{"id":"bgbl1-1969-54-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":54,"date":"1969-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/54#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-54-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_54.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern - Einhufer-Einfuhrverordnung -","law_date":"1969-06-27T00:00:00Z","page":693,"pdf_page":1,"num_pages":12,"content":["693\nBundesgesetzblatt\nTeilI                                                                                        Z1997A\n1969                       Ausgegeben zu Bonn am 3.Juli 1969                                                                                                   Nr. 54\nTag                                                         Inhalt                                                                                           Seite\n27.6.69    Verordnun~J über die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern - Einhufer-Einfuhrverord-\nnung --- ................................ • • • • • • • • • • • • • • · · · · • · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · · ·              693\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   705\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           705\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       706\nVerordnung\nüber die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern\n- Einhuier-Einfuhrverordnung-\nVom 27. Juni 1969\nAuf Grund des § 7 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes                          4. Schlachttiere:\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Fe-                                           Einhufer, die dazu bestimmt sind, alsbald nach\nbruar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 158) wird mit Zu-                                      ihrer Ankunft am Bestimmungsort geschlachtet\nstimmung des ßundcsratcs verordnet:                                                     zu werden;\n5. Herkunftsbescheinigung:\nI. A II gemeine Vor s c h r if t e n                                        Bescheinigung über die Herkunft des Tieres,\nausgestellt durch die Sportorganisation, in\n§                                                         deren Stutbuch oder Liste das betreffende Renn-\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für                                   oder Turnierpferd eingetragen ist;\n1. die Einfuhr und die Durchfuhr (§ 7 a des Vieh-                             6. Dbernahmeerklärung:\nseuchengesetzes) lebender und toter Einhufer,                                      die Erklärung der Behörde des nach einer\n2. die Einfuhr von Sperma von Einhufern sowie von                                       Durchfuhr erstberührten fremden Wirtschafts-\nFleisch von Einhufern, das nicht zum menschlichen                                  gebietes, die Sendung ohne Rücksicht auf den\nGenuß bestimmt ist.                                                                Gesundheitszustand des Tieres oder der Tiere\nzu übernehmen, sofern sie sich beim Eintritt in\n(2) Im Sinne dieser Verordnung sind                                                  das Wirtschaftsgebiet als viehseuchenpolizei-\n1. Einhufer:                                                                           lich unverdächtig erwiesen hat;\nPferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und                          7. Amtlicher Tierarzt:\nZebroide;                                                                         von der zuständigen Zentralbehörde des Ver-\n2. Zucht- und Nutztiere:                                                                sandlandes oder -gebietes bezeichneter Tier-\narzt.\nEinhufer, die zur Zucht, zur Verwendung als\nArbeits- oder Gebrauchstiere oder für Zoo-\nlogische Gärten, Tierparke, Tierschauen oder\n§ 2\nZirkusunternehmen bestimmt sind;\nGesundheitsbescheinigungen, Herkunftsbescheini-\n3. Renn- und Turnierpferde:                                                   gungen und Dbernahmeerklärungen nach dieser Ver-\nZucht- und Nutztiere, die als Renn- oder Tur-                          ordnung sind in deutscher Sprache ausgestellt oder\nnierpferde in Stutbüchern oder Listen von                               mit einer amtlich beglaubigten deutschen Dberset-\nSportorganisationen eingetragen sind;                                  zung vorzulegen.","694                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nII. Einfuhr und Durchfuhr                                                § 5\nlebender Einhufer\n(1) Die Einfuhr lebender Einhufer ist nur über\ndie vom Bunde~minister für Ernährung, Landwirt-\n1. Gemeinsame Vorschriften                 schaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister der Finanzen im Bundesanzeiger für die\n§ 3\nAbfertigung bekanntgegebenen Zolldienststellen zu-\n(1) Die :Einfuhr und die Durchfuhr lebender Ein-       lässig. Dasselbe gilt bei der Durchfuhr für den Ein-\nhufer bedürfen der veterini:irpolizeilichen Genehmi-      tritt der Tiere in das Wirtschaftsgebiet, ausgenom-\ngung.                                                     