{"id":"bgbl1-1969-52-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":52,"date":"1969-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/52#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-52-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_52.pdf#page=1","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG)","law_date":"1969-06-25T00:00:00Z","page":645,"pdf_page":1,"num_pages":38,"content":["645\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                             Z1997A\n1969                            Ausgegeben zu Bonn am 30.Juni 1969                                                                            Nr. 52\nTag                                                                Inhalt                                                                     Seite\n25. 6. 69  Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts (1. StrRG) ...................................... .                                           645\nBundesgesetzbl. III 450-2, 450-1, 312-2, 300-2, 451-1, 452-2, 452-1, 111-1, 1132-1, 201-5, 2030-1, 2030-2, 2034-1,\n2035-1, 211-4, 2121-2, 2121-50-1, 2122-1, 2123-1, 2124-1, 2124-7, 2125-4, 2125-5, 2125-6, 213-2, 2182-1, 2251-1, 242-1,\n251-1, 301-1,. 310-4, 311-4, 312-4, 312-5, 320-1, 330-1, 340-1, 360-1, 400-2, 4110-1, 4123-1, 4125-1, 4130-1, 4134-1,\n43-1, 453-7, 50-1, 51-1,' 53-4, 55-2, 610-1, 611-14, 612-7, 7100-1, 7110-1, 751-1, 7531:1, 792-1, 801-1, 8051-1, 820-1,\n821-1, 822-1, 824-3, 827-6, 84-2, 9231-1, 9240-1, 9513-1, 210-1, 210-2, 2122-2-1, 2330-8, 313-2, 43-4-1, 440-3, 450-4,\n453-2, 7126-1, 7126-2, 7832-1, 7842-5, 7842-5-3, 801-4\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 40 ................................................ ; ....... .                                          683\nRechtsvorschriften der Europ-äischen Gemeinschaften .................................... .                                             683\nErstes Gesetz\nzur Reform des Strafrechts\n(1. StrRG)\nVom 25. Juni 1969\nInhaltsübersicht\nArtikel                                                                              Artikel\nErster Abschnitt                                        III. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet\nÄnderung des Strafgesetzbuches und des Einfüh-                                         der Rechtspflege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   39-48\nrungsgesetzes zum Strafgesetzbuch . . . . . . . . . . .            1, 2          IV. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet\ndes Zivilrechts und des Strafrechts . . . . .                  49-59\nZweiter Abschnitt                                         V. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet\nUberleitung von Strafdrohungen . . . . . . . . . . . . .           3~8                 des Verteidigungsrechts . . . . . . . . . . . . . . .          60-63\nVI. Änderung von Geset21en auf dem Gebie_t\nDritter Abschnitt                                             des Finanzwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     64-67\nÄnderung der Stra_fprozeßordnung, des Gerichts-                                 VII. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet\nverfassungsgesetzes, des Jugendgerichtsgeset-                                          des Wirtschaftsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . .      68-73\nzes, des Wehrstrafgesetzes und des Einführungs-                                VIII. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet\ngesetzes zum Wehrstrafgesetz . . . . . . . . . . . . . . .         9-13                des Arbeitsrechts, der Sozialversicherung\nund der Kriegsopferversorgung . . . . . . . .                  74-81\nVierter Abschnitt                                        IX. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet\ndes Post- und Fernmeldewesens sowie\nAnpassung weiterer Bundesgesetze                                          des Verkehrswesens                                             82-84\nI. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet                                       X. Außerkrafttreten von Vorschriften                                85\ndes Staats- und Verfassungsrechts . . . . . . 14--16\nII. Änderung von Gesetzen auf dem Ge-biet                                                              Fünfter Abschnitt\ndes Rechts der Verwaltung . . . . . . . . . . . . . 17-38              Schlußvorschriften                                                     86-106\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                       (2) Ubertretungen sind Handlungen, die mit\nsen:                                                                                 Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit\nErster Abschnitt                                             Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche Mark\nÄnderung des Strafgesetzbuches und des                                         bedroht sind.\nEinführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch                                            (3) Vergehen sind alle übrigen mit Freiheits-\nstrafe oder mit Geldstrafe bedrohten Handlun-\nArtikel 1                                               gen.\nStrafgesetzbuch                                                 (4) Milderungen oder Schärfungen, die nach\nDas Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:                                       den Vorschriften des Ersten Teils oder bei mil-\ndernden Umständen, minder schweren, beson-\n1. § 1 erhält folgende Fassung:                                                     ders schweren oder ähnlichen allgemein um-\nn§ 1                                             schriebenen Fällen vorgesehen sind, bleiben für\n(1) Verbrechen sind Handlungen, die im Min-                                  die Einteilung außer Betracht.\"\ndestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder\ndarüber bedroht sind.                                                      2. § 7 wird aufgehoben.","646                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. Als § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt:                                    § 17\n(1) Begeht jemand, nachdem er\n,,§ 13\n1. schon mindestens zweimal im räumlichen\n(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für              Geltungsbereich dieses Gese·tzes wegen eines\ndie Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die                Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens zu\nvon der Strafe für das künftige Leben des Täters            Strafe verurteilt worden ist und\nin der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu\nberücksichtigen.                                        2. wegen einer oder mehrerer dieser Taten für\ndie Zeit von mindestens drei Monaten Frei-\n(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die               heitsstrafe verbüßt hat,\nUmstände, die für und gegen den Täter spre-\nchen, gegeneinander ab. Dabei kommen nament-            eine mit Freiheitssfrafe bedrohte vorsätzliche\nlich in Betracht:                                       Straftat und ist ihm im Hinblick auf Art und\nUmstände der Straftaten vorzuwerfen, daß er\ndie Beweggründe und die Ziele des Täters,           sich die früheren Verurteilungen nicht hat zur\ndie Gesinnung, die aus der Tat spricht, und         Warnung dienen lassen, so ist die Mindest-\nder bei der Tat aufgewendete Wille,                 strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wenn\ndie Tat nicht ohnehin mit einer höheren Min-\ndas Maß der Pflichtwidrigkeit,                      deststrafe bedroht ist. Das Höchstmaß der an-\ndie Art der Ausführung und die verschulde-          gedrohten Freiheitsstrafe bleibt unberührt.\nten Auswirkungen der Tat,                              (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Höchstmaß\ndas Vorleben des Täters, seine persönlichen         der für die neue Tat angedrohten Freiheitsstrafe\nund wirtschaftlichen Verhältnisse sowie             weniger als ein Jahr beträgt.\nsein Verhalten nach der Tat, besonders sein            (3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine\nBemühen, den Schaden wiedergutzumachen.             Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige\nVerurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine\n(3) Umstände, die schon Merkmale des ge-             andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe\nsetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht be-          angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im\nrücksichtigt werden.\"\nSinne des Absatzes 1 Nr. 2.\n(4) Eine frühere Tat bleibt außer Betracht,\n4. Die § § 14 bis 19 werden durch folgende Vor-            wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr\nschriften ersetzt:                                      als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird\n,,§ 14                           die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter\n(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten         auf behördliche Anordnung in einer Anstalt\nverhängt das Gericht nur, wenn besondere Um-            verwahrt worden ist.\nstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit                                  § 18\ndes Täters liegen, die Verhängung einer Frei-              (1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das\nheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder           Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.\nzur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich\nmachen.                                                    (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheits-\nstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr ,Mindestmaß ein\n(2) Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder           Tag.\nnur neben Freiheitsstrafe an und kommt eine\n§ 19\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten oder darüber\nnicht in Betracht, so verhängt das Gericht eine            Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach\nGeldstrafe, wenn nicht die Verhängung einer             vollen Tagen, Wochen und Monaten, Freiheits-\nFreiheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist.          strafe von längerer Dauer nach vollen Monaten\nund Jahren bemessen.\"\n§ 15                         5. Als § 20 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nDarf das Gericht nach einem Gesetz, das auf                                 ,,§ 20\ndiese Vorschrift verweist, die Strafe nach sei-            Bei Freiheitsstrafen wird der Tag zu vierund-\nnem Ermessen mildern, so kann es bis zum ge-            zwanzig Stunden, die Woche zu sieben Tagen,\nsetzlichen Mindestma·ß der angedrohten Strafe           der Monat und das Jahr nach der Kalenderzeit\nherabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf           gerechnet.\"\nGeldstrafe erkennen.\n6. § 20 a wird aufgehoben.\n§ 16\nDas Gericht sieht von Strafe ab, wenn die         7. § 21 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:\nFolgen der Tat, die den Täter getroffen haben,\n,,§ 21\nso schwer sind, daß die Verhängung einer Strafe\noffensichtlich verfehlt wäre. Dies gilt nicht,             (1) Die zu Freiheitsstrafe Verurteilten kön-\nwenn der Täter für die Tat eine Freiheitsstrafe         nen in einer Strafanstalt auf eine ihren Fähig-\nvon mehr als einem Jahr verwirkt hat.                   keiten angemessene Weise beschäftigt- werden.","Nr. 52  Ti.Jg der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                           647\n(2) Sie können mit ihrer Zustimmung auch              gangene Unrecht dienen. Dabei dürfen an den\nc1ußerhalb der Anstalt beschäftigt werden.               Verurteilten keine unzumutbaren Anforderun-\n(3) Die Frciheitsstrnfe kann sowohl für die           gen gestellt werden.\nganze Dauer wie für einen Teil der erkannten                (2) Das Gericht kann dem Verurteilten auf-\nStrafzeit in der Weise in Einzelhaft vollzogen             erlegen,\nwerden, daß der Gefangene unausgesetzt von                1. nach Kräften den durch die Tat verursachten\nanderen Gefangenen gesondert gehalten wird,                   Schaden wiedergutzumachen,\nwenn dies aus Gründen, die in der Person des              2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemein-\nGefangenen liegen, namentlich aus Gründen der                 nützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu\nGesundheit, unerläßlich ist. Die Einzelhaft darf              zahlen oder\nohne Zustimmung des Gefangenen die Dauer\nvon insgesamt drei Jahren nicht übersteigen.\"             3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen.\n(3) Erbietet sich der Verurteilte zu angemes-\n8. § 22 wird aufgehoben.                                     senen Leistungen, die der Genugtuung für das\nbegangene Unrecht dienen, so sieht das Gericht\n9. Die §§ 23 bis 26 werden durch folgende Vor-               in der Regel von Auflagen vorläufig ab, wenn\nscb riften ersetzt:                                       die Erfüllung des Anerbietens zu erwarten ist.\n,,§ 23\n§ 24 b\n(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe\nvon nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht              (1) Das Gericht erteilt dem Verurteilten für\ndie Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus,           die Dauer der Bewährungszeit Weisungen,\nwenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich            wenn er dieser Hilfe bedarf, um keine Straf-\nschon die Verurteilung zur Warnung dienen las-            taten mehr zu begehen. Dabei dürfen an die\nsen und künftig auch ohne die Einwirkung des              Lebensführung des Verurteilten keine unzumut-\nStrafvollzugs keine Straftaten mehr begehen               baren Anforderungen gestellt werden.\nwird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit               (2) Das Gericht kann den Verurteilten nament-\ndes Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände             lich anweisen,\nseiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine\nLebensverhältnisse und die Wirkungen zu be-               1. Anordnungen zu befolgen, die sich auf Aufent-\nrücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn                 halt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit oder\nzu erwarten sind.                                             auf die Ordnung seiner wirtschaftlichen Ver-\nhältnisse beziehen,\n(2) Das Gericht kann unter den Vorausset-              2. sich zu bestimmten Zeiten bei Gericht oder\nzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung\neiner anderen Stelle zu melden,\neiner höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre\nnicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen,                3. mit bestimmten Personen oder mit Personen\nwenn besondere Umstände in der ~at und in der                 einer bestimmten Gruppe, die ihm Gelegen-\nPersönlichkeit des Verurteilten vorliegen.                    heit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten\nkönnen, nicht zu verkehren, sie nicht zu be-\n(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe                schäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,\nvon mindestens sechs Monaten wird die Voll-               4. bestimmte Gegenstände, die ihm Gelegenheit\nstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidi-                oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten\ngung der Rechtsordnung sie gebietet.                          können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen\n(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen               oder verwahren zu lassen oder\nTeil der Strafe beschränkt werden. Sie wird               5. Unterhaltspflichten nachzukommen.\ndurch eine Anrechnung von Untersuchungshaft\noder einer anderen Freiheitsentziehung nicht                 (3) Die Weisung,\nausgeschlossen.                                           1. sich einer Heilbehandlung oder einer Ent-\nziehungskur zu unterziehen oder\n§ 24\n2. in einem geeigneten Heim oder einer geeig-\n(1) Das Gericht bestimmt die Dauer der Be-                 neten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,\nwährungszeit. Sie darf fünf Jahre nicht über-             darf nur mit Einwilligung des Verurteilten er-\nschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.            teilt werden.\n(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der                    (4) Macht der Verurteilte entsprechende Zu-\nRechtskraft der Entscheidung über die Strafaus-           sagen für seine künftige Lebensführung, so sieht\nsetzung. Sie kann nachträglich bis auf das                das Gericht in der Regel von Weisungen vor-\nMindestmaß verkürzt. oder vor ihrem Ablauf bis            läufig ab, wenn die Einhaltung der Zusagen zu\nauf das Höchstmaß verlängert werden.                      erwarten ist.\n(3) Während der Bewährungszeit ruht die                                        § 24 C\nVerjährung der Strafvollstreckung.\n(1) Das Gericht unterstellt den Verurteilten\nfür die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht\n§ 24 a\nund Leitung eines Bewährungshelfers, wenn\n(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auf-           _ dies angezeigt ist, um ihn von Straftaten abzu-\nlagen erteilen, die der Genu9tuung für das be-            halten.","648                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Eine Weisung nach Absatz 1 erteilt das           tat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs\nGericht in der Regel, wenn es eine Freiheits-           Monaten verurteilt wird. Der Widerruf ist nur\nstrafe von mehr als neun Monaten aussetzt und           innerhalb von einem Jahr nach Ablauf der\nder Verurteilte noch nicht siebenundzwanzig             Bewährungszeit und von sechs Monaten nach\nJahre alt ist.                                          Rechtskraft der Verurteilung zulässig. § 25 Abs. 3\n(3) Der Bewährungshelfer steht dem Ver-              gilt entsprechend.\nurleilten helfend und betreuend zur Seite. Er                                    § 26\nüberwacht im Einvernehmen mit dem Gericht                  (1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des\ndie Erfüllung der Auflagen und Weisungen so-            Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Be-\nwie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet            währung aus, wenn\nüber die Lebensführung des Verurteilten in              1. zwei Drittel der verhängten Strafe, minde-\nZeitabständen, die das Gericht bestimmt. Gröb-              stens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,\nliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen\n2. verantwortet werden kann zu erproben, ob\noder Weisungen teilt er dem Gericht mit.\nder Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs\n(4) Der Bewährungshelfer wird vom Gericht                keine Straftaten mehr begehen wird, und\nbestellt. Es kann ihm für seine Tätigkeit nach          3. der Verurteilte einwilligt.\nAbsatz 3 Anweisungen erteilen.\nBei der Entscheidung sind namentlich die Per-\n(5) Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird         sönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben,\nhaupt- oder ehrenamtlich ausgeübt.                      die Umstände seiner Tat, sein Verhalten im\nVollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wir-\n§ 24 d\nkungen zu berücksichtigen, die von der Aus-\nDas Gericht kann Entscheidungen nach den             setzung für ihn zu erwarten sind.\n§§ 24 a bis 24 c auch nachträglich treffen, ändern\n(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer\noder aufheben.\nzeitigen Freiheitsstrafe kann das Gericht die\n§ 25                            Vollstreckung des Restes zur Bewährung aus-\n(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung,       setzen, wenn\nwenn der Verurteilte                                    1. mindestens ein Jahr der Freiheitsstrafe ver-\n1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht,              büßt ist,\n2. gegen Auflagen oder Weisungen gröblich oder           2. besondere Umstände in der Tat und in der\nbeharrlich verstößt oder                                Persönlichkeit des Verurteilten vorliegen und\n3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewäh-             3. die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1\nrungshelfers beharrlich entzieht                        erfüllt sind.\nund dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der              (3) Die §§ 24 bis 25 sowie § 25 a Abs. 1 Satz 1, 2,\nStrafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt        Abs. 2 gelten entsprechend; die Bewährungszeit\nhat.                                                    darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird,\ndie Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten.\n(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Wider-\nHat der Verurteilte mindestens ein Jahr seiner\nruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit\nStrafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung\nzu verlängern (§ 24 Abs. 2) oder weitere Auf-\nausgesetzt wird, so unterstellt ihn das Gericht in\nlagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich\nder Regel für die Dauer der Bewährungszeit der\nden Verurteilten einem Bewährungshelfer zu\nAufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers.\nunterstellen (§ 24 d).\n(4) Ist Untersuchungshaft oder eine andere\n(3) Leistungen, die der Verurteilte zur Er-\nFreiheitsentziehung angerechnet, so gelten sie\nfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen\nals verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1\noder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstat-\nbis 3.\ntet. Das Gericht kann jedoch, wenn es die Straf-\naussetzung widerruft, Leistungen, die der Ver-             (5) Das Gericht kann Fristen von höchstens\nurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 24 a         sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein\nAbs. 2 Nr. 2, 3 oder entsprechenden Anerbieten          Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Be-\nnach § 24 a Abs. 3 erbracht hat, auf die Strafe         währung auszusetzen, unzulässig ist.\"\nanrechnen.\n§ 25a                        10. § 27 b wird aufgehoben; der bisherige § 27 c\n(1) Widerruft das Gericht die Strafaussetzung        wirä. § 27 b; er wird wie folgt geändert:\nnicht, so erläßt es die Strafe nach Ablauf der          a) Absatz 1 wird gestrichen;\nBewährungszeit. § 25 Abs. 3 Satz 1 ist anzu-            b) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-\nwenden. Das Gericht kann anordnen, daß über\nsätze 1 und 2.\ndie Verurteilung nur noch beschränkt Auskunft\nerteilt wird.\n11. Als § 27 c wird folgende Vorschrift eingefügt:\n(2) Das Gericht kann den Straferlaß wider-\nrufen, wenn der Verurteilte im räumlichen Gel-                                 ,,§ 27c\ntungsbereich dieses Gesetzes wegen einer in der            Verhängt das Gericht eine Geldstrafe nach\nBewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straf-          § 14 Abs. 2, so sind die §§ 27 bis 27 b anzuwen-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                           649\nden. Ist Freiheitsstrafe mit einem erhöhten                                          § 32\nMindestmaß angedroht, so ist die Geldstrafe so                (1) Der Verlust der Fähigkeiten, Rechtsstel-\nzu bemessen, (li.lß die Ersi:llzfreiheitsstrafe dieses     lungen und Rechte wird mit der Rechtskraft des\nMindestmaß nicht unterschreitet.\"                          Urteils wirksam.\n(2) Die      Dauer des Verlustes einer Fähig-\n12. § 28 Abs. 3 wird gestrichen.                               keit oder eines Rechtes wird von dem Tage an\ngerechnet, an dem die Freiheitsstrafe verbüßt,\nverjährt oder erlassen ist. Ist neben der Frei-\n13. § 29 erhält folgende Fassun~J:                             heitsstrafe eine freiheitsentziehende Maßregel\nder Sicherung und Besserung angeordnet wor-\n,,§ 29\nden, so wird die Frist erst von dem Tage an\ngerechnet, an dem auch die Maßregel erledigt\n(1) An die Stelle einer uneinbringlichen Geld-          ist.\nstrafe tritt Freiheitsstrafe.                                 (3) War die Vollstreckung der Strafe, des\n(2) Die   Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe ist           Strafrestes oder der Maßregel gerichtlich oder\nmindestens ein Tag und bei Verurteilung we-                im Gnadenwege ausgesetzt, so wird in die Frist\ngen eines Verbrechens oder Vergehens höch-                 die Zeit der Aussetzung eingerechnet, wenn\nstens ein Jahr, bei Verurteilung wegen einer               nach deren Ablauf die Strafe oder der Strafrest\nUbertretung höchstens sechs Wochen. Ist neben              erlassen wird oder die Maßregel erledigt ist.\nder Geldstrafe wahlweise Freiheitsstrafe von\ngeringerer Höhe angedroht, so darf die Ersatz-                                       § 33\nfreiheitsstrafe deren Höchstmaß nicht über-                   (1) Das Gericht kann nach § 31 Abs. 1, 2 ver-\nsteigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf nur nach           lorene Fähigkeiten und nach § 31 Abs. 5 ver-\nvollen Tagen bemessen werden.                              lorene Rechte wiederverleihen, wenn\n(3) Der Verurteilte kann die Vollstreckung              1. der Verlust die Hälfte der Zeit, für die er\nder Ersatzfreiheitsstrafe jederzeit dadurch ab-                 dauern sollte, wirksam war und\nwenden, daß er den noch zu zahlenden Betrag                2. zu erwarten ist, daß der Verurteilte künftig\nder Geldstrafe entrichtet.                                      