{"id":"bgbl1-1969-49-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":49,"date":"1969-06-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/49#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-49-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_49.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes","law_date":"1969-06-19T00:00:00Z","page":557,"pdf_page":1,"num_pages":10,"content":["557\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                                 Aus;!;cgchen zu Bonn am 21.Juni 1969                                                                                                         Nr. 49\nTag                                                                             Inhalt                                                                                          Seite\n19.6.69       Sechstes Gesetz zur Änderung des Güterkraitverkehrsgesetzes                                                                                                         557\nBlHHl!'S(j('SPl,.hl. 111 !)241-1\n13. 6. 69     Verordnung zur i\\ndcrung der Zweiten Verordnung zum Schutze gegen die Maul- und\nKliiuenscuche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   567\n20. 6. 69     Zweite Verordnung zur Anderung von Rechtsvorschriften zum Saatgutverkehrsgesetz . . . . . .                                                                         568\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundcsgcsclzblctl.l Teil II Nr. 36, Nr. 37 und Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 571\nVcrkündun~Jcn im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         571\nRcchlsvorschriflcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        572\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Güterkraitverkehrsgesetzes\nVom 19. Juni 1969\nDer Bundestag ht1l 1nil Zuslimmunq des Bundes-                                                             Behältern befördert, so sind die Vorschriften\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                        für den Güterfernverkehr entsprechend an-\nzuwenden, wenn der Vertrag über die Be-\nförderung auf der Gesamtstrecke durch einen\nArtikel 1                                                                    Unternehmer des Güterfernverkehrs ge-\nDas Gütcrkrcütverkehrsgcsctz                           (GüKG)                vom                           schlossen und zumindest die An- oder Ab-\n17. Oktober 1952 (ßuncles9eselzbl. I S. 697), zuletzt                                                         fuhr zu oder von der Eisenbahn oder einem\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz                                                              Binnenschiff mit einem für den Güterfernver-\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-                                                              kehr genehmigten Kraftfahrzeug durchge-\ndesgesetzbl. I S. 503), wird wie folgt geändert:                                                              führt wird, mit dem die Beförderung auf der\nGesamtstrecke hätte ausgeführt werden kön-\n1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                                                            nen; dies gilt nicht für das Verhältnis\nzwischen dem Unternehmer des Güterfern-\n„Güternahvcrkdu ist c1uch die Beförderung mit                                                            verkehrs und der Eisenbahn oder dem Schiff-\nKraftfahrzeugen des Güterkraftverkehrs, die die                                                          fahrttreibenden sowie einem für die An-\nnach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                                              oder Abfuhr innerhalb der Nahzone einge-\nhöchstzulässigen Abmessungen oder Gewichte                                                               setzten Unternehmer des Güternahverkehrs.\"\num mehr als zehn vom Hundert überschreiten,\nsoweit Güter zur unmittelbar anschließ.enden\nBeförderung mit der Eisenbahn zu einem Bahn-                                                3. § 4 erhält folgende Fassung:\nhof oder in unmittelbarem Anschluß an eine Be-                                                                                                  ,,§ 4\nförderung mit der Eisenbahn von einem Bahnhof\njeweils innerhalb der Nahzone der Gemeinde                                                             (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden\ndes Bahnhofs befördert werden.\"                                                                   keine Anwendung auf\n1. die Beförderung von Gütern durch den Bund,\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                                                             die Länder, die Gemeinden (Gemeindever-\nbände) und durch andere Körperschaften des\na) Die bisherige Fassung wird Absatz 1.                                                                 öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer hoheit-\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                                                    lichen Betätigung,\n,, (2) Werden Güter für andere auf einem                                                   2. die Beförderung von Gütern mit Krafträdern\nTeil der Strecke mit einem Kraftfahrzeug, auf                                                      oder mit Personenkraftwagen,\neinem ündercn Teil der Strecke mit der                                                       3. die Beförderung von Leichen in besonders\nEisenbahn oder mit einem Binnenschiff in                                                           hierfür eingerichteten und ausschließlich sol-\neinem Krnflfahrzell~J, einem Anhänger oder                                                         chen Beförderungen dienenden Kraftfahrzeu-\nderen A ufbautcn (Huckepackverkehr) oder in                                                        gen,","558                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n4. die Beförderung eines einzelnen beschädigten                   die Einstellung des Abfertigungsdienstes an\nFahrzeugs,                                                    Eisenbahnstrecken geeignet ist, die Verkehrs-\n5. die Beförderung von lebenden Tieren mit                        bedienung der betroffenen Fläche zu verbes-\nAusnahme von Schlachtvieh.                                    