{"id":"bgbl1-1969-4-5","kind":"bgbl1","year":1969,"number":4,"date":"1969-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/4#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-4-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_4.pdf#page=6","order":5,"title":"Verordnung über das Berufsbild des Bootsbauer-Handwerks","law_date":"1969-01-08T00:00:00Z","page":46,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild des Bootsbauer-Handwerks\nVom 8. Januar 1969\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in' der        Autogen- und Elektroschweißen, Hart- und Weich-\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965          löten, Kleben;\n(Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einvernehmen        Schleifen, Oberflächenbehandeln.\nmit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-\nnung verordnet:                                           Kunststoffver- und -bearbeitung:\nFertigen von Bootsteilen und -rümpfen aus Vor-\n§ 1\nprodukten oder Kunststoffkomponenten nach\nunterschiedlichen Arbeitsverfahren, insbesondere\nDem Bootsbauer-Handwerk sind folgende Tätig-            Aufbauen von Bootsschalen aus verstärkten Kunst-\nkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten          stoffen und Beschichten von Bootsschalen mit ver-\nund Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung           stärkten Kunststoffen im Auflege- und Spritz-\nder Berufsausbildung zugrunde zu legen sind:              verfahren und durch Pressen (in der Form) im\nVakuum- und Uberdruckverfahren;\n1. Arbeitsgebiet:                                         Kleben, Schneiden, Schleifen;\nHerstellung, Reparatur und Pflege von Gebrauchs-       Lesen und Anfertigen von Zeichnungen;\nund Sportbooten wie Paddel-, Ruder-, Segel- und        Anfertigen von Linienrissen, Schablonen und\nMotorbooten aus Holz, Metall und Kunststoff ein-       Modellen;\nschließlich der Zubehörteile sowie Anfertigung         Messen, Anreißen, Anzeichnen, Aufschnüren,\nvon einfachen Bootsbeschlägen.                         Schablonieren, Schmiegenabsetzen;\nHerrichten der Helling;\n2. Fertigkeiten und Kenntnisse:                           Anfertigen, Aufstellen und Ausrichten der Mal-\nlen;\nHolzver- und -bearbeitung:\nAnfertigen, Zusammenbauen und Ausrichten von\nLagern von Hölzern;                                    Kiel und Steven, Spanten, Bodenwrangen, Decks-\nAuswählen und Einschneiden von Rund- bzw.              balken, Kimm- und Balkenwegern, Schlingen so-\nDerbhölzern, z. B. zu Balken, Bohlen oder Plan-        wie von Außenhaut- und Decksbeplankungen;\nken;                                                   Anfertigen von Aufbauten, Deckshäusern und\nZuschneiden;                                           deren Inneneinrichtung;\nEinbauen von Motorfundamenten, Stevenrohren\nnatürliches und künstliches Trocknen         sowie\nund Wellenböcken;\nDämpfen und Biegen von Hölzern;\nEinbauen und Ausrichten von Motoren, Wellen\nSägen, Arbeiten mit Axt und Dechsel;\nund Ruderanlagen;\nHobeln, Feilen, Raspeln, Schaben, Schleifen;           Aufstellen und Verankern von Decksausrüstungen\nSchlitzen, Stemmen, Zapfen, Fräsen, Bohren;            wie Ankerwinden, Pollern, Heißvorrichtungen;\nNageln, Schrauben, Schlagen von Bolzen und             Einpassen und Einbauen von Anker-Klüsen;\nNieten;                                                Anfertigung von Masten, Spieren, Riemen und\nPassen, Verbinden, Leimen, Dichten;                    Paddeln;\nOberflächenbehandeln.                                  Bespannen von Booten mit Segeltuch;\nKalfatern, Oien, Grundieren, Spachteln;\nMetallver- und -bearbeitung:                           Aufbringen von Farben und Lacken;\nGlühen, Schmieden;                                     Anbringen von Beschlägen;\nWalzen, Pressen;                                       Knoten, Spleißen, einfache Taklerarbeiten;\nBlechtreiben und -spannen;                             Vorarbeiten für den Stapellauf;\nSägen, Brennschneiden, Trennschleifen, Schneiden;     Transportieren und Slipen von Booten;\nFeilen, Meißeln,    Abkanten,    Biegen,   Lochen,     Pflegen und Warten der Bootsmotoren;\nBohren;                                                Kenntnisse Über Bootstypen;\nRichten;                                               Kenntnisse über Bau-, Takelungs- und Segelarten;\nHobeln, Drehen, Gewindeschneiden;                      Kenntnisse in der Verarbeitung von Furnieren\nSchrauben, Nieten, Stemmen;                            und Sperrhölzern zu Bootsschalen;","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Jariuar 1969                           47\nKenntnisse in der Verarbeitung der Polyester-          Kenntnisse über Bootsmotoren und ihre Arbeits-\nund Epoxydharze, Härter, Beschleuniger, Füll-          verfahren;\nstoffe und des Verstärkungsmaterials;                  Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften, auch\nKenntnisse über die Arbeitsverfahren im Kunst-         für die Kunststoffver- und -bearbeitung.\nstoffbootsbau,   insbesondere    das    Auflege-,\nVakuum- und Uberdruckvcrfahren;                                               § 2\nKenntnisse über Oberflächenschutz und die zu-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ngehörigen Anwendungsverfahren;                      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nKenntnisse übc')r Arten, Eigenschaften, Herstel-    blatt I S. 1} in Verbindung mit § 128 der Handwerks-\nlung, Verwendung, Verarbeitung und Lagerung         ordnung auch im Land Berlin.\nder Werk- und Hilfsstoffe;\nKenntnisse über Werkzeuge, Maschinenwerk-                                     § 3\nzeuge und sonstige maschinelle Betriebseinrich-       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ntungen und deren Handhabung;                        kündung in Kraft.\nBonn, den 8. Januar 1969\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. von Dohnanyi"]}