{"id":"bgbl1-1969-43-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":43,"date":"1969-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung","law_date":"1969-05-28T00:00:00Z","page":457,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["457\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                               Z1997 A\n1969                           Ausgegeben zu Bonn am 4.Juni 1969                                                                              Nr.43\nTag                                                 Inhalt                                                                                  Seite\n28. 5. 69  Fünflc Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      457\nBundcsgcsetzbl. 111 51-1·-2\n30. 5. 69  Neufassung der Soldatenlaufbahnverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  461\nBu11dcsqcsplzhl. Jll 51-1-2\nFünfte Verordnung\nzur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung\nVom 28. Mai 1969\nAuf Grund der §§ 27, 71 und 72 Abs. 1 Nr. 2 des                       (2) Als Anwärter für die Laufbahnen der Un-\nSoldatengesetzes vom 19. März 1956 (Bundesgesetz-                  teroffiziere kann auch eingestellt werden, wer\nblatt I S. 114), in der Fassung der Bekanntmachung                  1. mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt ist\nvom 22. April 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 313) verord-                    und\nnet die Bundesregierung:                                           2. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch\neiner Mittelschule oder einen entsprechenden\nArtikel 1                                     Bildungsstand besitzt.\nDie Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung                         (3) Die Anwärter führen im Schriftverkehr bis\nder Bekanntmachung vom 4. März 1966 (Bundesge-                     zur Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienst-\nsetzbl. I S. 150) wird wie folgt geändert und er-                  gradbezeichnung mit dem Zusatz ,Unteroffizier-\ngänzt:                                                             anwärter (UA)'.\n1. In § 2 Abs. 1 wird der Punkt durch ein Komma                        (4) Die Anwärter werden in die Laufbahn-\nersetzt und die Worte „in der Laufbahngruppe                   gruppe der Mannschaften übergeführt, wenn sie\nder Offiziere außerdem die Laufbahn des militär-               sich nicht zum Unteroffizier eignen. In diesem\nfachlichen Dienstes.\" angefügt.                                Falle entfällt der Zusatz ,Unteroffizieranwärter\n2. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „zur\" durch\n(UA)'.\"                                                                              .\ndie Worte „zu einer\" ersetzt.\n4. Hinter § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:\n3. § 11 erhält folgende Fassung:\n,,§ 11 a\n,,§ 11\nBeförderung der Unteroffizieranwärter\nVoraussetzungen für die Einstellung\nals Unteroffizieranwärter                            Die Beförderung eines Unteroffizieranwärters\nzum Unteroffizier setzt eine Dienstzeit von\n(1) Als Anwärter für die Laufbahnen der Un-                 einem Jahr, davon mindestens sechs Monate in\nteroffiziere kann eingestellt werden, wer                      einem Gefreitendienstgrad voraus. Der Anwär-\n1. mindestens 17 und höchstens 25 Jahre alt ist,.               ter hat eine Unteroffizierprüfung abzulegen. § 9\n2. eine Volksschule mit Erfolg besucht oder                     Abs. 3 gilt entsprechend.\"\neinen entsprechenden Bildungsstand erworben          5. In § 12 Abs. 1 Nr. 4 werden hinter den Worten\nund                                                        „staatliche Abschlußprüfung\" die Worte „oder\n3. eine Berufsausbildung mit Erfolg abgeschlos-                die entsprechende Lehrabschlußprüfung\" einge-\nsen hat.                                                  fügt.","458                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n6. Hinter§ 13 wird folgender§ 13 a eingefügt:                    Wort „erfüllt\" jeweils durch ein Komma ersetzt\n,,§ 13 a\nund folgende Nummern 4 und 5 angefügt:\n,,4. sich für mindestens zwei Jahre zum Dienst\nAufstieg aus der Laufbahngruppe\nder Mannschaften                              in der Bundeswehr verpflichtet\nin die Laufbahngruppe der Unteroffiziere                      und\n(1) Mannschaften aller Laufbahnen können zu                 5. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet\neiner Laufbahn der Unteroffiziere zugelassen                         hat.\"\nwerden, wenn sie sich in einem Gefreitendienst-\ngrad befinden. Nach der Zulassung führen sie              13. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nim Schriftverkehr ihren Dienstgrad mit dem Zu-                  ,, (3) § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\"\nsatz ,Unteroffizieranwärter (UA)'.\n14. In § 25 Abs. 2 wird die Zahl „4\" durch die Zahl\n(2) Der Unteroffizieranwärter soll eine Be-\n,,5\" ersetzt.\nrufsausbildung mit Erfolg abgeschlossen haben,\nwenn er nicht das Zeugnis über den erfolg-                15. Hinter § 25 wird folgender Unterabschnitt e) ein-\nreichen Besuch einer Mittelschule oder einen                  gefügt:\nentsprechenden Bildungsstand besitzt.\n„ e) Mili tärfachlicher Dienst\n(3) § 11        Abs. 4 und § 11 a gelten entspre-\nchend.\"                                                                                    § 25a\n7. § 15 wird wie folgt geändert:                                               Voraussetzungen für die Zulassung\na) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2                          (1) Zur Laufbahn der Offiziere des mili-\nersetzt:                                                        tärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis\neines Berufssoldaten kann zugelassen wer-\n,, (1) Soldaten, die den Grundwehrdienst lei-                den, wer\nsten, und Angehörige der Reserve können\nzu den Laufbahnen der Unteroffiziere der Re-                    1. das Zeugnis über den erfolgreichen Be-\nsuch einer Mittelschule oder einen ent-\nserve zugelassen werden, wenn sie die Vor-\naussetzungen des § 13 a Abs. 1 und 2 er-                            sprechenden Bildungsstand besitzt\nfüllen.                                                             und\n(2) Soldaten,   die den Grundwehrdienst                   2. als Unteroffizier mindestens den Dienst-\nleisten, werden nach den Vorschriften über                          grad eines Feldwebels erreicht hat.\ndie Beförderung von Soldaten auf Zeit be-                          (2) Nach der Zulassung führen Feldwebel\nfördert.\"                                                       den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeld-\nb) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Ab-                          webel den Dienstgrad Oberfähnrich. Ober-\nsätze 3 bis 6; in dem neuen Absatz 5 wird                       feldwebel führen im Schriftverkehr bis zur\ndie Zahl „3\" durch die Zahl ,,4\" ersetzt.                       Beförderung zum Oberfähnrich, höhere\nDienstgrade bis zur Beförderung zum Offi-\n8. Die Uberschriften vor § 16 erhalten folgende                          zier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem\nFassung:                                                              Zusatz ,Offizieranwärter (OA) '.\n„C. Laufbahngruppe der Offiziere                                  (3) Werden die Soldaten in die Laufbahn-\ngruppe der Unteroffiziere zurückgeführt,\nl. Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit\nweil sie sich nicht zum Offizier eignen (§ 5\na) Truppendienst\".                                  Abs. 3 Satz 2), so entfällt der Zusatz ,Offi-\nzieranwärter (OA) '. An Stelle des Dienst-\n9. In § 19 Abs. 1 werden das Wort „und\" hinter\ngrades Fähnrich oder Oberfähnrich führen\ndem Wort „ist\" und der Punkt hinter den Wor-\nsie den Dienstgrad Feldwebel oder Haupt-\nten „bestanden hat\" jeweils durch ein Komma\nfeldwebel.