{"id":"bgbl1-1969-51-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":51,"date":"1969-06-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/51#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-51-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_51.pdf#page=2","order":2,"title":"Arbeitsförderungsgesetz (AFG)","law_date":"1969-06-25T00:00:00Z","page":582,"pdf_page":2,"num_pages":51,"content":["582                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nArbeitsförderungsgesetz (AFG)\nVom 25. Juni 1969\nInhaltsübersicht\n§§\nErster Absdwill:           Aufgaben                                                1 bis   3\nZweiter Abschnitt:          Beschäftigung und Arbeitsmarkt                          4 bis 62\nErster Unterabschnitt:      Allgemeine Vorschriften                                 4 bis 12\nZweiter Unterabschnitt:     Arbeitsvermittlung                                     13 bis 24\nDritter Unterabschnitt:    Berufsberatung                                         25 bis 32\nVierter Unterilhschnilt:    Förderung der beruflichen Bildung                     33 bis 52\n1. Allgemeine Vorschriften                          33 bis 39\nII. Individuelle Förderung der beruflichen Bildung   40 bis 49\nA. Berufliche Ausbildung                         40\nB. Berufliche Fortbildung                        41 bis 46\nC. Berufliche Umschulung                         47 bis 49\nIII. Institutionelle Förderung der beruflichen Bil-   50 bis 52\ndung\nFünfter Unterabschnitt:    Förderung der Arbeitsaufnahme                          53 bis 55\nSechster Unterabschnitt: Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (Beruf-\nliche Rehabilitation)                                  56 bis 62\nDritter AbschnW:           Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Er-\nhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen               63 bis 99\nErster Unterabschnitt:     Kurzarbeitergeld                                       63 bis 73\nZweiter Unterabschnitt:    Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der\nBauwirtschaft                                          74 bis 90\n1. Schlechtwettergeld                                  74 bis 81\n2. Produktive Winterbauförderung                       82 bis 87\n3. Sonstige Leistungen an Unternehmen und Arbeit-\nnehmer des Baugewerbes                            88 bis 90\nDritter Unterabschnitt:    Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung                       91 bis 99\n1. Allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung         91 bis 96\n2. Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere\nArbeitnehmer                                      97 bis 99\nVierter Abschnitt:         Leistungen an Arbeitslose                             100bis 141\nErster Unterabschnitt:     Leistungen der Arbeitslosenversicherung\n(Arbeitslosengeld)                                    100 bis 133\nZweiter Unt.erabschnitt:   Arbeitslosenhilfe                                     134 bis 141\nFünfter Abschnitt:         Gemeinsame Vorschriften für die Gewährung von\nLeistungen                                            142 bis 166\nErster Unterabschnitt:     Gemeinsame Verfahrensvorschriften                     142 bis 150\nZweiter Unterabschnitt:    Aufhebung von Entscheidungen und Rückzahlung\nvon Leistungen                                        151 bis 154\nDritter Unterabschnitt:    Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung der\nLeistungsempfänger                                    155 bis 166\n1. Krankenversicherung der Empfänger von Ar-\nbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Unterhalts-\ngeld                                              l55 bis 161\n2. Krankenversicherung der Empfänger von Kurz-\narbeitergeld und Schlechtwettergeld               162 bis 164\n3. Unfallversicherung                                 165\n4. Rentenversicherung der Empfänger von Kurz-\narbeitergeld                                      166","Nr. 51   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                             583\nSccl1slcr Al;,<;c/rni/1:     Aufbringung der Mittel                              167 bis 188\nErster Unl.crubschnjlt:      Beiträge                                            167 bis 186\nZweiter UnLcrubschnitt:      Bundesmittel                                        187 bis 188\nSiebenter Ahsclrnitt:        Bundesanstalt für Arbeit                            189 bis 224\nErsler Unterabschnil.l:      Organisation                                        189 bis 214\nZweiter Unterabschnitt.:     Haushalt und Vermögen                               215 bis 223\nDrilter Unterabschnitt:      Aufsicht                                            224\nAcl!ler Absclinitt:          Straf- und Bußgeldvorschriften                      225 bis 233\nErster Unterabschnitt:       Strafvorschriften                                   225 bis 227\nZweit.er Unlerabsdrnill:     Bußgeldvorschriften                                 228 bis 233\nNeunter Abschnitt:           Ubergangs- und Schlußvorschriiten                   234 bis 251\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                6. ältere und andere Erwerbstätige, deren Unter-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             bringung unter den üblichen Bedingungen des\nArbeitsmarktes erschwert ist, beruflich einge-\ngliedert werden,\nErster Abschnitt                            7. die Struktur der Beschäftigung nach Gebieten\nAufgaben                                   und Wirtschaftszweigen verbessert wird.\n§ 1\n§ 3\nDie Maßnahmen nach diesem Gesetz sind im Rah-                  (1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden im\nmen der Sozial- und Wirtschaftspolitik der Bundes-             Rahmen der Sozial- und Wirtschaftspolitik der Bun-\nregierung darauf auszurichten, daß ein hoher Be-               desregierung von der Bundesanstalt für Arbeit\nschäftigungsstand erzielt und aufrechterhalten, die            (Bundesanstalt) durchgeführt.\nBeschäftigungsstruktur ständig verbessert und damit\ndas Wachstum der Wirtschaft gefördert wird.                       (2) Der Bundesanstalt obliegen\n1. die Berufsberatung,\n2. die Arbeitsvermittlung,\n§ 2\n3. die Förderung der beruflichen Bildung, soweit sie\nDie Maßnahmen nach diesem Gesetz haben insbe-                   ihr in diesem Gesetz übertragen ist,\nsondere dazu beizutragen, daß\n4. die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter\n1. weder Arbeitslosigkeit und unterwertige Beschäf-                (berufliche Rehabilitation), soweit sie ihr in die-\ntigung noch ein Mangel an Arbeitskräften ein-                   sem Gesetz übertragen ist,\ntreten oder fortdauern,\n5. die Gewährung von Leistungen zur Erhaltung und\n2. die berufliche Beweglichkeit der Erwerbstätigen                 Schaffung von Arbeitsplätzen,\ngesichert und verbessert wird,\n6. die Gewährung von Arbeitslosengeld.\n3. nachteilige Folgen, die sich fiir die Erwerbstäti-\ngen aus der technischen Entwicklung oder aus                Die Bundesanstalt hat Arbeitsmarkt- und Berufsfor-\nwirtschaftlichen Strukturwandlungen ergeben                 schung zu betreiben.\nkönnen, vermieden, ausgeglichen oder beseitigt                 (3) Die Bundesanstalt soll die Offentlichkeit über\nwerden,                                                     die Dienste und Leistungen nach diesem Gesetz auf-\n4. die berufliche Eingliederung körperlich, geistig            klären.\noder seelisch Behinderter gefördert wird,                      (4) Die Bundesanstalt gewährt im Auftrage des\n5. Frauen, deren Unterbrinqung unter den üblichen              Bundes die Arbeitslosenhilfe.\nBedingungen des Arbeitsmarktes erschwert ist,                  (5) Die Bundesregierung kann der Bundesanstalt\nweil sie verheiratet oder aus anderen Gründen               durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben übertra-\ndurch häusliche Pflichten gebunden sind oder                gen, die im Zusammenhang mit ihren Aufgaben\nwaren, beruflich eingegliedert werden,                      nach diesem Gesetz stehen.","584                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nZweiter Abschnitt                                              § 7\nBeschäftigung und Arbeitsmarkt                 (1) Betriebsinhaber und Behörden sowie Erwerbs-\npersonen sind verpflichtet, der Bundesanstalt auf\nErster Unterabschnitt                 Verlangen die für die Durchführung des § 6 erfor-\nderlichen Auskünfte zu erteilen. Der zur Auskunft\nAllgemeine Vorschriften                 Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen\nverweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder\n§ 4\neinen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivil-\nBerufsberatung, Vermittlung in berufliche Aus-      prozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-\nbildungsstellen und Arbeitsvermittlung dürfen nur      fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-\nvon der Bundesanstalt betrieben werden, soweit in      fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\n§ 18 Abs. 1 Satz 2 und § 23 Abs. 1 nichts anderes      keiten aussetzen würde.\nbestimmt ist.\n(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß, vollständig,\n§ 5                          fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist,\nunentgeltlich zu geben.\nDie Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen\noder Arbeit sowie die Maßnahmen zur Förderung             (3) Hat die Bundesanstalt Erhebungsvordrucke\nder beruflichen Bildung gehen Leistungen nach dem      zur Ausfüllung durch die Befragten vorgesehen, so\nDritten und Vierten Abschnitt vor.                     sind die Auskünfte auf diesen Erhebungsvordrucken\nzu erteilen. Die Richtigkeit der Angaben ist durch\nUnterschrift zu bestätigen, soweit es im Erhebungs-\n§ 6\nvordruck vorgesehen ist.\n(1) Die Bundesanstalt hat Umfang und Art der\nBeschäftigung sowie Lage und Entwicklung des              (4) Einzelangaben über persönliche oder sachliche\nArbeitsmarktes, der Berufe und der beruflichen Bil-    Verhältnisse, die für Erhebungen und Untersuchun-\ndungsmöglichkeiten im allgemeinen und in den ein-      gen nach § 6 gemacht werden, sind, soweit durch\nzelnen Wirtschaftszweigen und Wirtschaftsgebieten,     Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, von\nauch nach der sozialen Struktur, zu beobachten, zu     der Bundesanstalt geheimzuhalten. Die Vorschriften\nuntersuchen und für die Durchführung der Aufgaben      der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichs-\nder Bundesanstalt auszuwerten (Arbeitsmarkt- und       abgabenordnung über Beistands- und Anzeigepflich-\nBerufsforschung). Die Bundesanstalt stimmt ihre Ar-    ten gegenüber den Finanzämtern gelten insoweit\nbeitsmarkt- und Berufsforschung mit dem Bundes-        nicht für die Bundesanstalt. Veröffentlichungen von\nminister für Arbeit und Sozialordnung ab. Die For-     Ergebnissen auf Grund von Erhebungen und Unter-\nschungsergebnisse sind dem Bundesminister für Ar-      suchungen nach § 6 dürfen keine Einzelangaben ent-\nbeit und Sozialordnung vorzulegen.                     halten. Eine Zusammenfassung von Angaben meh-\nrerer Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe\n(2) Die Bundesanstalt hat für die Arbeitsmarkt-     im Sinne dieses Absatzes.\nund Berufsforschung die notwendigen organisato-\nrischen und technischen Voraussetzungen zu schaf-\nfen. Sie hat die erforderlichen Unterlagen zu erstel-                            § 8\nlen, zu führen und auszuwerten.\n(1) Werden erkennbare Veränderungen des Be-\n(3) Die Bundesanstalt hat aus den in ihrem Ge-      triebes innerhalb der nächsten zwölf Monate vor-\nschäftsbereich anfallenden Unterlagen Statistiken      aussichtlich dazu führen, daß Arbeitnehmer in der\ninsbesondere über Beschäftigung und Arbeitslosig-      in § 15 Abs. 1 Buchstaben a bis c des Kündigungs-\nkeit der Arbeitnehmer aufzustellen. Die Ergebnisse     schutzgesetzes bezeichneten Zahl entlassen oder\nsind dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-         auf eine andere Tätigkeit umgesetzt werden, für die\nordnung vorzulegen. Der Bundesminister für Arbeit      das Arbeitsentgelt geringer ist, so hat der Arbeit-\nund Sozialordnung kann Art und Umfang der Sta-         geber dies dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes\ntistiken und der Berichterstattung nach den Sätzen 1   unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung\nund 2 näher bestimmen.                                 ist eine Stellungnahme des Betriebsrates beizufügen.\n(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\n(2) Die Bundesanstalt hat bei ihren Maßnahmen\nordnung mit einer Geltungsdauer bis zu drei Jahren\nnach den Vorschriften dieses Abschnittes das Inter-\nanordnen, daß die Bundesanstalt zur Ergänzung der\nesse des Betriebes an einer Geheimhaltung der ge-\nin ihrem Geschäftsbereich anfallenden Unterlagen\nplanten Veränderungen zu berücksichtigen, soweit\n1. einmalige oder regelmäßig wiederkehrende sta-       dies mit dem arbeitsmarktpolitischen Interesse an\ntistische Erhebungen über Beschäftigte,            einer frühzeitigen Einleitung der Maßnahmen ver-\n2. statistische Erhebungen über die beruflichen Tä-    einbar ist.\ntigkeiten und die beruflichen Bildungsmöglich-        (3) Hat der Arbeitgeber die Mitteilung nach Ab-\nkeiten                                             satz 1 vorsätzlich oder grobfahrlässig unterlassen, so\ndurchzuführen hat. Dabei müssen die zu erfassen-       kann die Bundesanstalt verlangen, daß der Arbeit-\nden Tatbestände und der Kreis der Befragten be-        geber ihr die Aufwendungen erstattet, die durch\nstimmt werden. Die Ergebnisse der Erhebungen           die Umschulung der entlassenen oder auf eine an-\nmüssen zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes      dere Tätigkeit umgesetzten Arbeitnehmer für die\nerforderlich sein.                                     Dauer von sechs Monaten entstehen.","Nr. 51   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                           585\n§ 9                                           Zweiter Unterabschnitt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung                         Arb ei tsvermi ttl ung\nkann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Ar-\nbeitgeber die bei ihnen vorhandenen offenen Ar-                                     § 13\nbeits- und Ausbildungsplüt:ze bei dem zuständigen          (1) Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Gesetzes\nArbeitsamt anzumelden haben, soweit dies für die        ist eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeit-\nZwecke der Arbeitsvermittlung, der Vermittlung in       suchende mit Arbeitgebern zur Begründung von Ar-\nberufliche Ausbildungsstellen oder der Arbeits-         beitsverhältnissen oder mit Auftraggebern oder\nmarkt- und Berufsforschung erforderlich ist. Die An-    Zwischenmeistern zur Begründung von Heimarbeits-\nmeldepflicht kann befristet und auf bestimmte Wirt-     verhältnissen im Sinne des Heimarbeitsgesetzes zu-\nschaftszweige, Bezirke, Berufe und Arbeitnehmer-        sammenzuführen.\ngruppen beschränkt werden. Sie darf nicht auf Ar-\nbeitsplätze erstreckt: werden, die durch Arbeits-          (2) Arbeitsvermittlung sind auch die Herausgabe\nkämpfe frei geworden sind.                              und der Vertrieb sowie der Aushang von Listen\nüber Stellenangebote und Stellengesuche einschließ-\n§ 10                          lich der den Listen gleichzuachtenden Sonderdrucke\nund Auszüge aus periodischen Druckschriften sowie\n(1) Der Arbeitgeber hat die Einstellung und Ent-     die Bekanntgabe von Stellenangeboten und Stellen-\nlassung von Arbeitnehmern einschließlich der zu         gesuchen im Ton- und Fernsehrundfunk. Die Auf-\nihrer Berufsausbildung Beschäftigten binnen drei        nahme von Stellenangeboten und Stellengesuchen\nTagen dem Arbeitsamt anzuzeigen, in dessen Bezirk       in Zeitungen, Zeitschriften, Fachblättern und ähn-\nder Betrieb liegt. Die Anzeigen für Arbeitnehmer,       lichen periodisch erscheinenden Druckschriften wird\ndie zur Mitgliedschaft bei Orts-, Land- oder Innungs-   hierdurch nicht eingeschränkt.\nkrankenkassen verpflichtet sind, sowie für nicht-\nkrankenversicherungspflichtige Angestellte, für die        (3) Keine Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Ge-\nBeiträge zur Bundesanstalt an Orts-, Land- oder         setzes sind\nInnungskrankenkassen entrichtet werden müssen,          1. Maßnahmen öffentlich-rechtlicher Träger der so-\nsind zusammen mit den An- und Abmeldungen an                zialen Sicherung zur Anbahnung eines Arbeits-\ndie Krankenkassen zu richten. Die Krankenkassen              verhältnisses, soweit sie zur Durchfü}lrung der\nsind verpflichtet, die für die Arbeitsämter bestimm-         ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Ein-\nten Anzeigen an diese weiterzuleiten.                        zelfalle erforderlich sind,\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-     2. die gelegentliche und unentgeltliche Empfehlung\nnung kann zur Durchführung des Absatzes 1 durch              von Arbeitskräften zur Einstellung.\nRechtsverordnung Vorschriften über Form und In-\nhalt der Anzeigen erlassen. Er kann bestimmen, daß                                   § 14\neinzelne Arbeitnehmergruppen von der Anzeige-\npflicht nach Absatz 1 ausgenommen sind.                     (1) Die Bundesanstalt hat dahin zu wirken, daß\nArbeitsuchende Arbeit und Arbeitgeber die erfor-\nderlichen Arbeitskräfte erhalten. Dabei hat sie die\n§ 11\nbesonderen Verhältnisse der freien Arbeitsplätze,\n(1) Die Einzugsst(~llen (§ 176 Abs. 3 und 4) haben   die Eignung der Arbeitsuchenden und deren persön-\nmonatlich der Bundesunstalt die Zahl der nach die-      liche Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Bundesan-\nsem Gesetz beitragspflichtigen Personen mitzuteilen.    stalt kann Arbeitsuchende, soweit dies für die Be-\nDie Bundesanstalt kann in die Geschäftsunterlagen       rücksichtigung ihres Gesundheitszustandes bei der_\nund Statistiken der Einzugsstellen Einsicht nehmen,     Arbeitsvermittlung erforderlich ist, mit deren Ein-\nsoweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder-      verständnis ärztlich untersuchen und begutachten;\nlich ist.                                               in besonderen Fällen kann sie Arbeitsuchende mit\n(2) Die Träger der Sozialversicherung haben der      deren Einverständnis auch psychologisch unter-\nBundesanstalt auf Verlangen bei ihnen vorhandene        suchen und begutachten.\nGeschäftsunterlagen und Statistiken vorzulegen,             (2) Sie kann sich in den Fällen des § 2 Nr. 4 und 6\nsoweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-         nach der Vermittlung in Arbeit um die Festigung\ndesanstalt erforderlich ist.                            der Arbeitsverhältnisse bemühen, soweit dies er-\n(3) Die Vorschriften des § 7 Abs. 4 über die         forderlich ist.\nGeheimhaltung von Einzelangaben gelten für die\nMitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 ent-                                          § 15\nsprechend.                                                  Die Bundesanstalt hat Arbeitnehmer und Arbeit-\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-      geber auf Verlangen auch unabhängig von der Ar-\nnung erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur          beitsvermittlung über die Lage auf dem Arbeits-\nDurchführung der Absätze 1 und 2 Verwaltungs-            markt, die Entwicklung in den Berufen, die Not-\nvorschriften.                                           wendigkeit und Möglichkeiten der beruflichen Bil-\ndung und deren Förderung sowie über die Förde-\n§ 12                           rung der Arbeitsaufnahme zu unterrichten und in\nArbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses         Fragen der Wahl oder Besetzung vonArbeitsplätzen\nAbschnittes sind auch die in Heimarbeit Beschäftig-      zu beraten (Arbeitsberatung). Die Arbeitsberatung\nten (§ 1 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes).               ist auf die Anliegen der Ratsuchenden, bei Arbeit-","586                               Bundesgesetzblatt, J c_hrgang 1969, Teil I\nnehmern auch auf ihre Kenntnisse und Fertigkeiten       lassenen Bestimmungen und der zwischenstaatlichen\nund bei Arbeitgebern auf ihre betrieblichen Belange     Vereinbarungen über die Anwerbung und Arbeits-\nabzustellen.                                            vermittlung in den in Absatz 1 genannten Fällen\nWeisungen erteilen.\n§ 16\nDie Bundesanstalt soll an dem Zustandekommen                                   § 19\nvon Arbeitsverhältnissen zu tarifwidrigen Bedin-           (1) Arbeitnehmer, die nicht Deutsche im Sinne\ngungen nicht mitwirken, wenn ihr die Tarifwidrig-       des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, bedürfen\nkeit der Bedingungen und die Tarifgebundenheit          zur Ausübung einer Beschäftigung einer Erlaubnis\ndes Arbeitnehmers und des Arbeitgebers bekannt          der Bundesanstalt, soweit in zwischenstaatlichen\nsind. Das gilt entsprechend, wenn ein Verstoß gegen     Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die\nMindestarbeitsbedingungen vorliegt, die auf Grund       Erlaubnis wird nach Lage und Entwicklung des\ndes Gesetzes über die Festsetzung von Mindest-          Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung der Verhält-\narbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (Bundes-         nisse des einzelnen Falles erteilt. Sie ist zu befristen\ngesetzbl. I S. 17) oder auf Grund des § 19 oder § 22    und kann auf bestimmte Betriebe, Berufsgruppen,\ndes Heimarbeitsgesetzes festgesetzt sind.               Wirtschaftszweige oder Bezirke beschränkt werden.\nArbeitgeber dürfen Arbeitnehmer, die nicht Deutsche\n§  17                          im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind,\n(1) Bei Ausbruch und Beendigung eines Arbeits-       nur beschäftigen, wenn die Arbeitnehmer eine Er-\nkampfes sind die Arbeitgeber verpflichtet und die       laubnis nach Satz 1 besitzen.\nGewerkschaften berechtigt, dem für den Betrieb            (2) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Ge-\nzuständigen Arbeitsamt schriftlichAnzeige zu erstat-    meinschaften und § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die\nten. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-       Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-\nnung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften           gebiet vom 25. April 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 269)\nüber Fristen und Formen der Anzeigen erlassen und       bleiben unberührt.\nbestimmen, in welchen Fällen ein Arbeitgeberver-\nband eine Sammelmeldung mit befreiender Wirkung            (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nfür die darin aufgeführten Arbeitgeber erstatten        ordnung kann zur Durchführung des Absatzes 1\nkann.                                                   durch Rechtsverordnung Vorschriften über Art, Um-\nfang, Geltungsdauer und Aufhebung der Erlaubnis\n(2) Ist eine Anzeige über den Ausbruch eines         sowie über das Verfahren erlassen. Er kann für ein-\nArbeitskampfes nach Absatz 1 erstattet worden, so       zelne Berufs- und Personengruppen durch Rechts-\nhat die Bundesanstalt in dem durch den Arbeits-         verordnung Ausnahmen zulassen.\nkampf unmittelbar betroffenen Bereich Arbeit nur\ndann zu vermitteln, wenn der Arbeitsuchende und            (4) Der Bundesministe,r für Arbeit und Sozial-\nder Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises der Bun-     ordnung kann der Bundesanstalt für die Durchfüh-\ndesanstalt auf den Arbeitskampf verlangen.              rung der Rechtsverordnung nach Absatz 3 sowie\nder von den Organen der Europäischen Gemein-\n§ 18                           schaften erlassenen Bestimmungen und der zwi-\nschenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäfti-\n(1) Die Anwerbung und Arbeitsvermittlung für         gung von Arbeitnehmern im Sinne des Absatzes 1\neine Beschäftigung im Auslande als Arbeitnehmer         Weisungen erteilen.\nund die Anwerbung im Auslande sowie die Arbeits-\nvermittlung für eine Beschäftigung als Arbeitneh-\n§ 20\nmer im Inlande führt die Bundesanstalt durch. An-\ndere Einrichtungen und Personen bedürfen hierzu,           (1) Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung sind\nsofern ihnen kein besonderer Auftrag nach § 23          unparteiisch auszuüben.\nAbs. 1 Satz 2 erteilt ist, in jedem Einzelfalle der        (2) Arbeitsuchende und Ratsuchende dürfen nach\nvorherigen Zustimmung der Bundesanstalt. Diese          der Zugehörigkeit zu einer politischen, gewerk-\nentscheidet unter Berücksichtigung der schutzwürdi-     schaftlichen oder ähnlichen Vereinigung nur gefragt\ngen Interessen deutscher Arbeitnehmer und der           werden, wenn die Eigenart des Betriebes oder die\ndeutschen Wirtschaft nach Lage und Entwicklung          Art der Beschäftigung die Befragung rechtfertigt.\ndes Arbeitsmarktes. Die Zustimmung kann mit Be-\ndingungen und Auflagen erteilt werden.                     (3) Arbeitsuchende und Ratsuchende dürfen, wenn\ndie Arbeitsvermittlung im Auftrag der Bundes-\n(2) Die Rechtsvorschriften. der Europäischen Ge-     anstalt von einer Einrichtung betrieben wird, die\nmeinschaften bleiben unberührt.                         von einer Gewerkschaft errichtet ist und nach ihrer\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-        Satzung nur an ihre Mitglieder Arbeit vermittelt,\nordnung kann zur Durchführung des Absatzes 1            nach der Zugehörigkeit zu der Gewerkschaft gefragt\ndurch Rechtsverordnung Vorschriften über Art, Um-       werden.\nfang, Geltungsdauer und Aufhebung der Zustim-              (4) Arbeitsuchende und Ratsuchende dürfen nach\nmung sowie über das Verfahren erlassen.                 der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft\n(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-      oder Weltanschauungsgemeinschaft nur gefragt\nnung kann der Bundesanstalt für die Durchführung        werden, wenn die Eigenart des Betriebes oder die\nder Rechtsverordnung nach Absatz 3 sowie der von        Art der Beschäftigung die Befragung rechtfertigt\nden Organen der Europäischen Gemeinschaften er-         oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitsuchenden","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                          587\nin die Hausgemeinschaft aufnehmen will und eine       sowie die Arbeitsvermittlung für eine Beschäftigung\nbestimmte Zugehörigkeit ausdrücklich zum Inhalt       als Arbeitnehmer im Inlande ist unbeschadet des\nseines Stellenangebotes gemacht hat.                  § 18 Abs. 1 nur auf Grund eines besonderen Auf-\n(5) Der Bundesanstalt ist es untersagt, einen      trages der Bundesanstalt zulässig.\nArbeitnehmer zum Zwecke der Nichteinstellung             (2) Die mit der Arbeitsvermittlung beauftragten\nungünstig zu kennzeichnen oder an einer Maßrege-      Einrichtungen und Personen unterliegen der Auf-\nlung von Arbeitnehmern oder an einer entsprechen-     sicht der Bundesanstalt und sind an ihre Weisungen\nden Maßnahme gegen Arbeitgeber mitzuwirken.           gebunden. Ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 1 oder 2\nist jeweils für ein Jahr zu erteilen. Er kann mit\n§ 21                          Einschränkungen erteilt werden. Er kann aufge-\nhoben werden, wenn die beauftragte Einrichtung\n(1) Die Bundesanstalt übt die Arbeitsvermittlung\noder Person dies beantragt oder trotz wiederholter\nund die Arbeitsberatung unentgeltlich aus. Sind die   Aufforderung den über die Ausführung des Auf-\nAufwendungen überdurchschnittlich hoch, so kann       trages und die Geschäftsführung erlassenen Vor-\ndie Bundesanstalt von Arbeitgebern Gebühren er-       schriften der Bundesanstalt oder deren Weisungen\nheben, die ihre Aufwendungen, soweit diese über       nicht entspricht oder wenn sich ergibt, daß die Vor-\ndie durchschnittlichen Aufwendungen für eine Ar-      aussetzungen für die Erteilung des Auftrages nicht\nbeitsvermittlung oder Arbeitsberatung hinausgehen,    vorgelegen haben oder weggefallen sind.\nganz oder teilweise decken. Die Bundesanstalt kann\ndurch Anordnung bestimmen, ob und in welcher             (3) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung\nHöhe Gebühren nach Satz 2 zu erheben sind.            Vorschriften über Erteilung, Ausführung und Auf~\nhebung von Aufträgen, über die Geschäftsführung\n(2) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung be-\nder beauftragten Einrichtungen und Personen sowie\nstimmen, daß Arbeitgeber, die die Bundesanstalt       über die Aufsicht durch die Bundesanstalt erlassen.\nzur Vermittlung ausländischer Arbeitnehmer auf\nGrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in An-          (4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Wie-\nspruch nehmen, eine Gebühr zu entrichten haben.       deraufnahme der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsver-\nDie Gebühr wird für Aufwendungen erhoben, die         mittlung durch die Einrichtungen der freien Wohl-\nder Bundesanstalt im Zusammenhang mit der Durch-      fahrtspflege vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I\nführung dieser Vereinbarungen entstehen. Hierbei      S. 179) bleiben unberührt.\nkönnen auch Aufwendungen für Maßnahmen, die\ngeeignet sind, die Eingliederung ausländischer Ar-                              § 24\nbeitnehmer in die Wirtschaft und in die Gesellschaft     (1) Für die Vermittlung in Arbeit nach § 23 Abs. 1\nder Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern, be-    dürfen von Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ge-\nrücksichtigt werden.                                  bühren nur zur Deckung der erforderlichen Aufwen-\ndungen erhoben werden.\n§ 22\n(2) Höhere Gebühren als nach Absatz 1 dürfen\nBei der Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung     nur für Angehörige von Berufen erhoben werden,\ndürfen Hinweise auf die Besonderheiten einer offe-    für deren zweckmäßige Vermittlung in Arbeit dies\nnen Stelle, die für den Arbeitsuchenden oder den      notwendig ist (auf Gewinn gerichtete Arbeitsver-\nRatsuchenden von Bedeutung sein können, sowie         mittlung).\nauf besondere Eigenschaften eines Arbeitsuchenden\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\noder Ratsuchenden, die für dessen Eignung für die\nnung kann zur Durchführung der Absätze 1 und 2\nStelle wichtig sein können, gegeben werden, wenn\nunter Berücksichtigung der Eigenart der vermittelten\ndiese Besonderheiten oder besonderen Eigenschaf-\nArbeitsverhältnisse und deren Dauer sowie des be-\nten amtlich bekanntgeworden sind und wenn beson-\nsonderen Inhalts des nach § 23 Abs. 1 erteilten Auf-\ndere Umstände, namentlich die Aufnahme in die\ntrages und der für die Vermittlungstätigkeit durch-\nHausgemeinschaft, es rechtfertigen. Auf Verlangen\nschnittlich erforderlichen Aufwendungen durch\nmüssen entsprechende Auskünfte gegeben werden.\nRechtsverordnung Vorschriften über die näheren\nDas Ergebnis einer Untersuchung oder Begutachtung\nVoraussetzungen, Höhe und Fälligkeit der Gebühren\nnach § 14 Abs. 1 Satz 3 darf nur mit Zustimmung des\nund die zahlungspflichtigen Personen erlassen. Bei\nArbeitsuchenden mitgeteilt werden.\nder Festsetzung höherer Gebühren im Sinne des Ab-\nsatzes 2 ist die Gebühr so zu bemessen, daß sie einen\n§ 23                          angemessenen Gewinn ermöglicht.\n(1) Die Bundesanstalt kann in Ausnahmefällen\nnach Anhörung der beteiligten Verbände der Ar-\nbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Antrag Einrich-                    Dritter Unterabschnitt\ntungen oder Personen mit der Arbeitsvermittlung                          Berufsberatung\nfür einzelne Berufe oder Personengruppen beauf-\ntragen, wenn es für die Durchführung der Arbeits-\nvermittlung zweckmäßig ist und der Antragsteller                               §  25\ndie Gewähr für ordnungsmäßige Ausführung des              (1) Berufsberatung im Sinne dieses Gesetzes ist\nAuftrages bietet. Die Anwerbung und Arbeitsver-       die Erteilung von Rat und Auskunft in Fragen der\nmittlung für eine Beschäftigung im Auslande als       Berufswahl einschließlich des Berufswechsels. Sie\nArbeitnehmer und die Anwerbung im Auslande            wird durch die Berufsaufklärung, die Unterrichtung","588                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nüber die Förderung der beruflichen Bildung im Ein-                                § 30\nzelfalle und die Vermittlung in berufliche Ausbil-\nDie §§ 20 bis 22 gelten für die Berufsberatung\ndungsstellen ergänzt.\nund die Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen\n(2) Rat und Auskunft, die im Einzelfalle gelegent-   entsprechend.\nlich und unentgeltlich oder von öffentlich-rechtlichen\nTrägern der sozialen Sicherung in den in § 13 Abs. 3                              § 31\nNr. 1 genannten Fällen erteilt werden, gelten nicht        Die Bundesanstalt hat zur Erfüllung ihrer Auf-\nals Berufsberatung.\ngaben Berufsaufklärung zu betreiben. Dabei soll sie\nüber Fragen der Berufswahl (§ 25), über die Be_rufe,\n§ 26                           deren Anforderungen und Aussichten, über Wege\nund Förderung der beruflichen Bildung sowie über\n(1) Die Bundesanstalt hat Jugendliche und Er-\nberuflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrie-\nwachsene vor Eintritt in das Berufsleben und wäh-\nben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt um-\nrend des Berufslebens in allen Fragen der Berufs-\nfassend unterrichten.\nwahl (§ 25) und des beruflichen Fortkommens zu\nberaten. Sie hat dabei Lage und Entwicklung des\n§ 32\nArLeitsmarktes und der Berufe angemessen zu be-\nrücksichtigen. Sie soll die Belange einzelner Wirt-        Die Bundesanstalt soll bei der Berufsaufklärung,\nschaftszweige und Berufe allgemeinen wirtschaft-        der Berufsberatung und der Vermittlung in beruf-\nlichen und sozialen Gesichtspunkten unterordnen.        liche Ausbildungsstellen mit den Einrichtungen der\nallgemeinen und der beruflichen Bildung, insbeson-\n(2) Die Bundesanstalt hat Ratsuchende auch in\ndere mit den für die betriebliche Ausbildung zu-\nFragen ihrer schulischen Bildung zu beraten, soweit\nständigen Stellen und den Einrichtungen der Arbeit-\nsie für ihre Berufswahl und ihre berufliche Entwick-\ngeber und der Gewerkschaften, mit den Schulen und\nlung von Bedeutung sind.\nHochschulen sowie mit den Trägern der Sozial-,\n(3) Die Bundesanstalt kann sich, soweit es erfor-    Jugend- und Gesundheitshilfe zusammenarbeiten.\nderlich ist, um Ratsuchende mit deren Einverständ-\nnis auch nach Beginn einer Berufsausbildung be-\nmühen und sie beraten.\nVierter Unterabschnitt\n§ 27\nFörderung der beruflichen Bildung\n(1) Bei der Berufsberatung sind die körperlichen,                  I. Allgemeine Vorschriften\ngeistigen und charakterlichen Eigenschaften, die\nNeigung und die persönlichen Verhältnisse des Rat-                                § 33\nsuchenden zu berücksichtigen.\n(1) Die Bundesanstalt fördert berufliche Ausbil-\n(2) Die Bundesanstalt kann Ratsuchende, soweit       dung, berufliche Fortbildung und berufliche Um-\ndies zur Beurteilung ihrer beruflichen Eignung erfor-   schulung nach den Vorschriften dieses Unter-\nderlich ist, mit deren Einverständnis psychologisch     abschnittes. Sie soll dabei mit den Trägern der be-\nund ärztlich untersuchen und begutachten.               ruflichen Bildung zusammenarbeiten; deren Rechte\nbleiben durch die Vorschriften dieses Unterabschnit-\ntes unberührt.\n§  28                             (2) Die Bundesanstalt kann berufliche Fortbil-\nBei der Berufsberatung soll die Bundesanstalt        dungs- und Umschulungsmaßnahmen von anderen\nüber Möglichkeiten zur Förderung der beruflichen        Trägern durchführen lassen oder gemeinsam mit\nBildung unter den Voraussetzungen des Einzelfalles      anderen Trägern oder allein durchführen.\nunterrichten.