{"id":"bgbl1-1969-38-1","kind":"bgbl1","year":1969,"number":38,"date":"1969-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1969/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1969-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1969/bgbl1_1969_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz - 2. BesNG)","law_date":"1969-05-14T00:00:00Z","page":365,"pdf_page":1,"num_pages":56,"content":["365\nBundesgeset blatt\nTeiII                                                        Z1997A\n1969                          Aus~·c?;·ehcn zu Bonn am 16. Mai 1969                                                                    Nr. 38\nTag                                                                  In h a 1t                                                       Seite\n14. 5. 69  Zweites Gesetz zur NeuregeJung des Besoldungsrechts (Zweites Besoldungsneuregelungs-\ngesetz - 2. ßesN(;) .................................. ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   365\nBunucsq<'sc•lzhl. 111 '.WJ2-1, 20:J0-5, 2030-2, 2030-6, 53-4, 2030-1\nZweites Gesetz\nzur Neuregelung des Besoldungsrechts\n(Zweites Besoldungsneuregelungsgesetz - 2. BesNG)\nVom 14. Mai 1969\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                             (3) Dem Aufbau der Besoldungsordnung für\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                 aufsteigende Gehälter liegt folgende Amter-\nbewertung zugrunde:\nArtikel I\nBesoldungs-1                       Grundämter\ngruppe\n§ 1\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                                           A               Amtsgehilfe\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1963 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 916), zuletzt gelindert durch das Gesetz                                   A 2             Oberamtsgehilfe 1)\nüber die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969                                            A 3             Hauptamtsgehilfe\n(Bundesgesetzbl. I S. 2fi5), wird wie folgt geändert:                                     A 4             Amtsmeister\n1. § 5 erhält folgende Fassung:                                                          A 5             Oberamtsmeister\n,,§ 5\nA 5             Assistent, Werkführer\nSystem der Besoldungsordnungen                                              A 6             Sekretär, Werkmeister\n(1) Die Zuordnung der Ämter zu den Besol-                                         A 7             Obersekretär, Oberwerkmeister\ndungsgruppen der Besoldungsordnungen A (auf-\nsteigende Gehälter) und B (feste Gehälter)                                           A 8             Hauptsekretär, Hauptwerkmeister\n- Anlage I -- richtet sich nach dem Amtsinhalt.                                       A 9             Amtsinspektor, Betriebsinspektor\n(2) Der Einteilung der Amt.er in vier Lauf-\nbahngruppen (§§ 16 bis 19 des Bundesbeamten-                                          A 9             Inspektor\ngesetzes) entsprechend ist das Eingangsamt in                                         A10             Oberinspektor\nden Laufbahnen\nA 11            Amtmann\ndes einfachen Dienstes\nA 12·           Oberamtmann, Amtsrat\nden Besoldungsgruppen A 1 oder A 2,\ndes mittleren Dienstes                                                               A 13            Oberamtsrat\nder Besoldungsgruppe A 5,\nA 13            Regierungsrat\ndes gehobenen Dienstes\nder Besoldungsgruppe A 9,                                                A 14            Oberregierungsrat\ndes höheren Dienstes                                                                  A 15            Regierungsdirektor\nder Besoldungsgruppe A 13                                                A 16            Leitender Regierungsdirektor,\nFinanzpräsident 2 ), Ministerialrat 2 )\nzuzuweisen. Dies gilt nicht für die Laufbahnen\ndes gehobenen Fachschuldienstes der Bundes-                                        1) Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlich-rechtlicher\nwehr und des Bundes9renzschutzes sowie für                                              Dienstherren auch als Eingangsamt.\n2) Können in den Besoldungsgruppen A 16 und B 3 ausgebracht\ndie Sonderlaufbahnen des einfachen Dienstes.                                            werden.","366                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nDPn Crundämtern gleichwertige Ämter mit an-              der Deutschen Bundesbahn darf nach Maßgabe\nden~r Amtsbezeichnung sind wie die Grund-                sachgerechter Bewertung\nämter einzureihen. Als qkich wertig sind anzu-\nim mittleren Dienst\nsehen:\nin der Besoldungsgruppe A 7               40 v.H.,\ndie Grundämter\nin der Besoldungsgruppe A 8               25 v.H.,\nder Besoldungs~Jrnpp(~ f 12\nin der Besoldungsgruppe A 9                5 v.H.,\nund der hichschulobcrlehrer,\nim gehobenen Dienst\nder Besoldungsgruppe A 13\nin der Besoldungsgruppe A 11              30 v.H.,\nund der Studien reit,\nin der Besoldungsgruppe A 12              10 v.H.,\nder Besoldungsgruppe A 14\nin der Besoldungsgruppe A 13               2 v.H.,\nund der Oberstudienrat,\nder Besoldungsgruppe A 15                          im höheren Dienst\nund der Studiendirektor.                          in den Besoldungsgruppen A 15 und A 16\nnach Einzelbewertung zusammen             28 v. H.,\n(4) Der Obersludiendi reklor ist in die Besol-\nin der Besoldungsgruppe A 16                6 v.H.\ndungsgruppe A 15 einzureihen und erhält eine\nAmtszulage. Der Verwaltungsgerichtsrat ist 11is          der Gesamtzahl der Planstellen in der jeweili-\nzur siebenten Dienstc1ltersstufe in die Besol-           gen Laufbahngruppe nicht überschreiten. Bei\ndungsgruppe A 13, von der achten Dienstalters-           den Bundesoberbehörden, wissenschaftlichen An-\nstufe an in die Besoldungsgruppe A 14, der Ver-          stalten und entsprechenden Einrichtungen des\nwaltungsgerichtsdirektor in die Besoldungs-              Bundes sowie bei den unter Satz 1 fallenden\ngruppe A 15 einzureihen; diese Richter erhalten          Dienststellen der Deutschen Bundesbank kann\nin den Besoldungsgruppen A 14 und A 15 mit               von einem entsprechend erhöhten Anteil der\nErreichen des Endgrundgehalts ein um fünf-               Beförderungsämter ausgegangen werden, soweit\nundsiebzig vom Hundert des Unterschiedes zu              ihre jeweiligen besonderen Aufgaben und An-\nden Endgrundgehältern der jeweils nächst-                forderungen es rechtfertigen.      11\nhöheren Besoldungsgruppe erhöhtes Grund-\ngehalt.\n2. § 6 wird wie folgt geändert und ergänzt:\n(5) Beförderungsämter dürfen nur für solche\na) Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe d erhält fol-\nAufgaben geschaffen werden, die sich von dem                 gende Fassung:\nAmtsinhalt der jeweils unter ihnen liegenden\nÄmter ihrer Laufbahn wesentlich abheben. Ist                  ,,d) im Dienst der Bundeswehr als Berufs-\ndas erste Beförderungsamt einer, der Besol-                           soldat oder Soldat auf Zeit oder im\ndungsgruppen A 6, A 10 oder A 14 zugeordnet,                          Polizeivollzugsdienst, soweit der Dienst\ndürfen diese Ämter jedoch auch ohne Erfüllung                         die Zeit des auf Grund der Wehrpflicht\nder Voraussetzungen des Satzes 1 für Beamte                           zu leistenden Wehrdienstes umfaßt und\n11\neingerichtet werden, die auf Grund einer mit                          die Wehrpflicht dadurch als erfüllt gilt,    •\nErfolg abgeleisteten Tätigkeit im Eingangsamt\nb) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:\nbesondere Fachkenntnisse und Erfahrung auf-\nweisen; hierbei ist in der Regel eine von der                   ,, (6) Hat die tatsächliche Studiendauer die\nAnstellung bis zur Verleihung des ersten Be-                 vorgeschriebene Mindestzeit überschritten,\nförderungsamtes verbrachte Tätigkeit                          so kann das Studium nach Absatz 3 Satz 1\nNr. 1 auch insoweit berücksichtigt werden,\nin der Besoldungsgruppe A 5                             als es die vorgeschriebene Mindeststudien-\nvon mindestens 2 Jahren,                           zeit um nicht mehr als zwei Jahre über-\nin der Besoldungsgruppe A 9                             schreitet.   11\nvon mindestens 3 Jahren,\n3. § 7 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nin der Besoldungsgruppe A 13\n,,Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-recht-\nvon mindestens 5 Jahren\nlichen Dienstherrn im Reichsgebiet kann gleich-\nerforderlich. Satz 2 gilt 1ür die Laufbahnen des         gestellt werden die Tätigkeit\neinfachen Dienstes sinngemäß; beginnt eine\n1. im ausländischen öffentlichen Dienst oder im\nLaufbahn in der Besoldungsgruppe A 1, kann\nDienst einer zwischenstaatlichen oder über-\neine Beförderung nach Maßgabe des Satzes 2\nin ein Amt der Besoldungsgruppe A 3 vor-                     staatlichen Einrichtung,\ngesehen werden.                                          2. im Dienst der Fraktionen des Bundestages\noder der Landtage,\n(6) Das Verhältnis der Beförderungsämter in\nder Besoldungsordnung A unterhalb der ober-              3. im Dienst von kommunalen Spitzenverbän-\nsten Bundesbehörden und der Hauptverwaltung                  den,","Nr. J8 -  Tc1g der Ausgc1be: Bonn, den 16. Mai 1969                               367\n4. im Dienst von öffenllich-rechtlichen Religions-      8. Der bisherige Wortlaut des § 32 wird Absatz 1.\ngese!Jscrwften und ihren Verbänden,                   Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\n5. im Dienst bei n ichlöffcntl ichen Kraftverkehrs-          ., (2) Von den Regelungen des § 5 gelten Ab-\noder Fernmeldeunternehmen, die ganz oder               satz 1 und Absatz 3 Satz 2 sowie als Grundsatz\nteilweise von der Bundes-(Reichs-)post oder            Absatz 5 Satz 1.\"\nvon der Bundes-(Reichs-)bahn übernommen\nworden sind, sowie im nichtöffentlichen Eisen-      9. § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nbahndienst,\n6. im nichtöffentlichen Schuldienst und im Dienst\na) Der Punkt am Schluß des Buchstaben d wird\nvon in- und ausländischen nichtöffentlichen                  durch ein Komma ersetzt.\nwissenschaftlichen Hochschulen,                        b) Es wird folgender Buchstabe e angefügt:\n7. als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst                  „e) die am 8. Mai 1945 Angestellte eines\nvon wissenschaftlichen Forschungseinrichtun-                         Dienstherrn im Sinne des § 7 Abs. 1\ngen, an denen die öffentliche Hand durch                             waren und bis zu diesem Zeitpunkt die\nZahlung von Beiträgen oder Zuschüssen                                für eine Einheitslaufbahn vorgeschrie-\noder in anderer Weise wesentlich beteiligt                           benen Prüfungen bestanden haben; Ent-\nist; das gleiche gilt, wenn die Tätigkeit in                         sprechendes gilt für Angehörige einer\neinem Dienstverhältnis Zl~ Angehörigen des                           Einheitslaufbahn, die ihre Ausbildung\nöffentlichen Dienstes, die Forschungsaufgaben                        erst nach dem 8. Mai 1945 fortgesetzt\nwahrnehmen, oder zu wissenschaftlichen An-                           sowie die vorgeschriebenen Prüfungen\ngestellten bei den genannten Forschungs-                             bestanden haben und bis zum 30. Sep-\neinrichtungen ausgeübt und aus Mitteln der                           tember 1961 als Beamte eingestellt wor-\nöffentlichen Hand vergütet worden ist,                               den sind, mit der Maßgabe, daß die Zeit\n8. im Dienst von Einrichtungen, die von meh-                             vom 9. Mai 1945 bis zur Fortsetzung der\nreren der in Absatz 1 bezeichneten Dienst-                           Ausbildung als Dienstzeit im Sinne des\nherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungs-                         § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 berücksichtigt\nabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung                            wird.\"\nihnen obliegender hoheitsrechtlicher Auf-\ngaben geschaffen word(m sind.\"                    10. § 53 wird wie folgt geändert:\n4. § 8 wird wie folgt geändert:                               a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Für Beamte und Richter im Geltungs-\na) Absatz 1 wird gestrichen.\nbereich des § 49 Abs. 1 ist § 5 sinngemäß an-\nb) Der bisherige Absatz 2 v· ird Satz 1 und 2.                   zuwenden. Für Beamte im Polizeivollzugs-\ndienst gilt § 30 Abs. 2 entsprechend. § 5\n5. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „ein-                     Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 und Absatz 6 ist auf\nhundertundneun\" und „üchtundachtzig\" ersetzt                     Richter und Staatsanwälte nicht anzuwen-\ndurch die Worte „einhundertundzwölf\" und                         den.\"\n,,einundneunzig\".\nb) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n6. § 18 wird wie folgt geändert:                                    ,,Als gleichwertig sind anzusehen:\ndie Grundämter\na) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 wird hinter dem\nWort „Personen\" das Wort „vorrangig\" ein-                        der Besoldungsgruppe A 6 und der Polizei-\ngefügt.                                                          hauptwachtmeister,\nder Besoldungsgruppe A 11 und der Lehrer\nb) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:                        an Volksschulen, soweit für diesen ein\n„Dies gilt entsprechend für den auf den                          Studium von sechs Semestern vorgeschrie-\nGrundwehrdienst      anzurechnenden Wehr-                        ben ist,\ndienst, den ein Soldat auf Zeit auf Grund                        der Besoldungsgruppe A 12 und der Lehrer\nfreiwilliger Verpflichtung für eine Dienstzeit                   an Realschulen.\"\nvon nicht mehr als drei Jahren geleistet hat,\nsowie für einen diesem freiwilligen Wehr-             c) In Absatz 3 werden in Satz 1 die Worte\ndienst entsprechenden Vollzugsdienst der                    „Abs. 3\" durch „Abs. 4\" ersetzt und in Satz 2\nPolizei, wenn das Dienstverhältnis auf nicht                die Worte „einschließlich der weiteren\nmehr als drei Jahre eingegangen worden                      Dienstalterszulagen\" gestrichen.\nist. II\nd) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,, (4) Die Länder können für die Gemeinden,\n7. Der bisherige Wortlaut des § 30 wird Absatz 1.\nGemeindeverbände und die sonstigen ihrer\nEs wird folgender Absatz 2 angefügt:\nAufsicht unterstehenden Körperschaften, An-\n\"(2) Von den Regelungen des § 5 gelten Ab-                     stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts\nsatz 1 und Absatz 3 Satz 2 sowie als Grundsatz                   von § 5 Abs. 6 abweichende Regelq.ngen zu-\nAbsatz 5 Satz 1.\"                                                lassen, soweit dies wegen der besonderen","368                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nOr~Ji:misations- und Personalstruktur zur Ein-  14. Die Anlagen I bis III des Bundesbesoldungs-\nhaltung cfos Grunds,11z<:S sachg<~rechter Be-        gesetzes erhalten die Fassung der Anlagen 1\nwertung not wendi~J ist.\"                            bis 3 dieses Gesetzes. Die ruhegehaltfähigen\nZulagen in der Anlage IV des Bundesbesol-\n11. § 54 erl1üH lolqende Fdssun~J:                             dungsgesetzes werden wie folgt festgesetzt:\nAnlage IV Nr. 1 Fußnote 1 auf 84,00 DM\n,,§ 54\nAnlage IV Nr. 1 Fußnote 2 auf 45,00 DM\n(l) Die End~Jrundgeh~ilter der Besoldungs-               Anlage IV Nr. 1 Fußnote 3 auf 38,00 DM.\ngruppen A 1 bis A 16 dürfen die für die\nentsprechenden Besoldungsgruppen in der An-\n§ 2\nlage I dieses Gesetzes festgesetzten Endgrund-\ngehälter nicht überschreiten.                            (1) Der Bundesminister des Innern wird ermäch-\ntigt, die nach diesem Gesetz unmittelbar eintreten-\n(2) Das sich aus der Anlage I dieses Geset-       den Änderungen in der Einreihung von Beamten\nzes ergebende Verhältnis der Endgrundgehälter\nin die Gruppen der Besoldungsordnungen sowie\nin den Besoldungsgruppen A 1, A 5, A 9 und\nÄnderungen von Amtsbezeichnungen in einer Uber-\nA 13 zueinander ist, unbeschadet geringfügiger        leitungsübersicht festzustellen. Hierbei ist die Ober-\nAbweichungen zur Abrundung, zu wahren.\"\nleitung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-\nschutz entsprechend der Oberleitung der Unter-\n12. § 55 erhält lolqende Fassun~J:                        offiziere durchzuführen; Regierungsdirektoren im\nSchulaufsichtsdienst der Bundeswehr und des Bun-\n,,§ 55                      desgrenzschutzes sind in die Besoldungsgruppe\n(1) Düs Besoldungsdienstalter ist nach den        A 15 als Oberschulräte überzuleiten.\nGrundsätzen der §§ 6 bis 9 und 42 festzusetzen.          (2) Beamte, deren Dienstbezüge bei Anwendung\nEs darf frühestens am Ersten des Monats be-           der Vorschriften dieses Gesetzes hinter den Bezügen\nginnen, in dem der Beamte das einundzwan-             nach bisherigem Recht zurückbleiben, erhalten eine\nzigste Lebensjahr vollendet hat.                      Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedes. Die\n(2) Für die Anfongsgnmdgehälter der Besol-        Ausgleichszulage verringert sich um jede künftige\ndungsgruppen A 1, A 5, A 9 und A 13 gelten,           Erhöhung des Grundgehaltes.\nunbeschadet qeringfügiger Abweichungen zur               (3) Die Bundesbahnbetriebsinspektoren und die\nAbrundung, die folgenden Hundertsätze der             Technischen Bundesbahnbetriebsinspektoren, die sich\nEndgrundgehälter als Höchstsätze:                     vor dem 1. Juli 1967 gemäß Artikel VII Nr. 3 Buch-\nBesoldungsgruppe       A    1     73  vom  Hundert,   stabe b des Dritten Gesetzes zur Änderung beamten-\nrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften\nBesoldungsgruppe       A   5      70  vom  Hundert,\nvom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) in\nBesoldungsgruppe       A   9      65  vom  Hundert,   der Besoldungsgruppe A 9 befunden haben, erhalten\nBesoldungsgruppe       A 13       63  vom  Hundert.   eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von fünfund-\n(3) Für düs Aufsteigen vom Anfangs- zum           siebzig vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwi-\nEndgrundgehalt sind in jeder Besoldungs-              schen den Endgrundgehältern der Besoldungsgrup-\ngruppe einheitliche Dienstaltersstufen und -zu-       pen A9 und A 10.\nlagen vorzusehen.                                                               § 3\n(4) Das Endgrundgehalt darf frühestens er-           (1) In § 3 des Ersten Besoldungsneuregelungs-\nreicht werden                                         gesetzes vom 6. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 629)\nin der Besoldungsgruppe A 1 am Ersten des             wird folgender Satz angefügt:\nMonats, in dem das siebenunddreißigste Lebens-        „Es ist jedoch für Beamte, Richter und Soldaten, die\njahr vollendet wird,                                  sich am 1. Juli 1967 in einer der Besoldungsgruppen\nin der Besoldungsgruppe A 5 am Ersten des             A 13 oder A 14 befunden haben, mindestens um zwei\nMonats, in dem das neununddreißigste Lebens-          Jahre zu verbessern.\"\njahr vollendet wird,                                     (2) Die Anlage B Abschnitt II zu Artikel IX § 1 ,\nin · der Besoldungsgruppe A 9 am Ersten des           Abs. 3 des Dritten Gesetzes zur .Änderung beamten-\nMonats, in dem das fünfundvierzigste Lebens-          rechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften\njahr vollendet wird,                                  vom 31. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1007) wird\nin der Besoldungsgrupp(~ A 13 am Ersten d2s           wie folgt geändert:\nMonats, in dem das siebenundvierzigste Lebens-        Bei den bisherigen Besoldungsgruppen A 4 a 2 und\njahr vollendet wird.\"                                 A 4 b 2 (Hilfsschullehrer) wird in Spalte 4 der Uber-\nsicht (Sonstige Abweichungen) jeweils im zweiten\n13. § 56 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                  Satz die Zahl „7\" ersetzt durch die Zahl „9\".