{"id":"bgbl1-1969-50-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":50,"date":"1969-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/50#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-50-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_50.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau","law_date":"1969-06-23T00:00:00Z","page":573,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["573\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                       Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1969                                                                                              Nr.50\nTag                                                        Inhalt                                                                                          Seite\n23. 6. 69 Neufassung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    573\nBundesgesetzbl. III 7622-1\n21. 6. 69 zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes über\nverschreibungspflichtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      577\n23. 6. 69 Elfte Bekanntmachung über die Wechsel- und Scheckzinsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              578\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   579\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     579\nBekanntmadmng\nder Neufassung des Gesetzes\nüber die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nVom 23. Juni 1969\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wieder-\naufbau vom 20. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 433)\nwird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes über\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 5. Novem-\nber 1948 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinig-\nten Wirtschaftsgebietes S. 123), wie er sich unter\nBerücksichtigung\ndes Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Ge-\nsetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom\n18. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des\nVereinigten Wirtschaftsgebietes S. 290),\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes\nüber die Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 4. De-\nzember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 931),\ndes § 43 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Deutsche\nBundesbank vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I\ns. 745),\ndes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die\nKreditanstalt für Wiederaufbau vom 16.August 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 1339) und\ndes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die\nKreditanstalt für Wiederaufbau vom 20. Mai 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 433)\nergibt, in der vom 23. Mai 1969 an geltenden Fas-\nsung bekanntgemacht.\nBonn, den 23. Juni 1969\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller","574                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGesetz\nüber die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nin der Fassung vom 23. Juni 1969\n§ 1                              (2) Die Anstalt hat ferner die Aufgabe, Darlehen\nRechtsform, Sitz und Kapital              zu gewähren, die der Finanzierung förderungs-\nwürdiger Vorhaben im Ausland, insbesondere im\n(1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau ist eine     Rahmen der Entwicklungshilfe, dienen, zur Um-\nKörperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat ihren    schuldung von Verpflichtungen ausländischer Schuld-\nSitz in Frankfurt (Main) und unterhält keine Zweig-    ner gegenüber inländischen Gläubigern erforderlich\nniederlassungen.                                        sind oder im besonderen staatlichen oder wirtschaft-\n(2) Das Grundkapital der Anstalt beträgt eine        lichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland\nMilliarde Deutsche Mark. Daran sind der Bund mit        liegen.\nachthundert Millionen Deutsche Mark und die               (3) Andere Geschäfte darf die Anstalt nur be-\nLänder mit zweihundert Millionen Deutsche Mark          treiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer in den\nbeteiligt.                                              Absätzen 1 und 2 bezeichneten Aufgabe im Zusam-\n(3) Die Antc~ile sind in Höhe von fünfzehn vom       menhang stehen. In diesem Rahmen darf sie insbe-\nsondere Forderungen sowie Wertpapiere ankaufen\nHundert einzuzahlen. Zu diesem Zweck werden\nund verkaufen und sich wechselmäßig verpflichten.\nje neunundzwanzig Millionen fünfhunderttausend\nDie Hereinnahme von Depositen, das Kontokorrent-\nDeutsche Mark aus der gesetzlichen Rücklage zu-\ngeschäft und der Effektenhandel für fremde Rech-\ngunsten des Bundes und der Länder sowie neunzig\nnung sind ihr nicht gestattet.