{"id":"bgbl1-1969-42-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":42,"date":"1969-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/42#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_42.pdf#page=3","order":2,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes (3. HH ÄndG)","law_date":"1969-05-30T00:00:00Z","page":451,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 42 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1969                           451\nDrittes Gesetz\nzur Änderung und Ergänzung des Häftlingshiliegesetzes\n(3.HH ÄndG)\nVom 30. Mai 1969\nDer Bundesteig l1al. mH Zustimmung des Bundes-               d) Als Absatz 3 wird eingefügt:\nrates das folgende Gesetz lH)schlossen:\n,, (3) Von dem Stichtag des Absatzes 1 ist\nnicht betroffen, wer bis zum 31. Dezember\n1964 aus der sowjetischen Besatzungszone\nArtikel 1                                  oder dem sowjetisch besetzten Sektor von\nÄnderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes                   Berlin im Wege der Notaufnahme oder eines\nvergleichbaren Verfahrens in den Geltungs-\nDas Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-                  bereich dieses Gesetzes zugezogen ist und\nkanntmachung vom 25. Juli 1960 (Bundesgesetzbl. I                  hier am 31. Dezember 1964 seinen Wohnsitz\nS. 578), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur               oder ständigen Aufenthalt hatte.\"\nÄnderung des Kriegsgefangenenentschädigungsge-\nsetzes vom 17. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 637),\ne) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-\nwird wie folgt geändert und ergänzt:\nsätze 4 und 5.\n1. Die DberschriH erhdlt folgende Fassung:                     f) Als Absatz 6 wird angefügt:\n„Gesetz über Hilfsmaßnahmen für Personen, die                   ,, (6) Keine Leistungen nach diesem Gesetz\naus politischen Gründen außerhalb der Bundes-                   erhalten die im Gewahrsam geborenen Ab-\nrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen                      kömmlinge von im Gewahrsam geborenen\nwurden (Häftlingshilfegesetz) \".                                Berechtigten; die ihnen als Erben auf Grund\ndes § 9 a Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2\noder 3 des Kriegsgefangenenentschädigungs-\n2. § 1 wird wie folgt geändert und ergänzt:                        gesetzes zustehenden Ansprüche bleiben un-\nberührt.\"\na) In Absatz 1 werden vor den Worten „nach\ndem 8. Mai 1945\" die Worte „nach der Be-\nsetzung ihres Aufenthaltsortes oder\" ein-\ngefügt.                                              3. § 2 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nb) In Absatz 2 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 10                a) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nAbs. 2 Nr. 2 oder 3 des Bundesvertriebenen-\ngesetzes fällt\" durch die Worte ,,§ 10 Abs. 2              „3. die nach dem 8. Mai 1945 durch deutsche\nGerichte im Geltungsbereich dieses Ge-\nNr. 2, 3 oder 5 des Bundesvertriebenengeset-\nzes fällt oder\" ersetzt.                                         setzes wegen vorsätzlich begangener Ta-\nten zu Gefängnisstrafe von insgesamt\nmehr als drei Jahren oder zu Zuchthaus-\nc) In Absatz 2 wird folgende Nummer 4 ange-\nstrafe rechtskräftig verurteilt worden\nfügt:\nsind,\".\n,,4. spätestens sechs Monate nach der Ent-\nlassung aus dem Gewahrsam; in diese               b) In Absatz 2 werden die Worte „freiheitliche\nFrist werden Zeiten unverschuldeter Ver-              demokratische Grundordnung der Bundesre-\nzögerung nicht eingerechnet.\"                         publik Deutschland oder des Landes Berlin\"","452                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndurch die Worte „im Geltungsbereich dieses         7. § 9 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nGesetzes bestehende freiheitliche demokrati-\nsche Grundordnung\" ersetzt.                           a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n„Anwendung der für Heimkehrer geltenden\nc) Als Absatz 5 wird angefügt:                                 Vorschriften\".\n., (5) Solange wegen einer Straftat, die zu         b) In Absatz 1 wird das Wort „zwölf\" durch das\neinem Ausschluß nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4                 Wort „drei\" ersetzt.\noder Absatz 2 führen kann, ein Ermittlungs-\nverfahren oder Strafverfahren schwebt, sind           c) In Absatz 1 werden die Worte „nach dem\nEntscheidungen über Anträge nach diesem                   9. August 1955\" gestrichen.\nGesetz zurückzustellen. Wird ein solches Ver-\nfahren eingeleitet, nachdem der Anspruch auf          d) In Absatz 1 werden hinter den Worten „an-\nLeistungen zuerkannt ist, so ist die Auszah-              genommen haben oder nehmen\" die Worte\nlung einmaliger Leistungen auszusetzen; wie-               „oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\nderkehrende Leistungen können ausgesetzt                  zurückkehren\" eingefügt.