\n„ (l) Bei der Bemessung des Ortszuschlages\n§ 4\nsind die Bes·oldungsgruppen den Tarifklassen\nnach Maßgabe der Anlage II dieses Gesetzes               (1) Die Länder sind verpflichtet, ihr Besoldungs-\nzuzutei]en; die dort festgesetzten Monats-            recht innerhalb eines Jahres nach der Verkündung\nbeträge dürfen nicht überschritten werden.•           dieses Gesetzes den Vorschriften des § 1 unter","Nr. :rn ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                         369\nBerücksichtigung der gemeinsamen Belange aller                                      § 2\nDienstherren auf der Gnmdlcigc der §§ 49 bis 59               (1) Versorgungsempfänger, deren Versorgungs-\ndes Bundeslwsoldungsgesetzes anzupassen.                  bezügen ein Grundgehalt einer Besoldungsgrur:,pe\n(2) Landesrechtlichc Vorschriften über Regelbeför-     der Reichsbesoldungsordnungen vom 30. April 1920\nderung und entsprechende Maßnahmen sind mit dem           zugrunde liegt, werden nach Anlage 4 dieses Ge-\nZeitpunkt außer Krnft zu selzcn, von dem an ein           setzes in die Besoldungsordnungen des Bundesbesol-\nLandesgesetz nach Absatz 1 in Krnft tritt.                dungsgesetzes übergeleitet. Die Anlage 4 dieses\n(3) Uberschreitet bei einem der in § 49 Abs. 1 des     Gesetzes gilt sinngemäß für die Uberleitung der\nBundesbesoldungsgesetzes genannten Dienstherren           Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen\nder Anteil der eingerichteten Beförderungsämter           ein Grundgehalt der Preußischen Besoldungsord-\nbeim Inkrafttreten des § l Nr. l die Obergrenzen des      nungen vom 17. Dezember 1920, der Lehrerbesol-\ngemäß § 53 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes            dungsordnungen vom Jahre 1920 oder einer diesen\nsinngemäß anzuwendenden § 5 Abs. 6 des bezeich-           entsprechenden Besoldungsordnung zugrunde liegt.\nneten Gesetzes in der Fassung des § 1, so sind vom\n(2) Versorgungsempfänger, deren Versorgungs-\n1. Januar 1971 an bei Freiwerden jeder dritten Stelle\nbezügen ein Grundgehal_t der Preußischen Besol-\ngrundsätzlich die entspredwnden Umwandlungen\ndungsordnungen vom 17. Dezember 1927 zugrunde\ndurchzuführen. § 6 Abs. l und 2 des Ersten Besol-\nliegt, werden nach Anlage 5 dieses Gesetzes in die\ndungsneuregelungsgesetzes ist nicht mehr anzu-\nBesoldungsordnungen des Bundesbesoldungsgeset-\nwenden.\nzes übergeleitet. Versorgungsempfänger, deren Ver-\n(4) Ubersteigt bei einem der in § 49 Abs. 1 des        sorgungsbezügen ein Grundgehalt der Danziger Be-\nBundesbesoldungsgesetzes qenannten Dienstherren           soldungsordnungen vom 19. Oktober 1928 zugrunde\ndas Endgrundgehalt einer Besoldungsgruppe am              liegt, werden in sinngemäßer Anwe-ndung der Ver-\nTage vor dem Inkrafttreten des § 54 Abs. 1 des            ordnung vom 25. November 1939 (Reichsgesetzbl. I\nBundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des § 1           S. 2322) in die Besoldungsordnungen A und B des\nden entsprechenden Satz des Bundesbesoldungs-             Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927\ngesetzes in der Fassung des Vierten Gesetzes              und danach nach der Anlage VII des Bundesbesol-\nzur A.nderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom            dungsgesetzes in der Fassung des § 6 dieses Arti-\n19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 843), so ist eine     kels und nach nachstehendem Absatz 6 in die Besol-\nUberschreitung des jeweils geltenden Höchstbetra-         dungsordnungen      des    Bundesbesoldungsgesetzes\nges des § 54 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes          übergeleitet.\nnur zulässig, soweit das Endgrundgehalt um höch-\nstens zwei Drittel des nach diesem Gesetz und                 (3) Versorgungsempfänger, deren Versorgungs-\nnach späteren Bundesgesetzen maßgebenden Vom-             bezügen ein Grundgehalt einer anderen nach dem\nhundertsatzes erhöht wird. Stellenzulagen, die na. h      30. September 1927 in Kraft getretenen Besoldungs-\nAblauf bestimmter Zeiten seit Erreichen des End-          ordnung zugrunde liegt, werden in sinngemäßer\ngrundgehaltes gewährt werden, gelten als Bestand-         Anwendung der Anlage VII des Bundesbesoldungs-\nteil des Endgrundgehaltes im Sinne des Satzes 1.          gesetzes in der Fassung des § 6 dieses Artikels\nsowie des nachstehenden Absatzes 6 in die Besol-\n(5) Ist bei einem der in § 49 Abs. 1 des Bundes-        dungsordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes\nbesoldungsgesetzes genannten Dienstherren in dem          übergeleitet, wenn das zuletzt innegehabte Amt mit\nZeitpunkt, von dem an für seinen Bereich ein Lan-         einem der in den Reichsbesoldungsordnungen A\ndesgesetz nach Absatz 1 in Kraft tritt, ein Amt einer     und B vom 16. Dezember 1927 aufgeführten A.mter\nhöheren Besoldungsgruppe zugewiesen, als § 53             nach dem Amtsinhalt vergleichbar ist. Sie werden\nAbs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der         in sinngemäßer Anwendung der Uberleitungsüber-\nFassung des § 1 dieses Gesetzes vorschreibt, so            sicht der Anlage 5 dieses Gesetzes in die Besol-\nkann für die vorhandenen Stelleninhaber und Be-            dungsordnungen     des    Bundesbesoldungsgesetzes\namten auf Widerruf mit Dienstbezügen der Besitz-          übergeleitet, wenn das innegehabte Amt zwar nicht\nstand gewahrt werden. Entsprechendes gilt, wenn           mit einem der in den Reichsbesoldungsordnungen A\nBesoldungsgruppen einer höheren Tarifklasse des           und B vom 16. Dezember 1927, aber mit einem der in\nOrtszuschlages zugeteilt sind, als dies nach § 56 des     den Preußischen Besoldungsordnungen vom 17. De-\nBundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des § 1 in         zember 1927 aufgeführten A.mter nach dem Amts-\nVerbindung mit der Anlage 2 zu diesem Gesetz vor-          inhalt vergleichbar ist. Ist ein vergleichbares Amt\ngeschrieben ist.\nnicht vorhanden, werden die Versorgungsempfän-\n(6) Regelungen, in denen für die A.mter des Volks-      ger nach den Endgrundgehältern (einschließlich ruhe-\nschullehrers ein Beförderungsamt zwischen den Be-          gehaltfähiger Zulagen) in die Besoldungsordnungen\nsoldungsgruppen A 11 und A 12 und des Realschul-           des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember\nlehrers zwischen den Besoldungsgruppen A 12 und            1927 und danach nach Anlage VII des Bundesbesol-\nA 13 eingerichtet ist oder wird, bleiben unberührt.        dungsgesetzes in der Fassung des § 6 dieses Arti-\nkels in die Besoldungsordnungen des Bundesbesol-\nArtikel II                          dungsgesetzes übergeleitet. Liegt das Endgrur:d-\ngehalt (einschließlich ruhegehaltfähiger Zulagen)\n§ 1\nzwischen den Endgrundgehältern zweier Besol-\nDie Bezüge der unter § 48 b des Bundesbesoldungs-       dungsgruppen der Reichsbesoldungsordnung, wer-\ngesetzes fallenden Versorgungsempfänger werden             den die Versorgungsbezüge stufenbegrenzt in die\nnach Maßgabe der §§ 2 bis 4 neu festgesetzt.               höhere Besoldungsgruppe des Bundesbesoldungs-","370                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\ngcsetzes übergclcilcl; maßgebend ist die Dienst-          gabe der nachstehenden Ubersicht in die Besol-\naltersstufe der Besoldungsgruppe des Bundesbesol-         dungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes\ndungsgesetzes, die von der Endstufe denselben             übergeleitet:\nAbstand hat wie die Dienstaltersstufe der Reichs-\nbesoldungsgruppe, deren Grundgehaltssatz dem des                                Neue Besol-\nbisherigen Endgrundgehalts (einschließlich ruhe-                                dungsgruppe\ngehalU äh iger ZuldgPn) m indestPns entspricht.                                   der Besol-\nDienst-\nBisherige       dungsord-               Orts-\nalters-\nBesoldungsgruppe      nung Ades             zuschlag\n(4) Die unter § 48 b des Bundesbesoldungsgesetzes                                           stufe\nBundes-\nfallenden Versorgungsempfänger aus dem Personen-                                besoldungs-\nkreis der früheren Berufssoldaten, die nach dem                                    gesetzes\nGesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\nA8c1                       A6          8.       III\nsonen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1685) anspruchsberechtigt sind, werden     A 8 c2 (2. Stufe)          A6          7.       III\nnad1 Anlage 6 dieses c;esel.zes in die Besoldungs-        A 8 c 2 (1. Stufe),\nordnungen des Bundesbesoldungsgesetzes über-              AS c 3                     AS          6.       III\ngeleitet.\nA 8 c 4, A 8 c 5           A5          4.       III\n(5) Versorgungsempföng(!r     aus dem Personen-\nkreis der Hochschullehrer, deren Versorgung ein              (7) Bei der Uberleitung ist das Besoldungsdienst-\nGrundgt~halt der Besoldungsgruppen H la, H 1 b            alter in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften\noder H 2 des Reichsbesoldungsgesetzes oder ent-           des Bundesbesoldungsgesetzes von Amts wegen fest-\nsprechender Besoldungsgruppen früherer Landes-            zusetzen, soweit nicht Dienstaltersstufen nach Ab-\nbesoldungsordnungen zugrunde liegt, werden nach           satz 5 abstandsgleich zu ermitteln oder feste Dienst-\nMaßgabe der nachstehenden Ubersicht in die Be-            altersstufen bestimmt sind.\nsoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes\nübergeleitet:                                                (8) War bei Beamtinnen bei Eintritt des Versor-\ngungsfalles von einer Kürzung des Grundgehalts\nund der Stellenzulagen um zehn vom Hundert aus-\nBisherige        Neue Besoldungsgruppe                 zugehen, entfällt diese Kürzung.\nOrts-\nBesoldungs-       der Besoldungsordnung A\nzuschlag\ngruppe     des Bundesbesoldungsgesetzes                 (9) Ein neben den Versorgungsbezügen noch ge-\nzahlter Frauenzuschlag entfällt.\nH 1a        A 16 Ruhegehaltfähige      Zu-    Ib\nlage in Höhe des Unter-\nschieds des Endgrund-                                          § 3\ngehalts der Besoldungs-                (1) Ist das zu berücksichtigende Amt in der Son-\ngruppe A 16 und des                 derüberleitungsübersicht (Anlage IV Nr. 2) des\nGrundgehalts der Be-                Bundesbesoldungsgesetzes, in Artikel VIII des Drit-\nsoldungsgruppe B 3                  ten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und\nbesoldungsrechtlicher Vorschriften oder in der An-\nH 1b        A 15 Ruhegehaltfähige             lb       lage B zu Artikel IX § 1 Abs. 3 des zuletzt genann-\nZulage von 200 DM                   ten Gesetzes in der Fassung der Anlage 7 dieses\nH2                                            Ib       Gesetzes auf geführt und einer Besoldungsgruppe\nA 13 Ruhegehaltlähige\nmit höherem Endgrundgehalt (einschließlich ruhe-\nZulage von 150 DM\ngehaltfähiger Zulagen) zugeteilt, so tritt die danach\nmaßgebende Besoldungsgruppe an die Stelle der\nAn die Stelle der bisherigen Dienstaltersstufe tritt      nach § 2 maßgebenden Besoldungsgruppe, wenn das\ndie Dienstaltersstufe der neuen Besoldungsgruppe,          Amt den gleichen Amtsinhalt hat; Entsprechendes\ndie zur Endstufe den gleichen Abstand wie die            gilt für Ämter, die mit ihrem Amtsinhalt mit den\nDienslaltersstufe der bisherigen Besoldungsgruppe         in den vorstehend genannten Ubersichten aufgeführ-\nhat. Liegt den Versorgungsbezügen in Einzelfällen          ten Ämtern übereinstimmen, auch wenn die Amts-\nein Grundgehalt zugrunde, das höher als das End-          bezeichnung abweicht. Den Bezügen sind auch die\ngrundgehalt der Besoldungsgruppen H 1 a, H 1 b, H 2       Zulagen nach Maßgabe der Fußnote 1 der Besol-\noder der entsprechenden Besoldungsgruppen frühe-          dungsgruppe 6 und der Fußnote 2 der Besoldungs-\nrer Landesbesoldungsordnungen ist, so ist der Unter-      gruppe 9 der Besoldungsordnung A des Bundesbe-\nschied zum Endgrundgehalt, erhöht um die Erhö-            soldungsgesetzes zugrunde zu legen, wenn das zu\nhungssätze für ruhegehaltfähige Zulagen nach der          berücksichtigende Amt mit einem mit dieser Zulage\nFußnote 1 zur Anlage VII des Bundesbesoldungs-            ausgestatteten Amt übereinstimmt.\ngesetzes, den Versorgungsbezügen als zusätzliche\nruhegehaltfähige Zulage zugrunde zu legen.                   (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ver-\nsorgungsempfänger aus dem Personenkreis der\n(6) Versorgungsempfänger, deren Versorgungs-           Wachtmeister (Sammelbezeichnung) im Polizeivoll-\nbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen              zugsdienst mit einer Dienstzeit von weniger als\nA 8 c 1 bis A 8 c 5 zugrunde liegt, werden nach Maß-      zwölf Jahren.","Nr. :-H3 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                           371\n(3) foür d('n Personenkreis U('S § 2 Abs. 4 gilt die                               § 7\nUberleitungsülwrsicht (for J\\nlage A zu Artikel IX              (1) Die Anlagen A und B zu Artikel IX des Drit-\n§ 1 Abs. 2 des Drillen Cesetzes zur Änderung\nten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher und\nbeamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\nbesoldungsrechtlicher Vorschriften finden in der\nschriften in der Fassung der Anlage 7 dieses Geset-         Fassung der Anlage 7 dieses Gesetzes mit Wirkung\nzes mit der Mc1ßgabe, dc1ß Jrühere Berufsunteroffi-         vom Inkrafttreten dieses Artikels auch auf Ver-\nziere nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des\nsorgungsempfänger nach § 48 a des Bundesbesol-\n§ 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Cesetzes zur Regelung\ndungsgesetzes und nach § 5 a des Gesetzes zur Ein-\nder Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des\nführung von Beamtenrecht des Bundes im Saarland\nGrundgesetzes fallenden Personen erfaßt werden.             vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 332) An-\nDas Besoldungsdienstalter ist in sinngemäßer An-\nwendung.\nwendung der Vorschriften des Bundesbesoldungs-\ngesetzes von Amts wegen festzusetzen.                           (2} § 2 Abs. 8 und § 3 Abs. 1 Satz 1 gelten er-\ngänzend auch für die entsprechenden Versorgungs-\n(4) Hängt die Einstufung in eine Besoldungs-\nempfänger nach Absatz 1.\ngruppe von bestimmten gesetzlichen Voraussetzun-\ngen ab, zum Beispiel Einwohnerzahl, Anzahl der                  (3) Artikel IX § 1 Abs. 4 des Dritten Gesetzes zur\nLehrerste11en, Anzahl der richterlichen Stellen, sind       Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-\ndie Verhältnisse am Tage des Eintritts des Versor-          li eher Vorschriften wird gestrichen.\ngungsfalles maßgebend; die Einwohnerzahl bestimmt               (4) Der Geltungsbereich des Artikels II § 4 des\nsich nach der amtlichen Volkszählung, die zuletzt           Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesol-\nvor dem Eintritt des Versorgungsfalles durchgeführt         dungsgesetzes bleibt auf Versorgungsempfänger be-\nworden ist. Bei Versorgungsempfängern nach dem              schränkt, deren Versorgungsfall vor dem 1. Oktober\nGesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der              1968 eingetreten ist.\nunter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\n§ 8\nsonen tritt an die Stelle des Tages des Eintritts des\nVersorgungsfalles der 8. Mai 1945, wenn der Ver-                Bleiben die sich nach den §§ 1 bis 7 ergebenden\nsorgungsfall nach diesem Zeitpunkt eingetreten ist          Versorgungsbezüge hinter den Versorgungsbezü-\noder als eingetreten gilt.                                  gen nach Artikel II des Vierten Gesetzes zur Ände-\nrung des Bundesbesoldungsgesetzes zurück, wird\nden Versorgungsempfängern ein Ausgleichsbetrag\n§ 4\nin Höhe dieses Unterschieds gewährt. Erhöhen sich\nAuf die Versorgungsempfänger nach § 2 Abs. 1             die Versorgungsbezüge, so verringert sich der Aus-\nbis 3 findet Artikel II § 4 des Vierten Gesetzes zur        gleichsbetrag entsprechend.\nAnderung des Bundesbesoldungsgesetzes Anwen-\ndung.\nArtikel III\n§ 5\n§ 1\nLiegen den in § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes\nbezeichneten Versorgungsbezügen Diäten nach                     (1) Bei Versorgungsempfängern, deren Versor-\neiner Diätenordnung zugrunde, die nicht von Arti-           gungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsord-\nkel IX § 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung                nungen des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde\nbeamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-           liegt, treten mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses\nschriften erfaßt sind, treten an die Stelle der Diäten      Artikels an die Stelle der bisherigen Sätze der\ndie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besol-               Grundgehälter die Sätze der Ubersicht der Anlage 1\ndungsgruppe, die nach dem Bundesbesoldungsgesetz            dieses Gesetzes.\noder der Anlage B zu Artikel IX § 1 Abs. 3 des                  (2) Die  Versorgungsbezüge, deren Berechnung\nDritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher            ein Grundgehalt nicht zugrunde liegt, werden um\nund besoldungsrechtlicher Vorschriften in der Fas-          drei vom Hundert erhöht.\nsung der Anlage 7 dieses Gesetzes Eingangsgruppe\nder Laufbahn ist. Für Versorgungsempfänger aus\n§ 2\ndem Kreis der außerplanmäßigen Professoren, der\nDozenten und wissenschaftlichen Assistenten ist                 (1) Die ruhegehaltfähigen Stellenzulagen in der\ndie Besoldungsgruppe A 13 des Bundesbesoldungs-             Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und in\ngesetzes Eingangsgruppe der Laufbahn. In der                der Anlage 5 dieses Gesetzes werden wie folgt er-\nneuen Besoldungsgruppe ist das Besoldungsdienst-            höht:\nalter in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften                            37,20 DM auf       38,00 DM,\ndes Bundesbesoldungsgesetzes von Amts wegen                                43,90 DM auf       45,00 DM,\nfestzusetzen. § 2 Abs. 8 und 9 gilt entsprechend.                          82,20 DM auf       84,00 DM.\nDie ruhegehaltfähigen Zulagen nach Fußnote 1) der\n§ 6                              Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes und nach\nIn der Anlage VII des Bundesbesoldungsgesetzes           Fußnote 1) der Anlage 5 dieses Gesetzes werden\nentfällt für die Uberleitung aus der bisherigen Be-         um zweieinhalb vom Hundert erhöht.\nsoldungsgruppe A 4 b 2 die Stufenbegrenzung auf                 (2) In den Anlagen A und B zu Artikel IX des\ndie zwölfte Dienstaltersstufe.                              Dritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher","372                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nund besoldungsrechUicher Vorschriften in der Fas-           Zulage erhöht worden ist. Hängt die Einstufung in\nsung der Anlage 7 <li<!ses Cesclws werden die ruhe-         eine Besoldungsgruppe oder die Gewährung einer\ngchallfühi~Jen Zuldgen wie folrJ t erhöht:                  Stellenzulage von bestimmten gesetzlichen Voraus-\n14,70 DM     auf     15,00 DM,                setzungen ab, gilt Artikel II § 3 Abs. 4 dieses Ge-\nsetzes entsprechend. Voraussetzung für die An-\n56,30 DM     anf     58,00 DM,\nwendung der Sätze 1 bis 3 ist, daß das innegehabte\n59,70 DM     dUI     61,00 DM,               Amt den gleichen Amtsinhalt wie das höhergestufte\n61,00 DM     iJll l  fü,00 DM,                Amt hat; Artikel II § 3 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halb-\n75,'10 DM    auf     77,00 DM,               satz gilt auch hier.\n82,20 DM     mll     B4,00 DM,                   (2) Absatz 1 gilt für Versorgungsempfänger aus\n117,30 DM     aut    120,00 DM,               dem Personenkreis der Berufssoldaten der Bundes-\n130,60 DM     i1Uf   134,00 DM.               wehr entsprechend.\n(3) An die Stelle der Süt:1.e der ruhegehaltfähigen          (3) Absatz 1 gilt für Versorgungsempfänger aus\nZulagen nuch Anlage IV und den Besoldungsord-              dem Personenkreis der Mitglieder des Bundesver-\nnungen des Bundesbesoldungsgesetzes, die den Ver-          fassungsgerichts sinngemäß.\nsorgungsbezürJl~n am Tar;c vor dem Inkrafttreten               (4) Absatz 1 gilt nicht für den Personenkreis des\ndieses Artikels zugrunde liegen, treten die nach           Artikels II § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes.\ndiesem Gesetz maßgebenden Sillze. Den Versor-\n(5) In  der Anlage IV Nr. 2 des Bundesbesol-\ngungsbezügen zugnmde liegende Zulagen, die für\ndungsgesetzes wird in der Spalte „Abweichungen\ndas zu berücksichtigende Amt nicht mehr vorge-\nvon der Regelüberleitung\" bei „Lokomotivbetriebs-\nsehen sind, werden um zweieinhalb vom Hundert\ninspektor\" die Besoldungsgruppe „A 8 kw\" durch\nerhöht.\n,,A 9 kw\" ersetzt.\n(4) Die ruhegehaltfähigen Zulagen nach Artikel II\n§ 2\n§ 2 Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes werden wie folgt\nerhöht:                                                        Für Versorgungsempfänger aus dem Personen-\n200,00 DM     auf     205,00 DM,               kreis der früheren Berufssoldaten, die nach dem\n150,00 DM    dllf    154,00 DM.               Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der un-\nter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\nsonen anspruchsberechtigt sind, gilt die Uberlei-\n§ 3                              tungsübersicht der Anlage A zu Artikel IX § 1\nDie Ausgleichszulagen nach § 48 a Abs. 3 Satz 2 des      Abs. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung beamten-\nBundesbesoldungsgesetzes oder nach § 5 a Abs. 5 des         rechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften\nGesetzes zur Einführung von Beamtenrecht des Bun-           mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Artikels in\ndes im Saarland in der Fassung des Artikels VI des          der Fassung der Anlage 8 dieses Gesetzes mit der\nDritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher            Maßgabe, daß frühere Berufsunteroffiziere nur bei\nund besoldungsrechtlicher Vorschriften oder nach            Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1\nArtikel II § 4 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Ände-        Satz 2 Nr. 1 des bezeichneten Gesetzes erfaßt wer-\nrung des Bundesbesoldungsgesetzes vermindern sich           den.\num den Betrag, um den sich nach diesem Artikel                                         § 3\ndas Grundgehalt (einschließlich ruhegehaltfähiger\nZulagen) erhöht.                                                Bei der Uberleitung ist das Besoldungsdienstalter,\nnach dem sich das Grundgehalt der bisherigen Be-\nArtikel IV                           soldungsgruppe berechnet, auch für das Grundgehalt\nder neuen Besoldungsgruppe maßgebend. Liegt den\n§ 1                              Versorgungsbezügen ein nach § 48 a Abs. 1 Satz 3\n(1) Bei Versorgungsbezügen, denen ein Grund-             des Bundesbesoldungsgesetzes ermitteltes Grund-\ngehalt aus der Besoldungsgruppe eines Amtes zu-             gehalt zugrunde, ist das Besoldungsdienstalter in\ngrunde liegt, das bis zum Inkrufttreten dieses Ar-          sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bun-\ntikels unmittelbar kraft Gesetzes durch eine Ände-          desbesoldungsgesetzes von Amts wegen festzu-\nrung des Bundesbesoldungsgesetzes oder der Besol-           setzen.\ndungsordnungen        des    Bundesbesoldungsgesetzes                                  § 4\noder nach Anlage B zu Artikel IX § 1 Abs. 3 des\nArtikel II § 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung\nDritten Gesetzes zur Änderung beamtenrechtlicher\ndes Bundesbesoldungsgesetzes gilt auch für Ver-\nund besoldungsrechtlicher Vorschriften in der Fas-\nsorgungsfälle, die in der Zeit vom 1. Oktober 1968\nsung der Anlage 8 dieses Gesetzes einer Besol-\nbis zum 31. Dezember 1969 eingetreten sind.\ndungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt zuge-\nteilt worden ist, treten mit Wirkung vom Inkraft-\ntreten dieses Artikels an die Stelle des Grundge-                                     § 5\nhalts und der rnhegehaltfähi~Jen Zulagen, die den              Die Ausgleichszulagen nach § 48 a Abs. 3 Satz 2\nVersorgungsbezügen zugrunde liegen, das Grund-              des Bundesbesoldungsgesetzes oder nach § 5 a\ngehalt und die ruhegehaltfi.ihigen Zulagen der neuen        Abs. 5 des Gesetzes zur Einführung von Beamten-\nBesoldungsqruppe. Entsprechendes 9ilt, wenn ein             recht des Bundes im Saarland in der Fassung des\nAmt mit einer ruhegehaltfähiqen Zulüqe ausgestat-           Artikels VI des Dritten Gesetzes zur Änderung be-\ntet oder eine bereits vorhandene ruhegehaltfähige           amtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-","Nr. '.38  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                                373\nschrillen oder nt1ch /\\rl.ikcl 11 § 4 Abs. 2 des Vierten  6. § 164 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nGesetzes zur .i\\ nderung des Bundesbesoldungsgeset-\n„ Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung\nzes vermindern sich um den Betrug, um den sich\naus einem Grunde im Sinne des § 18 Abs. 4 des\nnach diesem Artikel das Grund~Jehalt (einschließlich\nBundesbesoldungsgesetzes, soll das Waisengeld\nruhcgchi1Hf~.ili irJer Zulagen) erhi>ht.\nentsprechend dieser Vorschrift länger gewährt\nwerden.\"\nArtikel V\n7. Der bisherige Wortlaut des § 176 wird Absatz 1.\nDas Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Be-            Es wird folgender Absatz 2 angefügt\nkanntmachung vom 22. Oktober 1965 (Bundes-\n,, (2) Der Direktor beim Deutschen Bundestag\ngesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert durch das\nund der Direktor des Bundesrates können jeder-\nSechste Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher\nzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt\nund besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März\nwerden, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.\"\n1969 (Bundesgesctzbl. I S. 257), wird wie folgt ge-\nändert: ·                                                8. § 181 Abs. 8 wird gestrichen.\n1. § 115 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                                  Artikel VI\n,,Der Tdtigkeit im Dienst eines öffentlich-\nDas Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung\nrechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit\nder Bekanntmachung vom 10. Juli 1967 (Bundes-\nim Dienst von Einrichtungen gleich, die von\ngesetzbl. I S. 701), zuletzt geändert durch das Fünfte\nmehreren der im Satz 1 bezeichneten Dienst-\nGesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besol-\nherren durch Staatsvertrag oder Verwaltungs-\ndungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968\nabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung\n(Bundesgesetzbl. I S. 848), wird wie folgt geändert:\nihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben\ngeschaffen worden sind.\"                          In § 20 Abs. 1 werden die Worte „fünfundsieb-\nzig vom Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen\nb) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\nDienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs-\n,,Für die Ermitllung des <1nzurechnenden Ren-     gruppe A 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zurück-\ntenteils nach Satz 1 und 2 ist der Bruchteil des  bleibt. An die Stelle der Besoldungsgruppe A 1 tritt\ndurch Gesetz oder sonstige ·Regelung fest-        die\" durch die Worte „dem Betrag des Mindest-\ngelegten Beitrngsanlcils des Dienstherrn maß-     unfallruhegehaltes zurückbleibt. An die Stelle des\ngebend; Rententeile auf Grund freiwilliger        Mindestunfallruhegehaltes treten fünfundsiebzig vom\nWeiterversicherung oder Selbstversicherung        Hundert der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge\nwerden nicht gesondert ermittelt.\"                aus der Endstufe der\" ersetzt.\n2. § 118 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 3 werden die Worle „der Besoldungs-                                  Artikel VII\ngruppe A 1\" durch die Worte „der Besoldungs-\ngruppe A 2\" ersetzt.                                 Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 20. Februar 1967 (Bundes-\nb) Als Satz 4 wird angefügt:                          gesetzbl. I S. 201), zuletzt geändert durch das Fünfte\n,,Die Mindestversorgung erhöht sich um drei-      Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und be-\nßig Deutsche Mark für den Ruhestandsbeam-         soldungsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968\nten und die Witwe, um sechs Deutsche Mark         (Bundesgesetzbl. I S. 848), wird wie folgt geändert:\nfür jedes kinderzuschlagsberechtigte Kind\neines Ruhestandsbeamten und für jede Halb-        1. § 22 wird wie folgt geändert:\nwaise sowie um zehn Deutsche Mark für jede\na) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:\nVollwaise; die Erhöhungsbeträge bleiben bei\neiner Kürzung nach § 128 außer Betracht.\"                     Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-\n;echtlichen Dienstl:errn steht die Tätigkeit im\n3. In § 122 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des                        Dienst von Einrichtungen gleich, die von meh-\nSatzes 3 durch ein Komma ersetzt und folgender                   reren der im Satz 1 bezeichneten Dienstherren\nSatzteil angefügt:                                               durch Staatsvertrag oder Verwaltungsabkom-\n,,beim Tode eines Beamten auf Widerruf im Vor-                   men zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen\nbereitungsdienst der Unterhaltszuschuß.\"                         obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben ge-\nschaffen worden sind.\"\n4. In § 140 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der               b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:\nBesoldungsgruppe A 1 zurückbleiben.\" durch fol-\ngende Worte ersetzt: ,,der Besoldungsgruppe A2                   ,,Für die Ermittlung des anzurechnenden Ren-\nzurückbleiben, § 1 \\8 Abs. 1 Satz 4 gilt entspre-                tenteils nach Satz 1 und 2 ist der Bruchteil des\nchend.\"                                                          durch Gesetz oder sonstige Regelung fest-\ngelegten Beitragsanteils des Dienstherrn maß-\n5. In § 158 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „der                      gebend; Rententeile auf Grund freiwilliger\nBesoldungsgruppe A 1\" durch die Worte „der                       Weiterversicherung oder Selbstversicherung\nBesoldungsgruppe A 2\" (~rsetzt.                                  werden nicht gesondert ermittelt.\"","374                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\n2. § 26 Abs. 1 wird wi<) folgt ~Jdindcrt:                gehalt und einen Ortszusch ·.ag. Neben dem Amts-\na) In Süt.z 3 W<!rd<~n di<) Worte „der Besoldungs-\ngehalt wird eine Dienstaufwandsentschädigung\ngruppe 1\" durch die Worte „der Besoldungs-        gewährt.\n~Jruppc 2\" ersetzt.                                  (2) Im übrigen gelten die allgemeinen besol-\ndungsrechtlichen Vorschriften, soweit nicht das\nb) Als Sc1tz 4 wird dn~J<dügl:\nGesetz über das Bundesverfassungsgericht beson-\n,,Di(~ Minclcsl vcrsorgung erhöht sich um drei-\ndere Vorschriften enthält. Insbesondere erhalten\nßig Dculschc Milrk für den Soldc1tcn im Ruhe-\ndie     Mitglieder   des    Bundesverfassungsgerichts\nstand und die Witwe, um sechs Deutsche Mark       auch Kinderzuschläge nach Maßgabe des Bundes-\nfür jedes kindcrzuschlagsberechtigte Kind\nbesoldungsgesetzes.\neines Soldaten im Ruhestand und für jede\nHalbwaise sowie um zehn Deutsche Mark für                                  § 1a\njede Vollwüise; die 12rhöhungsbcträge bleiben        (1) Das Grundgehalt des Präsidenten des Bun-\nbei einer Kürzung nach § 43 in Verbindung         desverfassungsgerichts wird in Höhe des Amts-\nmit § 128 des Bundesbeamtengesetzes außer         gehalts eines Bundesministers festgesetzt.\nBetracht.\"\n(2) Das Grundgehalt des Vizepräsidenten des\n3. In § 53 Abs. 4 werden die Worte „Besoldungs-          Bundesverfassungsgerichts wird in Höhe des Grund-\ngruppe 1\" durch die Worte „Besoldungsgruppe 2\"        gehalts des Staatssekretärs festgesetzt.\nersetzt.                                                 (3) Die Grundgehälter der anderen Richter des\n4. § 59 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:           Bundesverfassungsgerichts werden in Höhe des\nGrundgehalts der Präsidenten bei den obersten\n„Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung\nGerichtshöfen des Bundes festgesetzt.\naus einem Grunde im Sinne des § 18 Abs. 4 des\nBundesbesoldungsgesetzes, soll das Waisengeld\nentsprechend dieser Vorschrift länger gewährt                                  § 1b\nwerden.\"                                                 Für den Ortszuschlag gelten die Sätze der Tarif-\n5. § 72 wird gestrichen.                                 klasse I a in der Anlage II des Bundesbesoldungs-\ngesetzes; jedoch erhält der Präsident des Bundes-\n6. In § 79 a werden die Worte „in § 53 Abs. 4 an         verfassungsgerichts eineindrittel der hiernach maß-\ndie Stelle des Eineinviertelfachen\" durch die         gebenden Beträge.\nWorte „an die Stelle der in § 53 Abs. 4 bezeich-                                § 1 C\nneten Höchstgrenze\" ersetzt.\nDie Dienstaufwandsentschädigung beträgt\nArtikel VIII                            für den Präsidenten\n§ 1\ndes Bundesverfassungsgerichts\n600 Deutsche Mark\nDem § 50 Abs. l des Beamtenrechtsrahmengeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                      für den Vizepräsidenten\n·22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1753), zuletzt            des Bundesverfassungsgerichts\ngeändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung\n600 Deutsche Mark\nbeamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vor-\nschriften vom 31. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 257),        für die anderen Richter\nwird foigender Satz 2 angefügt:                                  des Bundesverfassungsgerichts\n„Die Beteiligung der Versorgungsempfänger an                                                225 Deutsche Mark\neiner Änderung der Einreihung von Ämtern oder an\nmonatlich. Näheres regelt der Bundesminister des\nMaßnahmen mit entsprechender Wirkung ist nach\nMaßgabe besonderer rahmenrechtlicher Vorschriften        Innern.\"\nzulässig.\"\n§ 2                                                 Artikel X\nDurch Landesgesetz kann bestimmt werden, daß             Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen\nMaßnahmen zur Anpassung des Landesrechts ent-            Sonderzuwendung vom 15. Juli 1965 (Bundesgesetz-\nsprechend den Regelungen der Artikel II und IV           blatt I S. 609), zuletzt geändert durch das Sechste\ndieses Gesetzes auf die Versorgungsempfänger             Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und be-\nübertragen werden.                                       soldungsrechtlicher Vorschriften vom 31. März 1969\n(Bundesgesetzbl. I S. 257), wird wie folgt geändert:\nArtikel IX\n1. In § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 und § 9 Satz 2 werden\nAn die Stelle des § 1 des Gesetzes über das Amts-\ngehalt der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts          ersetzt:\nvom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 133)              a) mit Wirkung vom 1. Dezember 1969\ntreten folgende Vorschriften:                                    di1s Wort „vierzig\" durch das Wort „fünfzig\",\n,,§ 1                            b) mit Wirkung vom 1. Dezember 1971\n(1) Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts              das Wort „fünfzig\" durch das Wort\nerhalten als Amtsgehalt (Dienstbezüge) ein Grund-                ,,sechsundsechzigzweidrittel\".","Nr. 38 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                           375\n2. In§ 8 Salz 1 werden ersetzt:                                                 Artikel XII\na) mit Wirkung vom 1. Dezember 1969                     Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\ndas Wort „zwanzig\" dunh das Wort „fünfund-       das Bundesbesoldungsgesetz in der vom 1. April\nzwanzig\",                                        1969 an geltenden Fassung mit neuem Datum be-\nkanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des\nb) mit Wirkung vom 1. Dezember 1971\nWortlautes zu beseitigen.\ndas Wort „fünfundzw,rnzig\" durch das Wort\n,,dreißig\".\n3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Stellen-\nArtikel XIII\nund Ausgleichszulagen\" durch die Worte „Amts-,\nStellen- und Ausgleichszulagen\" ersetzt.                Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von Artikel VII\nnach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nArtikel XI\ngesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(1) § 54 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps\nvom 12. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 782), zu-\nletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur Ände-\nrung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher                               Artikel XIV\nVorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I           Es treten in Kraft:\nS. 848), wird wie folgt geJnderl:\n1. Artikel I § 1 Nr. 6 Buchstabe b sowie Artikel V\n1. Absatz 1 Nr. 2, 5 und G sowie Absatz 2 werden\nNr. 6 und Artikel VII Nr. 4 hinsichtlich ihrer Be-\ngestrichen.\nzugnahme auf § 18 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-\n2. In Absdtz 1 Nr. 1 wcrckn die Worte „und Ange-            besoldungsgesetzes mit Wirkung vom 1. Januar\nhörigen des Zivilschutzkorps\" gestrichen.                1967,\n3. In Absatz 1 Nr. 4 wcrdPn die Worte „und für die       2. Artikel I § 3 und Artikel X Nr. 3 mit Wirkung\nentsprechenden ;\\nfJehörigen des Zivilschutz-           vom 1. Juli 1967,\nkorps\" gestrich cn.\n3. Artikel II mit Wirkung vom 1. Oktober 1968,\n(2) Artikel 11 § l des Cesclzcs zur Änderung des\nBundespolizeibeamtengesdzes vom 8. Mai 1967              4. Artikel I § 1 Nr. 11 und 13 am 1. Juni 1969,\n{Bundesgesetzbl. I S. 518) wird wie folgt geändert:\n5. Artikel IV am 1. Januar 1970,\na) Die in Nummer 1 bezeichnete Uberschrift erhält\nfolgende Fassung:                                   6. Artikel I bezüglich der Lehrer an Volksschulen\n„Sondervorschriften für die Zeit des Aufbaues           und der Lehrer an Realschulen am 1. Januar 1971,\nder Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes\".        7. die übrigen Vorschriften       mit  Wirkung   vom\nb) Nummer 3 Buchstabe b wird gestrichen.                     1. April 1969.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Mai 1969\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister des Innern\nBenda\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","376                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage\n(Anlage l des Bundesbesoldun~Jsgeselzes)\nBesoldungsordnungen A und B\nVorbemerkungen                          5. Beamten des gehobenen Dienstes der Steuer- und\nZollverwaltung in den Besoldungsgruppen A 9\n1. Die Amtsbezeichnungen sind in den Besoldungs-          bis A 12 kann für die Zeit ihrer überwiegenden\ngruppen nach der Buchstabenfolge geordnet. Die         Verwendung im Außendienst der Steuerprü-\nAmtsbezeichnungen der Vollzugsbeamten im               fung oder der Zollfahndung nach näherer Be-\nBundesgrenzschutz und die Dienstgradbezeich-           stimmung des Bundesministers der Finanzen\nnungen der Soldaten sind am Schluß der Besol-          eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage bis zu\ndungsgruppen aufgeführt. Ein Anhang zur Besol-         62 Deutsche Mark monatlich gewährt werden.\ndungsordnung A enthält künftig wegfallende\nÄmter und A rntsbezeichnungen.\n6. Beamte des gehobenen Dienstes und Soldaten\nin den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 erhalten\n2. Die Beamtinnen erhalten diP AmtsbE~zeichnung in        im Flugsicherungskontrolldienst eine ruhegehalt-\nder weiblichen Form.                                   fähige Stellenzulage von 62 Deutsche Mark\nmonatlich.\n3. Die Grundgehaltssätze sind Monatsbeträge. Sie\nsind für alle Besoldungsgruppen in einer Uber-\n7. Die Amtsbezeichnung der Richter an den ober-\nsicht am Schluß dieser Anlage zusammengestellt.\nsten Gerichtshöfen des Bundes besteht aus der\nin der jeweiligen Besoldungsgruppe bestimmten\n4. Soldaten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16          · Grundamtsbezeichnung und einem Zusatz, der\nund Beamte im Erprobungs- und Abnahmeflug-             den Gerichtshof bezeichnet, an dem der Richter\ndienst erhalten als Flugzeugführer mit der Er-         sein Richteramt innehat.