{"id":"bgbl1-1969-53-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":53,"date":"1969-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/53#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-53-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_53.pdf#page=2","order":2,"title":"Dritte Verordnung über das Zusatzprogramm zum Mikrozensus","law_date":"1969-06-24T00:00:00Z","page":686,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["686                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nDritte Verordnung\nüber das Zusatzprogramm zum Mikrozensus\nVom 24. Juni 1969\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die          e) Umfang des Urlaubsanspruches,\nDurchführung einer Repräsentativstatistik der Be-\nf) Erkrankungen und Unfälle.\nvölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus)\nvom 21. Dezember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 767),\ngeändert durch das Gesetz zur Anderung des Ge-\nsetzes über die Durchführung einer Repräsentativ-                                 § 2\nstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens           Die Erhebungen werden einmalig durchgeführt mit\n(Mikrozensus) vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetz-      Ausnahme der Erhebung nach § 1 Nr. 2 Buchstabe d,\nblatt I S. 1456), verordnet die Bundesregierung mit     die einmal jährlich erfolgt.\nZustimmung des Bundesrates:\n§ 1                                                     § 3\nAls Zusatzprogramm des Mikrozensus werden in            Die Erteilung der Auskunft über die Höhe der für\nden Jahren 1969, 1970 und 1971 folgende Tatbestände     Urlaubs- und Erholungsreisen aufgewendeten Mittel\nerfaßt:                                                 nach§ 1 Nr. 2 Buchstabe d sowie der Auskünfte über\nErkrankungen und Unfälle nach § 1 Nr. 2 Buch-\n1. durch Befragung mit einem Auswahlsatz von 1 °/o      stabe f ist freiwillig.\nder Bevölkerung\na) Ausbildung und berufliche Fortbildung,                                      § 4\nb) berufliche und soziale Umschichtung der Be-\nDie Aufbereitung der Erhebungen nach § 1 Nr. 2\nvölkerung,\nerfolgt durch das Statistische Bundesamt, soweit die\nc) Nutzungsarten von Bodenflächen unter 0,5 ha,      beteiligten Länder zustimmen.\n2. durch Befragung mit einem Auswahlsatz von 0,1 °/o\nder Bevölkerung\n§ 5\na) benutzte Verkehrsmittel im Berufsverkehr und\nim übrigen Verkehr in die Großstädte und            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nGründe für deren Benutzung,                      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nb) Merkmale der von den Erwerbstätigen aus-          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über\ngeübten Tätigkeiten,                             die Durchführung einer Repräsentativstatistik der\nBevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus)\nc) Betreuung der Kinder unter 15 Jahren erwerbs-\ntätiger und nichterwerbstätiger Mütter,          auch im Land Berlin.\nd) Ziel und Dauer von Urlaubs- und Erholungs-\n§ 6\nreisen, Familienferienreisen, hauptsächlich be-\nnutzte Verkehrsmittel, Unterkunftsart, Höhe         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nder aufgewendeten Mittel,                        dung in Kraft.\nBonn, den 24. Juni 1969\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}