{"id":"bgbl1-1969-39-2","kind":"bgbl1","year":1969,"number":39,"date":"1969-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/39#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_39.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz zur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes (Marktstrukturgesetz)","law_date":"1969-05-16T00:00:00Z","page":423,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 39    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1969                           423\nGesetz\nzur Anpassung der landwirtschaftlichen Erzeugung\nan die Erfordernisse des Marktes\n(Marktstrukturgesetz)\nVom 16. Mai 1969\nDer Bundcslag hat mit Zustimmung des Bundes-       3. ihre Satzung muß Bestimmungen enthalten über\nrates das folgende Gesclz beschlossen:                   a) die Beschränkung der Tätigkeit der Erzeuger-\ngemeinschaft auf ein bestimmtes Erzeugnis\n§ 1\noder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse;\nb) die Verpflichtung der Mitglieder, bestimmte\n(1) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Ge-            Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten,\nsetzes sind Zusammenschlüsse von Inhabern land-              die ein marktgerechtes Warenangebot sicher-\nwirtschaftlicher oder fischwirtschaftl~cher Betriebe,        stellen;\ndie gemeinsam den Zweck verfolgen, die Erzeugung         c) das Recht und die Pflicht der Erzeugergemein-\nund den Absatz den Erfordernissen des Marktes an-            schaft, die Einhaltung der Erzeugungs- und\nzupassen.                                                    Qualitätsregeln zu überwachen;\n(2) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Ge-        d) die Verpflichtung der Mitglieder, ihre gesam-\nsetzes können für die in der Anlage aufgeführten             ten zur Veräußerung bestimmten Erzeugnisse,\nErzeugnisse gebildet werden. Die Bundesregierung             die Gegenstand der Tätigkeit der Erzeuger-\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des               gemeinschaft sind, durch diese zum Verkauf\nBundesrates in die Anlage weitere Erzeugnisse auf-           anbieten zu lassen. Die Erzeugergemeinschaft\nnehmen, die durch Be- oder Verarbeitung aus Er-              kann beschließen, daß die vorgenannte Ver-\nzeugnissen der Landwirtschaft und der Fischerei              pflichtung ganz oder teilweise entfällt; inso-\ngewonnen werden, wenn die Be- oder Verarbeitung              weit soll der Verkauf nach gemeinsamen Ver-\ndurch landwirtschaftliche oder fischwirtschaftliche          kaufsregeln erfolgen;\nBetriebe oder Zusammenschlüsse solcher Betriebe          e) Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß\ndurchgeführt zu werden pflegt.                               gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten;\n(3) Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind    4. wird für sie die Rechtsform der Genossenschaft\nZusammenschlüsse von Erzeugergemeinschaften für          oder des rechtsfähigen Vereins gewählt, so muß\nein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe ver-           die Satzung ferner bestimmen\nwandter Erzeugnisse. Sie haben die Aufgaben, die         a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust\nAnwendung einheitlicher Erzeugungs- und Quali-               der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft\ntätsregeln zu fördern und durch Unterrichtung und            frühestens zum Schluß des dritten vollen Ge-\nBeratung der Erzeugergemeinschaften auf die An-              schäftsjahres gekündigt werden kann und die\npassung der Erzeugung an die Erfordernisse des               Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen\nMarktes hinzuwirken. Sie können auch den Absatz              muß;\nder Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit ihrer\nb) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der\nErzeugergemeinschaften sind, auf dem Markt koordi-\nBeschlußfassung. Dabei muß bestimmt sein,\nnieren. Sie können ferner im Einvernehmen mit\ndaß Beschlüsse über Erzeugungs- und Quali-\nihren Erzeugergemeinschaften die Lagerung sowie\ntätsregeln sowie über gemeinsame Verkaufs-\ndie marktgerechte Aufbereitung und Verpackung\nregeln, soweit nicht die Beschlußfassung dar-\nder vorgenannten Erzeugnisse übernehmen.