keine vorsätzlichen Straftaten mehr begehen\n(4) Kann die Geldstrafe        ohne Verschulden              wird.\ndes Verurteilten nicht eingebracht werden, so                  (2) In die Fristen wird die Zeit nicht einge-\nkann das Gericht anordnen, daß die Vollstrek-              rechnet, in welcher der Verurteilte auf behörd-\nkung der Ersatzfreiheitsstrafe unterbleibt.\"               liche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wor-\nden ist.\"\n14. Die §§ 31 bis 33 werden durch folgende Vor-            15. Die§§ 34 bis 36 werden aufgehoben.\nschriften ersetzt:\n.,§ 31                        16. § 42 a wird wie folgt geändert:\n(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Frei-                a) Nummer 3 wird gestrichen;\nheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt           b) als Absatz 2 wird folgende Vorschrift ange-\nwird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die\nfügt:\nFähigkeit, öffentliche Amter zu bekleiden und\nRechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.                       11 (2) Eine Maßregel der Sicherung und Bes-\nserung darf nicht angeordnet werden, wenn\n(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für                     sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen\ndie Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in                     und zu erwartenden Taten sowie zu dem\nAbsatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen,                    Grade der von ihm ausgehenden Gefahr\nsoweit das Gesetz es besonders vorsieht.                         außer Verhältnis steht.\"\n(3) Mit dem Verlust der Fähigkeit, öffent-\nliche Amter zu bekleiden, verliert der Ver-            17. § 42 d wird aufgehoben.\nurteilte zugleich die entsprechenden Rechtsstel-\nlungen und Rechte, die er innehat.                     18. Die §§ 42 e bis 42 i erhalten folgende Fassung:\n(4) Mit dem Verlust der Fähigkeit, Rechte aus                                   .,§ 42e\nöffentlichen Wahlen zu erlangen, verliert der                  (1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen\nVerurteilte zugleich die entsprechenden Rechts-            Straftat zu zeitiger Freiheitsstrafe von minde-\nstellungen und Rechte, die er innehat, soweit               stens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das\ndas Gesetz nichts anderes bestimmt.                        Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwah-\n(5) Das Gericht kann dem Verurteilten für               rung an, wenn\ndie Dauer von zwei bis zu fünf Jahren das                   1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die\nRecht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wäh-                  er vor der neuen Tat begangen hat, schon\nlen oder zu stimmen, aberkennen, soweit das                     zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von\nGesetz es besonders vorsieht.                                   mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,","650                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. er wegen (:irwr oder mehrerer dieser Taten              Gericht die Anordnung der Entlassung ab, so\nvor der .1wucn T,1t für die Zeit von minde-           beginnen die Fristen mit der Entscheidung von\nstens   zwf:i Jahren Freiheitsstrafe verbüßt           neuem.\noder sich im Vollzu~J einer frciheitsentziehen-\n(6) Ordnet das Gericht die Unterbringung in\ndtm Maßrc~wl der Sidwrung und Besserung                einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungs-\nbefunden hilt und\nanstalt nach § 42 c an, so ist eine frühere An-\n3. die Gesamlwürdigun~J des Täters und seiner              ordnung der gleichen Maßregel erledigt.\nTaten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu\nerheblichen Straftaten, namentlich zu solchen,                                  § 42g\ndurch welche die Opfer seelisch oder körper-\n(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer zu-\nlich schwer geschädi~Jl werden oder schwerer\ngleich angeordneten Unterbringung vollzogen,\nwirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für\nso prüft das Gericht vor dem Ende des Voll-\ndie Allgemeinheit gefährlich ist.\nzuges der Strafe, ob der Zweck der Maßregel\n(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten             die Unterbringung noch erfordert. Ist das nicht\nbegangen, durd1 die er jeweils Freiheitsstrafe             der Fall, so ordnet das Gericht an, daß die Un-\nvon mindestens einem Jahr verwirkt hat, und                terbringung nicht vollstreckt wird.\nwird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten\n(2) Sind außer im Falle des Absatzes 1 seit\nzu zeitiger Freiheitsstrafe von mindestens drei\nder Rechtskraft des Urteils drei Jahre ver-\nJahren verurteilt, so kann das Gericht unter der\nstrichen, ohne düß mit dem Vollzug der Unter-\nim Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung\nbringung begonnen worden ist, so darf sie nur\nneben der Strafe die Sicherungsverwahrung\nnoch vollzogen werden, wenn das Gericht es\nauch ohne frühere Verurteilung oder Freiheits-\nanordnet. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn\nentziehung (Absatz 1 Nr. 1, 2) anordnen.\nder Zweck der Maßregel die nachträgliche Un-\n(3) § 17 Abs. 3, 4 gilt sinngemäß.                     terbringung erfordert. In die Frist wird die Zeit\n(4) Eine Tat, die außerhalb des räumlichen             nicht eingerechnet, in der der Unterzubringende\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt               auf behördliche Anordnung in einer Anstalt\nworden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs         verwahrt wird.\nabgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deut-                                       § 42h\nschem Strafrecht eine vorsätzliche Straftat wäre.\n(1) Ist keine Höchstfrist der Unterbringung\nvorgesehen oder ist die Frist noch nicht ab-\n§  42 f                           gelaufen, so gilt die Entlassung des Unter-\n(1) Die Unterbringung in einer Trinkerheil-            gebrachten nur als bedingte Aussetzung der\nanstalt oder einer Entziehungsanstalt darf vom            Unterbringung. Dasselbe gilt für die Anord-\nBeginn der Unterbringung an nicht länger als               nung nach § 42 g Abs. 1 Satz 2.\nzwei Jahre dauern. Die Dauer der Unterbrin-                    (2) Das Gericht kann dem Verurteilten be-\ngung in einer Heil- oder Pflegeanstalt und der\nsondere Pflichten auferlegen und ihm einen Be-\nSicherungsverwahrung jsl an keine Frist ge-\nwährungshelfer bestellen. Es kann solche An-\nbunden.\nordnungen auch nachträglich treffen, ändern\n(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist           oder aufheben.\ndie Frist noch nicht abgc~laufen, so ordnet das                (3) Zeigt der Verurteilte durch sein Verhal-\nGericht die Entlassung des Untergebrachten an,             ten in der Freiheit, daß der Zweck der Maß-\nsobald verantwortet werden kann zu erproben,\nregel seine Unterbringung erfordert, und ist die\nob der Untergebrachte außerhalb des Maß-                   Vollstreckung der Maßregel noch 11icht verjährt,\nregelvollzugs keine mit Strafe bedrohten Hand-\nso ordnet das Gericht die Vollstreckung an.\nlungen mehr begehen wird.\n(4) Die Dauer der Unterbringung in einer\n(3) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die\nTrinkerheilar ~talt oder einer Entziehungsanstalt\nEntlassung des Untergebrachten nach Absatz 2\ndarf auch im Falle einer Anordnung nach Ab-\nanzuordnen ist. Es muß dies vor Ablauf be-\nsatz 3 insgesamt die gesetzliche Höchstdauer\nstimmter Fristen prüfen. Die Fristen betragen\nder Maßregel nicht überschreiten.\nbei der Unterbringung\nin einer Trinkerheil,mstalt oder einer Ent-\n§ 42i\nziehungsanstalt sechs Monate,\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt ein Jahr,                  (1) Die Untergebrachten kö~ne~ inne~?~lb\noder außerhalb der Anstalt auf eme ihren Fah1g-\nin der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.\nkei ten angemessene Weise beschäftigt werden.\n(4) Das Gericht kann die in Absatz 3 ge-\n(2) Die in Sicherungsverwahrung Unterge-\nnannten Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der\nbrachten dürfen nur mit ihrer Zustimmung\ngesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen fest-\naußerhalb der Anstalt beschäftigt werden.\"\nsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung\nunzulässig ist.\n(5) Die in Absatz 3 genannten Fristen laufen        19. § 421 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nvom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das                 ,, § 32 Abs. 1, 2 gilt entsprechend.\"","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                               651\n20. § 42 m Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                 26. § 70 wird wie folgt geändert:\n,,Einer weiteren Prüfung nach § 42 a Abs. 2 be-                   a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ndarf es nicht.     11\n,,(1) Die Vollstreckung rechtskräftig erkann-\nter Strafen verjährt, wenn\n21. § 44 wird wie folgt geändert:                                          1. auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist,\nin dreißig Jahren;\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                   2. auf Freiheitsstrafe von mehr als zehn\n,, (2) Ist das vollendete Verbrechen mit lebens-                    Jahren erkannt ist, in zwanzig Jahren;\nlanger Freiheitsstrafe bedroht, so kann auf                       3. auf Freiheitsstrafe von mehr als fünf bis\nFreiheitsstrnfe nicht unter drei Jahren er-                           zu zehn Jahren erkannt ist, in fünfzehn\nkannt werden.       11\n;\nJahren;\nb) Absatz 3 Sc1tz 2 wird gestrichen.                                   4. auf Freiheitsstrafe von mehr als zwei bis\nzu fünf Jahren erkannt ist, in zehn Jahren;\n5. auf Geldstrafe von mehr als fünfhundert\n22. § 45 wird aufgehoben.                                                      Deutsche Mark oder wegen eines Verbre-\nchens oder Vergehens auf Freiheitsstrafe\nbis zu zwei Jahren erkannt ist, in fünf\n23. In § 49 a Abs. 1 wird die Verweisung ,, (§§ 44,                            Jahren;\n11\n45) durch die Verweisung ,,(§ 44) ersetzt.    11\n6. auf Geldstrafe bis zu fünfhundert Deutsche\nMark oder wegen einer Ubertretung auf\nFreiheitsstrafe erkannt ist, in zwei Jahren.\";\n24. § 60 erhält folgende Fassung:\nb) in Absatz 2 werden die Worte „oder erst-\n,,§   60                                 malig die Unterbringung in einem Arbeits-\nhaus\" gestrichen.\n(1) Hat der Verurteilte aus Anlaß einer Tat,\ndie Gegenstand des Verfahrens ist oder ge-\nwesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere\n27. Der Fünfte Abschnitt erhält folgende Fassung:\nFreiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf\nzeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe an-\ngerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen,                                         „Fünfter Abschnitt\ndaß die Anrechnung ganz oder zum Teil unter-                                          Strafbemessung\nbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten                              bei mehreren Gesetzesverletzungen\ndes Verurteilten nach der Tat nicht gerecht-\nfertigt ist.                                                                                § 73\n(2) Wird eine rechtskräftig verhängte Strafe                      (1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Straf-\nin einem späteren Verfahren durch eine andere                     gesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so\nStrafe ersetzt, so wird auf diese die frühere                     wird nur auf eine Strafe erkannt.\nStrafe angerechnet, soweit sie vollstreckt ist.                      (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird\n(3) Ist der Verurteilte wegen derselben Tat                    die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die\nim Ausland bestraft worden, so wird auf die                       schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder\nneue Strafe die ausländische angerechnet, so-                     sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es\nweit sie vollstreckt ist. Für eine andere im Aus-                 zulassen.\nland erlittene Freiheitsentziehung gilt Absatz 1                      (3) Geldstrafe muß oder kann das Gericht\nentsprechend.                                                     neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen,\n(4) Für die Anrechnung der Dauer einer vor-                    wenn eines der anwendbaren Gesetze sie neben\nläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111 a                    Freiheitsstrafe vorschreibt oder zuläßt.\nder Strafprozeßordnung) auf das Fahrverbot                            (4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maß-\nnach § 37 gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem                    regeln der Sicherung und Besserung, Einziehung,\nSinne steht der vorläufigen Entziehung der Fahr-                  Unbrauchbarmachung und Verfall muß oder kann\nerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder                      erkannt werden, wenn eines der anwendbaren\nBeschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Straf-                  Gesetze sie vorschreibt oder zuläßt.\nprozeßordnung) gleich.           11\n§ 74\n25. § 67 wird wie folgt geändert:                                         (1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen,\ndie gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch\na) In Absatz 1 werden die Worte „lebenslangem                      mehrere zeitige Freiheitsstrafen oder mehrere\nZuchthaus\" durch die Worte „lebenslanger                     Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamt-\nFreiheitsstrafe ersetzt;\nII\nstrafe erkannt.\nb) in Absatz 2 wird das Wort „Gefängnisstrafe\"                        (2) Trifft zeitige Freiheitsstrafe mit Geldstrafe\ndurch das Wort „Freiheitsstrafe\" ersetzt.                    zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe er-","652                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nkannt.. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe        28. In § 83a Abs. 1, § 84 Abs. 5 und § 311 b Abs. 1\nauch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen            Satz 1 werden die Worte „bis zum gesetzlichen\nwegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt             Mindestmaß der angedrohten Strafe herab-\nwerden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeld-             gehen, auf eine mildere Strafart erkennen\" er-\nstrafe erkannt.                                           setzt durch die Worte „ die Strafe nach seinem\n(3) § 73 Abs. 3, 4 gilt entsprechend.\nErmessen mildern (§ 15) \".\n29. In § 84 Abs. 4, § 87 Abs. 3, § 98 Abs. 2 Satz 1\n§  75                            und § 129 Abs. 5, 6 werden die Worte „auf eine\n(1) Die Gesamtstrafe wird durch Erhöhung               mildere Strafart erkennen\" ersetzt durch die\nder verwirkten höchsten Strnfe, bei Strafen ver-          Worte „die Strafe nach seinem Ermessen mil-\nschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art               dern {§ 15) \".\nnach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden\ndie Person des Täters und die einzelnen Straf-        30. In § 90 Abs. 2 werden die Worte „die Mindest-\ntaten zusammenfassend gewürdigt.                          strafe unterschreiten\" ersetzt durch die Worte\n(2) Die Gesamstrafe darf die Summe der Ein-\n,,die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 15) \".\nzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei Freiheits-\nstrafen fünfzehn Jahre nicht übersteigen. Jedoch      31. § 92 a wird wie folgt geändert:\ndarf sie, wenn die Freiheitsstrafen nur wegen             a) In den Nummern 1 und 2 werden die Worte\nUbertretungcn verhängt sind, drei Monate nicht                „den Strafen\" ersetzt durch die Worte „einer\nübersteigen.                                                  Freiheitsstrafe\";\n(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und           b) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nGeldstrafe zu bilden, so ist bei der Bestimmung               ,,3. neben einer Freiheitsstrafe von minde-\nder Summe der Einzelstrafen die für den Fall                       stens sechs Monaten auf Nebenfolgen\nder Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festge-                      nach § 31 Abs. 2, 5;\".\nsetzte Freiheitsstrafe maßgebend.\n(4) Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine Gesamt-     32. § 95 wird wie folgt geändert:\ngeldstrafe darf, wenn diese nur wegen Uber-\na) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis\ntretungen verhängt ist, drei Monate, im übrigen\nnicht unter einem Jahr\" durch die Worte\nzwei Jahre nicht übersteigen.\n„Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu\nfünf Jahren\" ersetzt;\n§ 76                             b) Absatz 4 wird gestrichen.\n(1) Die §§ 74 und 75 sind auch anzuwenden,\nwenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die        33. In § 96 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Ge-\ngegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt           fängnis nicht unter einem Jahr, in minder\noder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat           schweren Fällen mit Gefängnis von sechs Mo-\nverurteilt wird, die er vor der früheren Ver-             naten bis zu drei Jahren\" ersetzt durch die\nurteilung begangen hat. Als frühere Verurtei-             Worte „Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\nlung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren,           zu fünf Jahren\".\nin dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Fest-\nstellungen letztmals geprüft werden konnten.          34. § 101 wird wie folgt geändert:\n(2) Rechtsfolgen der in § 73 Abs. 4 bezeichne-         a) In den Nummern 1 und 2 werden die Worte\nten Art, auf die in der früheren Entscheidung                  „den Strafen\" ersetzt durch die Worte „einer\nerkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie              Freiheitsstrafe\";\nnicht durch die neue Entscheidung gegenstands-\nb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:\nlos werden.\n„3. neben einer wegen einer vorsätzlichen\n§ 77                                      Tat verhängten Freiheitsstrafe von min-\n(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen,                     destens sechs Monaten auf Nebenfolgen\nso ist für die Strafaussetzung nach § 23 die Höhe                  nach§ 31 Abs. 2, 5;\".\nder Gesamtstrafe maßgebend.\n35. In § 104 b Abs. 1 werden die Worte „den Stra-\n(2) Ist in den Fällen des § 76 Abs. 1 die Voll-\nfen\" ersetzt durch die Worte „einer Freiheits-\nstreckung der in der früheren Entscheidung ver-\nstrafe\".\nhängten Freiheitsstrafe ganz oder für den Straf-\nrest zur Bewährung ausgesetzt und wird auch\ndie Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so         36. § 108 c erhält folgende Fassung:\nverkürzt sich das Mindestmaß der neuen Be-\n,,§ 108  C\nwährungszeit um die bereits abgelaufene Be-\nwährungszeit, jedoch nicht auf weniger als ein               In den Fällen der §§ 107, 107 a, 108 und 108 b\nJahr. Wird die Gesamtstrafe nicht zur Bewäh-              kann neben Freiheitsstrafe von mindestens\nrung ausgesetzt, so gJt § 25 Abs. 3 entspre-               sechs Monaten auf den Verlust der Fähigkeit,\nchend.\"                                                   Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,","Nr. 52  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                             653\nund den Verlust des Rechts, in öffentlichen An-         stellungen den Inhalt des religiösen oder welt-\ngelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, er-            anschaulichen Bekenntnisses anderer in einer\nkannt werden.\"                                          Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffent-\nlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe\n37. § 109 i Nr. 2 erhillt folgende Fassung:                 bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\n„2. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens               (2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder\neinem Jahr aus § 109 e Abs. 1 bis 3 sowie        durch Verbreiten von Schriften, Tonträgern,\n§ 109 f auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2,        Abbildungen oder Darstellungen eine im Inland\n5;\".                                             bestehende Kirche oder andere Religionsgesell-\nschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre\n38. § 119 wird aufgehoben.                                  Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise\nbeschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen\nFrieden zu stören.\n39. § 121 Abs. 2 wird gestrichen.\n§  167\n40. In § 122 a werden die Worte „oder in einem                   (1) Wer\nArbeitshaus\" gestrichen.                                1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche\nHandlung einer im Inland bestehenden Kirche\n41. § 129 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                         oder anderen Religionsgesellschaft absicht-\n,, (4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern                lich und in grober Weise stört oder\noder Hintermännern oder liegt sonst ein beson-          2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer\nders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe            solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist,\nvon sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu er-                   beschimpfenden Unfug verübt,\nkennen. Daneben kann Polizeiaufsicht zugelas-           wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nsen werden.\"\nmit Geldstrafe bestraft.\n42. § 143 Abs. 3 wird gestrichen.                                (2)· Dem Gottesdienst stehen entsprechende\nFeiern einer im Inland bestehenden Welt-\nanschauungsvereinigung gleich.\"\n43. § 157 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „der Richter\ndie Strafe nach pflichtgemäßem Ermessen       49. Nach § 167 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nmildern\" ersetzt durch die Worte „das Ge-\nricht die Strafe nach seinem Ermessen mil-                                ,,§  167 a\ndern(§ 15)\";                                          Wer eine Bestattungsfeier absichtlich oder\nb) in Absatz 2 werden die Worte „Der Richter            wissentlich stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nkann auch dann die Strafe mildern\" ersetzt        drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\"\ndurch die Worte „Das Gericht kann auch\ndann die Strafe nach seinem Ermessen mil-     50. § 172 wird aufgehoben.\ndern(§ 15) \".\n44. In § 158 Abs. 1 werden die Worte „Der Richter\"      51. Dem § 174 wird folgender Absatz 2 angefügt:\ndurch die Worte „Das Gericht\" und die Worte               ,, (2) Der Versuch ist strafbar.'\"\n,,nach seinem pflichtgemäßen Ermessen mildern\"\ndurch die Worte „nach seinem Ermessen mildern\n(§ 15)\" ersetzt.                                    52. Die §§ 175, 175 a werden durch folgende Vor-\nschrift ersetzt:\n45. § 161 wird aufgehoben.                                                            ,,§ 175\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird\n46. § 164 wird wie folgt geändert:                          bestraft\na) die Absätze 3 bis 5 werden gestrichen;               1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem\nb) der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3.                      anderen Mann unter einundzwanzig Jahren\nUnzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht\n47. Die Uberschrift des Elften Abschnitts erhält fol-             mißbrauchen läßt,\ngende Fassung:                                          2. ein Mann, der einen µnderen Mann unter\nMißbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits-\n,,Vergehen, welche sich auf Religion und Welt-\noder Unterordnungsverhältnis begründeten\nanschauung beziehen\".\nAbhängigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu\ntreiben oder sich von ihm zur Unzucht miß-\n48. Die §§ 166 und 167 erhalten folgende Fassung:                 brauchen zu lassen,\n,,§ 166                         3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern\n(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von             Unzucht treibt oder von Männern sich zur Un-\nSchriften, Tonträgern, Abbildungen oder Dar-                  zucht mißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.","654                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) In den fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der                 (4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder\nVersuch strafbar.                                            einen Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht\n(3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat           verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nnoch nicht einundzwanzig Jahre a~t war, kann                 Jahren, in besonders schweren Fällen mit Frei-\ndas Gericht von Strafe absehen.      