{"id":"bgbl1-1969-43-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":43,"date":"1969-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/43#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_43.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1969-05-30T00:00:00Z","page":461,"pdf_page":5,"num_pages":12,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1969    461\nBekanntmachung\nder Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 30. Mai 1969\nAuf Grund des Artikels 2 der Fünften Verordnung\nz-ur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung vom\n28. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 457) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Soldatenlaufbahnverord-\nnung vom 21. März 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 148)\nin der vom 5. Juni 1969 an geltenden Fassung unter\nBerücksichtigung der Bekanntmachungen vom 6. Au-\ngust 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 657), 4. März 1966\n(Bundesgesetzbl. I S. 150) und der Änderungsver-\nordnung vom 28. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 457)\nbekanntgemacht.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 27\nin Verbindung mit § 72 Abs. 1 Nr. 2 des Soldaten-\ngesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 114)\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313) erlassen worden.\nBonn, den 30. Mai 1969\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder","462                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nüber die Laufbahnen der Soldaten\n(Soldatenlaufbahnverordnung - SL V)\nin der Fassung vom 30. Mai 1969\nInhaltsübersicht\n§                                                                                              §\nAbschnitt I                                                                                          Offizieranwärter für technische Verwen-\ndungen im Truppendienst . . . . . . . . . . . . . . .                         21\nAllgemeines\nTruppenoffiziere mit wissenschaftlicher\nGrundsatz ..................................... .                                                    Vorbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            22\nOrdnung der Laufbdhnen ....................... .                                      2              Umwandlung des Dienstverhältnisses                                            23\nEinstellung .................................... .                                    3          b) Sanitätsdienst\nBeförderung ................................... .                                     4              Voraussetzungen für die Einstellung . . . .                                   24\nUmwandlung des Dienstverhüllni.sses                                                                  Beförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             25\nund Laufbahnwechsel .......................... .                                      5\nDienstgradbezeichnung der Angehörigen                                                            c) Militärmusikdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   26\nder Reserve ................................... .                                     6          d) Militärgeographischer Dienst . . . . . . . . . . . .                           21\ne) Militärfachlicher Dienst\nAbschnitt II                                                                                         Voraussetzungen für die Zulassung . . . . . .                                 28\nA. Laufbahngruppe der Mannschaften                                                                   Beförderung der Offizieranwärter . . . . . . .                                29\nBeförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . .                       30\n1. Soldaten auf Zeit\nVoraussetzungen für die Einstellung                                             7           f) Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des\nTruppendienstes ...................... .                                      31\nEinstellung als Obergefreiter ............. .                                   8\nBeförderung der Mannschaften ............ .                                     9      2. Offizierlaufbahnen der Soldaten, die den\n2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,                                                 Grundwehrdienst leisten, und der Angehöri-\nund Angehörige der Reserve ............. .                                     10          gen der Reserve                                                                   32\nB. Laufbahngruppe der Unteroffiziere                                                      Abschnitt III\n1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit                                                Ubergangs- und Schlußvorschriften\nVoraussetzungen für die Einstellung als Un-                                         Einstellungs-, Ausbildungs- und Beförderungsord-\nteroffizieranwärler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            11   nungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33\nBeförderung der Unteroffizieranwärter . . . . . .                              12   Ausnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        34\nEinstellung als Unteroffizier . . . . . . . . . . . . . . . .                  13   Beförderung zum Hauptgefreiten . . . . . . . . . . . . . . . .                           35\nBeförderung der Unteroffiziere . . . . . . . . . . . . .                       14   Einstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere,\nAufstieg aus der Laufbahngruppe der Mann-                                           Beförderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        36\nschaften in die Laufbahngruppe der Unter-                                           Beförderung der Offizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . .                         37\noffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  15   Beförderung der Offiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  38\nErnennung zum Berufssoldc1ten . . . . . . . . . . . . .                        16   Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militär-\n2. Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,                                          fachlichen Dienstes, Beförderungen . . . . . . . . . . . . . .                           39\nund Angehörige der Reserve~ . . . . . . . . . . . . . . .                      17   Angehörige bestimmter Jahrgänge . . . . . . . . . . . . . . .                            