{"id":"bgbl1-1969-51-5","kind":"bgbl1","year":1969,"number":51,"date":"1969-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/51#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-51-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_51.pdf#page=60","order":5,"title":"Verordnung über die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis und das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz","law_date":"1969-06-20T00:00:00Z","page":640,"pdf_page":60,"num_pages":5,"content":["640                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nüber die Laufbahnen, das Vorgesetztenverhältnis\nund das Gelöbnis der Dienstleistenden im Bundesgrenzschutz\nVom 20. Juni 1969\nAuf Grund des § 42 a Abs. 6 des Wehrpflichtge-        2. frühere Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenz-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 schutz, die zum Polizeivollzugsdienst im Bundes-\n14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 390), zuletzt ge-         grenzschutz verpflichtet worden sind.\nändert durch das Sechste Gesetz zur .Änderung des\nWehrpflichtgesetzes vom 13. Januar 1969 (Bundes-                                         § 5\ngesetzbl. I S. 41), verordnet die Bundesregierung mit                                Laufbahnen\nZustimmung des Bundesrates:                                 Für die Dienstleistenden bestehen die Laufbahnen\n1. der Grenzjäger und Unterführer,\nAbschnitt I                        2. der Grenzschutzoffiziere.\nAllgemeine l.aufbahnvorschriften,                     Beide Laufbahnen beginnen mit einer einheit-\nDienstbezeichnungen.Beförderung                    lichen Grundausbildung als Grenzjäger oder Ma-\ntrose. Die Dienstleistenden in der Laufbahn der\n§ 1                           Grenzschutzoffiziere müssen sich im Rahmen der\nGeltungsbereich                     Ausbildung auch in Dienststellungen der Grenz-\nDiese Verordnung gilt für                             jäger- und Unterführerlaufbahn bewährt haben. Die\nSätze 2 und 3 gelten nicht, soweit in dieser Ver-\n1. die zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenz-         ordnung etwas anderes bestimmt ist.\nschutz verpflichteten und herangezogenen Dienst-\nleistenden,                                                                          § 6\n2. die Angehörigen der Reserve des Bundesgrenz-                                   Dienstbezeichnung\nschutzes (Grenzschutzreserve).\n(1) Dem Dienstleistenden wird eine Dienstbe-\nzeichnung verliehen, die mit der Amtsbezeichnung\n§ 2\neines entsprechenden Polizeivollzugsbeamten im\nGrenzschutzdienstverhältnis                Bundesgrenzschutz übereinstimmt.\n(1) Dienstleistender im Sinne des § 42 a des             (2) Wird ein Grenzschutzdienstpflichtiger auf\nWehrpflichtgesetzes und dieser Verordnung ist, wer       Grund seiner durch Lebens- und Berufserfahrung\nauf Grund der Grenzschutzdienstpflicht in einem          erworbenen besonderen Eignung für eine fachliche\nGrenzschutzdienstverhältnis steht.                       Verwendung im Bundesgrenzschutz vorgesehen, so\n(2) Das Grenzschutzdienstverhältnis beginnt mit       kann ihm die für die Dienststellung erforderliche\ndem Zeitpunkt, der für den Diensteintritt des Grenz-     Dienstbezeichnung für die Dauer der Verwendung\nschutzdienstpflichtigen festgesetzt ist. Es endet mit    oder endgültig verliehen werden.\nAblauf des Tages, an dem der Dienstleistende aus            (3) Die Verleihung der Dienstbezeichnung kann\ndem Grenzschutzdienst ausscheidet.                       von dem Ergebnis eines Grenzschutzdienstes ab-\nhängig gemacht werden. In diesem Falle ist der\n§ 3                           Grenzschutzdienstpflichtige zum Grenzschutzdienst\nmit einer vorläufigen Dienstbezeichnung einzube-\nGrundsätze für Verwendung,\nrufen.\nAusbildung und Beförderung\n(4) Der Dienstleistende führt im Dienst die ihm\nDer Dienstleistende ist nach Eignung, Befähigung      verliehene Dienstbezeichnung; er darf sie auch\nund Leistung ohne Rücksicht auf Abstammung,              außerhalb des Dienstes führen.