{"id":"bgbl1-1969-39-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":39,"date":"1969-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes","law_date":"1969-05-16T00:00:00Z","page":421,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["421\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1969                          Ausgegeben zu Bonn am 20.Mai 1969                                                                                                        Nr. 39\nTag                                                                  Inhalt                                                                                          Seite\n16. 5. 69 Gesetz zur .Änderung des Einkommensteuergesetzes                                                                                                              421\nBu11df,S(JCsetzbl. JlJ (;11-1\n16. 5. 69 Gesetz zur Anpassung der landwirtscha-ftlichen Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes\n(Marktstrukturgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     423\n30. 4. 69 Verordnung über die Zuständigkeit des Hauptzollamtes Lübeck-West bei Steuervergehen\nund bei Steuerordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    428\n7. 5. 69 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 467 der Strafprozeßordnung in der Fas-\nsung des Artikels 2 Nr. 25 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten\nvom 24. Mai 1968) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   429\nBundesgcsctzhl. III 312-2\n7. 5. 69 Bcrichligung der Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Rechtsstellung der\nSoldaten (Soldatengesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         429\nBundes~1c,sdzbl. III 51-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgeselzblalt Teil 11 Nr. 29 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            430\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  430\nGesetz\nzur Änderung des Einkommensteuergesetzes\nVom 16. Mal 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                            zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                    oder die ohne eine solche Verpflichtung Bücher\nführen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist\nfür den Schluß des Wirtschaftsjahrs das Betriebs-\nArtikel 1                                                      vermögen anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach\nden handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungs-\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der                                            mäßiger Buchführung auszuweisen ist.\nBekanntmachung vom 27. Februar 1968 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 145) wird wie folgt geändert:                                                   (2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des An-\nlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzu-\n1. § 5 erhält die folgende Fassung:                                                       setzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden.\n,,§ 5\n(3) Als Rechnungsabgrenzungsposten sind nur\nGewinn bei Vollkaufleuten und bei bestimmten                                           anzusetzen\nanderen Gewerbetreibenden\n1. auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Ab-\n(1) Bei Gewerbetreibenden, die auf Grund ge-                                              schlußstichtag, soweit sie Aufwand für eine\nsetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher                                            bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;","422                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. auf der Passivseite Einnahmen vor dem Ab-          3. In § 52 wird hinter Absatz 2 der folgende Absatz\nschlußstichtag, soweit sie Ertrag für eine be-      2 a eingefügt:\nstimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.\nII (2 a) Die Vorschriften des § 5 und des § 6 Abs. 1\n(4) Die Vorschriften über die Entnahmen und          Satz 1 sind erstmals für Wirtschaftsjahre an-\ndie Einlagen (§ 4 Abs. 1), über die Zulässigkeit         zuwenden, die im Veranlagungszeitraum 1968\nder Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2), über die Be-            enden.\"\ntriebscJ.usgaben (§ 4 Abs. 4 bis 6), über die Be-\nwertung (§§ 6, 6 a) und über die Absetzung für\nAbnulzung oder Substanzverringerung (§ 7) sind                                 Artikel 2\nzu befolgen.\"                                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n2. In § 6 Abs. 1 erhält der erste Satz die folgende      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nFassung:\n11 Für die Bewertung der einzelnen Wirtschafts-\ngüter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Be-                               Artikel 3\ntriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Fol-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngende:\".                                              dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 16. Mai 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}