             jedoch drei Monate nicht unterschreiten.\ndung des Urteils verstrichen ist, in dem die der\n(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der\nMaßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Fest-\nTäter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe\nstellungen letztmals geprüft werden konnten.\noder den Gewerbezweig auch nicht für einen\n(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der             anderen ausüben oder durch eine von seinen\nvorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die              Weisungen abhängige Person für sich ausüben\nVerwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme             lassen.\ndes Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung)               (4) Das Berufsverbot wird mit der Rechts-\ngleich.                                                   kraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist\n(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß              wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten\nder Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht            vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit\nmehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die               sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist,\nSperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist              in dem die der Maßregel zugrunde liegenden\nfrühestens zulässig, wenn die Sperre sechs Mo-            tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft\nnate, in den ·Fällen des Absatzes 3 ein Jahr              werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter\ngedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6                 auf behördliche Anordnung in einer Anstalt ver-\ngelten entsprechend.                                      wahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.","734                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 70 a                            oder in einer sozialtherapeutischen Anstalt\nAussetzung des Berufsverbots                kann das Gericht auch selbständig anordnen,\nwenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähig-\n(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufs-           keit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters\nverbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr,            undurchführbar ist.\nder Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten\n(2) Dasselbe    gilt für die Entziehung der\nder in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen,\nFahrerlaubnis und das Berufsverbot.\nnicht mehr besleht, so kann das Gericht das Ver-\nbot zur Bewährung aussetzen.\n§ 72\n(2) Die Anordnung ist frühestens zulässig,\nwenn das Verbot ein Jahr gedauert hat. In die                          Verbindung von Maßregeln\nFrist wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die             (1) Sind die Voraussetzungen für mehrere\nZeit eines vorläufigen Berufsverbots eingerech-         Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck\nnet. Die Zeit, in welcher der Täter auf behörd-          durch einzelne von ihnen zu erreichen, so wer-\nliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wor-           den nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehre-\nden ist, wird nicht eingerechnet.                        ren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu\n(3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung               geben, die den Täter am wenigsten beschweren.\nausgesetzt, so gelten die §§ 56 a und 56 c bis 56 e         (2) Im übrigen werden die Maßregeln neben-\nentsprechend. Die Bewährungszeit verlängert              einander angeordnet, wenn das Gesetz nichts\nsich jedoch um die Zeit, in der eine Freiheits-          anderes bestimmt.\nstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel\nvollzogen wird, die gegen den Verurteilten                  (3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maß-\nwegen der Tat verhängt oder angeordnet wor-              regeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die\nden ist.                                                 Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende\n§ 70 b                            des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Voll-\nstreckungsgericht jeweils den Vollzug der näch-\nWiderruf der Aussetzung und Erledigung\nsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung\ndes Berufsverbots\nnoch erfordert. § 67 c Abs. 2 Satz 4, 5 ist anzu-\n(1) Das Gericht widerruft die Aussetzung eines        wenden.\nBerufsverbots, wenn der Verurteilte\n1. während der Bewährungszeit unter Miß-\nbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder                                 Siebenter Titel\nunter grober Verletzung der mit ihnen ver-\nbundenen Pflichten eine rechtswidrige Tat                           Verfall und Einziehung\nbegeht,\n2. gegen eine Weisung gröblich oder beharrlich                                    § 73\nverstößt oder                                                     Voraussetzungen des Verfalls\n3. sich der Aufsicht und Leitung des Be-                    (1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen wor-\nwährungshelfers beharrlich entzieht                  den und hat der Täter oder Teilnehmer für die\nund sich daraus ergibt, daß der Zweck des Be-            Tat oder aus ihr einen Vermögensvorteil er-\nrufsverbots dessen weitere Anwendung erfor-              langt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an.\ndert.                                                    Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der\n(2) Das Gericht widerruft die Aussetzung des          Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung\nBerufsverbots auch dann, wenn Umstände, die              den aus der Tat erlangten Vermögensvorteil be-\nihm während der Bewährungszeit bekannt wer-              seitigen oder mindern würde.