\nüber nach der Satzung dem Vorstand zusteht,\ndurch die General- oder Mitgliederversamm-\nlung zu fassen sind und einer Mehrheit von\n§ 2\nzwei Dritteln der Stimmen bedürfen;\nErzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen         c) daß über die Befreiungen von einer Verpflich-\nwerden nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert,               tung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d Be-\nwenn sie von den nach Landesrecht zuständigen                schlüsse von der General- oder Mitglieder-\nBehörden anerkannt sind.                                     versammlung zu fassen sind und einer Mehr-\nheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen;\n5. wird für sie die Rechtsform einer Kapitalgesell-\n§ 3                             schaft gewählt, so muß gewährleistet sein, daß die\n(1) Eine Erzeugergemeinschaft wird anerkannt,         Gesellschafter an die Verpflichtungen nach\nwenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:               Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben b bis e auf mindestens\ndrei volle Geschäftsjahre gebunden sind;\n1. sie muß eine juristische Person des Privatrechts\nsein;                                             6. sie muß eine Mindestanbaufläche oder eine Min-\ndesteq:eugungsmenge des Erzeugnisses oder der\n2. ihre Mitglieder müssen verpflichtet sein, Bei-        Gruppe verwandter Erzeugnisse (Nummer 3 Buch-\nträge zu leisten;                                    stabe a) nachweisen;","424                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n7. sie muß mindestens sieben Erzeuger umfassen;           dem. Die Beihilfen betragen im ersten Jahr bis zu\n3 0/o, im zweiten Jahr bis zu 2 0/o und im dritten Jahr\n8. sie darf den Wettbewerb auf dem Markt nicht\nbis zu 1 0/o des Verkaufserlö~es ihrer von der An-\nausschließen.\nerkennung erfaßten, jährlich nachgewiesenen Erzeu-\n(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buch-        gung. Der Betrag darf im ersten Jahr 600/o, im zwei-\nstabe d gill nicht für die Menge der Erzeugnisse,         ten Jahr 40 0/o und im dritten Jahr 20 0/o ihrer ange-\nfür die                                                   messenen Verwaltungskosten einschließlich der\nKosten für Beratung und Qualitätskontrolle nicht\n1. die Erzeuger vor ihrem Beitritt Kaufverträge ab-\nübersteigen.\ngeschlossen haben, sofern die Erzeugergemein-\nschaft über Umfang und Dauer dieser Verträge             (2) Wenn ein bestehender Zusammenschluß von\nvor dem Beitritt unterrichtet worden ist;             Erzeugern sich zu einer Erzeugergemeinschaft um-\nbildet, so kann diese Erzeugergemeinschaft eine Bei-\n2. die Erzeuger nach ihrem Beitritt dürch die Erzeu-\nhilfe nach Absatz 1 nur erhalten, wenn mit der Um-\ngergemeinschaft von der Verpflichtung befreit\nwerden.                                               bildung eine wesentlich weitergehende Anpassung\nan die Erfordernisse des Marktes, gemessen an der\n(3) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-        bisherigen Tätigkeit des Zusammenschlusses, er-\nschaft und Forsten bestimmt im Einvernehmen mit           folgt.\ndem Bundesminister für Wirtschaft durch Rechts-              (3) Für den gleichen Zweck kann eine Beihilfe\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                 nach Absatz 1 nur einmal, entweder der Erzeuger-\n1. die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter        gemeinschaft oder der Vereinigung, gewährt wer-\nErzeugnisse zusammengefaßt werden können;             den.\n2. die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeu-                  (4) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und an-\ngungsmenge; dabei dürfen nur Gebiete zusam-           erkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaf-\nmengefaßt werden, zwischen denen ein wirt-            ten können nach Maßgabe der verfügbaren Haus-\nschaftlicher Zusammenhang besteht.                    haltsmittel, soweit nicht derartige Einrichtungen be-\nreits in ausreichendem Umfang bei den regional in\n(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann       Betracht kommenden Marktbeteiligten zur Ver-\ndie Anerkennung widerrufen, wenn die Anerken-             fügung stehen, in den ersten fünf Jahren nach ihrer\nnungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind              Anerkennung staatliche Investitionsbeihilfen für\noder wenn die Erzeugergemeinschaft gegen gesetz-          Erstinvestitionen erhalten. Die Erstinvestitionen der\nliche Vorschriften oder gegen behördliche Anord-          Erzeugergemeinschaften müssen der Anwendung der\nnungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften ver-           in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b angeführten Erzeu-\nstößt.                                                    