{"id":"bgbl1-1969-51-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":51,"date":"1969-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/51#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-51-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_51.pdf#page=53","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","law_date":"1969-06-26T00:00:00Z","page":633,"pdf_page":53,"num_pages":2,"content":["Nr. 51 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                           633\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\ngegen den unlauteren Wettbewerb\nVom 26. Juni 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                            § 6b\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken\ndes Wettbewerbs an letzte Verbraucher Berech-\nArtikel 1                               tigungsscheine, Ausweise oder sonstige Beschei-\nDas Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb                    nigungen zum Bezug von Waren ausgibt oder\nvom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt              gegen Vorlage solcher Bescheinigungen Waren\ngeändert durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundes-                verkauft, kann auf Unterlassung in Anspruch\ngesetzbl. I S. 625), wird wie folgt geändert:                   genommen werden, es sei denn, daß die Beschei-\nnigungen nur zu einem einmaligen Einkauf\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                                berechtigen und für jeden Einkauf einzeln aus-\ngegeben werden.\"\n,,§ 3\nWer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken              3. In§ 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach der Nummer 3\ndes Wettbewerbs über geschäftliche Verhält-                 die Worte „ 6 a und 6 b\" eingefügt.\nnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den\nUrsprung, die Herstellungsart oder die Preisbe-          4. In § 13 Abs. la Satz 1 werden nach der Num-\nmessung einzelner Waren oder gewerblicher                   mer 6 die Nummern „6 a, 6 b,\" eingefügt.\nLeistungen oder des gesamten Angebots, über\nPreislisten, über die Art des Bezugs oder die            5. § 13 Abs. 1 a Satz 2 erhält folgende Fassung:\nBezugsquelle von Waren, über den Besitz von                 „Das gleiche gilt in den Fällen des § 1, soweit\nAuszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck               der Anspruch irreführende Angaben über Waren\ndes Verkaufs oder über die Menge der Vorräte                oder gewerbliche Leistungen oder eine sonstige\nirreführende Angaben macht, kann auf Unter-                 Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs betrifft,\nlassung der Angaben in Anspruch genommen                    durch die wesentliche Belange der Verbraucher\nwerden.\"                                                    berührt werden.\"\n2. Nach§ 6 werden folgende Vorschriften als §§ 6 a          6. § 13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nund 6 b eingefügt:\n,, (2) Zum Ersatz des durch die Zuwiderhand-\n,,§ 6 a                              lung entstehenden Schadens ist verpflichtet:\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem                1. wer im Falle des § 3 wußte oder wissen\nletzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem                       mußte, daß die von ihm gemachten Angaben\nVerkauf von Waren auf seine Eigenschaft als                       irreführend sind. Gegen Redakteure, Verleger,\nHersteller hinweist, kann auf Unterlassung in                     Drucker oder Verbreiter von periodischen\nAnspruch genommen werden, es sei denn, daß er                     Druckschriften kann der Anspruch auf Scha-\n1. ausschließlich an den letzten Verbraucher                      densersatz nur geltend gemacht werden, wenn\nverkauft oder                                                 sie wußten, daß die von ihnen gemachten An-\n2. an den letzten Verbraucher zu den seinen                       gaben irreführend waren;\nWiederverkäufern oder gewerblichen Ver-                 2. wer gegen die §§ 6, 6 a, 6 b, 8, 10, 11, 12 vor-\nbrauchern eingeräumten Preisen verkauft                       sätzlich oder fahrlässig verstößt.\"\noder\n3. unmißverständlich darauf hinweist, daß die            7. In § 13 Abs. 3 werden nach der Nummer 6 die\nPreise beim Verkauf an den letzten Verbrau-             Nummern „6 a, 6 b\" eingefügt.\ncher höher liegen als beim Verkauf an Wie-\nderverkäufer oder gewerbliche Verbraucher,           8. § 24 erhält folgende Fassung:\noder dies sonst für den letzten Verbraucher\noffenkundig ist.                                                                  ,,§ 24\n(2) Wer im geschäftlichen Verkehr mit dem                     (1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist\nletzten Verbraucher im Zusammenhang mit dem                  das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Be-\nVerkauf von Waren auf seine Eigenschaft als                 klagte seine gewerbliche Niederlassung oder in\nGroßhändler hinweist, kann auf Unterlassung                 Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.\nin Anspruch genommen werden, es sei denn, daß                Für Personen, die im Inland weder eine gewerb-\ner überwiegend Wiederverkäufer oder gewerb-                  liche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben,\nliche Verbraucher beliefert und die Vorausset-               ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts\nzungen des Absatzes 1 Nr. 2 oder Nr. 3 erfüllt.              zuständig.","634                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Für Kli.lgtm auf Grund dieses Gesetzes ist          (4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch\naußerdem nur das Gericht zuständig, in dessen             erwachsen, daß sie sich nach Absatz 3 durch\nBezirk die Handlung begangen ist.\"                        einen nicht beim Prozeßgericht zugelassenen\nRechtsanwalt vertreten läßt, sind nicht zu erstat-\n9. § 25 Satz 2 wird gestrichen.                              ten.\"\n10. § 27 erhält folgende Absätze 2 bis 4:                 11. § 27 a Abs. 10 erhält folgenden Satz 4:\n,, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,         ,,Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle an-\ndurch Rechtsverordnung für die Bezirke mehre-             hängig, so ist eine erst nach Anrufung der Eini-\nrer Landgerichte eines von ihnen als Gericht              gungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners\nfür Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen,                 auf Feststellung, daß der geltend gemachte An-\nwenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbs-                spruch nicht bestehe, nicht zulässig.\"\nstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die\nLandesregierungen können diese Ermächtigung\nArtikel 2\nauf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nfür Wettbewerbsstreitsachen auch durch Rechts-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nanwälte vertreten lassen, die bei dem Gericht zu-\ngelassen sind, vor das die Klage ohne die Rege-\nlung nach Absa lz 2 gehören würde. Entsprechen-\nArtikel 3\ndes gilt für die Vertretung vor dem Berufungs-\ngericht.                                                Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke\nDer Bundesminister für Wirt!::chaft\nSchiller"]}