11                      heitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren\nbestraft.\"\n53. § 175 b wird aufgehoben.\n61. In § 219 Abs. 3 Satz 2 wird die Verweisung\n,,§ 184 Abs. 3 Satz 2\" durch die Verweisung\n54. § 176 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                  ,, § 184 Abs. 2 Satz 2\" ersetzt.\n„ 1. mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einem\nanderen vornimmt oder einen anderen durch\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib          62. § 232 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\noder Leben zur Duldung unzüchtiger Hand-                  ,, (2) Die Zurücknahme des Antrags ist zuläs-\nlungen nötigt,  11\n•                                   sig.\"\n55. § 179 wird aufgehoben.                                   63. § 233 letzter Halbsatz erhält folgende Fassung:\n„ so kann das Gericht für beide Angeschuldigte\n56. § 181 wird wie folgt geündert:                               oder für einen derselben die Strafe nach seinem\na) In Absatz l werden die Worte „Zuchthaus                   Ermessen mildern (§ 15) oder von Strafe ab-\nbis zu fünf Jahren ersetzt durch die Worte\nII\nsehen.\"\n„Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf\nJahren\";\n64. Die §§ 235 bis 238 erhalten folgende Fassung:\nb) es wird folgender Absatz 2 eingefügt:\n,, (2) Der Versuch ist strafbar.\";                                             ,,§ 235\nc) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und                        (1) Wer eine minderjährige Person unter\nerhält folgende Fassung:                                achtzehn Jahren durch List, Drohung oder Ge-\n,, (3) Neben der Freiheitsstrafe kann zu-             walt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem\ngleich auf Geldstrafe sowie auf Zulässigkeit            Pfleger entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu\nvon Polizeiaufsicht erkannt werden.    11\n;             fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nd) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                           (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn\nJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der\n57. § 184 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-              Regel vor, wenn der Täter aus Gewinnsucht oder\nsatz 3 wird Absatz 2.\nin der Absicht handelt, den Minderjährigen zur\nUnzucht zu bringen.\n58. Der Fünfzehnte Abschnitt wird aufgehoben.\n§ 236\n59. § 216 erhält folgende Fassung:                                    Wer eine minderjährige unverehelichte Frau\nunter achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch\n,,§ 216                           ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds\noder ihres Pflegers entführt, um sie zur Unzucht\n(1) Ist jemand durch das ausdrückliche und                zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\nernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung                Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\nbestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.\n§ 237\n(2) Der Versuch ist strafbar.\"                                  Wer eine Frau wider ihren Willen durch List,\nDrohung oder Gewalt entführt, namentlich mit\n60. § 218 erhält folgende Fassung:                               einem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt,\nund eine dadurch für sie entstandene hilflose\n,,§  218                          Lage zur Unzucht mit ihr ausnutzt, wird mit\n(1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet             Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\noder die Abtötung durch einen anderen zuläßt,                strafe bestraft.\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren be-                                         § 238\nstraft.\n(1) In den Fällen der §§ 235 bis 237 tritt die\n(2) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwan-              Verfolgung nur auf Antrag ein. Der Antrag kann\ngeren abtötet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu               zurückgenommen werden.\nfünf Jahren, in besonders schweren Fällen mit                      (2) Hat der Täter oder ein Teilnehmer in den\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn J ah-             Fällen der §§ 235 bis 237 die minderjährige\nren bestraft.\nPerson oder die Entführte geheiratet, so wird die\n(3) Der Versuch ist strafbar.                             Tat nur dann verfolgt, wenn die Ehe für nichtig","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                           655\nerklürt oder aufgehoben worden ist und das             67. § 245 wird aufgehoben.\nAntragsrecht nicht vor Eingehung der Ehe er-\nloschen war.\"                                          68. § 245 a wird aufgehoben.\n65. In § 240 Abs. 1 erhalten die beiden letzten Halb-      69. § 246 wird wie folgt geändert:\nsätze folgende Fassung:\na) In Absatz 1 werden die Worte „mit Gefängnis\n„ wird wegen Nötigung mit Freiheitsstrafe bis                  bis zu drei Jahren\" ersetzt durch die Worte\nzu drei Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders                  mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nschweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs                  ~it Geldstrafe\" sowie die Worte „Gefängnis\nMonaten bis zu fünf Jahren bestraft.\"                          bis zu fünf Jahren\" durch die Worte „Frei-\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-\n66. Die §§ 243 und 244 werden durch folgende Vor-                  strafe\";\nschriften ersetzt:                                         b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-\n.,§ 243                              satz 3 wird Absatz 2.\nIn schweren Fällen wird der Diebstahl mit\nFreiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn           70. § 248 erhält folgende Fassung:\nJahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt in der\nRegel vor, wenn der Täter                                                            ,,§ 248\n1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude,                     Neben einer wegen Diebstahls nach den§§ 243,\neine Wohnung, einen Dienst- oder Geschäfts-            244 erkannten Freiheitsstrafe von mindestens\nraum oder in einen anderen umschlossenen               einem Jahr kann auf Zulässigkeit von Polizei-\nRaum einbricht, einsteigt, mit einem falschen          aufsicht erkannt werden.\"\nSchlüssel oder einem anderen nicht zur ord-\nnungsmäßigen Offnung bestimmten Werk-              71. § 250 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nzeug · eindringt oder sich in dem Raum ver-            a) Am Ende der Nummer 3 wird der Strichpunkt\nborgen hält,                                               durch das Wort „oder\" ersetzt;\n2. eine Sache stiehlt, die durch ein verschlosse-          b) in Nummer 4 wird der Klammerhinweis\nnes Behältnis oder eine andere Schutzvor-                   ., (§ 243 Nr. 7)\" gestrichen;\nrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert\nist,                                                   c) am Ende der Nummer 4 werden der Beistrich\nund das Wort „oder\" durch einen Punkt\n3. gewerbsmäßig stiehlt,\nersetzt;\n4. aus einer Kirche oder einem anderen der\nd) Nummer 5 wird gestrichen.\nReligionsausübung dienenden Gebäude oder\nRaum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst\n72. § 256 erhält folgende Fassung:\ngewidmet ist oder der religiösen Verehrung\ndient,                                                                           ,,§ 256\n5. eine Sache von Bedeutung für· Wissenschaft,\nNeben einer wegen Raubes oder Erpressung\nKunst oder Geschichte oder für die technische\nerkannten Freiheitsstrafe von mindestens einem\nEntwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein\nJahr kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht\nzugänglichen Sammlung befindet oder öffent-\nerkannt werden.\"\nlich ausgestellt ist,\n6. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit eines ande-     73. § 258 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nren, einen Unglücksfall oder eine gemeine\nGefahr ausnutzt.                                       ,,Wer seines Vorteils wegen sich einer Begünsti-\ngung schuldig macht; wird als Hehler bestraft,\n§ 244\nwenn der Begünstigte\n(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\n1. einen Diebstahl oder eine Unterschlagung\nzu zehn Jahren wird bestraft, wer\nbegangen hat, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf\n1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein                 Jahren,\nanderer Beteiligter eine Schußwaffe bei sich\n2. einen Raub oder ein dem Raube gleich zu\nführt,\nbestrafendes Verbrechen begangen hat, mit\n2. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein                 Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf\nanderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein             Jahren.\"\nWerkzeug oder Mittel bei sich führt, um den\nWiderstand eines anderen durch Gewalt oder        74. § 261 wird aufgehoben.\nDrohung mit Gewalt zu verhindern oder zu\nüberwinden, oder                                  75. § 262 erhält forgende Fassung:\n3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fort-\ngesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl                                       ,,§ 262\nverbunden hat, unter Mitwirkung eines an-                 Neben der Verurteilung wegen Hehlerei kann\nderen Bandenmitgliedes stiehlt.                        auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt\n(2) Der Versuch ist strafbar.\"                          werden.\"","656                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n7G. § 2fiJ wird wie folgt gelindert:                          81. § 272 wird wie folgt geändert:\na) ln Absül.z 1 werden die Worte „Gefängnis                   a) In Absatz 1 werden die Worte „Zuchthaus\nbcstrafl, neben welchem auf Geldstrafe so-                 bis zu zehn Jahren bestraft, neben welchem\"\nw ic auf Verlustdur bürgerlichen Ehrenrechte               durch die Worte „Freiheitsstrafe von drei\nerkcmnt wcrdC'n kann,      11\nersetzt durch die            Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, neben\nWorte „Freiheilsstrnfe bis zu fünf Jahren                  welcher\" ersetzt;\noder mit Geldstrafe beslrctft.\";                       b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) Absatz 2 wird gestrich<m; der bisherige Ab-                     ,, (2) In minder schweren Fällen ist die\nsatz 3 wird Absatz 2;                                      Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\nc) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und                       oder Geldstrafe. 11\nerhält folgende Fassung:\n,, (3) In besonders schweren Fällen ist die      82. In § 274 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort\nStrafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu           ,,Urkunde\" die Worte „oder eine technische Auf-\nzehn Jahren.   11\n;\nzeichnung\" eingefügt.\nd) der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.\n83. In § 281 werden die Worte „Gefängnis, in be-\nsonders schweren Fällen mit Zuchthaus\" durch\n77. § 264 wird aufgehoben.\ndie Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr\noder mit Geldstrafe\" ersetzt.\n78. § 266 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) In besonders schweren Fällen ist die             84. In § 282 werden in der Verweisung vor der\nStrafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu                  Zahl „273\" die Zahl „268\" und ein Beistrich ein-\nzehn Jahren und Geldstrafe.\"                                  gefügt.\n79. Nach § 267 wird folgende Vorschrift eingefügt:            85. § 285 a erhält folgende Fassung:\n,,§ 268                                                    ,,§ 285 a\n(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr                      In den Fällen der §§ 284, 284 a und 285 kann\n1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt             neben Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Poli-\n11\noder eine technische Aufzeichnung verfälscht            zeiaufsicht erkannt werden.\noder\n2. eine unechte oder verfälschte technische Auf-          86. § 296 wird aufgehoben.\nzeichnung gebraucht,\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren be-           87. § 311 a Abs. 1 letzter Halbsalz erhält folgende\nstraft.                                                       Fassung:\n(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstel-            „wird mit ·Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\nlung von Daten, Meß- oder Rechenwerten,                       zu fünf Jahren bestraft.\"\nZuständen oder Geschehensabläufen, die durch\nein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbst-\n88. § 313 Abs. 2 zweiter Halbsatz erhält folgende\ntätig bewirkt wird, den Gegenstand der Auf-\nzeichnung allgemein oder für Eingeweihte er-                  Fassung:\nkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich                    „so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nerheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob              bis zu fünf Jahren zu erkennen.\"\nihr die Bestimmung schon bei der Herstellung\noder erst später gegeben wird.                            89. In § 315 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „bis\n(3) Der Herstellung einer unechten techni-                zum gesetzlichen Mindestmaß der in den Ab-\nschen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der                  sätzen 1 bis 4 angedrohten Strafe herabgehen,\nII\nTäter durch störende Einwirkung auf den Auf-                  auf eine mildere Strafart erkennen ersetzt durch\nzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeich-                  die Worte „in den Fällen der Absätze 1 bis 4\nnung beeinflußt.                                              die Strafe nach seinem Ermessen mildern(§ 15) \".\n(4) Der Versuch ist strafbar.\n(5) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden.\"                    90. In § 316 a Abs. 2 werden die Worte „die im\nAbsatz 1 angedrohte Mindeststrafe unterschrei-\nten, auf Gefängnis erkennen\" ersetzt durch die\n80. § 271 wird wie folgt geändert:                                Worte „die Strafe nach seinem Ermessen mil-\n11\na) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1;                dern (§ 15)      •\nin ihm werden die Worte „Gefängnis bis zu\nsechs Monaten\" durch die Worte „Freiheits-         91. § 316 b Abs. 3 wird gestrichen.\nstrafe bis zu einem Jahr\" ersetzt;\nb) folgender Absatz 2 wird angefügt:                      92. § 317 Abs. 3 wird gestrichen; der bisherige\n,, (2) Der Versuch ist strafbar.\"                    Absatz 4 wird Absatz 3.","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                          657\n93. § 325 erhält folgende f<lssung:                                                 Artikel 2\nEinführungsgesetz zum Strafgesetzbuch\n,,§ 325\nDas Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für\nNeben einer wegen einer vorsätzlichen Tat            den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 (Bundes-\nnach §§ 306 bis 308, 311, 312, 313 Abs. 1, § 315        Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 195) wird\nAbs. 3, § 315 b Abs. 3, § 316 a Abs. 1, § 321           wie folgt geändert:\nAbs. 2 und § 324 erkannten Freiheitsstrafe von\nmindestens einem Jahr kann auf Zulässigkeit             1. In § 5 werden das Wort „Gefängnis\" durch das\nvon Polizeiaufsicht erkannt werden.\"                        Wort „Freiheitsstrafe\"    ersetzt und das Wort\n11\n,,Haft, gestrichen.\n94. § 333 wird wie folgt geändert:                          2. § 6 Abs. 2 wird gestrichen.\na) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis\nbestraft; auch kann auf Verlust der bürger-\nZweiter Abschnitt\nlichen Ehrenrechte erkannt werden.\" ersetzt\ndurch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu fünf                   Oberleitung von Strafdrohungen\nJahren oder mit Geldstrafe bestraft.\";\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                                    Artikel 3\nGeltungsbereich\n95. § 334 wird wie folgt geändert:                             Die Vorschriften dieses AbschI1itts gelten für die\na) In Absatz 1 werden die Worte „Ein Richter,           Strafdrohungen des Bundesrechts, soweit sie durch\nSchiedsrichter, Beisitzer einer Arbeitsgerichts-    dieses Gesetz nicht besonders geändert werden.\nbehörde, Geschworener oder Schöffe\" durch\ndie Worte „Ein Berufsrichter oder ehrenamt-                                 Artikel 4\nlicher Richter\" ersetzt;\nOberleitung von Freiheitsstrafdrohungen\nb) in Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „Rich-\nter, Schiedsrichter, Beisitzer einer Arbeits-          Ist für Verbrechen, Vergehen oder Ubertretungen\ngerichtsbehörde, Geschworenen oder Schöf-           als Strafe Zuchthaus, Gefängnis oder Haft angedroht,\nfen\" durch die Worte „Berufsrichter oder            so tritt an die Stelle dieser Strafen Freiheitsstrafe.\nehrenamtlichen Richter\" ersetzt.\n96. § 347 wird wie folgt geändert:                                                  Artikel 5\na) Absatz 2 wird gestrichen;                                           Mindest- und Höchstmaße\n(1) An die Stelle von lebenslangem Zuchthaus\nb) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2; in\ntritt lebenslange Freiheitsstrafe.\nihm werden die Worte „oder in einem Ar-\nbeitshaus\" gestrichen.                                 (2) Ist Zuchthaus ohne besonderes Mindestmaß\nangedroht, so beträgt das Mindestmaß der Freiheits~\nstrafe ein Jahr.\n97. § 358 erhält folgende Fassung:\n(3) Ist Gefängnis oder Haft ohne besonderes\nHöchstmaß angedroht, so beträgt das Höchstmaß der\n,,§  358\nFreiheitsstrafe bei Gefängnis fünf Jahre und bei\nNeben einer nach den Vorschriften der §§ 332,        Haft sechs Wochen.\n334 Abs, 1, §§ 336,340,341,343,344,345 Abs. 1,\n(4) Ist Zuchthaus, Gefängnis oder Haft mit einem\n§ § 346 bis 348, 350 bis 353 b, 353 d bis 355, 357\nbesonderen Mindest- oder Höchstmaß angedroht, so\nerkannten Freiheitsstrafe von mindestens sechs\ngilt dieses Mindest- oder Höchstmaß auch für die\nMonaten kann auf den Verlust der Fähigkeit,\nFreiheitsstrafe.\nöffentliche Ämter zu bekleiden, erkannt wer-\nden.\"\nArtikel 6\n98. § 361 wird wie folgt geändert:                                Wahlweise Androhung von Freiheitsstrafen\na) Nach dem Eingangswort „Mit\" werden die                  (1) Sind Zuchthaus und Gefängnis wahlweise an-\nWorte „Geldstrafe bis zu fünfhundert Deut-          gedroht, so tritt an deren Stelle Freiheitsstrafe. Ist\nsche Mark oder mit\" eingefügt;                      in diesen Fällen das Mindestmaß der Gefängnis-\nstrafe oder das Höchstmaß der Zuchthausstrafe be-\nb) in der Nummer 9 werden die Sätze 2 und 3\ndurch folgenden Satz ersetzt:                       sonders bestimmt, so gilt dieses Mindest- oder\nHöchstmaß auch für die Freiheitsstrafe.\n,,§ 143 Abs. 2 ist anzuwenden.\"·\n(2) Sind Einschließung und Gefängnis oder Haft\nund eine andere Freiheitsstrafe wahlweise ange-\n99. § 362 wird aufgehoben.                                  droht, so gilt Absatz 1 sinngemäß.","658                                      Bundesgesetzl;>latt, Jahrgang 1969, Teil I\nArtikel 7                           6. § 113 wird wie folgt geändert:\nAndrohung von Ersatzfreiheitsstrafe                    a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis\nBestimmungen außerhalb des Strafgesetzbuches                           bis zu sechs Monaten, mit Haft\" durch die\nüber Art und Dauer einer Ersatzfreiheitsstrafe, die                       Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs Mona-\nan die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tre-                      ten\" ersetzt;\nten soll, sind nicht mehr anzuwenden.                                 b) Absatz 3 wird gestrichen.\n7. § 140 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\nArtikel 8\n„2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last\nAberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte                           gelegt wird;\".\nSoweit V orschr iftcn den Ver 1ust der bürger liehen\nEhrenrechte vorschreiben oder zulassen, treten sie               8. In § 209 Abs. 2 werden ersetzt die Angabe „des\naußer Kraft.                                                          § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 3\" durch die Angabe „des\n§ 24 Abs. 1 Nr. 2\" und die Angabe „des § 25\nNr. 2 Buchstabe c und Nr. 3\" durch die Angabe\n,,des § 25 Nr. 2 Buchstabe c\".\nDritter Abschnitt\nÄnderung der Strafprozeßordnung,                     9. § 212 b Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fas-\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes,                       sung:\ndes Jugendgerichtsgesetzes,                           „Der Amtsrichter oder das Schöffengericht\ndes W ehrstraigesetzes und des                       lehnt die Aburteilung im beschleunigten Ver-\nEinführungsgesetzes zum W ehrstraigesetz                         fahren ab, wenn sich die Sache zur Verhandlung\nin diesem Verfahren nicht eignet. Eine höhere\nArtikel 9                               Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr oder\neine Maßregel der Sicherung und Besserung\nStrafprozeßordnung\ndarf in diesem Verfahren nicht verhängt wer-\nDie Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:                   den.\"\n1. § 60 wird wie folgt geändert:                               10. In § 232 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Haft\"\ndurch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu sechs\na) Nummer 2 wird gestrichen;\nWochen\" ersetzt.\nb) die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\n11. In § 246 a Satz 1 werden nach dem Wort „Ent-\n2. § 61 wird wie folgt geändert:                                    ziehungsanstalt\" die Worte „oder die Siche-\nrungsverwahrung\" eingefügt.\na) In Nummer 3 wird der Punkt nach dem Wort\n,,ist\" durch einen Beistrich ersetzt;\n12. Nach § 265 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nb) nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-\ngefügt:                                                                        ,,§ 265 a\n,,4. bei Personen, die wegen Meineids ver-                  Kommen Auflagen oder Weisungen (§§ 24 a,\nurteilt worden sind.\"                              24 b Abs. 1, 2 des Strafgesetzbuches) in Betracht,\nso ist der Angeklagte in geeigneten Fällen zu\nbefragen, ob er sich zu Leistungen erbietet,\n3. In § 68a Abs. 2 wird die Angabe „oder 3\" durch                  die der Genugtuung für das begangene Unrecht\ndie Angabe „oder des § 61 Nr. 4\" ersetzt.                      dienen, oder Zusagen für seine künftige\nLebensführung macht. Kommt die Weisung in\n4. In § 80 a werden nach dem Wort „Entziehungs-                     Betracht, sich einer Heilbehandlung oder einer\nanstalt\" die Worte „oder die Sicherungsverwah-                 Entziehungskur zu unterziehen oder in einem\nrung\" eingefügt.                                               geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt\nAufenthalt zu nehmen, so ist er zu befragen,\nob er hierzu seine Einwilligung gibt.\"\n5. § 112 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Gegen den Beschuldigten, der eines Ver-           13. § 267 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nbrechens nach § 173 Abs. 1 oder einer Straftat                  „Macht das Strafgesetz Milderungen oder\nnach den §§ 174, 175 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder nach                  Schärfungen von dem Vorliegen mildernder Um-\nden §§ 176 oder l 77 des Strafgesetzbuches drin-                stände, minder schwerer, besonders schwerer\ngend verdächtig ist, besteht ein Haftgrund auch                 oder ähnlicher allgemein umschriebener Fälle ab-\ndann, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr be-                   hängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben,\ngründen, daß der Beschuldigte vor rechtskräfti-                 weshalb diese Umstände angenommen oder\nger Aburteilung eine weitere Straftat der be-                   einem in der Verhandlung gestellten Antrag ent-\nzeichneten Art begehen werde, und die Haft zur                  gegen verneint werden; dies gilt entsprechend\nAbwendung der drohenden Gefahr erforderlich                     für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den\nist. II                                                         Fällen des § 14 des Strafgesetzbuches.\"","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                            659\n14. § 268 a wird wie folgt geändert:                      22. § 454 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 erster Halbsatz wird die Ver-             a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nweisung ,,§ 24\" durch die Verweisung ,,§§ 24             „Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des\nbis 24 c\" ersetzt;                                       Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Be-\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                    währung ausgesetzt werden soll (§ 26 des\nStrafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne\n„Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten                mündliche Verhandlung durch Beschluß.