{"id":"bgbl1-1969-4-3","kind":"bgbl1","year":1969,"number":4,"date":"1969-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_4.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild des Orthopädiemechaniker-Handwerks","law_date":"1969-01-08T00:00:00Z","page":44,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["44                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nVerordnung\nüber das Berufsbild des Orthopädiemechaniker-Handwerks\nVom 8. Januar 1969\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der          Anfertigen und Lesen von Aufbauzeichnungen,\nFassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember                Maßskizzen und Schnittmustern;\n1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1) wird im Einver-         Maßnehmen und Anprobieren;\nnehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und               Anfertigung von Gipsmodellen;\nSozialordnung verordnet:\nMetallbearbeitung: Feilen, Sägen, Meißeln, Boh-\nren, Gewindeschneiden, Biegen, Richten, Treiben,\n§                                Schmieden, Glühen, Härten, Nieten, Hart- und\nDem Orthopädiemechaniker-Handwerk sind fol-             Weichlöten, Schweißen, Kleben, Drehen, Fräsen,\ngende Tätigkeiten (Arbeitsgebiet) und folgende Fer-        Schleifen und Polieren, Schwarzbrennen, Galvani-\ntigkeiten und Kenntnisse zuzurechnen, die bei der          sieren;\nOrdnung der Berufsausbildung zugrunde zu legen.            Holzbearbeitung: Sägen, Hobeln, Raspeln, Bohren,\nsind:                                                      Leimen;\nLederverarbeitung: Zuschneiden, Nähen, Kleben,\n1. Arbeitsgebiet:\nWalken, Pergamentieren, Polstern;\nHerstellung von medizinisch-technischen Heil-           Kunststoffverarbeitung: Verformen und Gießen;\nund Hilfsmitteln zur Vorbeugung und im Rahmen\nPflegen und Instandhalten der Werkzeuge und\ntherapeutischer Maßnahmen der allgemeinen\nMaschinen;\nRehabilitation auf Grund von Modellen, Zeich-\nnungen und ärztlichen Angaben, insbesondere:            Kenntnisse über Arten, Eigenschaften, Verwen-\ndung und Verarbeitung der Werk- und Hilfs-\nEntwurf, Herstellung, Anpassung und Instand-            stoffe;\nsetzung von Kunstgliedern aus Holz, Leder, Me-\nKenntnisse über Wirkungsweise und Anpassen\ntall und Kunststoffen;\nvon Bruchbändern;\nEntwurf, Herstellung, Anpassung und Instand-\nKenntnisse auf den Gebieten der Anatomie des\nsetzung von Stützkorsetts, Korrektur-, Stütz- und\nStütz- und Bewegungsapparates (Skelett, Mus-\nAusgleichsapparaten, Bandagen sowie von Schie-\nkeln, Nerven, Kreislauf), der Physiologie als\nnen aus Metall und Kunststoffen und Schutz-\nLehre der normalen Lebensvorgänge und der\nhülsen aus Leder und Kunststoffen;\nPathologie als spezielle Krankheitslehre der\nHerstellung und Anpassung von Fußstützen;               Orthopädie, Chirurgie, insbesondere Bruchpforten\nHerstellung, Anpassung und Verarbeitung von             und deren Versorgung;\nPaßteilen wie Füßen, Waden, Unter- und Ober-            Kenntnis der für die Berufsausübung notwendi-\nschenkeln, Armen und Händen aus Holz, Leicht-           gen gesundheitsrechtlichen Vorschriften;\nmetall, Filz, Leder und Kunststoffen;\nKenntnis der Unfallverhütungvorschriften.\nHerstellung, Anpassung und Instandsetzung von\nAnsatzstücken und Arbeitsgeräten für künstliche                                § 2\nArme und Hilfsgeräte;                                  Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nAnpassung und Anlegen von Bruchbändern,              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nGummistrümpfen, Leibbinden und sonstigen Ban-        gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 128 der Hand-\ndagen.                                               werksordnung auch im Land Berlin.\n2. Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                   § 3\nAuswählen und Konstruieren · der medizinisch-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ntechnischen Heil- und Hilfsmittel;                   kündung in Kraft.\nBonn, den 8. Januar 1969\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. von Dohnanyi"]}