\nlaubnis zum Führen von Strahlflugzeugen und\nbei entsprechender Verwendung eine Stellenzu-\nlage in Höhe von monatlich 250 Deutsche Mark.       8. Die Amtsbezeichnungen „Direktor und Professor\"\nDiese Zulage wird auch nach Beendigung dieser          und „Leitender Direktor und Professor\" in den\nVerwendung gewährt                                     Besoldungsgruppen B 1, B 2 und B 3 stehen nur\nzur Verfügung für Beamte mit Forschungsaufga-\na) nach mindestens fünfjähriger Verwendung als         ben bei wissenschaftlichen Forschungsanstalten\nStrahlflugzeugführer oder                          und bei folgenden Behörden und Anstalten mit\nb) nach einem bei dieser Verwendung erlittenen         eigener Forschung:\nDienstunfall im Flugdienst oder einer durch\nBiologische Bundesanstalt für Land- und Forst-\ndie Besonderheiten dieser Verwendung be-\nwirtschaft\ndingten gesundheitlichen Schädigung, die eine\nweitere Verwendung als Strahlflugzeugführer        Bundesanstalt für Bodenforschung\nausschließen,\nBundesanstalt für Materialprüfung\nund zwar für die ersten fünf Jahre in voller Höhe      Bundesanstalt für Straßenwesen\nund sodann in Höhe von monatlich 125 Deutsche\nMark. Die Zulage ist ruhegehaltfähig, während          Bundesgesundheitsamt\nder ersten fünf Jahre der Verwendung als Strahl-      Deutscher Wetterdienst\nflugzeugführer jedoch nur bei Beendigung des\nDienstverhältnisses durch Tod oder Dienstunfä-          Deutsches Hydrographisches Institut\nhigkeit, wenn sie infolge eines durch die Ver-         Institut für chemisch-technische Untersuchungen\nwendung als Strahlflugzeugführer erlittenen\nDienstunfalles oder infolge einer durch die Be-         Ozeanographische Forschungsanstalt der Bundes-\nsonderheiten dieser Verwendung bedingten ge-              wehr\nsundheitlichen Schädigung eingetreten sind.            Physikalisch-Technische Bundesanstalt.","Nr. :m --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                                 377\nBundesbesoldungsordnung A\n1\nAufsteigende Gehälter\nBesoldungsgruppe 1\n398 -- 416 -   434 -  452 -  470 -488 -       506 -  524 -  542 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmitteJbarer Bundesdienst                                    Mittelbarer Bundesdienst\nAmtsgehilfe\nAmtsgehilfe\nMuseumsaufseher\nGrenzjäger                                                  1)  In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten\nMatrose im Bundesgrenzschutz                                     des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die der\nBundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen\nGrenadier, Flieger, Mcilrose   1\n)                                festgesetzt hat.\nBesoldungsgruppe 2\n430- 448-- 466 -      484 -  502- 520 -      538 -   556 -  574- 592 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                                    Mittelbarer Bundesdienst\nBetriebsaufseher 1) 2)                                      Museumsoberaufseher 4)\nBundesbahnschaffner 1)    2)\nOberamtsgehilfe 4 )\nJustizwachtmeister\nOberamtsgehilfe 3) 4 )\nPostschaffner 1 ) 2 )\nZollbootsmann 1)                                            1)  Erhält eine Amtszulage von 25 DM.\nZollmaschinenwärter 1 )                                     2)  Erhält als Führer von Kraftwagen eine nichtruhegehalt-\nZollwachtmeister 1 )                                             fähige Stellenzulage von 30 DM.\n3)  Oberamtsgehilfen beim Deutschen Bundestag und beim\nGrenztruppjäger                                                 Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellenzulage\nVormatrose im Bundesgrenzschutz                                  von 25 DM.\n4\n) Nach langjähriger Bewährung im Dienst öffentlich-\nGefreiter                                                        rechtlicher Dienstherren auch als Eingangsamt.\nBesoldungsgruppe 3\n471 -  490 -  509 -   528 -  547 -  566 -    585 -   604 -  623 -   642 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Zolloberbootsmann 1 )\nBetriebsoberaufseher 1)                                     Zolloberwachtmeister 1)\nBundesbahnbetriebswart 1)                                   Grenzoberjäger\nBundesbahnoberschaffner 1 )                                  Obermatrose im Bundesgrenzschutz\nFernmeldewart 1 )\nObergefreiter\nGeldzähler\nGleiswart 1)\nMittelbarer Bundesdienst\nHauptamtsgehilfe 2 )\nJustizoberwachtmeister                                      Hauptamtsgehilfe\nLeitungswart 1)                                             Museumshauptaufseher\nPanzerwart 1 )\nPostoberschaffner 1 )                                       1)   Erhält eine Amtszulage von 25 DM.\nPostwart 1 )                                                2)   Hauptamtsgehilfen beim Deutschen Bundestag und\nSchleusenbetriebswart 1)                                         beim Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stel-\nZollmaschinenoberwärler 1 )                                      lenzulage von 25 DM.","378                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBesoldungsgruppe 4\n494 - 516- 538 -  560- 582 -    604 -     626 -    648 -  670 -  692 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                             Zollmaschinenhauptwärter 2)       3)\nAmtsmeister 1 )                                          Grenzhauptjäger\nBetriebsmeister 2)                                       Hauptmatrose im Bundesgrenzschutz\nBetriebshauptaufseher 2)                                 Hauptgefreiter\nBundesbahnhauptschaffner 2)\nFernmeldeoberwart 2)                                         Mittelbarer Bundesdienst\nJustizhauptwachtmeister                                  Amtsmeister\nLeitungsoberwart 2 )\nPanzeroberwart 2 )\n1)  a) Amtsmeister beim Bundespräsidialamt und beim\nBundeskanzleramt erhalten eine ruhegehaltfähige\nPosthauptschaffner 2)\nStellenzulage von 31 DM.\nPostoberwart 2)                                               b) Amtsmeister beim Deutschen Bundestag und beim\nSchleusenoberbetriebswart 2)                                      Bundesrat erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-\nTriebwagenführer 2 )                                              zulage von 25 DM.\nZollhauptbootsmann 2 ) 3)                                2)   Erhält eine Amtszulage von 25 DM.\nZollhauptwachtmeister 2) 3)                              3)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5.\nBesoldungsgruppe 5\n517 - 542 - 567 - 592 -  617 -   642 -     667 -   692 -  717 -  742 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                             Technischer Regierungsassistent 1)\n1\nUnterbrandmeister )\nBundesbahnassistent\nVerwaltungsassistent\nBundesbahnbetriebsassistent\nWerkführer 1)\nBundesbahnoberbetriebswart\nZollassistent\nErster Justizha.uptwachtmeister\nZollhauptbootsmann 2)\nFernmeldeassistent\nZollhauptwachtmeister 2 )\nFernmeldehauptwart\nZollmaschinenführer 1)\nForstwart\nZollmaschinenhauptwärter 2)\nJustizassistent\nZollschiffsassistent 1 )\nLeitungshauptwart\nMaschinenführer 1 )                                      Fahnenjunker im Bundesgrenzschutz\nOberamtsmeister                                          Oberwachtmeister im Bundesgrenzschutz\nOberbetriebsmeister                                      Maat im Bundesgrenzschutz\nObergeldzähler                                           Seekadett im Bundesgrenzschutz\nObertriebwagenführer\nPanzerhauptwart                                          Unteroffizier\nPostassistent                                            Fahnenjunker\nPostbetriebsassistent                                    Maat\nPosthauptwart                                            Seekadett\nRegierungsassistent\nRegierungsvermessungsassistent 1)                           Mittelbarer Bundesdienst\nReservelokomotivführer 1)                                Bundesbankassistent\nSchiffsassistent 1 )                                     Oberamtsmeister\nSchleusenhauptbetriebswart                               Verwaltungsassistent\nSteuerassistent\nTechnischer Bundesbahnassistent 1)                       1)  Erhält vom Zeitpunkt der Einweisung in eine Plan-\nTechnischer Fernmeldeassistent 1)                             stelle an eine Amtszulage von 20 DM.\nTechnischer Postassistent 1)                             2)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 4.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                               379\nBesoldungsgruppe 6\n555- 581 -    607 -  633 -  659- 685 -      711 -   737 -  763 -   789 -  815 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Technischer Regierungssekretär        1)\nBrandmeister 1 )                                          Verwaltungssekretär\nBundesbahnsekretär                                        Werkmeister 1 )\nFernmeldesekretär                                         Zollmaschinenmeister 1 )\nJustizsekretär                                            Zollschiffsführer 1 )\nLokomotivführer 1)                                        Zollsekretär\nMaschinenmeister 1)                                       Hauptwachtmeister im Bundesgrenzschutz\nPostsekretär                                              Obermaat im Bundesgrenzschutz\nPostverwalter\nStabsunteroffizier\nRegierungssekretär\nObermaat\nRegierungsvermessungssck rctür 1)\nRevierforstw ü rt\nMittelbarer Bundesdienst\nSchiffsführer 1 )\nSteuersekretär                                            Bundesbanksekretär\nTechnischer Bundesbahnsekretär 1 )                        Verwaltungssekretär\nTechnischer Fernmeldesekretär 1)\nTechnischer Postsekretär 1 )                              1)   Erhält eine Amtszulage von 31 DM.\nBesoldungsgruppe 7\n611 -   637 -  663 -  689 -  715 -  741 - 767 -      793 -   819 -  845 -   871 -   897 -\n923 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Zolloberschiffsführer 1 )\nBundesbahnobersckretär                                    Zollobersekretär\nFernmeldeobersekretär                                     Meister im Bundesgrenzschutz 2 )\nJustizobersekretär                                        Fähnrich im Bundesgrenzschutz\nKriminalmeister                                           Bootsmann im Bundesgrenzschutz 2 )\nOberbrandmeister 1 )                                      Fähnrich zur See im Bundesgrenzschutz\nOberforstwart                                              Obermeister im Bundesgrenzschutz 2) 3)\nOberlokomotivführer 1 )                                    Oberbootsmann im Bundesgrenzschutz 2)        1)\nObermaschinenmeister 1 )                                   Feldwebel 2)\nOberschiffsführer 1 )                                      Fähnrich\nOberwerkmeister 1)                                        Bootsmann 2)\nPostobersekretär                                          Fähnrich zur See\nPostoberverwalter                                          Oberfeldwebel 2 ) 3)\nRegierungsobersekretär                                     Oberbootsmann 2) 3)\nRegierungsvermessungso bersekretär 1 )\nMittelbarer Bundesdienst\nSteuerobersekretär\nTechnischer Bundesbahnobersekretär 1)                      Bundesbankobersekretär\nTechnischer Fernmeldeobersekretär 1)                       Verwaltungsobersekretär\nTechnischer Postobersekretär 1 )                           1)   Erhält eine Amtszulage von 31 DM.\nTechnischer Regierungsobersekretär 1 )                     2)   Erhält als Kompaniefeldwebel eine nichtruhegehalt-\nVerw al tungso bersekretär                                      fähige Stellenzulage von 31 DM.\nZollobermaschinenmeister 1 )                               3)   Erhält eine Amtszulage von 31 DM.","380                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBesoldungsgruppe 8\n647 -     679 - 711 - 743 - 775 -   807 - 839- 871 -        903 -  935 -   967 - 999-\n1031 DM\nOrtszuschlag: III\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Zollhauptmaschinenmeister 1)\nBundesbdhnhauplsekreUir                                    Zollhauptschiffsführer\nFernmeldehauptsck relür                                    Zollhauptsekretär\nHauptbrnndmeister 1 )                                      Hauptmeister im Bundesgrenzschutz 2) 3)\nHauptlokomotivführer                                       Hauptbootsmann im Bundesgrenzschutz 2) 3)\nHauptmaschinenmeister 1)                                   Oberfähnrich im Bundesgrenzschutz 3 )\nI-L:rnptschiffsführer 1 )                                  Oberfähnrich zur See im Bundesgrenzschutz 3 )\nHau ptwerkmei s1 er\nHauptfeldwebel 2 ) 3 )\nJustizhauptsekrelür 1)\nHauptbootsmann 2 ) 3 )\nKriminalobermeister\nOberfähnrich 3)\nPosthauptsckreUi r\nOberfähnrich zur See      3)\nPosthauptverwalter\nRegierunqshauptsekrcliir\nRegierun gsvermessungsh aup tsek retär 1 )                     Mittelbarer Bundesdienst\nRevieroberforstwart 1 )\nBundesbankhauptsekretär\nSteuerhauptsekreti.ir\nVerw al t.ungsha uptsekretär\nTechnischer Bundesbahnhauptsekretär\nTechnischer Femmel<lehauptsekretär                         1)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9.\nTechnischer Posthauptsekretär                              2)  Erhält als Kompaniefeldwebel eine nichtruhegehalt-\nTechnischer Regierungshauptsekretär                             fähige Stellenzulage von 31 DM.\nVerwaltungshauptsekretär                                   3\n) Erhält eine Amtszulage von 40 DM.\nBesoldungsgruppe 9\n74:{- 776- 809 - 842- 875-908- 941 - 974- 1007 -                    1040- 1073 -\n1106 - 1139 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Regierungsinspektor\nAmtsinspektor                                              Regierungsvermessungshauptsekretär 1)\nArchivinspektor                                            Regierungsvermessungsinspektor 2 )\nBetriebsinspektor                                          Revierförster\nBibliotheksinspektor                                       Revieroberforstwart 1)\nBundesbahnbet.riebsinspektor                               Steuerinspektor\nBundesbahninspektor                                        Technischer Amtsinspektor\nFernmeldebetriebsinspektor                                 Technischer Bup.desbahnbetriebsinspektor\nFernmeldeinspektor                                         Technischer Bundesbahninspektor 2 )\nHauptbrnndmeister 1 )                                      Technischer Fernmeldebetriebsinspektor\nHauptmaschinenmeister 1)                                   Technischer Fernmeldeinspektor 2)\nHauptschiffsführer 1 )                                     Technischer Postbetriebsinspektor\nJustizhaupt.sekreti.ir 1)                                  Technischer Postinspektor 2 )\nJ ustizinspekt.or                                          Technischer Regierungsinspektor 2 )\nLokomoti vbetri ebs inspek tor                             Verwaltungsinspektor 2)\nKapitän 2)                                                 Zollbetriebsinspektor\nKonsulatssekretär                                          Zollhauptmaschinemneister 1)\nKriminalkommissar                                          Zollinspektor 2 )\nLotse 2 )                                                  Zollkapitän\nPostbauinspektor 2 )\nPostbetriebsinspektor                                      Stabsmeister im Bundesgrenzschutz\nPostinspektor                                              Leutnant im Bundesgrenzschutz 2 )\nPost.meister                                               Stabsbootsmann im Bundesgrenzschutz\n2\nRegierungsbauinspektor 2 )                                 Leutnant zur See im Bundesgrenzschutz )","Nr. 38 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                                   381\nStabsfeldwebel                                             Bibliotheksinspektor\nStabsbootsmann                                             Verwaltungsinspektor        2)\nLeutnant 2)\nLeutnant zur See'.!)                                       1)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 8.\n2\n)  Beamte und Soldaten, bei denen neben der Laufbahn-\nMittelbarer Bundesdienst.                                     prüfung die Abschlußprüfung einer höheren tech-\nnischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vor-\nAmtsinspektor\ngeschrieben ist, erhalten eine ruhegehaltfähige Stel-\nArchivinspektor                                                 lenzulage von 62 DM. Dies gilt nur, wenn. während\nBundesbankamtsinspeklor                                         des Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine\nBundesbankinspektor                                             Dienstbezüge gezahlt wurden.\nBesoldungsgruppe 10\n829 - 870 -- 911 -   952 -- 993 -   1034 - 1075 - 1116 -        1157 -     1198 - 1239 -\n1230 --1321 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bunu.esclienst                             Verwaltungsoberinspektor          1)\nZolloberinspektor 1)\nArchivoberinspektor\nBibliotheksoberinspektor                                   Oberstabsmeister im Bundesgrenzschutz\nBundesbahnober inspcktor                                   Oberstabsbootsmann im Bundesgrenzschutz\nOberleutnant im Bundesgrenzschutz 1 )\nFernmcldeoberinspcklor                                                                                        1)\nOberleutnant zur See im Bundesgrenzschutz\nJustizoberinspektor\nKonsulatssekretär Erster Klasse                            Oberstabsfeldwebel\nKriminaloberkommiss a. r                                   Oberstabsbootsmann\nOberleutnant 1 )\nOberförster\nOberleutn~nt zur See 1)\nOberlotse 1 }\nOberpostmeis tcr                                               Mittelbarer Bundesdienst\nPostoberbauinspekl:or 1)\nAr chi vo berinspektor\nPostoberinspektor\nBundesbankoberinspektor\nRegierungsoberbauim;peklor 1)\nBibliotheksoberinspektor\nRegierungsoberinspektor                                                                      1)\nVerwaltungsoberinspektor\nRegierungsvermessungso bcrinspektor 1)\nSeekapitän 1 )                                             1)  Beamte und Soldaten, bei denen neben der Laufbahn-\nSteueroberinspektor                                            prüfung die Abschlußprüfung einer höheren tech-\nTechnischer Bundesbahnoberinspektor 1)                         nischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vor-\ngeschrieben ist, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-\nTechnischer Fernmeldeoberinspektor 1)\nzulage von 62 DM. Dies gilt nur, wenn während des\nTechnischer Postoberinspektor 1)                               Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine\nTechnischer Regierungsoberinspektor 1 )                        Dienstbezüge gezahlt wurden.","382                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBesoldungsgruppe 11\n966- 1008 -     1050 -1092 -    1134 - 1176 -    1218 - 1260 -     1302 -   1344 -\n1386 -   1428 - 1470 -    1512 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Hauptmann im Bundesgrenzschutz 1 )\n1\nKapitänleutnant im Bundesgrenzschutz          )\nArchivamtmann\nBibliotheksmntmann\nHauptmann 1)\nBundesbahnamtmann                                                             1)\nKapitänleutnant\nFernmeldeamtmann\nForstamtmann\nJustizamtmann                                                Mittelbarer Bundesdienst\nKanzler\nKriminalhauptkommissar                                    Archivamtmann\nPostamtmann                                               Bundesbankamtmann\nPostbauamtmann 1)                                         Bibliotheksamtmann\n1\nRegierungsamtmann                                         Verwaltungsamtmann           )\nRegierungsbauamtmann 1)\nRegierungsvermessungsamtmann 1 )\nSeeoberkapitän 1)\nSteueramtmann                                             1) Beamte und Soldaten, bei. denen neben der Laufbahn-\nTechnischer Bundesbahnamtmann 1 )                             prüfung die Abschlußprüfung einer höheren tech-\nTechnischer Fernmeldeamtmann 1 )                              nischen Lehranstalt als Anstellungsvoraussetzung vor-\nTechnischer Postamtmann 1 )                                   geschrieben ist, erhalten eine ruhegehaltfähige Stellen-\nTechnischer Regierungsamtmann 1 )                             zulage von 62 DM. Dies gilt nur, wenn während des\nVerwaltungsamtmann 1 )                                        Besuchs der höheren technischen Lehranstalt keine\nZollamtmann 1 )                                               Dienstbezüge gezahlt wurden.