\nersetzt und folgende Nummern 3 und 4 angefügt:\n§ 25b\n„3. sich für mindestens drei Jahre zum Dienst                                Beförderung der Offizieranwärter\nin der Bundeswehr verpflichtet\n(1) Die Ausbildung zum Offizier dauert\nund\nmindestens drei Jahre. Die Beförderung der\n4. eine Eignungsübung mit Erfolg abgeleistet                        Anwärter ist nach folgenden Dienstzeiten\nhat.\"                                                         seit Zulassung zur Laufbahn des militär-\n10. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:                            fachlichen Dienstes zulässig:\nzum Oberfähnrich        nach 2 Jahren\n,, (5) § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend.\"\nzum Leutnant            nach 3 Jahren.\n11. In den Uberschriften vor den §§ 22, 24 und 25                         Voraussetzung für die Beförderung eines\nwerden die Zahlen 11 2., 3., 4.\" durch die Buch-                      Oberfeldwebels zum Oberfähnrich ist eine\nstaben „b), c), d)\" ersetzt.                                          Dienstzeit von mindestens einem Jahr als\nOberfeldwebel.\n12. In § 22 Abs. 1 werden das Wort „und\" hinter\ndem Wort „besitzt\" und der Punkt hinter dem                               (2) § 17 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.","Nr. 43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1969                              459\n§ 25c                             nach § 26 in die Laufbahn der Offiziere des\nBeförderung der Offiziere                    Truppendienstes aufgestiegen sind, auf die er-\ndes militärfachlichen Dienstes                 forderlichen Mindestdienstzeiten die Dienstzei-\nten als Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel\nVoraussetzung für die Beförderung zum               angerechnet. Ferner können bis zu drei Jahre\nHauptmunn ist eine Dienstzeit von minde-                 der Dienstzeit als Strahlflugzeugführer ange-\nstens sieben Jahren seit Ernennung zum                   rechnet werden. Eine Beförderung ist abwei-\nLeutnant.   11\nchend von § 4 Abs. 3 bereits nach Ablauf von\n16. Die Uberschrift vor § 26 erhält folgende Fas-                     sechs Monaten seit der letzten Beförderung zu-\nsung:                                                             lässig. 11\n„f) Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des               23. Hinter § 33 wird folgender § 33 a eingefügt:\nTruppendienstes\".\n,,§ 33a\n17. Dem § 26 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nZulassung zur Laufbahn der Offiziere\n„Nach bestandener Offizierprüfung werden                                     des militärfachlichen Dienstes;\nStabsfeldwebel zu Leutnanten, Oberstabsfeld-                                         Beförderungen\nwebel zu Oberleutnanten ernannt.              11\n(1) Bis zum 31. Dezember 1972 können Stabs-\n18. In der Uberschrift vor § 27 wird die Zahl „6               11\nfeldwebel, Oberstabsfeldwebel und Soldaten,\ndurch die Zahl „2\" ersetzt.                                       die eine Stabsfeldwebelprüfung bestanden ha-\nben, aber noch nicht zum Stabsfeldwebel beför-\n19. § 27 wird wie folgt gf!ändert:\ndert worden sind, bei Eignung auch ohne die\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 Nr. 1 und des\n,, (2) Für die Einstellung in die Offizier-              § 25 b Abs. 1 zur Laufbahn der Offiziere des\nlaufbahnen der Angehörigen der Reserve                      militärfachlichen Dienstes zugelassen werden.\ngelten die §§ 20, 22 Abs. 1 und 3, §§ 24, 25,               Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht durch-\n25 a und 26 mit Ausnahme der in diesen Vor-                 laufen zu werden. Nach bestandener Offizier-\nschriften für die Einstellung und Zulassung                 prüfung werden Stabsfeldwebel zu Leutnanten,\nfestgelegten Lebensaltersbegrenzung sowie                   Oberstabsfeldwebel zu Oberleutnanten ernannt.\ndes in § 26 vorgesehenen Auswahllehrgangs                      (2) Auf die Dienstzeiten, die nach dieser Ver-\nentsprechend.