40\nEinstellung in die Laufbahn der Offiziere des Trup-\nC. Laufbahngruppe der Offiziere                                                           pendienstes der Marine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 41\n1. Berufssoldaten und Soldaten c1uf Zeit                                               Sanitätsoffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        42\nEinstellung von Bewerbern mit wissenschaftlicher\na) Truppendienst                                                                    Vorbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     43\nVoraussetzungen für die Einstellung als                                         Ehemalige Beamte des höheren technischen Dienstes                                        44\nOffizieranwärter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             18   Soldaten mit Vordienstzeiten außerhalb der Bun-\nBeförderung der Offizieranwärter . . . . . . .                            19    deswehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  45\nBeförderung der Offiziere ...............                                 20    Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      46","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1969                          463\nAbschnitt I                        die Dienstzeit in einem vorläufigen Dienstgrad wäh-\nAllgemeines                         rend der Eignungsübung, wenn der Soldat mit diesem\nDienstgrad zum Berufssoldaten oder Soldaten auf\nZeit ernannt wird.\n§ 1\n§ 5\nGrundsatz\nUmwandlung des Dienstverhältnisses\nDie Soldcllen sind nach Eignung, Befähigung und                         und Laufbahnwechsel\nLeistung ohne Rücksicht a.uf Abstammung, Rasse,\nGlauben, religiöse oder politische Anschauungen,           (1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses\nHeimat oder Herkunft. zu ernennen.                      eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines\nBerufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustim-\n§ 2\nmung des Soldaten zulässig.\nOrdnung der Laufbahnen                      (2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn\nder Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn be-\n(1) In den Laufbahngruppen der Mannschaften, der     sitzt. Versetzungen aus dem Truppendienst in eine\nUnteroffiziere und der Offiziere bestehen Laufbah-      andere Laufbahn und aus einer anderen Laufbahn\nnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des      in den Truppendienst sind nur mit Zustimmung des\nMilitärmusikdienstes und des militärgeographischen      Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebens-\nDienstes, in der L..mfbahnrJruppe der Offiziere außer-  jahres kann ein Soldat aus dem Militärmusikdienst\ndem die Laufbahn des rn ili Uirfachlichen Dienstes.     in den Truppendienst auch ohne seine Zustimmung\n(2) Die Vorschriften dieser Verordnung für Dienst-   versetzt werden.\ngrade mit den Dicnstgrndbczcichnungen des Heeres           (3) Mit der Entlassung eines Offizieranwärters\ngelten auch für die entsprechenden Dienstgrade der      wegen mangelnder Eignung (§ 55 Abs. 4 Soldaten-\nLuftwaffe und der Marine.                               gesetz) ist, je nach dem erreichten Dienstgrad, die\nUberführung in die Laufbahngruppe der Mannschaf-\n§ 3                           ten oder der Unteroffiziere verbunden. Offizieran-\nwärter, die als Unteroffiziere zu einer Laufbahn der\nEinstellung\nOffiziere zugelassen worden sind, werden in ihre\n(1) Einstellung ist die Begründung eines Wehr-       bisherige Laufbahn zurückgeführt, wenn sich heraus-\ndienstverhältnisses.                                    stellt, daß sie sich nicht zum Offizier eignen.\n(2) Die Soldaten werden für alle Laufbahnen im\nuntersten Dienstgrad der Mannschaften eingestellt,                                  § 6\nsoweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes be-                          Dienstgradbezeichnung\nstimmt oder zugelassen ist.                                          der Angehörigen der Reserve\n(3) Offizieranwärtern kann bei der Einstellung die      Bei den Angehörigen der Reserve, denen ein\nAbsicht mitgeteilt werden, sie bei Vorliegen der ge-    Dienstgrad in der Bundeswehr verliehen worden ist,\nsetzlichen Voraussetzungen in das Dienstverhältnis      werden im Schriftverkehr ihrer Dienstgradbezeich-\neines Berufssoldaten zu berufen.                        nung die Worte „der Reserve (d. R.)\" hinzugesetzt.\n§ 4\nAbschnitt II\nBeförderung\n(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren\nA. Laufbahngruppe der Mannschaften\nDienstgrades.                                                            1. Soldaten auf Zeit\n(2) Die Dienstgrade einer Laufbahn sind regel-\nmäßig zu durchlaufen, wenn in dieser Verordnung                                     § 7\nnichts anderes bestimmt ist.\nVoraussetzungen für die Einstellung\n(3) Soweit in dieser Verordnung keine andere\n(1) Für die Laufbahnen der Mannschaften kann\nFrist bestimmt ist, ist die Beförderung eines Berufs-\nals Soldat auf Zeit eingestellt werden, wer\nsoldaten oder Soldaten auf Zeit vor Ablauf eines\nJahres nach der Einstellung oder der letzten Beför-     1. mindestens 17 und höchstens 29 Jahre alt ist und\nderung nicht zulässig, es sei denn, daß der bisherige   2. eine Volksschule mit Erfolg besucht oder einen\nDienstgrad nicht durchlaufen zu werden brauchte.            entsprechenden Bildungsstand erworben hat.\n(4) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Vor-       (2) Für die Laufbahn der Mannschaften des Mili-\naussetzung für eine Beförderung sind, rechnen von       tärmusikdienstes darf als Soldat auf Zeit nur einge-\nder Einstellung oder, falls die Dienstzeit in einem     stellt werden, wer außerdem mindestens ein Orche-\nbestimmten Dienstgrad abgeleistet sein muß, von         sterinstrument beherrscht.\ndem Tage der Ernennung ab. Für ihre Berechnung\ngilt bei einer Einstellung nach § 60 Abs. 1 des Sol-                                § 8\ndatengesetzes die Zeit als erfüllt, die nach dieser\nEinstellung als Obergefreiter\nVerordnung für eine Beförderung zu dem Dienst-\ngrad, mit dem der Soldat eingestellt worden ist, min-      (1) Für technische Verwendungen kann mit dem\ndestens vorausgesetzt wird. Als Dienstzeit gilt auch    Dienstgrad Obergefreiter eingestellt werden, wer","464                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndie Gehilfon--, G,!scl1cn- oder Facharbeiterprüfung          3. eine Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen\noder eine glcichwerligc Pachprüfung in einem der                 hat.\nVerwendung cnlsprc;chendcn Beruf abgelegt hat.\n(2) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unter-\n(2) Die~ Bewerber müssen die Voraussetzungen              offiziere kann auch eingestellt werden, wer\ndes § 7 Abs. 1 crf ü llen, sich für mindestens drei          1. mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt ist\nJahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten                  und\nund eine .Eigmmgsü bung mit Erfolg abgeleistet haben.