\n§ 34\nDie Förderung der Teilnahme an beruflichen Bil-\n§ 29\ndungsmaßnahmen nach diesem Unterabschnitt er-\n(1) Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen     streckt sich auf Maßnahmen mit ganztägigem Unter-\nim Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die auf    richt (Vollzeitunterricht), berufsbegleitendem Un-\ndas Zustandekommen beruflicher Ausbildungsver-          terricht (Teilzeitunterricht) und Fernunterricht. Die\nhältnisse gerichtet ist.                                Förderung der Teilnahme setzt voraus, daß die Maß-\n(2) Die Bundesanstalt hat darauf hinzuwirken, daß    nahme nach Dauer, Gestaltung des Lehrplanes, Un-\ngeeignete Ratsuchende in fachlich, gesundheitlich       terrichtsmethode, Ausbildung und Berufserfahrung\nund erzieherisch einwandfreien Ausbildungsstellen       des Leiters und der Lehrkräfte eine erfolgreiche be-\nuntergebracht werden. Dabei sind die persönlichen       rufliche Bildung erwarten läßt.\nVerhältnisse des Ratsuchenden und die besonde-\nren Verhältnisse der freien beruflichen Ausbildungs-                              § 35\nstellen zu berücksichtigen.                                Die Bundesanstalt kann einen Beirat für berufliche\n(3) § 13 Abs. 2 und 3, §§ 16, 18 und 25 Abs. 2 und   Bildung durch Fernunterricht errichten, dem Ver-\n§ 27 gelten entsprechend.                               treter der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und son-","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                          589\nstiger an der beruflichen Bildung beteiligter Organi-                  II. Individuelle Förderung\nsationen der Wirtschaft angehören. Der Beirat hat                        der beruflichen Bildung\ndie Aufgabe, sich auf Aufforderung der Bundes-\nanstalt gutachtlich darüber zu äußern, ob für be-\nA. Berufliche Ausbildung\nstimmte Fernunterrichtslehrgänge die Voraussetzun-\ngen für eine Förderung der beruflichen Bildung nach\ndiesem Unterabschnitt. vorliegen.                                                  § 40\n(1) Die Bundesanstalt gewährt Jugendlichen und\n§ 36                          Erwachsenen Zuschüsse und Darlehen für eine\ngeeignete berufliche Ausbildung in Betrieben oder\nLeistungen zur individuellen Förderung der beruf-    überbetrieblichen Einrichtungen sowie für die Teil-\nlichen Bildung dürfen nur gewährt werden, wenn          nahme an Grundausbildungs- und Förderungslehr-\nder Antragsteller geeignet ist und die Förderung        gängen und anderen berufsvorbereitenden Maßnah-\nunter Berücksichtigung der Lage und der Entwick-        men, soweit sie die hierfür erforderlichen Mittel\nlung des Arbeitsmarktes sowie der beruflichen Nei-      nicht selbst aufbringen können und ihren Unter-\ngung des Antragstellers zweckmäßig erscheint.           haltsverpflichteten die Aufbringung üblicherweise\nnicht zugemutet wird.\n§ 37\n(2) Leistungen nach Absatz 1 werden Deutschen\nLeistungen zur individuellen Förderung der beruf-    im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ge-\nlichen Bildung (§§ 40 bis 49) dürfen nur gewährt        währt. Sie werden auch Ausländern im Sinne des\nwerden, soweit nicht andere öffentlich-rechtliche       Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Aus-\nStellen zur Gewährung solcher Leistungen gesetzlich     länder im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (Bundes-\nverpflichtet sind. Der Nachrang der Sozialhilfe nach    gesetzbl. I S. 269) gewährt sowie Ausländern, die als\n§ 2 Abs ..2 des Bundessozialhilfegesetzes wird nicht    Asylberechtigte nach § 28 des Ausländergesetzes\nberührt.                                                vom 28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353) an-\nerkannt sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im\n§ 38                          Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Leistungen\n(1) Solange und soweit eine öffentlich-rechtliche    nach Absatz 1 werden außerdem gewährt, soweit\nStelle die ihr gesetzlich obliegenden Leistungen        Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften das\n(§ 37) nicht gewährt, hat die Bundesanstalt Leistun-    vorsehen.\ngen nach den §§ 40 bis 49 so zu gewähren, als wenn         (3) Solange und soweit der Antragsteller Unter-\ndie Verpflichtung dieser Stelle nicht bestünde.\nhaltsleistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht\n(2) Das Arbeitsamt hat die Gewährung von Lei-        erhält, kann die Bundesanstalt ihn nach Absatz 1\nstungen nach den § § 40 bis 49 der zur Gewährung        fördern, ohne die Unterhaltsleistungen zu berück-\nvon Leistungen verpflichteten anderen Stelle unver-     sichtigen. § 38 Abs. 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.\nzüglich anzuzeigen. Die Anzeige bewirkt, daß der\nAnspruch gegen die andere Stelle insoweit auf die\nBundesanstalt übergeht, als dieser durch die Ge-\nwährung von Leistungen nach den §§ 40 bis 49 Auf-                       B. Berufliche Fortbildung\nwendungen erwachsen. Der Ubergang wird nicht\ndadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht                                     § 41\nübertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.\n(1) Die Bundesanstalt fördert die Teilnahme an\nRichtet sich der Anspruch auf eine andere als eine\nMaßnahmen, die das Ziel haben, berufliche Kennt-\nGeldleistung, so verwandelt sich der Anspruch mit\nnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu\ndem Ubergang auf die Bundesanstalt in Höhe des\nGeldwertes der von der anderen Stelle zu gewäh-         erweitern .oder der technischen Entwicklung anzu-\nrenden Leistung in eine Geldforderung.                  passen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermög-\nlichen, und eine abgeschlossene Berufsausbildung\noder eine angemessene Berufserfahrung vorausset-\n§ 39\nzen (berufliche Fortbildung).\nDie Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das\nNähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der            (2) Die Teilnahme an einer beruflichen Fortbil-\nFörderung der beruflichen Bildung nach diesem           dungsmaßnahme soll in der Regel nur gefördert\nUnterabschnitt. Dabei sind zu berücksichtigen           werden, wenn diese nicht länger als zwei Jahre\ndauert; die zeitliche Begrenzung gilt nicht für Maß-\n1. bei der individuellen Förderung die persönlichen     nahmen mit berufsbegleitendem Unterricht.\nVerhältnisse der Antragsteller und das von ihnen\nmit der beruflichen Bildung angestrebte Ziel so-\nwie der Zweck der Förderung und die Lage und                                    § 42\nEntwicklung des Arbeitsmarktes,                         Gefördert werden Personen, die eine die Beitrags-\n2. bei der institutionellen Förderung die Art der       pflicht begründende Beschäftigung ausgeübt haben\nMaßnahmen, die in den Einrichtungen durch-           oder eine solche Beschäftigung ausüben wollen und\ngeführt werden sollen, und das von den Teilneh-      deren Fähigkeiten und bisherige berufliche Tätigkeit\nmern an diesen Maßnahmen im allgemeinen an-          erwarten lassen, daß sie an der Fortbildungsmaß-\ngestrebte Ziel der beruflichen Bildung.              nahme mit Erfolg teilnehmen werden.","590                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 43                             (7) Die Vorschriften des Vierten Abschnittes über\n(l) Gefördert wird die Teilnahme an Fortbil-        das Arbeitslosengeld gelten entsprechend, soweit\ndungsmaßnahmen, die gerichtet sind insbesondere         die Besonderheiten des Unterhaltsgeldes nicht ent-\nauf                                                    gegenstehen.\n1. einen beruflichen Aufstieg,                                                   § 45\n2. die Anpassung der Kenntnisse und Fähigkeiten            Die Bundesanstalt trägt ganz oder teilweise die\nan die beruflichen Anforderungen,                  notwendigen Kosten, die durch die Fortbildungsmaß-\nnahme unmittelbar entstehen, insbesondere Lehr-\n3. den Eintritt oder Wiedereintritt weiblicher Arbeit-\ngangskosten, Kosten für Lernmittel, Fahrkosten,\nsuchender in das Berufsleben,\nKosten der Arbeitskleidung, der Kranken- und Un-\n4. eine bisher fehlende berufliche Abschlußprüfung,     fc'Jlversicherung sowie Kosten der Unterkunft und\n5. die Heranbildung und Forlbildung von Ausbil-         Verpflegung, wenn die Teilnahme an einer Maß-\ndungskräften,                                      nahme auswärtige Unterbringung erfordert.\n6. die Wiedereingliederung älterer Arbeitsuchender                                § 46\nin das Berufsleben.\nLiegen die Voraussetzungen der §§ 41 bis 43 nicht\n(2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die auf die         vor, so kann die Bundesanstalt zur beruflichen Fort-\nZwecke eines Betriebes oder Verbandes ausgerichtet      bildung Darlehen gewähren, wenn die Förderung\nsind, wird nur gefördert, wenn dafür ein besonderes     nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes\narbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.              zweckmäßig ist.\n§ 44\n(1) Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen                       C. Berufliche Umschulung\nFortbildung mit ganztägigem Unterricht (Vollzeit-\nunterricht) wird ein Unterhaltsgeld gewährt. Teil-                                § 47\nnehmern an Maßnahmen mit berufsbegleitendem\n(1) Die Bundesanstalt fördert die Teilnahme von\nUnterricht wird ein Unterhaltsgeld gewährt, wenn\nArbeitsuchenden an Maßnahmen, die das Ziel\ndurch die Teilnahme mindestens ein Drittel der re-\nhaben, den Ubergang in eine andere geeignete\ngelmäßigen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits-\nberufliche Tätigkeit zu ermöglichen, insbesondere\nzeit ausfällt.\num die berufliche Beweglichkeit zu sichern oder\n(2) Das Unterhaltsgeld besteht aus dem Haupt-       zu verbessern (berufliche Umschulung). § 43 Abs. 2,\nbetrag und den Familienzuschlägen. Der Haupt-           §§ 44 und 45 gelten entsprechend.\nbetrag richtet sich nach dem Arbeitsentgelt nach\nMaßgabe der dem Gesetz beigefügten Tabelle;                (2) Leistungen nach Absatz 1 sind insoweit nicht\nder Familienzuschlag beträgt 14,40 Deutsche Mark        zu gewähren, als der Arbeitgeber gleichartige Lei-\nwöchentlich. § 112 Abs. 2 bis 8, § 113 Abs. 1 und 2     stungen erbringt oder voraussichtlich erbringen wird.\nsowie § 114 gelten entsprechend.                           (3) Kann Arbeitslosigkeit beschäftigter Arbeit-\n(3) Kann das Unterhaltsgeld nicht nach § 112         suchender durch Umschulung vermieden werden, so\nAbs. 2 bis 6 bemessen werden, so bemißt es sich wie     ist diese so früh wie möglich durchzuführen. Die\nin einem Falle des § 112 Abs. 7.                        Teilnahme an einer Umschulungsmaßnahme soll in\nder Regel nur gefördert werden, wenn diese nicht\n(4) Einkommen, das der Bezieher von Unterhalts-      länger als zwei Jahre dauert.\ngeld aus einer unselbständigen oder selbständigen\nTätigkeit erzielt, wird auf das Unterhaltsgeld ange-\n§ 48\nrechnet, soweit es nach Abzug der Steuern, der\nSozialversicherungsbeiträge, der Beiträge zur Bun-         Die Bundesanstalt kann geeigneten Personen, die\ndesanstalt und der Werbungskosten fünfzig Deut-         keinen Anspruch auf Förderung nach § 47 Abs. 1\nsche Mark wöchentlich übersteigt.                       und 3 haben, zur beruflichen Umschulung Darlehen\ngewähren, wenn die Förderung nach Lage und Ent-\n(5) Wird der Teilnehmer innerhalb der ersten\nwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist.\nsechs Monate nach dem Abschluß der Maßnahme\narbeitslos, so wird ihm das Unterhaltsgeld auch\nwährend der Arbeitslosigkeit für achtundsiebzig                                   § 49\nTage oder, wenn die Maßnahme mindestens ein Jahr           (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Zu-\ngedauert hat, für hundertsechsundfünfzig Tage ge-       schüsse für Arbeitnehmer gewähren, die eine volle\nwährt. Das Unterhaltsgeld ist in diesem Falle um        Leistung am Arbeitsplatz erst nach einer Einarbei-\nfünfzehn vom Hundert niedriger als nach Absatz 2.       tungszeit -erreichen können (Einarbeitungszuschuß).\n(6) Bricht ein Bezieher von Unterhaltsgeld die       § 47 Abs. 2 gilt entsprechend.\nTeilnahme an der Maßnahme vor deren Beendigung             (2) Der Einarbeitungszuschuß soll nicht länger als\nohne wichtigen Grund ab, so kann die Bundes-            ein Jahr gewährt werden. Er darf für die gesamte\nanstalt von ihm das gewährte Unterhaltsgeld inso-       Einarbeitungszeit sechzig vom Hundert des tarif-\nweit zurückfordern, als ihm für die gleiche Zeit        lichen oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht\nweder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe zu-       besteht, des für den Beruf des Arbeitnehmers orts-\ngestanden hätte.                                        üblichen Arbeitsentgelts nicht übersteigen.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                         591\nIII. Institutionelle Förderung              1. Zuschuß zu Bewerbungskosten,\nder beruflichen Bildung                 2. Zuschuß zu Reise- und Umzugskosten,\n§ 50                          3. Arbeitsausrüstung,\n(l) Die Bundesanstalt kann Darlehen und Zu-             4. Trennungsbeihilfe, wenn die Arbeitsaufnahme\nschüsse für den Aufbau, die Erweiterung und                    die Führung eines getrennten Haushalts erfordert,\nAusstattung von Einrichtungen einschließlich über-\nbetrieblicher Lehrwerkstätten gewähren, die der be-        5. Uberbrückungsbeihilfe bis zur Dauer von zwei\nruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung              Monaten,\nim Sinne dieses Unterabschnittes dienen. In beson-         6. Begleitung bei Sammelfahrten zur Arbeits-\nders begründeten Ausnahmefällen kann sich die                  aufnahme an einem auswärtigen Beschäftigungs-\nFörderung auch auf die Unterhaltung der Einrich-               ort,\ntung erstrecken.\n7. sonstige Hilfen, die sich zur Erleichterung der\n(2) Die BundcscmslaH darf eine Einrichtung nur              Arbeitsaufnahme als notwendig erweisen.\nfördern,\nAn Stelle einer Leistung nach den Nummern 1, 2, 3,\n1. wenn der Träger sich in angemessenem Umfange            5 oder 7 kann auch ein Darlehen gewährt werden.\nmit eigenen Mitteln an den Kosten beteiligt,\n(2) Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 ge-\n2. soweit nicht deren Träger oder ein anderer ge-\nnannten Leistungen auch Berufsanwärtern gewäh-\nsetzlich verpflichtet ist, die Kosten zu tragen; dies\nren, die sie in ein Ausbildungsverhältnis vermittelt.\ngilt nicht für Träger der Sozialhilfe.\n(3) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen\n(3) Zuschüsse sollen nur gewährt werden, soweit\nnur gewährt werden, soweit die Arbeitsuchenden\ndas Ziel der Förderung nicht durch Darlehen erreicht\ndie erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen\nwerden kann.\nkönnen. Die §§ 37, 38 und 47 Abs. 2 gelten ent-\n(4) Die Bundesanstalt kann die Gewährung von            sprechend.\nDarlehen oder Zuschüssen davon abhängig machen,\n(4) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung\ndaß sie berechtigt ist, in der Einrichtung eigene\nVorschriften zur Durchführung der Absätze 1 und 2\nMaßnahmen durchzuführen oder durch andere Trä-\nerlassen. Dabei kann sie bestimmen, daß Leistungen\nger durchführen zu lassen.\nnach Absatz 1 einen bestimmten Höchstbetrag nicht\n(5) Wer eine Einrichtung der in Absatz 1 bezeich-       übersteigen dürfen und auf Familienangehörige aus-\nneten Art zu errichten plant, die nach den §§ 50 bis       gedehnt werden können, sowie unter welchen Vor-\n52 und 55 gefördert werden soll, hat dies dem zu-          aussetzungen und in welchem Umfange Leistungen\nständigen Landesarbeitsamt unverzüglich anzuzei-           zur Aufnahme einer Arbeit im Auslande gewährt\ngen. Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet, so      werden können.\nkann die Förderung versagt werden.\n§ 51\n§ 54\nEine Einrichtung darf nicht gefördert werden,\nwenn sie der beruflichen Ausbildung in berufs-                (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zur be-\nbildenden Schulen oder überwiegend Zwecken eines           ruflichen Eingliederung von Arbeitsuchenden, deren\nBetriebes oder Verbandes oder dem Erwerbe dient.           Unterbringung unter den üblichen Bedingungen des\nDie genannten Einrichtungen dürfen ausnahmsweise           Arbeitsmarktes erschwert ist, Darlehen oder Zu-\ngefördert werden, wenn Maßnahmen auf andere                schüsse gewähren. Diese Leistungen sollen in der\nWeise nicht, nicht in ausreichendem Umfange oder           Regel sechzig vom Hundert des tariflichen oder, so-\nnicht rechtzeitig durchgeführt werden können.              weit eine tarifliche Regelung nicht besteht, des im\nBerufe ortsüblichen Arbeitsentgelts nicht über-\n§ 52                          steigen und nicht länger als zwei Jahre gewährt\n(1) Die Bundesanstalt soll Einrichtungen einschließ-    werden.\nlich überbetrieblicher Lehrwerkstätten für Maßnah-            (2) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung\nmen nach § 33 gemeinsam mit anderen Trägern oder           des Absatzes 1 durch Anordnung das Nähere üb ~r\nallein errichten, wenn bei dringendem Bedarf ge-           Voraussetzungen, Art und Umfang der Förderung\neignete Einrichtungen nicht zur Verfügung stehen.          bestimmen.\n(2) Die Bundesanstalt kann allein oder gemein-\nsam mit anderen Trägern Einrichtungen für Maß-\nnahmen nach § 33 errichten, die als Modell für Ein-                                 § 55\nrichtungen anderer Träger dienen.                             (1) Die Bundesanstalt kann die Errichtung von\nArbeitnehmer- und Jugendwohnheimen durch Dar-\nFünfter Unterabschnitt                   lehen oder Zuschüsse fördern, wenn dies nach Lage\nund Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig\nFörderung der Arbeitsaufnahme\nist.\n§ 53                              (2) Die Bundesanstalt kann zur Durchführung des\n(1) Die Bundesanstalt kann für Arbeitsuchende          Absatzes 1 durch Anordnung das Nähere über Vor-\nzur Förderung der Arbeitsaufnahme folgende Lei-            aussetzungen, Art und Umfang der Förderung be-\nstungen gewähren:                                          stimmen.","592                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nSechster Unterabschnitt                  perlich, geistig oder seelisch Behinderter in einem\nAusbildungsberuf gewähren, wenn diese Ausbil-\nArbeits- und Berufsförderung Behinderter\ndung sonst nicht zu erreichen ist.\n(Berufliche Rehabilitation)\n(2) Der Ausbildungszuschuß kann für die ge-\n§ 56                           samte Dauer der Ausbildung gewährt werden. Er\nDie Bundesanstalt hat bei ihren Maßnahmen die        soll die vom Arbeitgeber im letzten Ausbildungs-\nbesonderen Verhältnisse der körperlich, geistig oder    jahr zu zahlende monatliche Ausbildungsvergütung\nseelisch Behinderten zu berücksichtigen. Den Behin-     nicht übersteigen.\nderten stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes            (3) Die Bundesanstalt erläßt zur Durchführung der\ndiejenigen gleich, denen eine solche Behinderung        Absätze 1 und 2 durch Anordnung Vorschriften über\ndroht.                                                  die näheren Voraussetzungen sowie über Höhe und\n§ 57                           Zahlung der Zuschüsse.\nDie Bundesanstalt hat zur beruflichen Eingliede-\n§ 61\nrung der Behinderten geeignete Maßnahmen der\nArbeits- und Berufsförderung, die erforderlich sind,       (1) Die Bundesanstalt kann Darlehen und Zu-\num die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern         schüsse für den Aufbau, die Erweiterung und Aus-\noder herzustellen, selbst zu treffen, soweit nicht ein  stattung von Werkstätten gewähren, deren Arbeits-\nanderer Träger zuständig ist; ist ein anderer Träger    plätze den besonderen Verhältnissen der Behinder-\nzuständig, so hat sie diesem die Durchführung der       ten Rechnung tragen; § 50 gilt entsprechend.\nMaßnahmen vorzuschlagen.                                   (2) Die Bundesanstalt erläßt zur Durchführung des\nAbsatzes 1 durch Anordnung Vorschriften über die\n§ 58\nnäheren Voraussetzungen sowie über Höhe und\n(1) Für die Förderung der beruflichen Bildung und    Zahlung der Zuschüsse und Darlehen.\ndie Förderung der Arbeitsaufnahme der Behinder-\nten gelten die Vorschriften des Vierten und Fünften                              § 62\nUnterabschnittes.\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\n(2) Für Teilnehmer an Maßnahmen der beruf-           ordnung hat darauf hinzuwirken, daß die Maßnah-\nlichen Bildung, die vor der Einleitung der Maß-         men der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter\nnahme infolge einer körperlichen, geistigen oder        aufeinander abgestimmt werden. Er hat die anderen\nseelischen Behinderung nur ein geringeres oder kein     Bundesminister und die obersten Landesbehörden zu\nArbeitsentgelt erzielen konnten, bemißt sich das        beteiligen.\nUnterhaltsgeld (§ 44) wie in einem Falle des § 112\nAbs. 7. Dabei ist der Beruf zugrunde zu legen, den         (2) Die Träger von Einrichtungen· und Maßnah-\nder Teilnehmer nach Beendigung der Maßnahme             men der Arbeits- und Berufsförderung Behinderter\nvoraussichtlich ausüben wird.                           erteilen die für die Durchführung des Absatzes 1 er-\nforderlichen Auskünfte\n§ 59                           1. dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n(1) Die Bundesanstalt hat bei der Arbeits- und           nung, soweit sie Bundesbehörden sind oder der\nBerufsförderung Behinderter mit den anderen zu-             Aufsicht des Bundes unterstehen,\nständigen Trägern eng zusammenzuwirken. Die an-         2. der zuständigen obersten Landesbehörde, soweit\nderen Träger haben die Bundesanstalt zu beteiligen,         sie Landesbehörden sind oder der Aufsicht eines\nbevor sie eine Maßnahme der Arbeits- und Berufs-            Landes unterstehen oder in privatrechtlicher Form\nförderung einleiten.                                        betrieben werden.\n(2) Die Bundesanstalt hat die Behinderten mög-       Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nlichst frühzeitig über die für sie geeigneten Maß-      und die zuständigen obersten Landesbehörden holen\nnahmen der Arbeits- und Berufsförderung zu              die für die Durchführung des Absatzes 1 erforder-\nberaten. Hält sich der Behinderte in einer Kranken-     lichen Auskünfte ein und machen sie einander zu-\nanstalt, Heilstätte oder ähnlichen Einrichtung auf,     gänglich.\nso soll die Beratung im Zusammenwirken mit dem\nArzt der Einrichtung und dem Träger der Maß-\nnahme erfolgen.\nDritter Abschnitt\n(3) Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen der\nArbeits- und Berufsförderung unverzüglich einzu-             Leistungen der Arbeitslosenversicherung\nleiten, sobald der Zustand des Behinderten dies         zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen\nzuläßt. Die Maßnahmen sollen im Rahmen eines\nzwischen den beteiligten Stellen abgestimmten Ge-                       Erster Unterabschnitt\nsamtplanes ohne Verzögerung ineinandergreifen\nund zu einer möglichst vollständigen und dauer-                           Kurzarbeitergeld\nhaften Eingliederung des Behinderten führen.\n§ 63\n§ 60                              (1) Kurzarbeitergeld wird Arbeitnehmern bei vor-\n(1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Ausbil-      übergehendem Arbeitsausfall in Betrieben gewährt,\ndungszuschüsse für die betriebliche Ausbildung kör-     in denen regelmäßig mindestens ein Arbeitnehmer","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                               593\nbeschäftigt jst, wenn zu erwarten ist, daß durch die     2. infolge des Arbeitsausfalls ein vermindertes Ar-\nGewährung von Kurzarbeitergeld den Arbeitneh-                 beitsentgelt oder kein Arbeitsentgelt bezieht.\nmern die Arbeitsplütze und dem Betrieb die ein-\nEine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung\ngearbeiteten Arbeitnehmer erhalten werden. Besteht       gilt während des Arbeitsausfalls als fortbestehend;\nein erheblicher Mangel an Arbeitskräften, so soll        die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der nur nach\nKurzarbeitergeld insoweit nicht gewährt werden, als       § 169 Nr. 2 beitragsfrei ist, gilt als eine die Beitrags-\ndie Lage auf dem Arbeitsmarkt die Vermittlung der        pflicht begründende Beschäftigung. Arbeitnehmern,\nArbeitnehmer in andere Arbeitsverhältnisse, die          deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist, kann Kurz-\nfür die Arbeitnehmer zumutbar sind, erfordert.           arbeitergeld gewährt werden, solange sie keine\n(2) Kurzarbeitergeld wird nicht gewährt in Be-        andere angemessene Arbeit aufnehmen können.\ntrieben, die keine regelmäßige Arbeitszeit haben,            (2) Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben\nsowie in Betrieben der Binnenfischerei einschließlich    Personen, die nicht berufsmäßig in der Hauptsache\nTeichwirtschaft, der See- und l.Hnnenschiffahrt, des     als Arbeitnehmer tätig zu sein pflegen, keine regel-\nSchaustellergewerbes und in Theater-, Lichtspiel-        mäßige Arbeitszeit haben oder als Teilnehmer an\nund Konzertunternehmen.                                  einer beruflichen Bildungsmaßnahme Unterhaltsgeld\n(3) Betrieb im Sinne der Vorschriften über das        beziehen, sowie unständig oder in der Hauswirt-\nKurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.        schaft Beschäftigte.\n(3) Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht nicht\nfür Zeiten, in denen die Arbeit aus anderen als den\n§ 64                          in § 64 genannten Gründen ausfällt, insbesondere\n(1) In einem Betrieb wird Kurzarbeitergeld ge-        nicht für Zeiten des Urlaubs und für Zeiten, für die\nwährt, wenn                                              ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, sowie für\nZeiten, in denen der Kurzarbeiter eine andere nicht\n1. ein Arbeitsausfall eintritt, der auf wirtschaftlichen\nnur geringfügige Beschäftigung ausübt.\nUrsachen einschließlich betrieblicher Struktur-\nveränderungen oder auf einem unabwendbaren\nEreignis beruht,                                                                § 66\n2. der Arbeitsausfall unvermeidbar ist,                     Kurzarbeitergeld wird in dem Betriebe frühestens\nvon dem Tage an gewährt, an dem die Anzeige über\n3. in einem zusammenhängenden Zeitraum von min-\nden Arbeitsausfall beim Arbeitsamt eingegangen\ndestens vier Wochen, der mit dem Tage beginnt,       ist.\nan dem ein Arbeitsausfall erstmals nach Eingang\nder Anzeige nach Nummer 4 eintritt, für minde-\nstens ein Drittel, danach in einem zusammen-                                   § 67\nhängenden Zeitraum von jeweils mindestens vier          (1) Kurzarbeitergeld kann in einem Betriebe nur\nWochen für mindestens ein Zehntel der in de·m        bis zum Ablauf von sechs Monaten seit dem ersten\nBetrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer       Tage, für den Kurzarbeitergeld gezahlt wird, ge-\nmehr als zehn vom Hundert der Arbeitszeit (§ 69)     währt werden. Die Bezugsfrist nach Satz 1 wird um\nausfällt; dabei sind die in § 65 Abs. 2 genannten    Tage, für die kein Kurzarbeitergeld zu zahlen ist,\nPersonen nicht mitzuzählen,                          nicht verlängert; wird jedoch für eine zusammen-\n4. der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt angezeigt           hängende Zeit von mindestens einem Monat inner-\nworden ist.                                          halb der Bezugsfrist kein Kurzarbeitergeld gewährt,\nso verlängert sich die Bezugsfrist entsprechend.\n(2) Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor,\nwenn der Arbeitsausfall durch behördliche oder be-          (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nhördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die        nung kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen\nder Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. Ein un-          auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung be-\nabwendbares Ereignis liegt insbesondere nicht vor,       stimmen, daß die Bezugsfrist nach Absatz 1 bis auf\nwenn der Arbeitsausfall durch gewöhnliche, dem           zwölf Monate verlängert wird. Er kann dabei die\nüblichen Wetterverlauf entsprechende witterungs-         Verlängerung auf Betriebe bestimmter Wirtschafts-\nbedingte Gründe verursacht ist.                          zweige und Bezirke beschränken.\n(3) Kurzarbeitergeld wird nicht gewährt, wenn            (3) Sind seit dem letzten Tage, für den Kurz-\nder Arbeitsausfall branchenüblich, betriebsüblich        arbeitergeld gewährt worden ist, drei Monate ver-\noder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf be-       strichen, so ist Kurzarbeitergeld erneut für die nach\ntriebsorganisatorischen Gründen beruht.                  Absatz 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 2\nzulässige Bezugsfrist zu gewähren, sofern die Vor-\naussetzungen erneut erfüllt sind.\n§ 65\n(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat, wer                                       § 68\n1. nach Beginn des Arbeitsausfalls in einem Betrieb,        (1) Das Kurzarbeitergeld wird für die Ausfall-\nin dem nach § 64 Kurzarbeitergeld gewährt wird,      stunden gewährt. Es bemißt sich\neine die fü:.itragspflicht begründende Beschäfti-    1. nach dem Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer\ngung (§ 168 Abs. l) ungekündigt fortsetzt oder           ohne den Arbeitsausfall in der Arbeitsstunde\naus zwingenden Gründen aufnimmt und                      erzielt hätte, und","594                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Arbeit-                               § 71\nnehmer am Ausfalltag innerhalb der Arbeitszeit\n(1) Hat ein Arbeitgeber oder eine von ihm be-\n(§ 69) geleistet hätte; Stunden, für die ein An-\nstellte Person vorsätzlich oder grobfahrlässig be-\nspruch auf Arbeitsentgelt besteht oder für die         wirkt, daß Kurzarbeitergeld zu Unrecht geleistet\nArbeitsentgelt gezahlt wird, sind nicht zu berück-\nworden ist, so ist der zu Unrecht geleistete Betrag\nsichtigen.\nvon dem Arbeitgeber zu erstatten.\nIst das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen, so\ngilt für die Berechnung des Arbeitsentgelts nach              (2) Sind die zu Unrecht geleisteten Beträge so-\nSatz 2 Nr. 1 der § 112 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.         wohl vom Arbeitgeber zu erstatten als auch vom\nEmpfänger der Leistung zurückzufordern, so haften\n(2) Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden       beide als Gesamtschuldner.\nLeistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, tritt an\ndie Stelle des Arbeitsentgelts im Sinne des Absat-            (3) Für die Beitreibung des vom Arbeitgeber zu\nzes 1 Satz 2 Nr. 1                                         erstattenden Betrages gilt § 154 Abs. 3 entsprechend.\n1. das Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im                (4) Wird über das Vermögen eines Arbeitgebers,\nletzten abgerechneten Lohnabrechnungszeitraum          der von der Bundesanstalt Beträge zur Auszahlung\nmit Leistungslohn vor Beginn des Arbeitsausfalls       an die Arbeitnehmer erhalten, diesen aber noch\ndurchschnittlich in der Arbeitsstunde erzielt hat,    nicht ausgezahlt hat, das Konkursverfahren eröffnet,\noder,                                                 so sind diese Beträge aus der Konkursmasse zurück-\n2. sofern das Ende dieses Lohnabrechnungszeitrau-          zuzahlen. Der Anspruch der Bundesanstalt hat das\nmes mehr als sechs Monate vor Beginn des Ar-          Vorrecht des § 61 Nr. 1 der Konkursordnung.\nbeitsausfalls liegt oder der Arbeitnehmer vor\ndem Arbeitsausfall noch keinen Leistungslohn im\n§ 72\nBetrieb erzielt hat, das Arbeitsentgelt, das Arbeit-\nnehmer des Betriebes im Leistungslohn bei gleich-        (1) Die Anzeige nach § 64 Abs. 1 Nr. 4 ist vom\nartiger Arbeit in der Arbeitsstunde zu erzielen       Arbeitgeber schriftlich bei dem Arbeitsamt zu er-\npflegen.                                              statten, in dessen Bezirk der Betrieb liegt; die Stel-\nÄnderungen der Berechnungsgrundlage des Lei-               lungnahme der Betriebsvertretung ist beizufügen.\nstungslohnes, die nach dem Ende des Lohnabrech-           Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung\nnungszeitrnumes im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ein-          erstattet werden. Mit der Anzeige sind die Voraus-\ngetreten sind, werden berücksichtigt.                      setzungen nach den §§ 63 und 64 Abs. 1 glaubhaft\nzu machen. Dem Anzeigenden ist unverzüglich ein\n(3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleiben          schriftlicher Bescheid darüber zu erteilen, ob an-\neinmalige Zuwendungen außer Betracht.                      erkannt wird, daß die Voraussetzungen für die Ge-\n(4) Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ergibt sich        währung von Kurzarbeitergeld nach den §§ 63\naus der dem Gesetz beigefügten Tabelle. Die Sätze          und 64 Abs. 1 vorliegen.\nder Tabelle erhöhen sich um die Familienzuschläge;            (2) Kurzarbeitergeld wird auf Antrag gewährt.\nder Familienzuschlag beträgt 0,30 Deutsche Mark            Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Das Kurz-\nje Ausfallstunde. § 113 Abs. 1 Satz 1 gilt entspre-        arbeitergeld muß jeweils für den nach § 64 Abs. 1\nchend. Das Kurzarbeitergeld darf das Arbeitsentgelt        Nr. 3 maßgebenden Zeitraum beantragt und ge-\nfür die Arbeitsstunde, das sich aus Absatz 1 Satz 2        währt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Aus-\nNr. 1 oder Absatz 2 ergibt, sowie den Höchstbetrag         schlußfrist von drei Monaten zu stellen; die Frist\nder Tabelle nicht übersteigen.                             beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die\n(5) Einkommen, das der Arbeitnehmer aus einer           Tage, für die das Kurzarbeitergeld beantragt ist,\nanderen unselbständigen oder einer selbständigen           liegen.\nTätigkeit an Tagen erzielt, für die er Kurzarbeiter-\ngeld erhält, wird nach Abzug der Steuern, der                 (3) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitsamt die Vor-\nSozialversicherungsbeiträge und der Werbungs-              aussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeiter-\nkosten auf das Kurzarbeitergeld zur Hälfte ange-           geld nachzuweisen. Auf Verlangen des Arbeitsamtes\nrechnet.                                                   hat er die Leistungen kostenlos zu errechnen und\nauszuzahlen; der Arbeitnehmer hat die erforder-\n§ 69                            lichen Angaben zu machen. Bei der Errechnung der\nFamilienzuschläge hat der Arbeitgeber von den\nArbeitszeit im Sinne der Vorschriften über das          Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte auszugehen;\nKurzarbeitergeld ist die regelmäßige betriebsübliche       auf Grund einer Bescheinigung des zuständigen Ar-\nwöchentliche Arbeitszeit, soweit sie die tarifliche\nbeitsamtes hat er einen Familienzuschlag auch für\nwöchentliche Arbeitszeit oder, wenn eine solche            ein Kind, das nicht auf der Lohnsteuerkarte des\nnicht besteht, die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit     A.rbeitnehmers bescheinigt ist, sowie für den Ehe-\ngleicher oder ähnlicher Betriebe nicht überschreitet.      gatten des Arbeitnehmers, der im Inland weder\neinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufent-\n§ 70\nhalt hat, zu berücksichtigen. Erfüllt der Arbeitgeber\nFür die Gewährung von Kurzarbeitergeld gelten           vorsätzlich oder fahrlässig nicht die Verpflichtungen\ndie Vorschriften des § 100 Abs. 2, des § 116 Abs. 1,       nach den Sätzen 1 bis 3, so ist er der Bundesanstalt\n3 und 4 sowie der §§ 119 bis 121 und 127 entspre-          zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens ver-\nchend.                                                     