\nRasse, Glauben, religiöse oder politische Anschau-\nungen, Heimat oder Herkunft einzuberufen, zu ver-           (5) Angehörige der Grenzschutzreserve dürfen\nwenden und zu befördern. Er wird während der             außerhalb des Grenzschutzdienstes die Dienstbe-\ndem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeit            zeichnung, die sie bei der letzten Beendigung ihres\n(Grenzschutzgrunddienst) grundsätzlich in gleicher       Grenzschutzdienst- oder Beamtenverhältnisses im\nWeise ausgebildet und verwendet wie die Polizei-         Bundesgrenzschutz innehatten, mit dem Zusatz „der\nII\nvollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.                    Reserve führen. Im dienstlichen Schriftverkehr\nwerden ihrer Dienstbezeichnung die Worte „der\n11\nReserve      (,, d. R. hinzugesetzt.\n11\n)\n§ 4\nGrenzschutzreserve                                                    § 1\nZur Grenzschutzreserve gehören                                     Begriff und Form der Beförderung\n1. Grenzschutzdienstpflichtige nach Ableistung des          (1) Beförderung ist die Verleihung einer höheren\nGrenzschutzgrunddienstes und                          Dienstbezeichnung.","Nr. 51  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                           641\n(2) Zur Verleihung einer höheren Dienstbezeich-        (4) Angehörige der Grenzschutzreserve können\nnung bedarf es einer Ernennung. Der Bundespräsi-       jeweils nach Grenzschutzübungen von· mindestens\ndent ernennt die Grenzschutzoffiziere der Reserve.     vier Wochen befördert werden. An Stelle der\nDie übrigen Dienstleistenden ernennt der Bundes-       Dienstzeit von einem Jahr als Grenztruppjäger vor\nminister des Innern. Die Ausübung dieser Befug-        der Beförderung zum Grenzhauptjäger {Absatz 2}\nnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.       tritt die Dienstzeit von mindestens vier Wochen\n(3) Die Beförderung erfolgt durch dienstliche Be-   während der Grenzschutzübungen.\nkanntgabe an den Dienstleistenden; sie wird mit\nder dienstlichen Bekanntgabe wirksam. Dem Dienst-                                § 11\nleistenden ist eine Urkunde über die dienstliche\nBekanntgabe auszuhändigen.                                      Ausbildung und weitere Beförderung\n(1) Geeignete Dienstleistende können nach Be-\n§ 8                         endigung der Grundausbildung zur Unterführer-\nausbildung zugelassen werden; diese dauert min-\nAllgemeine Vorschriften über die Beförderung\ndestens sechs Monate. Die Ausbildung zum Unter-\n{l) Die Dienstbezeichnungen einer Laufbahn sind    führer schließt mit der Unterführerprüfung ab. Die\nregelmäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Ver-         Prüfung darf einmal wiederholt werden.\nordnung nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Dienstleistende mit erfolgreich abgeschlossener\n(2) Soweit in dieser Verordnung keine andere        Unterführerausbildung können nach einer Gesamt-\nFrist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Dienst- dienstzeit von mindestens 18 Monaten zum Ober-\nleistenden vor Ablauf eines Jahres nach der Ein-      wachtmeister im Bundesgrenzschutz befördert wer-\nstellung oder der letzten Beförderung nicht zulässig,  den.\nes sei denn, daß die bisherige Dienstbezeichnung          (3} Geeignete Angehörige der Grenzschutzreserve\nnicht durchlaufen zu werden brauchte.                 können zur Unterführerausbildung während einer\n(3) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-  Grenzschutzübung von mindestens vier Wochen\naussetzung für eine Beförderung sind, rechnen vom     zugelassen werden; sie schließt mit der Unter-\nTage des Beginns des Grenzschutzdienstverhältnis-     führerprüfung ab. Hat der Dienstleistende die Prü-\nses oder, falls die Dienstzeit mit einer bestimmten   fung bestanden, so kann er zum Oberwachtmeister\nDienstbezeichnung abgeleistet sein muß, von dem       im Bundesgrenzschutz der Reserve befördert wer-\nTage der Ernennung an.                                den.\n{4} Weitere Beförderungen der Unterführer der\nAbschnitt II                     Reserve sind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig,\ndie für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-\nLaufbahn der Grenzjäger                  schutz als Dienstzeit für die Beförderung mindestens\nund Unterführer                     vorausgesetzt wird. Außerdem sind vor jeder Be-\nförderung Grenzschutzübungen von mindestens vier\n§ 9\nWochen abzuleisten.