{"id":"bgbl1-1969-51-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":51,"date":"1969-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/51#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-51-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_51.pdf#page=55","order":4,"title":"Gesetz über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfondsgesetz)","law_date":"1969-06-26T00:00:00Z","page":635,"pdf_page":55,"num_pages":5,"content":["Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                        635\nGesetz\nüber die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung\nder deutschen Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft\n(Absa tzfondsgesetz)\nVom 26. Juni 1969\nDer Bundeslug hut mit Zustimmung des Bundes-                                  § 4\nrates folgendes Gesetz beschlossen:                                           Vorstand\n§ 1\n(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden\nund zwei Stellvertretern. Der Vorstandsvorsitzende,\nRechtsform                       im Verhinderungsfalle einer seiner Stellvertreter,\nEs wird ein Absc1tzförderungsfonds der deutschen    vertritt den Absatzfonds gerichtlich und außer-\nLand-, Forst- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds)   gerichtlich.\nals Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn      (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom\nerrichtet.                                             Verwaltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren ge-\n§ 2                          wählt und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates\nbestellt. Die Bestellung bedarf der Genehmigung\nAufgaben\ndes Bundesministers.\n(1) Der Absatzfonds hat den Absatz und die Ver-\n(3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann\nwertung von Erzeugnissen der deutschen Land-,\nmit Zustimmung des Bundesministers widerrufen\nForst- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung\nwerden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei\nund Pflege von Märkten im In- und Ausland mit\nDritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder be-\nmodernen Mitteln und M2thoden zentral zu fördern.      schließt.\n(2) Der Absatzfonds bedient sich zur Durchfüh-\n(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Absatz-\nrung seiner Aufgaben nach Absatz 1 einer zentralen     fonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der\nEinrichtung der Wirtschaft und stellt ihr hierfür\nBeschlüsse des Verwaltungsrates. Die Satzung regelt\nMittel zur Verfügung. Die Satzung_ oder der Gesell-    die Zuständigkeit des Vorstandes im einzelnen.\nschaftsvertrag dieser Einrichtung und ihre Ände-\nrungen bedürfen der Genehmigung des Bundes-\n§ 5\nministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n(Bundesminister) im Einvernehmen mit dem Bundes-                           Verwaltungsrat\nminister der Finanzen und dem Bundesminister für          (1) Der Verwaltungsrat des Absatzfonds besteht\nWirtschaft. Die zentrale Einrichtung der Wirtschaft     aus 19 Mitgliedern, die vom Bundesminister auf die\nmuß die Förderung des Absatzes und der Verwer-         Dauer von fünf Jahren berufen werden. Er setzt sich\ntung von Erzeugnissen der deutschen Land-, Forst-      wie folgt zusammen:\nund Ernährungswirtschaft zur Aufgabe haben; sie\ndarf kein eigenes erwerbswirtschaftliches Waren-       5 Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag ver-\ngeschäft betreiben.                                       tretenen Parteien,\n7 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses\n(3) Die bankmäßige Durchführung der Auf gaben          der Deutschen Landwirtschaft,\ndes Absatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen\nRentenbank nach Maßgabe der Richtlinien und Be-           Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Forstwirt-\nschlüsse des Verwaltungsrates und der Weisung des         schaftsrates,\nVorstandes.                                               Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereinigung\nder Deutschen Ernährungsindustrie,\n§ 3\nVertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes des\nOrgane                            Deutschen Handwerks,\n(1) Organe des Absatzfonds sind                        Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes des\nDeutschen Groß- und Außenhandels,\n1. der Vorstand,\n1 Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes des\n2. der Verwaltungsrat.\nDeutschen Le bensmi tteleinzelhandels,\n(2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im ein-     Vertreter auf Vorschlag des Verbraucherausschus-\nzelnen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt        ses beim Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nsind, die Satzung des Absatzfonds.                        