sern.\"\n(2) Der Bundesminister für Verkehr wird er-                b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-                        ,, (2) Der angenommene Standort darf\nmung des Bundesrates weitere, im Rahmen des\nGesamtverkehrs nicht ins Gewicht fallende Be-                     1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1\nförderungsfälle allgemein von den Bestimmun-                            und 2 nicht weiter als vierzig Kilometer\ngen dieses Gesetzes auszunehmen octer sie einer                         in der Luftlinie sowohl vom Zonenrand\nanderen Beförderungsart zuzuordnen.\"                                    oder der Westküste des Landes Schleswig-\nHolstein als auch vom Sitz oder der Nie-\n4. § 6 wird wie folgt geändert:                                            derlassung,\na) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Ab-                        2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und\nsatz 2 eingefügt:                                                  Satz 2 nicht weiter als dreißig Kilometer\nin der Luftlinie vom Sitz oder der Nieder-\n,, (2) Der Sitz eines Unternehmens kann nur                     lassung\nanerkannt werden, wenn - bezogen auf Art\nund Umfang des Unternehmens - mindestens                     entfernt liegen. Die Entfernungen nach Satz 1\nfolgende Voraussetzungen gegeben sind:                       werden zum Ortsmittelpunkt des angenom-\nmenen Standorts sowie vom Ortsmittelpunkt\na) ein besonderer durch den Unternehmer                      der Gemeinde aus gemessen, in der sich der\nentsprechend eingerichteter und ständig               Sitz oder die Niederlassung befindet.\"\nbenutzter Raum, der erforderlich, geeignet\nund bestimmt ist, Mittelpunkt der ge-             c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nschäftlichen Tätigkeit dieses Unterneh-\nmens zu bilden;                                          ,, (4) § 6 Abs. 4 gilt auch für Kraftfahrzeuge,\nfür die ein angenommener Standort bestimmt\nb) das Vorhandensein einer zu selbständi-                    ist.   II\ngem Handeln befugten geschäftskundigen\nPerson, soweit der Unternehmer die Ge-       6. § 8 wird wie folgt geändert:\nschäfte nicht selbst wahrnimmt;\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nc) eine dem Unternehmenszweck entspre-\nchende Tätigkeit von erheblicherem Um-                  ,,(1) Güterfernverkehr im Sinne des § 3\nfang.                                                Abs. 1 ist genehmigungspflichtig.\"\nDiese Mindestanforderungen gelten auch für               b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-\nnicht nur vorübergehende geschäftliche Nie-                  gefügt:\nderlassungen.•                                                  \"(2) Verwendet ein Unternehmer des Güter-\nfernverkehrs entweder zu Beginn oder am\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-                     Ende einer Beförderung im Güterfernverkehr\nsätze 3 und 4.\nein Kraftfahrzeug des Gütern,ahverkehrs in-\nc) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:                    nerhalb der Nahzone (§ 2 Abs. 2) oder ein\nKraftfahrzeug des Bezirksgüterfernverkehrs\n,,(4) Sollen Kraftfahrzeuge des Güternah-\ninnerhalb der Bezirkszone (§ 13 a Abs. 1), so\nverkehrs oder für den Güterfernverkehr ge-\ngilt diese Beförderung, wenn der Unterneh-\nnehmigte Tank-, Silo- oder Isolierfahrzeuge\nmer auf der übrigen Beförderungsstrecke ein\nsowie andere Sonderfahrzeuge des Güter-\nfür den Güterfernverkehr genehmigtes Kraft-\nfernverkehrs, die in Bauart, Tragfähigkeit\nfahrzeug einsetzt, mit dem die gesamte Be-\noder Einrichtung wesentlich von den ge-\nförderung hätte ausgeführt werden können,\nbräuchlichen Fahrzeugen abweichen, außer-\nals ghüchfalls mit diesem Fahrzeug ausge-\nhalb der Nahzone vorübergehend im Nah-                        führt.\"\nverkehr verwendet werden, so kann die\nuntere Verkehrsbehörde vorübergehend einen                c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Ab-\nanderen Ort zum Standort erklären, wenn                       sätze 3 und 4.\ndies aus wirtschaftlichen Gründen geboten\nund mit dem öffentlichen Interesse an der             7. § 9 wird wie folgt geändert:\nAufrechterhaltung eines geordneten Güter-\nkraftverkehrs vereinbar ist.\"                             a) In Absatz 1 erhält der Klammerzusatz nach\ndem Wort „Bezirksgüterfernverkehr\" die\n5. § 6 a wird wie folgt geändert:                                     Fassung,,(§ 13a)\".\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satzteil\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 an-                         gestrichen: ,,und der Unternehmer das Alter\ngefügt:                                                       von 60 Jahren erreicht hat oder infolge amts-\n,,Ein angenommener Standort karm auch be-                    ärztlich festgestellter Gebrechlichkeit zur\nstimmt werden, wenn dies im Hinblick auf                      Fortführung des Unternehmens auf die Dauer\ndie Stillegung von Eisenbahnstrecken oder                     nicht im Stande ist\".","Nr. 49 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1969                           559\n8. § 11 Scll.z 2 crhdll fol\\JCntk Passung:                            (2) Will der Unternehmer den Standort sei-\n„Die Krnllfahrzcugc müssen auf den Namen des                  nes für den Bezirksgüterfernverkehr genehmig-\nUnternehmers zugelassen sein und ihm gehören                  ten Kraftfahrzeugs verlegen, so bedarf er hierzu\noder von ihm auf Abzahlunq gekauft sein; dies                  der vorherigen Zustimmung der für den bishe·-\ngilt nicht bei Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für              rigen Standort zuständigen Genehmigungsbe-\ndie Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des für                hörde,\nden Güterfernverkehr qenehmigten Kraftfahr-                    1. wenn der bisherige Standort in einem der in\nzeuqs.\"                                                            § 6 a Abs. 1 genannten Gebiete liegt, oder\n2. wenn der Standort des Kraftfahrzeugs in ein\n9. Nud1 § 11 wird folgender§ 11 a eingefügt:                           anderes Land verlegt werden soll.