\n2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\n§ 9                               Mittelschule oder einen entsprechenden Bildungs-\nstand besitzt.\nBeförderung der Mannschaften\n(3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur\n(1) Die Beförderung znrn Gefreiten ist nach einer\nBeförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbe-\nDienstzeit von sechs Monaten zulässig.\nbezeichnung mit dem Zusatz „ Unteroffizieranwärter\n(2) Voraussetzungen         für die Beförderung zum       (UA)\".\nHauptgefreiten sind\n(4) Die Anwärter werden in die Laufbahngruppe\n1. eine mindestens einjähri~Jc Verwendung seit Er-           der Mannschaften übergeführt, wenn sie sich nicht\nnennung zum Gefreiten in einer Tätigkeit, die            zum Unteroffizier eignen. In diesem Falle entfällt\neine technische oder enlsprcchende fachliche Spe-        der Zusatz „ Unteroffizieranwärter (UA) \".\nzialausbildung erfordert,\nund\n2. eine dieser Verwendung entsprechende Gehilfen-,                                      § 12\nGesellen- oder PacharbcilE~rprüfung oder Fachprü-                 Beförderung der Unteroffizieranwärter\nfung in der Bundeswehr.\nDie Beförderung eines Unteroffizieranwärters zum\n(3) Die Dienstgrade         Obergefreiter und Haupt-      Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von einem Jahr,\ngefreiter brauchen nicht durc:hlaufen zu werden.             davon mindestens sechs Monate in einem Gefreiten-\n(4) Ein Obergefreiter, der nach § 8 eingestellt           dienstgrad voraus. Der Anwärter hat eine Unteroffi-\nworden ist, kann abweichend von Absatz 2 Nr. 1               zierprüfung abzulegen. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.\nnach einer Dicnslzeit von 6 Monaten zum Haupt-\ngefreiten befördert werden.\n§ 13\n2. Soldaten, die den Grundwehrdienst                                    Einstellung als Unteroffizier\nleisten, und Angehörige der Reserve\n(1) Als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Unter-\noffizier kann eingestellt werden\n§ 10\n1. im Truppendienst für technische Verwendungen,\n(1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,                wer eine der Verwendung entsprechende Ausbil-\nwerden nach den V orsch riftcn über die Beförderung              dung zum Techniker an einer staatlichen, kom-\nvon Soldaten auf Zeit befördert.                                 munalen oder sonstigen staatlich anerkannten\n(2) Angehörige der Reserve können jeweils nach                Technikerschule erfolgreich abgeschlossen hat;\nWehrübungen von mindestens vier Wochen beför-                2. im Sanitätsdienst, wer die staatliche Erlaubnis\ndert werden. An Stelle der Dienstzeit von einem                  zum Führen der Berufsbezeichnung Krankenpfle-\nJahr vor der Beförderung zum Hauptgefreiten (§ 9                 ger, Masseur und medizinischer Bademeister,\nAbs. 2 Nr. 1) tritt die Dienstzeit von mindestens vier           Masseur oder Krankengymnast besitzt;\nWochen während der Wehrübungen.                              3. im Militärmusikdienst, wer eine Orchesterschule\n(3) Die Beförderung von Angehörigen der Heimat-               mit Erfolg abgeschlossen hat und ein entsprechen-\nschutztruppe ist abweichend von Absatz 2 nach der                des Abschlußzeugnis besitzt;\nJahrespflichtübung, jedoch nicht vor Ablauf eines            4. im militärgeographischen Dienst, wer den Berufs-\nJahres seit der letzten Beförderung zulässig.                    gruppen der Vermessungstechniker, Landkarten-\ntechniker, kartographischen Zeichner oder F_oto-\ngrammeter angehört und die staatliche Abschluß-\nB. L au fb ahn g r u p p e der Unteroffiziere                prüfung oder die entsprechende Lehrabschluß-\n1. B e ruf s s o 1 d a te n und S o 1d a t e n auf Z e i t     prüfung seiner Berufsgruppe abgelegt hat.\n(2) § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 11\nVoraussetzungen für die Einstellung\n§ 14\nals Unteroffizieranwärter\nBeförderung der Unteroffiziere\n(1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Unter-\noffiziere kann eingestellt werden, wer                          (1) Voraussetzungen für      die Beförderung zum\n1. mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt ist,             Feldwebel sind\n2. eine Volksschule mit Erfolg besucht oder einen            1. eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren\nentsprechenden Bildungsstand erworben                        und\nund                                                      2. das Bestehen einer Feldwebelprüfung.","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1969                             465\n(2) Die Bdörderung zum              J Tiiuptfeldwebel setzt  Weitere Beförderungen sind erst nach Ablauf einer\neine Dienstzeit von mindestens acht, für Angehörige             Zeit zulässig, die für Berufssoldaten oder Soldaten\ndes flicqcndPn Pcn;on,ils von mindestens sechs Jah-             auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach die-\nren voraus. Die Befürd(~runq von Soldaten auf Zeit              ser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.\nzum OberJeJdwcbel oder llauplfcldwebel setzt                    Außerdem sind vor jeder Beförderung Wehrübun-\naußerdem eine Vcrpflichlungszeit von mindestens                 gen von mindestens vier Wochen abzuleisten; § 10\nzwölf Jahren vorm1s.                                            Abs. 3 gilt entsprechend.\n(3) Vorausselzungcn           für  die Beförderung zum          (4) Ein Unteroffizier der Reserve mit dem Dienst-\nStabsfeldwebel sind                                             grad vom Feldwebel an aufwärts kann zum Berufs-\n1. eine Dienstzeit von mindestens zwei Jahren als               soldaten erst ernannt werden, wenn er in seinem\nOberfeldwebel oder Hauptfeldwebel                           Dienstgrad mindestens vier Monate Wehrdienst ge-\nund                                                         leistet und sich dabei für seine Ubernahme als ge-\neignet erwiesen hat, Stabs- und Oberstabsfeldwebel\n2. das Bestehen einer StabsJeldwebelprüfung nach\nTeilnahme un ('~irrem Fachlehrgang in der Bundes-           der Reserve jedoch erst, wenn sie eine Stabsfeld-\nwehr.                                                       webelprüfung nach Teilnahme an einem Fachlehr-\ngang bestanden haben. Für die Beförderung im\nZum Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel dürfen                Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ist die in der\nnur fü~rufssoldatcn und AnDcl1örige der Reserve be-             Bundeswehr tatsächlich geleistete Dienstzeit zu-\nfördert werden.                                                 grunde zu legen.