gungs- und Qualitätsregeln einschließlich der markt-\n§ 4                           gerechten Aufbereitung oder Verpackung oder der\n(1) Eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaf-          Lagerung des Erzeugnisses oder der Gruppe ver-\nten wird durch die nach Landesrecht zuständigen Be-       wandter Erzeugnisse dienen. Die Erstinvestitionen\nhörden anerkannt, wenn                                    der Vereinigungen müssen Tätigkeiten betreffen,\ndie sie nach § 1 Abs. 3 übernehmen können. Der\n1. ihre Satzung folgende Bestimmungen enthält:            Betrag der Investitionsbeihilfen darf 25 0/o der In-\na) die Mitglieder sind anerkannte Erzeuger-          vestitionskosten nicht übersteigen. Absatz 3 findet\ngemeinschaften, die das gleiche Erzeugnis oder    entsprechende Anwendung.\ndie gleiche Gruppe verwandter Erzeugnisse\nerzeugen;                                             (5) Wird die Anerkennung widerrufen, so i.st\ngleichzeitig zu bestimmen, in welchem Umfang die\nb) sie führt die Unterrichtung und Beratung der\ngewährten Beihilfen zurückzuzahlen sind. Hierbei\nihr angehörenden Erzeugergemeinschaften\nist insbesondere zu berücksichtigen, wie lange die\noder deren Mitglieder durch;\nAnerkennungsvoraussetzungen gegeben waren und\nc) sie stellt im Benehmen mit den ihr angehören-     welcher dem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg\nden Erzeugergemeinscl]_aften gemeinsam Er-        durch die Beihilfen erzielt worden ist. Die zurückzu-\nzeugungs- und Qualitätsregeln auf, die für        zahlenden Beihilfen sind vom Tage des Widerrufs\nderen Mitglieder maßgebend sind;                  der Anerkennung an mit 3 0/o über dem jeweiligen\nd) eine Erzeugergemeinschaft kann nicht mehr         Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.\nals einer Vereinigung angehören;\n(6) Zuständig für die Durchführung der Förderung\n2. sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht aus-            ist das Land, in dem die Erzeugergemeinschaft oder\nschließt.                                            die Vereinigung ihren Sitz hat.\n(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.\n§ 6\n§ 5                                (1) Zur Verbesserung der Marktstruktur kann ein\n(1) Anerkannte Erzeugergemeinschaften und an-          Unternehmen, das landwirtschaftliche oder fischwirt-\nerkannte Vereinigungen von Erzeugergemeinschaf-           schaftliche Erzeugnisse bezieht, absetzt, be- oder\nten können nach Maßgabe der verfügbaren Haus-             verarbeitet, nach Maßgabe der verfügbaren Haus-\nhaltsmittel in den ersten drei Jahren nach ihrer An-       haltsmittel bei der Vergabe von Investitionsbeihil-\nerkennung staatliche Beihilfen erhalten, um ihre          fen berücksichtigt werden, soweit es folgende Vor-\nGründung zu erleichtern und ihre Tätigkeit zu för-        aussetzungen erfüllt:","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1969                           425\n1. es muß mit einer oder mehreren anerkannten Er-      zuzahlenden Investitionsbeihilfen sind vom Tage\nzeugergemeinschaften Lieferverträge abschließen.   der Kündigung an mit 3 0/o über dem jeweiligen\nDie Verträge können, soweit erforderlich, mit      Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.\nZustimmung der Erzeugergemeinschaft zwischen\nden Mitgliedern und dem Unternehmen unmittel-          (4) Zuständig für die Durchführung der Förderung\nbar abgeschlossen werden. Die Lieferverträge        ist das Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz\nmüssen unter anderem Bestimmungen enthalten        hat.\nüber                                                                          § 7\na) die Dauer des Vertrages;                           Obst- und Gemüseerzeuger, die einer Erzeuger-\nb) die Kündigungsfristen;                          organisation nach der Verordnung Nr. 159/66/EWG\nc) die Mindest- oder Festmengen der zu. liefern-   des Rates vom 25. Oktober 1966 (Amtsblatt der\nden und abzunehmenden Erzeugnisse;             Europäischen Gemeinschaften S. 3286/66) beigetreten\nsind, können mit den gleichen Erzeugnissen nicht\nd) den Ort und den Zeitpunkt der Lieferung;\neiner Erzeugergemeinschaft angehören.