{"id":"bgbl1-1969-40-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":40,"date":"1969-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau","law_date":"1969-05-20T00:00:00Z","page":433,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["433\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1969                         Ausgegeben zu Bonn am 22. Mai 1969                                                                                                Nr. 40\nTag                                                          Inhalt                                                                                          Seite\n20. 5. 69  Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . .                                               433\nBundesgesetzbl. III 7622-1\n12. 5. 69 Neufassung des Gesetzes über Bergmannsprämien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          434\nBundesg<!setzbl. lII 800-7\n20. 5. 69 Sechste Verordnung zur Änderung der Unterhaltszuschußverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            436\nBundesgesetzbl. III 2032-1-5\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 30 ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   437\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           437\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         438\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nVom 20. Mai 1969\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                      gelten entsprechend. Die Anstalt unterliegt der\nschlossen:                                                                        Prüfung durch den Bundesrechnungshof.\"\nArtikel 1\n3. § 11 wird wie folgt geändert:\nDas Gesetz über die Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau in der Fassung vom 18. Oktober 1961 (Bundes-                                  a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.\ngesetzbl. I S. 1877) wird wie folgt geändert:                                     b) Absatz 2 wird gestrichen.\n1. a) In § 7 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz werden                                  c). Absatz 3 wird Absatz 2 und Absatz 4 wird\ndie Worte .und dem Bundesminister für wirt-                                     Absatz 3.\nschaftlichen Besitz des Bundes\" ersetzt durch                                                                    Artikel 2\n• , dem Bundesschatzminister und dem Bun-\ndesminister für wirtschaftliche Zusammen-                               Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\narbeit;\".                                                           tigt, das Gesetz in der durch Artikel 1 geänderten\nFassung mit neuem Datum bekanntzumachen und\nb) § 7 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz erhält fol-                         dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\ngende Fassung:\n.sie können sich in den Sitzungen des Ver-                                                                       Artikel 3\nwaltungsrates und seiner Ausschüsse durch\nihre ständigen Vertreter im Amt oder durch                               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAbteilungsleiter vertreten lassen;\".                                des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n2. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-                          1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsetzt:\n.Der Aufsichtsbehörde stehen die in § 48 Abs. 2                                                                       Artikel 4\nder Reichshaushaltsordnung angegebenen Rechte                                Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkün-\nzu; die §§ 111 bis 113 der Reichshaushaltsordnung                        dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Mai 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller"]}