{"id":"bgbl1-1969-48-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":48,"date":"1969-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/48#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-48-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_48.pdf#page=1","order":1,"title":"Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)","law_date":"1969-06-18T00:00:00Z","page":549,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["549\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                             Z1997A\n1969                            Ausgegeben zu Bonn am 20.J uni 1969                                                                       Nr.48\nTag                                                               Inhalt                                                                Seite\n18. 6. 69  EntwicklungsheHcr-Geselz (EhfG)                                                                                                 549\nJlundcs<Jr,s<'lzhl. llf fill-1, 820-1, 50-1, 55-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRecht svorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   555\nEntwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)\nVom 18. Juni 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                              2. Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Aufgabe auf\nrates das folgende Ges(~tz beschlossen:                                           die Dauer erfüllen und den ihnen nach diesem\nGesetz obliegende.r1 Verpflichtungen nachkommen,\nI. Allgemeiner Teil                                       3. sich verpflichten, Entwicklungshelfer nur zu sol-\nchen Vorhaben zu entsenden, die mit den Förde-\n§ 1                                            rungsmaßnahmen der Bundesrepublik Deutsch-\nEntwicklungshelfer                                         land für Entwicklungsländer im Einklang stehen,\n(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes                           4. ausschließlich und unmittelbar Zwecken im Sinne\nist, wer                                                                          der§§ 17 und 18 des Steueranpassungsgesetzes\nvom 16. Oktober 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 925)\n1. in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht\nund der Gemeinnützigkeitsverordnung vom\nDienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusam-\n24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1502)\nmenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizu-\ndienen,\ntragen (Entwicklungsdienst),\n5. ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes\n2. sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes ge-\nhaben.\ngenüber einem anerkannten Träger des Entwick-\nlungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von                              (2) Dber die Anerkennung eines Trägers des Ent-\nmindestens zwei Jahren vertraglich verpflichtet                           wicklungsdienstes entscheidet auf dessen Antrag der\nhat,                                                                      Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit.\n3. für den Entwicklungsdienst nur Leistungen er-                              Er kann die Anerkennung mit Auflagen verbinden,\nhält, die dieses Gesetz vorsieht,                                         insbesondere über die allgemeinen Bedingungen der\n4. das 21. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher\nmit den Entwicklungshelfern zu schließenden Ver-\nträge, über Entsendungsgrundsätze, die im Interesse\nim Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist.\nder Gesundheit des Entwicklungshelfers erforderlich\n(2) Als Entwicklungshelfer im Sinne dieses Ge-                             sind, über den Versicherungsschutz, über die Höhe\nsetzes gilt auch, wer durch einen anerkannten Trä-                            der Unterhaltsleistungen, der Wiedereingliederungs-\nger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet                              beihilfen und der Reisekostenerstattung sowie über\nwird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungs-                           Art und Dauer der Fortbildung (§ 22) und des Vor-\ndienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistun-                             bereitungsdienstes. Die Auflagen können unter dem\ngen erhält, die dieses Gesetz vorsieht, neben dem                             Vorbehalt späterer Änderungen erteilt werden.\nVorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt\nausübt und die Voraussetzungen des Absatzes 1                                    (3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusam-\nNr. 2 und 4 erfüllt.                                                          menarbeit hat die Anerkennung zu widerrufen,\n§ 2                                        wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzun-\ngen nicht mehr vorliegt; die Anerkennung kann\nTräger des Entwicklungsdienstes\nauch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen\n(1) Als Träger des Entwicklungsdienstes können                             werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht er-\njuristische Personen des privaten Rechts anerkannt                            füllt worden ist. Durch den Widerruf oder die Rück-\nwerden, die                                                                   nahme der Anerkennung werden die Rechte des\n1. ausschließlich oder überwiegend Entwicklungs-                              Entwicklungshelfers nach diesem Gesetz nicht be-\nhelfer vorbereiten, eritscnden und betreuen,                              rührt.","550                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 3                               (3) Im Versicherungsvertrag ist vorzusehen, daß\nZuwendungen des Bundes                     dem Geschädigten ein unmittelbarer Anspruch ge-\ngen den Versicherer eingeräumt wird.\nZu den Aufwendungen für Leistungen, die dem\nanerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (Trä-            (4) Wird der Entwicklungshelfer wegen der Schä-\nger) nach diesem Gesetz obliegen, kann der Bund           den, die er im Ausland im dienstlichen oder priva-\nZuwendungen nach Maßgabe der im Bundeshaushalt            ten Bereich verursacht hat, auf Ersatz in Anspruch\nzur Verfügung stehenden Mittel und der für ihre           genommen, so hat der Träger bis zum Eintreten der\nVergabe geltenden Richtlinien gewähren.                   Versicherung in angemessener Weise Schutz und\nHilfe zu leisten.\n§ 4\n§ 7\nEntwicklungsdienstvertrag\nKrankenversicherung\nDer Träger hat mit dem Entwicklungshelfer einen           (1) Für die Zeit des Entwicklungsdienstes hat der\nschriftlichen Vertrag über den Entwicklungsdienst         Träger einen Gruppenversicherungsvertrag abzu-\nund den Vorbereitungsdienst abzuschließen, der fol-       schließen und aufrechtzuerhalten, der dem Entwick-\ngende Leistungen des Trägers vorsehen muß:                lungshelfer sowie dessen unterhaltsberechtigtem\n1. Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung        Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern, so-\ndes Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen),             lange diese sich außerhalb des Geltungsbereichs\n2. eine nach der Beendigung des Entwicklungsdien-         dieses Gesetzes aufhalten, für den Fall der Krank-\nstes zu zahlende angemessene Wiedereingliede-         heit, der Entbindung und des Unfalles, soweit nicht\nrungsbeihilfe, wenn der Entwicklungsdienst min-       Leistungen auf Grund sozialversicherungsrechtlicher\ndestens sechs Monate geleistet worden ist; sie        Vorschriften oder nach § 10 dieses Gesetzes gewährt\ngilt nicht als Einkommen im Sinne von Rechts-         werden, Versicherungsschutz mit mindestens folgen-\nund Verwaltungsvorschriften zur Förderung der         den Leistungen gewährt:\nAusbildung, beruflichen Fortbildung und Um-           1. Erstattung von Krankheitskosten und Entbin-\nschulung,                                                 dungskosten in voller Höhe bis zu 5 000 DM je\n3. Erstattungen der notwendigen Reisekosten,                  Versicherungsfall (Krankheit, Entbindung, Unfall).\n2. Erstattung von Rückführungs- und Uberführungs-\n4. die Ubernahme der Pflichten, die nach dem Bun-\nkosten.