{"id":"bgbl1-1969-47-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":47,"date":"1969-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1969-06-13T00:00:00Z","page":545,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["545\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                Z1997A\n1969                         Ausgegeben zu Bonn am 18.Juni 1969                                                 Nr. 47\nTag                                                 Inhalt                                                    Seite\n13.6.69   Sechzehn Lc Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung                                        545\nßundcs1Jescl1.IJI. JII 613-1-1\n16. 6. 69 Drille Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung . . . . . . . . . . . . . .   548\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 13. Juni 1969\nAuf Grund des § 24 des Zollgesetzes vom 14. Juni                                      § 47\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert                                   Reiseverzehr\ndurch das Elfte Gesetz zur Änderung des Zoll-\ngesetzes vom 20. Dezember 1968 (Bundesgesetzbl. I                Zollfrei als Reiseverzehr sind Lebensmittel, die\nS. 1387), wird verordnet:                                      eine Person im Reiseverkehr zum eigenen Verbrauch\nauf der Reise mitführt, soweit ihre Menge nach der\nDauer der Reise, höchstens jedoch für eine Woche,\nangemessen ist. Alkoholische Getränke, Kaffee, Tee\n§ 1\nund Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee\nDie §§ 46 bis 48 der Allgemeinen Zollordnung                sind nur nach § 48 zollfrei.\nvom 29. November 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937),\nzuletzt geändert durch die Fünfzehnte Verordnung                                         § 48\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung vom                                       Reisemitbringsel\n28. Februar 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 197), erhalten\nfolgende Fassung:                                                 (1) Zollfrei sind Waren, die eine Person im Reise-\nverkehr mit sich führt und die weder zum Handel\n,,§ 46\nnoch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind\n(Reisemitbringsel),\nReisegerät\n1. bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Deut-\n(1) Zollfrei ist Reisegerät einreisender Personen.              sche Mark, wenn die Waren aus dem freien Ver-\nReisegerät sind die Gegenstände, die eine Person                   kehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Ge-\nauf der Reise nach ihren persönlichen und beruf-                   meinschaften stammen;\nlichen Verhältnissen sowie nach Art, Ziel, Dauer               2. bis zu einem Warenwert von insgesamt 100 Deut-\nund Jahreszeit der Reise üblicherweise gebraucht                   sche Mark bei anderen Waren.\noder verbraucht. Gegenstände, die Bewohner des\nZollgebiets während der Reise außerhalb des Zoll-              Werden Waren aus dem freien Verkehr eines Mit-\ngebiets beschafft haben, sind nur nach § 48 zollfrei.          gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften und\nDie in den § 47 und § 48 Abs. 2 und 4 bezeichneten             andere Waren gleichzeitig eingeführt, so darf ihr\nGegenstände sind kein Reisegerät.                              Gesamtwert 300 Deutsche Mark nicht übersteigen.\n(2) Von der Zollfreiheit als Reisegerät sind aus-              (2) Die Zollfreiheit des Absatzes 1 ist für nach-\ngeschlossen                                                    stehende Waren auf folgende Mengen beschränkt:\n1. Beförderungsmittel, die üblicherweise nicht durch           1. Tabakerzeugnisse\nmenschliche Kraft bewegt werden,                               a) im Reiseverkehr von Personen, deren gewöhn-\n2. Reit-, Zug- und Lasttiere,                                         licher Wohnort außerhalb Europas liegt\n400 Zigaretten oder\n3. Gegenstände zum beruflichen Gebrauch oder Ver-                     200 Zigarillos oder\nbrauch, die nicht zur üblichen persönlichen Berufs-                100 Zigarren oder\nausstattung gehören.                                              