\n(4) Obergefreite, die nach § 8 eingestellt worden               (5) Für die Ernennung eines Wehrpflichtigen zum\nsind, können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nach                 Berufssoldaten, dem nur wegen seiner besonderen\neiner Dienstzeit von 3 Jahren zum Feldwebel be-                 Eignung für eine militärfachliche Verwendung der\nfördert werden.                                                 für seine Dienststellung erforderliche Dienstgrad\nverliehen worden ist, gilt Absatz 4 Satz 1 entspre-\n§ 15\nchend. Die Ernennung ist nur mit Zustimmung des\nAufstieg aus der Laufbahngruppe der Mannschaften                Bundespersonalausschusses zulässig.\nin die Laufbahngruppe der Unteroffiziere\n(6) In der Marine kann für die Laufbahn der Un-\n(1) Mannschaften          aller Laufbahnen können zu         teroffiziere der Reserve des 'fruppendienstes als\neiner Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen wer-               Bootsmann eingestellt werden, wer eine Volksschule\nden, wenn sie sich in eirn~m Gefreitendienstgrad be-            mit Erfolg besucht oder einen entsprechenden Bil-\nfinden. Nach der Zulassung führen sie im Schriftver-            dungsstand erworben hat und das Befähigungszeug-\nkehr ihren Dienstgrad mit dem Zusatz „ Unteroffizier-           nis A 4 als Kapitän auf kleiner Fahrt I besitzt.\nanwärter (UA) \".\n(2) Der Unteroffizieranwärter soll eine Berufsaus-\nbildung mit Erfolg abgeschlossen haben, wenn er\nnicht das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch                          C. Lau f bahn g r u p p e der O ff i ziere\neiner Miltelschule oder einen entsprechenden Bil-\ndungsstand besitzt.                                               1. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\n(3) § 11 Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.                                    a) Truppendienst\n§ 18\n§ 16\nVoraussetzungen für die Einstellung\nErnennung zum Berufssoldaten\nals Offizieranwärter\nDie Ernennung eines Soldaten in einem Feld-\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere\nwebeldienstgrad zum Berufssoldaten ist erst nach\ndes Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Be-\nVollendung des 25. Lebensjahres zulässig.\nrufssoldaten kann eingestellt werden, wer\n1. mindestens 17 Jahre und höchstens 25 Jahre alt\n2. S o 1d a t e n , d i e d e n G r u n d weh r d i e n s t      ist\nleisten, und Angehörige der Reserve\nund\n§ 17                            2. das Reifezeugnis einer höheren Schule oder einen\nentsprechenden Bildungsstand besitzt.\n(1) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,\nund Angehörige der Reserve können zu den Lauf-                      (2) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere\nbahnen der Unteroffiziere der Reserve zugelassen                des Truppendienstes im Dienstverhältnis eines Sol-\nwerden, wenn sie die Voraussetzungen des § 15                   daten auf Zeit kann auch eingestellt werden, wer\nAbs. 1 und 2 erfüllen.                                          das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\n(2) Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten,               Mittelschule oder einen entsprechenden Bildungs-\nwerden nach den Vorschriften über die Beförderung               stand besitzt.\nvon Soldaten auf Zeit befördert.                                    (3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis zur\n(3) Vor der Beförderung zum Unteroffizier der               Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbe-\nReserve ist eine Unteroffizierprüfung abzulegen.                zeichnung mit dem Zusatz „Offizieranwärter (OA)\".","466                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n§ 19                            3 .. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst in der\nBeförderung der Offizieranwärter                   Bundeswehr verpflichtet\nund\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens\n4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.\ndrei Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist nach\nfolgenden Dienstzeiten zulässig:                              (2) Die Bewerber werden als Fähnrich eingestellt.\nDie Ausbildung zum Offizier dauert abweichend von\nZum  Gefreiten       nach   6 Monaten\n§ 19 Abs. 1 24 Monate. Die Beförderung der Anwär-\nzum  Fahnenjunker    nach  12 Monaten              ter ist nach folgenden Dienstzeiten zulässig:\nzum  Fähnrich        nach 21 Monaten\nZum Oberfähnrich nach 18 Monaten\nzum  Oberfähnrich    nach 30 Monaten\nzum Leutnant        nach 24 Monaten.\nzum  Leutnant        nach 36 Monaten.\n§ 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(2) Der Anwärter hc1.t eine Offizierprüfung abzu-\nlegen. Bei Nichlbeslehen kann er einmal zur Wie-              (3) Abweichend von den Dienstzeiten nach § 20\nderholung der Prüfung zugelc1.ssen werden.                Abs. 1 bis 3 ist die Beförderung nach folgenden\nDienstzeiten seit Ernennung zum Leutnant zulässig:\n(3) Die Ausbildung endet mit der Beförderung zum\nZum Hauptmann         nach 5 Jahren\nLeutnant. Sie endd auch dann, wenn der Anwärter\nzur Wiederholung der Prüfung nicht zugelassen wird                zum Major             nach 10 Jahren\noder die Wiederholun~isprüfung nicht besteht.                     zum Oberst            nach 16 Jahren.\n§ 20                                                       § 22\nBeförderung der Offiziere                  Truppenoffiziere mit wissenschaftlicher Vorbildung\n(1) Voraussetzungen für       die Beförderung zum          (1) Für Verwendungen, die eine wissenschaftliche\nHauptmann sind                                            Vorbildung erfordern, kann als Berufsoffizier oder\n1. eine Dienstzeit von mindestens sieben Jahren seit      Offizier auf Zeit eingestellt werden, wer\nErnennung zum Leutnant                                1. höchstens 35 Jahre alt ist,\nund                                                   2. ein entsprechendes Studium an einer wissen-\n2. die Vollendung des 27. Lebensjahres.                         schaftlichen Hochschule mit einer ersten Staats-\nprüfung od:::r mit einer Hochschulprüfung abge-\n(2) Die Beförderung zum Major ist erst nach der\nschlossen hat\nerfolgreichen Teilnahme an einem Stabsoffizierlehr-\ngang und nach einer Dienstzeit von 12 Jahren seit               und\nErnennung zum Leutnant zulässig. Von der Teil-            3. Offizier der Reserve ist.\nnahme an dem Lehrgang kann befreit werden, wer\neine Ausbildung für den Generalstabsdienst erfolg-             (2) Die Bewerber werden als Hauptmann einge-\nreich abgeschlossen hat.                                  stellt. Ihre Beförderung ist nach folgenden Dienst-\nzeiten seit Ernennung zum Hauptmann zulässig:\n(3) Die Beförderung zum Oberst ist nach einer\nZum Major        nach 3 Jahren\nDienstzeit von 18 Jahren seit Ernennung zum Leut-\nnant zulässig.                                                    