\n,, § 11 a                             Die Zustimmung ist zu versagen, sofern die Bei-\nbehaltung des bisherigen Standortes für die be-\n(1) Anstelle eines für den Güterfernverkehr\nfriedigende Verkehrsbedienung eines bestimm-\ngenehmigten Kraftfahrzeugs dürfen dem Unter-\nten Gebietes erforderlich ist und sie dem Unter-\nnehmer mehrere Kraftfahrzeuge genehmigt wer-\nnehmer unter Berücksichtigung seiner wirtschaft-\nden, die einschließlich Anhänger keine höhere\nlichen Lage zugemutet werden kann.\nNutzlast haben dürfen, als das genehmigte\nKraftfahrzeug einschließlich Anhänger am 1. Ja-                    (3) In den Fällen des Absatzes 2 sind vor der\nnuar 1969 oder, wenn die Genehmigung erst-                     Entscheidung zu hören\nmalig nach dem 1. Januar 1969 erteilt wurde, im                1. die für den gewünschten Standort zuständige\nZeitpunkt der Genehmigungserteilung hatte.                          Genehmigungsbehörde,\n(2) Anslelle eines für den Möbelfernverkehr                 2. die für den bisherigen und die für den ge-\ngenehmigten Pahrzcugs dürfen dem Unterneh-                          wünschten Standort zuständigen Außenstellen\nmer mehrere Fahrzeuge genehmigt werden, die                         der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr.\nkeine höhere Nutzlast haben dürfen, als das\n(4) Sofern es für die befriedigende Verkehrs-\ngenehmigte Fahrzeug am 1. Januar 1969 oder,\nbedienung eines bestimmten Gebietes erforder-\nwenn die Genehmigung erstmalig nach dem\nlich ist, insbesondere im Hinblick auf die Still-\n1. Januar 1969 erteilt wurde, im Zeitpunkt der\nlegung von Eisenbahnstrecken oder die Einstel-\nGenehmigungserteilung hatte.\nlung des Abfertigungsdienstes an Eisenbahn-\n(3) Anstelle mehrerer nach Absatz l oder 2                  strecken, und es dem Unternehmer unter Be-\ngenehmigter Fahrzeuge darf dem Unternehmer                     rücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage zu-\neine andere Anzahl von Fahrzeugen genehmigt                    gemutet werden kann, kann eine Bezirksgeneh-\nwerden, sofern die in Absatz 1 oder 2 bezeich-                 migung ferner nach § 13 mit der Auflage erteilt\nnete Nutzlast dabei nicht überschritten wird.                  werden, daß der Unternehmer regelmäßig nach\nnäherer Bestimmung durch die Genehmigungs-\n(4) Die Genehmigungen nach den Absätzen 1,                  behörde vorgeschriebene Güterlinien bedient.\n2 oder 3 dürfen nur mit der Maßgabe erteilt                    Die Genehmigungsbehörde kann ihm hierfür\nwerden, daß alle Kraftfahrzeuge zu jeder Zeit                  einen besonderen Tarif genehmigen; auf den\ndenselben Standort haben müssen.                               Tarif sind die Vorschriften der §§ 20, 22 und 23\n(5) Die nach den Absätzen 1, 2 oder 3 jeweils               anzuwenden. Der Unternehmer ist zur Beförde-\nerteilten Genehmigungen für mehrere Fahr-                      rung nach dem Tarif verpflichtet, wenn\nzeuge gelten                                                   1. die Beförderung mit den regelmäßig___ für die\n1. im Sinne des § 9 als für ein Fahrzeug erteilt                   Linie verwendeten Beförderungsmitteln mög-\nund                                                             lich ist und\n2. als eine Genehmigung im Sinne dieses Ge-                    2. die Beförderung nicht durch Umstände ver-\nsetzes.\"                                                       hindert wird, die der Unternehmer nicht zu\nvertreten hat.\nAuf eine nach Satz 1 eingerichtete Güterlinie\n10. In § 13 wird Absatz 2 gestrichen.\nfinden die §§ 90 bis 97 keine Anwendung.\"\n11. Nach§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt:\n12. In § 14 Abs. 3 wird nach Satz 1 folgender Satz 2\n,,§ 13 a                               eingefügt:\n(1) Eine   verkehrsmäßige Beschränkung im\na) ,,Vor allen Entscheidungen nach § 13 a Abs. 4\nSinne des § 13 liegt insbesondere vor, wenn die\nist außer den in Satz 1 genannten Stellen die\nGenehmigung auf den Güterfernverkehr inner-\nzuständige Verwaltung der Eisenbahn zu\nhalb eines Umkreises von höchstens einhundert-\nhören, deren Verkehrsgebiet berührt wird,\nfünfzig Kilometern, gerechnet in der Luftlinie\nsowie die zuständige Landwirtschaftskam-\nvom Ort.smifü~lpunkt des Standortes des Kraft-\nmer oder, soweit eine solche nicht besteht,\nfahrzeugs aus, beschränkt wird (Bezirksgeneh-\ndie oberste Landesbehörde für Ernährung\nmigung); zur Bezirkszone gehören alle Gemein-\nund Landwirtschaft.\"\nden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Um-\nkreises liegt.                                                 b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.","560                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n13.  ~     lü wird wie tol~Jl ~J('iind,~rl:                           die Tarife Entgelte mit dem Absender schriftlich\nvereinbaren (Sonderabmachungen). Solche Son -\ni:l) /\\bsatz 2 erhtill Jolgende Fassung:\nderabmachungen sind nur zulässig,\n,, (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht\n1. wenn Umstände vorliegen, die bei der Fest•\nfür die An- und Abfuhr von Gütern, die dem\nsetzung der Tarife nicht berücksichtigt wor-\nUnternehmer zur Beförderung im Güterfern-\nden sind, insbesondere, wenn der Wettbewerb\nverkehr übergeben werden, und für die\ngegenüber anderen Verkehrswegen oder Ver-\nUnterwegsbccliemmg mehren)r Be- und Ent-\nkehrsträgern eine Sonderabmachung erfordert\nladeslellcn.\"\nund ihm durch einen Wettbewerbstarif nicht\nb)        Folgender Absatz J wird angefügt:                           Rechnung getragen wird, und\n,,(3) Die C]cnchn:1igungsbehörde kann Aus-             2. wenn die Sonderabmachung eine Gütermenge\nnahmen von Abs,llz l für Spezialfahrzeuge                    von mindestens 500 Tonnen in drei Monaten\ngenehmigen.\"                                                 in derselben Verkehrsverbindung oder für\ndenselben Urversender oder· für denselben\nEmpfänger umfaßt, und\n14. § 18 erhült lol~JendP F<1ssunq:\n3. wenn die Sonderabmachung das finanzielle\n1f § 18                                 Betriebsergebnis des Unternehmers erhält\noder verbessert.