{"id":"bgbl1-1969-41-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":41,"date":"1969-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/41#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_41.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Vorschriften über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten und des Jahresabschlusses der Hypothekenbanken und der Schiffspfandbriefbanken","law_date":"1969-05-27T00:00:00Z","page":444,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["444                                   Bundes~Jesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Vorschriften über Formblätter\nfür die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten\nund des Jahresabschlusses der Hypothekenbanken und der Schiffspiandbriefbanken\nVom 27. Mai 1969\nAuf Grund der §§ l 61 und 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes, des § 24 Abs. 2 des Hypothekenbankgesetzes\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 81, 368) und des § 22 Abs. 2\ndes Gesetzes über Schiffspfondbriefbanken in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 1963 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 301), sämtlich zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), sowie des § 33 g des Gesetzes betreffend die Erwerbs-\nund Wirtschaftsgenossenschaften und des Gesetzes über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlus-\nses vom 11. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1432) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgeset-\nzes wird im Einvernehmen mil dem Bundesminister für Wirtschaft verordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten vom\n20. Dezember 1967 (BundesgesetzbJ. I S. 1300) wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 2 wird gestrichen.\n2. In den der Verordnung anliegenden Mustern 1, 2 und 3 erhält der Posten 2 der Passivseite der Jahres-\nbilanz, in dem der Verordnung anliegenden Muster 4 erhält der Posten 3 der Passivseite der Jahresbilanz\ndie folgende Fassung:\n.,Verbindlichkeitc~n aus dern Bankgeschäft gegenüber an-\nderen Gläubigern\na) täglich füllig\nb) mit vereinbarter Lrnfzeit uder Kündigungsfrist von\nba) weniger als drei Monaten\nbb) mindestens drei Monaten, aber weniger als vier\nJahren\nbc) vier Jahren oder länger\ndarunter:\nvor Ablauf von vier Jahren fällig DM\nc) Spareinlagen\nca} mit gesetzlicher Kündi~Jungsfrist\ncb) sonstige\nArtikel 2                                                   Artikel 3\nDie Verordnung über Formblätter für die Gliede-             Die Verordnung gilt erstmals für den Jahresab-\nrung des Jahresabschlusses der Hypothekenbanken              schluß für das nach dem 31. Dezember 1968 begin-\nund der Schiffspfondbriefbanken vom 17. Dezember            nende Geschäftsjahr. Sie kann auf den Jahresab-\n1968 (Bund<>.sg('setzbl. I S. 1337) wird wie folgt geän-     schluß für ein früheres Geschäftsjahr angewandt\ndert:                                                       werden.\n1. § 2 Abs. 2 wird gestrichen.                                                       Artikel 4\n2. In den der Verordnung anliegenden Mustern 1                 Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nund 2 crhallen                                            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 409 des Aktienge-\na) die Bezeichnung des Postens 7 der Aktivseite           setzes, Artikel V des Fünften Gesetzes zur Ände-\nder .Jahresbilanz die folgende Fassung:              rung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes\n„Täglich fällige Forderungen und solche mit        vom 14. Januar 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 9) und Ar-\nvereinbarter Lmtfzeit oder Kündigungsfrist        tikel VI des Gesetzes zur Änderung und Ergänzunu\nvon weniger als vier Jahren    11\n,                des Schiffsbankgesetzes vom 8. Mai 1963 (Bundesge-\nb) die Bezeichnung des Postens 4 der Passivseite          setzbl. I S. 293) auch im Land Berlin.\nder Jahresbilanz die folgende Fassung:\n„Täglich fällige V crbindlichkeiten und solche\nArtikel 5\nmit vereinbarter Laufzeit oder Kündigungs-           Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nfrist von weniger als vier Jahren   11\n•          kündung in Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1969\nDer Bundesminister der Justiz\nHorst Ehmke"]}