500 Gramm Rauchtabak;","546                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nb) im Rcist:verkehr anderer Personen                   genommen werden. Sie ist für alkoholische Getränke\n200 Zigarcl.lcn oder                               und Brot ausgeschlossen und für die nachstehenden\n100 ZigurilJos oder                                Waren auf folgende Mengen beschränkt:\n50 Zigarren oder\n1. Tabakerzeugnisse\n250 Gramm Raucbtdbc1k;\na) bei Einfuhr aus dem freien Verkehr eines Mit-\n2. alkoholische Getränke                                           gliedstaates der Europäischen Gemeinschaften\na) 1 Liter Spirituosen mit einem Weingeistgehalt               40 Zigaretten oder\nvon mehr als 22° oder                                      20 Zigarillos oder\n2 Liter Spirituosen rni l einem Weingeistgehalt            10 Zigarren oder\nvon 22° oder weniger oder                                  50 Gramm Rauchtabak;\n2 Liter Scha.urnwcin und                               b) bei anderen Einfuhren\nb) 2 Liter sonsligcr Wein;                                     20 Zigaretten oder\n10 Zigarillos oder\n3. 50 Gramm Pmfüms und                                              5 Zigarren oder\n0,25 Liter Toilettenwasser;                                    25 Gramm Rauchtabak;\n4. Kaffee                                                      werden Tabakerzeugnisse der unter den Buch-\na) bei Einfuhr a.us dem freien Verkehr eines Mit-          staben a und b bezeichneten Art gleichzeitig ein-\nglicdslaates der Europü ischt~n Gemeinschaften         geführt, so darf ihre Gesamtmenge die unter\n500 Gramm nichtgerösteter oder gerösteter              Buchstabe a bezeichnete Menge nicht übersteigen;\nKaffee oder\n2. 50 Gramm Parfüms und\n200 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen;\n0,25 Liter Toilettenwasser;\nb) bei anderen Einfuhren\n250 Gramm nichtgerösteter oder gerösteter          3. Kaffee\nKaffee oder                                            50 Gramm nichtgerösteter oder gerösteter Kaffee\n100 Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen;                oder\nl O Gramm Kaffeeauszüge oder -essenzen;\nwird Kaffee aus dem freien Verkehr eines Mit-\ngliedstaates der Europüischcn Gemeinschaften           4. Tee\nund anderer Kaffee gleichzeitig eingeführt, so\n20 Gramm Tee oder\ndarf seine Gesamtmenge die unter Buchstabe a\nl O Gramm Teeauszüge oder -essenzen.\nbezeichnete Menge nicht übersteigen;\n5. 100 Gramm Tee oder                                         (5) Als Zigarillos im Sinne der Absätze 2 und 4\n40 Gramm Teeauszüge oder -essenzen.                   gelten Zigarren mit einem Stückgewicht bis zu\n3 Gramm. Werden verschiedenartige Tabakerzeug-\n(3) Bringt ein Bewohner grenznaher Gemeinden            nisse gleichzeitig eingeführt, so ist eine Menge zoll-\n(Anlage 4 a) aus dem gc~Jenüberliegenden Zollaus-          frei, die der jeweils zollfreien Zigarettenmenge ent-\nland Reisemitbringsel mit und hat die Reise im Zoll-       spricht.\nausland nicht nachweislich über einen 15 Kilometer\ntiefen Streifen jenseits der Grenze hinausgeführt, so         (6) Die Zollfreiheit der Absätze 1 bis 4 ist ausge-\nsind zollfrei                                              schlossen für\n1. Reisemitbringsel, die aus dem freien Verkehr            1. Motorenbetriebstoffe,\neines Mitgliedstaates df~r Europäischen Gemein-        2. Waren, die durch ihre Beschaffenheit oder auch\nschaften stammen, bis zu einem Warenwert von               Menge zu der Besorgnis Anlaß geben, daß sie zur\ninsgesamt 300 Deutsche Mark;                               entgeltlichen Abgabe bestimmt sind,\n2. andere Reisemitbringsel bis zu einem Warenwert          3. Waren, die Personen bei der Rückkehr aus einem\nvon insgesamt 50 Deutscbe Mark; von diesem                 Freihafen mitführen,\nWarenwert dürfen nicht mehr als 10 Deutsche\n4. Tabakerzeugnisse, alkoholische Getränke, Kaffee\nMark auf Lebensmittel des täglichen Bedarfs ent-\nfallen.                                                    und Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, die von\nPersonen eingeführt werden, die nicht mindestens\nDen Bewohnern grenznaher Gemeinden sind die Be-                15 Jahre alt sind.