{"id":"bgbl1-1969-4-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":4,"date":"1969-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechstes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes","law_date":"1969-01-13T00:00:00Z","page":41,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["41\nBundesgesetzblatt\nTeil I ·                                                              Z1997 A\n1969                      Ausgegeben zu Bonn am 17.Januar 1969                                                                 Nr. 4\nTag                                                Inhalt                                                                   Seite\n13. 1. 69  Sechstes Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes                                                                41\nBundc,s9esctzbl. Ill 50-1, 2030-7\n8. 1. 69 Verordnung über das Berufsbild des Schuhmacher-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    43\n8. 1. 69 Verordnung über das Berufsbild des Orthopädiemechaniker-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           44\n8. 1. 69 Verordnung über das Berufsbild des Bandagisten-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  45\n8. 1. 69 Verordnung über das Berufsbild des Bootsbauer-Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   46\n8. 1. 69  Berichtigung der Verordnung über das Berufsbild des Hörgeräteakustiker-Handwerks . . . . . .                        48\nSechstes Gesetz\nzur Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nVom 13. Januar 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   zwei Jahren und im sonstigen Vollzugsdienst der\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          Polizei zwischen achtzehn Monaten und drei Jah-\nren geleistete Dienst auf den Wehrdienst an-\ngerechnet werden.\"\nArtikel I\n2. Nach § 42 wird folgender § 42 a eingefügt:\n§ 1\n,,§ 42a\nÄnderung des Wehrpflichtgesetzes\nGrenzschutzdienstpflicht\nDas Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 14. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I                     (1) Wehrpflichtige, die einem aufgerufe~en Ge-\nS. 390), zuletzt geändert durch das Einführungs-                  burtsjahrgang angehören und nach dem Muste-\ngesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom                   rungsergebnis für den Wehrdienst zur Verfügung\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), wird wie                 stehen, sowie Wehrpflichtige, die als Polizei-\nfolgt geändert und ergänzt:                                       vollzugsbeamte aus dem Bundesgrenzschutz aus-\ngeschieden sind, können zum Polizeivollzugs-\n1. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                             dienst im Bundesgrenzschutz verpflichtet werden.\n,, (1) Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der           Als Dienstleistende im Bundesgrenzschutz stehen\nPolizei angehören oder für diesen durch schrift-              sie in einem öffentlich-rechtlichen. Dienst- und\nlichen Bescheid angenommen sind, werden für die               Treueverhältnis besonderer Art. Zahl, Berufs-\nDauer ihrer Zugehörigkeit nicht zum Wehrdienst                 gruppen und Vorbildung der zum Gr.enzschutz-\nherangezogen. Haben Wehrpflichtige im Voll-                   dienst zu verpflichter.Lden Wehrpflichtigen eines\nzugsdienst des Bundesgrenzschutzes mindestens                 aufgerufenen Geburtsjahrgangs bestimmt der\nzwei Jahre, im sonstigen Vollzugsdienst der Poli-             Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit\nzei mindestens drei Jahre Dienst geleistet, so er-            dem Bundesminister der Verteidigung.\nlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. Die             (2) Auf die Grenzschutzdienstpflicht und den\nGesamtdauer der von ihnen noch zu leistenden                  Grenzschutzdienst sir1d die Vorschriften über die\nWehrübungen beträgt bei Mannschaften höch-                    Wehrpflicht und den Wehrdienst sinngemäß\nstens neun, bei Unteroffizieren höchstens fünfzehn            anzuwenden. Grenzschutzdienstpflichtige können\nund bei Offizieren höchstens achtzehn Monate.                 nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Ist\nDer im Vollzugsdienst des Bundesgrenzschutzes                 die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im\nüber zwei Jahre, im sonstigen Vollzugsdienst der              Bundesgrenzschutz aufgehoben, so ist der im\nPolizei über drei Jahre geleistete Dienst kann auf            Bundesgrenzschutz geleistete Dienst auf den\ndiese Wehrübungen, der im Vollzugsdienst des                  Grundwehrdienst anzurechnen; § 42 ist nicht an-\nBundesgrenzschutzes zwischen einem Jahr und                   zuwenden.","42                                 Bundesgesetzblatt, Jalirgaiig 1969, Teil I\n(3) Für  die persönliche Rechtsstellung der                                Artikel II\nDienstleistenden gelten unbeschadet der Absätze\nEinschränkung von Grundrechten\n5 und 6 die Vorschriften über die persönliche\nRechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der          Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit\nWehrpflicht Wehrdienst leisten, sinngemäß. Ins- (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der\nbesondere gelten die Vorr.;chriften über die Für- Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des\nsorge, die Heilfürsorge, die Geld- und Sach- Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1\nbezüge, die Reisekosten, die Arbeitszeit, den . des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der\nUrlaub und die Versorgung. An die Stelle des Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden\nWehrsoldes lritt der Grenzschutzsold in gleicher nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\nH:öhe.\n(4) Bei der Ausübung ihres Dienstes haben die\nDienstleistenden die Befugnisse und Pflichten von                            Artikel  III\nPolizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz.            (1) Für die Zeit vom 1. Januar 1969 bis zum\n(5) § 77 des Bundesbeamtengesetzes gilt für 31. Dezember 1970 finden § 9 Abs. 3 Nr. 3 der Ver-\nDienstleistende entsprechend. Sie unterliegen ordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten\nden für Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenz- (Bundeslaufbahnverordnung) in der Fassung der Be-\nschutz geltenden disziplinarrechtlichen Vorschrif- kanntmachung vom 14. April 1965 (Bundesgesetzbl. I\nten. Auf die Vollstreckung der Geldbuße sind die S. 322), geändert durch die Vierte Verordnung zur\n§§ 35, 37 und 40 Abs. 1 der Wehrdisziplinarord- Änderung der Bundeslaufbahnverordnung vom\nnung entsprechend anzuwenden.                        25. September 1968 {Bundesgesetzbl. I S. 1041), und\n(6) Die Bundesregierung regelt durch Rechts-      andere   laufbahnrechtliche   Vorschriften des Bundes,\nverordnung die Dienstbezeichnungen, die Lauf-        die  dem  § 9 Abs. 3 Nr. 3 der Bundeslaufbahnverord-\nbahnen, die Beförderung, die Vorgesetztenver-        nung   entsprechen,   keine Anwendung.\nhältnisse und die Gehorsamspflicht der Dienst-          (2) Bei einem Beamten, der in der Zeit vom 1. Ja-\nleistenden sowie das von diesen abzulegende nuar 1969 bis zum 31. Dezember 1971 aus einem Amt\nGelöbnis in Anlehnung an die für Polizeivollzugs- in den Ruhestand tritt, das nicht der Eingangsgruppe\nbeamte im Bundesgrenzschutz geltenden Vor- seiner Laufbahn angehört, und der die Dienstbezüge\nschriften.\"                                          dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr erhalten\n§ 2                            hat, sind abweichend von § 109 Abs. 1 Satz 1 erster\nUbergangsvorschrift                   Halbsatz    des  Bundesbeamtengesetzes     die Bezüge\ndes von ihm zuletzt bekleideten Amtes ruhegehalt-\nBei Wehrpflichtigen, die im Zeitpunkt des Inkraft- fähig. Entsprechendes gilt für § 18 Abs. 1 Satz 1 des\ntretens dieses Gesetzes                                 Soldatenversorgungsgesetzes.\n1. mindestens achtzehn Monate Polizeivollzugs-\ndienst geleistet haben,\n2. dem Vollzugsdienst der Polizei angehören oder                                Artikel  IV\n3. für diesen durch schriftlichen Bescheid angenom-                            Inkrafttreten\nmen sind,                                               Artikel I und II treten am Tage nach der Verkün-\nfindet § 42 des Wehrpflichtgesetzes in der bisherigen dung dieses Gesetzes, Artikel III tritt am 1. Januar\nFassung Anwendung.                                       1969 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 13. Januar 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}