{"id":"bgbl1-1969-45-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":45,"date":"1969-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete","law_date":"1969-05-24T00:00:00Z","page":481,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["431\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                       Z1997 A\n1969                          Aus~!;cgehen zu Bonn am 11.Juni 1969                                                                         Nr. 45\nTag                                                      In h a 1 t                                                                       Seite\n24. 5. 69 Vierte Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie\nund die der Grenzaufsichl unterworfenen Gebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   481\nBuudesqes,!lzbl. lll Gt:l-1-3\n3. 6. 69 Sechste Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 483\nBumlc,s~J<:selzbl. III 78'.W-l-1\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Zollgrenze, die Zollbinnenlinie\nund die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete\nVom 24. Mai 1969\nAuf Grund des § 68 und des § 73 Abs. 2 des Zoll-                      dieser bis zur Straßenbrücke über die Hetlinger\ngesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737),                   Binnenelbe. Dann folgt sie dem Sommerdeich\nzuletzt geändert durch das Elfte Gesetz zur Ände-                        der Hetlinger Binnenelbe zunächst in südöstli-\nrung des Zollgesetzes vom 20. Dezember 1968 (Bun-                        cher, anschließend in nordöstlicherRichtung bis\ndesgesetzbl. I S. 1387), wird verordnet:                                 zum Brooksdamm. Diesem folgt sie bis zur Ein-\nmündung in die Austraße. Sie folgt dann den\nStraßen Austraße, Schulauer Straße, Strand-\nArtikel 1                                     weg, Parnaßstraße, Elbstraße, Galgenberg,\nDie Verordnung über die Zollgrenze, die Zoll-                         TinsdalerWeg, SchulauerWeg, TinsdalmHeide-\nbinnenlinie und die der Grenzaufsicht unterworfenen                      weg, Tinsdaler Kirchenweg, Grotiusweg, Köster-\nGebiete vom 22. Dezember 1961 (Bundesgesetzbl. I                         bergstraße, Blankeneser Landstraße, Blanke-\nS. 2141), zuletzt gelindert durch die Drit~e Verord-                     neser Bahnhofsplatz, Dockenhudener Straße,\nnung zur Änderung der Verordnung über die Zoll-                          Elbchaussee, Klopstockstraße, Palmaille, Breite\ngrenze, die Zollbinnenlinie und die der Grenzauf-                        Straße, Schlachterbuden, Pinnasberg, Bernhard-\nsicht unterworfenen Gebiete vom 19. Mi.irz 1968                          Nocht-Straße, Seewartenstraße, Rothesood-\n(Bundesgesetzbl. I S. 234), wird wie folgt geändert:                     straße, Böhmkenstraße, Krayenkamp, Ost.-\nWest-Straße, Deichtorplatz, Amsinckstraße,\n1. Anlage 2:                                                             Högerdamm, Amsinckstraße, Billhorner Brük-\na) Im Abschnitt A Nr. 1 (Ostseeküste) erhalten                        kenstraße, Billhorner Röhrendamm, Billhorner\ndie Sätze 1 und 2 folgende Fassung:                              Mühlenweg, Billwerder Neuer Deich, Aus-\nschläger Elbdeich, Bergedorfcr Heerweg, An-\n„Die Zollbinnenlinie beginnt im Schnittpunkt\ndreas-Meyer-Brücke,                           Andreas-Meyer-Straße\ndes von Palingen nach Nordwesten führenden\nund Brennerhof. Sie folgt dann dem Taten-\nLandweges mit der SBZ-Demarkationslinie. Sie\nberger \\Veg bis zur Tatenberger Schleuse,\nverläuft zunächst an diesem Landweg in nord-\nläuft längs des Hofschlägerwegs und des Hof-\nwestlicher Richtung zur Kunststraße Wesloe-\nschlägerdeichs, des Spadenländer Elbdeichs,\nSchlutup, folgt dieser Straße in westlicher Rich-\ndes Ochsenwerder Elbdeichs bis zum Elbkilo-\ntung bis Wesloe und führt von dort in gerader\nmeter 609. Die Zollbinnenlinie überquert die\nLinie zum Schweizerhaus an der Travemünder\nElbe, läuft von Bullenhausen süderelbabwärts\nAllee.