pflichtet.","Nr. 51 --· Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                            595\n(4) Das Kurzarbeitergeld wird nachträglich für         oder nicht überwiegend bauliche Leistungen an Bau-\nden Zeitrnum ausqezahlt, für den es beantragt wor-        stellen erbringen, darf er die Gewährung nicht zu-\nden ist.                                                  lassen. Er soll vorher die Tarifvertragsparteien des\n(5) Das Arbeitsamt kann die persönliche Mel-           Baugewerbes anhören.\ndung des Beziehers von Kurzarbeitergeld an arbeits-\nfreien Tagen anordnen.                                                              § 75\n(6) Die Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung            (1) Die Gewährung von Schlechtwettergeld ist\ndas Nähere über das Verfahren. Sie kann anordnen,         zulässig, wenn\ndaß die Anträge bei dem Arbeitsamt einzureichen           1. der Arbeitsausfall ausschließlich durch zwingende\nsind, in dessen Bezirk die für den Betrieb zuständige         witterungsbedingte Gründe verursacht ist,\nLohnstelle liegt.\n2. ein voller Arbeitstag ausfällt,\n§ 73                           3. der Arbeitsausfall dem Arbeitsamt unverzüglich\nangezeigt wird. Das Arbeitsamt kann auf die\n(1) Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben auch               tägliche Anzeige verzichten.\nHeimarbeiter (§ 2 Abs. 1 und 4 des Heimarbeitsge-\nsetzes), die ihren Lebensunterhalt ausschließlich            (2) Zwingende witterungsbedingte Gründe im\noder weitaus überwiegend aus dem Beschäftigungs-          Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegen nur vor, wenn\nverhältnis als rieimarbeitcr beziehen. Die §§ 63          atmosphärische Einwirkungen (insbesondere R~gen,\nbis 72 sind entsprechend anzuwenden, soweit die           Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark\nBesonderheiten der Heimarbeit nicht entgegen-             oder so nachhaltig sind, daß die Fortführung der\nstehen.                                                   Arbeit technisch unmöglich ist oder den Arbeitneh-\nmern nicht zugemutet werden kann.\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung bestimmt durch Rechtsverordnung                         (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 ist die Ge-\nwährung von Schlechtwettergeld auch dann zulässig,\n1. das Nähere über die entsprechende Anwendung            wenn die Arbeit spätestens drei. Stunden nach be-\nder §§ 63 bis 72,                                    triebsüblichem Beginn der Arbeitsschicht aus zwin-\n2. Abweichungen von den §§ 63 bis 72, soweit die         genden witterungsbedingten Gründen abgebrochen\nBesonderheiten der Heimarbeit dies erfordern.         werden muß. Dies gilt auch, wenn nach Anzeige\neines Arbeitsausfalls im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2\nEr kann ferner bestimmen, daß auch andere als die\noder des Satzes 1 die Arbeit aufgenommen oder\nin Absatz 1 genannten Heimarbeiter Anspruch auf\nwieder aufgenommen wird.\nKurzarbeitergeld haben.\n§ 76\nZweiter Unterabschnitt                        (1) Anspruch auf Schlechtwettergeld hat, wer\nFörderung der ganzjährigen Beschäftigung               1. auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz bei\nin der Bauwirtschaft                         Beginn des Arbeitsausfalls als Arbeiter in einer\ndie Beitragspflicht begründenden Beschäftigung\n{§ 168 Abs. 1) steht,\n1. Schlechtwettergeld\n2. mit der Arbeit mindestens an einem vollen _Ar-\nbeitstag oder an einem Arbeitstag, an dem die\n§ 74                                Voraussetzungen des § 75 Abs. 3 erfüllt sind, aus-\n(1) In Betrieben des Baugewerbes wird in der               setzen muß.\nZeit vom 1. November bis 31. März {Schlechtwetter-           (2) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nur\nzeit) Schlechtwettergeld gewährt, wenn                    für Tage, an denen Arbeit ausfällt (Ausfalltage) und\n1. in der Schlechtwetterzeit aus Witterungsgründen        das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht.\nohne Einhaltung einer Frist nicht gekündigt wer-         (3) § 65 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.\nden kann,\n(4) Anspruch auf Schlechtwettergeld besteht nicht\n2. bei Arbeitsausfall unbeschadet des Anspruchs auf·      für Tage, an denen die Arbeit aus anderen als zwin-\nUrlaub eine Anwartschaft auf Lohnausgleich für         genden witterungsbedingten Gründen ausfällt, ins-\neinen zusammenhängenden Ausgleichszeitraum            besondere nicht für Zeiten des Urlaubs und für ge-\nvon mindestens acht Kalendertagen, in den die         setzliche Wochenfeiertage, sowie für Zeiten, für die\nWeihnachtsfeiertage und der Neujahrstag fallen,       ein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht.\ngewährleistet ist.\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-                                 § 77\nnung bestimmt durch Rechtsverordnung, in welchen\nBetrieben des Baugewerbes die Gewährung von                  (1) Das Schlechtwettergeld wird für jeden Aus-\nSchlechtwettergeld zulässig ist; in Betrieben, die        falltag gewährt.\nüberwiegend Bauvorrichtungen, Baumaschinen, Bau-             (2) § 68 gilt mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 1\ngeräte oder sonstige Baubetriebsmittel ohne Perso-        entsprechend; an die Stelle des letzten abgerechne-\nnal Baubetrieben gewerblich zur Verfügung stellen,        ten Lohnabrechnungszeitraumes mit Leistungslohn\nausschließlich Baustoffe für den Markt herstellen         vor Beginn des Arbeitsausfalls (§ 68 Abs. 2 Satz 1)","596                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ntritt der letzte abgerechnete Lohnabrechnungszeit-                   2. Produktive Winterbauförderung\nraum mit Leistungslohn vor dem ersten Arbeits-\nausfall in der Sch lecht.wetterzeit.                                               § 82\n(3) Zum Schlechtwettergeld wird für jede Aus-            (1) Die Bundesanstalt gewährt Zuschüsse zu den\nfallstunde ein Zuschlag von fünf vom Hundert des          Mehrkosten des Bauens in der Schlechtwetterzeit.\njeweils geltenden Bundesecklohnes im Sinne des            Die Zuschüsse werden Unternehmen des Baugewer-\nBundesrahmentarifvertragcs für das Baugewerbe ge-         bes für Bauarbeiten gewährt, die im Januar und\nwährt; der Zuschlag ist auf volle Deut.sehe Pfennig       Februar (Förderungszeit) durchgeführt worden sind.\naufzurunden.                                                 (2) Gefördert werden alle auf der Baustelle von\nBetrieben des Baugewerbes (§ 74) verrichteten Ar-\n§  78                           beiten, sofern die Bauarbeiter und die Baustelle\nFür die Gewährung von Schlechtwettergeld gelten        gegen ungünstige Witterungseinflüsse ausreichend\ndie Vorschriften des § 63 Abs. 3, der §§ 71, 100          geschützt sind. Schutzvorkehrungen innerhalb des\nAbs. 2, des § 116 Abs. 1 sowie der §§ 119 bis 121         technisch Möglichen und des Zumutbaren gelten nur\nentsprechend.                                             als ausreichend, wenn die Bauarbeiter, das Bauwerk\nund die Baumaterialien durch Voll-, Teil- oder Ein-\n§ 79\nzelschutz gegen Witterungseinflüsse so geschützt\nsind, daß die Bauarbeiten in der Förderungszeit auch\n(1) Die Anzeige nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 ist vom        bei ungünstiger Witterung ausgeführt werden kön-\nArbeitgeber dem Arbeitsamt zu erstatten, in dessen        nen. Bevor das Arbeitsamt die Schutzvorkehrun-\nBezirk die Baustelle liegt. Wird die Anzeige vom          gen als ausreichend anerkennt, hat es die Betriebs-\nArbeitgeber nicht unverzüglich erstattet, so kann sie     vertretung zu hören.\ndie Betriebsvertretung erstatten.\n(3) Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aus an-\n(2) Das Schlechtwettergeld wird auf Antrag ge-         deren Gründen begonnen oder fortgeführt werden\nwährt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber unter Bei-          müssen, werden nicht gefördert. Der Zuschuß darf\nfügung der Stellungnahme der Betriebsvertretung           nicht für Arbeiten gewährt werden, die nach den\nspätestens innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei        Vorschriften über die Arbeitsbeschaffung (§§ 91 bis\nMonaten nach dem Ende der Schlechtwetterzeit bei          96) gefördert werden.\ndem für die Baustelle zuständigen Arbeitsamt zu\nstellen; die Bundesanstalt kann anordnen, daß die            (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nAnträge bei dem Arbeitsamt einzureichen sind, in          nung kann durch Rechtsverordnung für jeweils einen\ndessen Bezirk die für die Baustelle zuständige Lohn-      Winter bestimmen, daß\nstelle des Betriebes liegt. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-     1. der Beginn der Förderungszeit bis zum 1. Dezem-\nsprechend.                                                    ber vorverlegt oder ihr Ende bis zum 31. März\n(3) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung be-             ausgedehnt wird,\nstimmen, daß Arbeitgeber, in deren Betrieb Schlecht-      2. der Zuschuß abweichend von den Absätzen 1\nwettergeld gewährt wird, während der Schlechtwet-             bis 3 auch gewährt wird zur Förderung von Bau-\nterzeit Aufzeichnungen über die an den einzelnen              arbeiten und ähnlichen für die Fertigstellung des\nTagen geleisteten Arbeitsstunden führen und diese             Bauwerks erforderlichen Arbeiten,\nAufzeichnungen zwei Jahre aufbewahren.\na) die nicht auf der Baustelle verrichtet werden,\n(4) Das Arbeitsamt kann die persönliche Mel-               b) die nicht von Betrieben des Baugewerbes ver-\ndung des Beziehers von Schlechtwettergeld an Aus-                 richtet werden, insbesondere Ausbau- und\nfalltagen anordnen.\nInnenarbeiten,\n(5) Im übrigen gilt für das Verfahren § 72 Abs. 3          c) die nach Absatz 3 ausgenommen sind,\nund 4 entsprechend.                                       wenn zu erwarten ist, daß dies die Bautätigkeit im\nWinter in wirtschafts- oder sozialpolitisch erwünsch-\nter Weise belebt.\n§  80\nArbeitgeber in Betrieben des Baugewerbes sind                                   § 83\nverpflichtet, Entlassungen auf Baustellen in der\nSchlechtwetterzeit dem zuständigen Arbeitsamt un-            Der Zuschuß wird nur gewährt, wenn in der För-\nter Angabe der Baustelle und der Zahl der vor der         derungszeit mindestens achthundert Arbeitsstunden\nEntlassung beschäftigten Arbeitnehmer unverzüg-           geleistet worden sind.\nlich anzuzeigen, es sei denn, daß eine Anzeige nach\n§ 15 des Kündigungsschutzgesetzes erstattet worden                                 § 84\nist. Die Anzeigepflicht nach § 10 bleibt unberührt.          Der Zuschuß ist für die gesamte Förderungszeit\nnicht zu gewähren, wenn für die Arbeitnehmer der\nBaustelle in der Förderungszeit Arbeitsausfall we-\n§  81                           gen zwingender witterungsbedingter Gründe ange-\nDie Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das         zeigt wird (§ 75 Abs. 1). Das gilt nicht, wenn Witte-\nNähere über das Verfahren bei der Durchführung            rungsverhältnisse, mit denen im allgemeinen nicht\nder §§ 74 bis 80.                                         gerechnet zu werden braucht, den Arbeitsausfall","Nr. 51  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                          59'1\ntrotz ausreichender Schutzvorkehrungen im Sinne                          3. Sonstige Leistungen\ndes§ 82 Abs. 2 V()rursc1dll hdhcn.                                an Unternehmen und Arbeitnehmer\ndes Baugewerbes\n§ 85                                                   § 88\n(1) Der Zuschuß bemißt sich nach der Zahl der in      Die Bundesanstalt kann Unternehmen des Bau-\nder Förderungszeit von den bei lragspfüchtigen Ar-      gewerbes Darlehen oder Zinszuschüsse für den Er-\nbeitern (§ 168) geleisteten Arbeitsstunden und dem      werb oder die Miete von Geräten und Einrichtungen\nFörderungssal.z. § 65 Abs. l Satz 2 zweiter Halbsatz    gewähren, die die Durchführung von Bauten in der\nund § 100 Abs. 2 gelten sinngemäß.                     Schlechtwetterzeit ermöglichen.\n(2) Der Förderungssatz beträgt je Arbeitsstunde:\n1. im Hochbau                                                                     § 89\na) für den Rohbau 1,50 Deutsche Mark,                 (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitnehmern des\nBaugewerbes, deren Beschäftigungsverhältnis wäh-\nb) für den Ausbau 0,60 Deutsche Mark;              rend der Schlechtwetterzeit aufrechterhalten wird,\n2. im Tiefbau                                           Leistungen nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sowie Zu-\na) für die Herstellung von Versorgungsleitungen    schüsse zu Fahrkosten zum Besuch der mit ihnen am\nim Rahmen von Erschließungsarbeiten im         Hauptwohnsitz im gemeinsamen Haushalt lebenden\nStraßenbau 2,70 Deutsche Mark,                 Angehörigen anläßlich von Arbeitsausfällen aus\nzwingenden witterungsbedingten Gründen gewäh-\nb) für Brückenbauten und sonstige Ingenieur-       ren. In jedem Monat, in dem das Arbeitsamt minde-\nbauten 2,40 Deutsche Mark,                     stens einmal auf die tägliche Anzeige nach § 75\nc) für den Tunnel- und Untergrundbahn-Bau          Abs. 1 Nr. 3 verzichtet hat, dürfen Zuschüsse zu den\n(offene Bauweise) 1,20 Deutsche Mark,          Fahrkosten in Höhe der Fahrkosten einer Heimfahrt\nd) für den Ausbau 0,60 Deutsche Mark;              (Hin- und Rückfahrt) gewährt werden.\n3. für sonstige Arbeiten 1,20 Deutsche Mark.               (2) Leistungen nach Absatz 1 können nur gewährt\nwerden, soweit die erforderlichen Mittel den Arbeit-\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnehmern nicht zur Verfügung stehen und es nicht\nnung kann durch Rechtsverordnung für bestimmte          üblich und angemessen ist, daß der Arbeitgeber die\nArbeiten andere als die in Absatz 2 genannten För-      Kosten übernimmt.\nderungssätze festsetzen, wenn sich die Mehrkosten\ndes Bauens in der Schlechtwetterzeit erheblich ver-\n§ 90\nändern.\nDie Bundesanstalt erläßt durch Anordnung Vor-\nschriften zur Durchführung der §§ 88 und 89. Sie\n§  86\nkann die Leistungen pauschalieren und die Gewäh-\n(1) Die Förderung ist vom Bauunternehmer vor        rung von Vorschüssen und Abschlagszahlungen zu-\nBeginn der Förderungszeit bei dem Arbeitsamt zu         lassen sowie die Verzinsung und Tilgung von Dar-\nbeantragen, in dessen Bezirk die Baustelle liegt.       lehen abweichend von den Bestimmungen über die\nWird mit den Arbeiten erst in der Förderungszeit        Anlage von Mitteln der Bundesanstalt regeln, ins-\nbegonnen, so kann der Antrag no'ch in der Förde-        besondere die Gewährung von zinslosen Darlehen\nrungszeit bis zum Beginn der Arbeiten gestellt wer-     zulassen. Sie kann auch zulassen, daß Zuschüsse\nden.                                                    gewährt werden.\n(2) Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Be-\nscheid darüber zu erteilen, ob anerkannt wird, daß\ndie Voraussetzungen für die Förderung der Arbei-                         Dritter Unterabschnitt\nten vorliegen. Der Bescheid kann Bedingungen und\nAuflagen enthalten.                                             Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung\n(3) Der Zuschuß wird auf Antrag ausgezahlt. Der\nAntrag ist innerhalb einer Ausschlußfrist von drei                     1. Allgemeine Maßnahmen\nMonaten nach dem Ende der Förderungszeit schrift-                        zur Arbeitsbeschaffung\nlich bei dem nach Absatz 1 zuständigen Arbeitsamt\nzu stellen. Uber den Antrag ist nach Ende der För-                                 § 91\nderungszeit unverzüglich zu entscheiden. Die Bun-          (1) Die Bundesanstalt kann die Schaffung von Ar-\ndesanstalt kann anordnen, daß der Antrag bei dem        beitsplätzen nach den folgenden Vorschriften för-\nArbeitsamt zu stellen ist, in dessen Bezirk die für     dern (Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt).\ndie Baustelle zuständige Lohnstelle des Betriebes\nliegt.                                                     (2) Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen,\nkönnen durch die Gewährung von Zuschüssen an die\nTräger der Maßnahmen gefördert werden, wenn\n§ 87\ndie Arbeiten sonst nicht, nicht in demselben Um-\nDie Bundesanstalt bestimmt durch Anordnung das       fange oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durch-\nNähere über das Verfahren bei der Gewährung von         geführt würden. Zusätzlich können auch Darlehen\nZuschüssen nach den vorstehenden Vorschriften.          gewährt werden.","598                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(3) Bevorzugt zu fördern sind Arbeiten, die ge-      beitsbeschaffung sowie der Lage und Entwicklung\neignet sind,                                            des Arbeitsmarktes durch Anordnung das Nähere\n1. die Vorausselzungen für die Beschäftigung von        über die Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt,\nArbeitslosen in Dauerarbeit zu schaffen, insbe-     insbesondere über die Höhe des Zuschusses und die\nsondere die Folgen von Strukturveränderungen        Bedingungen des Darlehens, über die Abberufung\noder der technischen Entwicklung auszugleichen      von zugewiesenen Arbeitnehmern, über die Förde-\noder                                                rungsfrist sowie über das Verfahren; § 90 Satz 2\ngilt sinngemäß.\n2. slrukturverbessernde Maßnahmen vorzubereiten,\nzu ermöglichen oder zu ergänzen oder                                          § 96\n3. Arbeitsgelegenheiten für langfristig arbeitslose        (1) Zur Verstärkung der Förderung nach § 91\nältere Arbeitnehmer zu schaffen.                    kann der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung aus den verfügbaren Haushaltsmitteln des\n§ 92                          Bundes Beträge für die Gewährung von Darlehen\n(1) Träger ist, wer die Maßnahme für eigene Rech-    oder Zuschüssen bereitstellen (Förderung aus Bun-\nnung ausführt oder ausführen läßt.                      desmitteln). Aus diesen Mitteln sollen Zuschüsse\nvor allem für Arbeiten gewährt werden, durch die in\n(2) Träger können sein\nangemessenem Umfange Dauerarbeitsplätze geschaf-\n1. juristische Personen des öffentlichen Rechts,        fen oder gesichert werden. Vorzugsweise sollen Ar-\n2. Unternehmen oder Einrichtungen des privaten          beiten gefördert werden, die der Vorbereitung oder\nRechts, wenn zu erwarten ist, daß die Förderung     Ergänzung anderer wirtschaftsfördernder Maßnah-\nden Arbeitsmarkt in wirtschafts- oder sozialpoli-   men, insbesondere der Anpassung an wirtschaft-\ntisch erwünschter Weise belebt.                     liche Strukturveränderungen oder dem wirtschaft-\nlichen Fortschritt dienen.\n§ 93                             (2) Darlehen und Zuschüsse sollen in der Regel\nnur bewilligt werden, wenn auch das Land, dem die\n(1) Die Förderung wird nur für Arbeitnehmer\nArbeit zugute kommt, Darlehen oder Zuschüsse in\ngewährt, die vom Arbeitsamt zugewiesen sind. Es\nangemessener Höhe und zu nicht weniger günstigen\ndürfen nur Arbeitnehmer zugewiesen werden, die\nBedingungen gewährt.\nsich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben.\nArbeitnehmer, die nicht zugewiesen sind, dürfen nur        (3) Der Präsident der Bundesanstalt teilt die Bun-\nin dem notwendigen Umfange beschäftigt werden.          desmittel nach Weisungen des Bundesministers für\nArbeit und Sozialordnung zu. Er kann auf Antrag\n(2) Die Beziehungen zwischen den zugewiesenen\ndes Landes auch die Landesmittel zuteilen und ver-\nArbeitnehmern und dem Träger oder dem Unterneh-\nwalten.\nmer richten sich nach den Vorschriften des Arbeits-\nrechts. Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung\neiner Frist gekündigt werden, wenn das Arbeitsamt\n2. Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung\nden Arbeitnehmer abberuft; der Arbeitnehmer kann\nfür ältere Arbeitnehmer\ndas Arbeitsverhältnis auch dann ohne Einhaltung\neiner Frist kündigen, wenn er eine andere Arbeit\nfindet.                                                                           § 97\n(3) Das Arbeitsamt kann den zugewiesenen Ar-            (1) Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern zu den\nbeitnehmer abberufen, wenn es ihm einen Dauer-          Lohnkosten älterer Arbeitnehmer, die zusätzlich ein-\narbeitsplatz vermitteln kann.                           gestellt und beschäftigt werden, Zuschüsse gewäh-\nren, soweit dies nach Lage und Entwicklung des\n§ 94\nArbeitsmarktes zweckmäßig erscheint, um Arbeits-\nlosigkeit älterer Arbeitnehmer zu beheben. Die Zu-\nDer Zuschuß beträgt mindestens sechzig vom           schüsse dürfen nur für Arbeitnehmer gewährt wer-\nHundert des Arbeitsentgelts, das die zugewiesenen       den, die in absehbarer Zeit auch mit Hilfe von Lei-\nArbeitnehmer für die innerhalb der Arbeitszeit im       stungen nach dem Zweiten Abschnitt nicht in ein\nSinne des § 69 geleisteten Arbeitsstunden erhalten      Arbeitsverhältnis vermittelt werden können.\nhaben.\n(2) Die Zuschüsse sollen fünfzig vom Hundert\n§ 95                          des tariflichen oder, soweit eine tarifliche Regelung\n(1) Die Förderung ist von dem Träger vor Beginn      nicht besteht, des für die Beschäftigung ortsüblichen\nder Maßnahme bei dem Arbeitsamt zu beantragen,          Arbeitsentgelts nicht übersteigen. § 93 Abs. 1 Satz 1\nin dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wer-         und 2 sowie Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\nden soll.\n(2) Dem Träger ist ein schriftlicher Bescheid dar-                             § 98\nüber zu erteilen, ob die Maßnahme gefördert wird.          Die Bundesanstalt kann Arbeitgebern Darlehen\nDer Bescheid kann Bedingungen und Auflagen ent-         oder Zuschüsse für den Aufbau, die Erweiterung\nhalten.\nund die Ausstattung von Betrieben und Betriebs-\n(3) Die Bundesanstalt bestimmt unter Berück-         abteilungen gewähren, die die Beschäftigung älterer\nsichtigung des Zweckes der Maßnahmen zur Ar-            Arbeitnehmer zum Ziele haben. Zuschüsse sollen","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                           599\nnur gewährt werden, soweit das Ziel der Förderung       1.  zusammen mit der für die Ausübung erforder-\nnidlt durdl Darlehen erreidlt werden kann. Die Bun-         lidlen Vor- und Nacharbeit die Arbeitskraft des\ndesanstalt kann die Förderung von Bedingungen               Besdläftigten in der Regel mehr als zwanzig Stun-\noder Auflagen abhängig madlen, insbesondere da-             den wödlentlich in Anspruch nimmt oder\nvon, daß audl eine andere Stelle den Betrieb in an-\n2. die Besdlränkung darauf zurückzuführen ist, daß\ngemessenem Umfange fördert.                                 durdl Redltsvorsdlrift oder behördlidle Anord-\nnung eine Arbeitszeit von nidlt mehr als zwanzig\n§ 99\nStunden wödlentlidl vorgesdlrieben ist oder daß\nDie Bundesanstalt kann zur Durdlführung der              der Arbeitnehmer infolge Arbeitsmangels oder\n§§ 97 und 98 durdl Anordnung das Nähere über                infolge von Naturereignissen die an seiner Ar-\nVoraussetzung, Art, Umfang und Uberwadlung der              beitsstelle üblidle Zahl von Arbeitsstunden nidlt\nFörderung bestimmen. Dabei kann sie die Zusdlüsse           erreicht.\nnadl § 97 pausdlalieren.\n§ 103\n(1) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung,\nwer\nVierter Abschnitt\n1. eine Beschäftigung unter den üblidlen Bedingun-\nLeistungen an Arbeitslose                     gen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben\nkann und darf sowie\nErster Unterabschnitt                  2. bereit ist, jede zumutbare Besdläftigung anzuneh-\nmen, die er ausüben kann.\nLeistungen der Arbeitslosenversicherung\n(Arbeitslosengeld)                    Nummer 1 gilt nidlt hinsichtlidl der Arbeitszeit;\nder Arbeitsvermittlung steht jedodl nidlt zur Ver-\n§ 100                        fügung, wer nur geringfügigeBesdläftigungen (§ 102)\nausüben kann ode~ darf, weil er\n(1) Ansprudl auf Arbeitslosengeld hat, wer arbeits-\nlos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,    1. in seiner Leistungsfähigkeit gemindert und be-\ndie Anwartsdlaftszeit erfüllt, sidl beim Arbeitsamt         rufsunfähig im Sinne der gesetzlidlen Renten-\narbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt          versidlerung ist oder\nhat.                                                    2. tatsädllidl oder redltlidl gebunden ist.\n(2) Wer das fünfundsedlzigste Lebensjahr voll-         (2) Die Entsdleidung, ob Berufsunfähigkeit im\nendet, hat vom Beginn des folgenden Monats an           Sinne der gesetzlichen Rentenversidlerung vorliegt,\nkeinen Ansprudl auf Arbeitslosengeld.                   trifft der zuständige Rentenversidlerungsträger im\nWege der Amtshilfe. Bis zur Entsdleidung gilt der\n§ 101                        Arbeitslose als nidlt berufsunfähig. Wird dem Ar-\n(1) Arbeitslos im Sinne dieses Gesetzes ist ein     beitslosen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder\nArbeitnehmer, der vorübergehend nidlt in einem          Erwerbsunfähigkeit zuerkannt, so geht der Ansprudl\nBesdläftigungsverhältnis steht oder nur eine gering-    auf die Rente für die Zeit, für die der Arbeits-\nfügige Besdläftigung ausübt. Der Arbeitnehmer ist       lose nadl Satz 2 als nidlt berufsunfähig galt, bis zur\njedodl nidlt arbeitslos, wenn er                        Höhe des für diese Zeit gewährten Arbeitslosen-\ngeldes auf die Bundesanstalt über.\n1. eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöri-\nger oder Selbständiger ausübt, die die Grenze des     (3) Kann der Arbeitslose nur Heimarbeit über-\n§ 102 überschreitet, oder                          nehmen, so sdlließt das nicht aus, daß er der Ar-\nbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wenn er in-\n2. mehrere geringfügige Besdläftigungen oderTätig-      nerhalb der Rahmenfrist eine die Beitragspflidlt\nkeiten entsprechenden Umfanges ausübt, die zu-     begründende Besdläftigung als Heimarbeiter so\nsammen die Grenze des § 102 übersdlreiten.         lange ausgeübt hat, wie zur Erfüllung einer An-\n(2) Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften die-     wartsdlaftszeit erforderlidl ist (§ 104).\nses Absdlnittes sind audl die Heimarbeiter (§ 2            (4) Leistet der Arbeitslose vorübergehend zur\nAbs. 1 und 4 des Heimarbeitsgesetzes).                  Verhütung oder Beseitigung öffentlidler Notstände\nDienste, die nicht auf einem Arbeitsverhältnis be-\n§ 102                        ruhen, so sdlließt das nidlt aus, daß der Arbeitslose\n(1) Geringfügig im Sinne des § 101 Abs. 1 ist eine  der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.\nBesdläftigung, die auf nidlt mehr als zwanzig Stun-        (5) Der Arbeitsvermittlung steht nidlt zur Ver-\nden wödlentlidl der Natur der Same nadl beschränkt      fügung, wer wegen seines Verhaltens nadl der im\nzu sein pflegt oder im voraus durdl einen Arbeits-      Arbeitsleben herrschenden Auffassung für eine Be-\nvertrag besdlränkt ist. Gelegentlidle Abweidlungen      sdläftigung als Arbeitnehmer nicht in Betradlt\nvon geringer Dauer bleiben unberücksichtigt.            kommt.\n(2) Abweidlend von Absatz 1 gilt eine Besdläfti-\n§ 104\ngung nidlt als geringfügig, wenn sie zwar auf nidlt\nmehr als zwanzig Stunden wöchentlich beschränkt             (1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der\nist, aber entweder                                      Rahmenfrist sechsundzwanzig Wochen oder sedls\n·I","600                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nMonate in einer die Beitragspflicht begründenden           2. Zeiten einer Beschäftigung, in denen der Arbeits-\nBesdüil ligung (§ 168) gestanden hat. Zeiten einer             lose nur deshalb beitragsfrei war, weil er das\nBeschäftigung, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt             dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hatte\nwird oder die vor dem Tuge liegen, an dem der An-              (§ 169 Nr. 2),\nspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe         3. Zeiten einer Beschäftigung, die ein Deut.scher\nnach § 119 Abs. 3 erloschen ist, dienen nicht zur              im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes im\nErfüllung der Anwartschaftszeit.                               Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande\n(2) Die Rahmenfrist geht dem ersten Tage der               vom 31. Dezember 1937, aber außerhalb des Gel-\nArbeilslosigkcil: unmitt.elbur voraus, an dem die              tungsbereiches dieses Gesetzes ausgeübt hat,\nsonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf             4. Zeiten einer Beschäftigung, die ein Vertriebener,\nArbeitslosengeld erfüllt sind oder nach § 105 als              der nach den §§ 9 bis 12 des Bundesvertriebenen-\nerfüllt gelten.                                                gesetzes Rechte und Vergünstigungen in An-\n(3) Die Rahmenfrist belrägl drei Jahre; sie reicht         spruch nehmen kann, außerhalb des Gebietes des\nnicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein,               Deut.sehen Reiches nach dem Stande vom 31. De-\nin der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt          zember 1937 ausgeübt hat.\nhatte.\nDie Nummern 3 und 4 gelten nur, wenn die Beschäf-\n§ 105\ntigung bei einer Ausübung im Geltungsbereich die-\nses Gesetzes die Beitragspflicht des Arbeitnehmers\nKunn der Arbeilslose sich nicht am ersten Tage          begründet oder nach Satz J Nr. 2 einer die Beitrags-\nder Arbeitslosigkeit arbeitslos melden und Arbeits-        pflicht begründenden Beschäftigung gleichgestanden\nlosengeld beantragen, weil das zuständige Arbeits-         hätte,\namt an diesem Tage nicht dienstbereit ist, so gelten\ndiese Voraussetzungen als am ersten Tage der Ar-                                    § 108\nbeitslosigkeit erfüllt, wenn der Arbeitslose an dem\nnächsten Tage, an dem das Arbeitsamt dienstbereit             (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nist, sich arbei i slos meldet llnd Arbeitslosengeld be-    nung kann durch Rechtsverordnung Beschäftigun-\nantragt.                                                   gen, die im Auslande ausgeübt werden, mit Beschäf-\ntigungen gleichstellen, die die Beitragspflicht begrün-\n§ 106                           den, wenn dies zur sozialen Sicherung für den Fall der\nArbeitslosigkeit im Inlande erforderlich ist. Er kann\n(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld        die Gleichstellung auf Beschäftigungen in bestimm-\nrichtet sich nach der Dauer der die Beitragspflicht        ten Staaten oder Grenzbezirken beschränken und\nbegründenden Beschäftigung innerhalb der Rahmen-           sie davon abhängig machen, daß die Beschäftigten\nfrist; § 104 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Beschäfti- . den Beitrag selbst entrichten, sowie bestimmen, an\ngungszeiten von insgesamt mindestens                       welche Stelle und innerhalb welcher Frist die Bei-\n1. sechsundzwanzig Wochen (sechs Monaten) be-              träge zu entrichten sind. Er kann ferner bestimmen,\ngründen eine Anspruchsdauer von achtundsiebzig         daß der Bemessung des Beitrages und des Haupt-\nTagen,                                                 betrages des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt\neiner vergleichbaren Beschäftigung im Geltungsbe-\n2. neununddreißig Wochen (neun Monaten) begrün-            reich dieses Gesetzes zugrunde zu legen ist. Für\nden eine Anspruchsdauer von hundertzwanzig            Ausländer kann er die Gleichstellung davon abhän-\nTagen,\ngig machen, daß ihr Heimatstaat Deut.sehen die glei-\n3. zweiundfünfzig Wochen (zwölf Monaten) begrün-           chen Rechte einräumt.\nden eine Anspruchsdauer von hundert.sechsund-             (2) In den Fällen des Absatzes 1 bleiben für die\nfünfzig Tagen,\nAnwendung der § § 104 und 106 Zeiten außer Be-\n4. achtundsiebzig Wochen (achtzehn Monaten) be-            tracht, für welche die Beiträge nicht fristgemäß ent-\ngründen eine Anspruchsdauer von zweihundert-           richtet worden sind.\nvierunddreißig Tagen,\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n5. hundert.vier Wochen (vierundzwanzig Monaten)            nung kann durch Rechtsverordnung die Beschäfti-\nbegründen eine Anspruchsdauer von dreihundert.-        gung von Grenzgängern im Auslande einer die\nzwölf Tagen.                                           Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich-\nstellen, wenn dies zur sozialen Sicherung für den\n(2) Wenn seit der Entstehung des vorherigen An-         Fall der Arbeitslosigkeit im Inlande erforderlich ist.\nspruchs noch nicht drei Jahre verstrichen sind, so ist\nAbsatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.\ndie Dauer des neuen Anspruchs mindestens so lang\nvvie die restliche Dauer des vorherigen Anspruchs.\n§ 109\n§ 107                              (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, in-\nDen Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden       wieweit die Zugehörigkeit zu einer Versicherung\nBeschäftigung stehen gleich:                               für den Fall der Arbeitslosigkeit, die im Auslande\n1. Zeiten, in denen der Arbeitslose als Wehr- oder         auf Grund einer ausländischen Gesetzgebung ein-\nErsatzdienst.leistender beitragspflichtig war (§ 168   geführt ist, der Zugehörigkeit zu der Arbeitslosen-\nAbs. 2),                                               versicherung nach diesem Gesetz gleichsteht.","Nr. 51   - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                           601\n(2) Die GleichsteJlung soll nur erfolgen, soweit       2. wenn keine tarifliche Arbeitszeit bestand, die\ndie Leistungen der ausländischen Versicherung den              tarifliche Arbeitszeit für gleiche oder ähnliche\nin diesem Gesetz vorgesehern~n Leistungen an-                  Beschäftigungen oder, falls auch eine solche tarif-\nnähernd gleichwertig sind und der ausländische                 liche Regelung nicht bestand, die für gleiche oder\nStaat die Gleichstellung der deutschen Arbeitslosen-           ähnliche Beschäftigungen übliche Arbeitszeit,\nversicherung mit der in seinem Gebiete geltenden          3. wenn nicht nur vorübergehend weniger als die\nverbürgt.                                                      tariflichen oder üblichen regelmäßigen wöchent-\nlichen Arbeitsstunden vereinbart waren, die ver-\n§ 110\neinbarte Arbeitszeit.\nDie Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld              (5) Bei der Feststellung des Arbeitsentgelts, von\nmindert sich um                                            dem auszugehen ist, ist zugrunde zu legen\n1. Tage, für die der Anspruch crnf Arbeitslosengeld\n1. für die Zeit einer Beschäftigung, für die Beiträge\nerfüllt worden ist; dabei gilt der Anspruch auf\nan die See-Krankenkasse zu entrichten waren,\nArbeitslosengeld für so viele Tage als nicht er-\ndie Durchschnittsheuer, die der Beitragsberech-\nfüllt, als das wöchentliche Arbeitslosengeld nach\nnung von der See-Krankenkasse zugrunde gelegt\nden §§ 11 l bis 114 durch Anrechnung von Neben-\nworden ist,\nverdienst nach § 115 um volle Sechstel gemindert\nist,                                                  2. für die Zeit einer Beschäftigung als Lehrling min-\ndestens ein Arbeitsentgelt von zehn Deutschen\n2. Tage, für die dem Arbeitslosen nach § 120 oder\nMark wöchentlich,\n§ 121 das Arbeitslosengeld versagt worden ist,\n3. für die Zeit, in der der Arbeitslose als Wehr-\n3. die Tage der Arbeitslosigkeit bis zur erneuten\noder Ersatzdienstleistender beitragspflichtig war\nArbeitslosm.eldung, wenn der Arbeitslose den\n(§ 168 Abs. 2), und für die Zeit einer Beschäfti-\nBezug von Arbeitslosengeld unterbricht, ohne\ndaß die Arbeitslosigkeit beendet ist; das gilt            gung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Ge-\nsetzes, die nach § 107 Satz 1 Nr. 3 und 4 einer\nnicht, wenn der Arbeitslose den Bezug von Ar-\ndie Beitragspflicht begründenden Beschäftigung\nbeitslosengeld aus einem wichtigen Grunde un-\nterbricht.                                                gleichsteht, das Arbeitsentgelt nach Absatz 7.