men im Falle des § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4.\n(2) Der Genehmigung ndch Absatz 1 bedürfen\n(2) Die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Ein-\nnicht die Einfuhr und die Durchfuhr von\nhufer ist der Zolldienststelle unter Angabe der Art\n1. Zucht- und Nutztieren aus Belgien, Bulgarien,          und der Zahl der Tiere mindestens 24 Stunden vor-\nDänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland,         her mitzuteilen. Fällt die Ankunftszeit auf den ersten\nGroßbritannien, Irland, Island, Italien, Jugo-        Werktag nach einem Sonn- oder Feiertag, so ist sie\nslawien, Luxemburg, den Niederlanden, Nor-            48 Stunden vorher mitzuteilen.\nwegen, Osterreich, Polen, Rumänien, Schweden,\nder Schweiz, der Tschechoslowakei, Ungarn und             (3) Auf dem Luftwege eingeführte lebende Ein-\nAustralien, wenn die Tiere von einer Gesundheits-     hufer, die an einer Seuche leiden, die der Seuche\nbescheinigung begleitet sind, die dem Muster 1        oder Ansteckung verdächtig sind oder die nach der\nder Anlage I entspricht,                             Entladung nicht sofort weiterbefördert oder nicht\nsofort abgeholt werden, sind abzusondern, sofern\n2. Schlachttieren aus den in Nummer 1 genannten\nvon der zuständigen Behörde keine anderen vete-\nLändern, wenn sie von einer Gesundheitsbeschei-\nrinärpolizeilichen Maßnahmen angeordnet werden.\nnigung begleitet sind, die dem Muster 2 der An-\nlage I entspricht.\n(3) Der Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen fer-                                   § 6\nner nicht\nSchlachttiere dürfen nur mit der Eisenbahn, dem\n1. die Einfuhr von Renn- und Turnierpferden, die          Schiff oder dem Flugzeug eingeführt oder durch-\nvorübergehend eingeführt oder nach vorüber-          geführt werden. Für die Einfuhr und die Durchfuhr\ngehender Ausfuhr wieder eingeführt werden, aus       von Zucht- und Nutztieren ist auch der Transport\nden in Absatz 2 Nr. 1 genannten Ländern und aus      mit Lastkraftwagen oder Spezialfahrzeugen zuge-\nPortugal, Spanien, der Union der Sozialistischen     lassen. Die Transportmittel müssen so beschaffen\nSowjetrepubliken, Argentinien, Brasilien, Chile,      sein, daß tierische Abgänge, Einstreu oder Futter\nKanada, Mexiko und den Vereinigten Staaten von        während der Beförderung nicht heraussickern oder\nAmerika, wenn die in § 11 oder § 13 genannten        herausfallen können.\nAnforderungen erfüllt sind,\n2. die Durchfuhr von Renn- und Turnierpferden,\nwenn die in § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 4 genannten                                   § 7\nAnforderungen erfüllt sind,\n(1) Lebende Einhufer müssen nach der Einfuhr-\n3. die Durchfuhr von Einhufern bei Anlandung im           abfertigung unmittelbar zu ihrem Bestimmungsort,\nSeeschiffsverkehr, wenn die Tiere zwischenzeit-       bei Eisenbahntransport zu der dem Bestimmungsort\nlich das Schiff nicht verlassen,                      am nächsten gelegenen Bahnstation, nach der Durch-\n4. die Durchfuhr von Einhufern bei Zwischenlandung        fuhrabfertigung unmittelbar zu der Ausgangs-Grenz-\nim Luftverkehr, wenn die Tiere zwischenzeitlich       zollstelle weitergeleitet werden.\ndas Flugzeug nicht verlassen und\n(2) Während des Transportes dürfen die Einhufer,\n5. die Einfuhr von Einhufern bei Zwischenlandung          außer in Notfällen, nur entladen oder umgeladen\nim Luftverkehr, wenn die Tiere zwischenzeitlich       werden, wenn dies notwendig ist, um den Bestim-\ndas Gelände des Flughafens nicht verlassen.           mungsort oder die Ausgangs-Grenzzollstelle zu er-\nreichen. Die Einhuf er dürfen nur im Transportmittel\n(4) Für die Durchfuhr müssen die Einhufer - aus-\noder auf veterinärbehördlich zugelassenen Fütte-\ngenommen Renn- und Turnierpferde - von einer\nrungs- und Tränkstationen gefüttert und getränkt\nUbernahmeerklärung begleitet sein. Der Uber-\nwerden. Eine Zuladung von Tieren ist verboten.\nnahmeerklärung bedarf es nicht in den Fällen des\nAbsatzes 3 Nr. 3 und 4.                                       (3) Im Falle der Einfuhr hat der beamtete Tier-\narzt auf Kosten des Verfügungsberechtigten die zu-\nständige Behörde des Bestimmungsortes zu benach-\nrichtigen. Der Verfügungsberechtigte hat das Ein-\n§ 4\ntreffen der Einhufer am Bestimmungsort innerhalb\nLebende Einhufer unterliegen vor der Einfuhr           24 Stunden der für den Bestimmungsort zuständigen\noder der Durchfuhr der amtstierärztlichen Unter-          Behörde anzuzeigen. Dies gilt nicht für die .vorüber-\nsuchung. Der Untersuchung bedarf es nicht in den          gehende Einfuhr von Renn- und Turnierpferden\nFällen des § 3 Abs. 3 Nr. 3 bis 5.                        (§ 11).","Nr. 54 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1969                          695\n§ 8                         tersuchung weder Anzeichen einer übertragbaren\nDie Laderäume der Fahrzeuge, die zum Transport      Krankheit noch den Verdacht einer solchen Krank-\neingeführter Einhufer benutzt worden sind, sowie       heit ergeben hat.\ndie bei dem Transport benutzten Behältnisse und           (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nGerätschaften, wie Krippen, Raufen, Tränkgefäße,       nicht für\nAnbindevorrichtungen und Reinigungsgeräte, sind\nunverzüglich nach Gebrauch zu reinigen und zu des-     1. Einhufer, die zum Tierbestand von Zirkusunter-\ninfizieren.                                                ne_hmen gehören,\n2. Fohlen bei Fuß,\n§ 9                         3. Renn- und Turnierpferde, die ausschließlich zur\nLebende Einhufer müssen bei der Einfuhr mit Huf-        Teilnahme an Pferderennen oder Turnieren oder\nbrand, Mähnenplomben oder Marken gekennzeich-              zum Training vorübergehend eingeführt werden\nnet sein. Die Kennzeichnung darf bei Einhufern, die        und\nder amtlichen Beobachtung unterliegen (§ 10 Abs. 2),   4. Renn- und Turnierpferde, die nach vorübergehen-\nnicht vor deren Abschluß entfernt werden. Der Kenn-        der Ausfuhr in ein in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genanntes\nzeichnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der            Land eingeführt werden.\nIdentitätsnachweis auch durch die Beschreibung des\nTieres in der Gesundheitsbescheinigung gewähr-\nleistet ist.\n3. Besondere Vorschriften\n2. Besondere Vorschriften                           für die vorübergehende Einfuhr\nfür die Einfuhr von Zucht- und Nutztieren                    von Renn- und Turnierpferden\n§ 10                                                  § 11\n(1) Bei der Einfuhr von Zucht- und Nutztieren          (1) Renn- und Turnierpferde, die nach § 3 Abs. 3\nsind an der Grenze des Wirtschaftsgebietes Blut-       Nr. 1 ohne Genehmigung vorübergehend eingeführt\nproben zu entnehmen ·und in dem zuständigen staat-     werden dürfen, müssen von einer Gesundheitsbe-\nlichen Veterinäruntersuchungsamt oder einer von        scheinigung und einer Herkunftsbescheinigung be-\nder zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungs-      gleitet sein. Die Gesundheitsbescheinigung muß dem\nstelle auf Rotz und, soweit es sich um Hengste oder    Muster der Anlage II entsprechen. In der Herkunfts-\nStuten im Alter von mehr als zwei Jahren handelt,      bescheinigung muß nachgewiesen sein, daß die ein-\nauch auf Beschälseuche zu untersuchen. Wenn die        zuführenden Pferde in Stutbüchern oder Listen von\nBlutproben an der Grenze nicht entnommen werden        Sportorganisationen eingetragen sind; sie muß mit\nkönnen, sind sie in den Bestimmungsgehöften oder       dem Stempel der Sportorganisation versehen sein.\n-anlagen zu entnehmen; bei Zebras oder Zebroiden,      Die Herkunftsbescheinigung wird nur anerkannt,\ndie klinisch weder rotz- noch beschälseucheverdäch-    wenn sie von einer Sportorganisation ausgestellt\ntig sind, kann von der Entnahme und Untersuchung       worden ist, die in der vom Bundesminister für Er-\nvon Blutproben abgesehen werden. Der Entnahme          nährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundes-\nund Untersuchung von Blutproben bedarf es nicht        anzeiger bekanntgegebenen Liste der Sportorganisa-\nbei der Einfuhr von Zucht- und Nutztieren aus den      tionen aufgeführt ist. Die Pferde dürfen außerdem\nLändern Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritan-     während der letzten drei Monate vor der vorüber-\nnien, Irland, Island, Luxemburg, Niederlande, Nor-     gehenden Einfuhr nur in Ländern gewesen sein, die\nwegen, Osterreich, Schweden, Schweiz, Australien,      in § 3 Abs. 3 Nr. 1 genannt sind. Der Besitzer oder\nKanada und den Vereinigten Staaten von Amerika.        sein Bevollmächtigter hat eine schriftliche Erklärung\nWird keine Blutprobe an der Grenze entnommen,          abzugeben, die nach Form und Inhalt dem Muster\nhat der beamtete Tierarzt den für den Bestimmungs-     der Anlage II entspricht und in der alle Orte anzu-\nort zuständigen beamteten Tierarzt auf Kosten des      geben sind, in denen das Pferd während der ge-\nVerfügungsberechtigten hiervon zu benachrichtigen.     nannten Zeit außerhalb seines Herkunftslandes ge-\nwesen ist.\n(2) Am Bestimmungsort unterliegen die Tiere bis\nzum Abschluß der· Untersuchungen nach Absatz 1            (2) Renn- und Turnierpferde, die nach § 3 Abs. 3\nder amtlichen Beobachtung. Werden Blutproben nicht     Nr. 1 ohne Genehmigung vorübergehend eingeführt\nentnommen und untersucht, beträgt die amtliche         werden, dürfen nur zur Teilnahme an Pferderennen\nBeobachtung für Zebras und Zebroide, die nicht aus     oder Turnieren oder zum Training eingeführt wer-\nden in Absatz 1 Satz 3 genannten Ländern kommen,       den; sie müssen innerhalb von zwei Monaten nach\nmindestens vier Wochen und für Zucht- und Nutz-        dem Tage des Grenzübertritts wieder ausgeführt\ntiere aus den in Absatz 1 Satz 3 genannten Ländern     werden.