{"id":"bgbl1-1969-4-4","kind":"bgbl1","year":1969,"number":4,"date":"1969-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/4#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-4-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_4.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung über das Berufsbild des Bandagisten-Handwerks","law_date":"1969-01-08T00:00:00Z","page":45,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 4    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1969                            45\nVerordnung\nüber das Berufsbild des Bandagisten-Handwerks\nVom 8. Januar 1969\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der            Entwerfen von Schnittmustern;\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember                 Lesen und Anfertigen von Werkstattzeichnungen;\n1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und                Maßnehmen und Anprobieren;\nSozialordnung verordnet:                                    Anfertigen von Gipsmodellen;\nZuschneiden;\n§ 1                               Nähen von Hand und mit Maschine;\nDem Bandaqisten-Handwerk sind folgende Tätig-            Polstern und Garnieren;\nkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fertigkeiten\nund Kenntnisse zuzurechnen, die bei der Ordnung             Walken und Pergameµtieren;\nder Berufsausbildung zugrunde zu legen sind:                Ausschneiden, Feilen, Treiben, Biegen, Richten\nund Nieten von Metall;\nl. Arbeitsgebiet:                                           Verformen und Verarbeiten von Kunststoffen;\nHerstellung von medizinisch-technischen Heil-            Pflegen und Instandhalten der Werkzeuge und\nund Hilfsmitteln zur Vorbeugung und im Rahmen            Maschinen;\ntherapeutischer Maßnahmen der allgemeinen\nKenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verwen-\nRehabilitation auf Grund von Modellen, Zeich-\ndung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-\nnungen und ärztlichen Angaben, insbesondere:\nstoffe;\nHerstellung, Instandsetzung und Anpassung von\nKenntnisse über Wirkungsweise und Anpassen\nLeibbinden, Bruchbändern, Geradehaltern und\nvon Bruchbändern;\nkosmetischen Ausgleichen;\nKenntnisse auf den Gebieten der Anatomie des\nHerstellung, Instandsetzung und Anpassung von\nStütz- und Bewegungsapparates (Skelett, Mus-\nStützkorsetts aus Leder, Kunststoff oder Drell mit\nkeln, Nerven, Kreislauf), der Physiologie als\nund ohne Stahlverstärkung;\nLehre der normalen Lebensvorgänge und der\nHerstellung, Instandsetzung und Anpassung von            Pathologie als spezielle Krankheitslehre der\nSchutzhülsen aus Leder und Kunststoffen mit und          Orthopädie, Chirurgie, insbesondere Bruchpforten\nohne Metallverstärkung;                                  und deren Versorgung;\nHerstellung und Anpassung von Bandagen ein-              Kenntnis der für die Berufsausübung notwendi-\nschließlich Fußstützen aus Metall, Holz, Leder,          gen gesundheitsrechtlichen Vorschriften;\nKork und Kunststoffen;\nKenntnis der Unfallverhütungsvorschriften.\nAnpassung von gummigewirkten Fertigartikeln\nwie Hüfthaltern und Leibbinden, Gummistrümp-\nfen;                 ·\n§ 2\nAusführung von Näharbeiten und Herstellung\nvon Bestandteilen aus Leder und Kunststoff an            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\northopädischen Apparaten und Prothesen sowie          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nderen Anpassung;                                       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\nwerksordnung auch im Land Berlin.\nHerstellung und Anpassung von wasserfesten\nGehhilfen.\n2. Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                     § 3\nAuswählen und Konstruieren der medizinisch-             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ntechnischen Heil- und Hilfsmittel;                     kündung in Kraft.\nBonn, den 8. Januar 1969\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. v o n D oh n an y i"]}