\nDienstbezeichnungen                      {5} Die Beförderung zum Stabsmeister im Bun-\nDie Dienstbezeichnungen in der Laufbahn der        desgrenzschutz der Reserve ist nur nach einer be-\nGrenzjäger und Unterführer entsprechen den Amts-      sonderen, auf die Ausbildung zum Stabsmeister ab-\nbezeichnungen der Polizeivollzugsbeamten in der       gestellten Grenzschutzübung und nach Bestehen\nLaufbahn der Grenzjäger und Unterführer.              einer diese Ubung abschließenden Prüfung zulässig.\nDie Prüfung darf einmal wiederholt werden.\n§ 10\nBeförderung der Grenzjäger\nAbschnitt III\n(1) Die Grundausbildung dauert ein Jahr.\nLaufbahn der Grenzschutzoffiziere\n{2} Dienstleistende können während des Grenz-\nschutzgrunddienstes nach folgenden Grundsätzen\nbefördert werden:                                                                § 12\n1. Zum Grenztruppjäger nach einer Dienstzeit von\nDienstbezeichnungen\nsechs Monaten,                                        Die Dienstbezeichnungen in der Laufbahn der\n2. zum Grenzhauptjäger, wenn der Dienstleistende      Grenzschutzoffiziere entsprechen den Amtsbezeich-\nnach Beendigung der Grundausbildung minde-        nungen der Polizeivollzugsbeamten in der Laufbahn\nstens sechs Monate in einer Aufgabe verwendet      der Grenzschutzoffiziere.\nworden ist, die eine Spezialausbildung erfordert,\nund wenn er eine einschlägige Gehilfen-, Ge-                                 § 13\nsellen-, Facharbeiter- oder gleichwertige Fach-\nZulassung zur Laufbahn der Grenzschutzoi:fiziere\nprüfung oder eine entsprechende Prüfung im\nBundesgrenzschutz bestanden hat.                      (1) Als Anwärter für die Laufbahn der Grenz-\nschutzoffiziere kann zugelassen werden, wer\n(3) Die Dienstbezeichnungen Grenzoberjäger und\nGrenzhauptjäger brauchen nicht durchlaufen zu          1. das Reifezeugnis eines Gymnasiums oder eine\nwerden.                                                    entsprechende Schulbildung oder","642                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. das Ingenieurzeugnis einer vom Bundesminister           (3) Nach der Zulassung führen die Dienstleisten-\ndes Innern anerkannten Ingenieurschule für das      den folgende Dienstbezeichnungen:\nBau- oder Maschinenwesen oder                       l. Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz der Re-\n3. das Abschlußzeu~Jnis A 5 als Seesteuermann auf           serve und Dienstleistende mit der in § 13 Abs. 1\ngroßer Fahrt einer vom Bundesminister des In-           Nr. 2 genannten Vorbildung die Dienstbezeich-\nnern anerkannten Seefahrtschule                         nung Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz der\nbesitzt.                                                    Reserve;\n(2) Grenzschul.zreserveoffizieranwärter, mit Aus-    2. andere ehemalige Angehörige der Grenzjäger-\nnahme der Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz                 und Unterführerlaufbahn ihre bisherige Dienst-\noder der Fähnriche im Bundesgrenzschutz, führen             bezeichnung mit dem Zusatz ,, (ROA) \".\nim dienstlichen SchrHtverkehr ihre Dienstbezeich-          (4) Für die Beförderung der aus der Laufbahn der\nnung mit dem Zusatz ,,(ROA)\".                           Grenzjäger und Unterführer aufgestiegenen Re-\nserveoffizieranwärter und der Grenzschutzreserve-\naffiziere gilt § 14 entsprechend. Ehemalige Ange-\n§ 14                           hörige der Grenzjäger- und Unterführerlaufbahn,\nAusbildung und Beförderung                 die mindestens die Dienstbezeichnung „ Obermeister\nim Bundesgrenzschutz der Reserve\" führen, werden\n(1) Grenzschutzreserveoffizieranwärterkönnen wäh-     nach Bestehen der Offizierprüfung nicht zum Fähn-\nrend des Grenzschutzgrunddienstes nach den Zei-         rich im Bundesgrenzschutz ernannt.\nten befördert werden, die für die Beförderung\nder Grenzschutzoffiziernnwärter mindestens voraus-         (5) Grenzschutzreserveoffizieranwärter, die sich\ngesetzt werden. Im übrigen können sie jeweils nach      als ungeeignet erweisen oder die Offizierprütung\nGrenzschutzübungen von mindestens vier Wochen           endgültig nicht bestehen, treten in die Laufbahn der\nbefördert werden, jedoch erst nach Ablauf einer         Grenzjäger und Unterführer zurück und führen die\nZeit, die nach Satz l als Dienstzeit vorausgesetzt      entsprechende Dienstbezeichnung dieser Laufbahn.