\n(6) Bei Arbeitslosen, die im Bemessungszeitraum\n§ 111                           als Heimarbeiter beschäftigt waren, ist von dem\nDas Arbeitslosengeld bestehl aus dem Haupt-            durchschnittlichen Arbeitsentgelt auszugehen, das\nbetrag und den Familienzuschlägen.                         der Beitragsberechnung in den letzten zehn Wochen\nder letzten die Beitragspflicht begründenden Be-\nschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs zu-\n§ 112                           grunde gelegt worden ist. In den Zeitraum von zehn\n(1) Der Hauptbetrag des Arbeitslosengeldes rich-       Wochen sind Tage der Krankheit und Wochenfeier-\ntet sich nach dem Arbeitsentgelt nach Maßgabe der         tage nicht einzurechnen, für die das Arbeitsentgelt\ndem Gesetz beigefügten Tabelle.                            nicht oder nur teilweise gewährt worden ist. Ab-\nsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Auszugehen ist von dem im Bemessungszeit-\nraum in der Arbeitsstunde durchschnittlich erzielten         (7) Wäre es mit Rücksicht auf die von dem\nArbeitsentgelt, vervielfacht mit der Zahl der Ar-          Arbeitslosen in den letzten drei Jahren vor der\nbeitsstunden, die sich als Durchschnitt der tariflichen    Arbeitslosmeldung überwiegend ausgeübte beruf-\nregelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäf-       liche Tätigkeit unbillig hart, von dem Arbeitsent-\ntigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt.          gelt nach den Absätzen 2 bis 6 auszugehen, so ist\nArbeitsentgelt, das nach Monaten bemessen ist, gilt        von dem am Wohn- oder Aufenthaltsort des\nals in der Zahl von Arbeitsstunden erzielt, die sich      Arbeitslosen (§ 129) maßgeblichen tariflichen oder\nergibt, wenn die Zahl der vereinbarten regelmäßi-          mangels einer tariflichen Regelung von dem orts-\ngen wöchentlichen Arbeitsstunden mit dreizehn ver-        üblichen Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung\nvielfacht und durch drei geteilt wird. Einmalige Zu-      auszugehen, für die der Arbeitslose nach seinem\nwendungen bleiben außer Betracht.                         Lebensalter und seiner Leistungsfähigkeit unter\nbilliger Berücksichtigung seines Berufes und seiner\n(3) Bemessungszeitraum sind die letzten, am Tage       Ausbildung in Betracht kommt.\ndes Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem\nBeschäftigungsverhältnis abgerechneten, insgesamt             (8) Kann der Arbeitslose infolge einer Minde-\n· zwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt um-          rung seiner Leistungsfähigkeit oder infolge tatsäch-\nfassenden Lohnabrechnungszeiträume der letzten die        Ucher oder rechtlicher Bindungen nicht mehr die\nBeitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der        Zahl von Arbeitsstunden leisten, die sich als Durch-\nEntstehung des Anspruchs.                                 schnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen\nArbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Be-\n(4) Als tarifliche regelmäßige wöchentliche Ar-        messungszeitraum ergibt, so ist bei der Feststellung\nbeitszeit ist zugrunde zu legen,                          des Arbeitsentgelts nach Absatz 2 für die Zeit, wäh-\n1. wenn ein Tarifvertrag für Teile des Jahres eine        rend der die Minderung der Leistungsfähigkeit oder\nunterschiedliche regelmäßige wöchentliche Ar-         die Bindungen vorliegen, statt des Durchschnitts\nbeitszeit vorsah, die wöchentliche Arbeitszeit, die   der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-\nsich als Jahresdurchschnitt ergibt,                   zeit die Zahl von Arbeitsstunden zugrunde zu legen,","602                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndie der Arbeilslose wöchentlich zu leisten imstande            (2) Ist der Arbeitnehmer durch Beteiligung an\nist. Sat.z 1 gilt sinngemäß in den Fällen, in denen        einem inländischen Arbeitskampf arbeitslos gewor-\nder Hauptbetrag nach Absatz 6 oder Absatz 7 be-            den, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis\nmessen worden ist oder zu bemessen wäre.                   zur Beendigung des Arbeitskampfes.\n(3) Ist der Arbeitnehmer durch einen inlän-\n§ 113                           dischen Arbeitskampf, an dem er nicht beteiligt ist,\n(1) Ein Familienzuschlag wird dem Arbeitslosen         arbeitslos geworden, so ruht der Anspruch auf\ngewährt                                                    Arbeitslosengeld bis zur Beendigung des Arbeits-\nkampfes, wenn\n1. für seinen Ehegcltten, es sei denn, daß die Ehe-\ngatten dauernd getrennt leben,                        1. der Arbeitskampf auf eine Änderung der Arbeits-\nbedingungen in dem Betrieb, in dem der Arbeit-\n2. für jedes Kind, für das ihm nach § 32 Abs. 2 des\nnehmer zuletzt be5chäftigt war, abzielt oder\nEinkommensteuergesetzes ein Kinderfreibetrag\nzusteht oder auf Antrag zu gewähren ist,              2. die Gewährung des Arbeitslosengeldes den Ar-\nbeitskampf beeinflussen würde.\n3. für sein uneheliches Kind, wenn seine Vaterschaft\noder Unterhaltspflicht festgestellt ist und ihm für   Die Bundesanstalt kann Näheres durch Anordnung\ndas Kind ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs; 2         bestimmen; sie hat dabei innerhalb des Rahmens\ndes Einkommensteuergesetzes zustehen oder auf          des Satzes 1 die unterschiedlichen Interessen der\nAntrag zu gewähren sein würde, falls es sein ehe-      von den Auswirkungen der Gewährung oder Nicht-\nliches Kind wäre.                                     gewährung Betroffenen gegeneinander abzuwägen.\nDer Familienzuschlag für ein Kind wird jedoch nicht            (4) Ist bei einem Arbeitskampf das Ruhen des An-\ngewährt, wenn es das achtzehnte Lebensjahr voll-           spruchs nach Absatz 3 für eine bestimmte Gruppe\nendet hat, es sei denn,                       ·           von Arbeitnehmern ausnahmsweise nicht gerecht-\nfertigt, so kann der Verwaltungsausschuß des Lan-\n1. es wird für einen Beruf ausgebildet oder\ndesarbeitsamtes bestimmen, daß ihnen Arbeits-\n2. es leistet ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne      losengeld zu gewähren ist. Erstrecken sich die Aus-\ndes Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen         wirkungen eines Arbeitskampfes über den Bezirk\nsozialen Jahres oder                                  eines Landesarbeitsamtes hinaus, so entscheidet der\n3. es ist wegen körperlicher oder geistiger Ge-            Verwaltungsrat. Dieser kann auch in Fällen des\nbrechen dauernd erwerbsunfähig.                       Satzes 1 die Entscheidung an sich ziehen.\n(2) Der Familienzuschlag darf für denselben An-                                 § 117\ngehörigen gleichzeitig nicht mehrfach gewährt wer-\nden. Erfüllen für denselben Angehörigen mehrere                (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in\nArbeitslose gleichzeitig die Voraussetzungen für die       der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt er-\nGewährung des Familienzuschlages, so entscheidet           hält oder zu beanspruchen hat.\nder Direktor des Arbeitsamtes unter Berücksichti-             (2) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung\ngung des Wohles des Angehörigen, welchem der               des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädi-\nArbeitslosen der Familienzuschlag zu gewähren ist.         gung oder ähnliche Leistung erhalten oder zu be-\n(3) Der Familienzuschlag beträgt zwölf Deutsche        anspruchen und ist das Arbeitsverhältnis durch Auf-\nMark wöchentlich.                                          hebungsvertrag, Vergleich oder nach einer vom\nArbeitgeber ausgesprochenen unbegründeten außer-\n§ 114                           ordentlichen Kündigung durch Urteil (§ 11 Abs. 1\nSatz 3 des Kündigungsschutzgesetzes) beendet wor-\n(1) Das Arbeitslosengeld darf den Höchstbetrag         den, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld in\nder dem Gesetz nach § 112 Abs. 1 beigefügten Ta-           der Zeit von der Beendigung des Arbeitsverhältnis-\nbelle nicht überschreiten.                                 ses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhält-\n(2) Das Arbeitslosengeld wird für die sechs Wo-         nis geendet hätte, wenn es im Zeitpunkt des Ab-\nchentage gewährt. Auf jeden Wochentag entfällt ein         schlusses des Aufhebungsvertrages, des Vergleichs\nSechstel des wöchentlichen Arbeitslosengeldes.             oder der unbegründeten außerordentlichen Kündi-\ngung rechtswirksam ordentlich gekündigt worden\n§ 115                           wäre. War das Arbeitsverhältnis schon vorher\nordentlich gekündigt oder war es befristet, so ruht\nEinkommen, das der Arbeitslose während des\nder Anspruch nicht über den Tag hinaus, an dem das\nBezuges von Arbeitslosengeld aus einer unselbstän-\nArbeitsverhältnis ohne den Aufhebungsvertrag, den\ndigen oder selbständigen Tätigkeit erzielt, wird auf\nVergleich oder das Urteil und ohne Rechtsstreit ge-\ndas Arbeitslosengeld, das sich nach den §§ 111\nendet hätte. Der Anspruch ruht nur so lange, als dem\nbis 114 ergibt, zur Hälfte angerechnet, soweit das\nArbeitslosen bei gleichmäßiger Verteilung der Lei-\nEinkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialver-\nstung auf die Kalendertage nach der Beendigung\nsicherungsbeiträge und der Werbungskosten fünf-\ndes Arbeitsverhältnisses je Kalendertag ein Betrag\nzehn Deutsche Mark wöchenllich übersteigt.\nzur Verfügung stehen würde, der gleich hoch ist wie\ndas Arbeitsentgelt, das er während der letzten Be-\n§ 116\nschäftigungszeit durchschnittlich je Kalendertag er-\n(1) Durch die Gewährung von Arbeitslosengeld            zielt hat oder, wenn dies für den Arbeitslosen\ndarf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden.           günstiger ist, wie das Arbeitsentgelt, das er bei","Nr. 51 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                         603\nbetriebsüblicher wüchentlicher Arbeitszeit ohne Ar-           setzes über die Förderung der beruflichen Bil-\nbeitsausfall erzielt hätte; letzte Beschäftigungszeit         dung zugesagt hat, oder\nsind die am Tag<~ des Ausscheidens des Arbeitneh-\n4. die Teilnahme an einer der in Nummer 3 genann-\nmers aus dem ßeschüftigungsverhältnis abgerechne-\nten Maßnahmen abgebrochen,\nten Lohnabrechnungszeiträume, die insgesamt min-\ndestens zwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsent-         ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu\ngelt umfassen.                                            haben, so tritt eine Sperrzeit von vier Wochen ein;\ndie Nummern 1 und 2 gelten nicht, wenn der Be-\n(3) Die Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeits-        trieb, in dem das Beschäftigungsverhältnis beend2t\nlosengeld ruht, umfaßt höchstens zwölf Monate.            worden ist oder die angebotene Arbeit aufgenom-\n(4) Soweit der Arbeitslose die in den Absätzen 1      men werden soll, nach § 98 gefördert wird. Die\nund 2 genannten Leistungen tatsächlich nicht erhält,      Sperrzeit beginnt mit dem Tage nach dem Ereignis,\nwird das Arbeitslosengeld auch in der Zeit gewährt,       das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag\nin der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Der        in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperr-\nAnspruch des Arbeitslosen auf die geschuldeten            zeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf\nLeistungen geht in Höhe des nach Satz 1 gewähr-          Arbeitslosengeld.\nten Arbeitslosengeldes auf die Bundesanstalt über.           (2) Würde eine Sperrzeit von vier Wochen für\nDer Ubergang wird nicht dadurch ausgeschlossen,           den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der\ndaß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder       Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere\ngepfändet werden kann.                                   Härte bedeuten, so umfaßt die Sperrzeit zwei\nWochen.\n§ 118                              (3) Hat der Arbeitslose nach der Entstehung des\nDer Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während        Anspruchs bereits einmal Anlaß für den Eintritt\nder Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf      einer Sperrzeit von vier Wochen gegeben und hat\neine der folgenden Leistungen zuerkannt ist:             der Arbeitslose hierüber einen schriftlichen Bescheid\nerhalten, so erlischt, w·enn der Arbeitslose erneut\n1. Unterhaltsgeld,                                       Anlaß für den Eintritt einer Sperrzeit von vier\n2. Krankengeld, Hausgeld, Verletztengeld aus der         Wochen gibt, der ihm noch zustehende Anspruch auf\ngesetzlichen Unfallversicherung, Einkommens-         Arbeitslosengeld.\nausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz\n§ 120\noder nach einem anderen Gesetz in entsprechen-\nder Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes,             Das Arbeitslosengeld ist für sechs Wochentage\nMutterschaftsgeld nach § 200 oder § 200 a der        zu versagen, wenn der Arbeitslose einer Aufforde-\nReichsversicherungsordnung oder nach dem Mut-        rung des Arbeitsamtes, sich beim Arbeitsamt zu .\nterschutzgesetz, Ubergangsgeld aus einer der ge-     melden (§ 132), trotz Belehrung über die Rechtsfol-\nsetzlichen Rentenversicherungen oder Sonder-         gen ohne wichtigen Grund nicht nachkommt.\nunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz,\n§ 121\n3. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus einer der\ngesetzlichen Rentenversicherungen,                       Vereitelt der Arbeitslose durch sein Verhalten\nErmittlungen der Bundesanstalt (§ 144 Abs. 1) oder\n4. Altersruhegeld aus der Rentenversicherung der\nkommt er der Anzeigepflicht nach § 148 Abs. 1 oder\nArbeiter oder der Rentenversicherung der Ange-\nder Pflicht zur Vorlage des vorgeschriebenen Vor-\nstellten, Knappschaftsruhegeld oder Knappschafts-\ndruckes nach § 143 Abs. 2 trotz Belehrung über die\nausgleichsleistung aus der knappschaftlichen Ren-\nRechtsfolgen vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht\ntenversicherung oder ähnliche Bezüge öffentlich-\nnach, so kann ihm das Arbeitslosengeld ganz oder\nrechtlicher Art für eine Zeit vor Vollendung des\nteilweise versagt werden. Die Ahndung als Ord-\nfünfundsechzigsten Lebensjahres des Arbeits-\nnungswidrigkeit nach § 230 Abs. 1 Nr. 6 und § 231\nlosen.\nAbs. 1 Nr. 4 wird dadurch nicht ausgeschlossen.\n§ 119\n§ 122\n(1) Hat der Arbeitslose\nDas Arbeitslosengeld wird in der Regel nach Ab-\n1. das Arbeitsverhältnis gelöst oder durch ein ver-\nlauf des Zahlungszeitraumes gezahlt. Die Bundes-\ntragswidriges Verhalten Anlaß für die Kündigung\nanstalt stellt durch Anordnung Grundsätze für die\ndes Arbeitgebers gegeben und hat er dadurch\nFestsetzung der Zahlungszeiträume auf.\nvorsätzlich oder grobfahrlässig die Arbeitslosig-\nkeit herbeigeführt oder\n§ 123\n2. trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom\n(1) Kommt ein Arbeitsloser seiner gesetzlichen\nArbeitsamt angebotene Arbeit nicht angenommen\nUnterhaltspflicht gegenüber einem Angehörigen, für\noder nicht angetreten oder\nden ihm ein Familienzuschlag gewährt wird, nicht\n3. sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ge-        nach, so kann ein angemessene,r Teil des Arbeits-\nweigert, an einer Maßnahme zur beruflichen Aus-      losengeldes an den Angehörigen, dessen Vormund\nbildung, Fortbildung oder Umschulung teilzuneh-      oder diejenige Person oder Stelle ausgezahlt wer-\nmen, obwohl das Arbeitsamt ihm eine Förderung        den, in deren Obhut der Angehörige sich befindet\nder Teilnahme nach den Vorschriften dieses Ge-       oder die diesem Unterhalt gewährt.","604                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Wird einem Arbeilslosen innerhalb seiner Fa-         (2) Wer sich an einem Orte aufhält, urn eine Be-\nmilie oder durch eine ~Jemeinnützige Einrichtung         schäftigung auszuüben, die ihrer Natur nach auf\nUnterlldlt gewährt und kommt der Arbeitslose sei-        einen Teil des Jahres beschränkt ist, begründet da-\nnen Verpflichtunqcn zur Deckung der Unterhalts-          durch allein noch keinen Wohnort.\nkosten nicht Titich, so kann das Arbeitslosengeld bis       (3) Hält sich der Arbeitslose bei Eintritt der\nzur Höhe der für den Zahlungszeitraum (§ 122)            Arbeitslosigkeit außerhalb des Geltungsbereiches\nentstandenen Unterhaltskosten an die Person oder         dieses Gesetzes auf und hat er keinen Wohnort irn\nStelle ausgezahlt werden, die die Unterhaltskosten       Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist unbeschadet\ngetranen hat.                                            des § 130 Abs. 2 das Arbeitsamt zuständig, in des-\n§ 124                           sen Bezirk er sich erstmalig polizeilich anmeldet\nDer Präsident der Bundesanstalt kann im Einzelfall\nDie Auszahlung des Arbeitslosengeldes ist aus-        oder für Gruppen von Fällen ein Arbeitsamt für zu-\ngeschlossen, wenn seit dem Tage, für den es zu zah-      ständig erklären.\nlen war, drei Monate verstrichen sind. Die Frist\nbeginnt frühestens mit dem Tage, der auf die Be-            (4) Bei Streit zwischen Arbeitsämtern über die\nkanntgabe der Bewilligung des Arbeitslosengeldes         Zuständigkeit nach den Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1\nfolgt. Soweit der Anspruch streitig war, beginnt sie     entscheidet, wenn die Arbeitsämter dern Bezirk des\nmit dem Tage, der auf die Zustellung des Wider-          gleichen Landesarbeitsarntes angehören, dessen Prä-\nspruchsbescheides folgt, oder mit dem Tage, an dem       sident, andernfalls der Präsident der Bundesanstalt.\ndie Entscheidung eines Gerichtes der Sozialgerichts-\nbarkeit Rechtskraft erlangt.                                                     §  130\n§ 125                              (1) Auf Antrag des Arbeitslosen hat das Arbeits-\namt ein anderes Arbeitsamt für zuständig zu er-\n(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt mit    klären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Be-\nder Entstehung eines neuen Anspruchs.\ndenken entgegenstehen oder die Ablehnung für\n(2) Der Ans:rruch nuf Arbeitslosengeld kann nicht     den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten\nmehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner            würde. Die Bundesanstalt kann durch Anordnung\nEntstehung drei Jahre verstrichen sind.                  bestimmen, unter welchen Umständen Bedenken ent-\ngegenstehen und unter welchen Voraussetzungen\n§ 126                           die Ablehnung eine unbillige Härte bedeuten würde.\nSchuldet der Arbeitslose Beiträge zur Bundes-            (2) Für Arbeitslose, die vor Eintritt der Arbeits-\nanstalt, so kann die Bundesanstalt Forderungen des       losigkeit eine die Beitragspflicht begründende Be-\nArbeitslosen auf Arbeitslosengeld mit den Forde-         schäftigung befugt irn Geltungsbereich dieses Ge-\nrungen auf diese Beiträge bis zur Hälfte des             setzes ausgeübt haben, ihren Wohnort außerhalb\nwöchentlichen Arbeitslosengeldes nach den §§ 111         dieses Bereiches, aber innerhalb des Gebietes des\nbis 114 aufrechnen.                                      Deutschen Reiches nach dern Stande vorn 31. Dezem-\nber 1937 haben, kann der Präsident der Bundes-\n§ 127                           anstalt zulassen, daß sich das Arbeitsamt des Be-\nEin auf anderen gesetzlichen Vorschriften be-          schäftigungsortes für zuständig erklärt. Die Bundes-\nruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens, der         anstalt kann durch Anordnung das Nähere-über die\ndurch Arbeitslosigkeit erwachsen ist, geht insoweit      Voraussetzungen,. die Gültigkeitsdauer und das\nauf die Bundesanstalt über, als dieser durch die         Verfahren der Zuständigkeitserklärung bestirnrnen.\nGewährung von Leistungen nach diesem Gesetz an\nden Entschädigungsberechtigten Aufwendungen er-\n§ 131\nwachsen. Hat dieser trotz des Rechtsüberganges von\ndem Dritten die Schadenersatzleistung erhalten, so          Wird nach der Arbeitslosrneldung ein anderes\ngilt § 152 Abs. 2 entsprechend.                          Arbeitsamt zuständig, so hat sich der Arbeitslose\nbei dern nunmehr zuständigen Arbeitsamt unverzüg-\n§ 128                           lich zu melden.\nDer Antrag auf Arbeitslosengeld ist persönlich\nbei dern zuständigen Arbeitsamt zu stellen.                                      §  132\n(1) Der Arbeitslose hat sich während der Zeit,\n§ 129                           für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt,\n(1) Zuständiges Arbeitsamt ist das Arbeitsamt,        beirn Arbeitsamt zu melden, wenn das Arbeitsamt\nin dessen Bezirk der Arbeitslose bei Eintritt der        ihn dazu auffordert. Diese Pflicht besteht für den\nArbeitslosigkeit seinen Wohnort hat. Hat der             Arbeitslosen auch während einer Zeit, in der sein\nArbeitslose keinen Wohnort oder konnte er sich in-       Anspruch auf Arbeitslosengeld nach den §§ 116, 117,\nfolge Berufstätigkeit an seinem Wohnorte in der          118 Nr. 2 oder § 119 ruht.\nRegel nicht aufhalten, so ist das Arbeitsamt zu-            (2) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung\nständig, in dessen Bezirk er sich bei Eintritt der       Näheres über die Meldepflicht bestimmen. Sie kann\nArbeitslosigkeit aufhält, irn zweiten Falle jedoch nur   auch bestirnrnen, inwieweit Einrichtungen außerhalb\nso lange, als er sich nicht an seinem Wohnorte auf-      der Bundesanstalt auf ihren Antrag zur Entgegen-\nhält.                                                    nahme der Meldungen zuzulassen sind.","Nr. 51     Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                         605\n§ 1:n                              (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nDer Arbcil.gdier ist verpl1ichl.c)t, rwch Beendigung\nordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\neines Beschi.iftigtm~Jsvcrhi.ilt.nisscs uuf Verlangen     minister der Finanzen und dem Bundesminister des\neine Bescheinigung uni.er Verwendung des von der          Innern durch Rechtsverordnung bestimmen, wenn\nwirtschafts- oder sozialpolitische Gründe dies er-\nBundesanstalt vorgesehenen Vordruckes (Arbeits-\nfordern, daß andere Erwerbstätigkeiten von be-\nbescheiniqlm~J) c1uszustellen, aus der besonders die\nArt der Ti.itigkeit des Arbeitnehmers, Beginn, Ende       stimmter Dauer einer entlohnten Beschäftigung im\nSinne des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b gleichstehen\nund Grund für die Beendiqunq des Beschäftigungs-\nund unter welchen Voraussetzungen eine vorherige\nverhältnisses hervorgehen. Anzugeben sind darin\nentlohnte Beschäftigung zur Begründung des An-\nferner das Arbeitsentgelt und sonstige Leistungen\nspruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht erforderlich ist;\n(§ 117 Abs. 2), die der Arbeitnehmer aus dem Be-\ner kann dabei bestimmen, daß der Arbeitslose nach-\nschäftigungsverhältnis erhalten oder noch zu be-\nzuweisen hat, daß er auf Verdienst angewiesen ist.\nanspruchen hat. Si.itze l und 2 gelten für Zwischen-\nmeister und andere Auftraggeber von Heimarbei-\n§ 135\ntern entsprechend.\n(1) Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erlischt,\nwenn\nZweiter Unterabschnitt                    1. der Arbeitslose durch Erfüllung der Anwart-\nArbeitslosenhilfe                         schaftszeit (§ 104) einen Anspruch auf Arbeits-\nlosengeld erwirbt,\n§ 134                           2. seit dem letzten Tage des Bezuges von Arbeits-\n(1) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat, wer                losenhilfe ein Jahr vergangen ist.\n1. arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Ver-           (2) Ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, der auf\nfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos         der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1\ngemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt hat,         Nr. 4 Buchstabe a beruht, erlischt nicht durch die\n2. keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, weil         Erfüllung der Voraussetzungen nach § 134 Abs. 1\ner die Anwartschaftszeit (§ 104) nicht erfüllt,       Nr. 4 Buchstabe b oder nach einer Rechtsverordnung\n3. bedürftig ist und                                      gemäß § 134 Abs. 3.\n4. innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslos-                                      § 136\nmeldung, die dem Antrug auf Arbeitslosenhilfe            (1) Die Arbeitslosenhilfe besteht aus dem Haupt-\nvorausgeht,\nbetrag und den Familienzuschlägen.\na) Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daß der\nAnspruch nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, oder       (2) Der Hauptbetrag richtet sich nach demArbeits-\nentgelt nach Maßgabe der dem Gesetz beigefügten\nb) mindestens zehn Wochen, sofern der letzte\nTabelle. Auszugehen ist\nAnspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeits:.\nlosenhilfe nach § 119 Abs. 3 erloschen ist,       1. im Falle des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a von\ndanach mindestens sechsundzwanzig Wochen              dem Arbeitsentgelt, nach dem sich zuletzt das\noder sechs Monate in entlohnter Beschäfti-            Arbeitslosengeld gerichtet hat, oder, wenn von\ngung gestanden hat. Außer Betracht bleiben            einem Arbeitsentgelt nach § 112 Abs. 8 ausgegan-\nBeschäftigungen, die nach § 102 geringfügig           gen worden ist, von dem Arbeitsentgelt, nach dem\nsind, die Beschäftigung eines Ehegatten durch         sich ohne Anwendung dieser Vorschrift zuletzt\nden anderen und Beschäftigungszeiten, für die         das Arbeitslosengeld gerichtet hätte,\nwegen Krankheit, Urlaub oder unberechtigter       2. in allen übrigen Fällen von dem Arbeitsentgelt\nArbeitsversäumnis kein Arbeitsentgelt ge-             im Sinne des§ 112 Abs. 7.\nzahlt worden ist.\nFür die Zeit, während der der Arbeitslose aus Grün-\nWird die Arbeitslosenhilfe ohne erneute Arbe.its-     den, die in seiner Person oder in seinen Verhält-\nlosmeldung für eine Zeit nach Erschöpfung des         nissen liegen, nicht mehr das nach Nummer 1 maß-\nAnspruchs auf Arbeitslosengeld beantragt, so tritt    gebliche Arbeitsentgelt erzielen kann, richtet sich\nan die Stelle des Tages der Arbeitslosmeldung,        die Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsentgelt im\ndie dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vorausgeht,      Sinne des § 112 Abs. 7; kann der Arbeitslose aus\nder erste Tag nach Erschöpfung des Anspruchs          einem der genannten Gründe nicht mehr das Ar-\nauf Arbeitslosengeld, an dem die sonstigen Vor-       beitsentgelt erreichen, von dem nach Nummer 2 aus-\naussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosen-          gegangen worden ist, so wird die Arbeitslosenhilfe\nhilfe erfüllt sind.                                   nach § 112 Abs. 7 neu festgesetzt.\n(2) Die Vorschriften des Ersten Unterabschnittes           (3) Nach jeweils drei Jahren seit dem Tage, für\nüber Arbeitslosengeld gelten entsprechend, soweit         den letztmals die Arbeitslosenhilfe festgesetzt wor-\ndie Besonderheiten der Arbeitslosenhilfe nicht ent-       den ist, ist sie nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 neu fest-\ngegenstehen. Wer nur mit Einschränkung hinsicht-          zusetzen.\nlich der Dauer der Arbeitszeit imstande ist, eine\n§ 137\nBeschäftigung unter den üblichen Bedingungen des\na1lgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben, hat keinen              (1) Der Arbeitslose ist bedürftig im Sinne des\nAnspruch auf Arbeitslosenhilfe.                           § 134 Abs. 1 Nr. 3, soweit er seinen Lebensunterhalt","606                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nund den seiner .Angehöri~Jen, für die ein Anspruch       5. die Grundrenten und die Schwerstbeschädigten-\nauf Familienzuschlag besteht, nicht auf andere Weise          zulage nach dem Bundesversorgungsgesetz, die\nals durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestrei-          Renten, die in entsprechender Anwendung der\nten kann und dds Einkommen, das nach § 138 zu                Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über\nberücksichtigen ist, die .Arbeitslosenhilfe nach § 136        die Grundrente und die Schwerstbeschädigten-\nnicht erreicht.                                               zulage gewährt werden, und die Renten, die den\n(2) Der Arbeilslose ist nicht bedürftig im Sinne         Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen\ndes § 134 Abs. 1 Nr. 3, solange mit Rücksicht auf             einer durch die Verfolgung erlittenen Gesund-\nsein Vermögen, das Vermögen seines im gemein-                heitsschädigung gewährt werden, bis zur Höhe\nsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder das Ver-              des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung\nmögen seiner im gemeinsamen Haushalt lebenden                bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als\nleiblichen Eltern oder Kinder die Gewährung von              Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage ge-\nArbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist.         währt würde,\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-     6. Leistungen zum Ausgleich eines Schadens, soweit\nnung kann im Einvernehmen mit dem Bundes-                    sie nicht für entgangenes oder entgehendes Ein-\nminister der Finanzen durch Rechtsverordnung be-             kommen oder für den Verlust gesetzlicher Unter-\nstimmen, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen               haltsansprüche gewährt werden; die Vorschriften\nund unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist,            über die Berücksichtigung von Vermögen bleiben\ndaß der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf an-           unberührt,\ndere Weise bestreitet oder bestreiten kann.             7. Unterstützungen auf Grund eigener Vorsorge für\nden Fall der Arbeitslosigkeit und Zuwendungen,\ndie die freie Wohlfahrtspflege gewährt oder die\n§ 138                               ein Dritter zur Ergänzung der Arbeitslosenhilfe\ngewährt, ohne dazu rechtlich oder sittlich ver-\n(1) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung sind als\npflichtet zu sein,\nEinkommen zu berücksichtigen:\n8. das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz,\n1. Einkommen des Arbeitslosen einschließlich der\ndie Leistungen nach § 7 Abs. 6 des Bundeskinder-\nLeistungen, die er von Dritten erhält oder be-\ngeldgesetzes sowie, bis zur Höhe des Kindergel-\nanspruchen kann, soweit es nicht nach § 115 an-\ndes, die Kinderzulage aus der gese<tzlichen Un-\nzurechnen is L;\nfallversicherung und der Kinderzuschuß aus den\n2. Einkommen des mit dem Arbeitslosen im gemein-              gesetzlichen Rentenversicherungen.\nsamen Haushalt lebenden Ehegatten, soweit es\n75 Deutsche Mark in der Woche übersteigt;               (4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesmini-\n3. Einkommen der mit dem Arbeitslosen im gemein-         ster der Finanzen durch Rechtsverordnung bestim-\nsamen Haushalt lebenden leiblichen Eltern und       men, daß auch andere als die in Absatz 3 genannten\nKinder, soweit es 75 Deutsche Mark in derWoche      Einkünfte nicht als Einkommen gelten.\nübersteigt, zu einem Viertel.\nDie Beträge von 75 Deutsche Mark erhöhen sich um\n§ 139\n35 Deutsche Mark für jede Person, die der Ange-\nhörige auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen          Erfüllen Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt\nPflicht überwiegend unterhält; hierbei wird der          leben, zugleich die Voraussetzungen des Anspruchs .\nArbeitslose nicht mitgerechnet.                          auf Arbeitslosenhilfe, so wird Arbeitslosenhilfe nur\ndem Ehegatten gewährt, der von beiden Ehegatten\n(2) Als Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld\nals anspruchsberechtigt bestimmt worden ist. So-\noder Geldeswert nach Abzug der Steuern, der Bei-\nlange die Ehegatten diese Bestimmung nicht getrof-\nträge zur Sozialversicherung und zur Bundesanstalt\nfen haben, wird die Arbeitslosenhilfe dem Ehegat-\noder entsprechender Aufwendungen zur sozialen\nten gewährt, dem der höhere Betrag zusteht. Für\nSicherung in angemessenem Umfange und der Wer-\nden nicht anspruchsberechtigten Ehegatten erhält\nbungskosten.\nder anspruchsberechtigte Ehegatte einen Familien-\n(3) Nicht als Einkommen gelten                        zuschlag in Höhe des doppelten Betrages des Fami-\nlienzuschlages nach § 113 Abs. 3. Familienzuschläge\n1. Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetz-       sind auch für diejenigen Kinder zu gewähren, für\nlichen Vorschriften gewährt werden, um einen        die nur der nicht anspruchsberechtigte Ehegatte die\nMehrbedarf zu decken, der durch einen Körper-        Voraussetzungen des § 113 erfüllt.\nschaden verursacht ist,\n2. Leistungen der vorbeugenden oder nachgehenden\n§ 140\nGesundheitsfürsorge,\nSolange und soweit der Arbeitslose Leistungen,\n3. zweckgebundene Leistungen, insbesondere nicht-\nauf die er einen Anspruch hat, nicht erhält, kann das\nsteuerpflichtige Aufwandsentschädigungen und\nArbeitsamt dem Arbeitslosen ohne Rücksicht auf\nLeistungen zur Erziehung, Erwerbsbefähigung\nund Berufsausbildung,                                diese Leistungen Arbe,itslosenhilfe gewähren. Das\nArbeitsamt hat die Gewährung der Arbeitslosenhilfe\n4. Leistungen, die unter Anrechnung der Arbeits-        dem Leistungspflichtigen unverzüglich anzuzeigen.\nlosenhilfe gewährt werden,                          Die Anzeige bewirkt, daß die Ansprüche des Ar-","Nr. 51 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                                607\nbeitslosen in 1löhe der Aufwendungen an Arbeits-          Heimarbeiter zu nehmen, soweit dies zur Durch-\nlosenhilfe, die infolge der Nichlberücksichtigung der     führung des Gesetzes erforderlich ist. Sie kann ferner\nLeistungen entslanden sind oder entstehen, auf den        den Arbeitslosen ärztlich untersuchen lassen.\nBund übergehen. Der Ubergang wird nicht dadurch               (2) Die Finanzbehörden haben der Bundesanstalt\nausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen,        Auskunft zu erteilen über die Einkommens- und\nverpfändet oder gepfändet werden kann. Die Bun-           Vermögensverhältnisse der Personen, die Leistun-\ndesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die An-        gen beantragt haben oder beziehen, ihrer Angehöri-\nsprüche für den Bund geltE!nd zu machen.                   gen und der ihnen zum Unterhalt verpflichteten Per-\nsonen sowie der Rückzahlungspflichtigen (§ 152),\n§ 141                            soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erfor-\nSoweit die Vorsch ritten dieses Gesetzes bestim-        derlich ist.\nmen, daß Ansprüche auf die Bundesanstalt überge-              (3) Wer den Bezieher einer laufenden Leistung\nhen, daß ihr Aufwendungen zu erstatten sind oder           oder einen seiner Angehörigen, der rechtlich zu\ndaß ihr Schadenersatz zu leisten ist, finden diese        seinem Unterhalt verpflichtet ist, beschäftigt oder\nVorschriften in der Arbeitslosenhilfe mit der Maß-        ihm Leistungen gewährt oder ihm zu Leistungen ver-\ngabe Anwendung, daß die Ansprüche auf den Bund            pflichtet ist, die geeignet sind, die laufende Leistung\nübergehen, die Aufwendungen dem Bund zu erstat-,          auszuschließen oder zu mindern, ist verpflichtet,\nten sind oder dem Bund Schadenersatz zu leisten ist.      hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durch-\nDie Bundesanstalt ist berechtigt und verpflichtet, die    führung dieses Gesetzes erforderlich ist.\nAnsprüche für den Bund geltend zu machen.\n§ 145\nWer vorsätzlich oder fahrlässig\nFünfter Abschnitt                        1. eine Arbeitsbescheinigung nach § 133 oder eine\nBescheinigung über Nebeneinkommen nach § 143\nGemeinsame Vorschriften                          Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nfür die Gewährung von Leistungen\nausfüllt oder\nErster Unterabschnitt                     2. eine Auskunft, zu der er nach § 144 Abs. 3 ver-\npflichtet ist, nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\nGemeinsame Verfahrensvorschriften\ndig erteilt,\n§ 142                            ist der Bundesanstalt zum Ersatz des daraus entstan-\n(1) Wer eine Leistung beantragt, hat alle Tat-          denen Schadens verpflichtet.