\nDie Genehmigungsbehörde hat der zuständi-\ngen Berufsgenossenschaft die Erteilung der Ge-                       (2) Der Unternehmer hat die Sonderabmachung\nnehmigung mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des                     unverzüglich nach ihrem Abschluß der Bundes-\nUnternehmers nach § 661 der Reichsversiche-                       anstalt für den Güterfernverkehr {§ 53) mitzutei-\nrungsordnung bleibt unberührt.\"                                   len; er hat zusammen mit der Sonderabmachung\nalle Unterlagen vorzulegen, die den Abschluß\nsowie die vereinbarten Beförderungsentgelte\n15. Nach§ 19 wird folgender § 19 a eingefügt:\nrechtfertigen.\n,,§ 19   d\n(3) Sonderabmachungen werden spätestens\nDie Genehmigungsbehörde kann für be-                       drei Monate nach Inkrafttreten eines Wettbe-\nstimmte Beförderungen Genehmigungen für Ein-                      werbstarifs nach Absatz 1 Nr. 1 unwirksam.\nzelfahrten abweichend von den Vorschriften des\n§ 9, § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 14 Abs. 3,\n(4) Ist der Markt für die Beförderung be-\n§ 16 und der auf Grund des § 103 Abs. 2 und 3\nstimmter Güter in bestimmten Verkehrsverbin-\ndungen gestört, so kann der Bundesminister für\nerlassenen. Verordnungen erteilen, wenn und so-\nweit dies zur Versorgung der Bevölkerung mit                      Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmung des Bundesrates bestimmen, daß in die-\nlebensnotwendigen Gütern oder zur Vermei-\ndung schwerwiegender volkswirtschaftlicher                        sen Fällen der Abschluß von Sonderabmachun-\nNachteile zwingend geboten ist.\"                                  gen längstens für die Dauer eines Jahres der\nvorherigen Genehmigung des Bundesministers\nfür Verkehr bedarf. Der Markt gilt insbeson-\n16. § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                              dere dann als gestört, wenn die durchschnitt-\nliche Höhe der während eines Kalenderjahres\n,, (2) Die Tarife gelten hinsichtlich der Beför-\nerhobenen Beförderungsentgelte nicht ausreicht,\nderungsleistung auch für den Speditionsvertrag                    um die Rentabilität eines ordnungsgemäß ge-\nzwischen dem Spediteur und seinem Auftrag-                        führten und normal beschäftigten Verkehrs-\ngeber. Bewirkt der Spediteur die Versendung                       unternehmens zu gewährleisten.\"\ndes Gutes zusammen mit dem Gut eines ande-\nren Auftraggebers in einer Sendung, so ist je-\ndoch das Entgelt für die Beförderung des ein-                 19. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:\nzelnen Gutes mindestens nach dem Frachtsatz                                              ,,§ 24\nder für die Sendung anzuwendenden Gewichts-\nDie Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nklasse zu entrichten; unberührt bleiben beson-\ndere gesetzliche Preisregelungen.\"                                (§ 53) veröffentlicht unverzüglich im Verkehrs-\nblatt - Amtsblatt des Bundesministers für Ver-\nkehr - folgende Einzelheiten aller Sonderab-\n17. In § 21 a Abs. 2 Salz 2 wird das Wort „Land-                      machungen, die ihr nach § 22 a Abs. 2 mitgeteilt\nwirtschaft\" (~rsetzt durch dds Wort „Agrarwirt-                   worden sind:\nschaft.\".                                                         1. Name des Unternehmers,\n2.  Verkehrsverbindungen,\n18. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:                        3.  Güterart,\n,,§ 22 a\n4.  Gütermenge,\n5.  vereinbarte Beförderungsentgelte,\n(1) Für die Beförderung von Gütern von und\nnach deutschen Seehäfen, die über See einge-                      6. Tag des Abschlusses der Sonderabmachung,\nführt worden sind oder über See ausgeführt wer-                   7. Dauer der Sonderabmachung,\nden, kann der Unternehmer ohne Bindung an                         8. wichtigste Sonderbedingungen.\"\n,'","Nr. 49    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1969_                              561\n20. Dem § 2B wird lolgendt>r Absatz 4 angefügt:                              Einsatz eines Ersatzfahrzeugs für die\n\"(4) Im Fa.lle des § 8 Abs. 2 sind die Beför-                          Dauer eines kurzfristigen Ausfalls des\nderungspapiere auch während d(-~r Beförderung                            sonst im Werkverkehr verwendeten\nauf der Teilstrecke mitzuführen, auf der ein                             Kraftfahrzeugs und für Lastkraftwagen\nnicht für den Güterfernverkehr genehmigtes                               ohne Anhänger mit einer zulässigen\nKraftfahrzeug verwendet wird. Absatz 3 letzter                           Nutzlast von weniger als 4 000 kg. Der\nIfolbsatz ist anzuwenden.\"                                               Bundesminister für Verkehr bestimmt\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung\ndes Bundesrates die höchstzulässige\n21. § 32 wird wie folgt geändert:                                            Dauer eines solchen Einsatzes sowie das\nseiner Uberwachung dienende Verfah-\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                     ren.\"\n,, (2) Die am Beförderungsvertrag Beteiligten      d) Dem Absatz 1 Satz 2 wird folgende Nummer 5\ndürfen, unbeschadet der Vorschriften der                    angefügt:\n§§ 33 bis 36, bei der Beschaffung von Ladegut                ,,5. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätig-\noder Laderaum sich anderer als der in Ab-                            keit im Rahmen der gesamten Tätigkeit\nsatz 1 bezeichneten Personen nicht bedienen;                         des Unternehmens darstellen.\"\nim übrigen darf den an dem Beförderungsver-\ntrag oder seiner Durchführung Beteiligten             e) In Absatz 2 ist der Satzteil „das Abschleppen\neine in bezug auf das Beförderungsentgelt                   von Kraftfahrzeugen durch Abschlepp- oder\nprozentual berechnete Provision nicht gezahlt               Reparaturbetriebe sowie\" zu streichen.\nwerd(~n.\"\nf) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nb) Folgender neuer Absc.llz 3 wird eingefügt:                    ,, § 2 Abs. 1 Satz 2 und § 3 finden entspre-\nchende Anwendung.       II\n,, (3) Der Vermittler hat gegen den Unter-\nnehmer Anspruch auf Vermittlungsprovision\nnur, wenn der Unternehmer bei dem Ver-            23. § 49 wird wie folgt geändert:\nmittler nachgesucht hat, ihm die Gelegenheit\nzum Abschluß eines Beförderungsvertrages              a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Zahl ,,4\" durch die\nnachzuweisen, und wenn der Beförderungs-                    Zahl „5\" ersetzt.