\nBesoldungsgruppe 12\n1053 -    1103 - 1153 -  1203 - 1253 ~ 1303 - 1353 - 1403 -          1453 -   1503 -\n1553 - 1603- 1653 - 1703 DM\nOrtszuschlag: II\nUnmittelbarer Bundesdienst                              Verwaltungsoberamtmann\nZollrat\nAmtsrat\nArchivoberamtmann                                         Hauptmann im Bundesgrenzschutz 3)\nBibliotheksoberamtmann                                    Kapitänleutnant im Bundesgrenzschutz 3)\nBundesbahnoberamtmann                                     Hauptmann 3)\nFachschuloberlehrer 1)                                    Kapitänleutnant     3\n)\nFernmeldeoberamtmann\nForstoberamtmann                                             Mittelbarer Bundesdienst\nJustizoberamtmann\nKanzler Erster Klasse 2 )                                 Ar chi vo beram tmann\nPostoberamtmann                                           Bundesbankamtsrat\nPostoberbauamtmann                                        Bundesbankoberamtmann\nRegierungsoberamtmann                                     Bibliotheksoberamtmann\nRegierungsoberbauamtmann                                  Verwaltungsoberamtmann\nRegierungsvermessungsoberamtmann                          1) Erhält nach Maßgabe des Haushaltsplanes eine Amts-\nSeehauptkäpitän 2 )\nzulage von 100 DM.\nSteuerrat                                                 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\nTechnischer Bundesbahnoberamtmann                         3) Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des\nTechnischer Fernmeldeoberamtmann                              Haushaltsplanes für bis zu 10 v. H. der Gesamtzahl\nTechnischer Postoberamtmann                                   der für diese Ämter/Dienstgrade ausgebrachten Plan-\nTechnischer Regierungsoberamtmann                             stellen.","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                                  383\nBesoldungsgruppe 13\n1193- 1247 -  1301 -  1355 - 1409- 1463 - 1517 - 1571 -          1625 -   1679 -\n1733 - 1787 - 1841 - 1895 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Studienrat\nArchivoberamtsrat                                       Technischer Bundesbahnoberamtsrat\nArchivrat                                               Technischer Fernmeldeoberamtsrat\nBergrat                                                 Technischer Postoberamtsrat\nBibliotheksoberamts rat                                 Technischer Regierungsoberamtsrat\nBibliotheksrnt                                          Verwaltungsgerichtsrat 3 ) 4 )\nBundcsbahnobermntsrnt                                    Verwaltungsoberamtsrat\nBundesbahnrat                                            Verwaltungsrat\nFachschuldirektor 1)                                    Wissenschaftlicher Rat\nFernmcl deoberam tsra t                                 Major im Bundesgrenzschutz\nForstmeister                                            Stabsarzt im Bundesgrenzschutz\nForstoberamtsrat                                        Korvettenkapitän im Bundesgrenzschutz\nJustizoberamtsrat\nKanzler Erster Klasse 2)                                Major\nKonsul                                                  Korvettenkapitän\nKustos                                                  Stabsapotheker\nLegationsrat                                            Stabsarzt\nMilitärpfarrer 3)                                       Stabsveterinär\nOberamtsrat\nMittelbarer Bundesdienst\nObersteuerrat\nOberzollrat                                             Archivoberamtsrat\nFostbaurat                                               Archivrat\nPosto beram tsr a t                                     Bundesbankoberamtsrat\nPostoberbauamtsrat                                      Bundesbankrat\nPostrat                                                 Bibliotheksoberamtsrat\nRegierungsapotheker                                     Bibliotheksrat\nRegierungsbaurat                                         Kustos\nRegierungsfischereirat                                  Medizinalrat\nRegierungsgeologe                                        Verwaltungsoberamtsrat\nRegierungsgewerberat                                     Verwaltungsrat\nRegierungskriminalrat                                    Wissenschaftlicher Rat\nRegierungsland wirtschaftsr a t                          1)  Fachschuldirektoren mit besonderen Aufgaben erhal-\nRegierungsmedizinalrat\nten, wenn ihr Eingangsamt die Besoldungsgruppe A 12\nRegierungsoberamtsrat                                        ist, nach Maßgabe des Haushaltsplanes von der neun-\nRegierungsoberbauamtsrat                                     ten Dienstaltersstufe an eine ruhegehaltfähige Stellen-\nRegierungsrat                                                zulage von 150 DM.\nRegierungsvermessungsrat                                 2)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.\nRegierungsveterinärr a t                                 3)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.\nSeehauptkapitän 2 )                                      4)  Bis zur siebenten Dienstaltersstufe.","384                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBesoldungsgruppe 14\n1228 -· 1298 ---- 1368 --- 14:rn -  1sos -  1s1s -    1648 -  11rn -   1788 -  1858 -\n1928 -   1998 -  2068 -    2138 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                                    Oberstleutnant\nBibliol.heksoberrn t                                            Fregattenkapitän\nßundesbuhnoberrat                                               Oberstabsapotheker\nDirektor der Bundcshauplkcisse                                  Oberstabsarzt\nKonsul Erst.er Kl<1sse                                          Oberstabsveterinär\nLegationsrat Erster Klasse 1)\nMilittirptarrer 2 )                                                Mittelbarer Bundesdienst\nOberarchivrat\nOberbergrat                                                     Bundesbankoberrat\nOberforstmeister                                                Bibliotheksoberrat\nOberpostbaurnt                                                  Medizinaloberrat\nOberpostrat                                                     Museumsdirektor\nOberregierungsapotheker                                         Oberarchivrat\nOberregierungsbaurat                                            Oberkustos\nOberregierungsgeologe                                           Verwaltungsoberrat\nOberregierungs~JCWl!rberc1t                                     Wissenschaftlicher Oberrat\nOberregierungskriminalr a t\nOberregierungslm1dw irtschafü; rat\nOberregierungsmedizinalrat\n1) Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-\n0 berregierun gsr a t                                               schaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Bot-\nschafter\" oder „Gesandter\".\nOberregierungsvermessung sr a t                                 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.\nOberregierungsvetcri närrnt                                     3) Oberstudienräte auf herausgehobenen Dienstposten\nOberstudienrat 3) 4)                                                erhalten nach Maßgabe des Haushaltsplanes eine\nVerwallungsgerichtsrat 2) \")                                        ruhegehaltfähige Stellenzulage von 80 DM.\nVerwaltungsoberrat                                              4) Oberstudienräte als ständige Vertreter von Ober-\nWissenschaftlicher Oberrat                                          studiendirektoren erhalten eine ruhegehaltfähige Stel-\nlenzulage von 156 DM.\nOberstleutnant im Bundcs~Jnmzschutz                             5)  Von der achten Dienstaltersstufe an. Erhält mit Er-\nFregattenkapitün im Bundcc;9renzschutz                              reichen der vierzehnten Dienstaltersstufe ein um 240\nOberstabsarzt im Bundesgrenzschutz                                  DM erhöhtes Grundgehalt.","Nr. :rn --- Tt1g der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                                   385\nBesoldungsgruppe 15\n1384 - 1461 -  1538 - 1615 - 1692 - 1769 - 1846- 1923 -                2000 -  2077 -\n2154 - 2231 - 2308 - 2385 - 2462 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                               Oberstleutnant 6)\nFregattenkapitän 6 )\nArchivdirektor\nOberfeldapotheker\nBibliotheksdirektor\nFlottillenapotheker\nBotschaftsrat 1)\nOberfeldarzt\nBundesbahndirektor\nFlottillenarzt\nGeneralkonsul 2 )\nOberfeldveterinär\nLandforstmeister\nMilitärdekan 3 )                                                 Mittelbarer Bundesdienst\nOberpostdirektor                                           Bundesbankdirektor 7)\nOberschulrat 4 )                                           Biblioth_eksdirektor\nOberstudiendirektor 4)                                     Hauptkustos bei den Staatlichen Museen der Stiftung\nRegierungsbaudirektor                                            Preußischer Kulturbesitz 8)\nRegierungsdirektor                                         Medizinaldirektor\nRegierungsgewerbedirektor                                  Museumsdirektor und Professor 3 )\nRegierungskriminaldirektor                                 Verwaltungsdirektor\nRegierungsmedizinaldirektor                                Wissenschaftlicher Direktor\nRegierungsvermessungsdirektor\n1)    Führt während der Verwendung als Leiter einer Bot-\nSenatsrat beim Bundespatentgericht 5)\nStudiendirektor                                                   schaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung „Bot-\nschafter\" oder „Gesandter\".\nVerwaltungsdirektor                                         2\n)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3,\nVortragender Legationsrat                                         B 6.\nVerwaltungsgerichtsdirektor 5 )                             3)    Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\nWissenschaftlicher Direktor                                 4)    Erhält eine Amtszulage von 150 DM; diese erhöht sich\nZweiter Direktor beim Deutschen Archäologischen                   mit Erreichen der fünfzehnten Dienstaltersstufe auf\nInstitut                                                        240 DM.\n5)    Erhält mit Erreichen der fünfzehnten Dienstaltersstufe\nZweiter Direktor der Römisch-Germanischen Kom-\nein um 240 DM erhöhtes Grundgehalt.\nmission in Frankfurt (Main)                               6\n)   Auf herausgehobenen Dienstposten nach Maßgabe des\nHaushaltsplanes.\nOberstleutnant im Bundesgrenzschutz 6)                      7)    Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5,\nFregattenkapitän im Bundesgrenzschutz 6)                          B 6, B 9.\nOberfeldarzt im Bundesgrenzschutz                           8\n)  Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.","386                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBesoldungsgruppe 16\n1539 - 1628 - 1717 - 1806- 1895- 1984- 2073 - 2162 -             2251 -  2340 -\n2429 - 2518 - 2607 - 2696·- 2785 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                             Oberst\nAbteilungsprüsident                                      Kapitän zur See\nBotschafter 1 )                                          Oberstapotheker\nBotschaftsrat Erster Klasse                              Flottenapotheker\nDirektor bei der Landesversicherungsanstalt Olden-       Oberstarzt\nburg-Bremen (als Mitglied der Geschäftsführung)        Flottenarzt\nDirektor des Bundesamtes für die Anerkennung aus-        Oberstveterinär\nländischer Flüchtlinge\nMittelbarer Bundesdienst\nDirektor des Luftfahrt-Bundesamtes\nDirektor einer Erprobunqsstelle 2)                       Bundesbankdirektor 7 )\nFinanzpräsident :1)                                      Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung\nGeneralkonsul 1 )                                            Preußischer Kulturbesitz\nGesandter 5)                                             Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der\nLeitender Archivdirektor                                     Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nLeitender Bundesbc1hndirek tor                           Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung\nLeitender Oberpostdirektor                                   der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nLeitender Regierungsbaudirektor                          Leitender Bibliotheksdirektor bei der Staatsbiblio-\nLeitender Regierungsdirektor                                 thek der Stiftung Preußischer Kulturbesitz 8)\nLeitender Regierungskriminaldirektor                     Leitender Medizinaldirektor\nLeitender Regierungsmedizinaldirektor                    Leitender Verwaltungsdirektor\nLeitender Regierungsvermessungsdirektor                  Museumsdirektor und Professor 6 )\nLeitender Verwaltungsdirektor\nMilitärdekan 6 )                                         1)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 9.\n2)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.\nMinisterialrat 3 )                                       3)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.\nOberlandforstmeister 3 )                                 4\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof                  5\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6.\nVortragender Legationsrat Erster Klasse 3 )              6)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.\n7)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5,\nOberst im Bundesgrenzschutz                                   B 6, B 9.\nOberstarzt im Bundesgrenzschutz                          8)   Als Leiter von Abteilungen mit besonderer Bedeutung.","Nr. ]8   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                         387\nAnhang zur Besoldungsordnung A\nKünftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen\nBesoldungsgruppe                          Leitungsobermeister\nUnmittelbarer Bundesdienst                          Oberschleusenmeister\nOberzugführer (soweit nicht in der Besoldungs-\nBahnhelfer                                              gruppe 7)\nBauaufseher                                           Präparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 5)\nKastellan\nMaschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 2)\nOberbahnwart                                                       Besoldungsgruppe?\nSignalwärter\nSchleusenoberwürter                                     Unmittelbarer Bundesdienst\nTechnischer Gehilfe                                   Lithograph\nOberpräparator\nOberzugführer (soweit nicht in· der Besoldungs-\nBesoldungsgruppe 2                          gruppe 6)\nUnmittelbarer Bundesdienst\nBahnwärter\nDrucker                                                            Besoldungsgruppe 9\nLaborant                                                Unmittelbarer Bundesdienst\nMaschinenwärter                                       Kriminalinspektor\nMaschinist (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 1)\nOberbauaufseher                                         Mittelbarer Bundesdienst\nObersignalwärter                                      Bankinspektor\nOberwerkmann\nSchiffsführer\nWerkmann                                                          Besoldungsgruppe 10\nMittelbarer Bundesdienst\nMittelbarer Bundesdienst\nBetriebsassistent                                     Bankoberinspektor\nBesoldungsgruppe 3                                    Besoldungsgruppe 11\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Mittelbarer Bundesdienst\nKanzleiassistent                                      Bankamtmann\nMag azinmeister\nMaschinenoberwärter\nOberbahnwürter                                                     B e s o 1 dun g s g r u p p e 12\nOberdrucker                                             Mittelbarer Bundesdienst\nMittelbarer Bundesdienst                            Bankoberamtmann\nKanzleiassistent\nBes o 1 dun g s g r u p p e 13\nBesoldungsgruppe 4                         Unmittelbarer Bundesdienst\nUnmittelbarer Bundesdienst                          Oberstabsarzt im Bundesgrenzschutz\nPostkraftwagenführer                                  Oberstabsarzt\nMarineoberstabsarzt\nBesoldungsgruppe 5                          Mittelbarer Bundesdienst\nUnmittelbarer Bundesdienst                          Bankoberamtsrat\nBundesbahnbetriebsmeister\nLeitungsmeister\nPräparator (soweit nicht in der Besoldungsgruppe 6)                Bes o 1 dun g s g r u p p e 14\nSchleusenmeister                                         Unmittelbarer Bundesdienst\nZugführer                                             Mili täro berpf arrer\nWissenschaftlicher Rat und Professor beim Bundes-\nBesoldungsgruppe 6                          gesundheitsamt\nUnmittelbarnr Bundesdienst                           Kommandoarzt im Bundesgrenzschutz\nBetriebsobermeister                                    Oberfeldarzt\nBundesbahnoberbetriebsmeister                          Flottillenarzt","388                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBundesbesoldungsordnung B\nFeste Gehälter\nBesoldungsgruppe 1\n2462 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst\nDirektor und Professor 1 )\n1)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.\nBesoldungsgruppe 2\n2920 DM\nOrtszuschlag: I b\nUnmittelbarer Bundesdienst                                Vizepräsident einer Oberpostdirektion (wenn der\nPräsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört) 4)\nAbteilungspräsident\nnur als Leiter besonders großer und bedeuten••            Mittelbarer Bundesdienst\nder Abteilungen bei Mittel- und Oberbehör-            Abteil ungspr äsiden t\nden -                                                     - nur als Leiter besonders großer und bedeuten-\nDirektor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Be-                     der Abteilungen -\nschaffung                                                Direktor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für\n- nur als Leiter besonders großer und bedeuten-              Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nder Unterabteilungen -                                    - nur als Leiter besonders großer und bedeuten-\nDirektor der Bundesstelle für Außenhandelsinfor-                    der Unterabteilungen -\nmation                                                   Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung Preu-\nDirektor des Institutes für Landeskunde                         ßischer Kulturbesitz 5)\nVizepräsident der Bundesanstalt für den Güterfern-\nDirektor des Institutes für Raumordnung\nverkehr\nDirektor und Professor 1 )                                  Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes (wenn der\nLeitender Direktor und Professor 2)                             Präsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört) )   4\nPräsident der Bundesanstalt für Gewässerkunde\nPräsident der Bundesanstalt für Wasserbau\n1)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 1.\n2)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3.\nPräsident einer Wasser- und Schiff ahrtsdirektion 3 )       3)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.\nSenatspräsident beim Bundespatentgericht                   4)   Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter\nVizepräsident des Bundesbahn-Sozialamtes 4 )                    einer Abteilung.\nVizepräsident einer Bundesbahndirektion (wenn der           5)  Als ständiger Vertreter des Generaldirektors und Lei-\nPräsident der Besoldungsgruppe B 5 angehört) 4)               ter einer Abteilung.