\nsachen anzugeben, deren Kenntnis für die Festset-\nzung der Leistung erforderlich ist. Er hat dabei einen                                  § 146\nvon der Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu                Die Entscheidungen über den Anspruch trifft der\nbenutzen.                                                  Direktor des Arbeitsamtes. Die Entscheidungen sind\n(2) Der Antragsteller hat die Tatsachen glaubhaft       schriftlich bekanntzugeben. Schriftliche Bescheide\nzu machen.                                                sind mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu\nversehen.\n§ 143\n§ 147\n(1) Wer einem Bezieher von Unterhaltsgeld, Kurz-\narbeitergeld, Schlechtwettergeld, Arbeitslosengeld            Bei der Auszahlung ist die Leistung auf den näch-\noder Arbeitslosenhilfe (laufende Leistung) eine Tä-        sten durch zehn teilbaren Betrag zu runden; dabei\ntigkeit gegen Vergütung überträgt, ist verpflichtet,       sind fünf Deutsche Pfennig und mehr nach oben,\ndiesem Art und Dauer der Tätigkeit sowie die Höhe          weniger als fünf Deutsche Pfennig nach unten zu\nder Vergütung zu bescheinigen und dabei den von            runden.\nder Bundesanstalt vorgesehenen Vordruck zu benut-                                       § 148\nzen.                                                          (1) Wer eine laufende Leistung beantragt hat oder\n(2) Wer als Bezieher einer lauf enden Leistung          bezieht, ist ohne Aufforderung verpflichtet, jede\nDienst- oder Werkleistungen gegen Vergütung er-            Änderung in den Verhältnissen, die für den An-\nbringt, ist verpflichtet, dem Dienstberechtigten oder      spruch auf die Leistung erheblich ist, unverzüglich\nBesteller den für die Bescheinigung nach Absatz 1          anzuzeigen und auf Verlangen des Arbeitsamtes\nvorgeschriebenen Vordruck vorzulegen.                      glaubhaft zu machen.\n(2) Wer eine laufende Leistung bezieht, hat auf\n§ 144                            Verlangen des Arbeitsamtes glaubhaft zu machen,\n(1) Die Bundesanstalt ist berechtigt, die Ermitt-      daß die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ge-\nlungen anzustellen, die zur Feststellung erforderlich      währung der Leistung fortbestehen.\nsind, ob die Voraussetzungen zum Bezuge der Lei-\nstung vorliegen; eidliche Vernehmungen sowie die                                        § 149\nAbnahme eidesstattlicher Versicherungen sind aus-             (1) Der Anspruch auf Leistungen nach diesem\ngeschlossen. Sie ist befugt, Einsicht in Geschäfts-        Gesetz kann nicht gepfändet, verpfändet oder abge-\nbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in            treten werden, es sei denn, daß gesetzlich etwas\nListen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für         anderes bestimmt ist.","608                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Dds gleichP gilt Jü1 die Forderung eines        5. einen Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht ent-\nArbeitnehmers gf!gen ein Geldinstitut, die durch Gut-        richteter Beiträge hat (§ 186).\nschrift einer auf sein Konto überwiesenen Leistung\nAuf die Rückforderung soll im Falle der Nummer 3\nnach diesem Gesetz entstanden ist, für die Dauer von\nverzichtet werden, soweit sie mit Rücksicht auf die\nsieben Kalendertagen seit der Gutschrift. Eine Pfän-\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers nicht\ndung des Guthabens bei dem Geldinstitut gilt als\nvertretbar wäre.\nmit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Gut-\nhaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung         (2) Hat der Empfänger Leistungen im Sinne des\nwährend des dorl genannten Zeitraums nicht erfaßt;       § 117 Abs. 1 oder 2 oder im Sinne des § 140 Satz 1\nder Arbeitnehmer hat dem Geldinstitut nachzuwei-        trotz des Rechtsübergangs nach § 117 Abs. 4 oder\nsen, daß die in Satz 1 genannten Voraussetzungen        § 140 Satz 2 bis 4 erhalten, so ist das nach § 117\nvorliegen.                                              Abs. 4 gewährte Arbeitslosengeld oder die nach\n(3) Bei den Beziehern einer laufenden Leistung       § 140 Satz 1 gewährte Arbeitslosenhilfe insoweit\nnach diesem Gesetz gilt für die Pfändung von Bar-       zurückzuzahlen. Soweit der leistungspflichtige Dritte\ngeld § 811 Nr. 8 der Zivilprozeßordnung entspre-        an den Empfänger nicht mit befreiender Wirkung\nchend.                                                  geleistet hat, haften der Leistungspflichtige und der\nEmpfänger als Gesamtschuldner. Satz 1 ist entspre-\n§ 150                          chend anzuwenden, wenn der 'Smpfänger von einer\nSoweit nad1 Vorschriften dieses Gesetzes Ein-        Verbindlichkeit befreit worden ist, weil der lei-\nkommen nach Abzug der Steuern, der Sozialversiche-      stungspflichtige Dritte der Bundesanstalt oder dem\nrungsbeiträge, der Beiträge zur Bundesanstalt und       Bund gegenüber mit einer Forderung gegen den\nder Werbungskosten anzurechnen oder zu berück-          Empfänger rechtswirksam aufgerechnet hat.\nsichtigen ist, kann die Bundesanstalt durch Anord-         (3) Die Rückzahlungspflicht nach den Absätzen 1\nnung, im Falle des § 138 Abs. 2 der Bundesminister      und 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der\nfür Arbeit und Sozialordnung durch Rechtsverord-        Empfänger nicht mehr bereichert ist.\nnung für diese Abzüge Pauschbeträge festsetzen.\n(4) Die Bundesanstalt kann durch Anordnung Vor-\nschriften über die Stundung und Niederschlagung\nvon Rückforderungen sowie die Einstellung des Ein-\nZweiter Unterabschnitt                  ziehungsverfahrens erlassen.\nAufhebung von Entscheidungen\nund Rückzahlung von Leistungen\n§ 153\n§ 151                             (1) Das Arbeitsamt kann durch schriftliche An-\n(1) Entscheidungen, durch die Leistungen nach        zeige an den Leistungspflichtigen bewirken, daß\ndiesem Gesetz bewilligt worden sind, werden inso-       Ansprüche eines nach § 152 Rückzahlungspflichtigen\nweit aufgehoben, als die Voraussetzungen für die        auf Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts,\nLeistungen nicht vorgelegen haben oder weggefal-        insbesondere auf\nlen sind.                                               1. Renten der Sozialversicherung,\n(2) Ist die Entscheidung, durch die eine laufende    2. Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie\nLeistung bewilligt worden ist, ganz aufgehoben              Renten, die nach anderen Gesetzen in entspre-\nworden, so darf die Leistung von neuem nur ge-              chender Anwendung des Bundesversorgungsge-\nwährt werden, wenn sie erneut beantragt ist.                setzes gewährt werden,\n3. Renten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechts-\n§ 152                              verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundge-\n(1) Soweit eine Entscheidung aufgehoben (§ 151\nse,tzes fallenden Personen,\nAbs. 1) oder eine Leistung ohne Entscheidung ge-        4. Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Un-\nwährt worden ist, ist die Leistung insoweit zurück-         terhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefan-\nzuzahlen, als der Empfänger                                 genen,\n1. die Gewährung dadurch herbeigeführt hat, daß er      5. Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz,\nvorsätzlich oder grobfahrlässig falsche oder un-    6. Mutterschaftsgeld nach § 200 oder § 200 a der\nvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige          Reichsversicherungsordnung oder nach dem Mut-\nnach § 148 Abs. 1 vorsätzlich oder grobfahrlässig       terschutzgesetz oder auf Sonderunterstützung\nunterlassen hat,\nnach dem Mutterschutzgesetz,\n2. wußte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht       7. Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis, das\nwußte, daß die Voraussetzungen für die Leistung         während des Bezuges der zurückzuzahlenden Lei-\nnicht vorlagen,\nstung bestanden hat,\n3. einen Anspruch auf eine der in § 118 genannten\nin Höhe der zurückzuzahlenden Leistung auf die\nLeistungen hat und die Entscheidung aus diesem       Bundesanstalt übergehen. Der Ubergang beschränkt\nGrunde aufgehoben worden ist,\nsich auf Ansprüche, die dem Rückzahlungspflichtigen\n4. die Leistung erhalten hat, obwohl der Anspruch       für den Zeitraum in der Vergangenheit zustehen,\nwegen einer Sperrzeit nach § 119 Abs. 1 und 2        für den die zurückzuzahlenden Leistungen gewährt\nruhte oder nach § 119 Abs. 3 erloschen war, oder    worden sind. Hat der Rückzahlungspflichtige den","Nr. 51  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                          609\nunrechtmäßigen Bezug der Leistung vorsätzlich oder     durchgeführt, soweit sich nicht aus den folgenden\ngrobfahrli.issig herbeigeführt, so geht in den Fällen  Vorschriften Abweichendes ergibt. Soweit es sich\nder Nummern 1 bis 5 auch der Anspruch auf die         um die Rechte und Pflichten aus der Krankenver-\nHälfte der lüufenden Bezü~Je dllf die Bundesanstalt    sicherung handelt, tritt an die Stelle der versiche-\ninsoweit über, als der Rückzahlungspilichtige dieses   rungspflichtigen Beschäftigung der Bezug des Ar-\nTeiles der Bezüge zur Deckung seines Lebensunter-      beitslosengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Un-\nhalts und des Lebensunterhdlts seiner unterhalts-     terhaltsgeldes. Das Versicherungsverhältnis wird\nberechtigten Angehörigen nicht bedarf.                nicht berührt, wenn die Entscheidung, die zu einem\n(2) Der Leistungspflichtige hat seine Leistungen   Leistungsbezug geführt hat, rückwirkend aufgehoben\nin Höhe des nach Absatz 1 übergegangenen An-           oder die Leistung zurückgefordert oder zurückge-\nspruchs an das Arbeitsamt abzuführen.                  zahlt worden ist.\n§ 156\n(3) Der nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 Leistungspflich-\ntige hat den Eingang eines Antrages auf Rente,           Scheidet ein Versicherter aus der Krankenver-\nUnterhaltsbeihilfe oder Unterhaltshilfe dem Arbeits-   sicherung aus, weil er keine der in § 155 Abs. 1\namt mitzuteilen, von dem der Antragsteller zuletzt    genannten Leistungen mehr bezieht, so stehen ihm\nLeistungen nach diesem Gesetz bezogen hat. Die        die Ansprüche aus der gesetzlichen Krankenver-\nMitteilungspflicht entfällt, wenn der Bezug dieser    sicherung in derselben Weise zu, wie wenn er\nLeistungen im Zeitpunkt der Antragstellung länger     wegen Erwerbslosigkeit ausgeschieden wäre.\nals drei Jahre zurückliegt. Bezüge für eine zurück-\n§ 157\nliegende Zeit dürfen an den Antragsteller frühe-\nstens zwei Wochen nach Abgang der Mitteilung an           (1) Die Beiträge für die nach § 155 Versicherten\ndas Arbeitsamt ausgezahlt werden, falls bis zur       trägt die Bundesanstalt.\nAuszahlung eine Anzeige des Arbeitsamtes nach             (2) Der Berechnung der Beiträge werden der für\nAbsatz 1 nicht vorliegt.                              Versicherte mit sofortigem Anspruch auf Kranken-\n(4) Der Rechtsübergang nach Absatz 1 wird nicht    geld geltende Beitragssatz der Krankenkasse und\ndadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht        die Summe der in § 155 Abs. 1 genannten Leistun-\nübertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.    gen zugrunde gelegt, die an die Mitglieder der\nKrankenkasse tatsächlich ausgezahlt worden sind;\n§ 154                       die Summe dieser Leistungen ist mit der Zahl zu\nvervielfachen, die dem Verhältnis des für die Be-\n(1) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistun-\nmessung aller in § 155 Abs. 1 genannten Leistungen\ngen kann gegen einen späteren Anspruch des Rück-\nmaßgebenden durchschnittlichen Arbeitsentgelts zu\nzahlungspflichtigen auf Leistungen nach diesem Ge-\ndem durchschnittlichen Betrag aller dieser Leistun-\nsetz aufgerechnet werden, wenn\ngen entspricht.\n1. die Rückzahlungspflicht auf§ 152 Abs. 1 Nr. 1 oder\n(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\n2 beruht und die Entscheidung über die Rückzah-   nung setzt durch Rechtsverordnung die Verhältnis-\nlung dies ausspricht,                             zahl nach Absatz 2 fest. Er kann von dem Mittel der\n2. die Rückzahlungspflicht auf § 152 Abs. 1 Nr. 4 be- in der Tabelle zu § 112 genannten Leistungsbeträge\nruht oder                                          und dem für ihre Bemessung maßgebenden Arbeits-\n3. der Rückzahlungspflichtige schriftlich zustimmt.   entgelt ausgehen; dabei sind die Schichtung der Ein-\nheitslöhne und die Familienzuschläge angemessen\n(2) Der Anspruch auf Rückzahlung von Leistungen    zu berücksichtigen. Die Verhältniszahl ist auf volle\nkann gegen einen Anspruch auf Rückzahlung zu Un-      Zehntel auf- oder abzurunden. Bei gesetzlichen Ände-\nrecht entrichteter Beiträge (§ 186) aufgerechnet wer- rungen, die sich auf die Verhältniszahl auswirken,\nden.                                                  ist die Verhältniszahl für die Zeit nach Inkrafttreten\n(3) Im übrigen werden zurückzuzahlende Beträge      der gesetzlichen Änderungen neu festzusetzen.\nauf Ersuchen der Bundesanstalt von den Gemeinden\n(4) Deiträge für Versicherte, denen eine Rente\nwie Gemeindeabgaben beigetrieben.\naus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen ge-\nwährt worden ist, sind der Bundesanstalt vom Träger\nDritter Unterabschnitt                 der Rentenversicherung zu erstatten, wenn und so-\nweit die Entscheidung, durch die die in § 155 Abs. 1\nKranken-, Unfall- und Rentenversicherung         genannte Leistung bewilligt worden ist, wegen der\nder Leistungsempfänger                 Gewährung dieser Rente rückwirkend aufgehoben\nworden ist; das gleiche gilt im Falle eines Forde-\n1. Krankenversicherung der Empfänger         rungsübergangs nach § 140. Als Erstattung erhält\nvon Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe       die Bundesanstalt den Betrag, den der Träger der\nund Unterhaltsgeld                  Rentenversicherung nach § 381 Abs. 4 der Reichs-\nversicherungsordnung freiwillig versicherten Ren-\n§ 155\ntenbeziehern für die Zeit zu zahlen hatte, für die die\n(1) Wer Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder   bewilligende Entscheidung aufgehoben worden ist.\nUnterhaltsgeld bezieht, ist für den Fall der Krank-\nheit versichert.                                                               § 158\n(2) Die Krankenversicherung wird nach den Vor-         (1) Als Krankengeld ist der Betrag des Arbeits-\nschriften der gesetzlichen Krankenversicherung         losengeldes, der Arbeitslosenhilfe oder des Unter-","610                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nhaltsgeldes zu gewähren, auf den der Versicherte         einander Beiträge und Leistungen wechselseitig. Für\nzuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Anspruch     die Erstattung der Leistungen gilt § 222 der Reichs-\nhatte. Das Krankengeld wird vom ersten Tage der          versicherungsordnung entsprechend.\nArbeitsunfähigkeit an gewährt. § 123 gilt entspre-\nchend.                                                                             § 161\n(2) Andern sich nach Eintritt der Arbeitsunfähig-\nDie Meldungen, die nach den Vorschriften der\nkeit die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld,\ngesetzlichen Krankenversicherung dem Arbeitgeber\nArbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld maßgeblichen\nobliegen, werden hinsichtlich der nach § 155 ver-\n:Verhältnisse des Versicherten, so ist auf Antrag des\nsicherten Leistungsempfänger von den Arbeits-\nVersicherten als Krankengeld derjenige Betrag zu\nämtern erstattet. Die Meldungen sind monatlich zu\ngewähren, den der Versicherte als Arbeitslosengeld,\nerstatten und beschränken sich, soweit mit den\nArbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld erhalten\nKrankenkassen nichts anderes vereinbart ist, auf\nwürde, wenn er nicht erkrankt wäre. Anderungen,\ndie Anzahl der Empfänger der in § 155 Abs. 1 ge-\ndie zu einer Erhöhung des Krankengeldes um weni-         nannten Leistungen, die in dem Zahlungszeitraum,\nger als zehn vom Hundert führen würden, werden\nin den der Fünfzehnte des Monats fällt, eine Lei-\nnicht berücksichtigt.\nstung tatsächlich erhalten haben. Im übrigen werden\n(3) Soweit sich die übrigen Geldleistungen der        die Meldungen durch die Meldekarte oder eine\nKrankenversicherung nach dem Grundlohn richten,          andere Bescheinigung ersetzt, die das Arbeitsamt\nwird dieser ermittelt, indem der Wochenbetrag der        dem Arbeitslosen ausstellt.\nin § 155 Abs. 1 genannten Leistung mit der Verhält-\nniszahl nach § 157 Abs. 2 vervielfacht und durch sie-\nben geteilt wird.                                                       2. Krankenversicherung\n§ 159                                    der Empfänger von Kurzarbeitergeld\nund Schlechtwettergeld\n(1) Versicherte sind Mitglieder der Krankenkasse,\nder sie im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung oder des                                § 162\nBeginns der Umschulungsmaßnahme angehören oder\nzuletzt vor diesem Zeitpunkt angehört haben, wenn           (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in\ndiese Kasse örtlich zuständig ist, es sei denn, daß      der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhal-\nder Versicherte vor der Entscheidung über den An-        ten, solange sie Anspruch auf Kurzarbeiter- oder\ntrag auf eine in § 155 Abs. 1 genannte Leistung          Schlechtwettergeld haben.\nerklärt, nicht Mitglied dieser Kasse sein zu wollen.        (2) § 155 Abs. 2 gilt entsprechend.\n(2) Im übrigen sind Versicherte Mitglieder der\nOrtskrankenkasse oder, wo eine solche nicht be-                                    § 163\nsteht, der Landkrankenkasse, deren Bezirk den für           (1) Der Beitrag für Empfänger von Kurzarbeiter-\ndie Zuständigkeit des Arbeitsamtes maßgebenden           oder Schlechtwettergeld bemißt sich nach dem Ar-\nWohn- oder Aufenthaltsort der Versicherten umfaßt.       beitsentgelt, das nach den §§ 68 und 77 der Bemes-\n(3) Ortlich zuständig ist eine Krankenkasse, wenn     sung des Kurzarbeitergeldes oder des Schlechtwet-\nihr Bereich den für die Zuständigkeit des Arbeits-       tergeldes für die Arbeitsstunde zugrunde zu legen\namtes (§§ 129 und 130) maßgebenden Wohn- oder            ist, und nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der\nAufenthaltsort des Leistungsempfängers umfaßt.           Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall am Ausfall-\ntag innerhalb der Arbeitszeit (§ 69) geleistet hätte.\n(4) Ubt ein Versicherter während des Bezuges\nEin höherer Betrag als der höchste Grundlohn der\neiner in § 155 Abs. 1 genannten Leistung eine kran-\ngesetzlichen Krankenversicherung darf nicht zu-\nkenversicherungspflichtige Beschäftigung aus, so ist\ngrunde gelegt werden.\nfür die Krankenversicherung auf Grund dieser Be-\nschäftigung dieselbe Kasse zuständig, bei der er            (2) Den Teil des Beitrages, der für den Unter-\nnach den Absätzen 1 bis 3 versichert ist.                schiedsbetrag zwischen tatsächlich erzieltem Arbeits-\nentgelt und dem der Beitragsbemessung nach Ab-\nsatz 1 zugrunde zu legenden Arbeitsentgelt zu zah-\n§ 160\nlen ist, trägt der Arbeitgeber; dies gilt auch, wenn\n(1) Der Arbeitgeber hat der Bundesanstalt die im      kein Arbeitsentgelt erzielt wird. Die Bundesanstalt\nFalle des § 117 Abs. 4 Satz 1 geleisteten Beiträge       erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag die Hälfte\nzur Krankenversicherung zu erstatten, soweit er für      seiner Aufwendungen; für die Antragstellung gelten\ndieselbe Zeit Beiträge zur Krankenversicherung des       die Ausschlußfristen des § 72 Abs. 2 Satz 4 und des\nArbeitnehmers zu entrichten hat. Er wird insoweit        § 79 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Im übrigen bleiben\nvon seiner Verpflichtung befreit, Beiträge an die        die Vorschriften des § 381 der Reichsversicherungs-\nKrankenkasse zu entrichten.                              ordnung und der §§ 117, 118 des Reichsknappschafts-\n(2) Hat auf Grund des Bezuges von Arbeitslosen-       gesetzes über die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-\ngeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld nach         versicherung unberührt.\n§ 117 Abs. 4 Satz 1 eine andere Kasse die Kranken-          (3) Der Arbeitgeber hat Empfängern von Kurz-\nversicherung durchgeführt als diejenige Kasse, die       arbeitergeld, die bei Beginn des Arbeitsausfalls\nfür das Beschäftigungsverhältnis zuständig ist, aus      nicht krankenversicherungspflichtig waren und de-\ndem der Leistungsempfänger Arbeitsentgelt bezieht        ren monatliches Arbeitsentgelt durch den Arbeits-\noder zu beanspruchen hat, so erstatten die Kassen         ausfall unter ein Zwölftel des in § 165 Abs. 1 Nr. 2","Nr. 51    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                             611\nder Reichsvcrsidwrungsordnung genannten Betrages                             Sechster Abschnitt\nsinkt, den Betrn~J auszuzahlen, den er im Falle der                       Auibringung der Mittel\nKrankenvcrsidwrungspflicht als Beitragsteil nach\n§ 381 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und\nnach den §§ 117, 11B des Reichsknappschaftsgesetzes\nErster Unterabschnitt\nzu tragen hJ II('.                                                                Beiträge\n§ 1G4                                                     § 167\n(1) Für Versicherte, die wlihrend des Bezuges von        Die Bundesanstalt erhebt zur Aufbringung der\nKurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld arbeitsunfä-       Mittel für die Durchführung ihrer Aufgaben von\nhig erkranken, wird das Krankengeld nach dem             Arbeitnehmern und Arbeitgebern Beiträge. Der Bei-\nregelmäßigen A rbeilsentgelt, das zuletzt vor Ein-       tragssatz ist für Arbeitnehmer und Arbeitgeber\ntritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde (Regellohn,      gleich.\n§ 182 der Reichsversicherungsordnung), berechnet.\n(2) § 182 Abs. 7 der Reichsversicherungsordnung                                   § 168\ngilt nicht in der Zeit, in der im Betrieb Kurzarbeiter-\ngeld oder Schlechtwettergeld gewährt wird.                   (1) Beitragspflichtig sind Personen, die als Arbei-\nter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer\n(3) Im übrigen ist bei der Ermittlung der Bemes-      Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer),\nsungsgrundlage für die Leistungen der gesetzlichen       soweit sie nicht nach § 169 oder einer Rechtsverord-\nKrankenversicherung von dem Arbeitsentgelt auszu-        nung nach § 173 Abs. 1 beitragsfrei sind.\ngehen, das bei der Bemessung der Beiträge zugrunde\ngelegt wurde.                                               (2) Beitragspflichtig sind auch Personen, die auf\nGrund der Wehrpflicht Wehrdienst oder zivilen Er-\n3. Unfallversicherung                  satzdienst leisten, wenn sie für länger als drei Tage\neinberufen wordep. sind und unmittelbar vor Dienst-\n§ 165                         antritt\n1. nach Absatz 1 beitragspflichtig oder nach § 169\nFür die Unfallversicherung der Leistungsempfän-\nNr. 6 bis 8 oder einer Rechtsverordnung nach§ 173\nger gelten die Vorschriften der Reichsversicherungs-\nAbs. 1 beitragsfrei waren und ihr Beschäftigungs-\nordnung und die zu ihrer Änderung, Ergänzung\nverhältnis nicht als fortbestehend gilt oder\noder Durchführung erlassenen Vorschriften.\n2. nur wegen der Ausübung einer Beschäftigung\naußerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes\n4. Rentenversicherung                        beitragsfrei waren oder\nder Empfänger von Kurzarbeitergeld              3. arbeitslos waren.\n§ 166                             (3) Bei Wehrdienstleistenden und Ersatzdienst-\nleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften\n(1) Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld          während ihrer Dienstleistung Arbeitsentgelt weiter-\nbesteht ein rentenversicherungspilichtiges Beschäf-      zugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältni_s als\ntigungsverhältnis fort.                                  durch den Wehrdienst oder den zivilen Ersatzdienst\n(2) Der Beitrag bemißt sich nach dem Arbeitsent-      nicht unterbrochen.\ngelt, das nach § 68 der Bemessung des Kurzarbeiter-          (4) Arbeitnehmer im Sinne der Vorschriften dieses\ngeldes für die Arbeitsstunde zugrunde zu legen ist,      Abschnittes sind auch die Heimarbeiter (§ 2 Abs. 1\nund nach der Zahl der Arbeitsstunden, die der Ar-        und 4 des Heimarbeitsgesetzes).\nbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall am Ausfalltag\ninnerhalb der Arbeitszeit (§ 69) geleistet hätte. Dies\ngilt auch in den Fällen, in denen in einem Kalender-                                 § 169\nmonat außer dem Kurzarbeitergeld Arbeitsentgelt              Beitragsfrei sind\nbezogen worden ist. Der Betrag, nach dem sich der\nBeitrag bemißt, gilt als Bruttoarbeitsentgelt.            1. Arbeitnehmer, die nicht auf Grund ihres Beschäf-\ntigungsverhältnisses nach der Reichsversiche-\n(3) Den Teil des Beitrages, der für den Unter-             rungsordnung oder dem Reichsknappschaftsgesetz\nschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten              für den Fall der Krankheit pflichtversichert sind.\nArbeitsentgelt und dem der Beitragsbemessung nach             Das gilt nicht für Arbeitnehmer, die der Pflicht zur\nAbsatz 2 zugrunde zu legenden Arbeitsentgelt zu               Krankenversicherung unterlägen, wenn\nzahlen ist, trägt der Arbeitgeber. Dies gilt auch,\na) ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst die\nwenn kein Arbeitsentgelt erzielt wird. Die Bundes-\nJahresarbeitsverdienstgrenze der Krankenver-\nanstalt erstattet ihm auf Antrag fünfundsiebzig vom\nsicherung nicht überstiege,\nHundert seiner Aufwendungen; für die Antragstel-\nlung gilt die Ausschlußfrist des § 72 Abs. 2 Satz 4           b) sie nicht nach § 175 der Reichsversicherungs-\nentsprechend. Im übrigen bleiben die Vorschriften                 ordnung versicherungsfrei wären,\ndes § 1385 der Reichsversicherungsordnung, des                c) sie nicht von der Krankenversicherungspflicht\n§ 112 des Angestelltenversicherungsgesetzes und                   anläßlich einer Erhöhung der Jahresarbeits-\ndes § 130 des Rcichsknappschaftsgesetzes über die                 verdienstgrenze wegen einer Versicherung bei\nBeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung unbe-                einem Krankenversicherungsunternehmen be-\nrührt.                                                            freit worden wären oder","612                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, TeH I\nd) sie nicht auf Grund einer überstaatlichen              (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beitrags-\nRcchtsvorschrifl oder einer zwischenstaatlichen   pflicht der Wehr- und Ersatzdienstleistenden nach\nVereinbarun~J von d<!r Pf1icht zur Kranken-       § 168 Abs. 2 entsprechend.\nversicherung irnsgenommen wären;\n2. Arbeitnehmer, die das dreiundsechzigste Lebens-                                  § 171\njahr vollendet haben. Die Beitragsfreiheit beginnt\nmit Ablauf des Monals, in dem der Arbeitnehmer            (1) Die Beiträge des Arbeitnehmers trägt der Ar-\ndas dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet;           beitgeber,\n3. Arbeitnehmer während der Zeit, für die ihnen ein       1. wenn das monatliche Bruttoarbeitsentgelt des\nAnspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit                Arbeitnehmers ein Zehntel der Beitragsbemes-\naus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen            sungsgrenze für Monatsbezüge nicht übersteigt,\nzuerkannt ist;                                             die sich aus § 175 Nr. 1 dieses Gesetzes in Ver-\nbindung mit§ 1385 Abs. 2 der Reichsversicherungs-\n4. Arbeitnehmer, dit\\ wegen einer Minderung ihrer             ordnung ergibt, oder\nLeistungsfähi~Jkeit dauernd der Arbeitsvermitt-\nlung nicht zur Verfügung stehen(§ 103 Abs. 1);       2. soweit der Arbeitnehmer ein freiwilliges soziales\nJahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines\n5. Arbeitnehmer, die eine Volksschule, eine Real-              freiwilligen sozialen Jahres leistet.\nschule oder ein Gymnasium besuchen. Dies gilt\nnicht, wenn der Arbeitnehmer schulische Einrich-          (2) Die Beiträge der Wehr- und Ersatzdienstlei-\ntungen besucht, die der Fortbildung außerhalb         stenden nach § 168 Abs. 2 trägt der Bund.\nder üblichen Arbeitszeit dienen;\n6. Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäfti-                                    § 172\ngung (§ 102). Die Arbeitszeiten mehrerer neben-\n(1) Beitragspflichtig sind Arbeitgeber, die minde-\neinander ausgeübter geringfügiger Beschäftigun-\nstens einen beitragspflichtigen Arbeitnehmer be-\ngen werden nicht zusammengerechnet;\nschäftigen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften\n7. Arbeitnehmer in unständigen Beschäftigungen            dieses Abschnittes sind auch die Auftraggeber von\n(§ 441 der Reichsversicherungsordnung);               Heimarbeitern.\n8. Heimarbeiter, die gleichzeitig Zwischenmeister             (2) Ist der Arbeitgeber ein ausländischer Staat\n(§ 2 Abs. 3 und 4 des Heimarbeitsgesetzes) sind       oder eine Person, die nicht der inländischen Gerichts-\nund den überwiegenden Teil ihres Verdienstes          barkeit untersteht, so trägt der Arbeitnehmer die\naus ihrer Tätigkeit als Zwischenmeister beziehen;     Beiträge des Arbeitgebers insoweit, als die Bei-\n9. Ausländer in einer Beschäftigung zu ihrer beruf-       tragspflicht auf der Beschäftigung dieses Arbeitneh-\nlichen Aus- oder Fortbildung, wenn                    mers beruht.\na) die berufliche Aus- oder Fortbildung aus Mit-\n§ 173\nteln des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde\noder eines Gemeindeverbandes oder aus Mit-            (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nteln einer Einrichtung oder einer Organisation,   nung kar..n durch Rechtsverordnung Arbeitnehmer,\ndie sich der Aus- oder Fortbildung von Aus-       die im In- oder Auslande im Bezirk des Grenzver-\nländern widmet, gefördert wird,                   kehrs beschäftigt sind, oder Ausländer, die im In-\nb) die Ausländer verpflichtet sind, nach Beendi-      lande beschäftigt sind, zur Vermeidung besonderer\ngung der geförderten Aus- oder Fortbildung        Härten von der Beitragspflicht befreien.\nden Geltungsbereich dieses Gesetzes zu ver-           (2) Soweit durch eine Rechtsverordnung nach Ab-\nlassen, und                                       satz 1 Arbeitnehmer von der Beitragspflicht befreit\nc) die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurück-     werden, die im Inlande beschäftigt sind, sind deren\ngelegten Beitragszeiten weder nach dem Recht      Arbeitgeber gleichwohl beitragspflichtig; Beitrags-\nder Europäischen Gemeinschaften noch nach         bemessungsgrundlage ist insoweit der Betrag, der\nzwischenstaatlichen Abkommen oder dem             der Bemessung des Beitrages des Arbeitnehmers\nRecht des Wohnlandes des Ausländers einen         zugrunde zu legen wäre, wenn dieser beitragspflich-\nAnspruch auf Leistungen für den Fall der          tig wäre. Der Beitrag ist an die Stelle zu zahlen, die\nArbeitslosigkeit in dem Wohnland des Aus-         im Falle der Beitragspflicht des Arbeitnehmers Ein-\nländers begründen können.                         zugsstelle wäre.\n§ 170                                                     § 174\n(1) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tage des           (1) Die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeit-\nEintritts des Arbeitnehmers in das Beschäftigungs-        geber betragen je eins vom Hundert der Beitrags-\nverhältnis, das die Beitragspflicht begründet, oder       bemessungsgrundlage.\nmit dem Tage nach dem Erlöschen der Beitragsfrei-             (2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nheit des Arbeitnehmers.                                   ordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundes-\n(2) Die Beitragspflicht endet mit dem Tage des         anstalt sowie unter Berücksichtigung der Beschäfti-\nAusscheidens des Arbeitnehmers aus dem Beschäf-           gungs- und Wirtschaftslage sowie ihrer voraussicht-\ntigungsverhältnis, das die Beitragspflicht begründet,     lichen Entwicklung bestimmen, daß die Beiträge\noder mit dem Tage vor Eintritt der Beitragsfreiheit       zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz\ndes Arbeitnehmers.                                        erhoben werden.","Nr. 51   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                        613\n§ 175                            (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nßeilrctgsbemessungsgrundlage ist                    nung kann im Benehmen mit dem Bundesminister\nder Verteidigung durch Rechtsverordnung Vor-\n1. für den beitragspflichtigen Arbeitnehmer die        schriften über die Einziehung und Abrechnung der\nGrundlage für die Bemessung seines Beitrages       Beiträge erlassen.\nzur gesetzlichen Rentenversicherung oder, falls\neine Rentenversicherungspflicht nicht besteht, die                          § 178\nGrundlage, die bei Bestehen einer Rentenver-           (1) Der Arbeitgeber hat Beginn und Ende der\nsicherungspflicht für die Bemessung maßgebend      Beitragspflicht des von ihm beschäftigten Arbeit-\nwäre; auch für knappschaftlich versicherte Arbeit- nehmers der zuständigen Einzugsstelle zu melden,\nnehmer gilt die Beitragsbemessungsgrenze der       wenn diese keine Ersatzkasse ist. Ist die zuständige\nRentenversicherung der Arbeiter und der Renten-    Einzugsstelle eine Betriebskrankenkasse, so besteht\nversicherung der Angestellten;                     diese Pflicht nur, wenn der Arbeitnehmer der Pflicht\n2. für den beitragspflichtigen Wehr- oder Ersatz-      zur Krankenversicherung nicht unterliegt.\ndienstleistenden hundertsiebzig vom Hundert des        (2) Die für die gesetzliche Krankenversicherung\ndurchschnittlichen Arbeitslosengeldes aller Be-    geltenden Vorschriften über Meldungen des Ar-\nzieher von Arbeitslosengeld in dem der Ab-         beitgebers (§§ 317 bis 318 a und 521 Abs. 1 der\nleistung des Dienstes vorangegangenen Kalen-       Reichsversicherungsordnung, § 15 Abs. 3 des Reichs-\nderjahr. Der Bundesminister für Arbeit und Sozial- knappschaftsgesetzes) sind entsprechend anzuwen-\nordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundes-       den.\nminister der Finanzen und dem Bundesminister           (3) Durch eine An- oder Abmeldung in der gesetz-\nder Verteidigung durch Rechtsverordnung eine       lichen Kranken- oder Rentenversicherung wird eine\nPauschalberechnung für einen Gesamtbeitrag der\ngleichzeitig nach Absatz 1 bestehende Verpflichtung\nWehrdienstleistenden und für einen Gesamtbei-      zur Meldung erfüllt.\ntrag der Ersatzdienstlcistenden vorschreiben; er\nkann dabei eine geschätzte Durchschnittszahl der                            § 179\nbeitragspflichtigen Dienstleistenden zugrunde le-      Für die Zahlung und Einziehung von Beiträgen,\ngen sowie die Besonderheiten berücksichtigen,      die an die Einzugsstellen zu entrichten sind, gelten\ndie sich aus der Zusammensetzung dieses Perso-     die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung\nnenkreises hinsichtlich der Bemessungsgrundlage    über\nfür Arbeitslosengeld ergeben;\ndie Beitreibung rückständiger Beiträge (§ 28),\n3. für den beitragspflichtigen Arbeitgeber die Ge-     die Verjährung des Anspruchs auf Beiträge (§ 29\nsamtheit der Beitragsbemess1mgsgrundlagen der      Abs.1),\nvon ihm beschäftigten beitragspflichtigen Arbeit-\nnehmer.                                            die Beitragsregelung während des Bezuges von\nDbergangsgeld,      Krankengeld, Mutterschaftsgeld\n(§ 183 Abs. 6, § 383),\n§ 176\ndie Zahltage (§ 393),\n(1) Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitneh-\nden Erlaß von Bestimmungen zur Vereinfachung der\nmer werden an die Einzugsstellen entrichtet. Als\nZahlung und der Einziehung der Beiträge (§§ 393 b,\nSchuldner der Beiträge der Arbeitnehmer gilt gegen-\nüber der Einzugsstelle der Arbeitgeber.                