\nwird. Nach Abschluß der Grundausbildung ist eine\nEignungsprüfung, vor der Beförderung zum Fahnen-                                  § 16\njunker im Bundesgrenzschutz die Fahnenjunker-                         Grenzschutzsanitätsoffiziere\nprüfung, vor der Beförderung zum Fähnrich im Bun-\ndesgrenzschutz die Offizierprüfung abzulegen. Die          (1) Als Grenzschutzsanitätsoffizier der Reserve\nPrüfungen dürfen einmal wiederholt werden.              kann einberufen werden, wer\n1. nach der Bestallung als Arzt ein Jahr im Arzt-\n(2) Grenzschutzreserveoffizieranwärter mit In-\nberuf praktisch tätig gewesen ist und\ngenieurzeugnis (§ 13 Abs. 1 Nr. 2) können als Fah-\nnenjunker in den Bundesgrenzschutz einberufen           2. dif? Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung\nwerden; Eignungsprüfung und ·Fahnenjunkerprüfung            einer mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im\nentfallen.                                                  Bundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutz-\nübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.\n(3) Beförderungen der Grenzschutzreserveoffiziere\nsind erst nach Ablauf einer Zeit zulässig, die für         (2) Als Grenzschutzsanitätsoffizier der Reserve\nPolizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz als          Einberufene erhalten die Dienstbezeichnung Stabs-\nDienstzeit für die Beförderung mindestens voraus-       arzt im Bundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre\ngesetzt wird. Außerdem sind vor jeder Beförderung       Beförderung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.\nGrenzschutzübungen von mindestens vier Wochen              (3) Als Grenzschutzsanitätsoffizier der Reserve\nabzuleisten.                                            mit der vorläufigen Dienstbezeichnung Stabsarzt im\nBundesgrenzschutz der Reserve kann nach § 6 Abs. 2\n§ 15                           und 3 nur einberufen werden, wer die Vorausset-\nGrenzschutzoffizieranwärter aus der Grenzjäger-      zungen des Absatzes 1 Nr. 1 erfüllt. Diese Dienst-\nund Unterführerlaufbahn                  bezeichnung darf ihm endgültig oder für die Dauer\nder Verwendung erst verliehen werden, wenn er\n(1) Geeignete Dienstleistende aus der Grenzjäger-    mindestens sechs Monate Grenzschutzdienst gelei-\nund Unterführerlaufbahn, die die in § 13 Abs. 1 ge-     stet und während dieser Zeit sowohl an einem\nforderten Voraussetzungen erfüllen, können wäh-         Einweisungslehrgang teilgenommen hat als auch\nrend des Grenzschutzgrunddienstes zur Laufbahn          nach mindestens dreimonatiger praktischer Tätigkeit\nder Grenzschutzoffiziere zugelassen werden. § 14        im Sanitätsdienst des Bundesgrenzschutzes als ge-\ngilt entsprechend. Die in der Laufbahn der Grenz-       eignet beurteilt worden ist. Für seine Beförderung\njäger und Unterführer zurückgelegte Dienstzeit          gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.\nkann auf die Ausbildungszeit zum Grenzschutz-\noffizier angerechnet werden.\n§ 17\n(2) Angehörige der Grenzschutzreserve aus der                          Grenzschutzoffiziere\nGrenzjäger- und Unterführerlaufbahn, die die in                     mit Befähigung zum Richteramt\n§ 13 Abs. 1 geforderten Voraussetzungen erfüllen,\nkönnen zur Laufbahn der Grenzschutzoffiziere zu-           (1) Zur Verwendung als Crenzschutzreserveoffi-\ngelassen werden, wenn sie im Rahmen einer Grenz-        zier mit Befähigung zum Richteramt kann einberufen\nschutzübung von mindestens vier Wochen an einem         werden, wer\nAuswahllehrgang teilgenommen haben.                     1. die zweite juristische Staatsprüfung und","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                          643\n2. die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung         heilen der ihm nachgeordneten Dienstleistenden zu-\neiner mindestens udllzehnmonatigen Dienstzeit im    ständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Dienstlei-\nBundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutz-      stenden für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen\nübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.           erteilen kann. Wer danach Dienstvorgesetzter und\nVorgesetzter ist, bestimmt sich nach den für Polizei-\n(2) Die zur Verwendung nach Absatz 1 Einberu-\nvollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden\nfenen erhalten die Dienstbezeichnung Major im\nBundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförde-        Vorschriften.