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                                   389\nBesoldungsgruppe 3\n3055 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                          Vizepräsident des Posttechnischen Zentralamtes 11 )\nVizepräsident einer Bundesbahndirektion (wenn der\nBotschafter 1)                                              Präsident der Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 an-\nDirektor bei der Bundesschuldenverwaltung                   gehört) 11 )\nDirektor beim Bundesamt für Verfassungsschutz\nVizepräsident einer Oberpostdirektion (wenn der\nDirektor beim Bundesausgleichsamt\nPräsident der Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 an-\nDirektor beim Bundesbeauftragten für den Stein-\ngehört) 11 )\nkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete\nVizepräsident einer Wehrbereichsverwaltung 11 )\nDirektor beim Bundeskartellamt\nVizepräsident eines Bundesbahn-Zentralamtes 11 )\nDirektor des Bundesmonopolamtes für Branntwein\nVizepräsident und Professor der Bundesanstalt für\nDirektor beim Statistischen Bundesamt\nMaterialprüfung\nDirektor der Musterprüfstelle der Bundeswehr für\nVortragender Legationsrat Erster Klasse 4) 8)\nLuftfahrtgerät\nDirektor des Institutes für angewandte Geodäsie        Oberst im Bundesgrenzschutz 12)\nDirektor einer Erprobungsstelle 2)                     Oberstarzt im Bundesgrenzschutz 12)\nDirektor eines Marinearsenals\nDirektor im Bundesnachrichtendienst 3)                 Oberst 12)\nDirektor im Geophysikalischen Beratungsdienst der      Kapitän zur See 12)\nBundeswehr                                           Oberstapotheker 12)\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen      Flottenapotheker 12)\nInstitutes in Paris                                  Oberstarzt 12)\nErster Direktor bei der Landesversicherungsanstalt     Flottenarzt 12)\nOldenburg-Bremen (als Vorsitzender der Ge-           Oberstveterinär 12)\nschäftsführung)\nErster Direktor und Professor beim Bundesgesund-            Mittelbarer Bundesdienst\nheitsamt\nErster Direktor und Professor beim Deutschen           Bundesbankdirektor 18)\nArchäologischen Institut                            Direktor bei der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nErster Direktor und Professor der Römisch-Germa-            (als Stellvertreter des Kurators)\nnischen Kommission in Frankfurt (Main)               Vizepräsident eines Landesarbeitsamtes (wenn der\nFinanzpräsident 4)                                          Präsident _der Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 an-\nGeneralkonsul 5)                                            gehört) 11 )\nGesandter 6)\nleitender Direktor und Professor 7 )                    1\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.\nMinisterialrat 4) 8)                                    2\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 4.\nMinisterialrat als Mitglied des Bundesrechnungs-        3\n)  Ist berechtigt, nach Bestimmung des Bundeskanzlers\nhofes                                                      eine für Grundämter oder gleichwertige Ämter vor-\nOberlandforstmeister 4) 8)                                   gesehene Amtsbezeichnung zu führen.\nPräsident der Bundesbaudirektion                        4\n)  Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.\n6\nPräsident der Bundeszentrale für gesundheitliche          )  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 6.\n8\nAufklärung                                              )  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 6.\n7)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2.\nPräsident des Bundesarchivs                             8\nPräsident des Bundesdisziplinargerichts                   )  Nach Maßgabe des Haushaltsplanes, höchstens 50 v. H.\nder Gesamtzahl der bei jeder obersten Bundesbehörde\nPräsident des Deutschen Institutes für medizinische          und der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn\nDokumentation und Information                              für diese Ämter ausgebrachten Planstellen.\nPräsident des Kraftfahrt-Bundesamtes                    9\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.\nPräsident einer Oberpostdirektion 9)                   10\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 5.\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 10)  11\n)  Als ständiger Vertreter des Präsidenten und Leiter\nVizepräsident des Bundesamtes für zivilen Bevölke-           einer Abteilung.\n12\nrungsschutz                                             )  a) im Ministerium nach Maßgabe des Haushaltsplanes,\nVizepräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Ver-              höchstens 50 v. H. der Gesamtzahl der für diese\nÄmter/Dienstgrade ausgebrachten Planstellen,\nsicherungs- und Bausparwesen\nb) außerhalb des Ministeriums auf herausgehobenen\nVizepräsident des Bundeskriminalamtes                            Dienstposten nach Maßgabe des Haushaltsplanes,\nVizepräsident des Bundesversicherungsamtes                       höchstens 17,5 v. H. der Gesamtzahl der für diese\nVizepräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes                     Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.\nVizepräsident des Fernmeldetechnischen Zentral-        13)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16,\namtes                                                      B 5, B 6, B 9.","390                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBesoldungsgruppe 4\n3258 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmiHelbarer ßundesdienst                                  Vizepräsident des Deutschen Patentamtes\nDirektor der Bundeszenlrale für politische Bildung           Vizepräsident des Statistischen Bundesamtf-}S\nDirek lor einer Erprobunnsstellc:~ 1 )                      Vizepräsident und Professor der Physikalisch-Tech-\nDirektor und Professor des Deutschen Historischen              nischen Bundesanstalt\nInst.ilutes in Rom                                       Vizepräsident und Professor des Bundesgesundheits-\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik                 amtes\nund Beschaffung\nPrüsidenl: des Bundessortenamtes                               Mittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Soziülumtes der Deutschen Bundespost          Direktor des Bundesverbandes für den Selbstschutz\nPräsident und Professor der Bundesforschungsanstalt            (als Geschäftsführendes Vorstandsmitglied)\nfür Viruskrankheiten der Tiere                            1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nVizepräsident der Bundesschuldenverwaltung                  2)  Der am 31. Dezember 1962 im Amt befindliche Beamte\nVizepräsident des Bundeskartellamtes 2)                         erhält für seine Person das Grundgehalt der Besol-\nVizepräsident des Bundespatent~Jerichtes                        dungsgruppe B 5.\nBesoldungsgruppe 5\n3491 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                                   Mittelbarer Bundesdienst\nDirektor beim Bundesverfassungsgericht                      Bundesbankdirektor 5)\nDirektor der Akademie für W ehrverwalt.ung und\nGeneraldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung\nWehrtechnik\nPreußischer Kulturbesitz\nErster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik\nund Beschaffung 1 )                                       Generaldirektor und Professor der Staatlichen\nInspekteur der Bereitsdwflspolizeicn der Länder                Museen der Stiftung Preußischer Kulturbesitz\nPräsident der Akademie für zivile Verteidigung              Oberdirektor bei der Hauptstelle der Bundesanstalt\nPräsident des Bundesbahn-Sozialamtes                           für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenver-\nPräsident des Oberprüfungsamtes für die höheren                sicherung\ntechnischen Verwaltungsbeamten                            Präsident eines Landesarbeitsamtes 2)\nPräsident einer Bundesbahndirektion 2)\nPräsident einer Oberpostdirektion 3 )                       1)  Nur für den Chefingenieur.\nPräsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion 4)         2)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für               3)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.\nStraßenwesen                                              4)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.\nPräsident und Professor des Deutschen Hydro-                5)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,\ngraphischen Institutes                                        B 6, B 9.","Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                                 391\nBesoldungsgruppe 6\n3711 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Präsident und Professor des Deutschen Archäo-\nBotschafter 1 )                                            logischen Institutes\nBundesanwnlt beim Bundesgerichtshof                     Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungs-\nBundesanwnlt beim Bundesverwaltungsgericht                 schutz\nBundesdisziplinaran:walt                                Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes\nBundesrichter (bei den obersten Gerichtshöfen des      Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes\nBundes)                                              Brigadegeneral im Bundesgrenzschutz\nBundeswehrdisziplinaranwalt\nBrigadegeneral\nDirektor beim Bundesrechnungshof\nFlottillenadmiral\nDirektor und Professor des wissenschaftlichen Insti-\nGeneralapotheker\ntutes für Erziehung und Bildung in den Streit-\nGeneralarzt\nkräften~)\nAdmiralarzt\nErster Direktor im Bundesnachrichtendienst 3)\nGeneralkonsul 4)                                           Mittelbarer Bundesdienst\nGesandter 5)                                           Bundesbankdirektor 9)\nMilitärgeneraldekan                                    Direktor bei der Bundesversicherungsanstalt für\nMilitärgeneralvikar                                        Angestellte (als Mitglied der Geschäftsführung)\nMinisterialdirigent <i)                                Präsident der Bundesanstalt für den Güterfernver-\nPräsident der Bundesanstalt für Flugsicherung              kehr\nPräsident der Bundesdruckerei                          Präsident eines Landesarbeitsamtes 7)\nPräsident der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-\n1)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.\nwein\n2\nPräsident des Bundesamtes für Ernährung und Forst-       )  Der erste in die Stelle eingewiesene Beamte erhält\nwirtschaft                                                das Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 7.\n3)   Ist berechtigt, nach Bestimmung des Bundeskanzlers\nPräsident des Bundesamtes für gewerbliche Wirt-\neine für Grundämter oder gleichwertige Ämter vor-\nschaft                                                    gesehene Amtsbezeichnung zu führen.\nPräsident des Bundesnmtes für zivilen Bevölkerungs-    4\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.\nschutz                                               5\n)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3.\nPräsident des Bundeskriminalamtes                      6)   Erhält für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes des\nPräsident des Bundesverwaltungsamtes                        ständigen Vertreters des Leiters der Personalabteilung\nPräsident des Deutschen Wetterdienstes                      im Bundesministerium der Verteidigung ein Grund-\nPräsident des Posttechnischen Zentralamtes                  gehalt in Höhe des Grundgehalts der Besoldungs-\nPräsident einer Bundesbahndirektion 7)                      gruppe B 7.\n7)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.\nPräsident einer Oberpostdirektion 8 )                  8)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 7.\nPräsident und Professor der Biologischen Bundes-       9)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,\nanstalt für Land- und Forstwirtschaft                     B 5, B 9.","392                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nBesoldungsgruppe 7\n3925 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                            Vizepräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik\nund Beschaffung\nOberfinanzpräsident\nPräsident des Bundesaufsichtsmntes für das Kredit-      Generalmajor im Bundesgrenzschutz 3)\nwesen                                                Generalmajor\nPräsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-    Konteradmiral\nrungs- und Bausparwesen                              Generalstabsarzt\nPräsident des Bundesversicherungsamtes                  Admiralstabsarzt\nPräsident des Bundeswehrverwaltungsamtes\nPräsident des Fernmeldetechnischen Zentralamtes            Mittelbarer Bundesdienst\nPräsident einer Bundesbahndirektion 1)\nPräsident einer Oberpostdirektion 2)                    Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Ange-\nPräsident einer Wehrbereichsverwaltung                     stellte (als Vorsitzender der Geschäftsführung)\n1\nPräsident eines Bundesbahn-Zentralamtes                 Präsident eines Landesarbeitsamtes )\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Boden-\nforschung                                            1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 6.\nPräsident und Professor der Bundesanstalt für Mate-     2)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.\nrialprüfung                                          3)  Als Inspekteur des Bundesgrenzschutzes.\nBesoldungsgruppe 8\n4148 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                           Senatspräsident (bei den obersten Gerichtshöfen\ndes Bundes)\nOberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht\nVizepräsident (bei den obersten Gerichtshöfen des\nPräsident der Bundesschuldenverwaltung\nBundes)\nPräsident des Bundeskartellamtes\nPräsident des Bundespatentgerichtes\nPräsident des Deutschen Patentamtes                       Mittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Statistischen Bundesamtes\nPräsident und Professor der Physikalisch-              Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (als\nTechnischen Bundesanstalt                               Kurator)\nPräsident und Professor des Bundesgesundheits-         Viz,epräsident der Bundesanstalt für Arbeitsver-\namtes                                                   mittlung und Arbeitslosenversicherung","Nr. 38    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                                   393\nBesoldungsgruppe 9\n4425 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                               Generaloberstabsarzt\nBotschafter 1)                                             Admiralo berstabsarzt\nGeneralbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nMinisterialdirektor                                           Mittelbarer Bundesdienst\nPräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz            Bundesbankdir~ktor 4)\nPräsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und\nBeschaffung                                              1)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.\nPräsident des Bundesausgleichsamtes 2)                     2) Der am 30. Juni 1968 im Amt befindliche Beamte erhält\nPräsident des Bundesnachrichtendienstes 3 )                    für seine Person eine Amtszulage von 420 DM.\nPräsident des Hauptprüfungsamtes für die Deutsche          3) Der am 1. April 1969 im Amt befindliche Beamte erhält\nBundesbahn                                                   für seine Person eine nichtruhegehaltfähige Zulage von\n560 DM. Die Zulage verringert sich um jede weitere\nVizepräsident des Bundesrechnungshofes\nErhöhung des Grundgehalts.\nGeneralleutnant                                            4)  Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3,\nVizeadmiral                                                    B 5, B 6.\nBesoldungsgruppe 10\n5285 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst                               General 2)\nDirektor beim Deutschen Bundestag                          Admiral\nDirektor des Bundesrates                                      Mittelbarer Bundesdienst\nM inisteri aldirek tor\n- als Leiter der beiden Hauptabteilungen im              Präsident der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung\nBundesministerium der Verteidigung -                    und Arbeitslosenversicherung 1)\nPräsident                                                  1)  Erhält eine Amtszulage von 300 DM.\n(bei den obE~rsten Gerichtshöfen des Bundes) 1)         2)  Erhält als Generalinspekteur der Bundeswehr eine\nStellvertretender Bundespressechef                             Amtszulage von 300 DM.\nBesoldungsgruppe 11\n5770 DM\nOrtszuschlag: I a\nUnmittelbarer Bundesdienst\nErster Präsident der Deutschen Bundesbahn\n(als Vorsitzer des Vorstandes)\nPräsident der Deutschen Bundesbahn\n(als Mitglied des Vorstandes)\nPräsident des Bundesrechnungshofes\nStaatssekretär","394                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nGrundgehaltssätze\nOrts-\nBe- . zuschlag                                 Dienstaltersstufe                          Dienst-\nsoldungs- Tarif-                                                                             alters-\ngruppe                  2    3     4    5     6    7     8     9   10    11  12   13  14 15 zulage\nklasse\nBesoldungsordnung A\nA                398  416  434   452  470   488   506  524    542                            18\nA 2              430  448  466   484  502   520   538  556    574 592                        18\nA 3              471  490  509   528  547   566 585     604   623 642                        19\nA 4              494  516  538   560  582   604   626   648   670 692                        22\nIII\nA 5              517  542  567   592  617   642   667   692   717 742                        25\nA 6              555  581  607   633  659   685   711   737   763 789   815                  26\nA 7              611  637  663   689  715   741   767   793   819 845   871 897  923         26\nA 8              647  679  711   743  775   807   839   871   903 935   967 999 1031         32\nA 9              743  776  809   842  875   908   941  974 1007 1040 1073 1106 1139          33\nA10              829  870  911   952  993 1034 1075 1116 1157 1198 1239 1280 1321            41\nII\nA 11             966 1008 1050 1992 1134 1176 1218 1260 1302 1344 1386 1428 1470 1512        42\nA 12            1053 1103 1153 1203 1253 1303 1353 1403 1453 1503 1553 1603 1653 1703        50\nA 13            1193 1247 1:301 1355 1409 1463 1517 1571 1625 1679 1733 1787 1841 1895       54\nA 14            1228 1298 1368 1438 1508 1578 1648 1718 1788 1858 1928 1998 2068 2138        70\nIb\nA 15            1384 1461 1538 1615 1692 1769 1846 1923 2000 2077 2154 2231 2308 2385 2462   77\nA 16            1539 1628 1717 1806 1895 1984 2073 2162 2251 2340 2429 2518 2607 2695 2785   89\nBesoldungsordnung B\nB                                                2462\nlb\nB   2                                            2920\nB 3                                              3055\nB   4                                            3258\nB 5                                              3491\nB   6                                            3711\nB   7     Ia                                     3925\nB   8                                            4148\nB   9                                            4425\nB 10                                             5285\nB 11                                             5770","Nr. 38      Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                                  395\nAnlage 2\n(Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes)\nOrtszuschlag\n•··•  - . ----··•-···----------------~---------\nStufe 3\n(bei einem kin-\nZu der Tarifklasse                         Stufe 1       Stufe 2      derzuschlags-\nTcHif-\nklasse                       gehörende           Ortsklasse                                 berechtigten\nfksoldungsgruppen                                                          Kind)\nMonatsbeträge in DM\nIa                    B 3 bis B 11                  s              300            371           408\nA              254            319           356\n···--·--·-······-·-···-··--··----------\nIb                    B         und B 2,            s              232            302           339\nA 13 bis A 16                 A              194            256           293\nII                    A 9 bis A 12                  s              187 ·         248            285\nA              168            223           260\nIII                   A l bis A 8                   s              153           218            255\nA              141            199           236\nBei mehr als einem kinderzuschlagsberechtigten Kind erhöht sich der Ortszuschlag\nfür jedes weitere zu berücksichtigende Kind, und zwar\nfür das zweite bis zum fünften Kind                                                 um je 44 DM,\nfür das sechste und die weiteren Kinder                                             um je 54 DM.