\nvertrag infolge der Vermittlung zustande              b) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „2 t Nutz-\ngekommen ist. Ist der Vermittler wegen des-                 last\" durch die Worte „4 t Nutzlast\" ersetzt.\nselben Ladegutes bereits zur Beschaffung von\nLaderaum im Auftrag eines Dritten tätig, so           c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nhat er gegen den Unternehmer keinen An-                 ,, (2) Die Beschränkung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt\nspruch auf Provision; das gleiche gilt, wenn          nicht für die Beförderung von Vieh zu den\nder Vermittler Beteiligter an den der Beför-          Viehmärkten, Verladestellen und Schlachtstel-\nderung zugrunde liegenden Rechtsgeschäften            len.\"\nist.\"\nc) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-\n24. § 51 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nsätze 4 und 5.\n„Für die Standortmeldung sind § 6 Abs. 1, 2 und\n22. § 48 wird wie folgt geändert:                             3 sowie § 6 a entsprechend anzuwenden.\"\na) Absatz 1 erhält einleitend folgende Fassung:\n,,(1) Werkverkehr ist jede Beförderung von      25. § 52 wird wie folgt geändert:\nGütern für eigene Zwecke. Er ist nur zulässig,        a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nwenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:\".\n,, (2) Eine zusammenfassende Ubersicht aller\nb) Dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 wird folgender                     in einem Monat durchgeführten Beförderun-\nSatz 2 angefügt:                                            gen im Werkfernverkehr ist nach näherer\n„Werden im Huckepackverkehr die Güter mit                   Bestimmung durch den Bundesminister für\nder Eisenbahn oder mit einem Binnenschiff in                Verkehr der Bundesanstalt für den Güter-\neinem Kraftfahrzeug befördert, so darf das                  fernverkehr (§ 53) vorzulegen. Eine Durch-\nUnternehmen bei der An- oder Abfuhr zu                       schrift hiervon ist fünf Jahre aufzubewah-\noder von der Eisenbahn oder einem Binnen-                   ren.\"\nschiff sich auch anderer als der in Satz 1 ge-        b) In Absatz 3 werden die Worte „die Durch-\nnannten Personen bedienen.\"\nschläge der in Absatz 1 vorgeschriebenen\nc) Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:               Beförderungs- und Begleitpapiere\" durch die\nWorte „Durchschriften der in Absatz 2 vor-\n,,4. Die Kraftfahrzeuge müssen auf den Na-\ngeschriebenen Ubersicht\" ersetzt.\nmen des Unternehmers zugelassen sein\n1md ihm gehören oder von ihm auf Ab-          c) In Absatz 4 wird die Klammer ,, (§ 53)\" ge-\nzahlung gekauft sein; dies gilt nicht bei            strichen.","562                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2G. § 54 wird wie Jol~Jl ge~inderl:                               d) Absatz 3 wird gestrichen.\na) Der bisheri~W /\\ bsdtz 2 wird A bsdtz 1. Num-              e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.\nmer 1 erhJII folgencfo Fc1sstmg:\nf) Im neuen Absatz 3 wird das Zitat ,,§ 54\n„ 1. die Tc.irile, die Beförderungsbedingungen                Abs. 2 und 3\" ersetzt durch ,, § 54 Abs. l\nund die Bestirnrnungen über Sonderab-                 und 2\" sowie das Zitat „des Absatzes 3\nmachun~wn ei nqd1a I t.en werden und\".                Nummer 3\" durch „des Absatzes 2 Num-\nmer 3\".\nb) Der b,isherige Absatz 3 wird Absatz 2 und\nerhctlt folgende Fdssung:\n28. § 58 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Die Bundes,mslilll hat weiter -- hin-\n,,Der Unternehmer hat der Bundesanstalt monat-\nsichtlich Nummer 3 im Zusdmmen wirken mit\nlich die für die Uberwachung der Tarife und der\nden Gewerbeaufsid1tsümtern              darüber zu\nSonderabmachungen (Tarifüberwachung) erfor-\nwachen, daß\nderlichen Unterlagen vorzulegen.\"\n1. Güterfernverkehr nich l ohne die erforder-\nliche Genehmi~Jlmq und Werkfernverkehr\n29. In § 76 Abs. 1 Satz 3 wird das Zitat ,,§ 54 Abs. 2\nnicht in unzulüssi~Jc~r Weise betrieben\nNr. 2\" ersetzt durch,,§ 54 Abs. 1 Nr. 2\".\nwird,\n2. die auf § 52 beruhenden gesetzlichen Ver-\n30. § 80 erhält folgende Fassung:\npflichtungen eingelldlten werden und\n3. die Rechtsvorschriften über die Arbeitszeit                                       ,,§ 80\nder Kraftfahrzeugführer und Beifahrer ein-            Wer Güternahverkehr mit Lastkraftwagen mit\ngehalten werden, soweit diese Uberwa-              einer Nutzlc1st von mehr als 750 Kilogramm\nchung im Rahmen der Maßnahmen nach                 oder mit Zugmaschinen gewerbsmäßig betreiben\n§ 55 Abs. 1 Nr. 4 durchgeführt werden              will (allgemeiner Güternahverkehr), bedarf der\nkann.\"                                             Erlaubnis. Die Erlaubnis wird dem Unternehmer\nfür seine Person zeitlich unbeschränkt erteilt;\nc) Folgender Absalz J wird angefügt:                          sie kann auf Antrag auf bestimmte Beförde-\n,, (3) Der Bundesansla lt obliegt es ferner,           rungsfälle beschränkt werden. Für den Güter-\nauf Anforderung der Wasser- und Schiff-                   liniennahverkehr gelten die besonderen Vor-\nfahrtsdirektionen bei der Durchführung der                schriften der §§ 90 bis 97.\"\nihnen nach § 31 a des c_;esetzes über den ge-\nwerblichen Binnenschiffsverkehr in der Fas-           31. § 81 erhält folgende Fassung:\nsung der Bekanntmachung vom 8. Januar\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 65) obliegenden                                           ,,§ 81\nUberwachungsaufgabe gegen Erstattung der                     Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn\nihr dadurch entstelwnden Kosten mitzuwir-\n1. der Antragsteller und die für die Führung\nken.\"\nder Geschäfte bestellte Person zuverlässig\nsind,\n27. § 55 wird wie folgt geändert:\n2. der Antragsteller oder die für die Führung\na) In Absatz l Nr. 1 werden die Worte „am                         der Geschäfte bestellte Person sachkundig ist\nBeförderungsvertrag odc~r seiner\" ersetzt                      und\ndurch die Worte „an der Beförderung oder\nihrer\".                                                   