{"id":"bgbl1-1969-40-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":40,"date":"1969-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/40#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_40.pdf#page=2","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über Bergmannsprämien","law_date":"1969-05-12T00:00:00Z","page":434,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["434                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über Bergmannsprämien\nVom 12. Mai 1969\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Berg-\nmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 22. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 101) wird\nnachstehend der Wortlaut des Gesetzes über Berg-\nmannsprämien unter Berücksichtigung des Gesetzes\nzur Anderung und Ergänzung des Gesetzes über\nBergmannsprämien vom 14. April 1969 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 301) bekanntgemacht.\nBonn, den 12. Mai 1969\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nGesetz\nüber Bergmannsprämien\nin der Fassung vom 12. Mai 1969\n§ 1                              gende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem\nPersonenkreis                         Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre,\naus den Einnahmen an Lohnsteuer erstattet. Die vom\n(1) Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage          Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 2) und die\nbeschäftigt werden, erhalten Bergmannsprämien             vom Finanzamt erstatteten Beträge (Satz 3) sind\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes.                    Mindereinnahmen an Lohnsteuer.\n(2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die unter § 4        (2) Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen für\nAbs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfassungsgesetzes        die Gewährung der Bergmannsprämien; dabei finden\nvom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) be-       die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entspre-\nzeichneten leitenden Angestellten.                        chende Anwendung. Der Arbeitnehmer kann bean-\ntragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeitgeber\n§ 2                              die Lohnsteuer abzuführen hat, die Bergmanns-\nprämien durch Bescheid feststellt. Der Bescheid soll\nHöhe der Bergmannsprämie                     die Höhe der Bergmannsprämien für den Lohn-\nDie Bergmannsprämie beträgt 2,50 Deutsche Mark          abrechnungszeitraum, die Berechnungsgrundlage und\nund wird für jede unter Tage verfahrene volle             eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf\nSchicht gewährt.                                          enthalten.\n(3) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte\n§ 3\nBergmannsprämien. Für die Inanspruchnahme seiner\nGewährung der Bergmannsprämien                   Haftung sind die Vorschriften des § 38 des Einkom-\n(1) Der Arbeitgeber hat bei der Lohnabrechnung          mensteuergesetzes und die Vorschriften der Reichs-\ndie von dem Arbeitnehmer im Lohnabrechnungs-              abgabenordnung über die Haftung entsprechend\nzeitraum unter Tage verfahrenen vollen Schichten          anzuwenden. Die auf Grund der Inanspruchnahme\nfestzustellen und die darauf entfallenden Berg-           der Haftung eingehenden Beträge sind Einnahmen\nmannsprämien an den Arbeitnehmer auszuzahlen.             an Lohnsteuer.\nDer Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Bergmanns-            (4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die\nprämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer         auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwal-\ninsgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu entneh-       tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-\nmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in           weg gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfah-\neiner Summe gesondert abzusetzen. Ubersteigt der          ren gelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenord-\nzu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt           nung sinngemäß. Gegen den Bescheid nach Absatz 2\nan Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der überstei-      ist der Einspruch gegeben.","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1969                          435\n§ 4                              (2} Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ntigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils\nsteuerrechtliche\nund sozialversicherungsrechtliche Behandlung       geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer\nder Bergmannsprämien                   Paragraphenfolge bekanntzumachen und dabei Un-\nstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nDie Bergmannsprämien gelten weder als steuer-\npflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommen-                                      § 7\nsteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder\nEntgelt im Sinne der Sozialversicherung, der Arbeits-                   Anwendungszeitraum\nlosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe; sie           (1} Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt\ngelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des      erstmals für eine Bergmannsprämie, die für eine\nLohns oder C~ehalls.                                   nach dem 31. März 1967 verfahrene volle Schicht ge-\nwährt wird.\n§ 5\n(2) Die in § 5 a Abs. 1 Satz 1 des Bergmanns-\nUberlragbarkeit der Bergmannsprämien           prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nDer Anspruch auf Bergmannsprämien ist nicht         vom 22. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 101) be-\nübertragbar.                                           zeichneten Beträge sind letztmals am 30. Juni 1968\nfür das Kalenderjahr 1967 zu zahlen.\n§ 6\nErmächtigungen                                                § 8\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                    Anwendung im land Berlin\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nVorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nerlassen, und zwar\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n1. über die Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nGewährung der Bergmannsprämien und zur Be-          sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen,       Dritten Uberleitungsgesetzes.\n2. über die Regelung des Verfahrens bei der Ge-\nwährung der Bergmannsprämien und über das\n§ 9\nAbrechnungsverfahren,\n3. über die nähere Abgrenzung des Personenkreises,                          Inkrafttreten\n4. über die nähere Bestimmung der in § 2 verwen-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndeten Begriffe.                                    dung in Kraft."]}