\ne) Vereinbarungen über die zu zahlenden Preise\nunter Berücksichtigung der Marktlage und der\nQualität;                                                                 § 8\nf) eine  rechtzeitige Information bei größeren        (1) Die zuständigen Behörden können zur Durch-\nÄnderungen des Betriebsprogramms des           führung der ihnen nach diesem Gesetz oder durch\nUnternehmens;                                  Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes über-\ntragenen Aufgaben von juristischen Personen und\ng) die allgemeinen Geschäftsbedingungen;\nnicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die erfor-\n2. die Investitionen müssen der Verbesserung der       derlichen Auskünfte verlangen.\nQualität und des Absatzes des Erzeugnisses oder\nder Gruppe von verwandten Erzeugnissen dienen,         (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft\ndie Gegenstand der Lieferverträge sind;            auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung\nihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\n3. die Beihilfe kann nur innerhalb eines Zeitraumes    der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen\nvon fünf Jahren nach Abschluß der jeweiligen       der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines\nLieferverträge beantragt werden;                   Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-\n4. das Unternehmen muß eine Mindestmenge eines         keiten aussetzen würde.\nbestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe ver-\n(3) Die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und\nwandter Erzeugnisse auf Grund der Lieferver-\nUnterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfah-\nträge mit einer oder mehreren anerkannten Er-\nren oder ein Verfahren wegen eines Steuerver-\nzeugergemeinschaften oder, wenn eine Zustim-\ngehens oder einer Steuerordnungswidrigkeit ver-\nmung gemäß Nummer 1 Satz 2 erteilt ist, mit\nwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175, 179,\nderen Mitgliedern abnehmen;\n188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenordnung\n5. die Lieferverträge müssen für eine bestimmte        über Beistands- und Anzeigepflichten gegenüber den\nMindestdauer abgeschlossen sein;                   Finanzämtern gelten insoweit nicht.\n6. das Unternehmen muß regelmäßig unter Beteili-\ngung der Erzeugergemeinschaft oder der Vereini-\n§ 9\ngung, der die Erzeugergemeinschaft angehört, die\nQualität der Rohwaren und Erzeugnisse prüfen.          (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 eine Auskunft nicht,\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-     nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nschaft und Forsten bestimmt, soweit dies für die in    erteilt.\n§ 1 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des       buße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahn-\nBundesrates,                                           det werden.\n1. welche Mindestmengen eines bestimmten Erzeug-                                 § 10\nnisses oder einer Gruppe verwandter Erzeug-            (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nnisse Gegenstand des Liefervertrages sein müs-     Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\nsen;                                               Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\n2. welche Mindestdauer der       Liefervertrag haben   mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\nmuß.                                               Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,\nwird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geld-\n(3) Werden die Lieferverträge aus einem von         strafe oder mit beiden Strafen bestraft.\ndem Unternehmen zu vertretenden Grunde vorzeitig\ngekündigt, ist zu bestimmen, in welchem Umfang             (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\ndie gewährten Investitionsbeihilfen zurückzuzahlen     Absicht, sich oder· einen anderen zu bereichern oder\nsind. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen,     einen andere~ zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\nwie lange die Lieferverträge bestanden und welcher     fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\ndem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg durch die       strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\nInvestitionsbeihilfen erzielt worden ist. Die zurück-   ein fremdes Geheimnis,· namentlich ein Betriebs-","426                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\noder Geschiiftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-     des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in\nsetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-       der Fassung vom 3. Januar 1966 (Bundesgesetzbl. I\nbefugt verwertet.                                       S. 37) entsprechende Anwendung.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nverfolgt.                                                                        § 12\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n§ 11                          und Forsten kann die ihm in diesem Gesetz erteilten\n(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-             Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen\nschränkungen findet keine Anwendung auf Be-             auf die Landesregierungen übertragen.\nschlüsse einer anerkannten Erzeugergemeinschaft\nim Sinne dieses Gesetzes, soweit sie die Erzeug-                                 § 13\nnisse betreffen, die satzungsgemäß Gegenstand ihrer        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nTätigkeit sind.                                         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(2) Eine anerkannte Vereinigung von Erzeuger-         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\ngemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes darf ihre       verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nMitglieder bei der Preisbildung beraten und zu die-     sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nsem Zweck gegenüber ihren Mitgliedern Preisemp-         Dritten Uberleitungsgesetzes.\nfehlungen aussprechen.\n(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Ge-                                § 14\nsetzes gegen Wetlbewerbsbeschränkungen unbe-               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nrührt. In den Fällen der Absätze 1 und 2 findet § 104   dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Mai 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höchetl\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Mai 1969                  427\nAnlage\nListe der Erzeugnisse, für die Erzeugergemeinschaften\ngebildet und anerkannt werden können\nZolltarif-Nr.                                Erzeugnisse\n01.02           Rinder, lebend, Hausrinder\n01.03           Schweine, lebend, Hausschweine\nex 01.04            Schafe, lebend, Haustiere\n01.05            Hausgeflügel, lebend\nex 02.01 A          Hausrinder, Hausschweine und Schafe, geschlachtet, in Vierteln\nbzw. Hälften bzw. ganzen Tierkörpern\nex 02.02            Hausgeflügel, geschlachtet\nex 03.01 A          Forellen und Karpfen, frisch, gekühlt oder gefroren\n03.01 B          Seefische, frisch, gekühlt oder gefroren\n03.01 BI         Seefische, ganz, ohne Kopf oder zerteilt\n03.01 B II       Seefische, filetiert\nex 03.02            Fische, gesalzen\n03.03            Krebstiere und Weichtiere\n04.01            Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert\nex 04.02            Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert\n(mit Ausnahme von Kondensmilch)\n04.03            Butter\n04.04            Käse und Quark\nex 04.05 A          Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht\n04.06            Natürlicher Honig\nKapitel 6       Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels\n07.01 A          Kartoffeln\nex 07.01            Gemüse, frisch\nex 08.06            Kernobst (Apfel und Birnen)\n08.07            Steinobst\n08.08            Beerenobst\n10.01           Weizen und Mengkorn\n10.02           Roggen\n10.03           Gerste\n10.04           Hafer\n10.05           Mais\nex 12.01            Raps und Rübsen\n12.03           Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat\n12.04           Zuckerrüben\n12.06           Hopfen (Blütenzapfen), Hopfenmehl\nex 12.07            Pfefferminze\n22.04           Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stumm-\ngemacht\nex 22.05            Wein aus frischen Weintrauben\n24.01           Tabak, unverarbeitet, Tabakabfälle"]}