3. die wirtschaftliche und finanzielle Leistungs-\nfähigkeit des Betriebes als gewährleistet an-·\nb) In Absatz 1 Nr. 2 wird folgender Satz an-                      gesehen werden kann.\"\ngefügt:\n,,Der zur Erteilunu der Auskunft Verpflich-           32. § 83 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\ntete kann die Auskunft auf solche Fragen\nverweigern, deren Beantwortung ihn selbst                  a) Das Zitat ,,§ 8 Abs. 2 und 3\" wird ersetzt\noder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der                 durch das Zitat ,, § 8 Abs. 3 und 4\".\nZivilprozeßordnung bezeichneten Angehöri-                  b) Die Worte „das Versicherungsamt\" werden\ngen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung                      ersetzt durch die Worte „die Berufsgenos-\noder eines Verfahrens nach dem Gesetz über                     senschaft\".\nOrdnungswidrigkeiten ciussetzen würde.\"\nc) Das Zitat ,,§ 8 Abs. 2\" wird ersetzt durch das\nc) In Absatz 1 Nr. :3 erfai II S,\"llz 1 folgende Fas-              Zitat ,,§ 8 Abs. 3\".\nsung:\n„Ihre Beauftragten können Grundstücke und             33. Nach § 83 wird folgender § 83 a eingefügt:\nGeschäftsräume der in Nummer 1 genannten\n,,§ 83 a\nBeteiligten betreten, um an Ort und Stelle\ninnerhalb der üblichen Geschäfts- und Ar-                     § 19 a ist entsprechend anzuwenden mit der\nbeitsstunden Ermill.lun~J(~n durchzuführen.\"              Maßgabe, daß die Erlaubnisbehörde eine Er-","Nr. 49 ~-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1969                         563\nlaubnis für Einzel f,1hrtcn abweichend von den               (2) Für die Niederlegung des Amts eines Mit-\nVorschriften der §§ 80, 81 Nr. 2 und 3 und § 83           glieds der Tarifkommissionen, das Erlöschen der\nAbs. 2 erteilen kcrnn.\"                                   Mitgliedschaft und das Ausscheiden eines Mit-\nglieds während seiner Amtszeit ist § 62 Abs. 4\n34. § 84 wird wie lolgl. geändert:                            und 5 entsprechend anzuwenden; das gleiche\ngilt für die Stellvertreter der Mitglieder.\na) In Absatz 1 Salz 3 wird nach ,,§ 22\" einge-\nfügt „Abs. 1 Sul.z 1 erster lfolbsatz,\".                 (3) Die Mitglieder der Tarifkommissionen\nsind ehrenamtlich tätig; sie sind nicht an Auf-\nb) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fas-             träge oder Weisungen gebunden.\nsung:\n,,(2) Es werden TMifkommissionen gebildet                                   § 84d\nfür\nIn der Tarifkommission beraten die Gruppe\n1. dc~n allgemeinen Güternahverkehr,                 der Unternehmer und die Gruppe der Verlader\n2. den Speditionsnahverkehr,                          gemeinsam. Bei Abstimmungen verfügt jede\n3. den Möbelnahverkehr.                               Gruppe über eine Stimme.\nAnstelle dieser Tarifkommissionen kann eine\ngemeinsame Tarifkommission gebildet wer-                                      § 84e\nden.                                                     (1) Können sich die Gruppe der Unternehmer\n(3) Für den Cüterfernverkehr und den              und die Gruppe der Verlader in der Tarifkom-\nGüternahverkehr oder für ihre Zweige kön-             mission über ein bestimmtes Beförderungsent-\nnen gemeinsame Tarifkommissionen gebil-               gelt nicht einigen, so zeigt die Tarifkommission\ndet werden. In diesem Fall gelten die §§ 20 a,        dies innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach\n21 a und 21 b unmittelbar sowie § 21 Abs. 2           der ergebnislos verlaufenen Sitzung dem Vor-\nentsprech(!nd.\"                                       sitzenden der erweiterten Tarifkommission an.\nc) Absatz 4 wird gestrichen.                                 (2) Die erweiterten Tarifkommissionen beste-\nhen jeweils aus der Gruppe der Tarifsachver-\nständigen der Unternehmer, der Gruppe der\n35. Nach § 84 werden fol~Jende §§ 84 a bis g ein-\nVerlader, einem unabhängigen Vorsitzenden\ngefügt.:\nund je einem von der Gruppe der Unternehmer\n,,§ 84a\nund der Gruppe der Verlader benannten unab-\nDie Tarifkommissionen haben die Aufgabe,                hängigen Beisitzer. Der Bundesminister für Ver-\nmarktgerechte Beförderungsentgelte zu bilden.             kehr beruft den Vorsitzenden und die beiden\nBeisitzer sowie ihre Stellvertreter für die Dauer\n§ ·34 b                           von drei Jahren; er kann sie aus wichtigem\nGrund abberufen. Die §§ 84 b und 84 c Abs. 2\n(1) Der Bundesminister für Verkehr errichtet\nund 3 finden entsprechende Anwendung.\ndie Tarifkommissionen; er bestimmt ihre Zu-\nsammensetzung und ihren Aufbau sowie ihren                   (3) Der Vorsitzende der erweiterten Tarif-\nSitz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung               kommission beruft diese innerhalb von vier\ndes Bundesrates.                                          Wochen nach Eingang der Anzeige nach Ab-\nsatz 1 ein.\n(2) Die Tarifkommissionen geben sich Ge-\nschäftsordmmgen, die der Genehmigung des                     (4) Die erweiterte Tarifkommission berät\nBundesministers für Verkehr bedürfen.                     über das Beförderungsentgelt nach Absatz 1.\nKönnen sich die Gruppe der Unternehmer und\n(3) Die Bundesminister für Verkehr und Wirt-           die Gruppe der Verlader wiederum nicht eini-\nschaft sind bernchligt, an den Sitzungen der              gen, so beschließt die erweiterte Tarifkommis-\nTarifkommissionen teilzunehmen oder sich ver-              sion über das Entgelt. Der Vorsitzende, die\ntreten zu lassen.\nbeiden Beisitzer, die Gruppe der Unternehmer\n§ 84  C                           und die Gruppe der Verlader haben hierbei je\neine Stimme. Beschlossen ist das Entgelt, für\n(l) Die Tarifkommissionen bestehen jeweils\naus zwei zahlenmäßig gleich starken c;ruppen              das mindestens drei Stimmen abgegeben wer-\nvon Tarifsachverständigen der in § 84 Abs. 2              den.\ngenannten Gewerbezweige (Unternehmer) und                     (5) Die von den Tarifkommissionen und den\nvon Vertretern der Verlader. Die Mitglieder der           erweiterten Tarifkommissionen beschlossenen\nGruppe der Unternehmer werden auf Vorschlag               Beförderungsentgelte gelten als marktgerecht.