\nzwei Wochen. Bis zum Abschluß dieser Beobacntung\ndürfen die Tiere nicht mit anderen Einhufern in Be-\nrührung kommen und nur mit Genehmigung der zu-                                   § 12\nständigen Behörde von ihrem Standort entfernt wer-        Renn- und Turnierpferde, die vorübergehend ein-\nden; die Beobachtung ist aufzuheben, wenn eine am       geführt worden sind, dürfen mit Pferden, die im\nEnde dieser Zeit durchgeführte amtstierärztliche Un-   Wirtschaftsgebiet gehalten werden, nur auf Renn-","696                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\noder Trninierbahnen oder auf Turnierplätzen in Be-     Wirtschaftsgebiet, von einem Amtstierarzt des Wirt-\nrührung kommen. Sie dürfen während ihres Auf-          schaftsgebietes zum Zwecke der vorübergehenden\nenthalt.es im Wirtschaftsgebiet nicht zum Decken       Ausfuhr untersucht worden sind.\nverwendet WE:\\rden.\n5. Besondere Vorschriften für Schlachttiere\n4. Besondere Vorschriften\nfür die Einfuhr vorübergehend ausgeführter                                 § 15\nRenn- und Turnierpferde                   Eingeführte Schlachttiere sind vom Verfügungs-\nberechtigten 'unmittelbar in ein öffentliches Schlacht-\n§ 13                         haus zu befördern oder befördern zu lassen; sie sind\n(1) Renn- und Turnierpferde, die im Wirtschafts-    dort spätestens 72 Stunden nach dem Eintreffen zu\ngebiet gehalten und ausschließlich zur Teilnahme       schlachten.\nan Pferderennen oder Turnieren oder zum Training\naus dem Wirtschaftsgebiet in eines oder mehrere\nder in § 3 Abs. 3 Nr. l genannten Linder vorüber-\ngehend ausgeführt worden sind, müssen bei der                   III. Einfuhr und Durchfuhr von\nEinfuhr von einer Gesundheüsbescheinigung und              Sperma, Fleisch und toten Einhufern\neiner Herkunftsbescheinigung begleitet sein. Als\nvorübergehend gilt eine Ausfuhr, wenn der Auf-\n§ 16\nenthalt außerhalb des Wirtschaftsgebietes nicht län-\nger als zwei Monate beträgt. Die Gesundheits-             (1) Der veterinärpolizeilichen Genehmigung be-\nbescheinigung muß dem Mustc~r der Anlage III           dürfen\nentsprechen. Sie ist von dem amtlichen Tierarzt aus-\n1. die Einfuhr von\nzustellen, der für die zuletzt besuchte ausländische\nRenn- oder Trainierbahn oder den zuletzt besuchten         a) Sperma von Einhufern,\nausländischen Turnierplatz zuständig ist. In der           b) Fleisch von Einhufern, das nicht zum mensch-\nHerkunftsbescheinigung muß nachgewiesen sein, daß             lichen Genuß bestimmt ist,\ndie einzuführenden Pferde in Stutbücher oder Listen\neiner Sportorganisation des Wirtschaftsgebietes ein-   2. die Einfuhr und die Durchfuhr von toten Ein-\ngetragen sind; sie muß mit dem Stempel der Sport-          hufern.\norganisation versehen sein. Die Herkunftsbescheini-\ngung wird nur anerkannt, wenn sie von einer Sport-        (2) Die für Knochen und daraus gewonnene Er-\norganisation ausgestellt worden ist, die in der vom    zeugnisse sowie für Futtermittel tierischer Herkunft\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und       geltenden Vorschriften bleiben unberührt.\nForsten im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Liste\nder Sportorganisationen aufgeführt ist. Die Pferde\ndürfen außerdem während ihres Aufenthaltes außer-\nhalb des Wirtschaftsgebietes nur in einem der in § 3\nAbs. 3 Nr. 1 genunnten Länder gewesen sein. Der              IV. Erteilung von Genehmigungen\nBesitzer oder sein Bevollmächtigter hat darüber eine           und Zulassung von Ausnahmen\nschriftliche Erklärung abzugeben, die nach Form und\nInhalt dem Muster der Anlage III entspricht und in\nder alle Orte anzugeben sind, in denen das Pferd                                 § 17\nwährend der genannten Zeit außerhalb des Wirt-            (1) Veterinärpolizeiliche Genehmigungen nach § 3\nschaftsgebietes gewesen ist.                           Abs. 1 und § 16 Abs. 1 sind zu erteilen, wenn eine\nEinschleppung oder Weiterverbreitung von Tier-\n(2) Vorübergehend ausgeführte Renn- und Tur-        seuchen nicht zu befürchten ist. Zuständig für die Er-\nnierpferde dürfen während ihres Aufenthaltes außer-    teilung der Genehmigungen sind die obersten Lan-\nhalb des Wirtschaftsgebietes mit Pferden, die in       desbehörden. Die Genehmigungen sind mit den er-\nfremden Wirtschaftsgebieten gehalten werden, nur       forderlichen Bedingungen und Auflagen zu verbin-\nauf Renn- oder Trainierbahnen oder auf Turnier-        den. In diesen ist im Falle des § 3 Abs. 1 raindestens\nplätzen in Berührung kommen. Sie dürfen während        zu bestimmen, daß die nach Abschnitt II dieser Ver-\ndieser Zeit nicht zum Decken verwendet werden.         