zum Oberst       nach 12 Jahren.\n(4) Die Beförderung der Offiziere des fliegenden            (3) Die Bewerber werden als Major eingestellt,\nPersonals ist abweichend von den Absätzen 1 bis 3         wenn sie nach Abschluß eines der Verwendung ent-\nnach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum            sprechenden Studiums die zweite Staatsprüfung\nLeutnant zulässig:                                        abgelegt oder den Grad eines Doktor-Ingenieurs\nerworben haben. Ihre Beförderung zum Oberst ist\nZum Hauptmann        nach 5 Jahren                 frühestens nach einer Dienstzeit von zehn Jahren\nzum Major            nach 9 Jahren                 zulässig.\nzum Oberst           nach 15 Jahren.                    (4) Die Laufbahn beginnt in den Fällen der Ab-\nAbsatz 1 Nr. 2 findet kf~ine Anwendung.                   sätze 2 und 3 mit dem Einstellungsdienstgrad.\n(5) § 21 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\n§ 21\n§ 23\nOffizieranwärter für technische Verwendungen\nim Truppendienst                                 Umwandlung des Dienstverhältnisses\n(,1) Für technische Verwendungen kann als Offi-            Einern Offizieranwärter (Offizier auf Zeit), der das\nzieranwärter eingestellt werden, wer                      Reifezeugnis einer höheren Schule oder einen ent-\nsprechenden Bildungsstand besitzt, kann die Absicht\n1. höchstens 30 Jahre alt ist,\nmitgeteilt werden, ihn bei Vorliegen der gesetzlichen\n2. die Abschlußprüfung einer für den Bundesdienst         Voraussetzungen in das Dienstverhältnis eines Be-\nanerkannten Bau- oder Ingenieurschule oder an-        rufssoldaten zu berufen. Auf die Ausbildungszeit\nderen höheren technischen Lehranstalt bestanden       wird die Zeit der Ausbildung zum Offizier auf Zeit\nhat,                                                  angerechnet.","Nr. 43    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1969                         467\nb) S<1ni Ui.tsdicnst                  1. höchstens 35 Jahre alt ist,\n§ 24\n2. ein Studium der Geodäsie, Geographie oder Geo-\nlogie an einer wissenschaftlichen Hochschule ab-\nVoraussetzungen für die Einstellung                  geschlossen hat\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-           und\ndienstes kann eingestellt werden, wer\n3. Offizier der Reserve ist.\n1. höchstens 40 Jahre alt ist,\n2. die Bestallung als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder          (2) § 22 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.\nApotheker besitzt,\n3. die Voraussetzungen für die Beförderung zum\nLeutnant der Reserve erfüllt,\n4. sich für mindestens zwei Jahre zum Dienst in der                     e) Militärfachlicher Dienst\nBundeswehr verpllichtet\nund                                                                             §  28\n5. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet hat.                   Voraussetzungen für die Zulassung\n(2) Zahn- und Tierärzte müssen außerdem eine              (1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfach-\nmindestens dreijährige klinische oder praktische Tä-      lichen Dienstes im Dienstverhältnis eines Berufs-\ntigkeit, Apotheker das Staatsexamen als Leb~ns-           soldaten kann zugelassen werden, wer\nmittelchemiker nachweisen.                                1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer\n(3) Die Bewerber werden eingestellt:                       Mittelschule oder einen entsprechenden Bildungs-\n1. Ärzte und Zahnärzte als Stabsarzt,                         stand besitzt\n2. Tierärzte als Stabsveterinär,                              und\n3. Apotheker als Stabsapotheker.                          2. als Unteroffizier mindestens den Dienstgrad eines\nFeldwebels erreicht hat.\n§  25                              (2) Nach der Zulassung führen Feldwebel den\nBeförderung                         Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienst-\nBeförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten         grad Oberfähnrich. Ob2rfeldwebel führen im Schrift-\nseit Ernennung zum Stabsarzt, Stabsveterinär oder         verkehr bis zur Beförderung zum Oberfähnrich,\nStabsapotheker zulässig:                                  höhere Dienstgrade bis zur Beförderung zum Offizier\nihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Offi-\nZum Oberstabsarzt, Oberstabs-                             zieranwärter (OA)   11\n•\nveterinär oder Oberstabs-\napotheker                                nach  2 Jahren      (3) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe\nder Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich nicht\nzum Oberstarzt, Oberstveterinär\nzum Offizier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 2), so entfällt\noder Oberstapotheker                     nach 10 Jahren.\nder Zusatz „Offizieranwärter (OA) An Stelle des\n11\n•\nDienstgrades Fähnrich oder Oberfähnrich führen sie\nc) Militärmusikdienst                    den Dienstgr, d Feldwebel oder Hauptfeldwebel.\n§ 26\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des Militär-\n§ 29\nmusikdienstes kann eingestellt werden, wer\nl. höchstens 35 Jahre alt ist,                                       Beförderung der Offizieranwärter\n2. ein Studium an einer Hochschule für Musik oder            (1) Die Ausbildung zum Offizier dauert mindestens\neinem anderen entsprechenden Musikinstitut mit        drei Jahre. Die Beförderung der Anwärter ist nach\ndem Kapellmeistercxamen abgeschlossen hat             folgenden Dienstzeiten seit Zulassung zur Laufbahn\nund                                                   des militärfachlichen Dienstes zulässig:\n3. Offizier der Reserve ist.                                    Zum Oberfähnrich      nach 2 Jahren\n(2) Die Bewerber werden als Oberleutnant ein-                zum Leutnant          nach 3 Jahren.\ngestellt. Die Beförderung zum Hauptmann ist erst          Voraussetzung für die Beförderung eines Oberfeld-\nnach drei Dienstjahren, die Beförderung zum Major         webels zum Oberfähnrich ist eine Dienstzeit von\nnach acht Dienstjahren seit Ernennung zum Ober-           mindestens einem Jahr als Oberfeldwebel.\nleutnant zulässig.\n(2) § 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.\n(3) § 21 Abs. l Nr. 3 und 4 gilt entsprechend .\n. d) Militärgeographischer Dienst                                         § 30\n§  27                                         Beförderung der Offiziere\n(1) Für die Laufbahn der Offiziere des militär-           Voraussetzung für die Beförderung zum Haupt-\ngeographischen Dienstes kann eingestellt werden,          mann ist eine Dienstzeit von mindestens sieben Jah-\nwer                                                       ren seit Ernennung zum Leutnant.","468                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nf) Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere         Vor der Beförderung zum Leutnant ist eine Offizier-\ndes Truppendienstes                   prüfung abzulegen. Der Dienstgrad Oberfähnrich\nbraucht nicht durchlaufen zu werden.