\nvon Angehörigen oder Verbänden der beteilig-\nten Gewerbezweige, die Mitglieder der Gruppe\n§ 84f\nder Verlader werden auf Vorschlag der Ver-\nbände der Industrie, des Handels, der Spedition,              (1) Die Bcc-chlüsse der Tarifkommissionen und\ndes Handwerks und der Agrarwirtschaft vom                  der erweiterten Tarifkommissionen bedürfen der\nBundesminister für Verkehr auf die Dauer von               Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.\ndrei Jahren berufen; das gleiche gilt für ihre             Er entscheidet im Einvernehmen mit dem Bun-\nStellvertreter.                                            desminister für Wirtschaft.","564                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n(2) Der Bundcsminislt)r llir Verkehr soll, so-     38. In § 87 wird das Zitat ,, § 55 Abs. 1 bis 3\" ersetzt\nkffn er nicht vorher entscheidet:, gegenüber der           durch das Zitat ,,§ 55 Abs. 1 und 2\".\nTarifkommission innerlli.llb von drei Wochen\nund gegenüber der erweiterten Tarifkommission\ninnerhalb von zwei Wochen nach Eingang des             39. In § 89 wird der Satzteil „des § 81 für den Gü-\nBeschlusses sich üu ßern und innerhalb von zwei            ternahverkehr\" ersetzt durch den Satzteil „des\nMoncJten nt1ch Ein~J<ing des Beschlusses der               § 81 Nr. 1 und 2 für den Güternahverkehr\".\nTarifkommission und innerhalb von einem Mo-\nnat nach Ein~Fill~l des Beschlusses der erweiter-      40. In § 90 Abs. 1 wird das Zitat ,, § 20 Abs. 2 zwei-\nten Tarifkommission über die Genehmigung ent-              ter Halbsatz\" ersetzt durch das Zitat ,,§ 20 Abs. 2\nscheiden.                                                  Satz 2 zweiter Halbsatz\".\n(3) Der   Buncfosminislc~r für Verkehr kann\nohne Mitwirkun~J der Tarifkommissionen oder            41. § 91 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nder erweiterten Tarifkommissionen Beförde-\n,,(1) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn\nrungsentgelte festsetzen, wenn Gründe des\ndie Voraussetzungen des§ 81 erfüllt sind.''\nallgemeinen Wohls es erfordern oder wenn\neine TarHkomrnission oder eine erweiterte Tarif-\nkommission ein Beförderungsentgelt nicht be-           42. § 93 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nschließt; er bedarf hierzu des Einvernehmens\na) Das Zitat ,,§ 13 Abs. 1\" wird ersetzt durch\nmit dem Bundesminister für Wirtschaft.\ndas Zitat ,,§ 13\".\n(4) § 20 a Abs. 5 gilt entsprechend.                   b) Das Zitat ,,§ 8 Abs. 2\" wird ersetzt durch das\nZitat,,§ 8 Abs. 3\".\n(5) Der Bundesminister für       Verkehr erläßt\ndie von ihm nach diesen Vorschriften geneh-\n43. § 94 erhält folgende Fassung:\nmigten oder fcslgcsctzten Tarife durch Rechts-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.                                            ,,§ 94\nEr kann Rechtsverordnungen, die Beförderungs-                  Auf die Pflichten der am Beförderungsver-\nentgelte und alle ancleren zur Bestimmung des              trag Beteiligten sind die Vorschriften der § § 27,\nBefördcrunfJScnl~Jelts notwendigen Angaben ent-            28 Abs. 1, §§ 30, 31 und 85 Abs. 1 über die Ver-\nhalten, aufheben, wenn das allgemeine Wohl                 sicherungspflicht des Unternehmers, die Aus-\nes erfordert; c~r bedarf hierzu des Einverneh-             fertigung vorgeschriebener Beförderungs- und\nmens mit dem Bundesminister für Wirtschaft.                Begleitpapiere, die Verantwortlichkeit der Be-\nteiligten für die Richtigkeit und die Vollstän-\n§ 84g                             digkeit aller Angaben und Erklärungen in den\nBeförderungspapieren sowie das Verbot des Haf-\nDie Tarife können auch ohne Mitwirkung der             tungsausschlusses und der Haftungsbeschrän-\nTarifkommission von der Landesregierung im                 kung anzuwenden. Die Vorschriften des § 84 h\nBenehmen mit den Bundesministern für Verkehr               über die Vermittlung von Ladegut oder Lade-\nund Wirtschaft festgesetzt und durch Rechts-               raum sind entsprechend anzuwenden.\"\nverordnung erlassen werden, wenn sie nur für\nein Land oder einen Teil des Landes Geltung\nhaben sollen und der Bundesminister für Ver-           44. § 97 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nkehr für dieses Gebiet nicht bereits einen Tarif             ,,(1) Auf den Güterliniennahverkehr der Deut.-\nerlassen hat; die Landesregierung kann ihre                sehen Bundesbahn und anderer öffentlicher\nBefugnisse durch Rechtsverordnung auf eine                 Eisenbahnen sind die Vorschriften der §§ 90\noberste Landesbehörde weiter übertragen.\"                  bis 96 mit Ausnahme des § 91 Abs. 1 anzuwen-\nden.\"\n.36. Der bisherige § 84 a wird § 84 h und erhält fol-\ngende Fassung:                                         45. § 98 wird wie folgt geändert:\n,,§ 84h                            a) Die Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n,, 1. den Abschluß von Verträgen der in die-\n§ 32 mit Ausnahme des Absatzes 2 zweiter\nsem Gesetz genannten Art in Abwei-\nHalbsatz und des Absatzes 3 Satz 2 erster Halb-\nchung von den gemäß § 20 Abs. 2, §§ 20 a,\nsatz findet entsprechende Anwendung.\"\n22, 84 f, 84 g und 89 b verbindlichen Be-\ndingungen, Tarifen und Entgelten an-\nbietet oder vermittelt oder wer solche\n37. § 85 Abs. 1 erhäll folgende Fassung:\nVerträge abschließt oder erfüllt oder\".\n,,(1) Die Vorschriften des § 26 über das Ver-\nb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-\nbot des Haftungsausschlusses und der Haftungs-\nbeschränkung der Unternehmer sind entspre-                       mer 2 eingefügt:\nchend anzuwenden, sofern Beförderungsbedin-                      „2. entgegen den Bestimmungen des § 22 a\ngungen für den Güternahverkehr nach § 84 f                             Abs. 1 Sonderabmachungen abschließt\nAbs. 4 festgesetzt sind.\"                                              oder erfüllt oder\".","Nr. 49    Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juni 1969                         565\nc)    Die bislieriqc Nummer 2 wird Nummer 3 und                      widrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6\nerbJ]I. fol~Jcnde FdSSUll~j:                                   kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend\n11\nDeutsche Mark geahndet werden.