\"                                              ordnung Voraussetzung für die Beförderung der\nb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 4 ange-                       Offiziere des militärfachlichen Dienstes sind,\nfügt:                                                       werden die Dienstzeiten als Stabs- und Ober\"\n„Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht                 stabsfeldwebel angerechnet. Eine Beförderung\ndurchlaufen zu werden.\"                                     ist abweichend von § 4 Abs. 3 bereits nach Ab-\nlauf von sechs Monaten seit der letzten Beförde-\nc) In Absatz 5 wird ,,§ 19           11\ndurch ,,§ 19 Abs. 1       rung zulässig.\nNr. 1 und 2 ersetzt.\n11\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend\nd) In Absatz 6 werden die Worte „Abs. 3 und 4\"\nfür Angehörige des Flugsicherungskontroll-\ndurch.die Worte „Abs. 4 und 5 ersetzt. 11\ndienstes, die den Befähigungsnachweis für den\n20. § 29 wird wie folgt geändert:                                     Flugsicherungsbereichskontrolldienst oder Flug-\nsicherungsanflugkontrolldienst oder die Befähi-\na) In Nummer 1 werden hinter ,,§ 8 Abs. 2 die           11\ngungsnnchweise für den Flugsicherungsplatz-\nWorte ,, § 11 Abs. 1 Nr. 1\" eingefügt.                     und Landekontrolldienst besitzen. Auf die\nb) In Nummer 3 werden ,,§ 11 Abs. 3\" durch                        Dienstzeiten, die Voraussetzung für die Beförde-\n,,§ 11 a Satz l ersetzt und vor ,,§ 26 Abs. 3\nII                                     rung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes\n11\nSatz 1 die Worte,,§ 25b Abs. 1, § 25c ein-     11\nsind, können außerdem bis zu drei Jahre der\ngefügt.                                                     Dienstzeit im Flugsicherungskontrolldienst seit\nErwerb eines Befähigungsnachweises nach Satz 1\n21. § 32 wird wie folgt geändert:                                     angerechnet werden.     11\na) Absatz 1 wird gestrichen.\n24. In § 34 Nr. 1 werden vor ,,§ 13 Abs. 1\" die Worte\nb) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden                       ,,§ 4 Abs. 3 und\" eingefügt.\nAbsätze 1, 2 und 3.\nc) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz                     25. § 35 wird wie folgt geändert:\nangefügt:                                                   a) In Absatz.1 Nr. 1 werden die Worte „Befähi-\n„Der Dienstgrad Oberfähnrich braucht nicht                     gungszeugnis C 6 durch die Worte „Prü-\n11\ndurchlaufen zu werden.      11                                  fungszeugnis C 6 ersetzt.\n11\nb) In Absatz 1 Nr. 2 werden das Wort „See-\n22. In § 33 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1;\nkadett\" durch die Worte .,,Fähnrich zur See\"\nfolgender Absatz 2 wird angefügt:\nund die Worte „Befähigungszeugnis C 5\"\n,, (2) Bis zum 31. Dezember 1972 werden bei                         durch die Worte „Prüfungszeugnis C 5\" er-\nder Beförderung von Strahlflugzeugführern, die                        setzt.","460                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nc) In /\\hsc1Lz 3 wPrdcn in Satz 2 die Worte                                   Artikel 2\n,,r,.tfönrich zur Sc!l! nc1cl1 neun Monaten zum\"\nDer Bundesminister der Verteidigung wird   er-\nund Sc1tz 3 q(~slrichcn.\nmächtigt, die Soldatenlaufbahnvervrdnung in  der\nd) Fol9ernlcr /\\!JsaLz 4 wird tlH~Jdü9t:                 durch diese Verordnung geänderten Fassung    mit\nneuem Datum und in neuer Paragraphenfolge    be-\n,,(-1) ln (fcn FLillen des Absatzes 1 Nr. 2 gel-    kanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten      des\nten § 17 /\\ bs. 2 und ], in den Fällen des Ab-        Wortlauts zu beseitigen.\nsatzes 1 Nr. 1 und 2 § 19 Abs. 3 entspre-\nchend.\"\nArtikel 3\n26. In § 36 Nr. 2 wird das Wort „zehn\" durch das\"              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nWort „sechs\" ersetzt.                                    kündung in Kraft.\nBonn, den 28. Mai 1969\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke"]}