\nAnlage 3\n(Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes)\nAuslandszulage (§ 25)\n--------------------·----\nZone\nBesoldungs-                                                                                                                        X\nII       III       IV        V         VI       VII     VIII    1    IX\ngruppe\nMonatsbeträge in DM\n------------ --------·-\nA 1 bis A 4                                  450             500       550       650      700        750      850      950       1 050  1150\nA 5/A6                                       495             550       605      710       765        820      925   1 030        1 130  1 230\nA 7/A8                                       540             600       660       770      830        890    1 000   1 110        1 210  1 310\nA 9                                          600             665       730      845       910        975    1 095   1 210        1 310  1 410\nA 10                                         660             730       800      920       990      1 060    1 190   1 310        1 410  1 510\nA 11                                         720             795       870      995     1 070      1145     1 285   1 410        1 510  1 610\nA 12                                         780             860       940    1 070     1 150      1 230    1 380   1 510        1 610  1 710\nA 13                                         840             925     1 010    1 145     1 230      1 315    1 475   1 610        1 710  1 810\nA 14                                         900             990     1 080    1 220     1 310      1 400    1 570   1 710        1 810  1 910\nA 15                                         960          1 055      1150     1 295     1 390      1 485    1 665   1 810        1 910  2 010\nA 16 bis B 4                             1 020            1120       1 220    1 370     1 470      1 570    1 760   1 910        2 010  2 110\nB 5 bis B 7                              1 080            1 185      1 290    1 445     1 550      1 655    1 855   2 010        2 110  2 210\nB 8 und höher                            1 140            1 250      1 360    1 520     1 630      1 740    1 950   2 110        2 210  2 310\n--------·-·---","396                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage 4\nDberleitungsübersicht\nReichsbesoldungsordnungen 1920 (Beamte)\nDASt = Dien:staltersstufe\nNeue Besoldungs-\nNeue\nBisherige                                           Bisherige          gruppe der Besol-\nBesoldungsgruppe         Besoldungsgruppe der                                dungsordnungen\nBesoldungsordnungen       Besoldungsgruppe\nder Reichsbesoldungs-                                 der Reichsbesoldungs-      A und B des Bun-\nordnung 1920          A und B des Bundes-                                  desbesoldungs-\nordnung 1920\nbesoldungsgesetzes                                      gesetzes\nAI, A II                 Al                       A VII 8), A VIII 8),    1\nAIII                     A2                       AIX                               A10\nAIV, A V         1\n)     A3                       AX 9)                             All\nA V 2)                   A4, endet mit der        A X 10), A XI 10)                 A 12\n9. DASt             AX, AXI                           A 13\nAIV 3 ),      AV         A5                       A XI 11 ), A XII                  A 14\nA VI, A       V1I 4 )    A6                       AXIII                             A 16\nA V 5 ),\nA Vl 5 ),     A VII      A7                       B1                                B 3\nA VI fl),     A VII fl)                           B 2, A XIII   12)                 B 5\nA9, endet mit der\n8. DASt              B3                                B 1\nA VII    7 ),  A VIII    A9                       B4                                B 8\nBS                                B 10\nAbweichungen für Polizeibeamte beim Reichswasserschutz\nBisherige\nBesoldungsgruppe                                                       Neue Besoldungsgruppe\nder                       Amtsbezeichnung                  der Besoldungsordnung A\nReichsbesoldungs-                                                                  des\nordnung 1920                                                    Bundesbesoldungsgesetzes\nA II, A III             Polizei un terw ach tmeister,            A5DASt4\nPolizeiwachtmeister\nAIV                     Polizeiwachtmeister,                     A 6 DASt 7\nPolizeioberwachtmeister\nAV                       Polizeioberwachtmeister,                 A6DASt8\nPolizeihauptwachtmeister\nA V,A VI                 Polizeileutnant                          A 9, endet mit der\nA VII, A VIII            Polizeioberleutnant              }            8. DASt\nAIX, AX                 Polizeihauptmann                         A 11\nAXI                     Polizeimajor                             A 13\n1\n)   Nur für Beamte des einfachen Dienstes, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre\n1927 in die Besoldungsgruppe A 9 der Reichsbesoldungsordnung übergeleitet worden\nwären.\n2\n)   Nur für Beamte des einfachen Dienstes, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre\n1927 in die Besoldungsgruppe 12 der Besoldungspläne der Reichsbahnbeamten über-\ngeleitet worden wären.\n3\n)   Nur für Beamte, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre 1927 in die Besoldungs-\ngruppe A 8 a, A 8 b der Reichsbesoldungsordnung 1927 oder in die Besoldungsgruppe 11\nder Besoldungspläne der Reichsbahnbeamten übergeleitet worden wären.\n4\n)  Nur für Beamte, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre 1927 in die Besoldungs-\ngruppe A 6 der Reichsbesoldungsordnung übergeleitet worden wären.\n5\n)   Nur für Beamte, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre 1927 in die Besoldungs-\ngruppe A 4 d, A 5 a oder A 5 b der Reichsbesoldungsordnung oder in die Besoldungs-\ngruppe 7 a der Besoldungspläne der Reichsbahnbeamten übergeleitet worden wären.\n6\n)   Nur für Förster, Revierförster.\n7\n)   Nur für Beamte der Laufbahnen des gehobenen Dienstes.\n8\n)   Nur für Beamte, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre 1927 in die Besoldungs-\ngruppe A 4 a der Reichsbesoldungsordnung übergeleitet worden wären.\n9\n)   Nur für Oberinspektoren, Amtmänner und entsprechende Ämter der Laufbahnen des\ngehobenen Dienstes.\n10\n)  Nur für Ministerialamtmänner, Amtsräte und entsprechende Ämter der Laufbahnen\ndes gehobenen Dienstes.\n11\n)   Nur für Beamte, die bei der Besoldungsneuregelung im Jahre 1927 in die Besoldungs-\ngruppe A 2 a der Reichsbesoldungsordnung übergeleitet worden wären.\n12\n)  Mit Dirigentenzulage.","Nr. 38 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                                 397\nAnlage 5\nUberleitungsübersicht\nPreußische Besoldungsordnungen 1927\nDASt         Dienstaltersstufe\nRghfZ        Ruhegehaltfähige Zulage\nSB           Sammelbezeichnung\nNeue Besoldungsgruppe 1)\nBisherige\nder Besoldungsordnungen A und B\nBesoldungsgruppe\ndes Bundesbesoldungsgesetzes\nA 1a                                 A 16\nA 1b                                 A  16, endet mit der 13. DASt\nA 1 c                                A  15\nA 1d                                 A  15, endet mit der 13. DASt\nA 2 a                                A  14\nA 2 b + 1200 RM\nA 2 b + 800 RM             }         A 14\nA 2 b + 600 RM\nA 2 b -+- 400 RM           }         A 13, RghfZ von 82,20 DM\nA 2 b                                A 13\nA 2 c + 600 RM\nA 2 c                      }         A 12\nA 2 d                                A 12, endet mit der 13. DASt\nA 3 a, C 4 a                         A 12, endet mit der 12. DASt\nA 3 b                                A 11\nA 3 c, C 5 a                         A 11, endet mit der 13. DASt\nA 4 a 1, C 5 b\nA4 a 2\nA 4 b + 700 RM\nA 4 b + 500 RM\n}          A 10\nA 4 b + 300 RM                       A 9, RghfZ von 43,90 DM\nA 4 b                                A9\nA 4 c                                AB\nA4 c 2 )                             A 9, endet mit der 8. DASt\nA 4 d                                A7\nA 4 e                                A 9, endet mit der 8. DASt\nA5                                   A7\nA 6, A 7 a                           A6\nA 7 b                                A5\nA 8 + 150 RM\nAB                         }         A5\nA9                                   A3\nA 10 a                               A2\nA 10 b                               A 1\nA 10 c                               Al\nA 11                                 Al\nA 12                                 Al\nB 11                                 B 1\nB 10                                 B 2\nB9                                   B 3\nB8                                   B 4\nB7                                   B 5\nB6                                   B 6\nB5                                   B 7\nB4                                   B 9\nB3                                   B 10\n1)  Stand dem Versorgungsempfänger bei Eintritt des Versorgungsfalles eine ruhegehalt-\nfähige Zulage zu, die nicht in der linken Spalte aufgeführt ist, so ist diese Zulage nach\ndem Stande vom 31. März 1957, jedoch erhöht um den Vomhundertsatz des § 48 b\nAbs. 1 Nr. 1 und die weiteren Erhöhungssätze für Versorgungsempfänger des Bundes,\nauch weiterhin den Versorgungsbezügen zugrunde zu legen.\n2\n) Nur für frühere Polizeileutnante und Polizeioberleutnante (SB).","398                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nn o c h Anlage 5\nAbweichungen für Polizeiwachtmeister (SB):\n----------------------···--------------------------------\nNeue\nBesoldungsgruppe\nBisherige                                                der Besoldungsord-\nBesoldungsgruppe              Amtsbezeichnung\nnung A des Bundes-\nbesoldungsgesetzes\nA 10 c 3          Wc1chtmeister der Schutzpolizei,            A 5 DASt 4\nA 10 c 2        } Gendarmeriewc1chtmeister\nA 10 c 1\n(Stufe 1)\nOberwachtmeister der Schutzpolizei,\nCendarmerieoberwachtmeister\nRevieroberwachtmeister der Schutzpolizei,\nGendarmeriebezirksoberwachtmeister\n1\nJ\nA5 DASl6\n.\nA 10 c 1          Revieroberwachtmeister der Schutzpolizei,   A 6 DASt 7\n(Stufe 2)         Cendarmeriebezirksoberwachtmeister","Nr. 38 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                           399\nAnlage 6\nDberleitungsübersich t\nBesoldungsordnungen 1920 (Berufssoldaten)\nDA St     Dienstaltersstufe\nSB     = Sammelbezeichnung\nNeue Besoldungsgruppe der\nBisherige\nDienstgrad              Besoldungsordnungen A und B\nBesoldungsgruppe\n1 des Bundesbesoldungsgesetzes\nAI                   Mannschaften                }\nAll                1 Gefreite, Obergefreite\nUnteroffiziere (SB) mit einer Dienstzeit von weniger als zwölf Jahren:\nAIII                 Unteroffiziere, Maate                A  5 DASt 4\nA III mit Zulage      Unterfeldwebel, Obermaate            A  5 DASt 6\nAIV                   Feldwebel                            A  6 DASt 7\nAV                    Oberfeldwebel                        A  6 DASt 8\nUnteroffiziere (SB) mit einer Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren:\nAIII                  Unteroffiziere, Maate                A  5 DASt 7\nA III mit Zulage      Unterfeldwebel, Obermaate            A  5 DASt 9\nAIV                  Feldwebel                             A  6 DASt 10\nAV                   Oberfeldwebel                         A  6 DASt 11\nSonstige Berufssoldaten:\nAV                   Musikmeister                          A6\nA V, A VI            Deckoffiziere, Oberdeckoffiziere      A 7\nA VI                 Unterärzte,                           A 7\nUnterveterinäre\nA  VI                Obermusikmeister                      A 9\nA  V, A VI           Leutnante\nA  VII, A VIII       Oberleutnante\nA  VIII              Assistenzärzte,\nVeterinäre                            A 9, endet mit der 8. DASt\nAIX                  Oberärzte,\nOberassistenzärzte,\nOberveterinäre\nAIX                  Leutnante und Oberleutnante,          A 10\nbeliehen mit der Stelle eines\nKompanie-, Eskadrons-,\nBatterie- usw. Führers*)\nAIX                  Hauptleute,                           A 11\nKapitänleutnante\nAX                                                         A  11\nAXI                                                        A  13\nAXII                                                       A  14\nAXIII                                                      A  16\nB 1                                                        B 3\nB 2                                                        B 5\nB 3                                                        B 7\nB 4                                                        B 8\nB 5                                                        B 10\n') Soweit die Stellenbeleihung schon bisher für die Bemessung der ruhegehaltfähigen\nDienstbezüge maßgebend war.","400                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage 7\nAnlage A zu Artikel IX § 1 Abs. 2 des 3. BBÄndG\nmit Wirkung vom 1. Oktober 1968\nBerufssoldaten (G 131)\nDASt     Dienstaltersstufe\nRghfZ    Ruhegehaltfähige Zulage\nBesoldungsgruppe\nneue Besoldungsgruppe\nDienstgrnd                          nach\nam 1. Oktober 1968\nRegelüberleitung\n-----------------------  ---------------------------------\nObermusikmeister                           A9                    A 9, RghfZ von 61,- DM\nOberleutnante\nOberleutnante\n(Ing) des Heeres\nOberärzte                                  A 9 DASt 1 bis 8      A 9, RghfZ von 61,- DM\nMarineoberassistenzärzte\n(0 ber assistenzärzte)\nOberveterinäre\nLeutnante\nLeutnante (Ing) des Heeres\nAssistenzärzte                             A 9 DASt 1 bis 8       A9\nMarineassistenzärzte\nVeterinäre\nOberwaffenwarte                            A 9 DASt 1 bis 8       A9\nMusikmeister                               A6                     A9\nStabsfeldwebel                             A 7 DASt 10 bis 12     A8\n(Stabsoberfeldwebel,\nWaffenwarte im Dienstgrad\ndes Stabsoberfeldwebels)\nOberfeldwebel\nStabsfeldwebel (F)\nWaffenwarte\n}          A 6 DASt 9 bis 11      A7\nFeldwebel                                  A 6 DASt 8 bis 10      A6\nUnterfeldwebel\nObermaate                       }          A 5 DASt 7 bis 9       A 5, RghfZ von 14,70 DM\nUnteroffiziere\nMaate                           }          A 5 DASt 5 bis 7       AS\nDie Fußnote 2 der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungs-\ngesetzes gilt entsprechend.","Nr. 38      Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                           401\nn o c h Anlage 7\nAnlage B zu Artikel IX § 1 Abs. 3 des 3. BBÄndG .\nmit Wirkung vom 1. Oktober 1968\n1. Richter und Staatsanwälte\nDASt       Dienstaltersstufe\nRghfZ     Ruhegehaltfähige Zulage\nRBO       Reichsbesoldungsordnung 1927\n... --·······-···--------------------------...........;~\nFrühere                                                                        neue Besoldungsgruppe\nBesoldungs-                           Amtsbezeichnung                              am 1. Oktober 1968\ngruppe 1 )\nAmtsgerichtsdirektoren als Leiter von Amtsge-\nrichten mit über 175 000 Einwohnern im Bezirk\nLandgerichtsdirektoren\nA 1 b RBO                                                                      A 15, RghfZ von 59,70 DM\nOberstaatsanwälte als Leiter von Staatsanwalt-\nschaften bei Landgerichten mit mehr als\n400 000 Einwohnern, soweit deren Präsidenten\nin der Besoldungsgruppe B 8 RBO stehen\nAmtsgerichtsdirektoren\nKammergerichtsräte\nA 2 b RBO              Landgerichtsdirektoren                                  A 15\nOberlandesgerichtsräte\nOberstaatsanwälte\nA 2 c 1 RBO       {    Erste Staatsanwälte\nOberamtsrichter\n} A 14, RghfZ von 59,70 DM\nAmtsgerichtsräte\nA 2 c 2 RBO\n{   Landgerichtsräte\nStaatsanwälte\n}  A 13, von der 9. DASt an A 14\n(Gilt nicht, wenn den Versorgungs-\nbezügen Diäten zugrunde lagen)\nl\nVizepräsident und         Senatspräsidenten\nReichsgericht                                beim } B\nB6 RBO                                                                           7\nVizepräsident und         Senatspräsidenten    beim\nReichsfinanzhof\n1\n) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit rnil Amtcrn, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.","402                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang·1969, Teil I\nn o c h Anlage 7\nII. Lehrer\nDASt      Dienstaltersstufe\nRghfZ     Ruhegehaltfähige Zulage\n1. Lehrer an allgemeinbildenden Schulen\nRBO       Reichsbesoldungsordnung 1927\nPrBO      Preußische Besoldungsordnung 1927\nFrühere                                                                        neue Besoldungsgruppe\nBesoldungs-                          Amtsbezeichnung                                am 1. Oktober 1968\ngruppe 1 )\n---·-·-·---··-·-----------------------------------------\n2                                              3\nA2b RBO               Oberstudiendirektoren                                     A 14, RghfZ von 59,70 DM\n(soweit nicht aus A 1 b RBO nach A 15 regel-\nübergelei tet)\nA 2 c 1 RBO           Oberstudienräte                                           A 14\nA 2 c 2 RBO           Studienräte                                               A 13, von der 9. DASt an RghfZ\nvon 130,60 DM\n(Die Zulage ist nicht anzusetzen,\nwenn den Versorgungsbezügen\nDiäten zugrunde lagen)\nl{\nHauptschulrektoren als Leiter von Hauptschulen\nmit mindestens 8 Klassen\nA 3 b RBO\nMittelschulrektoren als Leiter von Mittelschulen\nmit mindestens 8 Klassen                                A 12\nBlindenoberlehrer\nA 3 a PrBO\nTaubstummenoberlehrer\nHauptschulrektoren als Leiter von Hauptschulen\nA3 c RBO\nA 4 b 1 RBO\n+ 200 RM\nl     mit 5 bis 7 Klassen\nMittelschulrektoren als Leiter von Mittelschulen\nmit 5 bis 7 Klassen\nRektoren als Leiter von Hilfsschulen mit min-\ndestens 5 Schulstellen\nA 11, RghfZ von 75,40 DM\nHauptschulkonrektoren        an   Hauptschulen    mit\nmindestens 8 Klassen\nHauptschulrektoren als Leiter von Hauptschulen\nmit bis zu 4 Klassen\nA 3 d RBO\nMittelschulkonrektoren an Mittelschulen mit min-\ndestens 8 Klassen\nA 11\nMittelschulrektoren als Leiter von Mittelschulen\nmit bis zu 4 Klassen\nA 4 b 1 RBO           Hauptlehrer als Leiter von Hilfsschulen mit\n3 und 4 Schulstellen\nA 4 b 1 RBO           Rektoren als Leiter von Volksschulen mit min-\n+ 200 RM                destens 7 Schulstellen\n1\n) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.","Nr. 38 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                             403\nn o c h Anlage 7-\nFrühere\nneue Besoldungsgruppe\nBesoldungs-                         Amtsbezeichnung                                am 1. Oktober 1968\ngruppe 1 )\nA 4 b 1 RBO           Ilauptlehrer als Leiter von Volksschulen mit\n3 bis 6 Schulstellen\nJl :;~:~::::::::;:;                                          A 10,  RghfZ von 56,30 DM, von\nA 4 a 2 RBO\nOberlehrer bei den Justizvollzugsanstalten                der 6. DASt an 82,20 DM\nNach    Durchlaufen der 8. DA St\nOberschullehrer\nA 11,  beginnend mit der 9. DASt\nHilfsschullehrer\nA 4 b 2 RBO       1l  Lehrer, die an die den Volksschulen angeglieder-\nten Aufbauzüge zur dauernden Beschäftigung\nüberwiesen worden waren\nA 4 c 1 RBO           Konrektoren an Volksschulen mit mindestens                A 10, 'RghfZ von 56,30 DM, von\n14 Schulstellen                                        der 6. DASt an 82,20 DM, von der\n12. DASt an 117-,30 DM\nA 4 c 2 RBO           Lehrer an Volksschulen                                    A 10, von der 9. DASt an RghfZ\nvon 56,30 DM\n(Die Zulage ist nicht anzusetzen,\nwenn den Versorgungsbezügen\nDiäten zugrunde lagen)\nAlleinstehenden Lehrern und Er-\nsten Lehrern an Volksschulen, die\nbei Eintritt des Versorgungsfalles\neine unwiderrufliche ruhegehalt-\nfähige Stellenzulage erhalten ha-\nben, wird . außerdem eine RghfZ\nvon 61,- DM monatlich gewährt.