{"id":"bgbl1-1969-55-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":55,"date":"1969-07-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/55#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-55-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_55.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Einheiten im Meßwesen","law_date":"1969-07-02T00:00:00Z","page":709,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["709\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                 Z1997 A\n1969                           Ausgegeben zu Bonn am 5.Juli 1969                                                                                                Nr. 55\nTag                                                                 Inhalt                                                                                    Seite\n2. 7. 69 Gesetz über Einheiten im Meßwesen                                                                                                                     709\nB1111desc1esdzhl. Jll 7H1-'.l, 7141-3-1, 7141-4, 7141-2\n3. 7. 69 Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten\nund Richter im Bundesdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     713\nßundesgeselzbl. Ill 2030-11\n25. 6. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 395 Abs. 1 und § 396 Abs. 2 Satz 1 der\nStrafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 1965) . . . . . . . . . .                                                      714\nBundesgesPtzhl. TlJ 312-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcsgeselzbl<lll Teil 11 Nr. 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   715\nRechtsvorschri rten dPr Europ;:iischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     715\nGesetz\nüber Einheiten im Meßwesen\nVom 2. Juli 1969\nDer Bundestag hat             das      folgende         Gesetz be-                                                            § 2\nschlossen:                                                                                     Gesetzliche Einheiten im Meßwesen\nGesetzliche Einheiten im Meßwesen (Einheiten)\n§ l\nsind\nAnwendungsbereich                                          1. die für die Basisgrößen nach § 3 festgesetzten\n(1) Im geschäftlichen Verkehr sind Größen in                                     Basiseinheiten des Internationalen Einheiten-\ngesetzlichen Einheiten anzugeben, wenn für sie Ein-                                systems (SI),\nheiten nach den §§ 2 bis 4 oder nach einer auf Grund                         2. die nach § 4 festgesetzten atomphysikalischen Ein-\ndes § 5 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung fest-                                   heiten,\ngesetzt sind; für die gesetzlichen Einheiten sind die\nNamen und Kurzzeichen zu verwenden, die nach den                              3. die aus den Einheiten nach den Nummern 1 und 2\n§§ 3, 4 und 6 sowie nach einer auf Grund des § 5 er-                                abgeleiteten und nach § 5 festgesetzten Einheiten,\nlassenen Rechtsverordnung zulässig sind.                                      4. die dezimalen Vielfachen und Teile der in den\n(2) Absatz 1 gilt auch für den amtlichen Verkehr.                                Nummern 1 bis 3 aufgeführten Einheiten.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden\nauf den geschäftlichen und c:.mtlichen Verkehr, der                                                                              §   3\nvon und nach dem Ausland stattfindet oder mit der\nBasisgrößen und Basiseinheiten\nEinfuhr oder Ausfuhr unmittelbar zusammenhängt.\n(1) Basisgrößen und Basiseinheiten im Sinne die-\n(4) Die Verwendung anderer, auf internationalen\nses Gesetzes sind\nUbereinkommen beruhender Einheiten sowie ihrer\nNamen oder Kurzzeichen im Schiffs-, Luft- und Eisen-                          1. Basisgröße Länge\nbahnverkehr bleibt unberührt.                                                       mit der Basiseinheit Meter (Kurzzeichen: m),","710                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. Basisgröße Mdssc                                         (3) Atomphysikalische Einheit der       Energie ist\nmit der Basiscinhei1 Kilogrdmm (Kurzzeichen: kg),    das Elektronvolt (Kurzzeichen: eV). 1      Elektronvolt\nist die Energie, die ein Elektron bei      Durchlaufen\n3. Bdsisgröße Zei 1                                      einer Potentialdifferenz von 1 Volt im     Vakuum ge-\nmit der Basis<~inheit Sekund<' (Kurzzeichen: s),     winnt.\n4. Basis~Jföße dek tri sehe SlromsUi.rkc\nmit der BasiseinhPit Ampere (Kurzzeichen: A),                                  § 5\nAbgeleitete Einheiten, Ermächtigungen\n5 Bc:1sisgröße thermodyndmische Temperatur oder\nKelvin-Temperatur                                       (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Ge-\nmilder Basiseinheit Kelvin (KurzzPichen: K),         währleistung der Einheitlichkeit im Meßwesen nach\nAnhörung der beteiligten Kreise von Wissenschaft\n6. Basisgröße Lichtstärke                                und Wirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nmit dc\\r Basiseinheit Candela (Kurzzeichen: cd).     mung des Bundesrates Einheiten, die sich als mit\neinem festen Zahlenfaktor multiplizierte Produkte\n(2) Die Basiseinheit 1 Meter ist das 1 650 763,73-\naus Potenzen der Basiseinheiten nach § 3 und der\nfache der Wellenlänge der von Atomen des Nuklids\n8 \"Kr beim Ubergang vom Zustand 5d:; zum Zustand\natomphysikalischen Einheiten nach § 4 ableiten las-\nsen, als gesetzliche Einheiten mit Namen und Kurz-\n2p10 ausgesandten, sich im Vakuum ausbreitenden\nzeichen sowie Abkürzungen festzusetzen.