\n§ 31\n(4) Die Offiziere der Reserve können jeweils nach\n(l) Unteroffiziere aller Laufbahnen können bei        Wehrübungen von mindestens vier Wochen beför-\nEignung zur Laufbt1hn der Offiziere des Truppen-         dert werden, jedoch in der Laufbahn der Offiziere\ndienstes zugel<1ssen werden, wenn sie im Zeitpunkt       des Truppendienstes .zum Hauptmann nicht vor Ab-\nder Zulassung mindestens 21 Jahre alt sind und an        lauf von drei Jahren seit Ernennung zum Leutnant\neinem Auswahllehrg,mg teil~J(mommen haben.               und nicht vor VollEmdung des 27. Lebensjahres, zum\nMajor nicht vor Ablauf von acht Jahren seit Er-\n(2) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den\nnennung zum Leutnant und nicht vor Vollendung\nDienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad        des 32. Lebensjahres. Im übrigen sind Beförderun-\nFähnrich und Hf1 uptfeldwebel den Dienstgrad Ober-       gen der Offiziere der Reserve erst nach Ablauf einer\nfähnrich. Slctbsunteroffiziere führen im Schriftverkehr\nZeit zulässig, die für Berufssoldaten oder Soldaten\nbis zur Beförderung zum Fähnrich, Oberfeldwebel          auf Zeit als Dienstzeit für die Beförderung nach\nbis zur Beförderung zum Oberfähnrich und höhere          dieser Verordnung mindestens vorausgesetzt wird.\nDienstgrade bis zur Beförderung zum Offizier ihre\nDienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „Offizier-            (5) Ein Reserveoffizier-Anwärter kann als Offizier-\nanwärter (OA)   11\n•                                     anwärter übernommen werden, wenn er die Vor-\naussetzungen des § 18 oder § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2\n(3) § 19 gilt entsprechend. Auf die Ausbildungs-      erfüllt. Auf die Ausbildungszeit kann die Dienstzeit\nzeit können je nach dem erreichten Dienstgrad bis\nin der Bundeswehr angerechnet werden.\nzu zwei Jahre der bisherigen Dienstzeit als Soldat\nangerechnet werden. Nach bestandener Offizier-              (6) Für die Ubernahme eines Offiziers der Re-\nprüfung werden Stabsfeldwebel zu Leutnanten,             serve als Berufsoffizier oder Offizier auf Zeit gilt\nOberstabsfeldwebel zu Oberleutnanten ernannt.            § 17 Abs. 4 und 5 entsprechend. Stabsoffiziere der\nReserve werden erst übernommen, wenn sie an\n(4) Werden die Soldaten in die Laufbahngruppe\neinem Stabsoffizierlehrgang mit Erfolg teilgenommen\nder Unteroffiziere zurückgeführt, weil sie sich          oder eine Ausbildung für den Generalstabsdienst\nnicht zum Offizier eignen (§ 5 Abs. 3 Satz 2), so\nerfolgreich abgeschlossen haben.\nentfällt der Zusatz Offizieranwärter (OA)\nII\n11\n• An\nStelle des Dienstgrades Fahnenjunker, Fähnrich oder         (7) § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.\nOberfähnrich führen sie den Dienstgrad Unteroffi-\nzier, Feldwebel oder Hauptfeldwebel.\nAbschnitt III\n2. Offizierlaufbahnen der Soldaten, die\nden Grundwehrdienst leisten, und der                     Ubergangs- und Schlußvorschriiten\nAngehörigen der Reserve\n§ 33\n§ 32                                     Einstellungs-, Ausbildungs- und\n(1) Als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere                       Beförderungsordnungen\nder Reserve des Truppendienstes kann zugelassen            Der Bundesminister der Verteidigung kann nach\nwerden, wer mindestens das Zeugnis über den er-          den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen,\nfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen         Truppengattungen und Dienstzweigen innerhalb der\nentsprechenden Bildungsstand besitzt. Die Anwär-         in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und\nter führen im Schriftverkehr ihre Dienstgradbezeich-     Höchstaltersgrenzen andere Altersgrenzen festsetzen\nnung mit dem Zusatz „Reserveoffizier-Anwärter            und über die Mindestanforderungen an Vorbildung,\n(ROA)\".                                                  Ausbildung, Befähigungsnachweis und Dienstzeit\n(2) Für die Einstellung in die Offizierlaufbahnen     hinausgehen.\nder Angehörigen der Reserve gelten die §§ 22, 24\nAbs. 1 und 3, §§ 26, 27, 28 und 31 mit Ausnahme                                     § 34\nder in diesen Vorschriften für die Einstellung und\nAusnahmen\nZulassung festgelegten Lebensaltersbegrenzung so-\nwie des in § 31 Abs. 1 vorgesehenen Auswahllehr-            Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag des\ngangs entsprechend.                                      Bundesministers der Verteidigung für einzelne Fälle\noder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-\n(3) Die Beförderung der Reserveoffizier-Anwärter,     genden Vorschriften dieser Verordnung zulassen:\ndie den vollen Grundwehrdienst oder Dienst als\nSoldaten auf Zeit ]eisten, ist nach den Dienstzeiten     1. Höchstalter für die Einstellung:\nzulässig, die nach dieser Verordnung für die Beför-          §   7 Abs. 1 Nr. 1,         § 21 Abs. 1 Nr. 1,\nderung der Offizieranwärter mindestens vorausge-             §   8 Abs. 2,               § 22  Abs. 1 Nr. 1,\nsetzt wird. Im übrigen können sie jeweils nach\n§  11 Abs. 1 Nr. 1,         § 24  Abs. 1 Nr. 1,\nWehrübungen von mindestens vier Wochen beför-\ndert werden, jedoch erst nach Ablauf einer Zeit,             §  13 Abs. 2,               § 26  Abs. 1 Nr. 1,\ndie nach Satz 1 als Dienstzeit vorausgesetzt wird.           §  18 Abs. 1 Nr. 1,         § 27  Abs. 1 Nr. 1;","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1969                          469\n2. Mindcslc1Hc:r liir clic Bdönkrung:                       (3) Die Ernennung eines Soldaten, der nach Ab-\n§ 20 Abs. 1 Nr. 2;                                   satz 1 Nr. 2 als Feldwebel eingestellt worden ist,\nzum Berufssoldaten ist erst nach Vollendung des\n3. Mindestdienslzeilc!n für die Beförderung:             25. Lebensjahres und erst nach einer Dienstzeit von\n§  4 Abs. 3,                § 20 Abs. 3,             mindestens einem Jahr zulässig.\n§  9 Abs. 2  Nr. 1,               Abs. 4,               (4) Die Beförderung von Soldaten auf Zeit, die\n§ 12 Salz 1,                § 21 Abs. 2 und 3,       nach Absatz 1 Nr. 2 eingestellt worden sind, zum\n§ 14 Abs. 1  Nr. 1,         § 22 Abs. 2 und 3,       Oberfeldwebel oder zum Hauptfeldwebel setzt ab-\nweichend von § 14 Abs. 2 eine Verpflichtungszeit\nAbs. 2,                § 25,\nvon mindestens acht Jahren voraus.