\nwerden.\"\ne) In Absatz 1 werden die Worte „in entspre-\nchender Anwendung der Vorschriften des\nHeimkehrergesetzes die dort vorgesehenen\n4. § 4 wird wie folgt ergänzt:                                      Hilfen und Vergünstigungen\" durch die\nWorte „die für Heimkehrer vorgesehenen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                       Hilfen und Vergünstigungen in entsprechen-\nder Anwendung der dafür geltenden Vor-\nb) Als Absätze 2 und 3 werden angefügt:                         schriften\" ersetzt.\n., (2) Als Schädigung infolge des Gewahr-           f) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.\nsams gilt ferner eine gesundheitliche Schä-\ndigung, die durch einen Unfall herbeigeführt         g) Als Absätze 2 und 3 werden angefügt:\nworden ist, den der Beschädigte auf einem                    .,(2) Die §§ 24 und 28 a des Heimkehrerge-\nzur Heilbehandlung wegen Schädigungsfol-\nsetzes finden keine Anwendung.\ngen oder zu einem wegen der Schädigung zur\nAufklärung des Sachverhalts angeordneten                       (3) In die Frist von sechs Monaten werden\npersönlichen Erscheinen notwendigen Weg                   Zeiten unverschuldeter Verzögerung nicht\noder bei der Durchführung dieser Maßnah-                  eingerechnet. Leistungen nach Abschnitt I des\nmen erleidet. Entsprechendes gilt für Ver-                Heimkehrergesetzes werden Berechtigten,\nsehrtenleibesübungen als Gruppenbehand-                   die vor dem 10. August 1955 aus dem Ge-\nlung wegen Schädigungsfolgen.                             wahrsam entlassen wurden und vor diesem\nZeitpunkt ihren Wohnsitz oder ständigen\n(3) Zur Anerkennung einer Gesundheits-               Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Geset-\nstörung als Folge einer Schädigung genügt                 zes genommen haben, nicht gewährt.\"\ndie Wahrscheinlichkeit des ursächliche,n Zu-\nsammenhangs. Wenn die Wahrscheinlichkeit\nnur deshalb nicht gegeben ist, weil über die      8. §  9 a wird wie folgt geändert und ergänzt:\nUrsache des festgestellten Leidens in der me-\ndizinischen Wissenschaft Ungewißheit be-              a) In Absatz 1 wird das Wort „zwölf\" durch das\nsteht, kann mit Zustimmung des Bundesmini-                Wort „drei\" ersetzt.\nsters für Arbeit und Sozialordnung Versor-\ngung in gleicher Weise wie für Schädigungs-          b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nfolgen gewährt werden; die Zustimmung                    · .,Diese Eingliederungshilfe wird auf einen\nkann allgemein erteilt werden.\"                           Höchstbetrag von fünfzehntausendvierhun-\ndertzwanzig Deutsche Mark begrenzt.\"\nc) In Absatz 2 werden hinter der Zahl „7\" das\n5. § 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:                             Komma und die Zahl „11 • gestrichen .\n.,§ 4 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52\ndes Bundesversorgungsgesetzes sind entspre-\n9. § 9 b wird wie folgt geändert und ergänzt:\nchend anzuwenden.\"\na) Vor den Worten .nach dem 8. Mai 1945\" wer-\nden die Worte „nach der Besetzung seines\n6. In § 8 Abs. 1 werden die Worte „Solange sich                    Aufenthaltsortes oder\" eingefügt.\ndie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Personen\nb) Es wird folgender Satz angefügt:\nin Gewahrsam befinden, erhalten ihre Ange-\nhörigen\" durch die Worte „Angehörige der in                     „Diese zusätzliche Eingliederungshilfe wird\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen erhalten                    auf einen Höchstbetrag von zwanzigtausend-\nauf Antrag\" ersetzt.                                            zweihundertfünfzig Deutsche Mark begrenzt.\"\n, - .\n~~-·-","Nr. 42 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Mai 1969                            453\n10. Ndch § 9 b wird folgende Vorschrift eingefügt:           12. § 10 a Abs. 1 wird wie folgt geändert und er-\ngänzt:\n,,§ 9c\na) Die Worte ,, § 9 a Abs. 1 ,rnd § 9 b\" werden\nWeitere Eingliederungshilfen                        durch die Worte ,,§ 9 a Abs. 1, §§ 9 b und\n9 c Abs. 1\" ersetzt.\n(1) Ein Berechtigler nach       § 9 a Abs. l, der\nkeinen Anspruch auf die zusätzliche Eingliede-                  b) Es wird folgender Satz angefügt:\nrungshilfe nach § 9 b hat, erhält auf Antrag irn                    „Hiervon kann abgesehen werden, wenn die\nRahmen der Höchstgrenze des § 9 a Abs. 1 Satz 2                    Behörde dem Antrag in vollem Umfang ent-\nvom fünften Gewahrsamsjahr --- frühestens vorn                     sprechen will oder wenn der Antragsteller\n1. Januar 1951 an •-- für jeden Gewahrsarns-\nsich rnit dem Inhalt der beabsichtigten Ent-\nmonat eine weitere Eingliederungshilfe von 20                      scheidung einverstanden erklärt hat.