\nMillionen Deutsche Mark Darlehnsforderungen des\nBundes (ERP-Sondervermögen) gegen die Anstalt              (4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten\nin Grundkapital umgewandelt, so daß sich das vom        nicht, soweit es sich um ein Geschäft handelt, an\nBund bereits eingezahlte Grundkapital von fünf-         dem ein staatliches Interesse der Bundesrepublik\nhunderttausend Deutsche Mark um einhundertneun-         Deutschland besteht und das der Anstalt im Einzel-\nzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark         fall von der Bundesregierung zugewiesen wird.\nauf einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark\nund das von den Ländern bereits eingezahlte Grund-\n§ 3\nkapital von fünfhunderttausend Deutsche Mark\num neunundzwanzig Millionen fünfhunderttausend                       Durchführung der Geschäfte\nDeutsche Mark auf dreißig Millionen Deutsche Mark          (1) Bei der Gewährung von Darlehen nach § 2\nerhöht. Die Einzahlung der übrigen fünfundachtzig       Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind Kreditinstitute einzuschal-\nvom Hundert des Grundkapitals kann vom Verwal-          ten; nur in Ausnahmefällen und nur mit Zustim-\ntungsrat der Anstalt beschlossen werden, soweit         mung des Verwaltungsrates können Darlehen un-\nes zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Anstalt      mittelbar gewährt werden. Die Darlehen nach § 2\nerforderlich ist.                                       Abs. 1 Nr. 1 werden in der Regel mittel- und lang-\n(4) Der auf den Anteil des Bundes nach Absatz 3      fristig gewährt; in Ausnahmefällen können sie mit\neingezahlte Betrag von einhundertzwanzig Millionen      Zustimmung des Verwaltungsrates kurzfristig ge-\nDeutsche Mark steht in Höhe von neunzig Millionen       währt werden.\nDeutsche Mark dem ERP-Sondervermögen zu.                   (2) Die Darlehen nach § 2 Abs. 1 und 2 müssen\n(5) Die Anteile am Grundkapital können nicht         unmittelbar oder mittelbar gesichert sein durch\nverpfändet und nur unter den Beteiligten abgetreten     dingliche Sicherheiten, durch Gewährleistung des\nwerden.                                                 Bundes oder eines Landes oder durch Schuldver-\nschreibungen eines Kreditinstituts, die nach den\n§ 2                           Bestimmungen des Hypothekenbankgesetzes, des\nAufgaben und Geschäfte                   Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten\nSchuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kredit-\n(1) Die Anstalt hat die Aufgabe,                     anstalten oder des Schiffsbankgesetzes gedeckt sind.\n1. für Vorhaben, die dem Wiederaufbau oder der          Andere Sicherheiten dürfen nur mit Zustimmung\nFörderung der deutschen· Wirtschaft dienen, Dar-    des Verwaltungsrates verwendet werden. Für die\nlehen zu gewähren, soweit andere Kreditinstitute     Rückzahlung der Darlehen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ist\nnicht in der Lage sind, die erforderlichen Mittel   ein bestimmter Tilgungsplan zu vereinbaren.\naufzubringen;\n(3) Für die Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 3\n2. im Zusammenhang mit Ausfuhrgeschäften inlän-         gelten die Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1 und 2,\ndischer Unternehmen Darlehen zu gewähren;            für die Bürgschaften nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbin-\n3. im Rahmen der Nummern 1 und 2 Bürgschaften           dung mit Nr. 1 auch die Vorschriften des Absatzes 1\nzu übernehmen.                                       Satz 2 entsprechend.","Nr. 50 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1969                          575\n(4) Kredite für fremde Rechnung bedürfen nicht                                 § 7\nder Zustimmung des Verwaltungsrates nach Ab-                                Verwaltungsrat\nsatz 1 sowie nach Absatz 2 Satz 1 und 2.\n(1) Der Verwaltungsrat der Anstalt besteht aus\n1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter; sie\n§ 4                              werden von der Bundesregierung bestellt; sie\nmüssen auf dem Gebiete des Kreditwesens be-\nMittelbeschaffung                       sonders erfahrene Persönlichkeiten sein;\n(1) Zur Beschaffun.g der erforderlichen Mittel soll 2. dem Bundesminister für Wirtschaft, dem Bundes-\ndie Anstalt                                                minister des Auswärtigen, dem Bundesminister\n1. Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausgeben;         der Finanzen, dem Bundesminister für Ernährung,\n2. Darlehen beim Bund, bei Sondervermögen des              Landwirtschaft und Forsten, dem Bundesminister\nBundes, bei der Deutschen Bundesbank und im            für Verkehr, dem Bundesschatzminister und dem\nAusland aufnehmen;                                     Bundesminister für wirtschaftliche Zusammen-\n3. mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Darlehen           arbeit; sie können sich in den Sitzungen des Ver-\nbei anderen als den in Nummer 2 genannten Stel-        waltungsrates und seiner Ausschüsse durch ihre\nlen aufnehmen.                                         