\ndesurlaubsgesetz und dem Mutterschutzgesetz\ndem Arbeitgeber obliegen.                             In dem Gruppenversicherungsvertrag muß außer-\ndem bestimmt sein, daß der Versicherte das Recht\n§ 5                            hat, die Versicherung innerhalb eines Monats nach\ndem Ausscheiden aus dem Gruppenversicherungs-\nLeistungen durch Stellen im Entwicklungsland          vertrag oder nach Beendigung des Gruppenversiche-\nrungsvertrages als Einzelversicherung nach den gel-\n(1) Wirkt der Entwicklungshelfer auf Veranlas-\ntenden Krankheitskostentarifen fortzusetzen. Krank-\nsung des Trägers in Entwicklungsländern an Vor-\nheiten, die sich der Entwicklungshelfer oder ein\nhaben mit, die von anderen Stellen als dem Träger\nFamilienangehöriger im Sinne des Satzes 1 während\ndurchgeführt werden, so hat der Träger dafür zu\nder Dauer seiner Versicherung im Gruppenversiche-\nsorgen, daß die andere Stelle gegenüber dem Ent-\nrungsvertrag zugezogen hat, sind dabei ohne Risiko-\nwicklungshelfer vertraglich die in § 4 Nr. 4 bezeich-\nzuschlag in den Versicherungsschutz einzubeziehen.\nneten Pflichten übernimmt.\n(2) Die in § 4 Nr. 1 und 3 und in § 8 genannten           (2) Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes hat der\nLeistungen können auch von einer Stelle im Entwick-       Träger für den Fall, daß der Entwicklungshelfer in\nlungsland erbracht werden.                                der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist,\ndie Beiträge in voller Höhe zu übernehmen; ist der\n(3) Bei Leistungen anderer Stellen nach Absatz 1       Entwicklungshelfer oder ein Familienangehöriger\noder Absatz 2 haftet auch der Träger dem Entwick-         im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 bereits in einer pri-\nlungshelfer für eine ordnungsgemäße Erfüllung.            vaten Krankheitskostenversicherung versichert, so\nhat der Träger die Beiträge oder Prämien bis zur\nHöhe der Aufwendungen zu übernehmen, die ent-\nII. Besonderer Teil\nstünden, wenn der Entwicklungshelfer oder der Fa-\nmilienangehörige in einem Gruppenversicherungs-\n§ 6\nvertrag nach Absatz 1 versichert würde. Sind der\nHaftpflichtversicherung                  Entwicklungshelfer und seine Familienangehörigen\n(1) Der Träger ist verpflichtet, für den Entwick-      im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für diese Zeit weder\nlungshelfer eine angemessene Haftpflichtversiche-         in der gesetzlichen Krankenversicherung noch ander-\nrung zur Deckung der Schäden abzuschließen und            weitig in einer privaten Krankheitskostenversiche-\naufrechtzuerhalten, die. dieser im Ausland im dienst-     rung versichert, so hat der Träger sie nach Absatz 1\nlichen oder privaten Bereich verursacht.                  zu versimern.\n(2) Die Versicherung muß Leistungen für Perso-            (3) Entstehen dem Entwicklungshelfer oder einem\nnen-, Sach- und Vermögensschäden vorsehen. Die            Familienangehörigen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\nVereinbarung eines Selbstbehalts ist unzulässig.          durch den Eintritt eines Versicherungsfalles (Ab-","Nr. 48 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1969                         551\nsatz 1 Nr. 1 oder 2) notwendige Kosten, die weder         der gesetzlichen Rentenversicherung zugebilligt, so\nnach Absatz 1 noch durch Leistungen auf Grund sozial-     wird das Tagegeld um den Betrag der für densel-\nversicherungsrechtlicher Vorschriften gedeckt sind,       ben Zeitraum gewährten Rente gekürzt. Insoweit\nso trägt diese der Bund, soweit die Gesamtkosten die       geht bei rückwirkender Gewährung der Rente aus\nortsüblichen Kosten nicht übersteigen. Der Bund           der gesetzlichen Rentenversicherung der Rentenan-\nkann in diesem Umfange auch Kosten übernehmen,            spruch auf den Bund über.\ndie nach Beendigung des Entwicklungsdienstes er-             (5) Der Anspruch auf Tagegeld entfällt, solange\nwachsen, sofern dies zur Abwendung einer unbilli-         von einem Träger der Rentenversicherung Uber-\ngen Härte geboten ist.                                    gangsgeld gewährt wird. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt\n§ 8                           entsprechend.\nWeitergewährung der Unterhaltsleistungen               (6) Werden dem Anspruchsberechtigten während\ndes Tagegeldbezugs Dienst- oder Versorgungsbe-\n(1) Ist der Entwicklungshelfer an der Dienstlei-       züge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder\nstung verhindert und hat er die Verhinderung nicht        Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen\nvorsätzlich herbeigeführt, so hat der Träger ihm die      Regelungen oder als Arbeitnehmer im öffentlichen.\nvertraglichen Unterhaltsleistungen für die Dauer          Dienst oder im kirchlichen Dienst Krankenbezüge\nder Verhinderung, jedoch längstens bis zum Ende           zugebilligt, so gilt Absatz 3 entsprechend, wenn die\nder sechsten Woche weiterzugewähren; dies gilt            Bezüge nicht geringer als das Tagegeld sind; an-\nauch, wenn während dieser Zeit das Dienstverhält-         dernfalls gilt Absatz 4 entsprechend.\nnis des Entwicklungshelfers aufgelöst wird.\n(2) Auf die Unterhaltsleistungen werden bei sta-                                § 10\ntionärer Behandlung des Entwicklungshelfers in                Leistungen bei Gesundheitsstörungen oder Tod\neinem Krankenhaus, einer Kuranstalt oder einem              infolge typischer Risiken des Entwicklungslandes\nSanatorium Leistungen nach § 7 insoweit angerech-\nnet, als der Entwicklungshelfer dadurch eigene Auf-          (1) Ist eine Gesundheitsstörung oder der Tod des\nwendungen für seinen Unterhalt erspart.                   Entwicklungshelfers auf Verhältnisse zurückzufüh-\nren, die dem Entwicklungsland eigentümlich sind\nund für den Entwicklungshelfer eine besondere Ge-\n§ 9\nfahr auch außerhalb des Entwicklungsdienstes be-\nTagegeld bei Arbeitsunfähigkeit               deuten, und beruht die Gesundheitsstörung oder der\n(1) Ist der  Entwicklungshelfer arbeitsunfähig, so     Tod nicht auf einem Arbeitsunfall oder einer Be-\ngewährt ihm     der Bund im Anschluß an die Leistun-      rufskrankheit, so gewährt der Bund dem Berech-\ngen nach § 8    Abs. 1 ein Tagegeld in Höhe des Ver-      tigten die Leistungen, die e,r im Falle eines Arbeits-\nletztengeldes    aus der gesetzlichen Unfallversiche-     unfalls oder einer Berufskrankheit aus der gesetz-\nrung,                                                     lichen Unfallversicherung erhielte. Ein Anspruch auf\ndie Leistungen besteht nicht, wenn der Entwick-\n1. wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht Folge eines          lungshelfer die Gesundheitsstörung oder den Tod\nArbeitsunfalls oder einer Gesundheitsstörung im       vorsätzlich herbeigeführt hat.\nSinne des § 10 Abs. 1 ist,\n(2) Wird der Entwicklungshelfer durch eine Ge-\n2. wenn der Entwicklungshelfer die Arbeitsunfähig-\nsundheitsstörung im Sinne des Absatzes 1 berufs-\nkeit nicht vorsätzlich herbeigeführt hat und\nunfähig (§ 1246 Abs. 2 RVO, § 23 Abs. 2 A VG) oder\n3. soweit kein Anspruch auf Kranken- oder Haus-           erwerbsunfähig (§ 1247 Abs. 2 RVO, § 24 Abs. 2\ngeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung         A VG) oder stirbt er an ihren Folgen und ist die\nbesteht.                                              Wartezeit in der Rentenversicherung nicht erfüllt,\nWird das Dienstverhältnis des Entwicklungshelfers         so erhält der Berechtigte vom Bund Leistungen in\nwährend der Arbeitsunfähigkeit aufgelöst, so bleibt       der Höhe, wie er sie bei Erfüllung der Wartezeit aus\nder Anspruch auf Tagegeld hiervon unberührt.              der gesetzlichen Rentenversicherung erhielte. Dies\ngilt nicht, wenn der Berechtigte Versorgung nach\n(2) Tagegeld wird wegen derselben Krankheit,\nbeamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen\nderselben Entbindung oder desselben Unfalles läng-\noder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen\nstens für achtundsiebzig Wochen gewährt, gerech-          erhält oder vom Träger einen Beitragszuschuß zu\nnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an.