schaft und Forsten,\n(3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden        1 Vertreter auf Vorschlag des Verbraucherausschus-\nund diesen besondere Aufgaben übertragen.                 ses beim Bundesminister für Wirtschaft.","636                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Der Verwaltungsrat erläßt eine Satzung für                                 § 8\nden Absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des                              Haushalt\nBundesministers im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen und dem Bundesminister für           (1) Das Haushaltsjahr des Absatzfonds ist das\nWirtschaft.                                            Kalenderjahr.\n(3) Der Verwaltungsrat gibt Eich eine Geschäfts-      (2) Uber die voraussichtlichen Einnahmen und\nordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Bun-         Ausgaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand\ndesministers.                                          ein Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschluß-\nfassung des Verwaltungsrates dem Bundesminister\n(4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus    zur Genehmigung vorzulegen ist.\nseiner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertre-\ntenden Vorsitzenden.                                      (3) Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf\ndes Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwal-\n(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vor-\ntungsrat den Jahresabschluß, der nach Richtlinien\nstand. Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über\ndes Bundesministers aufzustellen ist, sowie einen\nalle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgaben-\nTätigkeitsbericht vorzulegen.\nbereich des Absatzfonds gehören. Er stellt insbeson-\ndere Richtlinien für die Durchführung von Maßnah-\nmen auf Grund dieses Gesetzes auf, die so zu ge-                                   § 9\nstalten sind, daß ein wettbewerbsneutraler Einsatz                              Prüfung\nder in § 2 Abs. 2 genannten Mittel gewährleistet\nist. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung des        Der Absatzfonds unterliegt der Prüfung durch den\nBundesministers im Einvernehmen mit dem Bundes-         Bundesrechnungshof.\nminister der Finanzen und dem Bundesminister für\nWirtschaft.                                                                       § 10\n(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten                           Finanzierung\nfünf Monaten eines jeden Kalenderjahres über die           (1) Dem Absatzfonds fließen als Zuschuß des\nEntlastung des Vorstandes.                              Bundes die Zinseinkünfte aus dem Zweckvermögen\n(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge   zu, das von der Landwirtschaftlichen Rentenbank\nmit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienst-      nach § 10 Abs. 3 des Gesetzes zur Abwicklung der\nverträge bedürfen der Genehmigung des Bundes-           landwirtschaftlichen Entschuldung vom 25. März\nministers.                                              1952 (Bundesgesetzbl. I S. 203), geändert durch das\nÄnderungsgesetz vom 25. Juli 1968 (Bundesgesetz-\n§ 6                           blatt I S. 859), verwaltet wird. Dem Absatzfonds\nwerden weitere Mittel durch die in den Absätzen 3\nMitglieder der Organe\nbis 8 geregelten Beiträge und durch Bundesmittel\n(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Ver-      nach Absatz 2 nach Maßgabe der verfügbaren Haus-\nwaltungsrates müssen die Voraussetzungen für die        haltsmittel zugeführt.\nWählbarkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen.\n(2) Soweit bisher Zuschüsse des Bundes gewährt\n(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwal-      wurden an Einrichtungen, die den Absatz land-,\nten ihr Amt ehrenamtlich. Dle Satzung bestimmt im       forst- und ernährungswirtschaftlicher Erzeugnisse\neinzelnen den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.        fördern, und diese Einrichtungen in die Abhängig-\nkeit des Absatzfonds übergehen, sollen die Mittel\nkünftig dem Absatzfonds zur Verfügung gestellt\n§ 7                           werden. Darüber hinaus werden dem Absatzfonds\nAufsicht                        Haushaltsmittel in abnehmenden Jahresraten ge-\nwährt.\n(1) Der Absatzfonds untersteht der Aufsicht des\nBundesministers. Maßnahmen des Absatzfonds sind            (3) Die Beiträge werden von den Betrieben der\nauf Verlangen des Bundesministers aufzuheben,           Land- und Forstwirtschaft sowie den Betrieben der\nwenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Satzung      Ernährungswirtschaft nach Maßgabe der Absätze 4\nverstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen.          bis 10 erhoben.