\"\nlängs des Neuländer Elbdeichs bis an die\nb) Abschnitt B Nr. 2 (Abgrenzung des Zollgrenz-                       Autobahn Hamburg-Bremen-Hannover, zieht\nbezirks längs der Zollgrenze um den Freihafen                    sich an ihr entlang nach Süden bis an den\nHamburg) erhält folgende Fassung:                                Fünfhausener Landweg (Zubringer Neuland),\n„Die Zollbinnenlinie beginnt auf dem rechten                     folgt ihm nach Westen bis an die Schlachthof-\nElbufer südöstlich vom Gut Fährmannssand am                      straße, verläuft dann nach Süden dieser und\nUferendpunkt des Stacks in Höhe des Elbkilo-                     der Hörstener Straße entlang bis zur Straßen-\nmeters 644. Von dort verläuft sie in nordöstlicher               brücke über die Eisenbahn hart südlich des\nRichtung bis zur Straße langer Damm und folgt                    Bundesbahnhofs Hamburg-Harburg. Sie über-","482                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nquert hier die ßuhnlinie Hamburg-Harburg-         2. Anlage 3:\nLüneburg und verläuft dann nach Norden längs         a) Abschnitt D wird wie folgt geändert:\nder Hannoverschen Straße bis zur Kreuzung                aa) Im Abschnitt D wird Satz 8 durch folgende\nder Bahnlinie Harburg-Buxtehude. Von dort                     Fassung ersetzt:\nverUiuft sie längs der Bahnlinie bis 600 m ost-\nwärts Bahnhof Daerslorf. Sie folgt dann der\n„ In Stade verläuft sie über die Freiburger\nStraße bis zur Hansestraße und folgt die-\nHamburger Landesgrenze über das linke Elb-\nser bis zum Salztor, wo sie im rechten\nufer bis zum Schnittpunkt der Lande~grenzen\nWinkel nach Osten umbiegt und über die\nvon Hamburg, Schle::::wig-Holstein und Nie-\nAltländer Straße bis zum Hinterdeich\ndersachsen. Von hier verläuft sie entlang der\nführt.\"\nLandesgrenze zwischen Schleswig-Holstein\nund Niedersachsen bis zum Elbkilorneter 644,             bb) Die Sätze 11 bis 15 werden durch folgende\nwendet sich dann in nördlicher Richtung zum                   Fassung ersetzt:\nsüdlich des Gutes Eihrmannssand gelegenen                      „ Sie folgt dann der Zollbinnenlinie über\nStromendpunkt des Stacks und folgt diesem                     die Elbe bis zur Austraße in Wedel. In\nbis zum Uferendpunkt.\"                                        Wedel bilden Austraße, Am Marktplatz,\nRolandstraße, Schauenburger Straße und\nc) Im Abschnitt F erhält Satz 5 folgende Fu.ssung:\nHolmer Straße die Begrenzungslinie.\"\n„Hier überquert sie den Rhein und verläuft\nvon der ehemaligen Fährstelle bei Reeser-\nschanz entlang der bis Niedermörmter in süd-                               Artikel 2\nlicher und von da in westlicher Richtung füh-        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nrenden Straß8 über Mühlenfeld nach Kalkar.\"       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nd) Im Abschnitt G sind im Satz 5 „Drimbornallee\"     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\ndurch „Ader,_auer-Allee\" und „RaerenerStraße\"     auch im Land Berlin.\n(2 mal) durch „Robert-Schuman-Straße\" zu\nersetzen.                                                                  Artikel 3\ne) Im Abschnitt K ist in Satz 11 vor „Bergzabern\"       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\neinzufügen: ,,Bad\".                               kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Mai 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}