\nden und zur Versagung der Aussetzung geführt                (2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich\nhätten, zeigen, daß der Zweck der Maßregel die           auf die gezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch\nweitere Anwendung des Berufsverbots erfordert.           auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter\n(3) Die Zeit der Aussetzung des Berufsver-            oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines\nbots wird in die Verbotsfrist nicht eingerechnet.        erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für des-\nsen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung\n(4) Leistungen, die der Verurteilte zur Er-\noder auf Grund eines erlangten Rechts erworben\nfüllung von Weisungen erbracht hat, werden\nnicht erstattet.                                         hat.\n(5) Nach Ablauf der Bewährungszeit erklärt               (3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen\ndas Gericht das Berufsverbot für erledigt.               anderen gehandelt und hat dadurch dieser den\nVermögensvorteil erlangt, so richtet sich die An-\nordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2\n-  Gemeinsame Vorschriften -                   gegen ihn.\n§ 71                                 (4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch\nangeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder\nSelbständige Anordnung\nzusteht, der den Vermögensvorteil für die Tat\n(1) Die Unterbringung in einer psychiatrischen        oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt\nKrankenanstalt, in einer Entziehungsanstalt              hat.","Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969                            735\n§ 73 a                          2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Um-\nVerfall des Wertersatzes                      ständen die Allgemeinheit gefährden oder\ndie Gefahr besteht, daß sie der Begehung\nSoweit der Verfall eines bestimmten Gegen-                  rechtswidriger Taten dienen werden.\nstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten\noder aus einem anderen Grunde nicht möglich                   (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2\nist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstan-            Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch\ndes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ord-           zulässig, wenn der Täter eine nur rechtswidrige\nnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrages             Tat begangen hat.\nan, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine               (4) Wird die Einziehung durch eine besondere\nsolche Anordnung trifft das Gericht auch neben             Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben\ndem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen              oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3\nWert hinter dem Wert des zunächst Erlangten                entsprechend.\nzurückbleibt.\n§ 74 a\n§ 73 b\nErweiterte Voraussetzungen der Einziehung\nSchätzung\nVerweist das Ge_setz auf diese Vorschrift, so\nDer Umfang des Erlangten und dessen Wert                dürfen die Gegenstände abweichend von § 74\nsowie die Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung             Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden,\nden Vermögensvorteil beseitigen oder mindern               wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entschei-\nwürde, können geschätzt werden.                            dung gehören oder zustehen,\n1. wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat,\n§ 73 C                              daß die Sache oder das Recht Mittel oder Ge-\nHärtevorschrift                           genstand der Tat oder ihrer Vorbereitung ge-\nwesen ist, oder\n(1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit\ner für den Betroffenen eine unbillige Härte                2. die Gegenstände in Kenntnis der Umstände,\nwäre. Die Anordnung kann unterbleiben, soweit                  welche die Einziehung zugelassen hätten, in\nder Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung                  verwerflicher Weise erworben hat.\nin dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr\nvorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen\ngeringen Wert hat.                                                                  § 74 b\n(2) Für die Bewilligung von Zahlungserleich-                       Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nterungen gilt § 42 entsprechend.                              (1) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so\ndarf sie in den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 1 und\n§ 73 d\ndes § 74 a nicht angeordnet werden, wenn sie\nzur Bedeutung der begangenen Tat und zum\nWirkung des Verfalls                     Vorwurf, der den von der Einziehung betroffe-\n(1) Wird der Verfall eines Gegenstandes an-            nen Täter oder Teilnehmer oder in den Fällen\ngeordnet, so geht das Eigentum an der Sache                des § 74 a den Dritten trifft, außer Verhältnis\noder das verfallene Recht mit der Rechtskraft              steht.\nder Entscheidung auf den Staat über, wenn es                   (2) Das Gericht ordnet in den Fällen der §§ 74\ndem von der Anordnung Betroffenen zu dieser                und 74 a an, daß die Einziehung vorbehalten\nZeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand             bleibt, und trifft eine weniger einschneidende\nbleiben bestehen.                                          Maßnahme, wenn der Zweck der Einziehung\n(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung            auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht\nals Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des              kommt namentlich die Anweisung,\nBürgerlichen Gesetzbuches.                                 