\n(2) Der Absatzfonds ist verpflichtet, dem Bundes-       (4) Der Beitrag wird\nminister und seinem Beauftragten jederzeit Auskunft     1. von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im\nüber seine Tätigkeit zu erteilen.                           Sinne der§§ 29, 45, 47, 48 und 49,\n(3) Der Bundesminister, der Bundesminister der       2. von Betriebsgrundstücken im Sinne des § 57 Abs. 1\nFinanzen, der Bundesminister für Wirtschaft bestel-         Nr. 2\nlen je einen Beauftragten. Sie sind zu jeder Sitzung    des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934\ndes Verwaltungsrates einzuladen. Ihnen ist jederzeit    (Reichsgesetzbl. I S. 1035) erhoben.\nGehör zu gewähren.\n(5) Von dem Zeitpunkt an, von dem die auf Grund\n(4) Kommt der Absatzfonds den ihm obliegenden        des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\nVerpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregie-     machung vom ·10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I\nrung befugt, die Aufgaben durch einen besonderen        S. 1861) festgestellten Einheitswerte bei der Fest-\nBeauftragten durchführen zu lassen oder sie selbst      setzung der Grundsteuer zugrunde gelegt werden,\ndurchzuführen.                                          wird der Beitrag","Nr. 51  - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                         63'1\n1. von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft irn      m) Betrieben, die für gewerbliche Zwecke geschlach-\nSinne der §§ 33 und 34,                                  tetes Vieh der Fleischbeschau zuführen,\n2. von Betriebsgrundstücken im Sinne des§ 99Abs.1             in Höhe von 1,00 Deutsche Mark je Kalb,\nNr. 2                                                    in Höhe von 3,30 Deutsche Mark je Rind,\ndes genannten Gesetzes erhoben.\nin Höhe von 1,00 Deut.sehe Mark je Schwein,\n(6) Bernessungsgrundlage für den Beitrag nach\nin Höhe von 0,30 Deutsche Mark je Schaf.\nAbsatz 4 oder Absatz 5 ist der Einheitswert oderder\nGrundsteuermeßbetrag. Die Höhe des. Beitrages be-           (9) Schuldner des Beitrages nach den Absätzen 4\nträgt jährlich zehn vorn Hundert des Grundsteuer-       bis 6 ist der Schuldner der Grundsteuer; der Pächter\nrneßbetrages oder einen entsprechenden Vomhun-           oder sonstige andere Nutzungsberechtigte als der\ndertsatz des Einheitswertes. Ein Beitrag wird nicht      Eigentümer des Grund und Bodens hat diesem den\nerhoben, wenn der Einheitswert weniger als 6 000        Beitrag zu erstatten. Beitragsschuldner nach Absatz 7\nDeutsche Mark beträgt. Irn Falle der Erhebung des        ist der Betriebsinhaber. In den Fällen des Absatzes 8\nBeitrages nach dem Grundsteuerrneßbetrag tritt an       hat der Betriebsinhaber die Beiträge als Haftungs-\ndie SteJle der Freigrenze nach dern Einheitswert der    schuldner abzuführen. Der Betriebsinhaber kann sich\ndiesem Einheitswert entsprechende Grundsteuerrneß-      die Beiträge von seinem Lieferanten erstatten las-\nbetrag.                                                 sen; erfolgt die Lieferung an den Betriebsinhaber\nüber einen oder mehrere Händler, so hat jeder von\n(7) Der Beitrag beträgt für gewerbliche Tierhal-\nihnen gegenüber seinen Lieferanten Anspruch auf\ntungen mit Ausnahme der Pelztierhaltung 0,40 Deut-      Erstattung.\nsche Mark für jede im Wirtschaftsjahr gehaltene\noder erzeugte Vieheinheit (Anlage 1 zum Bewer-              (10) Der Bundesminister wird ermächtigt, im Ein-\ntungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung           vernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen\nvom 10. Dezember 1965).                                 und mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständig-\nkeit und das Verfahren bei der Erhebung, die Bei-\n(8) Außerdem wird ein Beitrag erhoben von den       treibung und die Fälligkeit der Beiträge sowie die\na) Zuckerfabriken in Höhe von 0,25 Deutsche Mark        Bemessungsgrundlage nach Absatz 6 durch Rechts-\nje 1 000 Kilogramm verarbeiteter Zuckerrüben,      verordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann\nb) Mühlenbetrieben in Höhe von 1,05 Deutsche Mark       einen angemessenen Betrag bestimmen, der von den\nje 1 000 Kilogramm in der Handelsmüllerei ver-     erhebenden Stellen zur Deckung der Verwaltungs-\nmahlenen Brotgetreides,                            kosten einbehalten werden darf. Die Rechtsverord-\nnung kann ferner bestimmen, daß für die Erhebung\nc) Brauereien in Höhe von 0,75 Deutsche Mark je\nder Beiträge in Fällen des Absatzes 8 das Bundes-\n1 000 Kilogramm verwendeten Malzes,                 amt für Ernährung und Forstwirtschaft, die Einfuhr-\nd) Erzeugergroßmärkten und Erzeugerorganisatio-         und Vorratsstellen für Schlachtvieh, Fleisch und\nnen in Höhe von 0,30 Deutsche Mark je 100          Fleischerzeugnisse, für Fette, für Zucker oder für\nDeutsche Mark abgesetzten Obstes und Gemüses,      Getreide und Futtermittel, oder die Mühlenstelle\ne) Obst und Gemüse verarbeitenden Betrieben in          zuständig sind.