\";\nüber die Bedeutung der Strafaussetzung zur\nBewährung, die Bewährungszeit, Auflagen             b) in Absatz 2 Satz 2 und in Absatz 3 Satz 2\nund Weisungen sowie über die Möglichkeit                 werden jeweils die Worte „bedingte Ent-\ndes Widerrufs der Aussetzung (§ 25 des                   lassung\" durch die Worte „Aussetzung des\nStrafgesetzbuches).\"                                     Strafrestes\" ersetzt.\n15. In § 277 Abs. 2 wird das Wort „Haft\" durch die        23. In § 460 wird die Verweisung ,, § 79\" durch die\nWorte „Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen\"              Verweisung ,,§ 76\" ersetzt.\nersetzt.\n24. § 462 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n16. In § 305 a Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort\n„ist\" ein Punkt gesetzt; die Worte „oder einen           ,,Dies gilt auch für die nachträglichen Entschei-\neinschneidenden, unzumutbaren Eingriff in die            dungen, die sich auf die Vollstreckung einer\nLebensführung des Beschwerdeführers darstellt\" .         Geldstrafe beziehen (§ 28 Abs. 2, § 29 Abs. 4 des\nwerden gestrichen.                                       Strafgesetzbuches), für die Wiederverleihung\nverlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 33 des\n17. § 374 Abs. 1 Nr. 8 erhält folgende Fassung:               Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbe-\nhalts der Einziehung und die nachträgliche An-\n,,8. alle Verletzungen des Patent-, Sortenschutz-,\nordnung der Einziehung eines Gegenstandes\nGebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Ge-\noder des Wertersatzes (§ 40 b Abs. 2 Satz 3,\nschmacksmusterrechts, soweit sie als Ver-\n§ 40 c Abs. 4 des Strafgesetzbuches).\"\ngehen strafbar sind, sowie die Vergehen\nnach den §§ 106 bis 108 des Urheberrechts-\ngesetzes und § 33 des Gesetzes, betreffend\ndas Urheberrecht an Werken der bildenden                               Artikel 10\nKünste und der Photographie.\"                                 Gerichtsverfassungsgesetz\nDas Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-\n18. In § 413 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Haft\"\nändert:\ndurch das Wort „Freiheitsstrafe\" ersetzt.\n1. § 24 erhält folgende Fassung:\n19. In § 431 Abs. 1 Satz 3 wird die Verweisung\n,,§ 88\" durch die Verweisung ,,§ 92 Abs. 2\" er-                                   ,,§ 24\nsetzt.\n(1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zu-\nständig für\n20. § 453 wird wie folgt geändert:\n1. Ubertretungen;\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 25\"\ndurch die Angabe „bis 25 a\" ersetzt;              2. Verbrechen und Vergehen, wenn nicht die Zu-\nständigkeit des Landgerichts nach § 74 a, des\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                         Schwurgerichts oder des Bundesgerichtshofes\n,, (3) Gegen die Entscheidungen nach Ab-             nach § 134 begründet, im Einzelfall eine höhere\nsatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur           Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die\ndarauf gestützt werden, daß eine getroffene            Anordnung der Sicherungsverwahrung zu er-\nAnordnung gesetzwidrig ist oder daß die Be-            warten ist oder die Staatsanwaltschaft wegen\nwährungszeit nachträglich verlängert worden             der besonderen Bedeutung des Falles Anklage\nist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß            beim Landgericht erhebt.\nder Strafe und der Widerruf des Erlasses              (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere\n(§§ 25, 25 a des Strafgesetzbuches) können        Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und nicht\nmit sofortiger Beschwerde angefochten wer-        auf Sicherungsverwahrung erkennen.\"\nden.\"\n2. § 25 wird wie folgt geändert:\n2 l. § 453 b Abs. 1 erhält folgende Fassung:\na) In Nummer 2 Buchstaben b und c wird das\n,,(1) Das Gericht überwacht während der Be-\nWort „Gefängnis\" jeweils durch das Wort\nwährungszeit die Lebensführung des Verurteil-\n„Freiheitsstrafe\" ersetzt; in Buchstabe c wird\nten, namentlich die Erfüllung von Auflagen und\nder Beistrich durch einen Punkt ersetzt;\nWeisungen sowie von Anerbieten und Zu-\nsagen.\"                                                 b) Nummer 3 wird gestrichen.","660                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. In § 32 crl1alten die Nummern 1 und 2 folgende            3. § 15 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nFassung:\n,,Dabei dürfen an den Jugendlichen keine un-\n,, 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fä-          zumutbaren Anforderungen gestellt werden.     11\nhigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter\nnicht besitzen oder wegen einer vorsätz-         4. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Zuchthaus\"\nlichen Tat. zu einPr Freiheitsstrafe von mehr       durch das Wort Freiheitsstrafe\" ersetzt.\nII\nals sechs Monaten verurteilt sind;\n2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren        5. § 20 wird aufgehoben.\nwegen einer Tat schwebt, die den Verlust der\nFä.higkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter     6. § 21 erhält folgende Fassung:\nzur Folge haben kann;\".\n,,§ 21\n4. § 36 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                                               Strafaussetzung\n,, (3) Die Zahl der in die Vorschlagsliste aufzu-             (1) Bei der Verurteilung zu einer bestimmten\nnehmenden Personen beträgt drei vom Tausend                  Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr\nder Einwohnerzahl der Gemeinde; dabei ermit-                 kann der Richter die Vollstreckung der Strafe\ntelte Bruchteile von Zahlen sind zur nächsthöh2-             zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten\nren Zahl aufzurunden. Die Landesregierungen                  ist, daß der Jugendliche sich schon die Ver-\nwerden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für                urteilung zur Warnung dienen lassen und auch\ndie Gemeinden einzelner Amtsgerichtsbezirke                  ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter\neine höhere Verhältniszahl der in die Vorschlags-            der erzieherischen Einwirkung in der Bewäh-\nlisten aufzunehmenden Personen festzusetzen, so-             rungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebens-\nbald zu besorgen ist, daß die sich nach Satz 1 er-           wandel führen wird. Dabei sind namentlich die\ngebende Zahl die doppelte Ar..zahl derjenigen                Persönlichkeit des Jugendlichen, sein Vorleben,\nPersonen nicht erreichen oder nur genngfügig                 die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach\nübersteigen wird, die als Schöffen oder Hilfs-               der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wir-\nschöffen benötigt werden. Die Landesregierungen              kungen zu berücksichtigen, die von der Aus-\nkönnen die Ermächtigung auf die Landesjustiz-                setzung für ihn zu erwarten sind.\nverwaltungen übertragen.\"                                         (2) Der Richter kann unter den Voraussetzun-\ngen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer\n5. In§ 74 Abs.1 wird die Verweisung,,(§ 24 Nr. 2, 3)\"           höheren bestimmten Jugendstrafe, die zwei\ndurch die Verweisung ,,(§ 24 Abs. 1 Nr. 2}\" er-              Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aus-\nsetzt.                                                       setzen, wenn besondere Umstände in der Tat\nund in der Persönlichkeit des Jugendlichen vor-\n6, In § 175 Abs. 1 werden die Worte „die sich nicht             liegen.\nim Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden,\noder\" gestrichen.                                                 (3) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen\nTeil der Jugendstrafe beschränkt werden. Sie\nwird durch eine Anrechnung von Unter-\nArtikel 11\nsuchungshaft oder einer anderen Freiheitsent-\nJugendgerichtsgesetz                      ziehung nicht ausgeschlossen.\"\nDas Jugendgerichtsgesetz wird wie folgt geändert:\n7. § 22 wird wie folgt geändert:\n1. § 6 erhält folgende Fassung:                                a) Absatz 1 wird durch folgende, Vorschriften\n,,§ 6\nersetzt:\n,, (1) Der Richter bestimmt die Dauer der\nNebenfolgen                                Bewährungszeit. Sie darf drei Jahre nicht\n(1) Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu be-              überschreiten und zwei Jahre nicht unter,-\nkleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu er-                  schreiten.\nlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu                       (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der\nwählen oder zu stimmen, sowie auf Zulässigkeit                  Rechtskraft der Entscheidung über die Aus-\nvon Polizeiaufsicht darf nicht erkannt werden.                  setzung der Jugendstrafe. Sie kann nach-\n(2) Der   Verlust der Fähigkeit, öffentliche               träglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor\nÄmter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen                  ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert\nWahlen zu erlangen (§ 31 Abs. 1 des Strafgesetz-                werden. In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf\nbuches), tritt nicht ein.\"                                      die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei\nJahre verkürzt werden.\" ;\n2. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                        b) der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\na) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:\n„Dabei dürfen an die Lebensführung des         8. § 23 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nJugendlichen keine unzumutbaren Anforde-              ,, (2) Macht der Jugendliche Zusagen für seine\nrungen gestellt werden.\";                           künftige Lebensführung oder erbietet er sich\nb) der bisherige Satz 2 wird Satz 3.                      zu angemessenen Leistungen, die der Genug-","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                                  661\ntuung für das begangene Unrecht dienen, so                       (3) Leistungen, die der Jugendliche zur Erfül-\nsieht der Richter in der Regel von entsprechen-             lung von Bewährungsauflagen (§ 23 Abs. 1),\nden Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung               Anerbieten oder Zusagen (§ 23 Abs. 2) erbracht\nder Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten                hat, werden nicht erstattet. Der Richter kann je-\nist.\"                                                       doch, wenn er die Strafaussetzung widerruft,\nsolche Leistungen auf die Jugendstrafe anrech-\n9. § 24 erhält fol~·ende Fassung:                               nen.\"\n.. § 24\n11. Nach § 26 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nBewährungsaufsicht und Bewährungshilfe\n(1) Der Richter unterstellt den Jugendlichen                                       .,§ 26a\nfür die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht                                 Erlaß der Jugendstrafe\nund Leitung eines hauptamtlichen Bewährungs-                     Widerruft der Richter die Strafaussetzung\nhelfers. Er kann ihn auch einem ehrenamtlichen               nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf\nBewährungshelfer unterstellen, wenn dies aus                 der Bewährungszeit. § 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzu-\nGründen der Erziehung zweckmäßig erscheint.                  wenden.\"\n(2) Der Bewährungshelfer steht dem Jugend-\nlichen helfend und betreuend zur Seite. Er über-\nwacht im Einvernehmen mit dem Richter die              12. § 28 erhält folgende Fassung:\nErfüllung der Auflagen, Zusagen und An-\nerbieten. Der Bewährungshelfer soll die Erzie-                                          .§ 28\nhung des Jugendlichen fördern und möglichst                                      Bewährungszeit\nmit dem Erziehungsberechtigten und dem ge-                      (1) Die Bewährurigszeit darf zwei Jahre nicht\nsetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammen-               überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.\nwirken. Er hat bei der Ausübung seines Amtes\ndas Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. Er                    (2) Die Bewährungszeit beginnt mit der\nkann von dem Erziehungsberechtigten, dem ge-                Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des\nsetzlichen Vertreter, der Schule, dem Lehrherrn             Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann nach-\noder dem sonstigen Leiter der Berufsausbildung              träglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem\nAuskunft über die Lebensführ~ng des Jugend-                 Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden.\"\nlichen verlansen.\"\n13. In§ 30 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung .,§ 20\"\n10. Die §§ 25 und 26 erhalten folgende Fassung:                  durch die Verweisung .,§ 21\" ersetzt.\n.. § 25\nBestellung und Pflichten des Bewährungshelfers         14. § 57 wird wie folgt geändert:\nDer Bewährungshelfer wird vom Richter be-                a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:\nstellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit                    • (3) Kommen Bewährungsauflagen (§ 23) in\nnach § 24 Abs. 2 Anweisungen erteilen. Der                         Betracht, so ist der Jugendliche in geeigneten\nBewährungshelfer berichtet über die Lebens-                        Fällen zu befragen, ob er Zusagen für seine\nführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die                     künftige Lebensführung macht oder sich zu\nder Richter bestimmt. Gröbliche oder beharr-                       Leistungen erbietet, die der Genugtuung für\nliche Verstöße gegen Bewährungsauflagen teilt                      das begangene Unrecht dienen. Kommt die\ner dem Richter mit.                                                Weisung in Betracht, sich einer heil erziehe-\n§ 26                                    rischen Behandlung zu unterziehen, sc, ist der\nWiderruf der Strafaussetzung                           Jugendliche, der das sechzehnte Lebensjahr\nvollendet hat, zu befragen, ob er hierz'!]. seine\n(1) Der Richter widerruft die Aussetzung der                   Einwilligung gibt.\" ;\nJugendstrafe, wenn der Jugendliche\nb) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n1. in der Bewährungszeit eine Straftat begeht,\n2. gegen Bewährungsauflagen gröblich oder be-\nharrlich verstößt oder                            15. In § 58 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung\n.,(§§ 22, 23, 26)\" durch die Verweisung .(§§ 22,\n3. sich der Aufsicht und Leitung des Bewäh-\n23, 26, 26 a)\" ersetzt.\nrungshelfers beharrlich entzieht\nund dadurch zeigt, daß die Erwartung, die der\nStrafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt       16. § 60 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nhat.\n.,Er händigt ihn dem Jugendlichen aus und be-\n(2) Der Richter sieht jedoch von dem Wider-              lehrt ihn zugleich über die Bedeutung der Aus-\nruf ab, wenn es ausreicht, die Bewährungszeit               setzung, die Bewährungszeit und die Bewäh-\nzu verlängern (§ 22 Abs. 2) oder weitere Bewäh-             rungsauflagen sowie über die Möglichkeit des\nrungsauflagen zu erteilen (§ 23).                           Widerrufs der Aussetzung.\"\n'•\n.\n,\n.\n. ,:·~-~~","662                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n17. § 87 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                       b) in Satz 2 wird das Wort „Zuchthausstrafe\"\ndurch das Wort „Freiheitsstrafe\" ersetzt; die\na) Folgender Satz 2 wird eingefügt:                            Worte „oder Sicherungsverwahrung\" wer-\n„Von der Vollstreckung des Jugendarrestes                 den gestrichen.\nkann er ganz absehen, wenn zu erwarten ist,\ndaß der Jugendarrest neben einer Strafe, die\ngegen den Verurteilten wegen einer anderen         24. In § 112 a Nr. 4 wird die Verweisung ,, (§ 25\n11\nTat verhängt worden ist oder die er wegen              Satz 1)\" durch die Verweisung ,, (§ 25 Satz 2)\neiner anderen Tat zu erwarten hat, seinen              ersetzt.\nerzieherischen Zweck nicht mehr erfüllen\nwird.\";                                            25. In § 114 werden ersetzt\nb) der bisherige Satz 2 wird Satz 3; in ihm                a) in der Uberschrift das Wort „Gefängnis-\nwird das Wort „er\" durch die Worte „der                    strafe\" durch das Wort „Freiheitsstrafe\",\nVollstreckungsleiter\" ersetzt.                         b) das Wort „darf\" durch das Wort „dürfen\",\n18. Die §§ 88 und 89 werden wie folgt geändert:                c) die Worte „Gefängnisstrafe vollzogen wer-\nden\" durch die Worte „Freiheitsstrafen voll-\na) In § 88 Abs. 1 und § 89 Abs. 1 werden die                   zogen werden, die nach allgemeinem Straf-\nWorte „die Umstände erwarten lassen, daß                   recht verhängt worden sind\".\ner künftig\" jeweils durch die Worte „ver-\nantwortet werden kann zu erproben, ob er\naußerhalb des Jugendstrafvollzugs\" ersetzt;\nArtikel 12\nb) § 88 Abs. 5 Satz 2 erster Halbsatz erhält fol-\ngende Fassung:                                                         Wehrstrafgesetz\n,,§ 22 Abs. 1, 2 Satz 1, 2 und die§§ 23 bis 26a     Das Wehrstrafgesetz vom 30. März 1957 (Bundes-\ngelten sinngemäß;\".                                gesetzbl. I S. 298) wird wie folgt geändert:\n19. In § 92 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden die Worte            1. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „bei Vergehen\n„wie Gefängnisstrafe\" durch die Worte „nach                auch von Strafe absehen.\" ersetzt durch die\nden Vorschriften des Strafvollzugs für Erwach-             Worte „bei Vergehen bis zum gesetzlichen Min-\nsene\" ersetzt.                                             destmaß der angedrohten Strafe herabgehen\n11\noder von Strafe absehen.\n20. In § 94 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Gefäng-\nnisstrafe\" durch das Wort „Freiheitsstrafe\" er-         2. In § 8 werden die Worte „Strafarrest, Einschlie-\nsetzt.                                                     ßung, Gefängnis und Zuchthaus.\" ersetzt durch\ndie Worte „Freiheitsstrafe und Strafarrest.\"\n21. In § 96 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „einem\nJahr\" durch die Worte „zwei Jahren\" ersetzt.\n3 § 9 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,An\ndie Stelle von Strafarrest' tritt Freiheitsstrafe\n22. § 106 erhält folgende Fassung:\nbis zu sechs Monaten.\"\n,,§ 106\nMilderung des allgemeinen Strafrechts           4. § 10 erhält folgende Fassung:\nfür Heranwachsende\n,,§ 10\n(1) Ist wegen der Straftat eines Heran-\nwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwen-                      Strafen bei militärischen Straftaten\nden, so kann der Richter an Stelle von lebens-                Bei militärischen Straftaten gelten für Sol-\nlanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe            daten folgende besondere Vorschriften:\nvon zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen.\n1. Das Mindestmaß der Freiheitsstrafe ist ein\n(2) Sicherungsverwahrung darf der Richter                  Monat.\nnicht anordnen. Er kann anordnen, daß der Ver-\nlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu beklei-           2. Ist nach den Vorschriften über die Bestrafung\nden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu er-                 des Versuchs eine Freiheitsstrafe unter einem\nlangen (§ 31 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht             Monat verwirkt, so ist die Strafe Strafarrest.\neintritt.\"                                                 3. Auf Geldstrafe nach § 14 des Strafgesetz-\nbuches darf nicht erkannt werden.\"\n23. § 108 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 werden die Worte „Zuchthaus von            5. § 11 wird wie folgt geändert:\nmehr als zwei Jahren\" durch die Worte\na) In Absatz 1 wird das Wort „Gefängnis\" durch\n,,Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren\"\nersetzt; die Worte „und nicht auf Sicherungs-             das Wort „Freiheitsstrafe\" ersetzt;\nverwahrung\" werden gestrichen;                         b) Absatz 2 wird gestrichen.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                                  663\n6. § 12 wird wie folgt geändert:                             12. § 47 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                    a) Absatz 1 Nr. 1 wird gestrichen;\n„Unter denselben Voraussetzungen darf auf                b) die bisherigen Nummern 2 und 3 werden\nGeldstrafe nach den §§ 14, 15 des Strafgesetz-                 Nummern 1 und 2; in der neuen Nummer 1\nbuches nicht erkannt werden.\";                                 wird das Wort „Gefängnis\" durch das Wort\n,, Freiheitsstrafe ersetzt;\nII\nb) in Absatz 2 werden die Worte „Gefängnis\nvon weniger als drei Monaten durch die II                 c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nWorte „Freiheitsstrafe von weniger als sechs                       ,, (2) § 10 ist nicht anzuwenden.\"\nMonaten\" ersetzt.\n13. In § 48 Abs. 3 Nr. 1 und 2 wird das Wort „Ge-\nfängnis\" jeweils durch das Wort „Freiheits-\n7. § 13 erhält folgende Fassung:\nstrafe\" ersetzt.\n,,§ 13\nZusammentreffen mehrerer Straftaten                                           Artikel 13\nWäre nach den Vorschriften des Strafgesetz-                     Einführungsgesetz zum W ehrstrafi'gesetz\nbuches eine Gesamtstrafe von mehr als sechs                  Das Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz vom\nMonaten Strafarrest zu bilden, so wird statt auf          30. März 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 306) wird wie\nStrafarrest auf Freiheitsstrafe erkannt. Die Ge-          folgt geändert:\nsamtstrafe darf zwei Jahre nicht übersteigen.\"\n1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:\n8. § 14 wird wie folgt geändert:                                a) In Satz 1 werden die Worte „oder bedingte\nEntlassung angeordnet\" gestrichen;\na) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nsung:                                                   b) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die Vollstreckung des Strafarrestes                  „1. Bewährungsauflagen           und    Weisungen\nkann unter den Voraussetzungen des § 23                                (§§ 24 a bis 24 c des Strafgesetzbuches)\nAbs. 1 Satz 1 und des § 26 Abs. 1 Satz 1 des                           sollen die Besonderheiten des Wehr-\nStrafgesetzbuches zur Bewährung ausgesetzt                             dienstes berücksichtigen. Bewährungsauf-\nwerden. § 23 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 24                              lagen und Weisungen, die bereits ange-\nbis 24 b, 24 d bis 25 a und 26 Abs. 1 Satz 2,                          ordnet sind, soll der Richter diesen Beson-\nAbs. 4 des Strafgesetzbuches gelten entspre-                           derheiten anpassen.\";\nchend.                                                  c) in Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 24\n(2) Bewährungsauflagen und Weisungen                    Abs. 1 Nr. 6\" durch die Angabe ,,§ 24 c\" er-\n(§§ 24 a bis 24 c des Strafgesetzbuches) sol-                setzt.\nlen die Besonderheiten des Wehrdienstes be-\nrücksichtigen.\";                                     2. Artikel 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nb) in Absatz 3 Satz 1 wird die Verweisung                      ,, (1) Freiheitsstrafe bis zu einem Monat und\n,,§ 24 Abs. 1 Nr. 6 ersetzt durch die Verwei-\n11                                 Strafarrest werden an Soldaten der Bundeswehr\nsung ,,§ 24 c\".                                         von deren Behörden vollzogen. Dabei ist Frei-\nheitsstrafe wie Strafarrest zu vollziehen.\"\n9. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Wer es unternimmt, gegen einen Vorge-                                      Vierter Abschnitt\nsetzten tätlich zu werden, wird mit Freiheits-\nstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren be-                       Anpassung weiterer Bundesgesetze\nstraft.\"\nI. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet\n10. In § 27 Abs. 1 werden die ·worte „Gefängnis                           des Staats- und Verfassungsrechts\nnicht unter einem Jahr\" ersetzt durch die Worte\n„Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu                                                Artikel 14\nfünf Jahren\".                                                                       Bundeswahlgesetz\nDas Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (Bundes·-\n11. § 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                      gesetzbl. I S. 383), zuletzt geändert durch das Ein-\nführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-\na) In Nummer 1 wird die Angabe „bis 3\" durch\nkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),\ndie Angabe „und 2\" ersetzt;\nwird wie folgt geändert:\nb) in Nummer 3 werden die Worte „Gefäng-\nnis von weniger als drei Monaten durch    II        1. § 13 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\ndie Worte „Freiheitsstrafe von weniger als              „2. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht\nsechs Monaten\" ersetzt.                                        nicht besitzt.\"","664                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. § lG Abs. 2 Nr. 3 erhült folgende Fassung:              gesetzbl. I S. 1753), zuletzt geändert durch das\n„3. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit         Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz vom 14. Mai\noder die Fühigkeit zur Bekleidung öffent-         1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365), wird wie folgt ge-\nlicher Ämter nicht besitzt odm\".                  ändert:\n1. § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n3. In § 46 Abs. 1 wird die Nummer 4 gestrichen;\ndie bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.                       ,, (1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der\nim ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil\n4. § 47 wird wie folgt geändert:                              eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes\na) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „Num-\nmern 2 und 4\" durch die Angabe „Nummer                1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits-\n2\" ersetzt;                                                 strafe von mindestens einem Jahr oder\nb) in Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl „5\" durch             2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den\ndie Zahl „4\" ersetzt.                                       Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat,\nGefährdung des demokratischen Rechtsstaates\noder Landesverrat und Gefährdung der äuße-\nArtikel 15                                 ren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe\nParteiengesetz                                von mindestens sechs Monaten\n§ 10 Abs. l      Satz 4 des Parteiengesetzes vom           verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des\n24. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 773) erhält fol-          Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten\ndie Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter\ngende Fassung:\naberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund\n,,Personen, die infolge Richterspruchs die Wähl-           einer Entscheidung des Bundesverfassungsge-\nbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können          richts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein\nnicht Mitglieder einer Partei sein.\"                       Grundrecht verwirkt hat.      11\nArtikel 16                        2. In § 86 Abs. 1 Nr. 2 werden die Buchstaben a\nbis c durch folgende Buchstaben a und b ersetzt:\nGesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen\n,,a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits-\nDas Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen                      strafe von mindestens zwei Jahren oder\nvom 26. Juli 1957 (BundeSfJesetzbl. I S. 844), ge-\nändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz                   b) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den\nüber Ordnungswidri~Jkeiten vom 24. Mai 1968                           Vorschriften über Friedensverrat, Hochver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:                  rat, Gefährdung des demokratischen Rechts-\n\\..                        staates oder Landesverrat und Gefährdung\n1. § 4 Satz 4 wird gestrichen.                                        der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-\nheitsstrafe von mindestens sechs Monaten\".\n2. § 5 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 6 Abs. 3\nSatz 2 erhalten jeweils folgende Fassung: ,,§ 4        3. In § 88 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „zu Zucht-\nSatz 2 und 3 gilt entsprechend.\"                           haus durch die Worte „wegen eines Verbrechens\nII\nzu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren\"\nund die Worte „Gef~ngnis auf die Dauer\" durch\nII. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet                   das Wort „Freiheitsstrafe ersetzt.\nII\ndes Rechts der Verwaltung\nArtikel 17                                                  Artikel 19\nGesetz über den unmittelbaren Zwang\nBundesbeamtengesetz\nbei der Ausübung öffenfücher Gewalt durch\nVollzugsbeamte des Bundes                      Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes-\n§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes über\ngesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert durch das\nden unmittelbaren Zwang bei der Ausübung öffent-           Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz vom 14. Mai\nlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom          1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365), wird wie folgt ge-\n10. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 165) erhält fol-\nändert:\ngende Fassung:\n„a) zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe wegen              1. § 48 erhält folgende Fassung:\neines Verbrechens oder Vergehens mit Aus-\nnahme des Strafarrestes,\".                                                         ,,§ 48\nDas Beamtenverhältnis eines Beamten, der im\nordentlichen Strafverfahren durch das Urteil\nArtikel 18\neines deutschen Gerichts im Geltungsbereich\nBeamtenrechtsrahmengesetz                      dieses Gesetzes\nDas Beamtenrcchtsrahmengesetz in der Fassung               1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits-\nder Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes-                   strafe von mindestens einem Jahr oder","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                            665\n2. wegen eirn)r vorsiitz1ichen Tat, die nach den                                Artikel 22\nVorschriften über Friedensvl~rrat, Hochver-                       Auslandsperscnenstandsgesetz\nrat, Gefährdung des demokratischen Rechts-\nstaates oder Landesverrat und Gefährdung               § 7 a Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes betreffend die\nder äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-      Eheschließung und die Beurkundung des Personen-\nheitsstrafe von mindestens sechs Monaten           standes von Bundesangehörigen im Ausland vom\n4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen\nverurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des          Bundes S. 599), zuletzt geändert durch das Gesetz zur\nUrteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten          Vereinfachung des Verfahrens der deutschen Aus-\ndie Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter\nlandsbehörden bei Beurkundungen und Beglaubi-\naberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund           gungen vom 14. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 477),\neiner Entscheidung des Bundesverfassungsge-\nerhält folgende Fassung:\nrichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein\nGrundrecht verwirkt hat.\"                                   „Als Zeugen sollen Minderjährige nicht zugezogen\nwerden.\"\n2. In § 162 Abs. 1 Nr. 2 werden die Buchstaben a\nbis c durch folgende Buchstaben a und b ersetzt:\n\"a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheits-                                  Artikel 23\nstrafe von mindestens zwei Jahren oder                           Bundes-Apothekerordnung\nb) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den            Die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968\nVorschriften über Friedensverrat, Hochver-      (Bundesgesetzbl. I S. 601) wird wie folgt geändert:\nrat, Gefährdung des demokratischen Rechts-\nstaates oder Landesverrat und Gefährdung        1, § 4 wird wie folgt geändert:\nder äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Frei-        a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 2 ge-\nheitsstrafe von mindestens sechs Monaten\".               strichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5\nwerden Nummern 2 bis 4;\n3. In § 164 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte zu           11\nZuchthaus\" durch die Worte „wegen eines Ver-                 b) in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Ab-\nbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei                  satz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nr. 5\"\nJahren\" und die Worte „Gefängnis auf die                         durch die Angabe „Nr. 4\" ersetzt;\nDauer\" durch das Wort „Freiheitsstrafe\" ersetzt.             c) in Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 3 und 4\"\ndurch die Angabe „Nr. 2 und 3\" ersetzt.\nArtikel 20\nVerordmmg gec-en Bestechung und Geheimnisverrat              2. § 6 wird wie folgt geändert:\nnichtteamteter Personen                      a) In Absatz 1 werden die Angabe „Nr. 2 bis 4\"\n§ 5 Abs. 2 der Verordnung gegen Bestechung und\ndurch die Angabe „Nr. 2 und 3\" und die An-\nGeheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der                        gabe „Nr. 5\" durch die Angabe „Nr. 4\" er-\nFassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943                            setzt;\n(ReichsgesetzbJ. I S. 351) erhält folgende Fassung:              b) in Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 3\"\n,, (2) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens                    durch die Angabe „Nr. 2\" ersetzt.\nsechs Monaten wegen einer Straftat nach § 3 kann\ndie- Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, ab-           3. In § 7 Abs. 2 und in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird\nerkannt werden.\"                                                  jeweils die Angabe „Nr. 4\" durch die Angabe\n,,Nr. 3\" ersetzt.\nArtikel 21\nPersonalvertretungsgesetz                 4. In § 14 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 5\"\nDas Personalvertretungsgesetz vom 5. August                  durch die Angabe „Nr. 4\" ersetzt.\n1955 (Bundesgesetzbl. I S. 477), zuletzt geändert\ndurch das Gesetz zur Änderung des Bundespolizei-\nbeamtengesetzes vom 8. Mai 1967 (Bundesgesetz-                                       Artikel 24\nblatt I S. 518). wird wie folgt geändert:\nGesetz über das Apothekenwesen\n1. § 9 Abs. 1 erhiilt folgende Fassung:\nDas Gesetz über das Apothekenwesen vom 20. Au-\n,, (1) Wahlberechtigt sind alle Bediensteten, die     gust 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geändert\nam Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet ha-            durch die Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni\nben, es sei denn, daß sie infolge strafgerichtlicher    1968 (Bundesgesetzbl. I S. 601), wird wie folgt ge-\nVerurteilung das Recht, in öffentlichen. Angele-        ändert:\ngenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht be-\nsitzen.\"                                                 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „im Besitz\nder bürgerlichen Ehrenrechte und\" gestrichen.\n2. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Nicht wählbar ist, wer infolge strafg2richtlicher      2. In § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 1\nVerurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffent-                Satz 1 Nr. 4\" durch die Angabe ,,§ 4 Abs. 1 Satz 1\nlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.\"                    Nr. 3\" ersetzt.","666                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nArtikel 25                            c) in Absatz 3 wird die Zahl „2\" durch die Zahl\nArzneimittelgesetz                           ,, 1\" ersetzt.\nIn § 44 Abs. 3 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes          2. § 4 wird wie folgt geändert:\nvom 17. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 533), zuletzt             a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen;\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Arz-                      die bisherigen Nummern3 und 4 werden Num-\nneimittelgesetzes vom 13. August 1968 (Bundesge-                     mern 2 und 3;\nsetzbl. I S. 964), wird das Wort „Zuchthausstrafe\"\ndurch das Wort „Freiheitsstrafe\" ersetzt.                        b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Der Zahnarzt ist vorher zu hören.\"\nArtikel 26\nArtikel 28\nBundesärzteordnung\nHebammengesetz\nDie Bundesärzteordnung vom 2. Oktober 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 1857) wird wie folgt geändert:            Das Hebammengesetz vom 21. Dezember 1938\n(Reichsgesetzbl. I S. 1893) wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n1. In § 7 wird die Nummer 1 gestrichen; die bis-\na) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen;               herigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1\ndie bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Num-\nund 2.\nmern 2 bis 5;\n2. In § 8 Abs. 1 wird die Nummer 2 gestrichen; die\nb) in Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4\"\nbisherige Nummer 3 wird Nummer 2.\ndurch die Angabe „Nr. 1 bis 3\" ersetzt;\nc) in Absatz 3 Satz 1 werden in der Nummer 1\ndie Angabe „Nr. 2 bis 6\" durch die Angabe                                    Artikel 29\n,,Nr. 2 bis 5\" und in der Nummer 2 die An-         Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs,\ngabe „Nr. 2 bis 4\" durch die Angabe „Nr. 2         des Masseurs und medizinischen Bademeisters und\nund 3\" ersetzt;                                                        des Krankengymnasten\nd) in Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 3 und 4\"              § 3 des Gesetzes über die Ausübung der Berufe\ndurch die Angabe „Nr. 2 und 3\" ersetzt.            des Masseurs, des Masseurs und medizinischen\nBademeisters und des Krankengymnasten vom\n2 .•. § 5 wird wie folgt geändert:                           21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 985), zu-\na) In Absatz 1 werden in der Nummer 1 die              letzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des\nAngabe „Nr. 2 bis 5\" durch die Angabe „Nr. 2       Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Mas-\nbis 4\" und in der Nummer 2 die Angabe „Nr. 2       seurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters\nund 3\" durch die Angabe „Nr. 2\" ersetzt;           und des Krankengymnasten vom 22. Mai 1968 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 470), wird wie folgt geändert:\nb) in Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „Nr. 1\n11\nund 6 durch die Angabe „Nr. 1 und 5\" er-           a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen; die\nsetzt;                                                  bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 1\nund 2;\nc) in Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Nr. 4\"\ndurch die Angabe „Nr. 3\" ersetzt.                  b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Der Bewerber ist vorher zu hören.\"\n3. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird jeweils die An-\ngabe „Nr. 4\" durch die Angabe „Nr. 3\" ersetzt.\nArtikel 30\nArtikel 27                                              Lebensmittelgesetz\nGesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde                Das Lebensmittelgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetzbl. I\nDas Gesetz über die Ausübung der Zalmheil-              S. 17), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz\nkunde vom 31. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 221),          zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai\ngeändert durch das Gesetz über den Ubergang von              1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt ge-\nZuständigkeiten auf dem Gebiete des Rechts des               ändert:\nGesundheitswesens vom 29. Juli 1964 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 560), wird wie folgt geändert:                    1. § 11 wird wie folgt geändert:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                  a) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Daneben kann auf Geldstrafe ,und auf Zu-\na) In Absatz 1 wird die Nummer 1 gestrichen;\nlässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt wer-\ndie bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Num-                 den.\";\nmern 1 bis 3;\nb) Absatz 4 wird gestrichen; der bisherige Ab-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nsatz 5 wird Absatz 4.\n,, (2) Der Bewerber oder sein gesetzlicher Ver-\ntreter ist vorher zu hören.\";                      2. § 15 wird aufgehoben.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                             667\nArtikel 31                            Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr\" und\ndas Wort „Gefängnis\" durch das Wort „Freiheits-\nWeingesetz\nstrafe\" ersetzt;\nDas Weingesetz vom 25. Juli 1930 (Reichsgesetz-\nb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nblatt I S. 356), zuletzt geändert durch das Einfüh-\nrungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten               ,,2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Be-\nvom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl I S. 503), wird wie                  kleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt\nfolgt geändert:                                                       oder\";\nc) in Nummer 3 wird nach der Angabe „42 c\" das\n1. In § 20 Abs. 3 wird das Wort „Gefängnisstrafe\"\nWort „bis\" durch das Wort „und\" ersetzt.\ndurch das Wort „Freiheitsstrafe\" ersetzt.\n2. § 29 wird aufgehoben.                                                            Artikel 35\nGesetz über das Auswanderungswesen\nArtikel 32                           In § 48 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Aus-\nNitritgesetz                     wanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichsgesetz-\nblatt S. 463), zuletzt geändert durch das Einführungs-\nDas Nitritgcsetz vom 19. Juni 1934 (Reichsgesetz-\ngesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom\nblatt I S. 513), zuletzt geändert durch das Einfüh-\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden der\nrungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nerste Halbsatz gestrichen und in dem bisherigen\nvom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie\nzweiten Halbsatz das Wort „auch\" durch das Wort\nfolgt geändert:\n,,Daneben\" ersetzt.\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                                     Artikel 36\na) Absatz 3 erhält folgende Fassung:                    Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten\n,, (3) Ist durch die Tat eine schwere Körper-                           des Bundesrechts\nverletzung oder der Tod eines Menschen ver-           § 28 Abs. 5 des Ges~tzes über die Errichtung von\nursacht worden, so ist die Strafe Freiheits-      Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. No-\nstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.         vember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 862) erhält fol-\nDaneben kann auf Geldstrafe und auf Zu-           gende Fassung:\nlässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt wer-\nden.\";                                                  ,, (5) Aufgaben nach Absatz 2 darf nicht erhalten\nund wahrnehmen, wer\nb) Absatz 4 wird gestrichen; der bisherige Ab-\nsatz 5 wird Absatz 4.                                 1. seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen\nAufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs die-\n2. § 11 wird aufgehoben.                                            ses Gesetzes hat,\n2. nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,\nArtikel 33                           3. nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt wer-\nGesetz über die Sicherung von Bauforderungen                    den kann,\n4. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Beklei-\nDas Gesetz über die Sicherung von Bauforderun-\ndung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder\ngen vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 449) wird\nwie folgt geändert:                                           5. Grundrechte verwirkt hat.\"\n1. § 5 wird wie folgt geändert:                                                    Artikel 37\na) In Satz 1 werden die Worte „Gefängnis nicht                             Häftlingshilfegesetz\nunter einem Monat\" durch die Worte „Frei-\nIn § 2 Abs. 1 des Häftlingshilfegesetzes in der\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe\"\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1960\nersetzt;\n(Bundesgesetzbl. I ·S. 578), zuletzt geändert durch\nb) Satz 2 wird gestrichen.                             das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des\nHäftlingshilfegesetzes vom 30. Mai 1969 (Bundes-\n2. In § 7 werden die Worte „und im Unvermögens-           gesetzbl. I S. 451), werden die Nummern 3 und 4\nfall mit Haft bis zu vier Wochen\" gestrichen.          durch folgende Nummer 3 ersetzt:\n,,3. die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche Ge-\nArtikel 34                              richte im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen\nGesetz über das Zivilschutzkorps                   vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von\ninsgesamt mehr als drei Jahren rechtskräftig\n§ 23 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Zivil-\nverurteilt worden sind.\"\nschutzkorps vom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 782), zuletzt geändert durch das Zweite Besol-\ndungsneuregelungsgesetz vom 14. Mai 1969 (Bundes-                                   Artikel 38\ngesetzbl. I S. 365), wird wie folgt geändert:                              Bundesentschädigungsgesetz\na) In Nummer 1 werden die Worte „zu Zuchthaus\"                §     6 des Bundesentschädigungsgesetzes vom\ndurch die Worte „wegen eines Verbrechens zu           29. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 562), zuletzt ge-","668                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nändert durch das Gesetz zur Anderung der Frist des           2. § 1032 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n§ 190a des Bundescnlschlidiqungsgesetzes vom 26.Au-\n,, (3) Minderjährige, Taube, Stumme und Per-\ngust 1966 (Bundes~Jcsetzbl. I S. 525), wird wie folgt            sonen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit\ngeändert:                                                        zur Bekleidung öffentlicher Amter nicht besitzen,\na) In Absatz 1 werden die Nummern 3 und 4 dµrch                  können abgelehnt werden.\"\nfolgende Nummer 3 ersetzt:\n,,3. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Ver-\nArtikel 41\nbrechens rechtskräftig zu einer Freiheits-                                Konkursordnung\nstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt           Die Konkursordnung wird wie folgt geändert:\nworden ist.\";\n1. § 240 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Gefängnis\" durch\n,, (2) Absatz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung,                     die Worte „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nwenn die V()rurteilung außerhalb des Geltungs-                      oder mit Geldstrafe\" ersetzt;\nbereichs dieses Gesetzes ausgesprochen ist und\nwenn die Tal im Geltungsbereich dieses Gesetzes              b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.\nnicht mit Strafe bedroht oder die Verurteilung\nnach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht ge-            2. § 241 wird wie folgt geändert:\nrechtfertigt ist.\";                                          a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis\nbis zu zwei Jahren\" durch die Worte „Frei-\nc) in Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2 bis 4\"                     heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-\ndurch die Angabe „Nr. 2 und 3\" ersetzt.                             strafe\" ersetzt;\nb) Absatz 2 wird gestrichen.\nArtikel 42\nIII. Änderung von Gesetzen\nauf dem Gebiet der Rechtspflege                                     Strafregisterverordnung\n§ 4 Abs. 1 der Strafregisterverordnung in der Fas-\nArtikel 39                        sung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1934\n(Reichsgesetzbl. I S. 140), zuletzt geändert durch die\nDeutsches Richtergesetz\nAllgemeine Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezem-\n§ 24 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. Sep-           ber 1965 (Bundesanzeiger Nr. 245), erhält folgende\ntember 1961 (Bundesgesetzbl. I .S. 1665), zuletzt ge-       Fassung:\nändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung\n,,(1) Ist auf eine Freiheitsstrafe von mehr als\nbeamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\ndrei Monaten oder neben einer Strafe auf eine\nschriften vom 31. März l 969 (Bundesgesetzbl. I\nMaßregel der Sicherung und Besserung oder auf\nS. 257), wird wie folgt geändert:\nZulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt, so ist\na) Die Nummern 1 und 4 werden gestrichen; die                  dem Strafregister der Tag mitzuteilen, an dem die\nbisherigen Nummern 2, 3, 5 und 6 werden Num-               Strafe oder bei Aussetzung des Restes einer Frei-\nmern 1 bis 4;                                              heitsstrafe zur Bewährung der nicht ausgesetzte\nTeil der Strafe verbüßt ist.\"\nb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n„ 1. Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr                                       Artikel 43\nwegen einer vorsätzlichen Tat,\";                                        Straftilgungsgesetz\nc) in Nummer 2 wird das Wort „Gefängnis\" durch                 Das Gesetz über beschränkte Auskunft aus dem\ndas Wort „Freiheitsstrafe\" ersetzt.                     Strafregister und die Tilgung von Strafvermerken\nvom 9. April 1920 {Reichsgesetzbl. S. 507), zuletzt\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz\nArtikel 40                        über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-\nZivilprozeßordnung                     desgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:\nDie Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:          1. § 1 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,Dies~ Vorschriften gelten nicht für Verurteilun-\n1. § 393 erhält folgende Fassung:                               gen zu lebenslanger Freiheitsstrafe.\"\n,,§ 393\n2. § 3 erhält folgende Fassung:\nPersonen, die zur Zeit der Vernehmung d:1s\nsechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder                                           ,,§ 3\nwegen mangelnder Verstandesreife oder wegen                        (1) Die Vergünstigungen des § 1 kommen -\nVerstandesschwliche von dem Wesen und der                    einem Verurteilten solange nicht zugute, als über\nBedeutung des Eides keine genügende Vorstel-                 ihn eine Steckbriefnachricht im Strafregister nie-\nlung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen.\"                   dergelegt ist.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                            669\n(2) Die Vergünstigungen des § l kommen              durch das Siebente Gesetz zur Änderung des Selbst-\neinem V crurteilten ferner für eine Verurteilung           verwaltungsgesetzes vom 3. August 1967 (Bundes-\nsolange nicht zugute, als sich aus dem Inhalt des          gesetzbl. I S. 845), erhält folgende Fassung:\nStrafregisters ergibt, daß die Vollstreckung noch\n,, 1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Be-\nnicht erledigt ist.\"\nkleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder\n3. § 7 /\\ bs. 1 Nr. 1 erhlill folgende Fassung:                      wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheits-\nstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt\n,. l. fünf Jahre, wenn auf Geldstrafe, auf Freiheits-           worden ist,\nstrafe wegen einer Ubertretung, auf Straf-\narrest von höchstens drei Monaten oder sonst        2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den\nauf Freiheitsstrafe von höchstens einer Woche,          Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-\nall<c;jn oder in Verbindung miteinander oder            licher Amter zur Folge haben kann,\".\nmit Nebenstrafen, erkannt worden ist, mit\nAusnahme der Fälle, in denen eine Maßregel                                Artikel 46\nder Sicherung und Besserung angeordnet oder                     Verwaltungsgerichtsordnung\nauf die Zulässigkeit von Poliu~iaufsicht er-\nkannt worden ist;\"                                    § 21 Nr. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung\nvom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17), zu-\n4. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       letzt geändert durch das Saatgutverkehrsgesetz vom\n20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 444), erhält fol-\n,,(2) Hat der Verurteilte die in § 31 Abs. 1, 2\ngende Fassung:\nund 5 des Strafgesetzbuches bezeichneten Fähig-\nkeiten oder Rechte verloren, so sollen diese Maß-         ,, 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähig-\nnahmen nicht angeordnet werden, solange er                        keit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be-\ndiese Fähigkeiten und Rechte nicht wiedererlangt                 sitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu\nhat.\"                                                             einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona-\nten verurteilt worden sind,\nArtikel 44                          2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat\nerhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur.\nArbeitsgerichtsgesetz                        Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben\nDas Arbeitsgerichtsgesetz vom 3. September 1953                   kann,\".\n(Bundesgesetzbl. I S. 1267), zuletzt geändert durch                                    Artikel 47\ndas Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom\n6. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1185), wird                              Finanzgerichtsordnung\nwie folgt geändert:                                                § 18 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung vom\n6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477), zuletzt\n1. § 21 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ngeändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung\n,, (2) Vom Amt des Arbeitsrichters ist ausge-         strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabgabenord-\nschlossen,                                                nung und anderer Gesetze vom 12. August 1968\n1. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur          (Bundesgesetzbl. I S. 953), erhält folgende Fassung:\nBekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt       ,, 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähig-\noder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer               keit zur Bekleidung öffentlicher Amt.er nicht\nFreiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten                besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu\nverurteilt worden ist;                                    einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mona-\n2. wer wegen einer Tat angeklagt ist, - die den                  ten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen\nVerlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffent-              eines Steuer- oder Monopolvergehens verurteilt\nlicher Ämter zur Folge haben kann;                        worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat\nhandelt, für die das nach der Verurteilung gel-\n3. wer durch gerichtliche Anordnung in der Ver-                   tende Gesetz nur noch Geldbuße androht,\nfügung über sein Vermögen beschränkt ist;\n2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat\n4. wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag                      erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur\nnicht besitzt.\"                                           Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben\nkann,\".\n2. § 103 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Personen, die infolge Richterspruchs die Fähig-                                  Artikel 48\nkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be-                               Gerichtskostengesetz\nsitzen, dürfen ihm nicht angehören.\"\nDas Gerichtskostengesetz vom 26. Juli 1957 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 861, 941), zuletzt geändert durch das\nGesetz zur Änderung von Vorschriften des Justiz-\nArtikel 45                      kostenrechts vom 28. Dezember 1968 (Bundesgesetz-\nSozialgerichtsgesetz                 blatt I S. 1458), wird wie folgt geändert:\n§ 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes\n1. § 67 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August             2. In § 68 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung ,,§ 79\"\n1958 (Bundesgesetzbl. I S. 613), zuletzt geändert                   durch die Verweisung ,, § 76 Abs. 1\" ersetzt.","670                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n3. In § 70 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz werden der        5. § 94 Satz 2 wird gestrichen.\nStrichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der\nzweite Halbsatz gestrichen.                            6. § 95 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Daneben kann auf Geldstrafe erkannt wer-\nIV. Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet                      den.\";\ndes Zivilrechts und des Strafrechts\nb) Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz erhält fol-\nArtikel 49\ngende Fassung:\nBürgerlimes Gesetzbudl                           „In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nDas Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt geän-               Jahren;\";\ndert:\nc) dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n1. In § 1676 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Zucht-\nhausstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe\" durch               .Neben der Freiheitsstrafe kann auf Geld-\nstrafe erkannt werden.•\ndas Wort „Freiheitsstrafe\" ersetzt.\n2. In § 1781 wird hinter der Nummer 3 der Strich-\npunkt durch einen Punkt ersetzt und die Num-                                  Artikel 51\nmer 4 gestrichen.                                             Gesetz betreffend die Gesellsdlaften mit\nbesdlränkter Haftung\nArtikel 50\nDas Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be-\nBör_sengesetz                       schränkter Haftung wird wie folgt geändert:\nDas Börsengesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 27. Mai 1908 (Reichsgesetzbl. S. 215),         1. § 81 a wird aufgehoben.\nzuletzt geändert durch die Verordnung über die Be-\nhandlung von Anleihen des Deutschen Reichs im             2. § 82 wird wie folgt geändert:\nBank- und Börsenverkehr vom 31. Dezember 1940                a) In Absatz 1 werden die Worte .Gefängnis bis\n(Reichsgesetzbl. 1941 I S. 21), wird wie folgt geändert:         zu einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe\"\nersetzt durch die Worte „Freiheitsstrafe bis\n1. § 7 wird wie folgt geändert:                                  zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit\na) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen;                 einer dieser Strafen\";\nb) in Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz werden die          b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.\nWorte „in den Fällen unter Nummer 2 und 3\"\nersetzt durch die Worte „in dem Falle der         3. § 84 wird wie folgt geändert:\nNummer 3\".                                           a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis bis\nzu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe\"\n2. § 88 wird wie folgt geändert:                                 ersetzt durch die Worte .Freiheitsstrafe bis\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte .Ge-                  zu drei Monaten und mit Geldstrafe oder mit\nfängnis und zugleich mit Geldstrafe\" ersetzt             einer dieser Strafen\";\ndurch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu fünf         b) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-\nJahren und mit Geldstrafe oder mit einer                 satz 3 wird Absatz 2.\ndieser Strafen\";\nb) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 werden ge-                                    Artikel 52\n·strichen;\nGenossensdlaftsgesetz\nc) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nDas Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirt-\n3. § 89 wird wie folgt geändert:                          schaftsgenossenschaften wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis bis\n1. In § 68 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „wegen\nzu einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe\"           des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte so-\ndurch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem        wie\" gestrichen.\nJahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser\nStrafen\" ersetzt;                                 2. § 146 wird aufgehoben.\nb) Absatz 4 wird gestrichen.\n3. § 147 wird wie folgt geändert:\n4. § 92 wird wie folgt geändert:                              a) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis bis\na) In Satz 1 werden die Worte .Gefängnis und                  zu einem Jahr und zugleich mit Geldstrafe\"\nmit Geldstrafe\" durch die Worte· ,,Freiheits-            ersetzt durch die Worte .Freiheitsstrafe bis\nstrafe bis zu fünf Jahren und mit Geldstrafe             zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit\noder mit einer dieser Strafen\" ersetzt;                  einer dieser Strafen\";\nb) Satz 2 wird gestrichen.                                b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                          671\nArtikel 53                       13. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 315) werden die\nWorte „lebenslangem Zuchthaus\" durch die Worte\nGesetz über die Verwahrung und Anschaffung\n,, lebenslanger Freiheitsstrafe\" ersetzt.\nvon Wertpapieren\n§ 34 Abs. 2 Satz l des Gesetzes über die Ver-\nwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom                                       Artikel 58\n4. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171), geändert\nGesetz betreffend die Bestrafung des Sklavenraubes\ndurch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\nund des Sklavenhandels\nnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 503), erhält folgende Fassung:                     In § 1 . Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Be-\nstrafung des Sklavenraubes und .des Sklavenhandels\n,,In besonders schweren Fäller_ ist die Strafe Frei-\nvom 28. Juli 1895 (Reichsgesetzbl. S. 425), geändert\nheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren;\ndurch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\ndaneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.\"\nnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 503), wird das Wort „Todesstrafe\" durch\nArtikel 54                       die Worte „lebenslange Freiheitsstrafe\" ersetzt.\nGesetz betreffend die gemeinsamen Rechte der\nBesitzer von Schuldverschreibungen\nArtikel 59\n§ 21 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen\nEinführungsgesetz zum Gesetz über\nRechte der Besitzer von Schuldverschreibungen vom\nOrdnungswidrigkeiten\n4. Dezember 1899 (Reichsgesetzbl. S. 691), zuletzt\ngeändert durch das Gesetz über die Anwendung von             In Artikel 164 des Einführungsgesetzes zum Ge-\nVorschriften des Gesetzes betreffend die gemein-         setz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968\nsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibun-        (Bundesgesetzbl. I S. 503) werden die Worte „Der\ngen vom 20. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 523), wird   § 366 Nr. 1, 6 bis 8 und 10 sowie die §§ 367\" durch\nwie folgt geändert:                                      die Worte „Der§ 360 Abs. 1 Nr. 2, § 366 Nr. 1, 6 bis 8\nund 10 sowie die §§ 366 a, 367\" ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Gefängnis\nbis zu einem Jahr und mit Geldstrafe\" ersetzt\ndurch die Worte „Freiheitsstrafe bis zu einem\nJahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser\nStrafen\";\nV. Änderung von Gesetzen\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                     auf dem Gebiet des Verteidigungsrechts\nArtikel 55                                                  Artikel 60\nGesetz gegen den unlauteren Wettbewerb                                    Wehrpflichtgesetz\n§ 23 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-               Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-\nbewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499),        kanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung           S. 390), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz\ndes Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des        zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 13. Ja-\nWarenzeichengesetzes und des Gebrauchsmuster-            nuar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 41), wird wie folgt\ngesetzes vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 625),    geändert:\nwird wie folgt geändert:\na) Die Absätze 1 und 3 werden gestrichen;                 1. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nb) die bisherigen Absätze 2, 4 und 5 werden Ab-                a) In der Nummer 1 werden die Worte „zu Zucht-\nsätze 1 bis 3.                                                haus\" durch die Worte „wegen eines Ver-\nbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens\nArtikel 56                                 einem Jahr\" und das Wort „Gefängnis\" durch\nUrheberrechtsgesetz                            das Wort „Freiheitsstrafe\" ersetzt;\n§ 111 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Septem-              b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nber 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1273) wird wie folgt               „2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur\ngeändert:                                                              Bekleidung öffentlicher Ämter nicht be-\na) Absatz 2 wird gestrichen;                                           sitzt,\";\nb) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                      c) in der Nummer 3 wird nach der Angabe „42 c\"\ndas Wort „bis\" durch das Wort „und\" er-\nsetzt.\nArtikel 57\nGesetz über die Berechnung strafrechfücher          2. In § 30 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „Gefäng-\nVerjährungsfristen                         nis von einem Jahr oder mehr\" durch die Worte\nIn § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Be-             ,,Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr\" er-\nrechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom              setzt.","672                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nArtikel 61                      (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch das\nFünfte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgeset-\nSoldatengesetz\nzes vom 3. September 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 992),\nDas Soldatenqesetz in der Fassung der Bekannt-           wird wie folgt geändert:\nmachung vorn 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313,\n429) wird wie folg!. gelindert:                             1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n1. § 38 Abs. 1 wird wie fol9t geändert:                         a) In der Nummer 1 werden die Worte             „zu\nZuchthaus\" durch die Worte „wegen eines\na) In der Nummer 1 werden die Worte „zu Zucht-                  Verbrechens zu Freiheitsstrafe von minde-\nhaus\" durch die Worte „wegen eines Ver-                      stens einem Jahr\" und das Wort „Gefängnis\"\nbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens                   durch das Wort „Freiheitsstrafe\" ersetzt;\neinem Jahr\" und das Wort „Gefängnis\" durch\ndas Wort „Freiheitsstrafe\" ersetzt;                      b) die Nummer 2 erhält folgende Fassung:\nb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                            „2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit\n„2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur                     zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht\nBekleidun9 öffentlicher Ämter nicht be-                     besitzt,\";\nsitzt,\";                                           c) in der Nummer 3 wird hinter der Angabe\nc) in der Nummer 3 wird nach der Angabe „42 c\"                  ,,42 c\" das Wort „bis\" durch das Wort „und\"\ndas Wort „bi'5 durch das Wort „und\" ersetzt.\n11\nersetzt.\n2. In § 48 Nr. 2 werden die Worte „Gefängnis von            2. In § 55 Satz 2 wird das Wort „einer\" durch das\neinem Jahr oder mehr\" durch die Worte „Frei-                Wort „der\" ersetzt.\nheitsstrafe von mindestens eir..em Jahr\" ersetzt.\n3. § 56 erhält folgende Fassung:\n3. § 53 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Buchstaben a                                        ,,§ 56\nbis c durch folgende Buchstaben a und b er-                             Ausschluß der Geldstrafe\nsetzt:\nBegeht ein Dienstleistender eine Straftat nach\n,,a) wegen einer vorsätzlichen Tat zu Frei-             diesem Gesetz, so darf auf Geldstrafe nach § 14\nheitsstrafe von mindestens zwei Jahren            des Strafgesetzbuches nicht erkannt werden.\"\noder\nb) wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach\nden Vorschriften über Friedensverrat,\nHochverrat, Gefährdung des demokra-                         VI. Änderung von Gesetzen\ntischen Rechtsstaates oder Landesverrat                  auf dem Gebiet des Finanzwesens\nund Gefährdung der äußeren Sicherheit\nstrafbar ist, zu Freiheitsstrafe von minde-\nArtikel 64\nstens sechs Monaten\";\nReichsabgabenordnung\nb) in Absatz 2 werden die Nummern 1 bis 3 durch\nfolgende Nummern 1 und 2 ersetzt:                      §  401 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung wird wie\n„1. auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung        folgt geändert:\nöffentlicher Ämter oder                         a) In Satz 1 werden das Wort „Gefängnisstrafe\"\n2. wegen einer vorsätzlichen Tat auf Frei-             durch das Wort „Freiheitsstrafe\" ersetzt und die\nheitsstrafe von mindestens einem Jahr er-           Worte „auf die Dauer von zwei bis zu fünf Jah-\nkannt wird,\".                                       ren\" gestrichen;\nArtikel 62                      b) Satz 2 wird gestrichen.\nSoldatenversorgungsgesetz\nArtikel 65\nIn § 59 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatenversorgungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                             Rennwett- und Lotteriegesetz\n20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 201), zuletzt            Das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 8. April\ngeändert durch das Zweite Besoldungsneuregelungs-            1922 (Reichsgesetzbl. I S. 393), zuletzt geändert durch\ngesetz vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 365),          das Gesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschrif-\nwerden die Worte „zu Zuchthaus\" durch die Worte              ten der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze\n,,wegen Verbrechens zu Freiheitsstrafe von minde-           vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird\nstens zwei Jahren\" und das Wort „Gefängnis\" durch            wie folgt geändert:\ndie Worte „Freiheitsstrafe von mindestens sechs\n1. In § 5 Abs. 1 werden im zweiten Halbsatz der\nMonaten\" ersetzt.\nStrichpunkt durch einen Punkt ersetzt und der\nArtikel 63                          dritte Halbsatz gestrichen.\nGesetz über den zivilen Ersatzdienst             2. In § 9 Abs. 1 werden die Worte ,, , im Unver-\nDas Gesetz über den zivilen Ersatzdienst in der              mögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten\"\nFassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965                    gestrichen.","Nr. 52 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                               673\nArtikel 66                        8. In § 150 Abs. 1 werden die Worte „und im Un-\nvermögensfalle mit Haft bis zu drei Tagen für\nGesetz über das Branntweinmonopol\njeden Fall der Verletzung des Gesetzes\" ge-\n§     129 Abs. 3 des Gesetzes über das Branntwein-             strichen.\nmonopol vorn 8. April 1922 (Rcichsgeselzbl. I S. 335,\n405), zuletzt gelindert durch das Zweite Gesetz               9. In § 150 a werden die Worte „und im Unver-\nzur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der                    mögensfalle mit Haft von einem Tage für jeden\nReichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom                      Fall der Verletzung des Gesetzes\" gestrichen.\n12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), erhält fol-\ngende Fassung:\nArtikel 69\n,, (3) Die §§ 13 und 14 des Lebensmittelgesetzes\nHandwerksordnung\nsind anzuwenden.\"\nDie Handwerksordnung in der Fassung der Be-\nArtikel 67                        kanntmachung vom 28. Dezember 1965 (Bundes-\ngesetzbl. 1966 I S. 1), geändert durch das Einfüh-\nGesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten           rungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nnationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechts-         vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird\nverhältnisse an deren Vermögen                wie folgt geändert:\nIn § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der\nVerbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtun-          1. § 21 erhält folgende Fassung:\ngen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen\nvom 17. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 79), zuletzt                                         ,,§ 21\ngeändert durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz                   Personen, die\nvom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), werden               1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheits-\ndie Worte „Zuchthausstrafe oder zu einer Gefängnis-                   strafe von mindestens zwei Jahren,\nstrafe\" durch das Wort „Freiheitsstrafe\" und das\nWort „Gefängnisstrafe\" durch das Wort „Freiheits-                  2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie\nstrafe\" ersetzt.                                                      