ordnung vorgeschriebenen Tatsachen erfüllt sein\nmüssen und bei der Einfuhr oder Durchfuhr nachzu-\nweisen sind.\n§ 14\n(2) Die zuständigen oberstenLandesbehörden kön-\nBei der Einfuhr vorübergehend ausgeführter Renn-     nen im Benehmen mit dem Bundesminister für Er-\nund Turnierpferde bedarf es der amtstierärztlichen     nährung, Landwirtschaft und Forsten in Ausnahme-\nUntersuchung nach § 4 Satz 1 nicht, wenn der Ver-      fällen die Einfuhr und die Durchfuhr abweichend\nfügungsberechtigte gegenüber der Grenzzollstelle       von Absatz 1 Satz 4 genehmigen, wenn auf andere\nnachweist, daß die Tiere vor weniger als vier Tagen,   Weise sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen ein-\ngerechnet vom Tage des Wiedereintritts in das          geschleppt oder weiterverbreitet werden.","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1969                             697\n(3) Die zuständigen obersten               Landesbehörden   setzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes vom\nkönnen in Einzelfällen auf Antrug                              26. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 627) auch im Land\n1. die Einfuhr einzelner Einhufer abweichend von               Berlin.\n§ 5 Abs. 1 über eine nicht im Bundesanzeiger be-\nkanntgegebene Zolldienststelle genehmigen,                                           § 20\n2. Ausnahmen von den Vorschriften des § 7 Abs. 2                  (1) Diese Verordnung tritt vier Monate nach der\nzulassen,                                                  Verkündung in Kraft.\n3. im Falle der Einfuhr von Zucht- und Nutztieren\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\nzur Teilnahme an pfcrdesportlichen oder kulturel-\nlen Veranstaltungen, sofern die Tiere binnen zwei          die Verordnung über das Verbot der Einfuhr und der\nWochen wieder ausgeführt werden,                            Durchfuhr von Einhufern aus Afrika, Asien, der\na) Ausnahmen von den Vorschriften des § 6 zu-              Türkei, Spanien, Portugal und Gibraltar vom 27. De-\nlassen und                                             zember 1966 (Bundesanzeiger Nr. 6 vom 10. Januar\n1967);\nb) abweichend von § 10 Abs. 1 und 2 zulassen,\ndaß die Entnahme und Untersuchung von Blut-\nBaden-Württemberg\nproben sowie die amtliche Beobachtung ent-\nfallen,                                                 die Verordnung des Innenministeriums über die Ein-\nund Durchfuhr von Einhufern aus dem Ausland vom\nwenn auf ~mderc Weise sichergestellt ist, daß\n20. April 1961 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg\nkeine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterver-\nbreitet werden.\ns. 172);\nBayern\ndie Landesverordnung über die Ein- und Durchfuhr\nV. Ordnungswidrigkeiten\nlebender Einhufer vom 26. Juni 1961 (Bayerisches\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 191);\n§ 18\nOrdnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2\ndes Viehseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich                                       Berlin\noder fahrlässig                                                die Viehseuchenpolizeiliche Anordnung betr. die\n1. ohne die erforderliche Genehmigung                          Ein- und Durchfuhr von Einhufern aus dem Ausland\nvom 8. April 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\na) einen lebenden Einhufer einführt oder durch-\nBerlin S. 617);\nführt (§ 3) oder\nb) Sperma eines Einhufers einführt oder Fleisch                                    Bremen\neines Einhufers, das nicht zum menschlichen\ndie Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von\nGenuß bestimmt ist, einführt oder einen\nEinhufern aus dem Ausland vom 17. Oktober 1961\ntoten Einhufer eJnführt oder durchführt (§ 16\n(Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 204);\nAbs. 1),\n2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 3 ein Tier, das der amt-\nHalll,burg\nlichen Beobachtung unterliegt, mit anderen Ein-\nhufern in Berührung bringt oder dieses Tier ohne            die Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von\nGenehmigung von seinem Standort entfernt,                   Einhufern aus demAusland vom 14.April 1964 (Ham-\nburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 71);\n3. in der Erklärung nach § 11 Abs. 1 Satz 6 oder § 13\nAbs. 1 Satz 8 eine unrichtige Angabe macht,\nHessen\n4. entgegen § 12 Satz 2 oder § 13 Abs. 2 Satz 2 ein\nRenn- oder Turnierpferd zum Decken verwendet,               die Viehseuchenanordnung über die Ein- und Durch-\nfuhr von Einhufern aus dem Ausland vom 9. Dezem-\n5. als Verfügungsberechtigter entgegen § 15 ein ein-\nber 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\ngeführtes Schlachttier nicht unmittelbar in ein\nLand Hessen S. 75);\nöffentliches Schlachthaus befördert oder befördern\nläßt oder\nNiedersachsen\n6. einer nach § 17 für die Einfuhr oder die Durch-\nfuhr festgesetzten Bedingung oder Auflage zu-             C\ndie Viehseuchenbehördliche Verordnung betr. die\nwider handelt.                                              