404 a),\ndie Einbehaltung des Beitrages des Arbeitnehmers\n(2) Der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil      durch den Arbeitgeber (§§ 394, 395),\ndes Beitrages des Arbeitgebers, der sich nach der\ndie gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Arbeit-\nGrundlage für die Bemessung des Beitrages des\ngeber eines Arbeitnehmers (§ 396),\nArbeitnehmers richtet, werden zusammen, wenn\nauch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung     die Erhebung von Säumniszuschlägen und Zinsen\noder Rentenversicherung zu entrichten sind, mit         (§ 397 a),\ndiesen, an dieselbe Einzugsstelle entrichtet.          die Sonderregelung der Beitragszahlung durch zah-\nlungsunfähige Arbeitgeber (§§ 398 bis 402),\n(3) Ist der Arbeitnehmer für den Fall der Krank-\nheit pflichtversichert, so ist Einzugsstelle die Kran- die Einforderung von Vorschüssen (§ 403),\nkenkasse, Ersatzkasse oder Knappschaft, deren          besondere Befugnisse des Versicherungsamtes (§ 404),\nMitglied er ist.                                       den Anspruch der Ersatzkasse auf den Arbeitgeber-\n(4) Ist der Arbeitnehmer nicht für den Fall der     beitrag und seine Abführung (§ 520),\nKrankheit pflichtversichert, so ist Einzugsstelle die  die Meldungen beim Ausscheiden eines Arbeitneh-\nKrankenkasse oder Knappschaft, deren Mitglied er       mers aus einer Ersatzkasse (§ 521),\nbei Bestehen einer Krankenversicherungspflicht         die Entrichtung von Beiträgen an die See-Kranken-\nohne Rücksicht auf eine Mitgliedschaft bei einer       kasse (§ 490 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 erster Halb-\nErsatzkasse wäre.                                      satz},\ndie Fälligkeit der Beiträge (§ 1400 Abs. 1 Satz 2)\n§ 177\nentsprechend. Ist eine Knappschaft Einzugsstelle, so\n(1) Die Beiträge für Wehr- und Ersatzdienst-        gelten die vorstehenp.en Vorschriften der Reichs-\nleistende (§ 168 Abs. 2) werden an die Bundesanstalt   versicherungsordnung entsprechend, soweit nicht\nentrichtet.                                             § 113 des Reichsknappschaftsgesetzes in Verbindung","614                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nmit der Salzung der Knappschaft Vorschriften über                                  § 186\ndie Zahlung oder Einziehung sowie die Fälligkeit\n(1) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind demjeni-\nder BeiträrJe enthalten.\ngen, der sie getragen hat, auf seinen Antrag zurück-\n§ lBO                           zuzahlen.\n1st d<!r Arbeitgeber ein ausländischer Staat oder         (2} Der Anspruch auf Rückzahlung verjährt in\neine Persern, die nicht der inländischen Gerichtsbar-     zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem\nkeit untersteht, so hat die Pflichten nach den §§ 178     die Beiträge entrichtet worden sind.\nund 179 der Arbeitnehmer zu prfiillen.                       (3) Die Beiträge werden durch das Arbeitsamt\nzurückgezahlt, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz\n§ 181\nhat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind.\nSie werden durch die Einzugsstelle zurückgezahlt,\nVerletzt eine Einzugsstelle schuldhaft eine der       soweit die Bundesanstalt dies mit den Bundesver-\nVerpflichtungen, die ihr hinsichtlich des Einzuges       bänden der Krankenkassen vereinbart.\nder Beiträge zur Bundesanstalt obliegen, so ist sie\nder Bundesanstalt schadenersatzpflichtig. Dies gilt\nbesonders, wenn eine Einzugsstelle die Beiträge                         Zweiter Unterabschnitt\nschuldhaft verspätet einzieht. Die Vorschriften des\nBundesmittel\nBürgerlichen Gesetzbuches über die Haftung für\nVertragsverletzungen gelten entsprechend.                                          § 187\n(1) Kann der Bedarf der Bundesanstalt aus den\n§ 182                            Einnahmen und der Rücklage nach § 220 Abs. 2 nicht\n(1) Die Einzugsstelle entscheidet über die Bei-       gedeckt werden, so gewährt der Bund der Bundes-\ntragspflicht und die Beitragshöhe; sie erläßt den        anstalt Darlehen bis zur Höhe der Rücklage nach\nerforderlichen Verwaltungsakt und den Wider-             § 220 Abs. 4.\nspruchsbescheid; in Verfahren vor den Gerichten der         (2) Kann der Bedarf der Bundesanstalt auch durch\nSozialgerichtsbarkeit ist sie Partei, soweit ihr Ver-     Darlehen nach Absatz 1 nicht gedeckt werden, so\nwaltungsakt angefochten wird.                             gewährt der Bund die erforderlichen Zuschüsse nach\n(2) Die Einzugsstellen sind an Erklärungen der        Artikel 120 des Grundgesetzes.\nBundesanstalt zu Rechtsfragen von grundsätzlicher\nBedeutung, die nur die Beitragspflicht nach diesem                                  § 188\nGesetz betreffen, gebunden.                                  Die Kosten der Arbeitslosenhilfe sowie die aus\nder Dbertragung weiterer Aufgaben nach § 3 Abs. 5\n§ 183                           entstehenden Kosten trägt der Bund. Verwaltungs-\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung       kosten werden nicht erstattet.\nkann durch Rechtsverordnung Vorschriften über die\nEinziehung, Verwaltung, Abführung und Abrech-\nnung der Beiträge durch die Einzugsstellen erlassen.\nSiebenter Abschnitt\nBundesanstalt für Arbeit\n§ 184\nErster Unterabschnitt\nDen Einzugsstellen sind alle Kosten, die ihnen\nOrganisation\ndurch die Geltendmachung von Ansprüchen auf\nBeiträge sowie durch die Einziehung, Verwaltung,                                    § 189\nAbführung und Abrechnung der Beiträge entstehen,\nvon der Bundesanstalt pauschal zu ersetzen. Der              (1) Die Bundesanstalt ist eine rechtsfähige Kör-\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung be-           perschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwal-\nstimmt nach Anhörung der Bundesverbände der               tung. Sie hat ihren Sitz in Nürnberg.\nKrankenkassen und der Bundesanstalt durch Rechts-            (2) Die Bundesanstalt gliedert sich in die Haupt-\nverordnung die Höhe des Pauschales.                       stelle, die Landesarbeitsämter und die Arbeitsämter.\n(3) Die Bezirke der Landesarbeitsämter und der\n§ 185                           Arbeitsämter werden vom Verwaltungsrat (§ 190)\n(1) Die Einzugsstellen überwachen den rechtzeiti-      unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Zusammen-\ngen und vollständigen Eingang der Beiträge zur            hänge im Benehmen mit den beteiligten obersten\nBundesanstalt.                                            Landesbehörden abgegrenzt.\n(2) Die Aufsichtsbehörden der Einzugsstellen wa-          (4) Für zentrale und überbezirkliche Aufgaben\nchen darüber, daß diese ihre Aufgaben hinsichtlich        kann der Verwaltungsrat bei Bedarf besondere\nder Beiträge zur Bundesanstalt ordnungsgemäß er-         Dienststellen errichten.\nfüllen. Alle erheblichen Mängel haben sie dem zu-\nständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen.                                            § 190\n(3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, die Einzie-         Die Organe der Bundesanstalt sind:\nhung, Verwaltung, Abführung und Abrechnung der            1. der Verwaltungsrat,\nBeiträge bei den Einzugsstellen nachzuprüfen.            2. der Vorstand,","Nr. 51 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                          615\n3. die Vcrwctllungsausschüssc der Landesarbeits-             (2) Die Mitglieder der Organe bleiben nach Ab-\nämter,                                              lauf ihrer Amtsdauer im Amt, bis ihre Nachfolger\n4. die Verwaltun9sausschüsse der Arbeitsämter.           berufen sind.\n(3) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amts-\ndauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein\n§ 191\nneues Mitglied zu berufen. Bis zur Berufung des\n(1) Die Organe nehmen für ihre Bereiche die Auf-       Nachfolgers tritt an die Stelle des ausgeschiedenen\ngaben der Selbstverwaltung wahr. Der Umfang ihrer        Mitgliedes dessen Stellvertreter.\nAufgaben und Befugnisse ergibt sich aus Gesetz und\nSatzung (§ 214).\n§ 194\n(2) Die Organe können die Erledigung einzelner\nAufgaben Ausschüssen übertragen. Das gilt nicht              (1) Für jedes Mitglied der Organe wird ein Stell-\nfür die Aufgaben nach § 189 Abs. 3 und 4, § 191          vertreter berufen, der das Mitglied vertritt, wenn es\nAbs. 3, §§ 197, 202 Abs. 3, §§ 203, 211, 213, 214, 216    verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen. Ist\nauch der Stellvertreter verhindert, so kann das Mit-\nAbs. 1, § 218 Abs. 1 und § 223 Abs. 2 und 3.\nglied sich durch den Stellvertreter _eines anderen\n(3) Die Anordnungen und die Verwaltungsvor-           Mitgliedes derselben Gruppe vertreten lassen.\nschriften der Bundesanslctlt nach diesem Gesetz er-\n(2) Die Stellvertreter der Mitglieder sind berech-\nläßt der Verwaltungsrat. Sie sind geänderten Ver-\nhältnissen alsbald anzupassen.                           tigt, auch an denjenigen Sitzungen des Organs teil-\nzunehmen, in denen sie kein Mitglied vertreten. Sie\n(4) Die Anordnungen nach diesem Gesetz bedür-          können den von den Organen nach § 191 Abs. 2\nfen der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit       gebildeten Ausschüssen auch als Mitglieder ange-\nund Sozialordnung; die Anordnungen nach § 152            hören.\nAbs. 4 bedürfen außerdem der Genehmigung des                 (3) Die Vorschriften über Berufung, Abberufung,\nBundesministers der Finanzen. Die Anordnungen            Amtsdauer und Doppelmitgliedschaft der Mitglieder\nsind in dem durch die Satzung bestimmten Ver-            gelten für die Stellvertreter entsprechend. Soweit\nöffentlichungsorgan bekanntzumachen.                     sie die Mitglieder vertreten, haben sie deren Rechte\n(5) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-      und Pflichten.\nnung kann an Stelle der in den §§ 39 und 95 Abs. 3                                  § 195\nvorgesehenen Anordnungen der Bundesanstalt\nRechtsverordnungen erlassen, wenn die Bundesan-              (1) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der\nstalt nicht innerhalb eines Jahres, nachdem der Bun-     Arbeitnehmer in den Organen sind die Gewerk-\ndesminister für Arbeit und Sozialordnung sie dazu         schaften, die für die Vertretung von Arbeitnehmer-\naufgefordert hat, eine Anordnung erläßt oder den         interessen wesentliche Bedeutung haben. Vorschlags-\ngeänderten Verhältnissen anpaßt.                         berechtigt für die Verwaltungsausschüsse der Lan-\ndesarbeitsämter und Arbeitsämter sind nur die für\nden Bezirk zuständigen Gewerkschaften.\n§ 192\n(2) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der Ar-\n(1) Die Organe der Bundesanstalt setzen sich zu       beitgeber in den Organen sind die Arbeitgeberver-\nje einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer,        bände, die für die Vertretung von Arbeitgeberinter-\nder Arbeitgeber und der öffentlichen Körperschaften      essen wesentliche Bedeutung haben. Absatz 1 Satz 2\nzusammen.                                                 gilt entsprechend.\n(2) Der Verwaltungsrat besteht aus neunund-               (3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreter der\ndreißig, der Vorstand aus neun Mitgliedern.              öffentlichen Körperschaften in den Organen sind\n(3) Die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeits-       1. für den Verwaltungsrat\nämter bestehen aus mindestens fünfzehn, höchstens             a) die Bundesregierung und der Bundesrat für je\nsiebenundzwanzig Mitgliedern. Die Zahl der Mit-                  fünf Mitglieder,\nglieder setzt der Verwaltungsrat fest.                        b) die Spitzenvereinigungen der kommunalen\n(4) Die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter                Selbstverwaltungskörperschaften für drei Mit-\nbestehen aus mindestens neun, höchstens einund-                  glieder,\nzwanzig Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder setzt       2. für den Vorstand die Bundesregierung, der Bun-\nder Verwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes                desrat und die Spitzenvereinigungen der kommu-\nfest.                                                         nalen Selbstverwaltungskörperschaften für je ein\n(5) Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht           Mitglied,\ngleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.\n3. für die Verwaltungsausschüsse der Landesarbeits-\n(6) In den Organen sollen die regionalen Berei-           ämter die oberste Landesbehörde. Die oberste\nche, die Wirtschaftszweige, die Berufsgruppen und             Landesbehörde hat neben den Vertretern des Lan-\ndie Frauen angemessen vertreten sein.                         des auch Vertreter der Gemeinden und Gemeinde-\nverbände zu berücksichtigen, deren Bezirk zu dem\nBezirk des Landesarbeitsamtes gehört. Gehört der\n§ 193                                Bezirk eines Landesarbeitsamtes zum Gebiet meh-\n(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe                rerer Länder und einigen sich diese über den\nbeträgt sechs Jahre.                                          Vorschlag nicht, so entscheidet der Bundesminister","616                                  Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1969, Teil I\nfür Arbeit und Sozialordnung. Vor der Entschei-           (2) Als Vorsitzender und stellvertretender Vor-\ndung hat er die beteiligten obersten Landesbehör-      sitzender können nur Vertreter der Arbeitnehmer\nden zu hören,                                          oder der Arbeitgeber gewählt werden; sie dürfen\n4. für die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter          nicht der gleichen Gruppe angehören. Die beiden\ndie gemeinsame Gemeindeaufsichtsbehörde; die           Gruppen stellen in regelmäßigem Wechsel den Vor-\nbeteiligten Gemeinden benennen die Vertreter.          sitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden.\nEinigen sich die beteiligten Gemeinden auf einen       Die Reihenfolge wird durch die Beendigung der\nVorschlag, so ist die Gemeindeaufsichtsbehörde         Amtsdauer der Organmitglieder nicht unterbrochen.\nan diesen gebunden. Ist eine gemeinsame Ge-               (3) Schließen Tatsachen das Vertrauen der Organ-\nmeindeaufsichtsbehörde nicht vorhanden und             mitglieder zu der Amtsführung eines Vorsitzenden\neinigen sich die beteiligten Gemeindeaufsichts-        oder eines stellvertretenden Vorsitzenden aus, so\nbehörden nicht, so steht das Vorschlagsrecht der       kann das Organ abweichend von § 201 Abs. 2 mit\nobersten Landesbehörde oder der von ihr bezeich-       einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder\nneten Stelle zu. Vertreter der öffentlichen Kör-       die Abberufung beschließen.\nperschaften können nur Vertreter der Gemeinden\nund Gemeindeverbände sein, die zu dem Arbeits-            (4) Scheidet ein Vorsitzender oder ein stellver-\namtsbezirk gehören.                                    tretender Vorsitzender aus, so wird der Ausschei-\ndende für den Rest seiner Amtsdauer durch Neu-\n§ 196                            wahl ersetzt. Vor der Neuwahl ist das Organ zu\n(1) Als Mitglieder der Organe können nur Deut-          ergänzen.\nsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes\nberufen werden. Sie müssen das passive Wahlrecht                                    § 200\nzum Deutschen Bundestag besitzen. Die Mitglieder              (1) Die Organe und deren Ausschüsse werden von\nder Verwaltungsausschüsse sollen mindestens sechs          ihren Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Sie\nMonate in dem Bezirk wohnen oder tätig sein, auf           müssen einberufen werden, wenn es ein Drittel der\nden sich die Zuständigkeit des Organes erstreckt.          Mitglieder verlangt.\n(2) Beamte, Angestellte und Arbeiter der Bundes-           (2) Die Sitzungen der Organe und ihrer Aus-\nanstalt können nicht Mitglieder von Organen der            schüsse sind nicht öffentlich. Dem Bundesminister\nBundesanstalt sein.                                        für Arbeit und Sozialordnung oder dem von ihm\n§ 197                            besonders Beauftragten ist Gelegenheit zu geben,\n(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und des         in den Sitzungen des Verwaltungsrates und des\nVorstandes werden vom Bundesminister für Arbeit            Vorstandes sowie der Ausschüsse dieser Organe\nund Sozialordnung, die Mitglieder der Verwaltungs-         seine Auffassung darzulegen.\nausschüsse der Landesarbeitsämter vom Vorstand,\ndie Mitglieder der Verwaltungsausschüsse der Ar-\n§ 201\nbeitsämter vom Verwaltungsausschuß des Landes-\narbeitsamtes berufen.                                         (1) Die Organe und deren Ausschüsse sind be-\nschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungs-\n(2) Schlägt der Vorschlagsberechtigte mehrere Per-\ngemäß eingeladen sind und die Mehrheit der Mit-\nsonen vor, so ist der Berufende an die Reihenfolge\ngebunden, die der Vorschlagsberechtigte bestimmt.          glieder anwesend ist. Ist ein Organ nicht beschluß-\nfähig, so kann der Vorsitzende anordnen, daß in\n(3) Liegen Vorschläge mehrerer Voschlagsberech-         der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Ab-\ntigter vor, so sind die Sitze anteiJmäßig, jedoch unter    stimmung auch dann beschlossen werden kann,\nbilliger Berücksichtigung der Minderheiten zu ver-         wenn die Mehrheit der Mitglieder nicht anwesend\nteilen.                                                    ist. Hierauf muß in der Einladung der Mitglieder zu\n§ 198                            der nächsten Sitzung hingewiesen werden.\nEin Mitglied eines Organes ist von der berufen-            (2) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit Stim-\nden Stelle abzuberufen, wenn                               menmehrheit.\n1. eine Voraussetzung für seine Berufung entfällt             (3) In eiligen Fällen kann ohne Sitzung im schrift-\noder sich nachträ.glich herausstellt, daß sie nicht    lichen Verfahren abgestimmt werden. Das Nähere\nvorgelegen hat, oder                                   bestimmt die Satzung.\n2. das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt oder          (4) Die Organe geben sich eine Geschäftsordnung.\n3. die vorschlagende Stelle es beantragt.                     (5) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates sind für\nVertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber             die Verwaltungsausschüsse, die Beschlüsse des Ver-\nkönne:ri nach Satz 1 Nr. 3 nur abberufen werden,           waltungsausschusses des Landesarbeitsamtes sind\nwenn sie aus ihren Organisationen ausgeschlossen           für die Verwaltungsausschüsse der Arbeitsämter\nworden oder ausgetret~n sind.                              bindend.\n§ 199                                                      § 202\n(1) Die Organe und deren Ausschüsse wählen aus             (1) Verstößt ein Beschluß des Verwaltungsaus-\nihrer Mitte jeweils für die Dauer eines Jahres einen       schusses des Arbeitsamtes gegen Gesetz oder son-\nVorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzen-        stiges Recht, so hat ihn der Präsident des Landes-\nden.                                                       arbeitsamtes zu beanstanden.","Nr. 51 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                            617\n(2} Verstößt Pin Beschluß des Verwaltungsaus-            (2) Die Auslagen des Vorsitzenden und des stell-\nschusses des Landcsarbcits,mites oder des Vor-            vertretenden Vorsitzenden eines Organes für deren\nstandes gegen Gesetz oder sonstiges Recht, so hat         Tätigkeit außerhalb der Sitzungen können mit einem\nihn der Präsident der Bundesanstalt zu beanstanden.       Pauschbetrag abgegolten werden, den der Verwal-\ntungsrat auf Vorschlag des Vorstandes festsetzt.\n(3) Ändert das Organ den beanstandeten Beschluß\nnicht innerhalb eines Monats nach der Beanstandung           (3) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach\nab, so hat danad1                                         den Absätzen 1 und 2 bedürfen der Genehmigung\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung.\n1. über einen Beschluß des Verwaltungsausschusses\neines Arbeitsamtes der Verwaltungsausschuß des\nLandesarbeitsamtes,                                                           § 207\n2. über einen Beschluß des Verwaltungsausschusses            (1) Für die Arbeitsvermittlung von Arbeitneh-\ndes Landesarbeitsamtes der Vorstand,                 mern, auf die das Seemannsgesetz Anwendung fin-\ndet, hat die Bundesanstalt im Benehmen mit den\n3. über einen Beschluß des Vorstandes der Ver-            beteiligten Verbänden der Arbeitnehmer und der\nwaltungsrat                                          Arbeitgeber bei Arbeitsämtern Fachvermittlungsstel-\nunverzüglich zu entscheiden.                              len einzurichten.\n(4) Eine Beanstandung hat aufschiebende Wir-             (2) Die Verwaltungsausschüsse der zuständigen\nkung.                                                    Landesarbeitsämter und Arbeitsämter bilden für die\nFachvermittlungsstellen nach Absatz 1 Fachaus-\n§ 203\nschüsse, die sich je zur Hälfte ai:;_s Vertretern der in\n(1) Isl die ordnungsgemäße Durchführung der Auf-       Absatz 1 genannten Arbeitnehmer und der Reeder\ngaben des Verwaltungsausschusses eines Arbeits-           zusammensetzen. Der Bundesminister für Arbeit und\namtes nicht gewährleistet, so kann auf Antrag des         Sozialordnung bestimmt durch Rechtsverordnung\nVerwaltungsausschusses des Landesarbeitsamtes der         das Nähere über die Bildung der Fachausschüsse\nVorstand die Befugnisse des Verwaltungsausschus-         und ihre Aufgaben.\nses des Arbeitsamtes einer anderen Stelle über-\ntragen.                                                                            § 208\n(2) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Auf-         Der Vorstand vertritt die Bundesanstalt gerichtlich\ngaben durch den Verwaltungsausschuß eines Lan-            und außergerichtlich, soweit § 209 nichts anderes\ndesarbeitsamtes nicht gewährleistet, so kann der         bestimmt.\nVerwaltungsrat dessen Befugnisse auf Antrag des\n§ 209\nVorstandes dem Vorstand oder einer anderen Stelle\nder Bundesanstalt übertragen.                               Der Präsident der Bundesanstalt führt die laufen-\nden Verwaltungsgeschäfte; insoweit vertritt er die\n(3) Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Auf-\nBundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Be-\ngaben durch den Vorstand nicht gewährleistet, so\nschränkungen der laufenden Geschäftsführung sowie\nkann der Verwaltungsrat die Abberufung des Vor-\nder gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung\nstandes beim Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nsind Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie sich\nordnung beantragen. Gibt dieser dem Antrag statt,\naus der Satzung ergeben. Der Vorstand kann für die\nso hat er alsbald einen neuen Vorstand zu berufen.\nFührung der Geschäfte Richtlinien aufstellen.\n§ 204\n§ 210\nMitglieder von Organen dürfen in der Ubernahme\noder Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt und              (1) Die   Geschäfte der Bundesanstalt werden\nwegen der Ubernahme oder Ausübung des Amtes               durch Arbeitskräfte, die durch privatrechtlichen\nnicht benachteiligt werden.                               Dienstvertrag angestellt sind, und durch Beamte\nwahrgenommen. Die Beamten der Bundesanstalt\n§ 205                            sind mittelbare Bundesbeamte.\n(1) Die Mitglieder der Organe haften der Bundes-          (2) Oberste Dienstbehörde für den Präsidenten\nanstalt für treue und gewissenhafte Führung der           und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt ist der\nGeschäfte wie ein Vormund seinem Mündel.                  Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, für\ndie übrigen Beamten der Vorstand der Bundes-\n(2) Die Bundesanstalt kann auf Ansprüche aus der       anstalt. Der Vorstand kann seine Befugnisse auf\nHaftung nach Absatz 1 nur mit Zustimmung des              den Präsidenten der Bundesanstalt übe.rtragen. So-\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung ver-         weit beamtenrechtliche Vorschriften die Ubertra-\nzichten.\ngung der Befugnisse von obersten Dienstbehörden\n§ 206                            auf nachgeordnete Behörden zulassen, kann der\n(1) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit      Präsident der Bundesanstalt seine Befugnisse im\nehrenamtlich aus. Die Bundesanstalt erstattet ihnen       Rahmen dieser Vorschriften auf die Präsidenten der\nihre baren Auslagen; der Verwaltungsrat kann              Landesarbeitsämter, die Direktoren der Arbeits-\ndafür feste Sätze beschließen. Die Satzung be-            ämter und die Leiter der besonderen Dienststellen\nstimmt, was den Mitgliedern als Entschädigung             übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengeset-\nfür entgangenen Arbeitsverdienst oder Zeitverlust         zes und § 129 Abs. 1 der Bundesdisziplinarordnung\nzu gewähren ist.                                          bleiben unberührt.","618                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 211                                         Zweiter Unterabschnitt\n(1) Der Bundcsprtisident ernennt                                   Haushalt und Vermögen\n1. auf Vorschlag der Bundesregierung den Präsiden-\n§ 215\nten und den Vizepräsidenten der Bundesanstalt\nsowie die Präsidenten und Vizeprtisidenten der         Die Mittel der Bundesanstalt dürfen nur für die\nLandesarbeitsämter,                                 gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen\nZwecke verwendet werden. Zur Erreichung dieser\n2. auf Vorschlag des Vorstandes der Bundesanstalt\nZwecke kann die Bundesanstalt auch die Mitglied-\ndie übrigen Beamten der Bundesanstalt, denen\nschaft in Vereinen erwerben und sich mit Zustim-\nein in der Besoldungsordnung B des Bundesbesol-\nmung des Bundesministers für Arbeit und Sozial-\ndungsgesetzes aufgeführtes Amt übertragen wer-\nordnung an Gesellschaften beteiligen.\nden soll.\n(2) Die Bundesregierung hört vor ihrem Vorschlag                              § 216\nzur Ernennung\n(1) Der Haushaltsplan der Bundesanstalt wird\n1. des Präsidenten oder Vizeprtisidenten der Bun-\nvom Vorstand aufgestellt. Die Verwaltungsaus-\ndesanstalt den Verwaltungsrnt,                      schüsse der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter\n2. des Präsidenten oder Vizepräsidenten eines Lan-       machen hierzu Vorschläge. Der Verwaltungsrat stellt\ndesarbeitsamtes den Verwaltungsrat und die be-      den Haushaltsplan fest.\nteiligten Landesregierungen.\n(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung\nDer Verwaltungsrat hat im Falle der Nummer 2 den         durch die Bundesregierung.\nVerwaltungsausschuß des Landesarbeitsamtes zu\nhören. Die Bundesregierung kann von der Stellung-                                 § 217\nnahme des Verwaltungsrates nur aus einem wichti-\ngen Grunde abweichen.                                       (1) Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig festge-\nstellt werden, daß er bis zum 15. Oktober des vor-\n(3) Der Vorstand hört vor seinem Vorschlag zur       hergehenden Jahres der Bundesregierung vorgelegt\nErnennung eines Beamten nach Absatz 1 Nr. 2 den          werden kann.\nPräsidenten der Bundesanstalt. Der Bundesminister           (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nfür Arbeit und Sozialordnung legt den Vorschlag          nung kann mit Zustimmung des Bundesministers der\ndem Bundespräsidenten vor.                               Finanzen zulassen, daß die Bundesanstalt die zur\nDurchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung\nrechtlich begründeter Verpflichtungen unvermeid-\n§ 212                           baren Ausgaben leistet, wenn der Haushaltsplan\nzu Beginn des neuen Haushaltsjahres noch nicht ge-\n(1) Der Vorstand ernennt auf Vorschlag des           nehmigt ist.\nPräsidenten der Bundesanstalt die übrigen Beamten\nder Bundesanstalt. Beabsichtigt der Vorstand, einen                               § 218\nBeamten zu ernennen, den der Präsident der Bundes-          (1) Für einen unvorhergesehenen unabweisbaren\nanstalt nicht vorgeschlagen hat, so hört er den          Bedarf sowie für Maßnahmen, durch die für die\nPräsidenten vor der Ernennung; von dessen Stel-          Bundesanstalt Verpflichtungen entstehen können,\nlungnahme kann der Vorstand nur aus einem wich-          für die Ausgabemittel im Haushaltsplan nicht ver-\ntigen Grunde abweichen.                                  anschlagt sind, kann der Verwaltungsrat auf Vor-\n(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf den       schlag des Vorstandes Mehrausgaben bewilligen.\nPräsidenten der Bundesanstalt und auf die Präsi-         Die Bewilligung bedarf der Genehmigung des\ndenten der Landesarbeitsämter übertragen.                Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, der\nsie mit Zustimmung des Bundesministers der Finan-\nzen erteilt.\n(2) Kann die Genehmigung nicht vor der Leistung\n§ 213\nvon Ausgaben eingeholt werden, weil diese unauf-\nDer Vorstand bestellt auf Vorschlag des Präsiden-     schiebbar sind, so ist sie unverzüglich nachzuholen.\nten der Bundesanstalt die Direktoren der Arbeits-        Ist auch die Bewilligung nicht rechtzeitig möglich,\nämter. Er hört vor der Bestellung die Verwaltungs-       so kann der Präsident der Bundesanstalt Ausgabe-\nausschüsse des Landesarbeitsamtes und des Arbeits-       ermächtigung bis zur Höhe der unvorhergesehenen\namtes. § 212 Abs. l Satz 2 gilt entsprechend.            unabweisbaren Mehrausgaben erteilen, bis die Be-\nwilligung nachgeholt ist.\n§ 214                                                  § 219\nDer Verwaltungsrat beschließt die Satzung der            (1) Für die Aufstellung und Ausführung des Haus-\nBundesanstalt. Sie bedarf der Genehmigung des            haltsplans sowie die sonstige Haushaltswirtschaft\nBundesministers für Arbeit und Sozialordnung und         gelten die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung\nist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Die Sätze 1       sinngemäß. Die allgemeinen Grundsätze der Haus-\nund 2 gelten auch für Satzungsänderungen.                haltswirtschaft des Bundes sind zu beachten.","Nr. 51 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                          619\n(2) Die Kassen- und Rechnungslegungsbücher                                     § 222\nüber die Haushaltseinnahmen und -ausgaben, über             Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,\nden Bestand, die Einnahmen und Ausgaben der              verjähren Ansprüche auf Leistungen und auf Rück-\nRücklage und des sonstigen Vermögens (§ 220)             zahlung von Leistungen in vier Jahren nach Ablauf\nsowie der Schulden sind jährlich abzuschließen.          des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden\nist.\n§ 220\n. (1) Die Bundesanstalt hat aus den Uberschüssen                                 §  223\nder Einnahmen über die Ausgaben eine Rücklage               (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts-\nzu bilden, die dazu dient, die Finanzierung ihrer        und Wirtschaftsführung der Bundesanstalt ein-\nLeistungen bei ungünstiger Arbeitsmarktlage sicher-      schließlich der Anlage und der Verwaltung der\nzustellen und arbeitsmarktpolitisch bedeutsame so-       Rücklage und des sonstigen Vermögens sowie der\nwie damit im Zusammenhang stehende sozialpoliti-         Schulden.\nsche Vorhaben zu unterstützen. Die Rücklage ist             (2) Der Vorstand nimmt zu dem Ergebnis der\nverzinslich anzulegen.                                   Prüfung Stellung.\n(2) Ein Teil der Rücklage ist zur Sicherstellung        (3) Der Verwaltungsrat nimmt den Rechnungsab-\nder Zahlungsfähigkeit der Bundesanstalt so anzu-         schluß ab (Entlastung).\nlegen, daß die Mittel innerhalb von zwei Jahren\nfällig werden. Diese Mittel sollen in Zeiten günsti-\nger Arbeitsmarktlage einschließlich der benötigten                       Dritter Unterabschnitt\nBetriebsmittel zwei vom Hundert der Arbeitsent-                                  Aufsicht\ngelte, die der Berechnung der Beiträge zur Bundes-\nanstalt im letzten Kalenderjahr zugrunde gelegen                                   § 224\nhaben, erreichen, jedoch in der Regel fünfzig vom\n(1) Die Aufsicht über die Bundesanstalt führt der\nHundert der Rücklage nicht überschreiten.\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung. So-\n(3) Die der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit     weit der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nder Bundesanstalt dienenden Mittel sind, soweit          nung nach § 6 Abs. 3, § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 4\nBundesregierung und Deutsche Bundesbank dies aus         nicht das Recht hat, Weisungen zu erteilen, erstreckt\nkonjunkturpolitischen oder währungspolitischen           sie sich darauf, daß Gesetz und sonstiges Recht be-\nGründen für erforderlich halten,                         achtet werden.\n1. bis zu fünfzig vom Hundert in Geldmarktpapie-             (2) Die Ausübung der Aufsicht richtet sich nach\nren oder                                             den für die Aufsicht über die Träger der Sozialver-\n2. bis zu zwei Dritteln in Mobilisierungs- und Liqui-    sicherung geltenden Vorschriften und Rechtsgrund-\nditätspapieren (§§ 42, 42 a des Gesetzes über die   sätzen, soweit Besonderheiten der Bundesanstalt\nDeutsche Bundesbank)                                nicht entgegenstehen.\nanzulegen. Bei der Anlage nach Nummer 1 soll die             (3) Dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nBundesanstalt Anlagevorschläge der Deutschen              ordnung ist jährlich ein Geschäftsbericht vorzu-\nBundesbank beachten. Soweit die Bundesanstalt die         legen, der vom Vorstand zu erstatten und vom Ver-\nMittel für die Durchführung ihrer Aufgaben be-           waltungsrat zu billigen ist.\nnötigt, hat die Deutsche Bundesbank die auf ihren\nVorschlag gekauften Geldmarktpapiere vor Fällig-\nkeit zu übernehmen.                     ·                                    Achter Abschnitt\n(4) Die Anlage des nicht der Sicherstellung der                 Straf- und Bußgeldvorschriften\nZahlungsfähigkeit der Bundesanstalt dienenden\nTeils der Rüddage soll arbeitsmarkt- und struktur-                        Erster Unterabschnitt\npolitische Belange berücksichtigen, insbesondere da-                         Strafvorschriften\nzu beitragen, daß die Struktur der Beschäftigung\nnach Gebieten und Wirtschaftszweigen verbessert                                    §  225\nwird. Maßnahmen, die geeignet sind, die Voraus-\n(1) Wer als Arbeitgeber oder Auftraggeber von\nsetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern\nHeimarbeitern Beiträge, <Jie er Beschäftigten einbe-\nin Dauerarbeit zu schaffen, sollen mit Vorrang be-\nhalten oder von ihnen erhalten hat, der Einzugs-\nrücksichtigt werden. Die Mittel können im Einzel-\nstelle vorenthält, wird mit Gefängnis und .mit Geld-\nfalle bis zu fünfzehn Jahren angelegt werden.\nstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\n(5) Uber die Anlage der Rücklage sowie über die\n(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied einer\nVerwaltung des sonstigen Vermögens erläßt die\nErsatzkasse Beiträge, die er von seinem Arbeitgeber\nBundesanstalt Verwaltungsvorschriften, die der Zu-\noder Auftraggeber erhalten hat, der Einzugsstelle\nstimmung der Bundesregierung bedürfen.\nvorenthält.\n§ 221                                                   § 226\nDas Vermögen der Bundesanstalt ist von bundes-           (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\ngesetzlich geregelten Bundes-, Landes- und Kommu-        Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\nnalsteuern und -abgaben im gleichen Umfange frei,         Eigenschaft als Mitglied eines Organes oder Be-\nwie das Vermögen der Sozialversicherungsträger.           