\neiner von der Versicherungspflicht in der Angestell-\n(3) Der Anspruch auf Tagegeld endet mit dem            tenversicherung befreienden Versicherung bei einem\nTage, von dem an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit           öffentlichen oder privaten Versicherungsunterneh-\noder Altersruhegeld aus der gesetzlichen Renten-          men erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nversicherung zugebilligt wird. Ist über diesl~n Zeit-\npunkt hinaus Tagegeld gezahlt worden, so geht der\nAnspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenver-                                 § 11\nsicherung bis zur Höhe des für denselben Zeitraum            Leistungen für den Fall der Erwerbsunfähigkeit,\ngezahlten Tagegeldes auf den Bund über. Ubersteigt                   Berufsunfähigkeit oder des Todes\ndas Tagegeld die Rente, so kann der überschießende           Der Träger ist verpflichtet, den Antrag auf Ver-\nBetrag nicht zurückgefordert werden.\nsicherung nach § 1227 Abs. 1 Nr. 8 RVO, § 2 Abs. 1\n(4) Wird dem Anspruchsberechtigten während des         Nr. 10 A VG bei Beginn der Dienstzeit für alle Ent-\nTagegeldbezugs Rente wegen Berufsunfähigkeit aus          wicklungshelfer zu stellen, welche die dort genann-","552                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nten Vornussetzungen erfüllen und nicht auf Grund        3. Der Hauptbetrag der Arbeitslosenbeihilfe bemißt\ndes § 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungs-            sich wie in einem Falle des § 90 Abs. 7 A VA VG.\ngesetzes vom l 3. August 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 437) oder des Artikels 2 § 1 des Angestelltenver-       (3) Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes in den jeweils gel-     während der Zeit, für die der Arbeitslose die Vor-\ntenden Fassungen von der Versicherungspflicht in        aussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosen-\nder Angestelltenversicherung befreit sind. Entwick-     geld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er\nlungshelfern, für die der Antrag auf Versicherung       Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.\nnach Satz 1 nicht zu stellen ist und die freiwillig in     (4) Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ist aus-\nder gesetzlichen Rentenversicherung oder in einer       geschlossen, wenn seit der Beendigung des Entwick-\nvon der Versicherungspflicht befreienden Versiche-      lungsdienstes zwei Jahre vergangen sind.\nrung bei einem öffentlichen oder privaten Versiche-\n(5) Der Bezug von Arbeitslosenbeihflfe begründet\nrungsunternehmen versichert sind, hat der Träger\nden Anspruch auf Arbeitslosenhilfe in gleicher Weise\nBeitragszuschüsse zu diesen Versicherungen in Höhe\nwie der Bezug von Arbeitslosengeld.\nder Beiträge, die er im Falle der Pflichtversicherung\nauf Antrag zu entrichten hätte, höchstens jedoch bis\n§ 14\nzur Höhe der tatsächlich geleisteten Beiträge, zu ge-\nwähren. Die V crpllichtung des Trägers nach den                   Krankenversicherung der Bezieher\nSülzen 1 und 2 entfällt, wenn den Entwicklungshel-                     von Arbeitslosenbeihilfe\nfern eine Anwartschaft: auf lebenslängliche Versor-       Der Arbeitslose ist während des Bezuges von\ngung und Hintcrbliebenenversorgung nach beamten-        Arbeitslosenbeihilfe in der gesetzlichen Kranken-\nrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder          versicherung versichert. Die §§ 107 bis 113 des Ge-\nentsprechender, kirchenrechtlichen Regelungen ge-       setzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-\nwährleistet ist.                                        versicherung sind entsprechend anzuwenden.\n§ 12\n§ 15\nBeruiliche Wiedereingliederung\nTagegeld bei Arbeitslosigkeit\nWer nach Beendigung des Entwicklungsdienstes\neinen neuen Arbeitsplatz sucht, soll unter Berück-         (1) Wird der Arbeitslose binnen drei Wochen\nsichtigung der besonderen Erfahrungen und Kennt-        nach Beendigung des Entwicklungsdienstes, einer\nnisse, die er sich während des Entwicklungsdienstes     späteren krankenversicherungspflichtigen Beschäf-\nund des Vorbereitungsdienstes angeeignet hat, ver-      tigung oder des Bezuges von Arbeitslosenbeihilfe\nmittelt und beruflich gefördert werden.                 