Ein- und Durchfuhr von Einhufern aus dem Ausland\nvom 8. Juli 1959 (Niedersächsisches Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt S. 93);\nVI. S c h l u ß vor s c h r i ft e n\nNordrhein-Westfalen\n§ 19\ndie Viehseuchenverordnung über die Ein- und Durch-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-           fuhr von Einhufern aus dem Ausland vom 18. März\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-             1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-              Nordrhein-Westfalen S. 64);","698                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nRheinliJnd-Pfalz                      fen und Gegenständen, die Träger des Ansteckungs-\ndie Viehseuchen polizeiliche Anordnung über die Ein-    stoffes übertragbarer Seuchen sein können, vom\nund Durchfuhr von Einhufern aus dem Ausland vom         20. März 1961 (Amtsblatt des Saarlandes S. 178);\n3. Juni 1959 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nLand Rheinlcmd-Pfolz S. 139);                                            Schleswig-Holstein\ndie Verordnung (Viehseuchenpolizeiliche Anord-\nnung) über die Einfuhr und Durchfuhr von Einhufern\nSa;:uland\naus dem Ausland vom 18. Juli 1961 (Gesetz- und Ver-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der Viehseuchenpolizeilichen An-       ordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 131) in der\nordnung über die Ein- und Durchfuhr von lebenden        Fassung vom 24. Juni 1965 (Gesetz- und Verord-\nund toten Tieren, tierischen Erzeugnissen, Rohstof-     nungsblatt für Schleswig-Holstein S. 45).\nBonn, den 27. Juni 1969\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 54           Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1969                                                                                              699\nAnlage 1\nMuster 1\n(zu § 3)\nGesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern\n-   Zucht- und Nutztiere -\nVcrs,mdland:\nAusstellende Behörde (c1rn tlichcr Tierarzt):\nI. Herkunft des Tieres:\nName und Anschrift des Jlerkunftsbestandes:\nName und Anschrift des Absenders:\nVersandort:\nII. Bestimmung des Tieres:\nBestimmungsort und -lünd:\nBei Einfuhr: Name und Anschrift des ersten Empfängers: ....................................................................................... .\nBeförderungsart: Eisenbahnwagen/ Schiff/ Flugzeug/ Kraftwagen 1 )\n(Kc11nzeidH,11 oder Nummer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)\nBei Durchfuhr: Ausgangs-Grenzzollstelle: .                                          ............................................................................................... ..\nIII. Angaben zur Identifizierung des Tieres:\nGattung:             -----·-·---- ____ ..... ·----- Geschlecht: ........................................... Rasse:\nAlter:                                              Farbe: ................................................................................................................... .\nSonstige Kennzeichen oder Beschreibung (z. B. Abzeichen):\nNummer des IIufbrands, der Mähnenplombe oder Marke:\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand des Tieres:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß das oben bezeichnete Tier den folgenden Bedingungen entspricht:\na) Es hat während der letzten 3 Monate vor der Verladung oder, wenn es jünger als 3 Monate ist,\nseit seiner Geburt ununterbrochen in dem unter 1. genannten Herkunftsbestand gestanden.\nb) Es ist heule untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krank-\nheit auf.\nc) In dr,m Herkunftsort und in dessen Umkreis von 10 km sind Rotz (Malleus), Beschälseuche (Exanthema\ncoitale paralyticum) während der letzten 12 Monate, ansteckende Blutarmut (Anaemia infectiosa\nequorum), ansteckende Gehirn-Rückenmarkentzündung (Meningo-Encephalitis equorum, Borna'sche\nKrankheit) während der letzten 6 Monate sowie andere auf Einhufer übertragbare Krankheiten\nwährend der letzten 40 Tage vor der Verladung amtlich nicht festgestellt worden.\nV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; .werden die Tiere\nvom Versandland uus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Zeit der\ndes Seetransportes.\nAusgefertigt in __ _                                       .................................... ,am .................................................. 19 ....... ..\n(Ort)                                                              (Datum)\nDer amtliche Tierarzt:\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n1) Nichtzutreffendes streichen","700                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage I\nMuster 2\n(zu § 3)\nGesundheitsbescheinigung 1)\nfür die Einfuhr und die Durchfuhr von Einhufern\n- Schlachttiere -\nVersandland:\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt): ....................................................................................................................... .