unter Verletzung der Pflicht0n als Arbeitgeber\noder Ausbilder gegen Jugendliche oder Lehr-\nlinge begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe\nvon mehr als drei Monaten oder\nVII. Änderung von Gesetzen\nauf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts                    3. wegen einer Straftat nach § 109 h - im Land\nBerlin nach § 141 in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetz-\nArtikel 68\nblatt I S. 1083) - , §§ 170 d, 174 bis 178, 180 bis\nGewerbeordnung                                 184 a, 223 b des Strafgesetzbuches\nDie Gewerbeordnung in der Fassung der Be-                      verurteilt worden sind, dürfen Lehrlinge weder\nkanntmachung vom 26. Juli 1900 {Reichsgesetzbl.                    einstellen noch ausbilden. Eine Verurteilung\nS. 871), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-               bleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage, an\nrung der Gewerbeordnung vom 7. Oktober 1968                       dem die Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt\n(Bundesgesetzbl. I S. 1065), wird wie folgt geändert:             ist, fünf Jahre verstrichen sind. War die Voll-\n1. In § 57 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „Gefängnis-                 streckung der Strafe oder des Strafrestes zur Be-\nstrafe\" durch das Wort „Freiheitsstrafe\" ersetzt.             währung ausgesetzt, so wird in die Frist die Be-\nwährungszeit eingerechnet, wenn nach deren\n2. In § 145 a Abs. l Nr. 2 Satz 1 werden hinter dem                Ablauf die Strafe oder der Strafrest erlassen\nWort „Gefängnis\" die Worte ,, , neben welchem                 wird.\"\nauf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt\nwerden kann\" gestrichen sowie in Satz ·2 das\n2. § 96 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nWort „Gefängnisstrafe\" durch das Wort „Frei-\nheitsstrafe ersetzt.\nII\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n3. In § 146 Abs. 1 werden die Worte „und im Un-                         „ 1. die infolge strafgerichtlicher Verurteilung\nvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Mona-                          das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten\nII\nten gestrichen.                                                          zu wählen oder. zu stimmen, nicht besit-\n4. In § 146a Abs. 1 werden die Worte \", im Unver-                            zen,\";\nmögensfalle mit Haft,\" gestrichen.                            b) Nummer 2 wird gestrichen; die bisherige Num-\n5. In § 147 Abs. 1 werden die Worte „und im Un-                         mer 3 wird Nummer 2.\nvermögensfalle mit Haft\" gestrichen.\n6. In § 148 Abs. 1 werden die Worte „und im Un-               3. Dem § 97 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\nvermögensfalle mit Haft bis zu vier Wochen\"                   „Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs\ngestrichen.                                                  die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter\n7. In § 149 Abs. 1 werden die Worte „und im Un-                   oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung die\nvermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen\" ge-               Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu er-\nstrichen.                                                    langen, nicht besitzt.\"","674                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nArtikel 70                          b) Absatz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fas-\nsung:\nAtomgesetz\n„In besonders schweren Fällen ist die Strafe\n§ 44 Abs. 1 und 2 des Atomgesetzes vom 23. De-\nFreiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn\nzember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 814), zuletzt ge-\nJahren und Geldstrafe;\".\nändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-           5. § 143 wird wie folgt geändert:\ndesgesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis\n,, (1) Das Gericht kann in den Fällen des § 40                bis zu einem Jahr und zugleich mit Geld-\nAbs. 1 und des § 41 Abs. 2 die Strafe nach seinem               strafe\" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis\nErmessen mildern (§ 15 des Strafgesetzbuches),                  zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit\nwenn der Täter freiwillig seine Tätigkeit aufgibt               einer dieser Strafen\" ersetzt;\noder sonst die Gefahr abwendet.                             b) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.\n(2) Das Gericht kann in den Fällen des § 40\nAbs. 2, des § 41 Abs. 1 und des § 42 die Strafe\nArtikel 72\nnach seinem Ermessen mildern (§ 15 des Straf•\ngesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach die-                        Bundes-Tierärzteordnung\nsen Vorschriften absehen, wenn der Täter frei-             Die Bundes-Tierärzteordnung vom 17. Mai 1965\nwillig seine Tätigkeit aufgibt oder sonst die Ge-       (Bundesgesetzbl. I S. 416) wird wie folgt geändert:\nfahr abwendet.\"\n1. § 4 wird wie folgt geändert:\nArtikel 71                           a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 2 ge-\nGesetz über die Beaufsichtigung der privaten                 strichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5\nVersicherungsunternehmungen und Bausparkassen                    werden Nummern 2 bis 4;\nDas Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten            b) in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 unc. 3 wird je-\nVersicherungsunternehmungen und Bausparkassen                       weils die Angabe „Nr. 5\" durch die Angabe\nvom 6. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 315, 750), zu-               ,,Nr. 4\" ersetzt;\nletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum                  c) in Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 3 und 4\"\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai                        durch die Angabe „Nr. 2 und 3\" ersetzt.\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt\ngeändert:                                                   2. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. § 134 wird wie folgt geändert:                              a) In der Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 2\nbis 5\" durch die Angabe „Nr. 2 bis 4\" ersetzt;\na) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis                  b) in der Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 2\nund zugleich mit Geldstrafe\" durch die Worte             und 3\" durch die Angabe „Nr. 2\" ersetzt.\n„Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen\"        3. In § 7 Abs. 1 Nr. 2 und in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3\nersetzt;                                            wird jeweils die Angabe „Nr. 4\" durch die An-\nb) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.                   gabe „Nr. 3\" ersetzt.\n4. In § 15 Abs. 2 wird die Angabe „Nr. 5\" durch\n2. § 139 wird wie folgt geändert:                               die Angabe „Nr. 4\" ersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis\nund zugleich mit Geldstrafe\" durch die Worte\n„Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und mit                                Artikel 73\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen\"                             Bundesjagdgesetz\nersetzt;\nDas Bundesjagdgesetz in der Fassung der Be-\nb) die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.               kanntmachung vom 30. März 1961 (Bundesgesetzbl. I\nS. 304), geändert durch das Einführungsgesetz zum\n3. § 141 wird wie folgt geändert:                           Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt ge-\na) In Absatz 1 werden die Worte „Gefängnis\nändert:\nbis zu drei Monaten und zugleich mit Geld-\nstrafe\" durch die Worte „Freiheitsstrafe bis      1. § 17 wird wie folgt geändert:\nzu drei Monaten und mit Geldstrafe oder\nmit einer dieser Strafen\" ersetzt;                   a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe ,, §§ 117\nbis 119\" durch die Angabe ,,§§ 117, 118\" und\nb) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-                 das Wort „W aff enge setz\" durch die Worte\nsatz 3 wird Absatz 2.                                     „Bundeswaffengesetz oder die Waffengesetze\nder Länder\" ersetzt;\n4. § 142 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-                 ,,3. Personen, die unter Polizeiaufsicht ge-\nsatz 3 wird Absatz 2;                                         stellt worden sind;\";","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                              675\nc) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:             der Strafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus-\ngesetzt, so wird in die Frist die Bewährungszeit ein-\n,,2. des Absatzes 2 Nr. 3, wenn seit dem Zeit-\ngerechnet, wenn nach deren Ablauf die Strafe oder\nraum, bis zu dem die Polizeiaufsicht ge-\nder Strafrest erlassen wird.    11\ndauert hat, zehn Jahre verstrichen sind.\"\n2. In § 41 wird die Angabe ,,§§ 117 bis 119\" durch\ndie Angabe ,,§§ 117, 118\" ersetzt.                                              Artikel 76\nReichsversicherungsordnung\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt\nVIII. Änderung von Gesetzen                   geändert:\nauf dem Gebiet des Arbeitsrechts,\nder Sozialversicherung                    1. § 142 Abs. 2 Satz 2 und § 143 Satz 2 erhalten\nund der Kriegsopferversorgung                      jeweils folgende Fassung:\n,,Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.\"\nArtikel 74\n2. § 144 wird aufgehoben.\nBetriebsverfassungsgesetz\nIn § 6 des Betriebsverfassungsgesetzes vom              3. In § 145 wird die Zahl „144\" durch die Zahl „143\"\n11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681), zuletzt           ersetzt.\ngeändert durch das Finanzänderungsgesetz 1967\n4. § 192 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nvom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1259),\nwerden die Worte „und im Besitz der bürgerlichen                 ,,(1) Die Satzung kann Mitgliedern das Kran-\nEhrenrechte sind\" gestrichen.                                  kengeld ganz oder teilweise für die Dauer einer\nKrankheit versagen, die sie sich vorsätzlich oder\ndurch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien\nArtikel 75                             oder Raufhändeln zugezogen haben.    11\nJ ugendarbei tssch u tzgesetz\n5. § 533 wird wie folgt geändert:\n§ 39 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom\n9. August 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 665), zuletzt              a) In Absatz 1 wird das Wort „Gefängnis\" durch\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz                      die Worte „Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-                     und mit Geldstrafe oder mit einer dieser\ndesgesetzbl. I S. 503), erhält folgende Fassung:                     Strafen\" ersetzt;\nb) die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.\n,,(1) Personen, die\n1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe         6. § 1432 wird wie folgt geändert:\nvon mindestens zwei Jahren,                                a) In Absatz 1 werden die Worte ,, , neben dem\nauf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-\n2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter                                     11\nkannt werden kann, gestrichen;\nVerletzung der Pflichten als Arbeitgeber oder\nAusbilder gegen Jugendliche oder Lehrlinge be-             b) in Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „Mit\n11\ngangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr                 der gleichen Strafe wird bestraft, durch die\nals drei Monaten,                                               Worte „Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah-\n11\nren oder mit Geldstrafe wird bestraft, er-\n3. wegen einer Straftat nach § 109 h - im Land                      setzt und Satz 2 gestrichen.\nBerlin nach § 141 in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 25. August 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1083) - , §§ 170 d, 174 bis 178, 180 bis 184 a,\n223 b des Strafgesetzbuches oder                                                Artikel 77\n4. wegen einer Straftat nach § 21 des Gesetzes                           Angestelltenversicherungsgesetz\nüber die Verbreitung jugendgefährdender Schrif-            § 154 des Angestelltenversicherungsgesetzes in\nten vom 9. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 377)         der Fassung der Bekanntmachung v_om 28. Mai 1924\noder nach § 13 des Gesetzes zum Schutze der             (Reichsgesetzbl. I S. 563), zuletzt geändert durch\nJugend in der Offentlichkeit vom 27. Juli 1957          das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1058) - in der jeweils gel-      widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\ntenden Fassung - wenigstens zweimal                     S. 503), wird wie folgt geändert:\nverurteilt worden sind, dürfen Kinder und Jugend-           a) In Absatz 1 werden die Worte ,, , neben dem\nliebe nicht beschäftigen sowie im Rahmen eines Be-               auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er-\nschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 1 nicht                 kannt werden kann,\" gestrichen;\nbeaufsichtigen, nicht anweisen und nicht zur Beauf-\nsichtigung und Anweisung von Kindern und Ju-                b) in Absatz 2 werden in Satz 1 die Worte „Mit\ngendlichen verwendet werden. Eine Verurteilung                   der gleichen Strafe wird bestraft,\" durch die\nbleibt außer Betracht, wenn seit dem Tage, an dem                Worte „Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\ndie Strafe vollstreckt, erlassen oder verjährt ist,              oder mit Geldstrafe wird bestraft,\" ersetzt und\nfünf Jahre verstrichen sind. War die Vollstreckung               Satz 2 gestrichen.","676                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nArtikel 78                                     IX. Änderung von Gesetzen\nReichsknappschaftsgesetz                  auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\nsowie des Verkehrswesens\nIn § 183 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1926                                      Artikel 82\n(Reichsgesetzbl. I S. 369), zuletzt geändert durch das\nFinanzänderungsgesetz 1967 vom 21. Dezember 1967                               Straßenverkehrsgesetz\n(BundesgesetzbJ. I S. 1259), werden die Worte „und             Das Straßenverkehrsg_esetz in der Fassung der\nim Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte\" gestrichen.        Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Ge-\nArtikel 79                        setz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes\nFremdrenten- und Auslandsrenten-               vom 19. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 217), wird\nNeuregelungsgesetz                     wie folgt geändert:\nIn Artikel 6 § 22 Abs. 2 Nr. 3 des Fremdrenten-         1. § 25 Abs. 5 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-\nund Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom                     setzt:\n25. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 93), zuletzt\ngeändert durch das Achte Strafrechtsänderungsge-                „Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der\nsetz vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741),              Fahrerlaubnis (§ 111 a der Strafprozeßordnung)\nwerden die Worte „Zuchthausstrafe oder zu einer                 wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann\nGefängnisstrafe\" durch das Wort „Freiheitsstrafe\"               jedoch angeordnet werden, daß die Anrechnung\nund das Wort „Gefängnisstrafe\" durch das Wort                   ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hin-\n,, Freiheitsstrafe\" ersetzt.                                    blick auf das Verhalten des Betroffenen nach\nBegehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerecht-\nArtikel 80                           fertigt ist. 11\nSelbstverwaltungsgesetz\n2. § 26 wird wie folgt geändert:\nDas Selbstverwaltungsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 23. August 1967 (Bundesge-                   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-\nsetzbl. I S. 917) wird wie folgt geändert:                          gefügt:\n,, (3) Die Befugnis, eine Anordnung nach den\n1. § 16 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n§§ 81 a, 132 der Strafprozeßordnung in Ver-\n„2. wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung                bindung mit § 46 Abs. 1, 4 des Gesetzes über\ndas Recht, in öffentlichen Angelegenheiten                Ordnungswidrigkeiten zu treffen, steht im\nzu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,\".               Bußgeldverfahren wegen der in Absatz l\nbezeichneten Ordnungswidrigkeiten bei Ge-\n2. § 17 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                        fahr im Verzuge auch den Beamten des Poli-\n„2. wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur                zeidienstes zu, die im Strafverfahren zu Hilfs-\nBekleidung öffentlicher Ämter oder infolge                beamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind. 11\n;\nstrafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit,\nRechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,       b) der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\nnicht besitzt,\".\nArtikel 81\nKriegsgefangenenentschädigungsgesetz                                       Artikel 83\n§ 8 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes                           Personenbeförderungsgesetz\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-                   In § 60 Abs. 1 Satz 2 des Personenbeförderungs-\ntember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 695), geändert durch      gesetzes vom 2l. März 1961 (Bundesgesetzbl. I\ndas Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des            S. 241), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz\nHäftlingshilfegesetzes vom 30. Mai 1969 (Bundes-            zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes\ngesetzbl. I S. 451), wird wie folgt geändert:               vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 348), wird das\na) In Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 durch             Wort „Gefängnis\" durch die Worte „der Freiheits-\nfolgende Nummer 2 ersetzt:                            strafe\" ersetzt.\n,,2. wer nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Ver-\nbrechens rechtskräftig zu einer Freiheits-                                 Artikel 84\nstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt                             Seemannsgesetz\nworden ist, das er vor dem 8. Mai 1945 in\nAusübung seiner tatsächlichen oder ange-            In den §§ 50 und 64 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des See-\nmaßten Befehlsbefugnis begangen hat;\";           mannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. II\nS. 713), zuletzt geändert durch das Einführungsge-\nb) in Absatz 1 werden die bisherigen Nummern 4\nsetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom\nund 5 Nummern 3 und 4;\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), werden\nc) in Absatz 2 und in Absatz 3 Satz 1 wird 'jeweils         jeweils die Worte „Zuchthaus oder Gefängnis\"\ndie Angabe „Nr. 2, 3 und S\" durch die Angabe           durch die Worte „Freiheitsstrafe von mehr als sechs\n,,Nr. 2 und 4\" ersetzt.                                Wochen\" ersetzt.","Nr. 52 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                            677\nX. Außerkrafttreten von Vorschriften                    Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge-\nArtikel 85                             setzbl. I S. 503);\nEs treten außer Kraft                                 12. § 30 Satz 2 des Fleischbeschaugesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober\n1. § 3 Abs. 1 Buchstaben b, d und e des Gesetzes              1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert\nüber Personalausweise vom 19. Dezember 1950                durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über\n(Bundesgesetzbl. S. 807), geändert durch das Ge-          Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-\nsetz zur Änderung des Gesetzes über Personal-              desgesetzbl. I S. 503);                ·\nausweise vom 2. Mai 1963 (Bundesgesetzbl. I\ns. 292);                                             13. § 14 Abs. 2, § 18 Abs. 2 und § 20 Satz 2 des\nMargarinegesetzes vom 15. Juni 1897 (Reichs-\n2. § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Gesetzes über das              gesetzbl. S. 475), zuletzt geändert durch das\nPaßwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I               Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-\nS. 290), zuletzt geändert durch das Einführungs-           widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge-\ngesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten                setzbl. I S. 503);\nvom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);\n14. § 3 Abs. 3 der Bekanntmachung über fetthaltige\n3. § 2 Abs. 1 Buchstabe e der Ersten Durchfüh-                Zubereitungen vom 26. Juni 1916 (Reichsge-\nrungsverordnung zum Gesetz über die berufs-                setzbl. S. 589), zuletzt geändert durch das Ein-\nmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestal-                 führungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-\nlung vom 18. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I               widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesge-\nS. 259), geändert durch die Zweite Durchfüh-               setzbl. I S. 503};\nrungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom\n3. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 368);             15. Artikel 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom\n13. Mai 1957 zu dem Vertrag zwischen der\n4. § 22 Abs. 4 des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-               Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-\nsetzes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I             rischen Eidgenossenschaft über die Regelung\nS 437);                                                    von Fragen, welche die Aufsichtsräte der in der\n5. § 2 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Ent-               Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb von\nschädigung für unschuldig erlittene Untersu-               Grenzkraftwerken am Rhein errichteten Aktien-\nchungshaft vom 14. Juli 1904 (Reichsgesetzbl.              gesellschaften betreffen (Bundesgesetzbl. II\nS. 321), zuletzt geändert durch das Ausführungs-           s. 262);\ngesetz zu dem Gesetz gegen gefährliche Ge-           16. das Gesetz zum Schutze der persönlichen Frei-\nwohnheitsverbrecher und über Maßregeln der                heit vom 14. Juni 1951 (Gesetz- und Verord-\nSicherung und Besserung vom 24. November                   nungsblatt für Berlin S. 417).\n1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1000);\n6. § 3 Abs. 3 der Zugabeverordnung vom 9. März\n1932 (Reichsgesetzbl. I S. 121), zuletzt geändert                        Fünfter Abschnitt\ndurch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes\nzur Änderung der Verordnung zum Schutze der                              Scblußvorschriften\nWirtschaft vom 15. November 1955 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 719);                                                            Artikel 86\n7. § 33 Abs. 2 des Gesetzes betreffend das Ur-                                  Freihei tsstraie\nheberrecht an Werken der bildenden Künste\nund der Photographie vom 9. Januar 1907                (1) Statt auf Zuchthaus, Gefängnis, Einschließun_g\n(Reichsgesetzbl. S. 7), zuletzt geändert durch das  oder Haft wird auch wegen solcher Taten auf Frei-\nUrheberrechtsgesetz vom 9. September 1965           heitsstrafe erkannt, die vor dem Inkrafttreten dieses\n(Bundesgesetzbl. I S. 1273);                        Gesetzes begangen worden sind, aber erst nachher\nabgeurteilt werden.\n8. Artikel 5 des Dritten Strafrechtsänderungsge-\nsetzes vom 4. August 1953 (Bundesgesetzbl. I           (2) Ist Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung od~r\nS. 735};                                            Haft in Freiheitsstrafe umzurechnen, so stehen sie\nin ihrer Dauer einander gleich. Jedoch ist § 21 des\n9. § 3 der Verordnung des Reichspräsidenten zur         Strafgesetzbuches in der bisherigen Fassung anzu-\nWiederherstellung der öffentlichen Sicherheit        wenden, wenn dies Jür den Täter günstiger ist.