\nStrahlung.\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\n(3) Die Basiseinh(-~it 1 Kilogramm ist die Masse\nmächtigt, zur Gewährleistung der Einheitlichkeit im\ndes Internationalen Kilogrammprototyps.\nMeßwesen durch Rechtsverordnung, die nicht der\n(4) Die Basiseinheit 1 Seh!nde ist das 9192 631 770-  Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Schreib-\nfoche der Periodendauer der dem Ubergang zwischen        weise der Zahlenwerte zu bestimmen.\nden beiden Hyperfeinstrukturniveaus des Grund-\nzustandes von Atomen des Nuklids rn:ics entspre-\nchenden Strahlung.                                                                 § 6\nDezimale Vielfache und Teile von Einheiten\n(5) Die Basiseinheit 1 Ampere ist die Stärke eines\nzeitlich unveränderlichen elektrischen Stromes, der,         (1) Dezimale Vielfache und Teile von Einheiten\ndurch zwei im Vakuum parallel im Abstand 1 Meter         (§ 2 Nr. 4) können durch Vorsetzen von Vorsilben\nvoneinander angeordnete, geradlinige, unendlich          (Vorsätze) vor den Namen der Einheit bezeichnet\nlange Leiter von vernachlässigbar kleinem, kreis-        werden. Vorsätze und deren Kurzzeichen sind:\nförmigem Querschnitt fließend, zwischen diesen Lei-      für das Billionenf ache\ntern je 1 Metf~r Leiterlänge elektrodynamisch die        (1 000 000 000 000 oder 10 12 fache)\n1                                                             der Einheit: Tera (Kurzzeichen: T),\nKraft - - - - Kilogrammeter durch Sekundequa-\n5 000 000\nfür das Milliardenfache (1 000 000 000 oder 109 fache)\ndrat hervorrufen würde.\nder Einheit: Giga (Kurzzeichen: G),\n(6) Die Basiseinheit l Kelvin ist der 273,16te Teil\nfür das Millionenfache (1 000 000 oder 10 6 fache)\nder thermodynamischen Temperatur des Tripel-\nder Einheit: Mega (Kurzzeichen: M),\npunktes des Wassers.\nfür das Tausendfache (1 000 oder 103 fache)\n(7) Die Basiseinheit 1 Candela ist die Lichtstärke,\nder Einheit: Kilo (Kurzzeichen: k),\n1\nmit der - - - Quadratmeter der Oberfläche eines         für das Hundertfache (100 oder 102 fache)\n600 000\nSchwarzen Strahlers bei der Temperatur des beim                            der Einheit: Hekto (Kurzzeichen: h),\nDruck 101 325 Kilogramm durch Meter und durch            für das Zehnfache (10 oder 101 fache)\nSekundequadrat erstarrenden Platins senkrecht zu                           der Einheit: Deka (Kurzzeichen: da),\nseiner Oberfläche leuchtet.\nfür das Zehntel (0,1 oder 10-1 fache)\nder Einheit: Dezi (Kurzzeichen: d},\n§ 4\nfür das Hundertstel (0,01 oder 10-2 fache)\nAtomphysikalische Einheiten                                 der Einheit: Zenti (Kurzzeichen: c),\nfür StoHmenge, Masse und Energie\nfür das Tausendstel (0,001 oder 10-3fache)\n(1) Einheit der Stoffmenge ist das Mol (Kurz-                           der Einheit: Milli (Kurzzeichen: m),\nzeichen: mol). J Mol isl die Stoffmenge eines\nfür das Millionstel (0,000 001 oder 10-6fache)\nSystems bestimmter Zusdmmensetzung, das aus                                der Einheit: Mikro (Kurzzeichen: /l),\n12\nebenso vielen Teilchen besteht, wie Atome in             für das Milliardstel (0,000 000 001 oder 10-9 fache)\n1 000\nder Einheit: Nano (Kurzzeichen: n),\nKilogramm des NL1k I ids 12 C enthalten sind.\nfür das Billionstel (0,000 000 000 001 oder 10-12 fache)\n(2) Atomphysik,llische Einheit der Masse für die\nder Einheit: Piko (Kurzzeichen: p).\nAngabe von Tc:ilchenmassen ist die atomare Mas-\nseneinheit (Kurzzeichen: u). l atomare Massenein-        für das Billiardstel\nheit ist der 12te Teil der Mi.lsse eines Atoms des        (0,000 000 000 000 001 oder 10-15 fache)\nNuklids 12 C.                                                              der Einheit: Femto (Kurzzeichen: f),","Nr. 55 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juli 1969                            711\nfür das Trillionstel                                                              § 10\n(0, 000 000 000 000 000 001 oder 10 18 fache)\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\nder Einhei l: A tlo (Kurzzeichen: a).\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\n(2) Zur Bezeichnung eines dezimalen Vielfachen        Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\noder Teiles einer Einheit nach Absatz 1 dürfen nicht    Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\nmehr als ein Vorsatz benutzt werden.                    mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\n(3) Der Vorsatz ist ohne Zwischenraum vor den        Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,\nNamen der Einheit, dus Kurzzeichen des Vorsatzes         wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-\nohne Zwischenraum vor das Kurzzeichen der Ein-          strafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nheit zu setzen. Hochzeichen (Potenzexponenten) bei           (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nderart zusammengesetzten Kurzzeichen müssen sich         Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nauf das ganze Kurzzeichen beziehen.                      einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Gefäng-\nnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geldstrafe\n(4) Wird eine Einheit als Produkt oder als Quo-\nerkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer ein frem-\ntient aus dezimalen Vü~lfachen oder Teilen anderer\ndes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Ge-\nEinheiten gebildet, so dürfen diese mit den in\nschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzun-\nAbsatz 1 genannten Vorsätzen und deren Kurz-\ngen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt\nzeichen bezeichnet werden.