\nI. Herkunft der Tiere:\nName und Anschrift des Absenders: ......................................................................................................................... .\nVersandort: ....... .\nII. Bestimmung der Tiere:\nBestimmungsort und -land: ........................................................................................................................................... .\nBei Einfuhr: Bezeichnung des öffentlichen Schlachthauses, in das die Tiere verbracht werden: ................ .\nBei Einfuhr: Name und Anschrift des Empfängers: .................................................................................................. .\nBeförderungsart: Eisenbahnwagen, Schiff, Flugzeug 2)\n(Kennzeichen oder Nummer des Eisenbahnwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)\nBei Durchfuhr: Ausgangs-Grenzzollstelle:\nIII. Angaben zur Identifizierung der Tiere:\nZahl der Tiere:\nLfd.                                                                                                             Farbe, sonstige Kennzeichen\nNr.                             Geschlecht                                           Alter                                 oder Beschreibung\n(z. B. Abzeichen)\nIV. Angaben über den Gesundheitszustand der Tiere:\nDer Unterzeichnete bescheinigt, daß die oben bezeichneten Tiere den folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\na) Sie sind heute untersucht worden und weisen keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren\nKrankheit auf.\nb) Sie haben während der letzten 30 Tage vor der Verladung in einem Herkunftsbestand gestanden,\nin dem während der letzten 6 Monate Rotz (Malleus), Beschälsäuche (Exanthema coitale paralyti-\ncum), ,msteckende Blutarmut (Anaemia infectiosa equorum) und ansteckende Gehirn-Rückenmark-\nentzündung (Meningo-Encephalitis equorum, Borna'sche Krankheit) und während der letzten\n40 Tage andere auf Einhufer übertragbare Krankheiten amtlich nicht festgestellt worden sind.\nV. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10 Tage gültig; werden die Tiere\nvom Vers,mdland aus auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um die Zeit\ndes Seetransportes.\nAusgefertigt in              ......................................................................... ,am ................................................. 19\n(Ort)                                                               (Datum)\nDer amtliche Tierarzt:\n(Siegel)\n(Unterschrift)\n1) Die Gesundhei1slwscheiniuunu dilrf nur für die Tiere einheitlich ausgestellt werden, die in einem Eisenbahnwagen oder Flugzeug\ngenH,rnsilrn lidi)Jd(,rt. W('Jden, vom selben Versender stummen und für denselben Empfänger bestimmt sind; bei Schiffstransport\nist jeweils flir 10 Tiere eine G(,sundheitsbcsclteinigung uuszustellen.\n1) Nichtzutreffendes streiclwn","Nr. 54 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1%9                                                                                                   701\nAnlage II\n(zu § 11)\nA. Gesundheitsbescheinigung\nfür die vorübergehende Einfuhr und die Durchfuhr\nvon Renn- und Turnierpferden\nHerkunftslc:md 1):\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt):\nI. Bezeichnung und Bestimmung des Tieres:\nBesitzer: ...... .\n(Name, Anschrift)\nName des Pferdes: ............................................................................................................................................................. .\nGeschlecht: ........................................... Rasse: .......................................... Alter: .................,........................ Jahre\nFarbe und Abzeichen:\nBei Einfuhr: Dils Pferd soll vom ................................................ bis ................................................. 19......... an dem\nRennen/ Turnier/ Training 2)\nin                                                                                                                                                            teilnehmen.\n(Ort der Veranstaltung)\nBeförderungsart: Eisenbilhn /Schiff/ Flugzeug/ Kraftwagen 2)\niKcnnzdclicn oder Nummer des Eisenbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)\nAusgilngs-Grenzzollstelle, über die das Tier wieder ausgeführt werden soll: ................................................ .\nII. Angaben über den Gesundheitszustand des Tieres:\nDer Unt.erzeichnele bescheinigt, daß dils oben beschriebene Pferd den folgenden Bedingungen ent-\nspricht:\na) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krank-\nheit auf.\nb) In dem Herkunftsbestand des Tieres sind während der letzten 40 Tage vor der Versendung keine\nauf Einhufer übertragbaren Krankheiten amtlich festgestellt worden.