\nAbs. 3  Nr. 1,         § 26 Abs. 2,\nAbs. 4,                § 27 Abs. 2,\n§ 19 Abs. 1,                § 29 Abs. 1,                                        § 37\n§ 20 Abs. 1, Nr. 1,         § 30,                                Beförderung der Offizieranwärter\nAbs. 2, Satz 1,        § 31 Abs. 3 Satz 1;         (1) Vom 1. April 1966 bis 31. März 1970 können\nOffizieranwärter abweichend von § 19 Abs. 1 nach\n4. Uberspringen von Diensl~Jfaden bei Einstellung\neiner Dienstzeit von mindestens 24 Monaten zum\noder Beförderung:\nLeutnant befördert werden.\n§ 3 Abs. 2,                 § 4 Abs. 2;\n(2) Bei Beförderungen bis zum Leutnant ist § 4\n5. Teilnahme an Laufbahnlehrgängen und Prüfun-           Abs. 3 nicht anzuwenden. Der Dienstgrad Oberfähn-\ngen:                                                 rich braucht nicht durchlaufen zu werden.\n§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2,                     (3) Wird ein Offizier auf Zeit zum Berufssoldaten\n§ 20 Abs. 2.                                         ernannt, der früher als die nach § 18 Abs. 1 gleich-\nzeitig mit ihm eingestellten Offizieranwärter zum\n§ 35\nLeutnant befördert worden ist, so verlängern sich\nBeförderung zum Hauptgefreiten                die Dienstzeiten für weitere Beförderungen um die\nBis zum 31. Dezember 1971 können Soldaten ab-         Zeit, die er früher befördert worden ist. Der Bundes-\nweichend von § 9 Abs. 2 Nr. l nach einer Verwen-         personalausschuß kann Ausnahmen zulassen.\ndung von sechs Monaten zum Hauptgefreiten be-\nfördert werden.\n§ 38\n§ 36\nBeförderung der Offiziere\nEinstellung in eine Laufbahn der Unteroffiziere,\n(1) Bis zum 31. Dezember 1971 können Offiziere\nBeförderungen\nabweichend von den Mindestdienstzeiten in den\n(1) Bis zum 31. Dezember 1971 kann eingestellt        §§ 20 und 21 Abs. 3\nwerden\nzum Hauptmann          nach 4 Jahren\n1. mit dem Dienstgrnd Unteroffizier                             zum Major             nach 8 Jahren\na) im Truppendienst für technische Verwendun-\nseit Ernennung zum Leutnant befördert werden.\ngen, wer die Gehilfen-, Gesellen- oder Fach-\narbeiterprüfung oder eine gleichwertige Fach-        (2) Bis zum 31. Dezember 1972 werden bei der\nprüfung in einem der Verwendung entspre-          Beförderung von Strahlflugzeugführern, die nach§ 31\nchenden Beruf abgelegt hat,                       in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes\nb) im Sanitätsdienst, wer als Drogist das Dro-       aufgestiegen sind, auf die erforderlichen Mindest-\ngistengehilfenzeugnis besitzt                     dienstzeiten die Dienstzeiten als Stabsfeldwebel und\nund danach eine förderliche berufliche Tätigkeit     Oberstabsfeldwebel angerechnet. Ferner können bis\nvon mindestens zwei Jahren nachweist;                zu drei Jahre der Dienstzeit als Strahlflugzeugführer\nangerechnet werden. Eine Beförderung ist abwei-\n2. mit dem Dienstgrad Feldwebel                          chend von § 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf von sechs\na) im Truppendienst für technische Verwendun-        Monaten seit der letzten Beförderung zulässig.\ngen, wer in einem der Verwendung entspre-\nchenden Beruf mindestens eine Meisterprüfung\nvor einer Handwerks- oder Industrie- und                                     § 39\nHandelskammer bestanden hat,                              Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des\nb) im Sanitätsdienst, wer als Drogist mit Dro-               mil:Uärfachlichen Dienstes, Beförderungen\ngistengehilfenzeugnis die Drogistenakademie\nmit Erfolg besucht hat.                               (1) Bis zum 31. Dezember 1972 können Stabsfeld-\nwebel, Oberstabsfeldwebel und Soldaten, die eine\n(2) Die Bewerber müssen die Voraussetzungen           Stabsfeldwebelprüfung bestanden haben, aber noch\ndes § 7 Abs. 1 erfüllen, sich in den Fällen des Ab-      nicht zum Stabsfeldwebel befördert worden sind,\nsatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a für mindestens vier           bei Eignung auch ohne die Voraussetzungen des\nJahre, im übrigen für mindestens drei Jahre zum           § 28 Abs. 1 Nr. 1 und des § 29 Abs. 1 zur Laufbahn\nDienst in der Bundeswehr verpflichten und eine            der Offiziere des militärfachlichen Dienstes zuge-\nEignungsübung mit Erfolg abgeleistet haben.               lassen werden. Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht","470                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nnicht durchlaufen zu werden. Nach bestandener Of-           (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 dauert die\nfizierprüfung werden Stabsfeldwebel zu Leutnanten,       Ausbildung zum Offizier abweichend von§ 19 Abs. 1\nOberstabsfeldwebel zu Oberleutnanten ernannt.            24 Monate. Die Beförderung der Anwärter ist nach\nfolgenden Dienstzeiten zulässig:\n(2) Auf die Dienstzeiten, die nach dieser Verord-\nnung Voraussetzung für die Beförderung der Offi-            Zum Oberfähnrich zur See         nach 18 Monaten\nziere des militärfachlichen Dienstes sind, werden die       zum Leutnant zur See             nach 24 Monaten.\nDienstzeiten als Stabs- und Oberstabsfeldwebel an-\ngerechnet. Eine Beförderung ist abweichend von              (4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 gelten § 19\n§ 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf von sechs Monaten         Abs. 2 und 3, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1\nseit der letzten Beförderung zulässig.                   und 2 § 21 Abs. 3 entsprechend.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nAngehörige des Flugsicherungskontrolldienstes, die                                  § 42\nden Befähigungsnachweis für den Flugsicherungs-                               Sanitätsoffiziere\nbereichskontrolldienst oder Flugsicherungsanflug-\nkontrolldienst oder die Befähigungsnachweise für            Bis zum 31. Dezember 1971 können für die Lauf-\nden Flugsicherungsplatz- und Landekontrolldienst         bahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eingestellt\nwerden,\nbesitzen. Auf die Dienstzeiten, die Voraussetzung\nfür die Beförderung der Offiziere des militärfach-       1. abweichend von § 24 Abs. 2 Zahnärzte, Tierärzte\nlichen Dienstes sind, können außerdem bis zu drei            und Apotheker, wenn sie nicht die Voraussetzun-\nJahre der Dienstzeit im Flugsicherungskontrolldienst         gen dieser Bestimmung erfüllen;\nseit Erwerb eines Befähigungsnachweises nach Satz 1      2. abweichend von § 24 Abs. 3 Bewerber als Ober-\nangerechnet werden.                                          stabsarzt, Oberstabsveterinär und Oberstabsapo-\ntheker, wenn sie nach der Bestallung eine für die\n§ 40                               Verwendung in der Bundeswehr förderliche be-\nrufliche Tätigkeit von mindestens sechs Jahren\nAngehörige bestimmter Jahrgänge                    ausgeübt haben.