\nwohner eines Freihafens bei der Einreise aus dem\nFreihafen und Personen gleichgestellt, die beruflich          (7) Reist jemand auf einem in § 44 bezeichneten\noder dienstlich auf gewerblich eingesetzten Beför-         Schiff - jedoch nicht auf dem Bodensee oder auf\nderungsmitteln oder auf Schiffen von Behörden oder         einem Personenschiff auf der Mosel - ein, so ist die\nals Begleiter von Reisegesellschaften oder derglei-        Zollfreiheit nach den Absätzen 1 bis 4 für Tabak-\nchen tätig sind und in dieser Eigenschaft üblicher-        erzeugnisse, alkoholische Getränke, Kaffee, Tee und\nweise mehr als einmal im Kalendermonat einreisen.          Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder Tee davon\nAbsatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.                         abhängig, daß\n(4) Die Zollfreiheit des Absatzes 3 kann von der-       1. er das Schiff endgültig oder für mehr als 3 Tage\nselben Person nur einmal am Tage in Anspruch                   verläßt oder","Nr. 47 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1969                          547\n2. bei der Ein f dhrt des Schiffes in anderen Fällen    2. das Schiff von einer Reise zurückkehrt, die min-\nals denen des § 44 Abs. 4 keine entsprechenden          destens 72 Stunden gedauert hat.\nWaren mich § 44 Abs. 1 als Mundvorrat zollfrei      Als Wassersportfahrzeuge gelten insoweit alle\nbleiben.                                            Schifte, die weder in der gewerblichen Schiffahrt\n(8) In den Fällen des Absatzes 7 hängt bei der       eingesetzt noch Behördenfahrzeuge oder Kriegs-\nEinreise über die Seezollgrenze die Zollfreiheit für    schiffe sind.\ndie in Absatz 7 bezeichneten Waren auch davon ab,          (10) Bei der Ermittlung des Gesamtwertes {Ab-\ndaß das Schiff von der Hohen See kommt und              satz 1 und Absatz 3) der eingeführten Waren wird\nl. zuletzt aus einem auslJndischen Hafen ausgelau-      der \\Alert der Waren nicht berücksichtigt, für welche\nfen ist oder                                        nach Absatz 2 oder Absatz 4 die Zollfreiheit be-\n2. sich mindestens 8 Stunden außerhalb des Zoll-        schränkt ist oder die nach den §§ 46 und 47 zollfrei\ngebiets befunden hat.                               sind. Die Zollfreiheit für Tabakerzeugnisse, alkoho-\nlische Getränke, Kaffee, Tee und Auszüge oder\nDiese Beschränkungen gel l.en nicht für Tabakerzeug-    Essenzen aus Kaffee oder Tee hängt davon ab, daß\nnisse, soweit sie bei Bewohnern des Zollgebiets die    die Waren persönlich oder im Handgepäck mitge-\nin Absatz 4 Nr. l Buchstabe b bezeichneten, bei Be-     führt oder gleichzeitig mit diesem gestellt werden.\"\nwohnern des Zollauslands die doppelten Mengen\nnicht übersteigen, sowie für ·waren, die nachweislich                             § 2\naus dem freien Verkehr des Zollgebiets oder eines\nausländischen Zollgebiets stammen und die nach-           § 2 der Vierzehnten Verordnung zur Änderung\nweislich nicht anläl:\\lich ihrer Ausfuhr von Zöllen,   der Allgemeinen Zollordnung vom 26. November\nUmsatzsteuer oder auch Verbrauchsteuern entlastet       1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1247) wird gestrichen.\nworden sind.\n§ 3\n(9) Reist jemand seewärts oder aus einem Frei-\nhafen auf einem Wassersportfahrzeug ein, das im           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nGeltungsbereich des Gesetzes beheimatet ist, so        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nhängt die Zollfreiheit nach den Absätzen 1 bis 4 für    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zoll-\nTabakerzeugnisse, alkoholische Getränke, Kaffee,        gesetzes auch im Land Berlin.\nTee und Auszüge oder Essenzen aus Kaffee oder\nTee davon ab, daß nachweislich                                                    § 4\nl. die Waren nicht als Schiffsbedarf nach den§§ 135,       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\n145 bezogen worden sind oder                       kündung in Kraft.\nBonn, den 13.Juni 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}