{"id":"bgbl1-1969-55-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":55,"date":"1969-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/55#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-55-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_55.pdf#page=5","order":2,"title":"Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst","law_date":"1969-07-03T00:00:00Z","page":713,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 55 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1969                          713\nAnordnung des Bundespräsidenten\nüber die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter\nim Bundesdienst\nVom 3. Juli 1969\nAuf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für       Entlassung der Beamten des Bundesverbandes für\ndie Bundesrepublik Deutschland ordne ich an:             den Selbstschutz bis zur Besoldungsgruppe A 11 auf\nden Vorstand des Bundesverbandes für den Selbst-\nArtike1 1                         schutz zu übertragen mit dem Recht, diese Befugnis\n(1) Ich übertrage die Ausübung des Rechtes zur Er-    auf das geschäftsführende Vorstandsmitglied weiter\nnennung und Entlassung aller Bundesbeamten und           zu übertragen.\nRichter im Bundesdienst bis zur Besoldungsgruppe            (4) Soweit ich das Recht zur Ernennung und Ent-\nA 15 den obersten Bundesbehörden. Die obersten           lassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-\nBundesbehörden können diese Befugnis hinsichtlich        dienst ausübe, sind mir Vorschläge von den zustän'\"\nder Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 11          digen obersten Bundesbehörden einzureichen.\nauf die unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter\nübertragen.\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\nArtikel 2\ntigt, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und            Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung\nEntlassung der Beamten der Deutschen Bundesbahn          und Entlassung der in Artikel 1 Abs. 1 bis 3 genann-\nbis zur Besoldungsgruppe A 15 auf den Vorstand der       ten Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst\nDeutschen Bundesbahn zu übertragen mit dem Recht,        vor.\ndiese Befugnis hinsichtlich der Beamten bis zur Be-\nsoldungsgruppe A 11 auf die unmittelbar nachgeord-                              Artikel 3\nneten Behörden weiter zu übertragen. Der Bundes-            Die zur Durchführung dieser Anordnung erforder-\nminister für Verkehr wird ferner ermächtigt, die         lichen Bestimmungen erläßt der Bundesminister des\nAusübung des Rechtes zur Ernennung und Ent-              Innern.\nlassung der Beamten der Bundesanstalt für den\nGüterfernverkehr bis zur Besoldungsgruppe A 11 auf                              Artikel 4\nden Präsidenten der Bundesanstalt für den Güter-            Diese Anordnung tritt am Tage nach der Ver-\nfernverkehr zu übertragen.                               kündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung\n(3) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-        vom 17. Mai 1950 in der Fassung vom 11. Juli 1967\ntigt, die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und         (Bundesgesetzbl. I S. 794) außer Kraft.\nBonn, den 3. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}