1. die Gegenstände unbrauchbar zu machen,\n2. an den Gegenständen bestimmte Einrichtun-\n§ 74                                gen oder Kennzeichen zu beseitigen oder die\nGegenstände sonst zu ändern oder\nVoraussetzungen der Einziehung\n3. über die Gegenstände in bestimmter Weise\n(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen wor-\nzu verfügen.\nden, so können Gegenstände, die durch sie her-\nvorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vor-               Wird die Anweisung befolgt, so wird der Vor-\nbereitung gebraucht worden oder bestimmt ge-               behalt der Einziehung aufgehoben; andernfalls\nwesen sind, eingezogen werden.                             ordnet das Gericht die Einziehung nachträglich\n(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn              an.\n1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung                  (3) Ist die Einziehung nicht vorgeschrieben, so\ndem Täter oder Teilnehmer gehören oder zu-            kann sie auf einen Teil der Gegenstände be-\nstehen oder                                           schränkt werden.","736                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 74 C                              finden, für den der Täter oder Teilnehmer\nEinziehung des Wertersatzes                     gehandelt hat, oder von diesen Personen zur\nVerbreitung bestimmt sind und\n(1) Hat der Täler oder Teilnehmer den Gegen-\nstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zu-         2. die Maßnahmen erforderlich sind, um ein ge-\nstand und auf dessen Einziehung hätte erkannt                setzwidriges Verbreiten durch diese Personen\nwerden können, vor der Entscheidung über die                 zu verhindern.\nEinziehung verwertet, namentlich veräußert                  (4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1\noder verbraucht, oder hat er die Einziehung des          bis 3 steht es gleich, wenn mindestens ein Stück\nGegenstandes sonst vereitelt, so kann das Ge-            durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder\nricht die Einziehung eines Geldbetrages gegen            in anderer Weise allgemein zugänglich gemacht\nden Täter oder Teilnehmer bis zu der Höhe an-            wird.\nordnen, die dem Wert des Gegenstandes ent-                  (5) § 74 b Abs. 2, 3 gilt entsprechend.\nspricht.\n(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht                                     § 74 e\nauch neben der Einziehung eines Gegenstandes\nWirkung der Einziehung\noder an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter\noder Teilnehmer vor der Entscheidung über die               (1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht\nEinziehung mit dem Recht eines Dritten belastet          das Eigentum an der Sache oder das eingezogene\nhat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht           Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf\nangeordnet werden kann oder im Falle der Ein-            den Staat über.\nziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 74 e              (2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben\nAbs. 2, § 74 f); trifft das Gericht die Anordnung        bestehen. Das Gericht ordnet jedoch das Er-\nneben der Einziehung, so bemißt sich die Höhe            löschen dieser Rechte an, wenn es die Einzie-\ndes Wertersatzes nach dem Wert der Belastung             hung darauf stützt, daß die Voraussetzungen\ndes Gegenstandes.                                        des § 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kann das Er-\n(3) Der Wert des Gegenstandes und der Be-             löschen des Rechtes eines Dritten auch dann an-\nlastung kann geschätzt werden.                           ordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach\n§ 74 f Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.\n(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleich-\nterungen gilt § 42.                                         (3) § 73 d Abs. 2 gilt entsprechend für die An-\nordnung der Einziehung und die Anordnung des\n§  74 d                          Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch\nEinziehung von Schriften                  nicht rechtskräftig ist.\nund Unbrauchbarmachung\n§ 74 f\n(1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen\nInhalt haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung                               Entschädigung\nin Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines              (1) Stand das Eigentum an der Sache oder das\nStrafgesetzes verwirklichen würde, werden ein-           eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der\ngezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine            Entscheidung über die Einziehung oder Un-\nrechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbrei-           brauchbarmachung einem Dritten zu oder war\ntung bestimmt worden ist. Zugleich wird ange-            der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten be-\nordnet, daß die zur Herstellung der Schriften            lastet, das durch die Entscheidung erloschen\ngebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie           oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus\nPlatten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Nega-          der Staatskasse unter Berücksichtigung des Ver-\ntive oder Matrizen, unbrauchbar gemacht wer-             kehrswertes angemessen in Geld entschädigt.\nden.\n(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt,\n(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die         wenn\nStücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbrei-\n1. der Dritte wenigstens leichtfertig dazu bei-\ntung oder deren Vorbereitung mitwirkenden\ngetragen hat, daß die Sache oder das Recht\nPersonen befinden oder öffentlich ausgelegt oder\nMittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer\nbeim Verbreiten durch Versenden noch nicht\nVorbereitung gewesen ist,\ndem Empfänger ausgehändigt worden sind.