{"id":"bgbl1-1969-53-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":53,"date":"1969-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/53#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-53-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_53.pdf#page=4","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1969","law_date":"1969-06-26T00:00:00Z","page":688,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["688                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1969\nVom 26. Juni 1969\nAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Länderfinanzaus-        ster der Finanzen kann zur Vereinfachung des Ver-\ngleichsgesetzes 1965 vom 7. Oktober 1965 (Bundes-        waltungsverfahrens die Ablieferung der Einnahmen\ngesetzbl. I S. 1569) in der Fassung des Gesetzes zur     anderweitig regeln.\nÄnderung des Länderfinanzausgleichsgesetzes 1965\nvom 6. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 189) wird mit        (3) Das Saarland leistet im Zahlungsverkehr nach\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                   Absatz 1 und Absatz 2 für das Ausgleichsjahr 1969\nkeine Zahlungen auf den Bundesanteil an der Ein-\nkommensteuer und der Körperschaftsteuer. Das\nSaarland erhält auf den durch den Bundesanteil\n§ 1                           nicht gedeckten Teil seiner vorläufigen Ausgleichs-\nVollzug des Finanzausgleichs                zuweisungen monatliche Vorauszahlungen in Höhe\nim Ausgleichsjahr 1969                  von 4 125 000 DM, die am 15. eines jeden Monats\nfällig sind.\n(1) Zum vorläufigen Vollzug des Finanzausgleichs\nim Ausgleichsjahr 1969 wird der Zahlungsverkehr                                    § 2\nauf Grund des§ 10 des Gesetzes in der Weise durch-                  Durchführung der Ablieferungen\ngeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an\nder Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer              (1) Die Ablieferung des Bundesanteils an der\nnach dem Dritten Gesetz über das Beteiligungs-           Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer wird\nverhältnis an der Einkommensteuer und der Kör-           mit den in § 1 Abs. 1 festgestellten Hundertsätzen\nperschaftsteuer vom 3. März 1969 (Bundesgesetzbl. I      ab 1. Juni 1969 durchgeführt.\nS. 173) auf folgende Hundertsätze erhöht oder ver-          (2) Das Saarland erhält den in § 1 Abs. 3 fest-\nmindert wird:                                            gestellten Monatsbetrag ab 15. Juni 1969.\nBaden-Württemberg                         40,6 v. H.     (3) Für die Monate Januar bis Mai sind die\nBayern                                    33,7 V. H.  Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den vor-\nBremen                                                läufigen Ablieferungen und den Ablieferungen nach\n36,0 V. H.\nden in § 1 Abs. 1 vorgeschriebenen Hundertsätzen\nHamburg                                   50,8 V, H.  sowie zwischen den vorläufigen Leistungen an das\nHessen                                    43,0v. H.   Saarland und den in § 1 Abs. 3 festgesetzten Lei-\nNiedersachsen                             19,6 V. H.  stungen ergeben, nachträglich durch den Bundes-\nNordrhein-Westfalen                       38,0 v. H.  minister der Finanzen zu verrechnen.\nRheinland-Pfalz                           17,2 V. H.\nSchleswig-Holstein                         7,4 v. H.                            § 3\n(2) Die Finanzämter liefern die nach Absatz 1                              Inkrafttreten\nvorläufig in Anspruch genommenen Einnahmen täg-             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nlich an die Bundeshauptkasse ab. Der Bundesmini-         nuar 1969 in Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund"]}