\nrung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.\n§ 21\n§ 18\nBeschwerderecht\nGrenzschutzoffiziere für technische Verwendungen           (1) Der Dienstleistende kann Anträge und Be-\nmit wissenschaftlicher Vorbildung            schwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg\n(1) Als Grenzschutzreserveoffizier für technische    einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten\nVerwendungen, die eine wissenschaftliche Vorbil-        Dienstbehörde steht offen.\ndung erfordern, kann einberufen werden, wer                (2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmit-\n1. ein der technischen Verwendung entsprechendes        telbaren Vorgesetzten (§ 20 Abs. 2), so kann sie bei\nStudium an einer wissenschaftlichen Hochschule      dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar ein-\nmit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer       gereicht werden.\nHochschulprüfung abgeschlossen und                     (3) Der Dienstleistende kann Eingaben an den\n2. die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung         Bundespersonalausschuß richten. Dieser entscheidet\neiner mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im    in der Zusammensetzung nach § 96 des Bundes-\nBundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutz-      beamtengesetzes. Für das Verfahren gelten die Vor-\nübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.           schriften des § 98 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und der §§ 99\n(2) Die für Verwendungen nach Absatz 1 Einberu-      bis 103 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.\nfenen erhalten die Dienstbezeichnung Hauptmann im\nBundesgrenzschutz der Reserve oder, sofern sie eine\nzweite Staatsprüfung abgelegt haben, die Dienst-\n§ 22\nbezeichnung Major im Bundesgrenzschutz der Re-\nserve. Für ihre Beförderung gilt § 14 Abs. 3 ent-              Gehorsamspflicht und Verantwortlichkeit\nsprechend.\n(1) Der Dienstleistende hat dienstliche Anord-\n§ 19                           nungen seiner Vorgesetzten zu befolgen.\nGrenzschutzoffiziere für technische Verwendungen           (2) Der Dienstleistende trägt für die Rechtmäßig-\nmit dem Ingenieurzeugnis einer Ingenieurschule für      keit seiner dienstlichen Handlungen die volle per-\ndas Bau- oder Maschinenwesen                sönliche Verantwortung.\n(1) Als Grenzschutzreserveoffizier für technische       (3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-\nVerwendungen kann einberufen werden, wer                licher Anordnungen hat der Dienstleistende unver-\nzüglich bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten gel-\n1. das Ingenieurzeugnis einer Ingenieurschule für\ntend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhal-\ndas Bau- oder Maschinenwesen besitzt und\nten, so hat sich der Dienstleistende, wenn seine Be-\n2. die Fahnenjunkerprüfung oder nach Ableistung         denken wegen ihrer Rechtmäßigkeit fortbestehen,\neiner mindestens achtzehnmonatigen Dienstzeit im    an den nächsthöheren Vorgesetzten zu wenden. Be-\nBundesgrenzschutz im Rahmen einer Grenzschutz-      stätigt dieser die Anordnung, so muß der Dienst-\nübung eine Eignungsprüfung bestanden hat.           leistende sie ausführen, sofern nicht das ihm auf-\n(2) Die für Verwendungen nach Absatz 1 Einberu-      getragene Verhalten strafbar und die Strafbarkeit\nfenen erhalten die Dienstbezeichnung Leutnant im        für ihn erkennbar ist oder das ihm aufgetragene\nBundesgrenzschutz der Reserve. Für ihre Beförde-        Verhalten die Würde des Menschen verletzt; von\nrung gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.                     der eigenen Verantwortung ist er befreit. Die Bestä-\ntigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.\n(4) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die\nAbschnitt IV                        sofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr\nim Verzuge besteht und die Entscheidung des nächst-\nVorge setzten verhäl tnis,\nhöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt\nGehorsamspflicht und Gelöbnis\nwerden kann, so gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 ent-\n§ 20                           sprechend.