\"\nDeutsche Mark, die sich nach zwei, vier und\nsechs weiteren Gewahrsamsjahren jeweils urn\n20 Deutsche Mark erhöht; jedoch erhalten Per-            13. § 13 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nsonen, die im Gewahrsam geboren wurden, diese                   ,,Den Trägern der gesetzlichen Krankenversiche-\nLeistungen nicht.                                               rung wird als Ersatz für Verwaltungskosten und\nfür sonstige rnit der Durchführung des Gesetzes\n(2) Die weitere Eingliederungshilfe nach Ab-\nzusammenhängenden Kosten ein Betrag von 8\nsatz 1 wird nach Maßgabe der zur Verfügung                     vom Hundert ihres Aufwandes für die nach § 23\nstehenden Haushaltsmittel in den Jahren 1969                   des Heirnkehrergesetzes zu gewährenden Lei-\nund 1970 ausgezahlt; dabei sind Berechtigte rnit               stungen ersetzt. 11\nhöherem Lebensalter bevorzugt zu berücksich-\ntigen.\"\nArtikel 2\n11. § 10 wird wie folgt geändert und ergänzt:\nÄnderung des Heimkehrergesetzes\nDas Heimkehrergesetz vorn 19. Juni 1950 (Bundes-\na) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\ngesetzbl. S. 221), zuletzt geändert durch das Gesetz\n„Für die Gewährung der in § 9 bezeichneten         zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Ar-\nHilfen und Vergünstigungen sind diejenigen         beitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vorn\nBehörden und Stellen zuständig, welche die         23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1018), wird\nGesetze au~_:;führen, in denen die einzelnen       wie folgt geändert:\nHilfen und Vergünstigungen geregelt sind.\"\nb) Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:              1. § 1 Abs. 4 wird gestrichen.\n„Für die Gewährung der Leistungen nach den         2. In § 1 a wird die Zahl „4\" durch die Zahl „3\" er-\n§ § 9 a bis 9 c sind die von den Landesregie-\nsetzt.\nrungen bestimmten Stellen zuständig; hat der\nAntragsteller seinen Wohnsitz oder ständi-\ngen Aufenthalt im Ausland, so bestimmt die          3. In den §§ 2 und 3 werden jeweils die Worte\nRegierung des Landes, in welchem die Bun-               „und Heimkehrer irn Sinne des § 1 Abs. 4, die\ndesregierung ihren Sitz hat, die zuständige            nach dern 30. November 1949 irn Bundesgebiet\nBehörde.\"                                              oder irn Land Berlin aufgenommen worden sind,\"\ngestrichen.\nc) Absatz 3 Satz 4 erhält. folgende Fassung:\n„Uber öffentlich-rechtliche Streitigkeiten bei     4. In § 24 Abs. 4 werden in der Klammer die Worte\nder Anwendung der §§ 9 a bis 9 c entschei-              ,, und 4\" gestrichen.\n11\nden die allgemeinen Verwaltungsgerichte.\nd) Als Absatz 5 wird eingefügt:\n,, (5) Uber die Anträge mehrerer Antragstel-                                Artikel 3\nler, die Erben oder weitere Erben einer in§ 1\nÄnderung\nAbs. 1 Nr. 1 bezeichneten Person sind, ent-\ndes Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes\nscheidet die Behörde, bei welcher der erste\nAntrag gestellt worden ist.\"                           Dern § 11 des Kriegsgefangenenentschädigungs-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn\ne) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Ab-             1. September 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 695) wird\nsätze 6 und 7.                                      folgender Satz angefügt:\nf) Absatz 6 Satz 7 erhält folgende Fassung:             ,,Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz oder stän-\n„Im übrigen sind die Vorschriften des § 15         digen Aufenthalt irn Ausland, ist die Behörde ört-\nAbs. 5 und der §§ 16, 17 und 20 des Bundes-         lich zuständig, in deren Bereich der Antragsteller\nvertriebenengesetzes en !.sprechend anzuwen-        seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufent-\nden.\"                                               halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt hat;","454                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nhdt dc,r /\\nl.rc1qs!cller S<'itwn Wohnsitz oder dauern-     Änderungen und Ergänzungen in Artikel 1 ergibt,\nden J\\ulenlhc1lt im C<)lt.unqslwreich des Gesetzes          unter Beseitigung etwaiger Unstimmigkeiten be-\nnicht ~Jehdbt, b()SI imrnt die Regierung des Landes, jn     kanntzumachen.\nwelchem die Bund<:sr<'~Jiernnq ihren Sitz hat, die zu-\nsUindigc: Behi>rdc.\"                                                               Artikel 5\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nArtikel 4                         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDer Bundesrninisl<:r für Verlri(:bene, Flüchtlinge                              Artikel 6\nund K ricgs~JcschJdiql.c! wird ermüchLi~Jt, das Häft-\nlingshilleg(:sclz in <kr Pilss1111q, die sich aus den         Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 1969 in Kraft.\nDils vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Mai 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nWindelen\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}