\nund Ordnung vom 15. September 1923 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 879);                                    (3} Hätte das Gericht nach bisherigem Recht auf\nEinschließung oder Haft erkannt oder eine solche\n10. § 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Edel-           Strafe als Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt, so gelten\nmetallen, Edelsteinen und Perlen in der Fassung      für den Vollzug der Freiheitsstrafe § 17 Abs. 2 oder\nvom 29. Juni 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 321},        § 18 Abs. 2 und § 362 des Strafgesetzbuches in der\nzuletzt geändert durch das Einführungsgesetz         bisherigen Fassung. Das Gericht stellt dies im\nzum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom             Urteilsspruch fest. Ist diese Feststellung unterlassen\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503};             worden, so ist sie nachträglich zu treffen; § 462 der\n11. § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit un-            Strafprozeßordnung ist anzuwenden. Dies gilt auch\nedlen Metallen vom 23. Juli 1926 (Reichs-            in den Fällen der nachträglichen Festsetzung einer\ngesetzbl. I S. 415), zuletzt geändert durch das      Gesamtstrafe (§ 460 der Strafprozeßordnung).","678                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nArtikel 87                        dies auch bei der Verurteilung wegen einer vor\nRückfall                         dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beganger..en Tat,\nsoweit nach dem bisherigen Recht auf den Verlust\n(1) Wegen einer Tat, die vor dem Inkrafttreten       dieser Fähigkeiten, Rechtsstellungen und Rechte\ndieses Gesetzes begangen worden ist, darf der Täter      oder auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nnach § 17 des Strafgesetzbuches neuer Fassung nur        hätte erkannt werden können.\ndann verurteilt werden, wenn die §§ 244, 250 Abs. 1\nNr. 5, §§ 261 oder 264 des Strafge~etzbuches in der         (3) Treten die Folgen des § 31 Abs. 1 des Straf-\nbisherigen Fassung anwendbar gewes~n wären.              gesetzbuches in den Fällen des Absatzes 1 nicht ein,\nJedoch beträgt das Mindestmaß der Freiheitsstrafe        so stellt das Gericht dies im Urteilsspruch fest. Die\ndrei Monate, wenn nach dem bisherigen Recht auf          Feststellung ist dem Strafregister mitzuteilen. Arti-\nein solches Mindestmaß hätte erkannt werden              kel 86 Abs. 3 Satz 3, 4 gilt entsprechend.\nkönnen.\n(2) Im übrigen gilt § 17 des Strafgesetzbuches                              Artikel 90\nneuer Fassung unabhängig davon, ob der Täter vor                     Beschränkung von Nebenfolgen\noder nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen                      einer früheren Verurteilung\nder in § 17 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Straftaten ver-       (1) Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nurteilt worden ist und die in § 17 Abs. 1 Nr. 2 be-\nauf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder\nzeichnete Strafe verbüßt hat.\neinzelner Fähigkeiten oder Rechte erkannt worden,\nso bleibt dieser Ausspruch nach dem Inkrafttreten\nArtikel 88                        insoweit wirksam, als der Verurteilte öffentliche\nÄmter, aus öffentlichen Wahlen hervorgegangene\nStrafaussetzung zur Bewährung\nRechte, Würden, Titel, Orden oder Ehrenzeichen\n(1) Die Vorschriften der §§ 23 bis 26 des Straf-      verloren hat. Im übrigen beschränkt sich der Aus-\ngesetzbuches neuer Fassung gelten auch für Taten,        spruch mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in\ndie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen       seinen Wirkungen und in seiner Dauer auf die\nworden sind. Sie gelten in den Fällen einer vor dem      Folgen, die auch nach dem neuen Recht als Wir-\nInkrafttreten dieses Gesetzes angeordneten Straf-        kung der Strafe oder neben ihr eingetreten wären\naussetzung auch für die nachträglichen Entscheidun-      oder hätten eintreten können.\ngen, den Widerruf der Strafaussetzung und den\n(2) lsL vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf\nStraferlaß.\neine Zuchthausstrafe erkannt worden, so bleibt die\n(2) § 25 a Abs. 2 des Strafgesetzbuches neuer Fas-    Wirkung, daß der Verurteilte die Amtsfähigkeit\nsung ist nicht anzuwenden, wenn die erlassene            verloren hat (§ 31 des Strafgesetzbuches in der bis-\nStrafe wegen einer vor dem Inkrafttreten dieses Ge-       herigen Fassung), unberührt. Absatz 1 Satz 2 gilt\nsetzes begangenen Tat verhängt worden ist.                entsprechend.\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für                       (3) Das Gericht kann dem Verurteilten die Amts-\nfähigkeit, die Wählbarkeit sowie das Wahl- und\n1. die §§ 21 bis 26 a, 88 und 89 des Jugendgerichts-     Stimmrecht auch dann nach § 33 des Strafgesetz-\ngesetzes neuer Fassung,                              buches neuer Fassung wiederve,rleihen, wenn der\n2. § 14 des Wehrstrafgesetzes neuer Fassung und           Verlust auf dem bisherigen Recht beruht.\nArtikel 4 des Einführungsgesetzes zum Wehr-            (4) Ist nach dem bisherigen Recht eine öffentlich-\nstrafgesetz neuer Fassung.                           rechtliche Leistung wegen einer solchen Verurtei-\nFür die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Vorschriften gilt    lung versagt oder nicht beantragt worden, die nach\n'auch Absatz 2 entsprechend.                              dem neuen Recht keinen Versagungsgrund mehr\ndarstellt, so hat es damit sein Bewenden, wenn der\nVersagungsbescheid unanfechtbar geworden oder\nArtikel 89                        die Frist für den Antrag abgelaufen ist.\nVerlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit\nsowie des Wahl- und Stimmrechts                                      Artikel 91\n(1) Neben der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von                Aberkennung der Eidesfähigkeit\nmindestens einem Jahr wegen eines Verbrechens,\ndas vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen          Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die\nworden ist, treten die Folgen des § 31 Abs. 1 des         dauernde Unfähigkeit des Verurteilten, als Zeuge\nStrafgesetzbuches neuer Fassung nicht ein. Das Ge-        oder Sachverständiger eidlich vernommen zu wer-\nricht erkennt jedoch in diesen Fällen dem Verurteil-      den, erkannt worden, so verliert dieser Ausspruch\nten für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit ab,       seine Wirkung.\nöffentliche Ämter zu bekleiden, wenn es nach bis-\nherigem Recht auf Zuchthaus erkannt hätte.                                       Artikel 92\n(2) Soweit nach dem neuen Recht auf den Ver-                                Arbeitshaus\nlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit sowie des           Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die\nWahl- und Stimmrechts erkannt werden kann (§ 31           Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet\nAbs. 2, 5 des Strafgesetzbuches neuer Fassung), gilt      worden, so verliert diese Anordnung ihre Wirkung.","Nr. 52 --  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                           679\nArtikel 93                        bis 210, 245 a, 296 oder 347 Abs. 2 des Strafgesetz-\nSicherungsverwahnmg                      buches in der bisherigen Fassung werden, soweit sie\nnoch nicht vollstreckt sind, erlassen. Dies gilt auch\nNeben der Strn[e, die wenen einer vor dem In-         für Nebenstrafen, Nebenfolgen, Maßregeln der\nkra1Urnten dieses Gesetzes begangenen Tat ver-          Sicherung und Besserung, Erziehungsmaßregeln und\nhängt wird, onhwt das Gericht die Sicherungsver-        Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz sowie\nwahrung nur an, wenn ihre Voraussetzungen so-           für rückständige Bußen und Kosten.\nwohl nach dem bisherigen als auch nach dem neuen\nRecht vorliegen.                                            (2) Die §§ 5, 6 Abs. 1 und § 8 des Gesetzes über\nStraffreiheit vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I\nArtikel 94\nS. 773) sind sinngemäß anzuwenden.\nVerjährung\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn\nSoweit sich die Fristen der Verfolgungs- oder         ein vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassenes\nVollstreckungsverjährung nach dem neuen Recht           Urteil nach diesem Zeitpunkt\nverkürzen, bleiben Unterbrechungshandlungen, die\n1. rechtskräftig wird, weil ein Rechtsmittel nicht\nvor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenom-\neingelegt oder zurückgenommen wird oder das\nmen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt\nRechtsmittel nicht zulässig ist, oder\nder Unterbrechung die Verfolgung oder Vollstrek-\nkung nach dem neuen Recht bereits verjährt ge-          2. rechtskräftig wird, ohne daß det Schuldspruch ge-\nwesen wäre.                                                  ändert wird.\nArtikel 95                                                Artikel 98\nGerichtsverfassung und Strafverfahren                                  Strafregister\n(1) Soweit sich auf Grund der Vorschriften dieses        (1) Ist im Strafregister eine Verurteilung ledig-\nGesetzes die sachliche Zuständigkeit der Gerichte        lich wegen einer Straftat nach einer der in Arti-\nändert, gilt dies für gerichtlich anhängige Straf-       kel 97 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vorschriften ver-\nsachen nur dann, wenn das Hauptverfahren noch            merkt, so ist der Vermerk zu tilgen.\nnicht eröffnet ist.\n(2) Ist im Strafregister bei einer Verurteilung\n(2) Ob und wie eine Entscheidung durch ein            1. die Unterbringung des Verurteilten in einem\nRechtsmittel angefochten werden kann und welches             Arbeitshaus oder\nGericht über das Rechtsmittel entscheidet, bestimmt\nsich nach dem bisherigen Recht, wenn die Entschei-       2. die Aberkennung der Fähigkeit, als Zeuge oder\ndung vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts er-              Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,\nlassen worden ist.                                       eingetragen, so ist der Vermerk insoweit zu tilgen.\n(3) 1st das Revisionsgcricht der Auffassung, daß         (3) Verurteilungen zum Tode oder zu lebens-\nein mit der Revision angefochtenes Urteil allein         langem Zuchthaus sind wie Verurteilungen zu\ndeswegen dem neuen Recht nicht entspricht, weil          lebenslanger Freiheitsstrafe, Verurteilungen zu zei~\nauf Zuchthaus, Gefängnis, Einschließung oder Haft        tiger Zuchthausstrafe wie Verurteilungen zu zeitiger\nerkannt worden ist, so kann es den Strafausspruch        Freiheitsstrafe zu behandeln.\ndahin berichtigen, daß an die Stelle von Zuchthaus,\nGefängnis, Einschließung oder Haft Freiheitsstrafe                              Artikel 99\nvon gleicher Dauer tritt. Das Revisionsgericht kann\nauch in einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 der Straf-                            Strafvollzug\nprozeßordnung so verfahren, wenn es die Revision            Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ver-\nim übrigen einstimmig für offensichtlich unbe-           hängten und noch nicht oder erst zum Teil ver-\ngründet erachtet. Artikel 89 Abs. 1, 3 und § 357 der     büßten Zuchthaus-, Gefängnis-, Einschließungs- und\nStrafprozeßordnung gelten sinngemäß.                     Haftstrafen werden als Freiheitsstrafe vollzogen. Je-\ndoch gelten für den Vollzug der Einschließung § _17\nArtikel 96                         Abs. 2, für den der Haft § 18 Abs. 2 und § 362 des\nStrafgesetzbuches in der bisherigen Fassung.\nBeendigung von Strafverfahren\nHat ein bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes                               Artikel 100\ngerichtlich anhängiges Strafverfahren eine Tat zum\nGegenstand, die nach dem bisherigen Recht straf-                              Verweisungen\n_bar war, nach dem neuen Recht aber nicht mehr              Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften\nstrafbar ist, so stellt das Gericht außerhalb der        verwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert\nHauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß            werden, treten an deren Stelle die geänderten Vor-\nein. Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde an-      schriften.\nfechtbar.                                                                      Artikel 101\nArtikel 97                                     Einschränkung von Grundrechten\nNoch nicht verbüßte Strafen                   Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\n(1) Bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechts-     nung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird\nkräftig verhängte Strafen wegen Straftaten nach          durch § 24 Abs. 2 Satz 4 des Jugendgerichtsgesetzes\n§ 121 Abs. 2, § 164 Abs. 5, §§ 172, 175, 175 b, 179, 201 in der Fassung des Artikels 11 Nr. 9 eingeschränkt.","680                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nArtikel 102                                 kel 59, 82, 85 Nr. 5, Artikel 92, 94, 95 Abs. 1, 2,\nErmächtigung zur Neubekanntmachung                          Artikel 96, 97, 98 Abs. 1, 2 Nr. 1, Artikel 100,\n102, 104 und 106;\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,\nden Wortlaut des Strafgesetzbuches und des Wehr-           2. die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes treten\nstrafgesetzes in der neuen Fassung bekanntzu-                   am 1. April 1970 in Kraft.\nmachen und dabei Unstimmigkeiten der Para-\ngraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen.\nArtikel 106\nArtikel 103                             Ubergangsfassung einzelner Strafvorschriften\nSonderregelung für Berlin                      (1) Vom 1. September 1969 bis zum Ablauf des\n31. März 1970 gilt folgendes:\n(1) Artikel 1 Nr. 37, Artikel 11 Nr. 24, Artikel 12,\n13, 34, 60 bis 63, 88 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und       1. Die nachstehenden Vorschriften des Strafgesetz-\nArtikel 106 Abs. 1 Nr. 4, 5 sind im Land Berlin nicht            buches sind in folgender Fassung anzuwenden:\nanzuwenden. Artikel 73 ist in Berlin erst anzuwen-\nden, wenn das durch ihn geänderte Gesetz vom                                                ,,§ 23\nLand Berlin übernommen worden ist.\n(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung einer\n(2) Die §§ 234 a und 241 a des Strafgesetzbuches             Gefängnis- oder Einschließungsstrafe von nicht\nsind auch im Land Berlin anzuwenden.                            mehr als einem Jahr oder einer Haftstrafe zur\n(3) Folgende Vorschriften sind im Land Berlin mit            Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der\nden nachstehend bezeichneten Besonderheiten anzu-               Verurteilte schon unter der Einwirkung der Aus-\nwenden:                                                         setzung ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben\nführen wird. Dabei sind namentlich die Persön-\n1. § 109 des Strafgesetzbuches in der Fassung .der              lichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Um-\nBekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundes-                 stände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat,\ngesetzbl. I S. l 083) wird § 108 c und erhält die           seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu\nFassung des Artikels 1 Nr. 36;                              berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn\n2. § 109 a des Strafgesetzbuches in der Fassung der             zu erwarten sind.\nBekanntmachung vom 25. August 1953 (Bundes-                     (2) Bei der Verurteilung zu Gefängnis- oder\ngesetzbl. I S. 1083) wird § 108 d mit der Maßgabe,          Einschließungsstrafe von mindestens sechs Mona-\ndaß in Satz 1 an die Stelle der Angabe „ 109\" die           ten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt,\nAngabe „ 108 c\" tritt;                                      wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie\n3. die Uberschrift des Achten Abschnitts des Ersten             gebietet.\nBuches der Strafprozeßordnung sowie die §§ 100 a,                                      § 27b\n100b und 101 Abs. 1 der Strafprozeßordnung sind\n(1) Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß § 100 a Satz 1\nverhängt das Gericht nur, wenn besondere Um-\nNr. 1 Buchstaben b und d im Land Berlin nicht\nstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des\ngilt und daß Buchstabe a nur in Ubereinstimmung\nTäters liegen, die Verhängung einer Freiheits-\nmit Artikel 9 Abs. 2 des Achten Strafrechtsände-\nstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur\nrungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetz-\nVerteidigung der Rechtsordnung unerläßlich\nblatt I S. 741) anzuwenden ist.\nmachen.\n(2) Droht das Gesetz Geldstrafe nicht oder nur\nArtikel 104                            neben Freiheitsstrafe oder nur bei mildernden\nBerlin-Klausel                          Umständen an und kommt eine Freiheitsstrafe\nvon sechs Monaten oder darüber nicht in Betracht,\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nso verhängt das Gericht eine Geldstrafe (§§ 27,\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n27 a, 27 c), wenn nicht die Verhängung einer Frei-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nheitsstrafe nach Absatz 1 unerläßlich ist. Ist Frei-\nheitsstrafe mit einem erhöhten Mindestmaß an-\nArtikel 105                            gedroht, so ist die Geldstrafe so zu bemessen,\ndaß die Ersatzfreiheitsstrafe dieses Mindestmaß\nInkrafttreten\nnicht unterschreitet.\";\nFür das Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt folgen-\ndes:                                                        2. die nachstehenden, in Artikel 1 Nr. 48, 49, 52, 60,\n64 und 79 bezeichneten Vorschriften des Straf-\n1. Am 1. September 1969 treten in Kraft:\ngesetzbuches sind in folgender Fassung anzu-\na) Artikel 1 Nr. 48, 49, 52, 60, 64 und 79 nach              wenden:\nMaßgabe des Artikels 106;                                                         ,,§ 166\nb) Artikel 1 Nr. 2, 16 Buchstabe a, Nr. 17, 24, 26              (1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von\nBuchstabe b, Nr. 39, 40, 42, 46, 47, 50, 53 bis 55,     Schriften, Tonträgern, Abbildungen oder Darstel-\n58, 62, 68, 82, 84, 86, 96 und 98, Artikel 9 Nr. 5,     lungen den Inhalt des religiösen oder welt-\n17, 19, Artikel 10 Nr. 4, Artikel 48 Nr. 1, Arti-       anschaulichen Bekenntnisses anderer in einer","Nr. 52 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1969                        681\nWeise beschimpft, die geeignet ist, den öffent-           (3) Der Versuch ist strafbar.\nlichen Frieden zu stören, wird mit Gefängnis bis          (4) Wer einer Schwangeren ein Mittel oder\nzu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.           einen Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht\n(2) Ebenso wird bestraft. wer öffentlich oder      verschafft, wird mit Gefängnis, in besonders\ndurch Verbreiten von Schriften, Tonträgern, Ab-        schweren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jah-\nbildungen oder Darstellungen eine im Inland be-        ren bestraft.\nstehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft\n§ 235\noder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrich-\ntungen oder Gebräuche in einer Weise be-                  (1) Wer eine minderjährige Person unter acht-\nschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frie-     zehn Jahren durch List, Drohung oder Gewalt\nden zu stören.                                         ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger\n§ 167\nentzieht, wird mit Gefängnis oder mit Geldstrafe\n(1) Wer                                             bestraft.\n1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche           (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nHandlung einer im Inland bestehenden Kirche        Gefängnis nicht unter sechs Monaten oder Zucht-\noder anderen Religionsgesellschaft absichtlich     haus bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer\nund in grober Weise stört oder                     Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus\nGewinnsucht oder in der Absicht handelt, den\n2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer            Mind~rjährigen zur Unzucht zu bringen.\nsolchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, be-\nschimpfenden Unfug verübt,\n§ 236\nwird mit Gefängnis bis zu drei Jahren oder mit\nGeldstrafe bestraft.                                      Wer eine minderjährige, unverehelichte Frau\nunter achtzehn Jahren mit ihrem Willen, jedoch\n(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende           ohne Einwilligung ihrer Eltern, ihres Vormunds\nFeiern einer im Inland bestehenden Weltanschau-        oder ihres Pflegers, entführt, um sie zur Unzucht\nungsvereinigung gleich.                                zu bringen, wird mit Gefängnis oder mit Geld-\nstrafe bestraft.\n§ 167 a\n§ 237\nWer eine Bestattungsfeier absichtlich oder wis-\nsentlich stört, wird mit Gefängnis bis zu drei Jah-       Wer eine Frau wider ihren Willen durch List,\nren oder mit Geldstrafe bestraft.                      Drohung oder Gewalt entführt, namentlich mit\neinem Fahrzeug an einen anderen Ort bringt, und\n§ 175                          eine dadurch für sie entstandene hilflose Lage\nzur Unzucht mit ihr ausnutzt, wird mit Gefängnis\n(1) Mit Gefängnis wird bestraft                     oder mit Geldstrafe bestraft.\n1. ein Mann über achtzehn Jahre, der mit einem\nanderen Mann unter einundzwanzig Jahren                                    § 268\nUnzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht\n(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr\nmißbrauchen läßt,\n2. ein Mann, der einen anderen Mann unter Miß-         1. eine unechte technische Aufzeichnung herstellt\nbrauch einer durch ein Dienst-, Arbeits- oder          oder eine technische Aufzeichnung verfälscht\nUnterordnungsverhältnis begründeten Abhän-             oder\ngigkeit bestimmt, mit ihm Unzucht zu treiben       2. eine unechte oder verfälschte technische Auf-\noder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu           zeichnung gebraucht,\nlassen,\nwird mit Gefängnis bestraft.\n3. ein Mann, der gewerbsmäßig mit Männern Un-\nzucht treibt oder von Männ~rn sich zur Unzucht        (2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstel-\nmißbrauchen läßt oder sich dazu anbietet.          lung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zu-\nständen oder Geschehensabläufen, die durch ein\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist der      technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig\nVersuch strafbar.                                      bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung\n(3) Bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat     allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt\nnoch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann           und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tat-\ndas Gericht von Strafe absehen.                        sache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestim-\nmung schon bei der Herstellung oder erst später\n§ 218                          gegeben wird.\n(1) Eine Frau, die ihre Leibesfrucht abtötet           (3) Der Herstellung einer unechten technischen\noder die Abtötung durch einen anderen zuläßt,          Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter\nwird mit Gefängnis bestraft.                           durch störende Einwirkung auf den Aufzeich-\nnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung be-\n(2) Wer sonst die Leibesfrucht einer Schwange-      einflußt.\nren abtötet, wird mit Gefängnis, in besonders\nschweren Fällen mit Zuchthaus bis zu zehn Jah-            (4) Der Versuch ist strafbar.\nren bestraft.                                             (5) § 267 Abs. 3 ist anzuwenden.\"","682                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n:3. § 244 Abs. 2 des Strnfgesetzbuches erhält folgende                         Satz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewährung\nFassung:                                                                   ausgesetzt werden. § 23 Abs. 1 Satz 2 und die\n,, (2) Sind mildernde Umstände vorhanden, so                            §§ 24 bis 26 des Strafgesetzbuches gelten ent-\ntritt beim einfachen Diebstahl Gefängnisstrafe                            sprechend.\" ;\nnicht unler drei Monaten, beim schweren Dieb-                       d) § 33 Abs. 2 Nr. 3:\nstahl Cefongnisstrafe nicht unter sechs Monaten\nein.\";                                                                     „ 3. Anstelle von Gefängnis von weniger als\nsechs Monaten kann auf Strafarrest von\n4. die nachstehenden Vorschriften des Wehrstraf-                                    gleicher Dauer erkannt werden. 11\n;\ngesetzes sind in folgender Fassung anzuwenden:\n5. § 56 Abs. 3 des Gesetzes über den zivilen Ersatz-\na) § 10 Abs. 1 Nr. 4:\ndienst ist in folgender Fassung anzuwenden:\n,,4. Auf Geldstrafe nach § 27 b des Strafgesetz-\n,, (3) Hat ein Dienstleistender eine Straftat nach\nbuches darf nicht erkannt werden.     11\n;\ndiesem Gesetz begangen, so gilt folgendes:\nb) § 12 Abs. 2:                                                     1. Auf Geldstrafe nach § 27 b des Strafgesetz-\n,, (2) Ist Geldstrafe nach Absatz 1 ausge-                       buches darf nicht erkannt werden.\nschlossen, so kann an Stelle von Gefängnis                   2. Die Vollstreckung einer Gefängnisstrafe kann\nvon weniger als sechs Monaten auf Strafarrest                      unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1\nvon gleicher Dauer erkannt werden.      11\n;\nSatz 1 des Strafgesetzbuches zur Bewährung\nc) § 14 Abs. 1:                                                           ausgesetzt werden.\"\n,, (1) Die Vollstreckung des Strafarrestes kann           (2) § 29 Abs. 4 des         Strafgesetzbuches ist vom\nunter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1                1. September 1969 an nicht mehr anzuwenden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke"]}