\n2. der Dritte den Gegenstand oder das Recht an\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften,             dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände,\ndie einen solchen Inhalt haben, daß die vor-                 welche die Einziehung oder Unbrauchbar-\nsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts              machung zulassen, in verwerflicher Weise er-\nnur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den                 worben hat oder\nTatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen             3. es nach den Umständen, welche die Einzie-\nwürde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung                 hung oder Unbrauchbarmachung begründet\nwerden jedoch nur angeordnet, soweit                         haben, auf Grund von Rechtsvorschriften\n1. die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeich-            außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, den\nneten Gegenstände sich im Besitz des                     Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung\nTäters, Teilnehmers oder eines anderen be-               dauernd zu entziehen.","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969                          737\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine           dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft\nEntschädigung gewährt werden, soweit es eine            oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider\nunbillige ffärte wäre, sie zu versagen.                 zuläßt.\n§ 75\nVierter Abschnitt\nSondervorschrift für Organe und Vertreter\nStrafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen\nHat jemand\n1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juri-                                 § 77\nstischen Person oder als Mitglied eines sol-                          Antragsberechtigte\nchen Organs,\n(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so\n2. als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Ver-\nkann, soweit das Gesetz nichts anderes be-\neins oder als Mitglied eines solchen Vorstan-\nstimmt, der Verletzte den Antrag stellen.\ndes oder\n3. als    vertrctungsberech ligter Gesellschafter          (2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antrags-\neiner Personenhandelsgesellschaft                   recht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf\neine Handlung vorgenommen, die ihm gegen-               den Ehegatten und die Kinder über. Hat der\nüber unter den übrigen Voraussetzungen der              Verletzte weder einen Ehegatten noch Kinder\n§§ 74 bis 74 c und 74 f die Einziehung eines Ge-        hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der An-\ngenstm1des oder des Wertersatzes zulassen oder          tragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht\nden Ausschluß der Entschädigung begründen               auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der\nwürde, so wird seine Handlung bei Anwendung             Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister\ndieser Vorschriften dem Vertretenen zugerech-           und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der\nnet. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.                     Tat beteiligt, so scheidet er bei dem Ubergang\ndes Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht\nnicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten\n-  Gemeinsame Vorschriften -                  Willen des Verletzten widerspricht.\n(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig\n§ 76                          oder beschränkt geschäftsfähig, so können der\nNachträgliche Anordnung von Verfall            gesetzliche Vertreter in den persönlichen An-\noder Einziehung des Wertersatzes             gelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für\ndie Person des Antragsberechtigten zusteht, den\nIst die Anordnung des Verfalls oder der Ein-\nAntrag stellen. Ein beschränkt Geschäftsfähiger,\nziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar\nder das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,\noder unzureichend, weil nach der Anordnung\nkann den Antrag auch selbständig stellen.\neine der in den §§ 73 a oder 74 c bezeichneten\nVoraussetzungen eingetreten oder bekanntge-                (4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann\nworden ist, so kann das Gericht den Verfall oder        jeder den Antrag selbständig stellen.\ndie Einziehung des Wertersatzes nachträglich\nanordnen.\n§ 77 a\n§ 76 a\nAntrag des Dienstvorgesetzten\nSelbständige Anordnung\n(1) Ist die Tat von einem Beamten oder einem\n(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen        Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn began-\nGründen keine bestimmte Person verfolgt oder            gen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten ver-\nverurteilt werden, so muß oder kann auf Verfall         folgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte an-\noder Einziehung des Gegenstandes oder des               tragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit\nWertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung                der Tat unterstellt war.\nselbständig erkannt werden, wenn die Voraus-\nsetzungen, unter denen die Maßnahme vorge-                 (2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienst-\nschrieben oder zugelassen ist, im übrigen vor-          vorgesetzten antragsberechtigt, wer die Dienst-\nliegen.                                                 aufsicht über den Richter führt. Bei Soldaten ist\nDienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte.\n(2) In den Fällen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3\nund des § 74 d ist Absatz 1 auch dann anzuwen-             (3) Bei einem Beamten, der keinen Dienstvor-\nden, wenn aus rechtlichen Gründen keine be-             gesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienst-\nstimmte Person verfolgt werden kann und das             stelle, für die er tätig war, den Antrag stellen.\nGesetz nichts anderes bestimmt. Einziehung oder         Leitet der Beamte selbst diese Dienststelle, so ist\nUnbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht ange-            die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberech-\nordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung oder           tigt.\nStrafverlangen fehlen.                                     (4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist\n(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das           die Bundesregierung, bei Mitgliedern einer Lan-\nGericht von Strafe absieht oder wenn das Ver-           desregierung die Landesregierung antragsbe-\nfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die       rechtigt.","738                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 77 b                                               Fünfter Abschnitt\nAntragsfrist                                               Verjährung\n(1) Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist,\nwird nicht verfolgt, wenn der Antragsberech-                                    Erster Titel\ntigte es unterläßt, den Antrag bis zum Ablauf                            Verfolgungsverjährung\neiner Frist von drei Monaten zu stellen.\n(2) Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an                                   § 78\ndem der Berechtigte von der Tat und der Person                                Verjährungsfrist\ndes Täters Kenntnis erlangt. Hängt die Verfolg-\nbarkeit der Tat auch von einer Entscheidung                   (1) Die Verjährung schließt die Ahndung der\nüber die Nichtigkeit oder Auflösung einer Ehe              Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11\nab, so beginnt die Frist nicht vor Ablauf des             Abs. 1 Nr. 4) aus.\nTages, an dem der Berechtigte von der Rechts-\n(2) Verbrechen nach      § 220 a (Völkermord)\nkraft der Entscheidung Kenntnis erlangt. Für den\nverjähren nicht.\nAntrag des gesetzlichen Vertreters und des\nSorgeberechtigten kommt es auf dessen Kennt-                  (3) Die Verjährungsfrist beträgt\nnis an.\n1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger\n(3) Sind mehrere antragsberechtigt oder meh-                Freiheitsstrafe bedroht sind,\nrere an der Tat beteiligt, so läuft die Frist für\n2. zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß\nund gegen jeden gesondert.\nmit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren\n(4) Ist durch Tod des Verletzten das Antrags-               bedroht sind,\nrecht auf Angehörige übergegangen, so · endet             3. zehn Jahre bei Taten, die im Höchtsmaß mit\ndie Frist frühestens drei Monate und spätestens                Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis\nsechs Monate nach dem Tode des Verletzten.                     zu zehn Jahren bedroht sind,\n4. fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit\n§ 77 C\nFreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis\nWechselseitig begangene Taten                      zu fünf Jahren bedroht sind,\nHat bei wechselseitig begangenen Taten, die             5. drei Jahre bei den übrigen Taten.\nmiteinander zusammenhängen und nur auf An-\ntrag verfolgbar sind, ein Berechtigter die Straf-             (4) Die Frist richtet sich nach der Straf-\nverfolgung des anderen beantragt, so erlischt             drohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die\ndas Antragsrecht des anderen, wenn er es nicht            Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Milderun-\nbis zur Beendigung des letzten Wortes im ersten           gen oder Schärfungen, die nach den Vorschriften\nRechtszug ausübt. Er kann den Antrag auch                 des Allgemeinen Teils oder bei mildernden Um-\ndann noch stellen, wenn für ihn die Antragsfrist          ständen, minder schweren, besonders schweren\nschon verstrichen ist.                                    oder ähnlichen allgemein umschriebenen Fällen\nvorgesehen sind.\n§ 77 d\nZurücknahme des Antrags\n§ 78a\n(1) Der Antrag kann zurückgenommen werden,                                     Beginn\nwenn das Gesetz es zuläßt. Die Zurücknahme\nkann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Straf-             Die Verjährung beginnt, sobald das strafbare\nverfahrens erklärt werden. Ein zurückgenom-               Verhalten beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand\nmener Antrag kann nicht nochmals gestellt wer-            gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die\nden.                                                      Verjährung mit diesem Zeitpunkt.\n(2) Stirbt der Verletzte oder der im Falle sei-\nnes Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag\ngestellt hat, so können der Ehegatte, die Kinder,                                 § 78b\ndie Eltern, die Geschwister und die Enkel des                                     Ruhen\nVerletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den\nAntrag zurücknehmen. Mehrere Angehörige des                    (1) Die Verjährung ruht, solange nach dem\ngleichen Ranges können das Recht nur gemein-              Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder\nsam ausüben. Wer an der Tat beteiligt ist, kann           nicht fortgesetzt werden kann. Dies gilt nicht,\nden Antrag nicht zurücknehmen.                            wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden\nkann, weil Antrag, Ermächtigung oder Straf-\nver langen fehlen.