diensteter der Bundesanstalt bei seiner Tätigkeit","620                                 Bundesgesetzblatt, .Jahrgang 1969, Teil I\nauf Grund dieses Gesetzes bekanntgeworden ist,                                       § 230\nunbdugt offenbart, wird mit Ccfüngnis bis zu einem\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nJahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-\nfahrlässig\nfen bcstrnfl.\n{2) Handelt der Ttitcr w~gcn Entgelt oder in der      1. entgegen § 7 Abs. 1 bis 3 als Betriebsinhaber oder\nAbsicht, sich o(for einen anderen zu bereichern oder           Erwerbsperson eine Auskunft nicht, mcht richtig,\neinen anderen zu sdüidigen, so ist die Strafe Gefäng-          nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht auf\nnis bis zu zwei Jahwn; daneben kann auf Geldstrafe             den vorgesehenen Erhebungsvordrucken erteiltr\nerkannt werden. :Ebenso wird bc~straft, wer ein frem-     2. entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 oder entgegen § 79\ndes Geheimnis, narnentJid1 ein Betriebs- oder Ge-              Abs. 5 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 1 einen\nschüftsgeheimnis, das ihm unter den Voraussetzun-              Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-\ngen des Absatzes 1 bekannl~J()Worden ist, unbefugt             dig erbringt,\nverwertet.                                                3. einer Anordnung zur Führung und Aufbewah-\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten             rung von Arbeitszeitnachweisen nach § 79 Abs. 3\nverfolgt.                                                     zuwiderhandelt,\n4. entgegen § 133 eine Arbeitsb:c!scheinigung nicht,\n§ 227                                nicht richtig oder nicht vollständig ausstellt,\nWer ohne vorherige Zustimmung der Bundes-              5. entgegen § 143 Abs. 1 eine Bescheinigung oder\nanstalt nach § 18 Abs. 1 Satz 2 oder ohne besonde-             entgegen § 144 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht\nren Auftrag der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1                 richtig oder nicht vollständig erteilt,\nSatz 2 Arbeitnehmer für eine Beschäftigung als\n6. die Vorlage des Vordruckes nach § 143 Abs. 2\nArbeitnehmer im Auslande oder im Auslande für\nunterläßt,\neine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Inlande an-\nwirbt oder vermittelt, wird mit Geldstrafe oder mit       7. eine Einsichtnahme in die in § 144 Abs. 1 Satz 2\nGefängnis bis zu einem Jahr bestraft.                          bezeichneten Unterlagen nicht duldet,\n8. entgegen § 179 in Verbindung mit § 400 der\nReichsversicherungsordnung eine Anordnung über\ndie Zahlung von Beiträgen den von ihm beschäf-\nZweiter Unterabschnitt                         tigten Versicherungspflichtigen nicht durch dauern-\nBußgeldvorschriften                          den Aushang bekanntmacht oder diese nicht bei\njeder Lohnzahlung darauf hinweist, daß sie ihren\n§ 228                                Beitrag selbst einzuzahlen haben, oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder       9. entgegen § 179 in Verbindung mit § 402 der\nfahrlässig                                                     Reichsversicherungsordnung einbehaltene Bei-\nträge nicht rechtzeitig abführt.\n1. Berufsberatung {§ 25) oder Vermittlung in beruf-\nliche Ausbildungsstellen (§ 29) ausübt oder              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\n2. ohne Auftrag der Bundesanstalt nach § 23 Abs. 1        buße geahndet werden.\nSatz 1 Arbeitsvermittlung (§ 13) ausübt oder\n§ 231\n3. wer einer Auflage nach § 18 Abs. 1 Satz 4 oder\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\neiner Weisung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 zuwider-\nfahrlässig\nhandelt.\n1. entgegen § 10 Abs. 1 eine Einstellung oder Ent-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1             lassung von Arbeitnehmern nicht, nicht recht-\nund 2 kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtau-               zeitig oder nicht richtig anzeigt,\nsend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach\nAbsatz 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitau-         2. entgegen     § 17 Abs. 1 Satz 1 als Arbeitgeber bei\nsend Deutsche Mark geahndet werden.                            Ausbruch oder Beendigung eines Arbeitskampfes\neine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,\n3. entgegen § 80 eine Anzeige über Entlassungen auf\n§ 229                                einer Baustelle nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht unverzüglich erstattet,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig                                                4. entgegen § 148 Abs. 1 eine Änderung in den Ver-\nhältnissen, die für einen Anspruch auf eine lau-\n1. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1 als nichtdeutscher\nfende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig,\nArbeitnehmer ohne Erlaubnis der Bundesanstalt\nnicht vollständig oder nicht unverzüglich anzeigt\neine Beschäftigung ausübt oder\noder\n2. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 4 einen nichtdeutschen       5. entgegen § 178 eine Meldung über· Beginn und\nArbeitnehmer beschäftigt.                                 Ende der Beitragspflicht eines von ihm beschäftig-\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1              ten Arbeitnehmers nicht, nicht richtig, nicht voll-\nkann mit einer Geldbuße, die Ordnungswidrigkeit                ständig oder nicht unverzüglich erstattet.\nnach Absatz 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu drei-           (2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätz-\ntausend Deutsche Mark geahndet werden.                    lich oder fahrlässig einer auf Grund des § 9 Satz 1,","Nr. 51    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                           621\ndes § 10 Abs. 2 oder des § 17 Abs. 1 Satz 2 erlasse-           grenze) in Höhe der neuen Beitragsbemessungs-\nnen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie                grenze festsetzt und die Tabellen entsprechend\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-                 ändert,\ngeldvorschrift verweist.                                   2. die Tabelle zu § 68 Abs. 4 und § 77 Abs. 2 an die\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-            nach Nummer 1 geänderte Tabelle zu § 112 Abs. 1\nbuße geahndet werden.                                          anzupassen.\nEr kann dabei bestimmen, daß die geänderten Tabel-\n§  232                          len mit Beginn des Zahlungszeitraumes (§ 122) an-\n(1) Ordnungswidrig himdell, wer als Arbeitgeber        zuwenden sind, in dem sich die Beitragsbemessungs-\n1. einen Arbeitnehmer in der Ausübung seines Am-           grenze geändert hat.\ntes als Mitglied eines Organes oder Ausschusses                               § 236\nder Bundesanstalt beschränkt oder ihn wegen der\nUbernahme oder der Ausübung eines solchen               Soweit auf Grund dieses Gesetzes Forderungen\nAmtes benachteiligt oder                               im Zwangsverfahren beigetrieben werden, gelten\ndie Verbote und Beschränkungen, die nach der\n2. einem Beschäftigten höhere Beiträge vom Ar-             Zivilprozeßordnung und anderen Reichs- und Bun-\nbeitsentgelt abzieht, als dieses Gesetz zuläßt, oder   desgesetzen für die Pfändung von Forderungen und\nden Vorschriflen dieses Gesetzes zuwider Teile        Ansprüchen bestehen, auch für das Zwangsverfahren.\ndes Arbeitsentgelts als Beiträge abzieht.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-                                 § 237\nbuße geahndet werden.\nDie Rechtsverordnungen nach § 6 Abs. 4, § 9 Satz 1,\n§ 17 Abs. 1 Satz 2, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 24\n§ 233\nAbs. 3, § 67 Abs. 2, § 73 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 82\n(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1       Abs. 4, § 85 Abs. 3, § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3,\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind           § 109 Abs. 1, § 134 Abs. 3, § 137 Abs. 3, § 138 Abs. 4,\ndie Hauptstelle, die Landesarbeitsämter und die            §§ 150, 173 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 175 Nr. 2, § 177\nArbeitsämter jeweils für ihren Geschäftsbereich.           Abs. 2, § 191 Abs. 5 in Verbindung mit § 95 Abs. 3\n(2) Geldbußen werden auf Ersuchen der Bundes-          sowie § 235 bedürfen nicht der Zustimmung des Bun-\nanstalt von den Gemeinden wie Gemeindeabgaben             desrates.\nbeigetrieben. In den Fällen des § 231 Abs. 1 Nr. 4                                  § 238\nkann die Geldbuße durch Abzug von der laufenden               Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden\nLeistung einbehalten werden; der Abzug darf ein            Körperschaften des Bundes bis zum Ablauf des vier-\nZehntel des jeweils fälligen Betrages der Leistung         ten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen\nnicht übersteigen.                                         Bericht über die Auswirkungen de.r Vorschriften\nüber die Produktive Winterbauförderung (§§ 82\nbis 87) und erforderlichenfalls Vorschläge für eine\nNeunter Abschnitt                       .Änderung und Ergänzung dieser Vorschriften vor-\nUbergangs- und Schlußvorschriften                zulegen.\n§  234                                                   §  239\n(1) Der Bundesminister für Arbeit. und Sozial-             Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden\nordnung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundes-             Körperschaften des Bundes bis zum 31. Dezember\nminister der Finanzen die zur Durchführung dieses          1972 zu berichten,\nGesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungs-           1. welchen Umfang die Förderung der beruflichen\nvorschriften. Sie bedürfen, soweit sie sich an Landes-        Bildung und die Maßnahmen zur Arbeitsbeschaf-\nstellen richten, der Zustimmung des Bundesrates.              fung für ältere Arbeitnehmer nach diesem Gesetz\nerreicht und welche Ergebnisse sie bisher gehabt\n(2) Vor Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvor-\nhaben,\nschriften oder einer Rechtsverordnung nach diesem\nGesetz ist die Bundesanstalt zu hören.                     2. wie hoch die finanziellen Aufwendungen für die\nDurchführung der in Nummer 1 genannten Auf-\n§  235                              gaben seit Inkrafttreten des Gesetzes waren und\nvoraussichtlich in den folgenden fünf Jahren sein\nAndert sich die nach § 175 Nr. 1 auch für den Bei-         werden sowie welcher Anteil der Aufwendungen\ntrag zur Bundesanstalt geltende Beitragsbemes-                für die Förderung der beruflichen Bildung auf Per-\nsungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter               sonen entfällt, die nicht beitragspflichtig oder\nund der Rentenversicherung der Angestellten (§ 1385           nicht voll beitragspflichtig nach diesem Gesetz\nAbs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 2           sind,\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes), so hat der\n3. welche Möglichkeiten bestehen, die Aufgaben\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung durch\nnach dem Zweiten Abschnitt und die Maßnahmen\nRechtsverordnung\nzur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer\n1. die Tabellen zu § 44 Abs. 2, § 112 Abs. 1 und              anders als durch Beiträge der Arbeitnehmer und\n§ 136 Abs. 2 in der Weise anzupassen, daß er den          Arbeitgeber zu finanzieren, und welche gesetz-\nhöchsten Einheitslohn           (Leistungsbemessungs-      lichen Regelungen dazu erforderlich wären.","622                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 240                          auf dieses Gesetz und die hierzu zu erlassenden\n(1) Die Vorsehrillen über die Arbeitslosenhilfe       Durchführungsvorschriften gelten die Absätze 2\ngelten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1975 mit        bis 51.\nfolgenden Maßgaben:                                         (2) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\nArbeitslosenversicherung besteht nach Inkrafttreten\n1. Abweichend von § 188 werd(!H der Bundesanstalt\ndieses Gesetzes als Bundesanstalt für Arbeit fort.\ndie Aufwendungen nicht erstattet, die ihr durch\ndie Gewähnmg von Arbeitslosenhilfe in den Fäl-          (3) Bis zur Aufhebung durch eine Rechtsverord-\nlen des § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a entstehen.    nung nach § 3 Abs. 5 bleiben die Vierzehnte Ver-\nordnung zur Durchführung des Gesetzes über Ar-\n2. Abweichend von § 140 Satz 3 bewirkt die An-\nbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (För-\nzeige nach dieser Vorschrift in den in Nummer 1\nderung der Arbeitsaufnahme im Land Berlin) vom\ngenannten Fällen, daß die Ansprüche auf die\n30. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 58), die Sech-\nBundesanstalt übergehen.\nzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\n3. § 141 findet in den in Nummer 1 genannten Fäl-        über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nlen keine Anwendung.                                 rung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) vom\n13. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 237) und die\n(2) In den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Fällen ist\nZweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung\n§ 126 entsprechend anzuwenden.\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus\n§ 241                          Entwicklungsländern) vom 11. Mai 1967 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 531) in Kraft.\nDas Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nlosenversicherung gilt bis zum Inkrafttreten dieses         (4) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung\nGesetzes mit folgenden Maßgaben:                         nach § 10 Abs. 2 bleibt die Verordnung über die\nDurchführung der Meldepflicht gemäß § 24 des Kün-\n1. Abweichend von § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sowie         digungsschutzgesetzes vom 16. September 1954 (Bun-\n§ 133 a Abs. 2 und § 144 Abs. 1 in Verbindung mit    desanzeiger Nr. 181 vom 21. September 1954) in\n§ 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird vom 1. April 1967      Kraft.\nan ein Familienzuschlag auch für jedes uneheliche\n(5) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung\nKind eines männlichen Leistungsempfängers ge-\nnach § 18 Abs. 3 bleiben die Verordnung des Reichs-\nwährt, wenn die Vaterschaft oder die Unterhalts-\narbeitsministers über Vermittlung, Anwerbung und\npflicht des Leistungsempfängers festgestellt ist\nVerpflichtung von Arbeitnehmern nach dem Aus-\nund das Kind, falls es ein eheliches Kind wäre,\nland vom 28. Juni 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 903)\nauf der Lohnsteuerkarte bescheinigt werden\nund die Anordnung des Präsidenten der Reichs-\nkönnte. Uber den vor dem Inkrafttreten dieser\nanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\nVorschrift entschiedenen Antrag des Vaters eines\nsicherung zur Durchführung dieser Verordnung vom\nunehelichen Kindes auf Arbeitslosengeld, Unter-\n8. Januar 1936 (Reichsarbeitsblatt I S. 15) in Kraft,\nstützung aus der Arbeitslosenhilfe oder Unter-\nsoweit ihnen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht\nhaltsgeld ist hinsichtlich der Gewährung des Fa-\nentgegenstehen.\nmilienzuschlages für das uneheliche Kind für\nZeiten nach dem 31. März 1967 neu zu entschei-          (6) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung\nden, wenn der Vater, die Mutter oder der gesetz-     nach § 19 Abs. 3 bleibt die Neunte Verordnung zur\nliche Vertreter des unehelichen Kindes es bis zum    Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\n30. Juni 1970 beantragt.                             und Arbeitslosenversicherung (Arbeitserlaubnis für\nnichtdeutsche Arbeitnehmer) vom 20. November 1959\n2. § 90 Abs. 8 ist vom 1. Januar 1968 an in Fällen,\n(Bundesgesetzbl. I S. 689) in Kraft.\nin denen der Arbeitslose wegen einer Minderung\nseines Leistungsvermögens nicht mehr ein Ar-            (7) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach\nbeitsentgelt erzielen kann, das der Bemessung        § 21 Abs. 2 bleiben die Anordnung des Vorstandes\ndes· Hauptbetrages zugrunde zu legen wäre oder       der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-\nzugrunde liegt, nur anzuwenden, wenn der Ar-         beitslosenversicherung vom 29. März 1957 über die\nbeitslose infolge der Minderung seines Leistungs-    Erhebung einer Gebühr (Amtliche Nachrichten der\nvermögens nicht mehr die Zahl von Arbeitsstun-       Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nden leisten kann, die sich als Durchschnitt der      losenversicherung 1957 S. 220) und die Anordnungen\ntariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-      des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeits-\nzeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemes-        vermittlung und Arbeitslosenversicherung vom\nsungszeitraum ergibt. Das gilt nicht für die Fälle,  5. November 1965 und vom 14. November 1968 über\nin denen § 90 Abs. 8 nach § 148 Abs. 4 für die       die Erhebung von Vermittlungsgebühren (Amtliche\nBemessung der Unterstützung aus der Arbeits-         Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-\nlosenhilfe entsprechend angewandt wird.              lung und Arbeitslosenversicherung 1966 S. 57 und\n1969 S. 165) in Kraft.\n(8) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach\n§ 242\n§ 23 Abs. 3 bleiben die Vorschriften des Verwal-\n(1) Für die Oberleitung von dem Gesetz über Ar-       tungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\nbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung und        und Arbeitslosenversicherung über Arbeitsvermitt-\nden hierzu erlassenen Durchführungsvorschriften          lung und Lehrstellenvermittlung im Auftrage der","Nr. 51 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                          623\nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-          (12) Bis zum Inkrafttreten einer umfassenden ge-\nlosenversicherung vom 16. Dezember 1959 (Amtliche       setzlichen Regelung der Ausbildungsförderung durch\nNachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-       den Bund kann die Bundesanstalt Jugendlichen und\nlung und Arbeitslosenversicherung 1960 S. 105) in       Erwachsenen ausnahmsweise Zuschüsse und Dar-\nKraft.                                                  lehen für eine in § 40 Abs. 1 nicht genannte beruf-\n(9) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung     liche Ausbildung gewähren, soweit die Ausbildung\nnach § 24 Abs. 3 bleibt die Zehnte Verordnung zur       nicht von einer anderen Stelle gefördert wird und\nDurchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung       an der Förderung ein besonderes arbeitsmarktpoli-\nund Arbeitslosenversicherung (Auf Gewinn gerich-        tisches Interesse besteht; das gilt insbesondere für\ntete Arbeitsvermittlung) vom 23. März 1960 (Bundes-     die Ausbildung in sozialen Berufen. Für diese För-\ngesetzbl. I S. 189) in Kraft.                           derung gelten die Vorschriften des Zweiten Ab-\nschnittes über die Förderung der beruflichen Bildung\n(10) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach      entsprechend.\n§ 39 bleiben folgende Richtlinien in Kraft:\n(13) Bis zum Inkrafttreten von Anordnungen nach\n1. Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und       § 53 Abs. 4 und § 54 Abs. 2 bleiben die Richtlinien\nSozialordnung über die Vergabe von Bundes-          des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeits-\nmitteln zur beruflichen Förderung der unselb-       vermittlung und Arbeitslosenversicherung zur För-\nständigen Mittelschichten vom 19. Mai 1959 (Bun-    derung der Arbeitsaufnahme in der Fassung vom\ndesanzeiger Nr. 231 vom 2. Dezember 1959 mit        31. Oktober 1967 (Amtliche Nachrichten der Bundes-\nBerichtigung im Bundesanzeiger Nr. 236 vom          anstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\n9. Dezember 1959),                                  sicherung 1968 S. 1) in Kraft.\n2. Richtlinien des Bundesschatzministers für die Ge-       (14) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach\nwährung von Zuwendungen zur Finanzierung von        § 55 Abs. 2 bleiben die Richtlinien des Verwaltungs-\nEinrichtungen für die berufliche Leistungsförde-    rats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\nrung in der Wirtschaft aus Mitteln des „Sonder-     Arbeitslosenversicherung für die Förderung von\nvermögens für die berufliche Leistungsförderung\"    Jugendwohnheimen und Arbeitnehmerwohnheimen\n(Institutionelle Förderung) vom 26. Juli 1965 (Bun- vom 25. November 1959 (Amtliche Nachrichten der\ndesanzeiger Nr. 143 vom 4. August 1965),            Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-\n3. Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und       losenversicherung 1960 S. 109) mit Änderung durch\nSozialordnung für die Gewährung von Beihilfen       Beschluß des Verwaltungsrats vorn 30. Oktober 1963\nzur beruflichen Fortbildung (Individuelles Förde-   (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeits-\nrungsprogramm) vom 6. September 1965 (Bundes-       vermittlung und Arbeitslosenversicherung 1964 S. 103)\nanzeiger Nr. 170 vom 10. September 1965),           in Kraft.\n4. Richtlinien für berufliche Bildungsmaßnahmen            (15) Die dem Gesetz nach § 68 Abs. 4 beigefügte\ndes Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Ar-       Tabelle ist für das Kurzarbeitergeld vom Beginn\nbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung       des Abrechnungszeitraumes (§ 72 Abs. 2 Satz 3) an,\nvom 22. März 1967 (Amtliche Nachrichten der         in den der Tag des Inkrafttretens, dieses Gesetzes\nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-        fällt, anzuwenden.\nbeitslosenversicherung 1967 S. 233).                   (16) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung\n5. Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesan-        nach § 74 Abs. 2 bleibt § 2 der Achten Verordnung\nstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-   zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-\nsicherung für die Gewährung von Berufsausbil-       lung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu\ndungsbeihilfen nach § 131 des Gesetzes über Ar-     §§ 121, 127, 143 d, 143 g und 143 n A VA VG) vom\nbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung       9. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 720), zuletzt\nvom 18. Juli 1968 (Amtliche Nachrichten der Bun-    geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung\ndesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-      und Ergänzung der Achten Verordnung zur Durch-\nlosenversicherung 1968 S. 791).                     führung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und\nArbeitslosenversicherung vom 22. Oktober 1968\n6. Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundesan-        (Bundesgesetzbl. I S. 1101}, in Kraft, soweit § 74\nstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-   Abs. 2 sowie § 78 in Verbindung mit § 63 Abs. 3\nsicherung für Einrichtungen zur Verhütung oder\nnicht entgegenstehen.\nBeendigung von Arbeitslosigkeit gemäß § 136\nAVAVG vom 18. Juli 1968 (Amtliche Nachrichten          (17) Bis zum Inkrafttreten von Anordnungen nach\nder Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-    § 79 Abs. 2 und § 81 bleiben die Richtlinien des Ver-\nbeitslosenversicherung 1968 S. 789).                waltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-\nlung und Arbeitslosenversicherung zur Durch-\n(11} Bis zum Inkrafttreten von Anordnungen nach\nführung des Schlechtwettergeld-(SWG-}Verfahrens\nden §§ 39, 53 Abs. 4 und § 54 Abs. 2 bleiben die\n(Richtlinien zu § 143 1 A VA VG) vom 22. November\nVorschriften des Verwaltungsrats der Bundesanstalt\n1963 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für\nfür Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\n,zur Durchführung von Maßnahmen der Arbeits- und\n1963 S. 582) in Kraft.\nBerufsförderung behinderter Personen vom 27. März\n1958 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für           (18) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung         § 90 bleiben die Richtlinien des Verwaltungsrats\n1958 S. 445) in Kraft.                                  der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-","624                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nbeitslosenversichcrung zur Förderung der ganzjähri-     beitslosenversicherung versagt worden ist, begrün-\ngen Beschäftigung in der Bcmwirtschaft vom 16. Sep-     den in diesem Falle keinen Anspruch über hundert-\ntember 1960 (Amtliche Nachrichten der Bundesan-         sechsundfünfzig Tage hinaus.\nstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\n(24) Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein auf\nsicherung 1960 S. 437), zuletzt geändert durch Be-\nhundertsechsundfünfzig oder zweihundertvierund-\nschluß des Verwaltungsrats vom 31. Juli 1964 (Amt-\ndreißig Tage festgesetzter Anspruch auf Arbeits-\nliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsver-\nlosengeld noch nicht erschöpft, so verlängert sich die\nmittlung und Arbeitslosenversicherung 1964 S. 419),\nDauer von hundertsechsundfünfzig Tagen auf zwei-\nin Kraft, soweit sie nicht zu § 143 a des Gesetzes\nhundertvierunddreißig Tage, die Dauer von zwei-\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nhundertvierunddreißig Tagen auf dreihundertzwölf\nrung ergangen sind und § 89 Abs. l Satz 2 nicht ent-\nTage.\ngegensteht.\n(25) Zeiten einer versicherungsfreien Beschäfti-\n(19) Bis zum Inkrnfttreten einer Anordnung nach\ngung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-\n§ 95 Abs. 3 bleiben die Richtlinien des Verwaltungs-\ngeübt worden ist und ohne die Vorschrift des § 175\nrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\nder Reichsversicherungsordnung nach § 56 Abs. 1 des\nArbeitslosenversicherung über die Grundförderung\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nvon Notstandsarbeiten im Rahmen der wertschaffen-\nversicherung versicherungspflichtig gewesen wäre,\nden Arbeitslosenhilfe vom 26. November 1959 (Amt-       gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ge-\nliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsver-\nwährung von Arbeitslosengeld als Zeiten einer die\nmittlung und Arbeitslosenversicherung 1960 S. 387)\nBeitragspflicht begründenden Beschäftigung. Ent-\nund die Richtlinien des Verwaltungsrats der Bundes-\nscheidungen, die auf § 56 Abs. 1 des Gesetzes über\nanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nArbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in\nversicherung über die verstärkte Förderung von\nVerbindung mit § 175 der Reichsversicherungsord-\nNotstandsarbeiten im Rahmen der wertschaffenden\nnung beruhen und nicht mehr anfechtbar sind, blei-\nArbeitslosenhilfe vom 26. November 1959 (Amtliche\nben unberührt; die Vollstreckung aus einer solchen\nNachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-\nEntscheidung ist unzulässig.\nlung und Arbeitslosenversicherung 1960 S. 394) in\nKraft; sie sind sinngemäß anzuwenden.                      (26) Zeiten einer versicherungsfreien Beschäfti-\ngung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-\n(20) Die Förderung von Notstandsarbeiten nach        geübt worden ist und ohne die Vorschrift des § 60\nden §§ 140 und 141 des Gesetzes über Arbeitsver-        des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar-\nmittlung und Arbeitslosenversicherung, die bei In-      beitslosenversicherung versicherungspflichtig ge-\nkrafttreten dieses Gesetzes bereits durch einen         wesen wäre, gelten nach Inkrafttreten dieses Ge-\nAnerkennungsbescheid bewilligt ist, ist nach den für    setzes für die Gewährung von Arbeitslosengeld als\ndie Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-      Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Be-\nden Vorschriften durchzuführen und abzuwickeln.         schäftigung. Entscheidungen, die auf § 60 des Ge-\n(21) Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem In-        setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\nkrafttreten dieses Gesetzes sind an Stelle des § 100    sicherung beruhen un~ nicht mehr anfechtbar sind,\nAbs. 2 weiterhin § 87 Abs. 5 un.d § 74 Abs. 3 des Ge-   bleibe_n unberührt; die Vollstreckung aus einer sol-\nsetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-        chen Entscheidung ist unzulässig.\nversicherung anzuwenden.                                   (27) Zeiten einer versicherungsfreien Beschäfti-\n(22) Für Bezieher von Arbeitslosengeld, die am       gung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-\nTage vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 75        geübt worden ist und ohne die Vorschrift des § 63\nAbs. 2 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und         des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nArbeitslosenversicherung als arbeitslos gelten, ist     losenversicherung versicherungspflichtig gewesen\n§ 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 des Gesetzes         wäre, gelten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-       die Gewährung von Arbeitslosengeld als Zeiten\nrung so lange anzuwenden, als der Leistungsbezie-       einer die Beitragspflicht begründenden Beschäfti-\nher die Beschäftigung oder die Tätigkeit als mit-       gung. Entscheidungen, die auf § 63 des Gesetzes über\nhelfender Familienangehöriger, die er vor Inkraft-      Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\ntreten dieses Geset?es ausgeübt hat, auch nach In-      beruhen und nicht mehr anfechtbar sind, bleiben un-\nkrafttreten dieses Gesetzes ohne Unterbrechung          berührt; die Vollstreckung aus einer solchen Ent-\nfortsetzt. § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 66 des       scheidung ist unzulässig.\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-         (28) Bis zu ihrer Aufhebung durch eine Rechtsver-\nversicherung ist längstens für die Dauer des Rest-      ordnung nach § 108 Abs. 3 bleibt die Vierte Verord-\nanspruchs auf Arbeitslosengeld, höchstens für ein       nung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeits-\nhalbes Jahr anzuwenden.                                 vermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verord-\n(23) Für Beschäftigungen, die vor Inkrafttreten      nung zu § 197 Abs. 3 und 4 A VA VG) vom 18. April\ndieses Gesetzes ausgeübt worden sind, ist an Stelle     1958 (Bundesgesetzbl. I S. 304) in Kraft, soweit sie\ndes § 104 Abs. 1 Satz 2 weiterhin § 85 Abs. 1 Satz 2    auf § 197 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-       lung und Arbeitslosenversicherung beruht.\nlosenversicherung anzuwenden. Zeiten, für die Kurz-        (29) Wartezeiten nach § 92 des Gesetzes über\narbeitergeld gewährt worden ist oder auf Grund des      Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversichenmg\n§ 129 Abs. 2 oder § 129 Abs. 3 in Verbindung mit        enden spätestens mit dem Tage vor dem Inkraft-\n§ 98 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar-       treten dieses Gesetzes.","Nr. 51 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                          625\n(30) Die dem Ccsclz nach § 112 beigefügte Ta-          vermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie die\nbelle ist mit J3e~Jinn des Zahlungszeitraumes {§ 122)      § § 3 bis 6 der Fünften Verordnung zur Durchführung\nanzuwenden, in den der Tag des lnkrafttretens die-         des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nses Gesetzes .füllt.                                       losenversicherung vom 22. Mai 1958 {Bundesgesetz-\n(31) Abweichend von § 112 Abs. 2 sind für eine          blatt I S. 377), ergänzt durch Verordnung vom 10. De-\ndie Beitragspflicht begründende Beschäftigung, auf         zember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 872), in Kraft.\ndie der Tarifvertrag für die im Berliner Notstands-           (38) Die dem Gesetz nach § 136 Abs. 2 beigefügte\nprogramm beschfütigten Angestellten vom 19. Ok-            Tabelle ist mit Beginn des Zahlungszeitraumes (§ 134\ntober 1954 in der Fassung der 11. Änderung vom             Abs. 2 in Verbindung mit § 122) anzuwenden, in den\n18. Januar 1965 anzuwenden war, als tarifliche regel-      der Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes fällt.\nmäßige wöchentliche Arbeitszeit achtundvierzig\n(39) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung\nStunden zugrunde zu legen.                                 nach § 137 Abs. 3 bleibt die Zwölfte Verordnung\n(32) Hat der Arbeitslose bei Inkrafttreten dieses       zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-\nGesetzes einen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch          lung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu\nnicht erschöpft, so ist § 112 Abs. 8 dieses Gesetzes       § 149 Abs. 6 AVAVG) vorn 25. April 1961 {Bundes-\nso lange nicht an:mwendcn, als nach dieser Vor-            gesetzbl. I S. 478), geändert durch die Erste Verord-\nschrift das Arbeitsentgelt niedriger wäre als nach        nung zur Ergänzung der Zwölften Verordnung zur\n§ 90 Abs. 8 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung          Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\nund Arbeitslosenversicherung.                             und Arbeitslosenversicherung vom 16. Dezember\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1350), in Kraft.\n{33) § 113 Abs. 1 ist mit Beginn des Zahlungszeit-\nraumes (§ 122) anzuwenden, in den der Tag des                 (40) Arbeitnehmer, die am Tage vor dem Inkraft-\nInkrafttretens dieses Gesetzes fällt.                     treten dieses Gesetzes in einer nach § 64 Abs. 2 des\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\n{34) Bis zum Ablauf eines Jahres nach dem In-\nversicherung versicherungsfreien Beschäftigung ste-\nkrnfttreten dieses Gesetzes sind\nhen, sind in dieser Beschäftigung vom Tage des In-\n1. an Stelle des § 118 Nr. 2 weiterhin § 77 des Ge-       krafttretens dieses Gesetzes an beitragsfrei.\nsetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\n(41) Bis zu ihrer Aufhebung durch eine Rechtsver-\nversicherung,\nordnung nach § 173 Abs. 1 bleiben in Kraft:\n2. an Stelle des § 118 Nr. 3 und 4 auf Bezieher der\n1. die Verordnung über die Befreiung der in der\ndort bezeichneten Leistungen weiterhin § 87 Abs. 5\nSchweiz und der Tschechoslowakischen Republik\nund § 74 Abs. 3 des Gesetzes über Arbeitsver-\nBeschäftigten und dort wohnhaften Arbeitnehmer\nrni ttlung und Arbeitslosenversicherung\nder Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft von der\n· anzuwenden.                                                    Pflicht zur Arbeitslosenversicherung vom 23. Mai\n1932 (Reichsgesetzbl. I S. 244),\n{35) Abweichend von § 119 Abs. 1 Satz 1 erster\nHalbsatz sind die §§ 78 bis 80 des Gesetzes über Ar-      2. die Vierte Verordnung zur Durchführung des Ge-\nbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung auf               setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nEreignisse, die in die Zeit vor Inkrafttreten dieses           versicherung (Verordnung zu § 197 Abs. 3 und 4\nGesetzes fallen, weiterhin anzuwenden. Soweit eine              A VA VG) vom 18. April 1958 (Bundesgesetzbl. I\nSperrfrist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch              S. 304), soweit sie auf § 197 Abs. 4 des Gesetzes\nnicht abgelaufen ist, tritt an ihre Stelle eine Sperr-         über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\nzeit im Sinne des § 119 Abs. 1 von gleicher Dauer,             sicherung beruht.