\n„J. eine unzulJssige oder eine höhere als\ndie durch Rechtsverordnung nach § 32\nAbs. 5 oder § 84h in Verbindung mit            48. Nach § 103 a wird folgender § 103 b eingefügt:\n§ 32 Abs. 5 zu~wlassene Provision vom\nUnternehmer fordert oder annimmt oder                                   ,,§ 103b\nals Unternehmer zahlt oder\".\n(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz\nd) Die bisheriqc> NummPr J wird Nummer 4.                        und nach den auf diesem Gesetz beruhenden\nRechtsvorschriften werden von demjenigen, der\ndie Amtshandlung veranlaßt oder zu dessen\n46. Ni.Ich§ 98 wird folgender§ 98a eingefügt:                        Gunsten sie vorgenommen wird, Kosten (Ge-\nbühren und Auslagen) erhoben. Kostengläubiger\n,,§ 9lL,                              ist der Rechtsträger, dessen Behörde die Amts-\n(1) Wer ein Jremdes Geheimnis, namentlich                    handlung vornimmt, bei Auslagen auch der\nein Betriebs- oder Geschdftsgeheimnis, das ihm                   Rechtsträger, bei dessen Behörde die Auslagen\nin seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Be-                   entstanden sind.\nauftragter einer mit Aufgaben auf Grund dieses\n(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände im\nGesetzes belrnul.en Stelle bekanntgew.orden ist,\nGüterverkehr mit Kraftfahrzeugen kann der\nunbefugt offonbcirt, wird mit Gefängnis bis zu\nBundesminister für Verkehr mit Zustimmung\neinem Jahr und mit Celdstrnfe oder mit einer\ndes Bundesrates durch Rechtsverordnung näher\ndieser Strafen bestraft.\nbestimmen und dabei feste Gebührensätze oder\n(2) Handell der Täter gegen Entgelt oder in                  Rahmensätze vorsehen. Die Gebührensätze sind\nder Absicht, sid1 oder einen anderen zu berei-                   so zu bemessen, daß zwischen der den Verwal-\ncht!rn oder einen anderen zu schädigen, so ist                   tungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Ge-\ndie Strafe Gefün9nis bis zu zwei Jahren; da-                     bühr einerseits und der Bedeutung, dem wirt-\nneben kann auf Geldslrufe erkannt werden.                        schaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen\nEbenso wird bPslraft, wer ein fremdes Geheim-                    der Amtshandlung andererseits ein angemesse-\nnis, namentUch ein Betriebs- oder Geschäfts-                     nes Verhältnis besteht. Dieser Grundsatz gilt\ngeheimnis, das ihm unter den Voraussetzungen                     auch bei Festsetzung der Gebühr im Einzelfall,\ndes Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbefugt                     soweit für die Gebühren Rahmensätze festge-\nverwertet.                                                       legt sind. Die Gebühren dürfen bei der Rück-\nnahme von Genehmigungen fünfhundert Deut-\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletz-                 sche Mark, in allen übrigen Fällen dreihundert\nten verfolgt.       11\nDeutsche Mark nicht überschreiten.\n47. § 99 wird wie folgt geändert:                                       (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2\nkönnen der Umfang der zu erstattenden Aus-\na) Nummer 1 erhölt folgende Fassung:                             lagen, eine Vorschußpflicht, die Fälligkeit und\ndie Verjährung der Kostenansprüche, die Be-\n,, l. Güterfernverkehr oder Güterliniennah-\nfreiung von der Kostenpflicht, insbesondere für\nverkehr ohne die erforderliche Genehmi-\nUnternehmen mit Betriebssitz im Ausland, so-\ngung, Güternahverkehr ohne die erfor-               weit die Gegenseitigkeit verbürgt ist, sowie das\nderliche Erlaubnis oder unzulässigen\nErhebungsverfahren geregelt werden.\"\nWerkverkehr betreibt (§§ 8, 48, 49, 80,\n90);\".\n49. Nach§ 106 wird folgender § 107 angefügt:\nb) In Absatz l Nr. 5 wird das Zitat ,,§ 6 Abs. 2\nSatz 3 und 4\" ersetzt durch das Zitat ,,§ 6                                       ,,§ 107\n11\nAbs. 3 Satz 3 und 4 nach „der §§ 16\", ein-\n,\ngefügt „22 a Abs. 2, §§\" und das Zitat „55                    Soweit im Rahmen einer kommunalen Neu-\nAbs. 2\" ersetzt durch das Zitat „55 Abs. 1                  gliederung selbständige Gemeinden aufhören\nund 2\".                                                     zu bestehen, weil sie in eine andere Gemeinde\neingegliedert oder mit einer Gemeinde zu einer\nc) Absatz 1 Nr. ö erhJll folgende Fassung:                       neuen Gemeinde zusammengeschlossen werden,\nwird die Landesregierung ermächtigt, durch\n„6. Ladegut oder Laderaum entgegen den                      Rechtsverordnung anzuordnen, daß die bis zu\nVorschriften des § 32 oder § 84 h vermit-           der Neugliederung bestehenden Gemeinden bis\ntelt oder sonst gegen Bestimmungen die-             zu vier Jahren seit Wirksamwerden der Einglie-\nser Paragraphen verstößt.    11\nderung oder des Zusammenschlusses, längstens\njedoch bis zur Bestimmung eines Ortsmittel-\nd) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\npunktes für die neue Gemeinde, weiterhin als\n,,(2) Die Ordnun9swidrigkeit nach Absatz                Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes gelten. Die\nNr. 1 und 3 Jrnnn mit einer Geldbuße bis zu                 Landesregierung kann die Ermächtigung durch\nzehntausend Deutsche Mark, die Ordnungs-                    Rechtsverordnung weiter übertragen.\"","566                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nArtikel 2                                                Artikel 4\nDie Ciill.iqkeil.sdc1uer der nilch § 8 des Güterkraft-     Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nverkehrs~Jesel.zcs erlei I len ( ~en<~hmigungen wird bis   den Wortlaut des Güterkraftverkehrsgesetzes im\nzum 31. Dezember des in der Cenehmigungsurkunde            Bundesgesetzblatt unter Beseitigung von Unstimmig-\ngenannten .Juh rPs verlüngerl..                            keiten des Wortlauts neu bekanntzumachen.\nArtikel 3\nDieses Gesetz gilt nc1ch Maßgabe des § 13 Abs. 1                               Artikel 5\ndes Dritten Uberleitungsges<'tzc~s vom 4. Januar 1952        Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n(Bundesgesetzbl. J S. 1) auch im Land Berlin.              dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Juni 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Verkehr\nLeber"]}