\nSoldaten, die dem Geburtsjahrgang 1935 oder\nälteren Jahrgängen angehören, können\n§ 43\n1. abweichend von § 4 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 zum\nFeldwebel nach zwei Dienstjahren,                                 Einstellung von Bewerbern mit\nwissenschaftlicher Vorbildung\n2. abweichend von § 20 Abs. 1 zum Hauptmann nach\nBis zum 31. Dezember 1971 können Bewerber nach\ndrei Dienstjahren seit Ernennung zum Leutnant,\nden §§ 22, 26 und 27 als Berufsoffizier oder Offizier\n3. abweichend von § 20 Abs. 2 und 4 zum Major            auf Zeit auch dann eingestellt werden, wenn sie\nnach sechs Dienstjahren seit Ernennung zum Leut-     nicht Offizier der Reserve, und in den Fällen nach\nnant                                                 § 24, wenn sie nicht Offizieranwärter sind. Vor Er-\nbefördert werden.                                        nennung zum Berufssoldaten müssen sie mindestens\nein Jahr Wehrdienst geleistet haben; der Bundes-\nminister der Verteidigung kann in besonders be-\n§ 41\ngründeten Fällen unbeschadet der Bestimmung des\nEinstellung in die Laufbahn der Offiziere         § 60 Abs. 1 des Soldatengesetzes Ausnahmen zu-\ndes Truppendienstes der Marine               lassen.\n(1) Bis zum 31. Dezember 1971 kann in den Trup-\npendienst der Marine eingestellt werden                                             § 44\n1. als Leutnant zur See, nach Vollendung des 26. Le-                        Ehemalige Beamte\nbensjahres jedoch als Oberleutnant zur See, wer                  des höheren technischen Dienstes\nmindestens das Zeugnis über den erfolgreichen\nBesuch einer Mittelschule oder einen entsprechen-       Einern Bewerber für technische Verwendungen im\nden Bildungsstand und das Befähigungszeugnis A 6     Truppendienst, der die zweite Staatsprüfung ab-\nals Kapitän auf großer Fahrt oder das Prüfungs-      gelegt hat (§ 22 Abs. 3), steht gleich, wer vor dem\nzeugnis C 6 als Schiffsingenieur I besitzt;          9. Mai 1945 nach abgeschlossenem Hochschulstudium\nohne Ablegung der zweiten Staatsprüfung zum Be-\n2. als Offizieranwärter mil dem Dienstgrad Fähnrich      amten des höheren technischen Dienstes ernannt\nzur See, wer mindestens das Zeugnis über den         worden ist.\nerfolgreichen Besuch einer Mittelschule oder einen\nentsprechenden Bildungsstand und das Befähi-\ngungszeugnis A 5 als Seesteuermann auf großer                                   § 45\nFahrt oder das Prüfungszeugnis C 5 als Schiffs-                    Soldaten mit Vordienstzeiten\ningenieur II besitzt.                                               außerhalb der Bundeswehr\n(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten         (1) Soldaten der früheren Wehrmacht werden mit\noder Soldaten auf Zeit kann nur eingestellt werden,      einem vorläufigen Dienstgrad, der ihrem letzten\nwer höchstens 32 Jahre alt ist. Der Bundespersonal-      Dienstgrad in der früheren Wehrmacht entspricht,\nausschuß kann Ausnahmen zulassen.                        zu einer Eignungsübung einberufen. Sie können mit","Nr. 43 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1969                                          471\ndem nächsthöheren Dienstgrad einberufen werden.            (3) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 keinen\nEhemalige Offizieranwärter, deren Offizierausbil-      Wehrdienst geleistet haben, jedoch vor ihrem Ein-\ndung abgeschlossen ist, können mit dem vorläufigen     tritt in die Bundeswehr dem Bundesgrenzschutz,\nDienstgrad Leutnant oder zu einer Wehrübung unter      den Bereitschaftspolizeien der Länder oder dem\nBeförderung zum Leutnant einberufen werden.            Zollgrenzdienst angehört haben, wird diese Zeit auf\n(2) Bei Soldaten, die vor dem 9. Mai 1945 Wehr-     die entsprechenden Dienstzeiten angerechnet, die\ndienst geleistet haben und bis zum 31. Dezember        Voraussetzung für die Beförderungen sind. Wenn\n1963 in die Bundeswehr eingestellt werden, wird auf    es für sie günstiger ist, können sie ohne Anrechnung\ndie Zeiten, die nach dieser Verordnung Voraus-         dieser Dienstzeiten nach § 40 befördert werden,\nSPtzung für die Beförderungen sind, die Zeit vom       sofern dessen Voraussetzungen erfüllt sind.\n9. Mai 1945 bis zum 31. März 1956 angerechnet. Bei\n§ 46\nOffizieren, deren Offizierausbildung bis zum 8. Mai\n1945 abgeschlossen war oder die bis zum 8. Mai 1945                               Inkrafttreten*)\nmehr als 18 Monate Wehrdienst als Offizieranwärter         Diese Verordnung tritt am 28. März 1958 in Kraft.\ngeleistet haben, und bei Offizieren, die auf Grund\ndes vor dem 9. Mai 1945 geleisteten Wehrdienstes       \"') Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nmit einem höheren Dienstgrad als dem eines Leut-           ursprünglichen Fassung vom 21. März 1958. Der Zeitpunkt des\nInkrafttretens der späteren Anderungen ergibt sich aus der Fassung\nnants in die Bundeswehr eingestellt worden sind,           vom 6. August 1960, vom 4. März 1966 sowie aus der in der voran-\ngestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Anderungsverord-\ngilt die anzurechnende Zeil als Offizierdienstzeit.        nung.","472                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nEI NBAN DD ECKEN für den Jahrgang 1968\nTe i I I: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nTe i 1 II: 6,- DM (2 Einbanddecken) einschließlich Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 0/o Mehrwertsteuer enthalten\nDie Titelblätter und die zeitliche Ubersicht für Teil I lagen der Nr. 9/69 und für Teil II\nder Nr. 4/69 bei.\nAusführung: Halbleinen, Rücken mit Goldschrift, wie in den vergangenen Jahren.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n,,Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\n„BUNDESGESETZBLATT\" BONN · POSTFACH\nHeraus g c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; cier angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nDas ßundcsqcsdzhlall crsch<•inl in dr<,i Teilen. Jn Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfl-rli\\prtHJ vcrklr11dd. In Teil 111 wird clcls als forl~J<cltend lcstgest,~lltc Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nredlls v\"rn 10. Juli l!J5B (llrr11dcsq,,scl,.IJI I S. 4:l7) nach Sachqebieten qE,ordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBez11qs])('dinqurr9en lür Teil I und II, Lirnft~IHlt!r ßezuu nu1 durch. die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschc1lter.\nBezugs p r c i s vic1 lc•ljiiltrlich fiir T\"il I und Teil II je 10,- DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung des\nellurded,dwll ßc,lr,HJc,s ;iul f'o;.;Lscl\",ckkoulo „Bund<!StJl·S<'lzblatl\" Köln 3 99 oder noch Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis diese1 Ausgillw 0,50 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.\nBesldlungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}