\nverwertet.\n§ 7                              (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nverfolgt.\nAufgaben\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt\n§ 11\nDie Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat\nBußgeldvorschrift\n1. die gesetzlichen Einhe_iten darzustellen,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\n2. die Prototype der Bundesrepublik Deutschland\nsowie die Einheitenverkörperungen und Normale        1. im geschäftlichen Verkehr entgegen § 1 Abs. 1\nan die internationalen Prototype oder Etalons           zur Angabe von Größen nach § 3 oder § 4 nicht die\nnach der Internationalen Meterkonvention anzu-           gesetzlichen Einheiten verwendet,\nschließen oder anschließen zu lassen,                2. entgegen § 9 eine Auskunft nicht, nicht recht-\n3. die Prototype der Bundesrepublik Deutschland              zeitig, unvollständig oder unrichtig erteilt oder\nsowie die Einheitenverkörperungen und Normale        3. einer Vorschrift einer nach § 5 ergangenen Rechts-\naufzubewahren,                                           verordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-\n4. die Verfahren bekanntzumachen, nach denen nicht           verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf\nverkörperte Einheiten, einschließlich der Zeit-          diese Bußgeldvorschrift verweist.\neinheiten und der Zeitskalen sowie der Tempera-         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\ntureinheit und Temperaturskalen, dargestellt wer-    buße geahndet werden.\nden,\n5 eine „Tafel der gesetzlichen Einheiten\" bekannt-\nzumachen.                                                                      § 12\n§ 8                                              Ubergangsvorschrift\nZuständige Behörden                       (1) § 1 ist nicht auf Größenangaben anzuwenden,\nDie Landesregierungen oder die von ihnen be-          die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im geschäft-\nstimmten Stellen bestimmen die für die Durchfüh-         lichen oder amtlichen Verkehr gemacht worden sind.\nrung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, soweit        Das gleiche gilt für Meßgeräte, die vor dem Inkraft-\nnicht die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu-      treten dieses Gesetzes geeicht, eichamtlich beglau-\nständig ist.                                             bigt, amtlich beglaubigt oder amtlich geprüft wor-\n§ 9                           den sind.\nAuskünfte                            (2) Für die Dauer von 5 Jahren nach Inkrafttreten\ndieses Gesetzes darf die Basiseinheit Kelvin nach\nDie für die Einhaltung der Vorschriften dieses        § 3 auch als Grad Kelvin mit dem Kurzzeichen °K\nGesetzes verantwortlichen Personen haben der zu-         bezeichnet werden.\nständigen Behörde die für die Durchführung dieses\nGesetzes und der auf Grund des § 5 erlassenen Vor-\nschriften erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der                                § 13\nzur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft über                   Außerkrafttreten von Vorschriften\nsolche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn\nselbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der       Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten\nZivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der          außer Kraft\nGefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-     1. die §§ 1 bis 5 des Gesetzes betreffend die elek-\nfahrens nach dem Gesetz über die Ordnungswidrig-             trischen Maßeinheiten vom 1. Juni 1898 (Reichs-\nkeiten aussetzen würde.                                      gesetzbl. S. 905),","712                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. der Abschnitt 1 der Bestimmungen zur Ausfüh-                                   § 14\nrung des Gesetzes betreffend die elektrischen                            Geltung in Berlin\nMaßeinheiten vom 6. Mai 1901 (Reichsgesetzbl.\ns. 127),                                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n3. die §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Temperatur-       1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nskale und die Wärmeeinheit vom 7. August 1924          Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\n(Reichsgesetzbl. I S. 679),                            erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n4. die Bekanntmachung über die gesetzliche Tempe-         des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nrnturskale vom 1. März 1950 (Amtsblatt der Phy-\nsikalisch-Technischen Anstalt Nr. 1 S. 3) und die\n§ 15\nBekanntmachung über die Einheit der Wärme-\nmenge vom 1. März 1950 (Amtsblatt der Physika-                             Inkrafttreten\nlisch-Technischen Anstalt Nr. 1 S. 4),                   Dieses Gesetz tritt ein Jahr nach seiner Verkün-\n5. die §§ 1 bis 8 des Maß- und Gewichtsgesetzes           dung in Kraft; § 5 tritt am Tage nach der Verkün-\nvom 13. Dezember 1935 (Reichsgest~tzbl. I S. 1499).    dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. Juli 1969\nDer Bundespräsident\nHeinemann\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}