\n§ 77 e\nErmächtigung und Strafverlangen\n(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der\nTäter Mitglied des Bundestages oder eines Ge-\nIst eine Tat nur mit Ermächtigung oder auf              setzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt\nStrafverlangen verfolgbar, so gelten die §§ 77             die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu\nund 77 d entsprechend.                                     ruhen, an dem","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969                         739\n1. die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder                          Zweiter Titel\nein Beamter des Polizeidienstes von der Tat                     Vollstreckungsverjährung\nund der Person des Täters Kenntnis erlangt\noder\n§ 19\n2. eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen\nVerj ährungsirist\nden Täter angebracht wird (§ 158 der Straf-\nprozeßordnung).                                      (1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder\nMaßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 4) darf nach Ablauf\n(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein        der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt wer-\nUrteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft       den.\ndie Verjlihrungsfrist nichl vor dem Zeitpunkt\nab, in dem das Verfahren rechtskräftig abge-              (2) Die Vollstreckung von Strafen wegen Völ-\nschlossen ist.                                         kermords (§ 220 a) und von lebenslangen Frei-\nheitsstrafen verjährt nicht.\n(3) Die Verjährungsfrist beträgt\n§ 78c\n1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von\nUnterbrechung                          mehr als zehn Jahren,\n(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch         2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr\n1. die richterliche Vernehmung des Beschul-              als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,\ndigten oder deren Anordnung,                     3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als\n2. die Beauftragung eines Sachverständigen               einem Jahr bis zu fünf Jahren,\ndurch den Richter oder Staatsanwalt, wenn        4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem\nvorher der Beschuldigte vernommen oder               Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig\nihm die Einleitung des Ermittlungsverfah-            Tagessätzen,\nrens bekanntgegeben worden ist,\n5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig\n3. jede richterliche Beschlagnahme- oder Durch-          Tagessätzen.\nsuchungsanordnung uhd richterliche Ent-\nscheidungen, welche diese aufrechterhalten,         (4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwah-\nrung verjährt nicht. Bei den übrigen Maßnah-\n4. den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl,         men beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.\nden Vorführungsbefehl und richterliche Ent-      Ist jedoch die Führungsaufsicht oder die erste\nscheidungen, welche diese aufrechterhalten,      Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an-\n5. die Erhebung der öffentlichen Klage oder          geordnet, so beträgt die Frist fünf Jahre.\ndie Stellung des ihr entsprechenden Antrags\n(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zu-\nim Sicherungsverfahren oder im selbständi-\ngleich oder ist neben einer Strafe auf eine frei-\ngen Verfahren,\nheitsentziehende Maßregel, auf Verfall, Ein-\n6. die Eröffnung des Hauptverfahrens,                ziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so\n7. die Anberaumung der Hauptverhandlung im           verjährt die Vollstreckung der einen Strafe\nbeschleunigten Verfahren,                        oder Maßnahme nicht früher als die der an-\nderen. Jedoch hindert eine zugleich angeord-\n8. den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil       nete Sicherungsverwahrung die Verjährung der\nentsprechende Entscheidung,                      Vollstreckung von Strafen oder anderen Maß-\n9. die vorläufige gerichtliche Einstellung des       nahmen nicht.\nVerfahrens wegen Abwesenheit des Ange-              (6) Die Verjährung beginnt mit der Rechts-\nschuldigten,                                     kraft der Entscheidung.\n10. jede richterliche Anordnung, die zur Siche-\nrung von Beweisen im Verfahren gegen Ab-                                 § 79a\nwesende oder nach vorläufiger Einstellung                                Ruhen\ndes Verfahrens ergeht,\nDie Verjährung ruht,\n11. die Anordnung der Vermögensbeschlag-\nnahme im Verfahren gegen Abwesende,              1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung\nnicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden\n12. jedes richterliche Ersuchen, eine Unter-\nkann,\nsuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.\n2. solange dem Verurteilten\n(2) Nach jeder Unterbrechung beginnt die\na) Aufschub oder Unterbrechung der Voll-\nVerjährung von neuem. Die Verfolgung ist\nstreckung,\njedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in\n§ 78 a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der             b) Aussetzung zur Bewährung oder im Gna-\ngesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die                    denwege oder\nVerjährungsfrist nach besonderen Gesetzen                  c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Ver-\nkürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre               fall oder Einziehung\nverstrichen sind. § 78 b bleibt unberührt.                 bewilligt ist,","740                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. solanue der Verurteilte im In- oder Ausland              einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit\nauf behördliche Anordnung in einer Anstalt               Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf\nverwahrt wird.                                           Jahren bestraft.\n§ 79b                                (2) Der Versuch ist strafbar.\"\nVerJängerung\n9. § 109 k Abs. 2 wird gestrichen.