{"id":"bgbl1-1969-42-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":42,"date":"1969-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/42#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-42-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_42.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Bannmeilengesetzes","law_date":"1969-05-28T00:00:00Z","page":449,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["449\nBundesgesetzblatt\nTeiII                                                                                    Z1997A\n1969                             Ausgegeben zu Bonn am 31.Mai 1969                                                                                             Nr.42\nTag                                                             Tnhalt                                                                                       Seite\n28.5.69    Gesetz zur Änderung des Bannmeilengesetzes ....                                                                                                      449\nHundcs~Jesetzbl. 1II 21B0-5\n30. 5. 69  Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Häftlingshilfegesetzes (3. HH ÄndG)                                                                    451\nBt111clesuesel·/.bl. III 242-1, 84-1, 84-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\n13undesgesetzbla IJ Teil lI Nr. 33 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   455\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           455\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         456\nGesetz\nzur Änderung des Bannmeilengesetzes\nVom 28. Mai 1969\nDer Bundesteig h,Jl             das      folgende        Gesetz  be-           die Trajektbahnlinie nach dem Rhein,\nschlossen:\ndie Verbindungslinie vom Ende der Trajektbahn\nüber den Rhein zur Straße am Trajekt in\nArtikel 1                                                      Beuel bis zum östlichen Rheinufer,\nDas Bannmeilengesetz vom 6. August 1955 (Bun-                                  das östliche Rheinufer bis zur Verbindungslinie\ndesgesetzbl. I S. 504) wird wie folgt geändert:                                            zwischen demAnfang derErns-t-Moritz-Arndt-\nStraße in Beuel und der Zweiten Fährgasse\nl. § 1 wird wie folgt gefaßt:                                                              in Bonn und diese Verbindungslinie bis zur\nZweiten Fährgasse.\n,,§\nSoweit die genannten Straßen und Plätze den\nDer befriedete Bannkreis für die Gesetzgebungs-                             Bannkreis umgrenzen, gehören sie nicht zum\norgane des Bundes umfaßt das Gebiet der Städte                                 Bannkreis.\"\nBonn und Beuel, das umgrenzt wird durch\ndie Zweite Fährgasse in Bonn,\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\ndie Weberstraße von der Adenauerallee bis zur\nNiebuhrstraße,                                                                                                          ,,§ 2\ndie Niebuhrstraße bis zur Kaiserstraße,                                             Der befriedete Bannkreis für das Bundesver-\ndie Kaiserstraße von der Einmündung der Arndt-                                 fassungsgericht umfaßt das Gebiet der Stadt\nstraße bis zum Bundeskanzlerplatz,                                       Karlsruhe, das begrenzt wird durch\ndie Adenauerallee vom Bundeskanzlerplatz bis                                   den Zirkel von der Karl-Friedrich-Straße bis zur\nzur Heussallee und die Friedrich-Ebert-Allee                             Hans-Thoma-Straße,\nvon der Heussall(~e bis zur Trajektbahn,                                 die Hans-Thoma-Straße bis zur Moltkestraße,","450                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ndi<~ Wesl-Osl-MiU.elcwhsc~ des Schloßgartens und                               Artikel 2\nd<~n W(!(J iistlich dPs Schlosses bis zum Südost-\nflügel des Schlosses,                                      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes, Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nden Weg vom Südoslfliiqel des Sd1losses bis zum          (Bnndesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nMittclwe~J des Schloßplal.zes,\nden Millelweq dc's Schloßpldlzcs bis zur Karl-\nFriedrich-Sl.rd l:le,\ndie K<.1rl-Fricdrid1-Slrt1fü~ bis zmn Zirkel.                                  Artikel 3\nDie gendnnt.en S1 rnßen und Wege gehören zum               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nfümnk reis, sowei I sie ihn urnqrenzen.\"                 dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Mai 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}