\ndie am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes be-\n(42) Die Erhebung des Beitrages der beitrags-\nginnt.\npflichtigen Arbeitnehmer, die Versicherte der knapp-\n(36) Bis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach        schaftlichen Rentenversicherung sind, und ihrer Ar-\n§ 130 Abs. 1 bleiben die Richtlinien des Verwal-          beitgeber wird bis zum 31. Dezember 1971 ausge-\ntungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung          setzt. Abweichend von § 174 ist der Beitragssatz für\nund Arbeitslosenversicherung gemäß § 171 Abs. 1            diese Personen im Jahre 1972 ein Viertel, im Jahre\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-          1973 die Hälfte und im Jahre 1974 drei Viertel des\nlosenversicherung vom 4. Juli 1958 (Amtliche Nach-         Beitragssatzes, nach dem die Beiträge der anderen\nrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung          Beitragspflichtigen erhoben werden. Die Bundes-\nund Arbeitslosenversicherung 1958 S. 359) in Kraft.        regierung kann diese Beitragssätze durch Rechtsver-\nBis zum Inkrafttreten einer Anordnung nach § 130           ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nAbs. 2 bleiben die Richtlinien des Verwaltungsrats         bedarf, ermäßigen oder die Erhebung des Beitrages\nder Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-          über den 31. Dezember 1971 hinaus bis längstens\nbeitslosenversicherung zu § 171 Abs. 2 des Gesetzes        zum 31. Dezember 1974 aussetzen.\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nrung vom 26. April 1957 (Amtliche Nachrichten der             (43) Die Neunzehnte Verordnung zur Durchfüh-\nBundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeits-          rung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Ar-\nlosenversicherung 1957 S. 221) in Kraft.                   beitslosenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 1\nA VA VG) vom 22. August 1963 (Bundesgesetzbl. I\n(37) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung      S. 709), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nnach § 134 Abs. 3 bleiben § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buch-         25. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1109), gilt\nstabe b Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über Arbeits-       nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Maßgabe,","626                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndaß die Beitrtige der Arbeitnehmer und Arbeitgeber      Vorschriften Bezeichnungen verwendet werden, die\n(§ 174) nach der Hälfte des in § l der Verordnung       durch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre\ngenannten Beitragssalzes erhoben werden.                Stelle die entsprechenden Bezeichnungen dieses\n(44) Abweichend von § 175 Nr. 1 gilt die Bei-        Gesetzes.\ntragsbemessungsgrenze des § 164 Abs. 4 des Geset-\nzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-                                     § 244\nsicherung weiter bis zum 31. Dezember 1969.                Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom\n(45) Bis  zum Inkrafttreten einer Rechtsverord-      27. Februar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145), zuletzt\nnung nach § 175 Nr. 2 gilt die Zwanzigste Verord-       geändert durch das Gesetz zur Anderung des Ein-\nnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeits-        kommensteuergesetzes vom 16. Mai 1969 (Bundes-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Verord-       gesetz bl. I S. 421), wird wie folgt geändert:\nnung zu § 164 Abs. 2 Nr. 3 A VAVG) vom 5. Oktober       1. § 3 Ziff. 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n1966 (Bundesqesetzbl. I S. 601) mit folgenden Maß-          „ 1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung\ngaben:                                                                 und aus der gesetzlichen Unfallversiche-\na) In § 2 Abs. 1 treten an die Stelle der Zahl „3\" die                 rung,\nZahl „5, l\" und an die Stelle der Zahl „200\" die              b) Sachleistungen aus den gesetzlichen Ren-\nZahl „400\".                                                      . tenversicherungen einschließlich der Sach-\nb) In § 2 Abs. 2 Buchslabe a bedeutet „B\" den Vom-                     leistungen nach dem Gesetz über eine\nhundertsalz, nach dem der Beitrag des Arbeit-                      Altershilfe für Landwirte sowie\nnehmers nach § 174 im Durchschnitt des Jahres                 c) Geldleistungen nach § 1241 der Reichsver-\nerhoben worden ist.                                                sicherungsordnung, § 18 des Angestellten-\n(46) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung                   versicherungsgesetzes, § 40 des Reichs-\nnach § 177 Abs. 2 bleibt die Zweite Verordnung zur                     knappschaftsgesetzes und § 7 des Gesetzes\nDurchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung                      über eine Altershilfe für Landwrrte;\nund Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 161             2. das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld,\nAVAVG) vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 766)               das Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe\nin Kraft, soweit sie die Einziehung und die Abrech-               und das Unterhaltsgeld sowie die übrigen\nnung der Beiträge für Wehr- und Ersatzdienst-                     Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz,\nleistende betrifft.                                               soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchen-\n(47) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung              den oder zur Förderung der Ausbildung oder\nnach § 183 bleibt die Zweite Verordnung zur Durch-                Fortbildung der Empfänger gewährt werden;\".\nführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und\n2. In § 52 werden hinter Absatz l die folgenden\nArbeitslosenversicherung (Verordnung zu § 161\nneuen Absätze 2 bis 4 eingefügt:\nAVAVG) vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 766)\nin Kraft, soweit sie die Einziehung, Verwaltung, Ab-          ,,(2) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 1 ist auch\nführung und Abrechnung der Beiträge durch die               für frühere Veranlagungszeiträume anzuwenden,\nEinzugsstellen betrifft.                                    wenn die Veranlagungen noch nicht rechtskräftig\nsind.\n(48) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung\nnach § 184 Satz 2 bleibt die Siebzehnte Verordnung              (3) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 ist vom Tage\nzur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermitt-          des Inkrafttretens des Arbeitsförderungsgesetzes\nlung und Arbeitslosenversicherung (Verordnung zu             an anzuwenden.\n§ 162 AVAVG) vom 19. April 1962 (Bundesgesetz-                  (4) Die Vorschrift des § 3 Ziff. 2 des Einkom-\nblatt I S. 238) in Kraft.                                   mensteuergesetzes 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 145)\n(49) Die Amtsdauer (§ 193 Abs. 1) der bis zum\nist auf die in ihr bezeichneten Leistungen weiter\n31. März 1972 berufenen Mitglieder der Organe                anzuwenden.\"\nendet am 31. März 1974.\n§ 245\n(50) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung\nnach § 207 Abs. 2 Satz 2 bleibt die Verordnung des          In der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in\nReichsarbeitsministers über seemännische Heuer-         der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezem-\nstellen vom 8. November 1924 (Reichsgesetzbl. I         ber 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 916), zuletzt geändert\nS. 739). geändert durch die Verordnung vom 20. Sep-     durch das Zweite Gesetz zur Neuregelung des\ntember 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 303), in Kraft.       Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungs-\ngesetz - 2. BesNG) vom 14. Mai 1969 (Bundesgesetz-\n(51) Die bei Inkrafllreten dieses Gesetzes vorhan-   blatt I S. 365), wird die Besoldungsordnung B wie\ndene Rücklage ist nach § 220 anzulegen, sobald dies     folgt geändert:\nohne Störungen der wirtschaftlichen Entwicklung so-\nwie des Geld- und Kapitalmarktes möglich ist.            1. In Besoldungsgruppe 2 wird die Amtsbezeichnung\n„Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt\n§ 243                              für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-\nrung\" ersetzt durch „Direktor bei der Hauptstelle\nSoweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen\nder Bundesanstalt für Arbeit\".\nverwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben\nwerden, treten an ihre Stelle die entsprechenden        2. In Besoldungsgruppe 5 wird die Amtsbezeichnung\nBestimmungen dieses Gesetzes. Soweit in anderen              ,,Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundes-","Nr. 51 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                            627\nanslalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-        sätze 3, 4 und 5 werden Absätze 2, 3 und 4. In\nversicherung\" ersetzt durch „Oberdirektor bei der       dem neuen Absatz 3 werden die Worte „ 1 bis 3\"\nHauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit\".              durch die Worte „1 und 2\" ersetzt.\n3. In Besoldungsgruppe 8 wird die Amtsbezeichnung\n.,Vizepräsident der Bundesanstalt für Arbeits-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung\" er-                                        § 248\nsetzt durch „Vizepräsident der Bundesanstalt für             In § 16 des Kündigungsschutzgesetzes vom 10. Au-\nArbeit\".                                                gust 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 499), zuletzt geändert\n4. In Besoldungsgruppe 10 wird die Amtsbezeich-             durch Artikel VIII Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über\nnung „Präsident der Bundesanstalt für Arbeits-         Maßnahmen zur Förderung der ganzjährigen Be-\nvermittlung und Arbeitslosenversicherung\" er-           schäftigung in der Bauwirtschaft und weitere Än-\nsetzt durch „Prlisident der Bundesanstalt für           derungen und Ergänzungen des Gesetzes über Ar-\nArbeit\".                                               beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom\n7. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird\n§  246                          hinter Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt:\n(1) Die Reichsversicherungsordnung wird wie folgt          ,, (2 a) Das Landesarbeitsamt hat vor seinen Ent-\ngelindert und ergänzt:                                      scheidungen nach den Absätzen 1 und 2 zu prüfen,\n1. In § 29 Abs. 2 werden die Worte „in sechs Mona-         ob der Arbeitgeber die Entlassungen rechtzeitig nach\nten\" durch die Worte „in zwei Jahren\" ersetzt.          § 8 des Arbeitsförderungsgesetzes angezeigt oder\naus welchen Gründen er die Anzeige unterlassen\n2. § 397 a erhält folgende Fassung:                        hatte. Das Landesarbeitsamt soll das Ergebnis dieser\nPrüfung bei seinen Entscheidungen berücksichtigen.     H\n.,§ 397 a\n(1) Von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der\nBeiträge länger als eine Woche in Verzug sind,                                       § 249\nkönnen die Krankenkassen einen einmaligen\nSäumniszuschlag in Höhe von zwei vom Hundert                 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten alle die-\nder rückständigen Beiträge erheben.                     sem Gesetz entgegenstehenden oder mit ihm gleich-\nlautenden Vorschriften außer Kraft, insbesondere\n(2) Von Arbeitgebern, die mit der Zahlung der\nBeiträge länger als drei Monate in Verzug sind,         1. das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nhaben die Krankenkassen Zinsen in Höhe von                    losenversicherung (AVAVG), soweit dieses Ge-\nzwei vom Hundert über dem Diskontsatz der                     setz nichts anderes bestimmt;\nDeutschen Bundesbank zu erheben.                        2. das Gesetz über den Sitz der Bundesanstalt für\n(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages            Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nund der Zinsen sind die rückständigen Beiträge               vom 29.November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 919)1\nauf zehn Deutsche Mark nach unten zu runden;           3. die Verordnung über die Neuregelung der Ren-\nmehrere Beitragsrückstände sind nur dann zu-                  tenversicherung im Bergbau vom 4. Oktober 1942\nsammenzurechnen, wenn sie an demselben Tage                   (Reichsgesetzbl. I S. 569);\nfällig geworden sind.\"\n4. die Vorschriften der Gesetze und Verordnungen\n3. § 1400 wird wie folgt geändert und ergänzt:                    über die zur Kurzarbeiterunterstützung zugelas-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                    senen Wirtschaftszweige oder Gewerbegruppen,\n.,Säumniszuschlägen\" die Worte „und Zinsen\"            soweit sie nach Artikel IX § 11 des Gesetzes zur\neingefügt.                                              Änderung und Ergänzung des Gesetzes über\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                 Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nvom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018)\n(2) § 122 des Angestelltenversicherungsgesetzes                noch in Kraft sind;\nwird wie folgt geändert und ergänzt:\n5. die Erste Verordnung zur Durchführung des Ge-\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Säum-                 setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nniszuschlägen\" die Worte „ und Zinsen\" eingefügt.             losenversicherung (Verordnung zu § 66 A VA VG)\n2. Absatz 3 wird gestrichen.                                      vom 5. April 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 365), zu-\nletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Än-\n(3) § 142 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes                derung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und\nerhält folgende Fassung:                                         Arbeitslosenversicherung (Siebentes Änderungs-\n., (1) Für das Vermögen gelten die §§ 25 bis 29              gesetz zum AVAVG) vom 10. März 1967 (Bundes-\nund 397 a der Reichsversicherungsordnung ent-                  gesetzbl. I S. 266);\nsprechend.\"\n6. die Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des\n§ 247                                 Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-\nIn§ 23 des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. April               losenversicherung (Verordnung zu § 164 Abs. 1\n1964 (Bundesgesetzbl. I S. 265), zuletzt geändert durch           AVAVG) vom 8. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I\ndas Zweite Gesetz zur Änderung des Unterhalts-                    s. 688);\nsicherungsgesetzes vom 14. April 1969 (Bundes-             7. die Fünfzehnte Verordnung zur Durchführung des\ngesetzbl. I S. 289), wird Absatz 2 gestrichen; die Ab-            Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-","628                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nlosenversidwrung (Verordnung zu § 164 Abs. 1                                  § 250\nA VA VC) vorn 20 .. l<1nu<1r 1%2 (Bundesgesetzbl. I\ns. ]3);                                                 Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n8. die Dreiundzwdnzigsle Verordnung zur Durchfüh-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nrung des Ccsdws über J\\rbeitsvcrmilllung und\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nArbeitslos(mVc\\rsichenmq (Verordnung zu § 143 i\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § H\nAbs. 2 AVAVCi) vom 24. Mai 1967 (Bundesgesetz-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\nblatt I S. 544);\n9. die Richtlinien der Bundesregierung über die ver-\nstärkte Förderung von Notstandsarbeiten aus\nBundesmitteln im Rahmen der wertschaff enden                                  § 251\nArbeitslosenhilfe vom 31. August 1960 (Bundes-\nanzeiger Nr. 173 vom 8. September 1960).                Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 25. Juni 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller","Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                           629\nAnlage zu § 44 Abs. 2\nUnterhaltsgeld\nEinheits-1   Haupt-    Höchst-                         1 Einheits- ,  Haupt-    Höchst-\nArbeitsentgelt   1                                       Arbeitsentgelt\nlohn       betrag     betrag                             lohn       betrag    betrag\n1\nwöchentlich                                              wöchentlich\nvon\n-~--~--~-\nDM\nbis\nDM          DM\n3\n-l~D~             von\nDM\nbis\nDM\n2\nDM\n3\nDM\n------\n4\n7,50      12,49       10         7,20        9,-       202,50     207,49      205       114,60     154,20\n12,50      17,49       15        11,40       13,80      207,50     212,49      210       117,60     157,20\n17,50      22,49       20        14,40       17,40      212,50     217,49      215       119,40     160,80\n22,50      27,49       25        18,-        21,60      217,50     222,49      220       122,40     163,80\n27,50      32,49       30        21,60       26,40      222,50     227,49      225       124,80     166,80\n32,50      37,49       35        22,80       27,60      227,50     232,49      230       127,20     170,40\n37,50      42,49       40        26,40       31,80      232,50     237,49      235       129,60     173,40\n42,50      47,49       45        30,-        36,-       237,50     242,49      240       132,60     176,40\n47,50      52,49       50        33,-        39,60      242,50     247,49      245       134,40     179,40\n52,50      57,49       55        36,60       43,80      247,50     252,49      250       137,40     183,-\n57,50      62,49       60        39,60       48,-       252,50     257,49      255       139,80     186,60\n62,50      67,49       65        43,20       52,20      257,50     262,49      260       142,80     190,20\n67,50      72,49       70        46,20       55,80      262,50     267,49      265       144,60     192,60\n72,50      77,49       75        48,-        60,-       267,50     272,49      270       147,-      195,60\n77,50      82,49       80        51,-        64,20      272,50     277,49      275       150,-      199,20\n82,50      87,49       85        53,40       68,40      277,50     282,49      280       151,80     202,80\n87,50      92,49       90        56,40       71,40      282,50     287,49      285       154,20     205,20\n92,50      97,49       95        58,80       75,60      287,50     292,49      290       157,20     208,80\n97,50     102,49      100        61,20       79,80      292,50     297,49      295       159,-      211,80\n102,50     107,49      105        64,20       84,-       297,50     302,49      300       161,40     215,40\n107,50     112,49      110        66,-        87,60      302,50     307,49      305       164,40     217,80\n112,50     117,49      115        69,-        91,80      307,50     312,49      310       166,20     221,40\n117,50     122,49      120        71,40       96,-       312,50     317,49      315       168,60     225,-\n122,50     127,49      125        74,40     100,20       317,50     322,49      320       170,40     228,-\n127,50     132,49      130        76,20     103,80       322,50     327,49      325       172,80     231,60\n132,50     137,49      135        79,20     108,-        327,50     332,49      330       175,20     234,-\n137,50     142,49      140        81,60     112,20       332,50     337,49      335       177,60     237,60\n142,50     147,49      145        84,-      116,40       337,50     342,49      340       180,-      241,20\n147,50     152,49      150        86,40     119,40       342,50     347,49      345       181,20     243,60\n152,50     157,49      155        89,40     123,60       347,50     352,49      350       183,60     247,20\n157,50     162,49      160        91,20     127,20       352,50     357,49      355       186,-      250,20\n162,50     167,49      165        94,20     129,60       357,50     362,49      360       187,20     253,80\n167,50     172,49      170        97,20     133,20       362,50     367,49      365       189,60     257,40\n172,50     177,49      175        99,60     135,60       367,50     372,49      370       191,40     259,80\n177,50     182,49      180       102,-      139,20       372,50     377,49      375       193,80     263,40\n182,50     187,49      185       104,40     141,60       377,50     382,49      380       195,60     266,40\n187,50     192,49      190       107,40     145,20       382,50     387,49      385       198,-      270,-\n192,50     197,49      195       109,20     147,60       387,50     und mehr    390       200,40     273,-\n197,50     202,49      200       112,20     151,20","630                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage zu § 68 Abs. 4 und § 77 Abs. 2\nKurzarbeitergeld und Schlechtwettergeld\nDas Kurzarbeitergeld/ Schlcchlwcttergeld beträgt              Das Kurzarbeitergeld/ Schlechtwettergeld beträgt\nbei einem Arbeits-                                            bei einem Arbeits-\nentgelt je Arbeits-                                           entgelt je Arbeits-       und einer\nund einer                           stunde (§ 68 Abs. 1\nstunde (§ 68 Abs. 1                                                                  wöchentlichen        je\nwöchentlichen            je   höch-      Satz 2 Nr. 1 oder\nSatz 2 Nr. 1 oder                                                                  Arbeitszeit(§ 68   Ausfall- höch-\nArbeitszeit (§ 68     Ausfall-            Abs. 2 oder § 77\nAbs. 2 oder § 77                                  stens                         Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) stunde   stens\nAbs. 2)       Abs. 1 Satz 2 Nr.  2)   stunde                   Abs. 2)\nvon nicht mehr                                                 von nicht mehr\nvon             bis  als ... Stunden                               UOA        bis   als . . . Stunden\nDM                                    DM     DM                DM                                DM      DM\n----    ~-----•+~ ~--~~\n1                   2                  3     4                1                     2             3       4\nbis 2,05         60               1,07    1,43    5,56            5,68           60          2,60     3,71\n2,06            2,18         60               1, 11   1,52    5,69            5,80           60          2,66     3,78\n2,19            2,30         60               1,17    1,59    5,81            5,93           60          2,70     3,86\n2,31            2,43         60               1,23    1,68    5,94            6,05           60          2,76     3,92\n2,44            2,55         60               1,28    1,77    6,06            6,18           60          2,81     3,99\n2,56            2,68         60               1,34    1,86    6,19            6,30           60          2,87     4,07\n2,69            2,80         60               1,38    1,95    6,31            6,43            60         2,91     4,14\n2,81            2,93         60               1,44    2,04    6,44            6,55           60          2,97     4,22\n2,94            3,05         60               1,49    2,13    6,56            6,68           59          3,02     4,28\n3,06            3,18         60               1,55    2,22    6,69            6,80           58          3,06     4,35\n3,19            3,30         60               1,59    2,31    6,81            6,93           57          3,12     4,43\n3,31            3,43         60               1,65    2,40    6,94            7,05           56          3,17     4,50\n3,44            3,55         60               1,70    2,49    7,06            7,18            55         3,21     4,56\n3,56            3,68         60               1,76    2,58    7,19            7,30           54          3,27     4,64\n3,69            3,80         60               1,80    2,66    7,31            7,43           53          3,32     4,71\n3,81            3,93         60               1,86    2,75    7,44            7,55           52          3,36     4,79\n3,94            4,05         60               1,91    2,82    7,56            7,68           51          3,42     4,85\n4,06            4,18         60               1,97    2,88    7,69            7,80           50          3,47     4,92\n4,19            4,30         60               2,03    2,96    7,81            7,93            50         3,51      5,-\n4,31            4,43         60               2,07    3,02    7,94            8,05            49         3,56     5,07\n4,44            4,55         60               2,13    3,09    8,06            8,18           48          3,60     5,14\n4,56            4,68         60               2,18    3,15    8,19            8,30           47          3,65     5,21\n4,69            4,80         60               2,24    3,23    8,31            8,55           46          3,75     5,37\n4,81            4,93         60               2,28    3,29    8,56            8,80           45          3,83     5,49\n4,94            5,05         60               2,34    3,36    8,81            9,05            44         3,90     5,64\n5,06            5,18         60               2,39    3,42    9,06            9,18           43          3,95     5,72\n5,19            5,30         60               2,45    3,50    9,19            9,30           42          3,99     5,78\n5,31            5,43         60               2,49    3,57    9,31            9,68           41          4,13      6,-\n5,44            5,55         60               2,55    3,65    9,69     und mehr              40          4,17     6,06\nDbersteigt die nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 maßgebliche      wettergeld nicht der für das Arbeitsentgelt vorgesehene\nwöchentliche Arbeitszeit die in Spalte 2 der Tabelle bei      Betrag, sondern der für die maßgebliche wöchentliche\ndem Arbeitsentgelt nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder         Arbeitszeit vorgesehene höchste Betrag der Spalte 3 der\nAbs. 2 oder § 77 Abs. 2 (Spalte 1) angegebene wöchent-        Tabelle zu gewähren.\nliche Arbeitszeit, so ist als Kurzarbeitergeld/Schlecht-","Nr. 51 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juni 1969                                 631\nAnlage zu § 112 Abs. 1\nArbeitslosengeld\nArbej tsentgelt   [ Einheits- [  Haupt-    Höchst-                             [ Einheits- [ Haupt-       Höchst-\nlohn       betrag     betrag        Arbeitsentgelt            lohn                  betrag\nbetrag\nwöchentlich                                                wöchentlich\nvon         bis                                           von        bis\nDM              DM          DM         DM                DM                   DM            DM       DM\n--~    ~                      ---- - - - - ~ - ~ ---        ~--·--~·---\n3\n7,50       12,49       10         6,-         7,80      202,50     207,49           205          95,40    136,80\n12,50       17,49       15         9,60       12,-      207,50      212,49           210          97,80    139,80\n17,50       22,49       20        12,-        15,60     212,50      217,49           215          99,60    142,80\n22,50       27,49       25        15,-        19,20     217,50      222,49           220        102,-      145,80\n27,50       32,49       30        18,-        23,40     222,50      227,49           225        103,80     148,20\n32,50       37,49       35        19,20       24,60     227,50      232,49           230        106,20     151,20\n37,50       42,49       40        22,20       28,20      232,50     237,49           235        108,-      154,20\n42,50       47,49       45        25,20       31,80     237,50      242,49           240        110,40     156,60\n47,50       52,49       50        27,60       35,40     242,50      247,49           245        112,20     159,60\n52,50       57,49       55        30,60       39,-      247,50      252,49           250        114,60     162,60\n57,50       62,49       60        33,-        42,60     252,50      257,49           255        116,40     165,60\n62,50       67,49       65        36,-        46,20     257,50      262,49           260        118,80     168,60\n67,50       72,49      ·70        38,40       49,80      262,50     267,49          265         120,60     171,-\n72,50       77,49       75        40,20       53,40     267,50      272,49           ~70        122,40     174,-\n77,50       82,49       80        42,60       57,-      272,50      277,49           275        124,80     177,-\n82,50       87,49       85        44,40       60,60      277,50     282,49           280        126,60     180,-\n87,50       92,49       90        46,80       63,60     282,50      287,49           285        128,40     182,40\n92,50       97,49       95        49,20       67,20     287,50      292,49           290        130,80     185,40\n97,50      102,49      100        51,-        70,80     292,50      297,49           295        132,60     188,40\n102,50      107,49      105        53,40       74,40     297,50      302,49           300        134,40     191,40\n107,50      112,49      110        55,20       78,-      302,50      307,49           305        136,80     193,80\n112,50      117,49      115        57,60       81,60     307,50      312,49           310        138,60     196,80\n117,50      122,49      120        59,40       85,20     312,50      317,49           315        140,40     199,80\n122,50      127,49      125        61,80       88,80     317,50      322,49           320        142,20     202,80\n127,50      132,4~      130        63,60       92,40     322,50      327,49           325        144,-      205,80\n132,50      137,49      135        66,-        96,-      327,50      332,49           330        145,80     208,20\n137,50      142,49      140        67,80       99,60     332,50      337,49           335        148,20     211,20\n142,50      147,49      145        70,20     103,20      337,50      342,49           340        150,-      214,20\n147,50      152,49      150        72,-      106,20      342,50      347,49           345        151,20     216,60\n152,50      157,49      155        74,40     109,80      347,50      352,49           350        153,-      219,60\n157,50      162,49      160        76,20     112,80      352,50      357,49           355        154,80     222,60\n162,'50     167,49      165        78,60     115,20      357,50      362,49           360        156,-      225,60\n167,50      172,49      170        81,-      118,20      362,50      367,49           365        157,80     228,60\n172,50      177,49      175        82,80     120,60      367,50      372,49           370        159,60     231,-\n177,50      182,49      180        85,20     123,60      372,50      377,49           375        161,40     234,-\n182,50      187,49      185        87,-      126,-       377,50      382,49           380        163,20     237,-\n187,50      192,49      190        89,40     129,-       382,50      387,49           385        165,-      240,-\n192,50      197,49      195        91,20     131,40      387,50      und mehr         390        166,80     242,40\n197,50     202,49       200        93,60     134,40","632                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage zu§ 136 Abs. 2\nArbeitslosenhilfe\nArbci tsen tgel t 1 rnnheits-1\nlohn\nHaupt-\nbetrag\nHöchst-\nbetrag          Arbeitsentgelt   1 Einheits-\nlohn\n1  Haupt-\nbetrag\nHöchst-\nbetrag\nwöchentlich                                           wöchentlich\nvon          bis                                        von        bis\nDM               DM        DM        DM                 DM              DM          DM     DM\n--·~··-----\n4                                                      4\n7,50        12,49      10       5,40       7,80       2Q2,50     207,49      205        80,40  136,80\n12,50        17,49      15       7,80     12,-         207,50     212,49      210        82,20  139,80\n17,50        22,49      20      10,20     15,60        212,50     217,49      215        84,-   142,80\n22,50        27,49      25      12,60     19,20        217,50     222,49      220        85,80  145,80\n27,50        32,49      30      15,-      23,40        222,50     227,49      225        87,60  148,20\n32,50        37,49      35      16,20     24,60        227,50     232,49      230        89,40  151,20\n37,50        42,49      40      18,60     28,20        232,50     237,49      235        91,20  154,20\n42,50        47,49      45      21,-      31,80        237,50     242,49      240        92,40  156,60\n47,50        52,49      50      23,40     35,40        242,50     247,49      245        94,20  159,60\n52,50        57,49      55      25,80     39,-         247,50     252,49      250        96,-   162,60\n57,50        62,49      60      28,20     42,60        252,50     257,49      255        97,80  165,60\n62,50        67,49      65      30,-      46,20        257,50     262,49      260        99,60  168,60\n67,50        72,49      70      32,40     49,80        262,50     267,49      265       101,40  171,-\n72,50        77,49      75      34,20     53,40        267,50     272,49      270       103,20  174,-\n77,50        82,49      80      36,-      57,-         272,50     277,49      275       105,-   177,-\n82,50        87,49      85      37,80     60,60        277,50     282,49      280       106,20  180,-\n87,50        92,49      90      39,-      63,60        282,50     287,49      285       108,-   182,40\n92,50        97,49      95      41,40     67,20        287,50     292,49      290       109,80  185,40\n97,50      102,49      100      42,60     70,80        292,50     297,49      295       111,60  188,40\n102,50      107,49      105      44,40     74,40        297,50     302,49      300       112,80  191,40\n107,50      112,49      110      46,20     78,-         302,50     307,49      305       114,60  193,80\n112,50      117,49      115      48,-      81,60        307,50     312,49      3,10      116,40  196,80\n117,50      122,49      120      49,80     85,20        312,50     317,49      315       117,60  199,80\n122,50      127,49      125      51,60     88,80        317,50     322,49      320       119,40  202,80\n127,50      132,49      130      53,40     92,40        322,50     327,49      325       121,20  205,80\n132,50      137,49      135      55,20     96,-         327,50     332,49      330       122,40  208,20\n137,50      142,49      140      57,-      99,60        332,50     337,49      335       124,20  211,20\n142,50      147,49      145      58,80    103,20        337,50     342,49      340       126,-   214,20\n147,50      152,49      150      60,60    106,20        342,50     347,49      345       127,20  216,60\n152,50      157,49      155      62,40    109,80        347,50     352,49      350       128,40  219,60\n157,50      162,49      160      64,20    112,80        352,50     357,49      355       129,60  222,60\n162,50      167,49      165      66,-     115,20        357,50     362,49      360       130,80  225,60\n167,50      172,49      170      67,80    118,20        362,50     367,49      365       132,60  228,60\n172,50      177,49      175      69,60    120,60        367,50     372,49      370       133,80  231,-\n177,50      182,49      180      71,40    123,60        372,50     377,49      375       135,60  234;-\n182,50      187,49      185      73,20    126,-         377,50     382,49      380       136,80  237,-\n187,50      192,49      190      75,-     129,-         382,50     387,49      385       138,60  240,-\n192,50      197,49      195      76,80    131,40        387,50     und mehr    390       139,80  242,40\n197,50      202,49      200      78,60    134,40"]}