\nOberste Dienstbehörde,                     (5) Ordnet ein Vorgesetzter die Anwendung un-\nDienstvorgesetzte und Vorgesetzte             mittelbaren Zwanges durch Dienstleistende an, so\nist an Stelle der Absätze 3 und 4 § 7 Abs. 1 bis 3\n(1) Oberste Dienstbehörde der Dienstleistenden       des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei\nist der Bundesminister des Innern.                      Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte\n(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für dienstrechtliche des Bundes vom 10. März 1961 (Bundesgesetzbl. I\nEntscheidungen über die persönlichen Angelegen-         S. 165) entsprechend anzuwenden.","644                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 23                                    für bestimmte Gruppen von Dienstleistenden Aus-\nnahmen von der regelmäßigen Beurteilung sowie\nGelöbnis\nvon der Beurteilung beim Wechsel der Behörde,\nDer Dienstlcistende bekennt sich zu seinen Pflich-                    Dienststelle oder des Vorgesetzten zulassen.\nten durch das folgende feierliche Gelöbnis:\n„Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu                                                       § 25\nzu dienen, das Grundgesetz und alle für meinen\nDienst geltenden Gesetze zu wahren und meine                                                    Personalakten\nDienstpflichten gewissenhaft zu erfüllen.\"                                Der Dienstleistende hat, auch nach Beendigung\ndes Grenzschutzdienstverhältnisses, ein Recht auf\nEinsicht in seine vollständigen Personalakten; dazu\ngehören alle ihn betreff enden Vorgänge. Er muß\nAbschnitt V                                      über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher\nS eh l uß vorschrifte n                               Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig\nwerden können, vor Aufnahme in die Personalakten\n§ 24                                     gehört werden. Die Äußerung des Dienstleistenden\nDienstliche Beurteilung                              ist zu seinen Personalakten zu nehmen.\n(1) Die Dienstleislenden sind am Ende des Grenz-\nschutzgrunddienstes und nach jeder Ubung zu beur-                                                         § 26\nteilen. Beim W cchsel der Behörde oder Dienststelle                                                Dienstzeugnis\noder des für die Beurteilung zuständigen Dienst-                             Dem Dienstleistenden wird nach Beendigung des\nvorgesetzten ist die letzte Beurteilung mit einem\nGrenzschutzdienstverhältnisses auf Antrag von sei-\nabschließenden Vermerk zu versehen. Die Beurtei-                          nem letzten Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis\nlungen sind zu den Personalakten zu nehmen.\nüber Art und Dauer der wesentlichen von ihm be-\n(2) Die Beurteilung soll sich besonders auf den                        kleideten Dienststellungen erteilt. Das Dienstzeugnis\nCharakter, die allgemeine geistige Befähigung und                         muß auf Verlangen des Dienstleistenden auch über\nden Bildungsstand, die dienstlichen Kenntnisse und                        die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistun-\nLeistungen, die körperlichen Anlagen und den Ge-                          gen Auskunft geben.\nsundheitszustand sowie auf das soziale Verhalten\nerstrecken.                                                                                               § 27\n(3) Der Bundesminister des Innern erläßt die nä-                                                 Inkrafttreten\nheren Bestimmungen über die Beurteilungen; er kann                           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.\nBonn, den 20. Juni 1969\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nD ruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis Ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1 /,.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wild das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Lautender Bezug nm durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II Je 10,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betrages aut Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 2, - DM zuzüglich Ve1sandgebüh1 0,35 DM.\nBestellungen bereits ersdllenener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfadl."]}