\nDas Gericht kann die Verjährungsfrist vor\nihrem Ahlcluf auf Antrag der Vollstreckungs-\n10. In den nachstehend genannten Vorschriften wird\nbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen\nVerjJhnm~Jsfrist verlü.ngern, wenn der Ver-                  die Verweisung ,, § 40 a\" durch die Verweisung\n,,§ 74 a\" ersetzt:\nurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem\nseine Auslieferung oder Uberstellung nicht er-               a) In § 92 b Satz 2, § 101 a Satz 2, §§ 285 b, 295\nreicht werden kann.\"                                               Satz 2, § 296 a Abs. 2 Satz 2 und § 298 Abs. 5\nSatz 2;\n2. Vor § 80 tritt an die Stelle der Uberschrift                 b) in § 109k Satz 2.\n,,Zweiter Teil. Von den einzelnen Verbrechen,\nVergehen und Ubertretungen und deren Be-                 11. In den nachstehend genannten Vorschriften wird\nstrafung\" die Uberschrift                                    die Verweisung ,,§ 40 Abs. 2\" durch die Verwei-\nsung § 74 Abs. 2\" ersetzt:\n11\n,,Besonderer Teil\".\na) § 101 a Satz 3;\n3. Es werden ersetzt durch die Verweisung ,, (§ 11              b) § 109 k Satz 3.\nAbs. 3)\":\na) In den §§ 80a, 86a Abs. 1, in § 90 Abs. 1,            12. In § 139 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung\n§ 90 a Abs. 1, § 90b Abs. 1, § 187 a Abs. 1 die         ,, (§ 52)\" gestrichen.\nWorte     11, Tonträgern, Abbildungen oder Dar-\nstellungen\";                                        13. Als § 145 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nb) in § 86 Abs. 2 die Worte ,, , Tonträger, Ab-                                        ,,§ 145\nbildungen oder Darstellungen\";\nWer absichtlich oder wissentlich\nc) in§ 110 die Worte „oder anderen Darstellun-\ngen\";                                                   1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder\nd) in den §§ 184 a, 186, 187 Abs. 1 die Worte                2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles\n11, Abbildungen oder Darstellungen\";                          oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die\nHilfe anderer erforderlich sei,\ne) in § 200 Abs. 1 die Worte         11 , Darstellungen\noder Abbildungen\".                                      wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder\n11\nmit Geldstrafe bestraft.\n4. In § 83 a Abs. 1, § 84 Abs. 4, 5, § 87 Abs. 3, § 90\nAbs. 2, § 98 Abs. 2, § 129 Abs. 5, 6, § 157 Abs.1, 2,    14. Als § 145 a wird folgende Vorschrift eingefügt:\n§ 158 Abs. 1, §§ 233, 311 b Abs. 1 Satz 1, § 315                                     ,,§ 145 a\nAbs. 6 Satz 1 und § 316 a Abs. 2 wird die Ver-\nWer während der Führungsaufsicht gegen eine\nweisung (§ 15)\" jeweils ersetzt durch die Ver-\n11\nweisung ,, (§ 49 Abs. 2) \".                                  bestimmte Weisung der in § 68 b Abs. 1 bezeich-\nneten Art verstößt und dadurch den Zweck der\nMaßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis\n5. § 91 erhält folgende Fassung:                                zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die\n,,§ 91                          Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle\n11\n(§ 68 a) verfolgt.\nDie §§ 84, 85 und 87 gelten nur für Taten,\ndie durch eine im räumlichen Geltungsbereich\ndieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen             15. § 145 c erhält folgende Fassung:\nwerden.\"                                                                             ,,§ 145 C\n6. § 92 b Abs. 2 wird gestrichen.\nWer einen Beruf, einen Berufszweig, ein Ge-\nwerbe oder einen Gewerbezweig für sich oder\n7. § 101 a Abs. 2 wird gestrichen.                              einen anderen ausübt, oder durch einen ande-\nren für sich ausüben läßt, obwohl dies ihm oder\n8. § 109h erhält folgende Fassung:                              dem anderen strafgerichtlich untersagt ist, wird\nmit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit\n,,§ 109h                           Geldstrafe bestraft.\"\n(1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht\neinen Deutschen zum Wehrdienst in einer mili-            16. In § 159 wird die Verweisung ,,(§ 49a Abs. 1,\ntärischen oder militärähnlicLen Einrichtung an-              Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4)\" ersetzt durch die Ver-\nwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst                 weisung,,(§ 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2)\".","Nr. 56 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1969                          741\n17. Als § 181 b wird folgende Vorschrift eingefügt:           24. § 256 erhält folgende Fassung:\n,,§ 181 b                                                ,,§ 256\nIn den Füllen des § 175 Abs. 1 Nr. 1, 3 und der               In den Fällen der §§ 249 bis 255 kann das Ge-\n§§ 176 bis 178 und 181 c1 kimn das Gericht Füh-                richt Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1\nrungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).\"                   Nr. 2).\"\n18. § 184 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                     25. § 262 erhält folgende Fassung:\na) In den Nummern 1, 1 a und 2 wird jeweils                                          ,,§ 262\nnach dem Wort „Schriften\" die Verweisung                    In den Fällen der § § 258 bis 260 kann das\n11 ( § 11 Abs. 3)\" eingefügt;                            Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                     Nr. 2).\"\n19. In den Dreizehnten Abschnitt des Besonderen              26. Als § 264 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nTeils werden als §§ 184 c und 184 d folgende                                         ,,§ 264\nVorschriften eingefügt:\nIn den Fällen des § 263 kann das Gericht Füh-\n,,§ 184c                            rungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1 Nr. 2).\"\nWer gewerbsmäßig Unzucht treibt und die-\n27. In § 330a wird die Verweisung ,,(§ 51 Abs. 1)\"\nsem Erwerb schon mehrfach in einer Gemeinde\ndurch die Verweisung (§ 20)\" ersetzt.