\nHöhe von 0,30 Deut.sehe Mark je 100 Deutsche           (11) Der Absatzfonds hat von den ihm nach den\nMark erworbenen unbearbeiteten, bearbeiteten       Absätzen 4 bis 6 insgesamt zufließenden Beiträgen\noder vorverarbeiteten Obstes und Gemüses, so-      eineinhalb vom Hundert an den Stabilisierungsfonds\nweit nicht für diese Erzeugnisse der Beitrag nach  für Wein (§§ 9 ff. des Weinwirtschaftsgesetzes) ab-\nBuchstabe d erhoben worden ist,                    zuführen.\nf) Einrichtungen, die Blumengroßmärkte oder Blu-\n(12) Soweit Mittel aus den Beiträgen sowie Er-\nmenversteigerungen betreiben, in Höhe von 0,30\nträgnissen des Absatzfonds innerhalb eines Haus-\nDeutsche Mark je 100 Deutsche Mark abgesetzter\nhaltsjahres nicht zur Bestreitung von Ausgaben ver-\nBlumen und Zierpflanzen,\nwendet werden, verbleiben sie ihm für die Erfüllung\ng) Betrieben der Versandhandelsstufe in Höhe von        seiner Aufgaben.\n0,40 Deutsche Mark je 1 000 Kilogramm vermark-\nteter nicht für die Verarbeitung bestimmter\nSpeisekartoffeln,\n§ 11\nh) Kartoffeln verarbeitenden Betrieben in Höhe von\nMeldepflicht\n0,40 Deutsche Mark je 1 000 Kilogramm zur Her-\nstelJung von Erzeugnissen für die menschliche          Der Bundesminister kann die in § 10 Abs. 8 ge-\nErnährung verarbeiteter Kartoffeln,                nannten Betriebe durch Rechtsverordnung mit Zu-\ni) Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstatio-      stimmung des Bundesrates verpflichten, den Er-\nnen in Höhe von 1 Deutsche Mark je 1 000 Kilo-     werb, die Be- oder Verarbeitung, die Herstellung,\ngramm von Erzeugern angelieferter Milch,            den Absatz oder die Verwertung der in § 10 Abs. 8\ngenannten Erzeugnisse zu melden. In der Rechtsver-\nk) Brütereien in Höhe von 6 Deutsche Mark je 100         ordnung wird bestimmt, an wen und in welcher Form\nabgesetzter Hennenküken der Legerassen,             die Meldung zu erstatten ist. Es kann darin ferner\n1) Geflügelschlachtereien in Höhe von 1,30 Deutsche    bestimmt werden, daß mit den Meldungen eine\nMark je 100 Kilogramm Schlachtgewicht des ge-      Selbstveranlagung zum Beitrag nach § 10 Abs. 8 ver-\nschlachteten Geflügels,                             bunden wird.","638                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 12                          2. entgegen § 12 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig,\nAuskunftspflicht                        nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\n(1) Personen und nicht rechtsfähige Personen-      3. entgegen § 12 Abs. 2 die Prüfung oder Besichti-\nvereinigungen haben dem Bundesminister und den             gung oder die Einsichtnahme in geschäftliche\nnach Landesrecht zuständigen obersten Landes-              Unterlagen nicht duldet.\nbehörden auf Verlangen unverzüglich die Auskünfte         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nzu erteilen, die zur Durchführung der durch dieses     buße geahndet werden.\nGesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen\nAufgaben erforderlich sind. Der Bundesminister mit\nZustimmung des Bundesrates sowie die Landes-                                      §  15\nregierungen können durch Rechtsverordnung bestim-                           Steuerfreiheit\nmen, daß diese Auskünfte uuch anderen Behörden\nzu erteilen sind.                                         Der Absatzfonds ist von den Steuern vom Ein-\nkommen, von der Vermögensteuer und von der\n(2) Die von den zuständigen Behörden mit der        Gewerbesteuer befreit.\nEinholung von Auskünften beauftragten Personen\nsind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des\nAuskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen                                  § 16\nund Besichtigungen vorzunehmen und in die ge-\nÄnderung anderer Gesetze\nschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen\nEinsicht zu nehmen. Bei juristischen Personen und         (1) § 22 des Milch- und Fettgesetzes wird wie folgt\nnicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben        geändert:\ndie nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag\n1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzur Vertretung berufenen Personen die verlangten\nAuskünfte zu erteilen und Maßnahmen nach Satz 1            a) In Satz 1 wird der Betrag „0,25 Pf\" durch den\nzu dulden.                                                     