ständigen Vertreter im Amt oder durch Abtei-\nlungsleiter vertreten lassen;\n(2) Die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Anstalt\ndürfen zehn vom Hundert der mittel- und lang-          3. fünf Mitgliedern, die vom Bundesrat bestellt wer-\nfristigen Verbindlichkeiten nicht übersteigen.             den;\n(3) Die von der Anstalt ausgegebenen, auf inlän-    4. einem Vertreter der Deutschen Bundesbank;\ndische Währung lautenden Schuldverschreibungen         5. je einem Vertreter der Realkreditinstitute, der\nsind zur Anlegung von Mündelgeld geeignet.                 Sparkassen, der genossenschaftlichen Kredit-\ninstitute, der Kreditbanken und eines auf dem\nGebiet des Industriekredits maßgebenden Kredit-\ninstituts, die von der Bundesregierung nach An-\n§ 5                              hörung der beteiligten Kreise bestellt werden;\nOrgane                         6. zwei Vertretern der Industrie und je einem Ver-\n(1) Organe der Anstalt sind der Vorstand und            treter der Gemeinden (Gemeindeverbände), der\nder Verwaltungsrat.                                        Landwirtschaft, des Handwerks, des Handels und\n(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt,          der Wohnungswirtschaft, die nach Anhörung der\nsoweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die             beteiligten Kreise von der Bundesregierung be-\nSatzung.                                                   stellt werden;\n7. vier Vertretern der Gewerkschaften, die nachAn-\nhörung der beteiligten Kreise von der Bundes-\n§ 6\nregierung bestellt werden.\nVorstand\n(2) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und\n(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei        sein Stellvertreter werden auf die Dauer von fünf\nMitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom        Jahren bestellt; ihre Wiederbestellung ist zulässig.\nVerwaltungsrat bestellt und abberufen.\n(3) Die Amtsdauer der übrigen Mitglieder des\n(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung       Verwaltungsrates mit Ausnahme der in Absatz 1\nund Vermögensverwaltung der Anstalt, soweit sich       Nr. 2 genannten Mitglieder beträgt drei Jahre. Jedes\nnicht aus Gesetz oder Satzung ein anderes ergibt.      Jahr scheidet ein Drittel der Mitglieder aus; ihre\nDer Verwaltungsrat kann eines seiner Mitglieder in     Wiederbestellung ist zulässig. Das Nähere bestimmt\nden Vorstand abordnen. In diesem Falle ruhen des-      die Satzung.\nsen Rechte als Mitglied des Verwaltungsrates.\n(4) Der Verwaltungsrat faßt, soweit nichts ande-\n(3) Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich   res bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher\nund außergerichtlich. Erklärungen sind für die An-     Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes\nstalt verbindlich, wenn sie entweder von zwei Mit-     Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit\ngliedern des Vorstandes oder von einem Mitglied        entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Be-\ndes Vorstandes gemeinschaftlich mit einem bevoll-      schlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens\nmächtigten Vertreter abgegeben werden. In der          der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Satzung\nSatzung kann bestimmt werden, daß Erklärungen          kann eine Beschlußfassung im Wege der schrift-\nfür die Anstalt auch von zwei bevollmächtigten Ver-    lichen Abstimmung zulassen.\ntretern abgegeben werden können.\n(5) Dem Verwaltungsrat obliegt die laufende\n(4) Ist eine Willenserklärung der Anstalt gegen-\nUberwachung der Geschäftsführung und Vermögens-\nüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber\nverwaltung der Anstalt. Er kann dem Vorstand all-\neinem Mitglied des Vorstandes.\ngemeine oder besondere Weisungen erteilen. Ins-\n(5) Die Bezüge der Mitglieder des Vorstandes        besondere kann er sich die Zustimmung zu dem\nwerden durch Vertrag zwischen diesen und der An-       Abschluß bestimmter Geschäfte oder Arten von Ge-\nstalt, vertreten durch den Verwaltungsrat, geregelt.   schäften vorbehalten.","576                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(6) Der Verwaltungsrat kann seine Befugnisse                                         § 11\naußer in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und 2 und\nRechtsstellung\nder §§ 8, 9 und 10 widerruflich auf Ausschüsse über-\ntragen. Das Nähere bestimmt die Satzung.                   (1) Der Anstalt stehen in bezug auf Besteuerung,\nErrichtung von Bauten, Unterbringung und Miete\nvon Gebäuden· die gleichen Rechte wie der Deut-\nschen Bundesbank zu.\n§ 8                              (2) Die für die Ausgabe von Schuldverschreibun-\nSatzung                         gen auf den Inhaber erforderliche Genehmigung\nerteilt der Bundesminister für Wirtschaft im Einver-\n(1) Die Satzung der Anstalt wird vom Vorstand       nehmen mit dem Bundesminister der Finanzen. Bei\naufgestellt und vom Verwaltungsrat beschlossen.         der Einführung an den Börsen stehen die Schuld-\nSie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde         verschreibungen der Anstalt denen des Bundes\n(§ 12 Abs. 1 Satz 1).                                  gleich.\n(2) Änderungen der Satzung können vom Ver-             {3) Die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über\nwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln        die Eintragung in das Handelsregister sind auf die\nder abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der          Anstalt nicht anzuwenden.\nHälfte aller Mitglieder beschlossen werden. Sie be-\ndürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.                                            § 12\nAufsicht\n(1) Die Anstalt untersteht der Aufsicht der Bun-\ndesregierung; die Ausübung der Aufsicht kann\n§ 9\neinem Bundesminister übertragen werden. Die Auf-\nJahresabschluß                      sichtsbehörde ist befugt, alle Anordnungen zu tref-\nfen, um den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den\n(1) Der Jahresabschluß ist innerhalb der ersten     Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Bestim-\nvier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäfts-         mungen im Einklang zu halten.\njahres vom Vorstand aufzustellen und durch einen\nauf Vorschlug des Verwaltungsrates und nach An-           (2) Der Nach weis der Befugnis zur Vertretung\nhörung des Bundesrechnungshofes von der Auf-           der Anstalt wird durch eine mit Dienstsiegel ver-\nsichtsbehörde zu bestellenden Wirtschaftsprüfer         sehene Bestätigung der Aufsichtsbehörde geführt.\n(Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) zu prüfen. Der Auf-\nsichtsbehörde stehen die in § 48 Abs. 2 der Reichs-                                      § 13\nhaushaltsordnung angegebenen R2chte zu; die §§ 111                                   Auflösung\nbis 113 der Reichshaushaltsordnung gelten entspre-\nchend. Die Anstalt unterliegt der Prüfung durch den        (1) Die Anstalt kann nur durch Gesetz aufgelöst\nBundesrechnungshof.                                     werden.\n(2) Ubersteigt im Falle der Auflösung das nach\n(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Ge-\nBerichtigung sämtlicher Verbindlichkeiten verblei-\nnehmigung des Jahresabschlusses; er hat die erfor-\nbende Vermögen den Betrag des eingezahlten Grund-\nderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn er die Ge-\nkapitals, so ist der Uberschuß bis zur Höhe der bei\nnehmigung nicht erteilt.\nAuflösung der Anstalt ausgewiesenen Sonderrück-\n(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.         lage zunächst zum Ausgleich der Verluste und der\nAufwendungen zu verwenden, die dem Bund oder\n(4) Der Jahresabschluß ist im Bundesanzeiger be-    dem ERP-Sondervermögen bei Entwicklungskrediten\nkanntzumachen. Die Veröffentlichung hat spätestens      der Anstalt oder durch die Inanspruchnahme aus Ge-\nsechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres zu         währleistungen für solche Kredite entstanden sind.\nerfolgen.                                               Von dem dann verbleibenden Rest ist ein Betrag\nbis zur Höhe der bei Auflösung der Anstalt ausge-\nwiesenen gesetzlichen Rücklage je zur Hälfte auf\n§ 10                          Bund und Länder zu verteilen. Im übrigen ist das\nVermögen im Verhältnis der Anteile am Grund-\nReingewinn                       kapital zu verteilen.\n(l) Eine Gewinnausschüttung findet nicht statt.                                       § 14\n(2) Der sich nach Vornahme der Abschreibungen                                   Inkrafttreten\nund Rückstellungen ergebende jährliche Reingewinn\nDieses Gesetz tritt mit se,iner Verkündung in\nist einer gesetzlichen Rücklage zuzuweisen, deren\nKraft.*)\nHöhe auf einhundertfünfundzwanzig Millionen Deut-\nsche Mark begrenzt wird.\n•) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nsprünglichen Fassung vom 5. November 1948 (Gesetzblatt der Ver-\n(3) Der weitere Reingewinn ist einer Sonderrück-        waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 123). Der Zeitpunkt\ndes Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in\nlage zuzuweisen.                                           der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen."]}