arbeitsunfähig und hat er keinen Anspruch auf\nKranken- oder Hausgeld aus der gesetzlichen Kran-\n§ 13                          kenversicherung, so erhält er vom Tage des Beginns\nder Arbeitsunfähigkeit an ein Tagegeld in Höhe der\nArbeitslosenbeihilfe\nArbeitslosenbeihilfe.\n(1) Wer nach Beendigung des Entwicklungsdien-\n(2) Wird der Arbeitslose zu Lasten einer Ver-\nstes arbeitslos wird, erhält eine Arbeitslosenbei-\nsicherung nach § 7 Abs. 1, 2 oder des Bundes nach\nhilfe.\n§ 7 Abs. 3 in ein Krankenhaus, ein Genesungs-,\n(2) Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Bestim-    Erholungs- oder Kurheim aufgenommen, so sind\nmungen des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und         fünfundzwanzig vom Hundert des Tagegeldes zu\nArbeitslosenversicherung, der Reichsversicherungs-      zahlen. Der Betrag erhöht sich auf sechsundsechzig-\nordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes und      zweidrittel vom Hundert für den ersten bisher über-\ndes Reichsknappschaftsgesetzes über das Arbeits-        wiegend von ihm unterhaltenen Angehörigen und\nlosengeld mit folgenden Maßgaben entsprechend           um weitere zehn vom Hundert - bis zur vollen\nanzuwenden:                                             Höhe des Tagegeldes - für jeden weiteren derarti-\n1. Der Erfüllung der Anwartschaffszeit (§ 74 in Ver-    gen Angehörigen. Das nach Satz 2 berechnete Tage-\nbindung mit § 85 A VA VG) bedarf es nicht.          geld kann unmittelbar an die Angehörigen ausge-\nzahlt werden, soweit es fünfundzwanzig vom Hun-\n2. Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe besteht nach\ndert des ungekürzten Tagegeldes übersteigt.\neinem Entwicklungsdienst\n(3) Der Anspruch auf Tagegeld ist ausgeschlos-\nvon insgesamt weniger als neununddreißig Wo--\nsen, wenn seit der Beendigung des Entwicklungs-\nchen (neun Monaten) für achtundsiebzig Tage,\ndienstes zwei Jahre vergangen sind. Im übrigen\nvon insgesamt mindestens neununddreißig Wo-         gilt § 9 entsprechend.\nchen (neun Monaten) für hundertzwanzig Tage,\n§ 16\nvon insgesamt mindestens zweiundfünfzig Wochen                    Feststellung der Leistungen;\n(zwölf Monaten) für hundertsechsundfünfzig Tage,                   Verwaltungszuständigkeit\nvon insgesamt mindestens hundertundvier Wo-             (1) Die vom Bund nach § 7 Abs. 3, §§ 9, 10 dieses\nchen (vierundzwanzig Monaten) für zweihundert-       Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden auf\nvierunddreißig Tage,                                 Antrag festgestellt.\nvon insgesamt mindestens hundertsechsundfünfzig        (2) Die Durchführung der Aufgaben nach § 7\nWochen (sechsunddreißig Monaten) für dreihun-        Abs. 3, §§ 9, 10, 15 dieses Gesetzes obliegt der Bun-\ndertundzwölf Tage.                                   desausführungsbehörde für Unfallversicherung.","Nr. 48 Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1969                             553\n(3) Die Durchführung der Aufgaben nach § 13                        eine begrenzte Zeit beschäftigt sind oder im\ndieses Gesetzes obliegt der Bundesanstalt für Ar-                     Ausland oder im Geltungsbereich dieses\nbeitsvermitllung und Arbeitslosenversicherung. Die                    Gesetzes für eine solche Beschäftigung vor-\nhierdurch entstehenden Aufwendungen sowie die                         bereitet werden.\"\nA ufwendun~Jen nach § 109 Abs. 2, § 112 de::; Gesetzes\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiche-        3 . In § 575 Abs. 1 wird folgender Satz 4 eingefügt:\nrung werden der BundPsanstalt vom Bund erstattet.             „Bei Versicherten nach § 539 Abs. 1 Nr. 16 gilt\nals Beschäftigungsort der Sitz des Trägers des\n§ 17                             Entwicklungsdienstes im Sinne des Entwicklungs-\nhelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetz-\nBeamtenrechtliche Vorschriften                  blatt I S. 549).\"\nIm öffentlichen Dienstrecht kann eine Dienstzeit\n4. In § 576 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7\nals Entwicklungshelfor bis zur fJälfte als ruhege-\nangefügt:\nhaltfähig angerechnPI werden.