\n11\noder in einem Bezirk einer Gemeinde nachge-\ngangen ist, in denen die Ausübung der Ge-\nwerbsunzucht durch Rechtsverordnung verboten             28. § 335 wird aufgehoben.\nist, wird, wenn er die Tat beharrlich wiederholt,\nwegen der neuen Tat mit Freiheitsstrafe bis zu           29. In § 357 Abs. 1 wird das Wort „Amtsvorgesetz-\nsechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.                    ter\" durch das Wort „Dienstvorgesetzter\" er-\nsetzt.\n§ 184d                       30. Der Neunundzwanzigste Abschnitt des Beson-\nWer gewerbsmäßig Unzucht treibt und die-                   deren Teils wird aufgehoben.\nsem Erwerb\n1. in der Nähe einer Schule oder einer anderen\nOrtlichkeit, die zum Besuch durch Kinder oder                               Artikel 2\nJugE-~ndliche bestimmt ist, oder                                Oberleitung von Strafdrohungen\n2. in einem Haus, in dem Kinder oder Jugend-\nliche wohnen,                                                                   § 1\nin einer diese Minderjährigen sittlich ~efährden-                Uberleitung von Freiheitsstrafdrohungen\nden Weise ·nachgeht, wird mit Freiheitsstrafe               Droht das Strafgesetzbuch Freiheits5trafe mit\nbis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe be-              einem besonderen Mindestmaß von weniger als\nstraft.\"                                                  einem Monat an, so tritt an die Stelle dieses Min-\ndestmaßes das gesetzliche.\n20. In § 196 werden die Worte „ amtliche Vorge-\nsetzte\" durch das Wort „Dienstvorgesetzte\" er-                                      § 2\nsetzt.\nUberleitung von Geldstrafdrohungen\n21. Dem § 223 a wird folgender Absatz 2 angefügt:               (1) Droht das Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe ohne\nein besonderes Mindestmaß oder mit einem beson-\n,,(2) Der Versuch ist strafbar.\"                       deren Mindestmaß von weniger als einem Monat\nan, ohne Geldstrafe wahlweise anzudrohen, so tritt\n22. Als § 228 a wird folgende Vorschrift eingefügt:          neben die Freiheitsstrafe die wahlweise Androhung\nder Geldstrafe.\n,,§ 228a\n(2) An die Stelle einer Geldstrafe von unbe-\nIn den Fällen der §§ 223 bis 226, 227 kann das\nschränkter Höhe tritt Geldstrafe mit dem gesetz-\nGericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1\nlichen Höchstmaß.\nNr. 2).\"\n(3) Ist Geldstrafe neben Freiheitsstrafe vorge-\n23. Als § 245 wird folgende Vorschrift eingefügt:             schrieben oder zugelassen, so entfällt diese An-\ndrohung.\n,,§ 245\n(4) Droht das Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe bis\nIn den Fällen der §§ 243 und 244 kann das             zu drei Monaten an, so beträgt das Höchstmaß einer\nGericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1           wahlweise angedrohten Geldstrafe neunzig Tages-\nNr. 2).\"                                                  sätze; droht es Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten","742                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nan, so beträgt das Höchstmaß einer wahlweise an-                  tischen Rechtsstaates in den Fällen der §§ 90\ngedrohten Geldstrafe einhundertachtzig Tagessätze.                und 90 a Abs. 2, des Landesverrats und der\nDies gilt auch, wenn sich die wahlweise Androhung                 Gefährdung der äußeren Sicherheit;\nder Geldstrafe. aus Absatz 1 ergibt.\n2. Taten der Gefährdung des demokratischen\nRechtsstaates in den Fällen der §§ 89, 90 a\n§ 3\nAbs. 1 und § 90 b sowie Taten des Anwerbens\nAufhebung der Polizeiaufsicht                        für fremden Wehrdienst (§ 141), wenn der\nSoweit Vorschriften die Polizeiaufsicht zulassen,              Täter Deutscher ist und seine Lebensgrund-\ntreten sie außer Kraft.                                           lage im räumlichen Geltungsbereich dieses\nGesetzes hat;\".\nArtikel 3\nEinschränkung von Grundrechten                  2. § 141 in der Fassung der Bekanntmachung vom\n25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1083) erhält\nDas Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2         folgende Fassung:\nAbs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird nach Maß-\ngabe der Vorschriften des Artikels 1 über die Unter-                                ,,§ 141\nbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt ein-            (1) Wer zugunsten einer ausländischen Macht\ngeschränkt.                                                  einen Deutschen zum Wehrdienst in einer mili-\nArtikel 4                            tärischen oder militärähnlichen Einrichtung an-\nwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst\nErmächtigung                            einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Frei-\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,            heitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren\nden Wortlaut des Strafgesetzbuches in der neuen              bestraft.\nFassung bekanntzumachen und Unstimmigkeiten der\n(2) Der Versuch ist strafbar.\"\nParagraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen.\nArtikel 5\nArtikel 6\nSonderregelung für Berlin\nBerlin-Klausel\n(1) Artikel 1 Nr. 8, 9, 10 Buchstabe b und Nr. 11\nBuchstabe b ist im Land Berlin nicht anzuwenden.             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(2) Folgende Vorschriften des Strafgesetzbuches        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsind im Land Berlin mit den nachstehend bezeich-\nneten Besonderheiten anzuwenden:\n1. § 5 Nr. 1, 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:                             Artikel 7\n„ 1. Taten des Friedensverrats nach § 80, des                              Inkrafttreten\nHochverrats, der Gefährdung des demokra-            Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke"]}