Betrag „0,20 Pf\" ersetzt.\n(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-         b) In Satz 2 wird der Betrag „0,5 Pf\" durch den\ntete kann die Auskunfl auf solche Fragen verwei-               Betrag „0,4 Pf\" ersetzt.\ngern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der\n2. In Absatz 2 Nr. 5 wird der Punkt durch ein\nin § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\nSemikolon ersetzt und Satz 2 gestrichen.\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\nlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem       3. In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n„Die Befugnis nach Satz 1 gilt nicht für Beiträge\nnach dem Absatzfondsgesetz vom 26. Juni 1969\n§ 13                               (Bundesgesetzbl. I S. 635).\"\nGeheimhaltungspflicht\n(2) § 6 des Fischgesetzes erhält folgende Fassung:\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-                                ,,§ 6\nner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter             Beiträge zur Förderung des Fischabsatzes\neiner mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-\ntrauten Verwaltungsbehörde bekanntgeworden ist,           (1) Zur Förderung des Fischabsatzes durch Er-\nunbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem    schließung und Pflege des Marktes mit modernen\nJahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-    Mitteln und Methoden werden Beiträge erhoben\nfen bestraft.                                          1. von Betrieben der Seefischerei, die in deutschen\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der         Häfen Fische oder Fischwaren anlanden, soweit\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder        diese zum menschlichen Verzehr veräußert wer-\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-          den,\nfängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf           2. von Betrieben, die zum menschlichen Verzehr\nGeldstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft,           Fische und Fischwaren als erste Abnehmer oder\nwer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-        als Einführer gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außen-\noder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-         wirtschaftsgesetzes erwerben.\nsetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\nunbefugt verwertet.                                       (2) Der Beitrag wird nach dem Gewicht der Fische\nund Fischwaren bemessen,\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nverfolgt.                                              a) bei Betrieben der Seefischerei nach dem Frisch-\nfischanlandegewich t,\n§ 14                           b) bei ersten Abnehmern und Einführern nach dem\nOrdnungswidrigkeiten                       Produktgewicht.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer                     Der Beitrag darf 0,50 Deutsche Mark je 100 Kilo-\ngramm Fische und Fischwaren nicht übersteigen.\n1. einer nach § 11 erlassenen Rechtsverordnung zu-\nwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten          (3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 4\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,    Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 und 5 sinngemäß.","Nr. 51 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                          639\n(4) Besteht ein Marktverband, so ist er vor Erlaß     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\neiner Rechtsverordnung gemliß Absatz 3 in Verbin-      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\ndung mit § 4 Abs. 2 Satz 2 zur Höhe des Beitrages      sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nund zu seiner Erhebung zu hören.                       Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(5) Uber die Verwendung der Mittel bestimmt der\nBundesminister im Benehmen mit den obersten\nLandesbehörden. Besteht ein Marktverband, so be-                                   § 18\nruft der Bundesminister auf Vorschlag dieses Ver-                            Inkrafttreten\nbandes einen Beirat, der ihn über die Verwendung\nder Mittel berät.\"                                          (1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 10\nAbs. 3 bis 8 und des § 16 Abs. 1 am 1. Juli 1969 tn\n§ 17\nKraft. § 10 Abs. 3 bis 8 und § 16 Abs. 1 treten am\nGeltung in Berlin                    1. Januar 1970 in Kraft.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1          (2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 1976 außer\ndes Dritten Ubcrleitungsgcsctzes vom 4. Januar 1952    Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nKarl Schiller"]}