\n,, (7) Absatz 4 gilt entsprechend für Personen,\ndie nach § 539 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind.\"\n§ 18\nZeugnis                       5. In § 653 Abs. 1 wird folgende Nummer 7 ange-\nfügt:\nBei Beendigung des Entwicklungsdienstes kann\n,,7. nach§ 539 Abs. 1 Nr. 16\".\nder Entwicklungshelfer von dem Träger ein schrift-\nliches Zeugnis über die Art und Dauer des Entwick-       6. § 765 Abs. 1 erhält eingangs folgende Fassung:\nlungsdienstes und der Vorbereitung fordern. Das                 ,,(1) Für die in § 539 Abs. 1 Nr. 8 bis 10, 12, 13\nZeugnis ist auf Verlrm9C~n auf die Leistungen und             und 16 genannten Versicherten können Mehr-\ndie Führung wJhrend der Dienstzeit zu erstrecken.             leistungen bestimmt werden\n1. durch Satzung,\".\n§ 19\nDie bisherigen Nummern 1 bis 3 werden Num-\nRechtsweg                            mern 2 bis 4.\n(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen\ndem Träger und dem Entwicklungshelfer sind die                                        § 22\nGerichte für Arb1;itssachen zuständig.\nWehrpflichtgesetz;\n(2) Für öffontlich-rechlliche Streitigkeiten in den                 Gesetz über den zivilen Ersatzdienst\nFällen des § 7 Abs. 3, der §§ 9, 10, 13, 15 dieses Ge-\n(1) In das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der\nsetzes ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozial-\nBekanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetz-\ngerichtsbarkE~it gegeben.\nblatt I S. 390), zuletzt geändert durch das Sechste\nGesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom\n13. Januar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 41), wird nach\nIII. Änderung von Gesetzen                 § 13 a eingefügt:\n§ 20                                                     ,,§ 13b\nEinkommensteuergesetz                                         Entwicklungsdienst\nDem § 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-                (1) Wehrpflichtige werden bis zur Vollendung\nsung der Bekanntmachung vorn 27. Februar 1968                des zweiundzwanzigsten Lebensjahres nicht zum\n(Bundcsgcsetzbl. I S. 145) wird die folgende Num-            Wehrdienst herangezogen, wenn sie sich gegen-\nmer 61 angefügt:                                             über einem nach § 2 des Entwicklungshelfer-\n„61. Leistungen nach § 4 Nr. 2, § 7 Abs. 3, §§ 9, 10         Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Bundesgesetzbl. I\nAbs. 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Ge-         S. 549) anerkannten Träger des Entwicklungs-\nsetzes.\"                                             dienstes im Rahmen des Bedarfs dieses Trägers\n§ 21\nvertraglich zur Leistung eines mindestens zwei-\njährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet haben,\nReichsversicherungsordnung                  sich in angemessener Weise für die spätere Tätig-\nDie Reichsversicherungsordnung wird wie folgt             keit als Entwicklungshelfer fortbilden und der\ngeändert:                                                    Bundesminister für wirtschaftliche Zusammen-\n1. § 313 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:              arbeit dies bestätigt.\n,,Der Anspruch auf Leistungen freiwillig Ver-                 (2) Wehrpflichtige werden ferner nicht zum\nsicherter ruht, solange sie Berufssoldaten oder          Wehrdienst herangezogen, wenn und solange sie\nSoldaten auf Zeit sind oder als Entwicklungs-            die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2\nhelfer Entwicklungsdienst leisten.\"                      des Entwicklungshelfer-Gesetzes erfüllen.\n2. In § 539 Abs. 1 wird folgende Nummer 16 ange-                  (3) Haben Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre\nfügt:                                                    Entwicklungsdienst geleistet, so erlischt ihre\n,, 16. Entwicklungshelfer im Sinne des Entwick-          Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten.\nlungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (Bun-           (4) Die Träger des Entwicklungsdienstes sind\ndesgesctzbl. I S. 549), die im Ausland für        verpflichtet, das Vorliegen sowie den Wegfall der","554                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVoraussetzungen für die Nichtheranziehung von                 IV. Ubergangs- und Schlußvorschriiten\nWehrpflichtigen der zuständigen Wehrersatz-\nbehörde anzuzeigen.\"                                                              § 23\n(2) ln das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst                       Bisherige Rechtsverhältnisse\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli                Hat jemand im Dienst eines Trägers des Ent-\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 983), zuletzt geändert durch    wicklungsdienstes vor dessen Anerkennung einen\ndas Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-            Schaden erlitten, der einen Anspruch auf Leistungen\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I           nach § 7 Abs. 3, §§ 8, 9, 10, 13 oder 15 dieses Ge-\nS. 503), wird nach § 14 eingefügt:                         setzes begründen würde, so werden diese Leistungen\nmit Wirkung vom Tage der Anerkennung des Trä-\n,,§ 14 a\ngers des Entwicklungsdienstes an gewährt. Als\nEntwicklungsdienst                     Schaden im Sinne des § 10 gelten auch Arbeitslosig-\n(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer wer-          keit sowie die Folgen eines Unfalles oder einer\nden bis zur Vollendung des zweiundzwanzigsten           Krankheit, die jemand vor Anerkennung eines Trä-\nLebensjahres nicht zum Ersatzdienst heran-              gers des Entwicklungsdienstes bei einer Tätigkeit,\ngezogen, wenn sie sich gegenüber einem nach § 2         welche der eines Entwicklungshelfers entspricht, er-\ndes Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni            litten hat, wenn der Unfall oder die Krankheit nicht\n1969 (Bundcsgesetzbl. I S. 549) anerkannten Träger      ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist.\ndes Entwicklungsdienstes im Rahmen des Bedarfs          Angerechnet werden die Leistungen, die der Be-\ndieses Trägers verlrnglich zur Leistung eines min-      rechtigte wegen des Schadens vom Träger des Ent-\ndestens zweijährigen Entwicklungsdienstes ver-          wicklungsdienstes oder aus Privatversicherungsver-\npflichtet haben, sich in angemessener Weise für         trägen erhalten hat oder erhält, die vom Träger des\ndie spätere Tätigkeit als Entwicklungshelfer fort-      Entwicklungsdienstes oder einer Stelle im Entwick-\nbilden und der Bundesminister für wirtschaftliche       lungsland für ihn abgeschlossen worden sind, ehe\nZusammenarbeit dies bestätigt.                          der Träger nach § 2 dieses Gesetzes anerkannt\nwurde.\n(2) Anerkannte    Kriegsdienstverweigerer wer-\nden ferner nicht zum Ersatzdienst herangezogen,\n§ 24\nwenn und solange sie die Voraussetzungen des\n§ 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-                              Geltung in Berlin\nGesetzes erfüllen.\nDieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 22 nach\n(3) Haben anerkannte Kriegsdienstverweige-           Maßgabe des § 12 und des § 13 Abs. 1 des Dritten\nrer mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst ge-        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nleistet, so erlischt ihre Pflicht, Ersatzdienst, der    gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\ndem Grundw2hrdienst entspricht, zu leisten.\n(4) Die Träger des Entwicklungsdirnstes sind\nverpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt das Vor-                                   § 25\nliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen                                  Inkrafttreten\nfür die Nichtheranziehung von anerkannten\nKriegsdienstverweigerern zum Ersatzdienst anzu-            Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung\nzeigen.\"                                                in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 18. Juni 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nEppler\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder"]}