\nIII. Diese Bescheinigung ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 6 Monate gültig; sie darf frühestens\n5 Tnge vor der Ausfuhr aus dem Herkunftsland 1 ) ausgestellt sein.\nAusgefertigt in ................................................................................... , am ................................................. 19........ .\n(Ort)                                                             (Datum)\nDer amtliche Tierarzt:\n(Siegel)\n(Unterschrift)\nHinweis: Die Ausfuhr muß nnch § 11 Abs. 2 innerhalb von 2 Monaten nach dem Tage des Grenzübertritts\nerfolgen.","702                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nRilum llir Zollvcnnerke\nTag der Einfuhr:                                                                      19 ...                (Stempel der Zolldienststelle)\nT,1g der Ausfuhr aus ckr Bundesrepublik Deutschland:\n. ········••·•·•· ··························· 19.                     (Stempel der Zolldienststelle)\nB. Erklärung\ndes Besitzers oder seines Bevollmächtigten\n(nur bei Einfuhr)\nIch erkläre hiE!rmil.:\nDas in der vorstehenden Gesundheitsbescheinigung beschriebene Pferd ist während der letzten 3 Monate\nvor der Einfuhr an folgenden Orten außerhalb seines Herkunftslandes 1 ) gewesen: 2 )\nvon- bis                                                                  Ort                                                 Land/ Gebiet\nDas in der vorstehenden Gesundheitsbescheinigung beschriebene Pferd ist während der letzten 3 Monate\nvor der Einfuhr nicht außerhalb seines Herkunftslandes 1 ) gewesen. 2 )\n... , den                      ····················· ..... 19 ........ .\n(Ort)                                                                                             (Unterschrift)\n1) Land, in dem das Tier in das Stutbuch oder die Liste einer Sportorganisation eingetragen ist.\n1) Nichtzutreffendes streichen","Nr. 54 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1969                                                                  703\nAnlage III\n(zu § 13)\nA. Gesundheitsbescheinigung\nfür die Einfuhr vorübergehend ausgeführter Renn- und Turnierpferde\nAusstellende Behörde (amtlicher Tierarzt):\nLand:\nI. Bezeichnung und BesUrnmung des Tieres:\nBesitzer:\n(Name, Anschrift)\nDas Pferd:\n(Name)\nGeschlecht:                              Rasse:                        ........... Alter: .......................................... Jahre\nFarbe und Abzeichen:\nsoll nach                                                                                            . ...... in der Bundesrepublik\n(Bestimmungsort)\nDeutschland verbracht werden.\nBeförderungsart: Eisenbahn/ Schiff/ Flugzeug/ Kraftwagen 1 )\n(Kcnnzciclwn oder Nummer des Ei_senbahn- oder Kraftwagens, Flugnummer, Name des Schiffes)\nEingangs-Grenzzollstelle der Bundesrepublik Deutschland, über die das Pferd eingeführt werden soll:\nII. Der unterzeichnete, für die Rennbahn/ den Turnierplatz/ die Trainierbahn 1 ) in ................................................ .\nzuständige amtliche Tierarzt bescheinigt für das oben beschriebene Pferd folgendes:\na) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer übertragbaren Krank-\nheit auf.\nb) Auf der/ dem oben bezeichneten Rennbahn/Turnierplatz/Trainierbahn 1 ) sind während der letzten\n40 Tage vor Ausstellung der Bescheinigung keine auf Einhufer übertragbaren Krankheiten aufgetreten.\nIII. Diese Bescheinigung ist am Tage der Absendung ausgestellt und, vom Tage der Ausstellung an ge-\nrechnet, 5 Tage gültig; wird das Tier auf dem Seewege befördert, verlängert sich die Gültigkeitsdauer\num die Zeit des Seetransportes.\nAusgefertigt in                                                       ., am ............................................... . 19........ .\n(Ort)                                               (Datum)\nDer amtliche Tierarzt:\n(Siegel)\n(Unterschrift)\nHinweis: Die Rückführung der Tiere in das Wirtschaftsgebiet muß nach § 13 Abs. 1 Satz 2 innerhalb von\n2 Monaten nach dem Tage der Ausfuhr erfolgen.","704                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nRaum für Zoll vermerke\nTag der Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland:\n19 ........ .                            (Stempel der Zolldienststelle)\nTag der Einfuhr:                                          19 ........ .                           (Stempel der Zolldienststelle)\nB. Erklärung\ndes Besitzers oder seines Bevollmächtigten\nIch erkläre hiermit, daß das in der vorstehenden' Gesundheitsbescheinigung beschriebene Pferd nach seiner\nAusfuhr an folgenden Orten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gewesen ist:\nvon- bis                                                           Ort                                           Land/ Gebiet\n...... , den ......................................... 19........ .\n(Ort)                                                                               (Unterschrift)\n1) Nichtzutreffendes streichen"]}