\n1\n) Spalte 1 gibt einen IIinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.","404                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nn o c h Anlc1ge 7\n2. Lehrer an berufsbildenden Schulen\nGBG       Preußisches Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungsgesetz\nRBO       Reicbsbcsoldungsordnung 1927 oder angeglichene Besoldungsordnungen\nFrühere\nBesoldunr,s-                                                                      neue Besoldungsgruppe\nAmtsbezeichnung\ngruppe 1 )                                                                        am 1. Oktober 1968\nOberstudiendirektoren (Oberbauräte) als Leiter           A 15\neiner Bc1u- und Ingenieurschule\nOberstudiendirektoren als Leiter von Fachschu-\nA2b RBO\nlen und Berufsfachschulen\n} A 14, RghfZ von 59,70 DM\nObcrlandwirtschaftsräte als Leiter Höherer Land-\nbauschulen\nGr. 1 GBG             Berufsschuldirektoren\n+ Zulage            Studiendirektoren\nOberstudienräte\nBauri.ite im lechnischen Schuldienst als Abtei-           A 14\nA 2 c 1 RBO              lungsleiter\nLandwirlschaftsri.ite als Leiter der für die Referen-\ndarnusbildung nnerkannten Landwirtschafts-\nschulen\nFachschuldirektoren\nBerufsschuldirektoren                                    A 13, von der 9. DASt an RghfZ\nLandwirtschaftsräte                                       von 130,60 DM\nA 2 c 2 RBO\nals Leiter von Landwirtschaftsschulen                 (Die Zulage ist nicht anzusetzen,\nGr. 1 GBG\nwenn den Versorgungsbezügen\nals Lehrer von landwirtschaftlichen Fachschulen\nDiäten zugrunde lagen)\nStudienräte\nLeiter von Entwurfsklassen und Professoren\nD i rektorstellvertreter\nf achvorsteher\nA 3 a RBO               kaufmännischen Berufsfachschulen, deren Lei-\nA 12\nter als Studiendirektoren eingestuft sind\nLeiter von kaufmännischen Fachschulen mit 3 bis\n7 Lehrerstellen\nFachschuldirektoren\nBerufsf achschuldirektoren\nGr. 3 GBG            Berufsschuldirektoren\n+ 900 RM             Stellvertreter der Leiter von Berufsfach- oder\nA4b2RBO\n+ 900RM                 Berufsschulen\nFachvorsteher                                             A 12\nFachschuloberlehrer\nA3 c RBO\n+ 400 RM\n1)\n!   Kunstgewerbeoberlehrer\nDiplomhandelslehrer\nDiplomhandelsober lehrer\nSpalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit mit 1\\mtcrn, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.","Nr.   :rn     Tdg der Ausgdbe: Bonn, den Hi. Mai 1969                        405\nn o c h Anlage 7\nFrühere\nBesoldungs-                                                                      neue Besoldungsgruppe\nJ\\ m Lsbczeichnung\ngruppe 1 )                                                                        am 1. Oktober 1968\nCc1rlenbauoberlehrer\nA3 a RBO\nLmdw i rtschaftsoberlehrer\nA 3 c RBO         {\nScefahrtsoberlehrer\nA 12\nFdchsdrnlvorstc-dwr\nA 4b 2 RHO\nBerufsfochsch ul vorsteher\n400RM         {\nBeruf ssd1 u l v orstcher\nFachschuloberlehrer\nA 3 c RBO             Kunstgewcrbeoberlehrer                                 } A II, Rgh!Z von 75,40 DM\n{\nHandels(ober)lehrer\nI Iandclsoberlehrer\nGewerbeoberlehrer\nGr. 3 GBG\nA4b 2 RBO             Berufsschullehrer                                      } A 11\nFachschullehrer\nBerufsf achschullehrer\nGr. 4 GBG             Volksschullehrer mit Zusatzausbildung als Leh-\n+ 300 RM\nA4c 2 RBO\n+ Zulage\nrer für Schreibfächer und Bürotechnik\n{ Vorsteherinnen\nschulen\nvon    einklassigen Landfrauen- } A 10, RghfZ von 56,30 DM, von\nder 6. DASt an 82,20 DM, von der\n12. DASt an 117,30 DM\nA 10, von der 9. DASt an RghfZ\nGr. 4 GBG\nA 4c 2 RBO\nGr. 4 GBG\n{\n{\nLehrer der landwirtschaftlichen Haushaltskunde\nLehrer für hauswirtschaftlichen Gartenbau\nTechnische Lehrer\nTurnlehrer an Berufsschulen\nl\n}\nvon 56,30 DM\n(Die Zulage ist nicht anzusetzen,\nwenn den Versorgungsbezügen\nDiäten zugrunde lagen)\nAlO\nA5b RBO               Fachlehrer                                               AS\n1\n) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit mit Amtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.","406                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nnoch Anlage 7\n3. Lehrer im Heeres- und Marineschuldienst\nBesO     Preußische Besoldungsordnung für Lehrer im Heeres- und Marineschuldienst\nPrühere\nBesoldungs-                                                                       neue Besoldungsgruppe\nAmts bezei chn ung\ngruppe 1)                                                                          am 1. Oktober 1968\n2                                               3\nGr. 1 BesO             Oberfachschulrat                                         A 15\nGr. 2 BesO          {  Oberf achschulrat\nOberfachstudiendirektor\n} A 14, RghfZ von 59,70 DM\nFachstudiendirektor\nGr. 3 BesO\n+ 600 RM          {   Oberfachstudienrat                                     } A 14\nA 13, von der 9. DASt an RghfZ\nl\nvon 130,60 DM\nGr. 3 BesO         {   Studienrat\nFüchstudienrat                                           (Die Zulage ist nicht anzusetzen,\nwenn den Versorgungsbezügen\nDiäten zugrunde lagen)\nGr. 4 BesO         {   Gewerbeoberlehrer\nOberlehrer an der Fachschule\nFachschulrektor\n{\nA 12\nGr. 5 BesO\nmit Zulagen            Fachschulkonrektor\nDiplomhandelslehrer\nGr. 5 BesO\n{   Oberf achschullehrer\nHandelsoberlehrer                                     } A 11\nGr. 6 BesO             Fachlehrer                                               A8\n1\n) Spalte 1 gibt. einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit mit Amtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.","Nr. 38 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                            407\nn o c h Anlage 7\nIII. Polizeivollzugsbeamte\nDASt      Dienstaltersstufe\nRghfZ     Ruhegehaltfähige Zulage\nRBO       Reichsbesoldungsordnung 1927\n---~-----~\nFriihere\nBesoldungs-                                                                       neue Besoldungsgruppe\nAmtsbezeichnung\ngruppe 1 )                                                                         am 1. Oktober 1968\n3\nA 1 c RBO           { Obersten im Bundesgrenzschutz\nKapitäne im Bundesgrenzschutz                          }  A 16\nOberleutnante im Bundesgrenzschutz                        A 9, RghfZ von 61,- DM\nOberleutnante\nder Schutzpolizei\nder Gendarmerie\nA 4 f RBO\nder Feuerschutzpolizei                                 A9\nLeutnante der Schutzpolizei\nLeutnante der Feuerschutzpolizei\nLeutnante im Bundesgrenzschutz\nezirkslcutnante der Gendarmerie\nl\n(Gendarmerieobermeister)\nA 5 b RBO             Revierleutnante der Schutzpolizei\n(Polizeiobermeister)                                   AB\nBczirksleutnante der Feuerschutzpolizei\nAS a RBO              Obermeister im Reichsluftaufsichtsdienst\nA 7 a RBO             Meister\nl\nder Schutzpolizei\nder Gendarmerie                                        A7\nder Feuerschutzpolizei\nim Reichsluftaufsichtsdienst\nHauptwachtmeister\nder Schutzpolizei\nder Gendarmerie\nA8a,                     der Feuerschutzpolizei\nA 7 c RBO                                                                       A6\nHauptmaate im Bundesgrenzschutz\nKriminaloberassistenten\nSchiff ahrtskontrolleure\nUntermeister im Reichsluftaufsichtsdienst\nA9b RBO             { Oberwachtmeister\nObermaate                } im Bundesgrenzschutz           AS\nA 10 c RBO          { Wachtmeister\nMaate                    } im Bundesgrenzschutz           A4\nGrenzoberjäger\nA 12 RBO\nObermatrosen             } im Bundesgrenzschutz           A2\n1\n)\n1 Grenzjäger\nMatrosen                 } im Bundesgrenzschutz           Al\nSpalte 1 gibt einen Ilinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit mit .i\\mtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.","408                                  BundPSQt:Setzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nnoch Anlage 7\nIV. Sonstige Beamte\nDASt                 Dienstaltersstufe\nRghfZ                Ruhegehaltfähige Zulage\nRBO                  Reichsbesoldungsordnung 1927\nRBO 1920             Reichsbesoldungsordnung 1920\nPrühere\nBesoldungs-                             Amtsbezeichnung                                   neue Besoldungsgruppe\ngruppe 1 )                                                                                am 1. Oktober 1968\n2                                               3\n---------------- ---------------------------\nB 5 RBO 1920,         Staatssekretär (nur Reichsdienst)                              B 11\nB 3, B 3 a RBO\nB 3 RBO 1920,         Ministerialdirektoren (nur Reichsdienst)                       B8\nBS RBO\nA 2 c 1 RBO           Landräte                                                       A 14, daneben kreiskommunale\n(+   kreiskommu-                                                                     RghfZ nach Fußnote 1 Anlage VII\nnale RghfZ)                                                                      BBesG\nA3 c RBO              Oberamtsanwälte                                                A 11, daneben RghfZ, z. B. nach\n+ 400 RM                                                                             Fußnote 1 Anlage VII BBesG\nA3 c RBO              Amtsanwälte                                                    A 11\nA 4 c 1 RBO           Technische Inspektoren                                         A 9, RghfZ nach Fußnote 2 zu\nBesoldungsgruppe A 9, wenn die\nVoraussetzungen dieser Fußnote\nerfüllt sind\n(Wird RghfZ nach Fußnote 2 zu\nBesoldungsgruppe A 9 gewährt,\nentfällt    RghfZ-Regelüberleitung,\nz. B. Fußnote 4 Anlage VII BBesG)\nA4f RBO               Oberförster                                                    A10\n+ 500 RM\nRevierförster\nA 4 f, A 5 c RBO {\nFörster\nBetriebsleiter bei den Justizvollzugsanstalten\nAS b RBO              Oberverwalter\n{    bei den Justizvollzugsanstalten\nbei den Polizeigefängnissen\nPflegevorsteher\nA 7 a RBO\n{  Verwalter\nbei den Justizvollzugsanstalten\nbei den Polizeigefängnissen\nA8a RBO                Oberpfleger\nA 9 RBO                Erste Hauptwachtmeister\n+ 600 RM                bei den Justizvollzugsanstalten\nbei den Polizeigefängnissen\nA9 RBO                 Hauptwachtmeister\n.+ 400 RM                bei den Justizvollzugsanstalten\nbei den Polizeigefängnissen\n1) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt worden sind.","Nr. ]8 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                        409\nn o c h Anlage 7\nFrühere\nneue Besoldungsgruppe\nBesoldunqs-                                         Amtsbezeichnung\ngruppe 1 )                                                                                  am 1. Oktober 1968\n-------------------------------------------------- ----------------------------------\nReichs banko bergeldzähler\nA 7 c RBO                    {\nReichsbank o berzählmeister\n!\nAbteilungspfleger\nA9RBO                             Oberwachtmeister\nbei den Justizvollzugsanstalten\nbei den Polizeigefängnissen\nl\nKrankenpfleger\nA 10 a RBO                         Pfleger\nSteuerbetriebsassistenten\nA 10b RBO                         J ustizo berwach tmeister\n+ 200 RM\nA 10b RBO                         Justizwachtmeister\nz. T. + 120 RM\nA 10b RBO                         Amtsmeister\n+ 150 RM\noder 200 RM\n1\n)  Spalte 1 gibt einen Ilinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen Besoldungsordnungen aufgeführt sind.","410                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nAnlage 8\nAnlage A zu Artikel IX § 1 Abs. 2 des 3. BBÄ.ndG\nmit Wi.rkung vom 1. Januar 1970\nBeruissoldaten (G 131)\nDASt     Dienstaltersstufe\nRghfZ    Ruhegehaltfähige Zulage\nBesoldungsgruppe\nDienstgrad                        nach           neue Besoldungsgruppe\nRegelüberleitung       am 1. Januar 1970\nGPncr d I rnc1 jor<!\nKontcrddmi r,1le\nCcrn!r alürz Lc                          85                    86\n(bis 1940 (;c!ncr,ilsl.dbsärzl.c)\nAdmirc1lürzf<)\nObcrmusikm(\\islc~r                       A9                    A 10\nOberleutnant.<!\n} A 9 DASt 1 bis 8       A 10\nObcrlculnanl(\\ (Tn~J) des Jiceres\nOlwrürzl.e\nMiJ r incobcrc1ssi slc~nzä rz le\n(Obc!rassistc~nzü rzl c')          } A 9 DA St 1 bis 8      A 10\nObcrvelerinä re\nLcutnc1nte\n} A 9 DASt 1 bis 8       A9\nLculnc1ntc (Jnq) des Heeres\nAss i s l.cnziirz le\nMc1rineassi slenzctrz le              } A 9 DASt 1 bis 8       A9\nVclcrinäre\nOberwaffen wa rl.e                       A 9 DASt 1 bis 8      A9\nMusikmeister                             A6                    A9\nStabsfeldwebel                           A 7 DASt 10 bis 12 A 8, RghfZ von 40,- DM\n(Stabsoberfeldwebel, Waffen-\nwurle im Dienstgrad des\nSLdbsoberfe]dwebels)\nOberfeldwebel\nStcibsflddwcbel (F)                   } A 6 DASt 9 bis 11      A 7, Rgh!Z von 31,~ DM\nWaffenwarte\nPcldwcbel                                A 6 DASt 8 bis 10     A7\nU n terlel d wc: bd\n} A 5 DAS! 7 bis 9       A6\nOberma_ute\nUnteroffiziere\n} A 5 DAS! 5 bis 7       A5\nMdate\nDie Fußnote 2 der Besoldungsgruppe 9, die Fußnote 1 der Besoldungsgruppe 10 und die\nFußnote 1 der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungs-\ngesetzes gelten entsprechend.","Nr. 38 - Teig der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                             411\nn o c h Anlage 8\nAnlage B zu Artikel IX § 1 Abs. 3 des 3. BBÄnd G\nmit Wirkung vom 1. Januar 1970\n1. Richter und Staatsanwälte\nDA St     Dienstaltersstufe\nRghfZ = Ruhegehaltfähige Zulage\nRBO       Reichsbesoldungsordnung 1927\nPrühere\nBesoldungs-                             Amts hezeichnung                               neue Besoldungsgruppe\ngruppe 1)                                                                                am 1. Januar 1970\n-------             ------··-·----------\n2                                                 3\nB6 RBO                Oberlandesgerichtspräsidenten                                B7\nGeneralstaatsanwälte bei den Oberlandes-\ngerichten\nB8 RBO\n{   Landgerichtspräsidenten mit mehr als 400 000\nEinwohnern im Bezirk\nA 1 a RBO             Finanzgerichtspräsidenten                                    B3\nLandgerichtspräsidenten\nSenatspräsidenten bei den Oberlandesgerichten\nA 1 a RBO             Vizepräsidenten bei den Oberlandesgerichten                  B2\nAmtsgerichtspräsidenten als Leiter von Amts-\ngerichten mit über 450 000 Einwohnern im\nBezirk\nAmtsgerichtsdirektoren als Leiter von Amtsge-\nrichten mit über 175 000 Einwohnern im Bezirk             A 15, RghfZ von 61,- DM\nLandgerichtsdirektoren                                       Das Grundgehalt erhöht sich mit\nA 1 b RBO                                                                          Erreichen des Endgrundgehalts um\nOberstaatsanwälte als Leiter von Staatsanwalt-\n240,- DM bei Wegfall der RghfZ.\nschaften bei Landgerichten mit mehr als 400 000\nEinwohnern, soweit deren Präsidenten in der\nBesoldungsgruppe B 8 stehen\nAmtsgerichtsdirektoren\nKammergerichtsräte                                           A 15\nDas Grundgehalt erhöht sich mit\nA2 b RBO              Landgerichtsdirektoren                                       Erreichen des Endgrundgehalts um\nOberlandesgerichtsräte                                       240,- DM.\nOberstaatsanwälte\nA 14, RghfZ von 61,- DM\nErste Staatsanwälte                                          Das Grundgehalt erhöht sich mit\nA 2 c 1 RBO       {   Oberamtsrichter                                               Erreichen des Endgrundgehalts um\n}\n240,- DM bei Wegfall der RghfZ.\nA 13, von der 8. DASt an A 14\nAmtsgerichtsräte                                             Das Grundgehalt erhöht sich mit\nErreichen des Endgrundgehalts um\nA 2 c 2 RBO           Landgerichtsräte                                              240,-DM.\n{                                                                 (Gilt nicht, wenn den Versorgungs-\nStaatsanwälte\nbezügen Diäten zugrunde lagen)\n1) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.","412                                    Bimdesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nn o c h Anlage 8\nII. Hochschullehrer\nDASt       Dienstaltersstufe\nRghfZ      Ruhegehaltfähige Zulage\nRBO        Reichsbesoldungsordnung 1927\nFrühere                                                                          neue Besoldungsgruppe\nBesoldungs-                           Amtsbezeichnung\nam 1. Januar 1970\ngruppe 1 )\n2                                              3\nH 1 a RBO                 Direktoren der Kunsthochschulen                         A 16, RghfZ in Höhe des Unter-\nschieds des Endgrundg.ehalts der\nBesoldungsgruppe A 16 und des\nGrundgehalts der Besoldungsgruppe\nSondergrundgehalt                                                                 B 3 3)\nbis 1250 RM                                                                       Sondergrundgehalt bis Grundgehalt\nB 4 2)\nH 1 b RBO                 Ordentliche Professoren, Professoren bei den A 16 3 )\nKunsthochschulen, den Meisterschulen und den\nSondergrundgch alt           Meisterateliers, Hauptamtliche Mitglieder bei Sondergrundgehalt bis Grundgehalt\nbis 1133 RM                  der Akademie der Wissenschaften                      B 4 2}\nH2 RBO                    Außerordentliche Professoren,                           A 15 3)\nProfessoren bei den Kunsthochschulen, den\nSondergrundgehalt           Meisterschulen und den Meisterateliers, soweit Sondergrundgehalt bis Endgrund-\nbis 966,67 RM                nicht in der Besoldungsgruppe H 1 b                  gehalt der Besoldungsgruppe A 16 2 )\nAnlage zu Anlage 5 Außerplanmäßige Professoren                                    A 13, von der 9. DASt RghfZ von\nReichsbesoldungs-         Dozenten                                                134,- DM (Gilt nicht für Wissen-\ngesetz 1927                                                                       schaftliche Assistenten)\nOberassistenten\nOberingenieure\nOberärzte\n1\n) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.\n2\n} Liegt den Versorgungsbezügen ein      niedrigeres Sondergrundgehalt zugrunde, ist an Stelle des Sondergrundge-\nhalts (Spalte 3) zu dem Grundgehalt   (einschließlich RghfZ) eine RghfZ in Höhe des Bruchteils des Unterschieds zum\nHöchstsondergrundgehalt (Spalte 3)    zu gewähren, der dem Verhältnis des das Endgrundgehalt (Spalte 1) über-\nsteigenden Betrages des tatsächlich    gewährten Sondergrundgehalts und des Höchstsondergrundgehalts (Spalte 1)\nentspricht.\n8\n) Die Dienstaltersstufe ist abweichend von Artikel IV § 3 des 2. BesNG abstandsgleich zu ermitteln.","Nr. 38     Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                              413\nn o c h Anlage 8\nIII. Lehrer\nDASL      Dienstaltersstufe\nRghfZ     Ruhegehaltfähige Zulage\n1. Lehrer an allgemeinbildenden Schulen\nRBO       Reichsbesoldungsordnung 1927\nPrBO      Preußische Besoldungsordnung 1927\nFrühere\nBesoldungs-                                                                         neue Besoldungsgruppe\nAmtsbezeichnung\nam 1. Januar 1970\ngruppe 1)\n2                                               3\nA 1 b RBO             Oberstudiendirektoren                                      A 15, RghfZ von 150,- DM\nDie RghfZ erhöht sich mit Errei-\nchen des Endgrundgehalts auf\n240,- DM.\nOberstudiendirektoren\nA2 b RBO           { Oberstudienräte                                          } A 15\nA 2 c 1 RBO           Oberstudienräte                                            A 14\nA 2 c 2 RBO           Studienräte                                                A 13, von der 9. DASt an RghfZ\nvon 134,-DM\n(Die Zulage ist nicht anzusetzen,\nwenn den Versorgur.1.gsbezügen\nl\nDiäten zugrunde lagen)\n!{\nHauptschulrektoren als Leiter von Hauptschulen\nmit mindestens 8 Klassen\nA3b RBO\nMittelschulrektoren als Leiter von Mittelschulen           A 13\nmit mindestens 8 Klassen\nBlindenoberlehrer\nA 3 a PrBO            Taubstummenoberlehrer\nSeminarober lehrer\n!\nHauptschulrektoren als Leiter von Hauptschulen\nmit 5 bis 7 Klassen\nA3c RBO\nMittelschulrektoren als Leiter von Mittelschulen\nmit 5 bis 7 Klassen\nA4 b 1 RBO            Rektoren als Leiter von Hilfsschulen mit minde-\n+ 200 RM                stens 5 Schulstellen                                     A 12, RghfZ von 61,- DM\nHauptschulkonrektoren an Hauptschulen mit min-\ndestens 8 Klassen\nHauptschulrektoren als Leiter von Hauptschulen\nmit bis zu 4 Klassen\nA 3 d RBO\nMittelschulkonrektoren an Mittelschulen mit min-\ndestens 8 Klassen\nMittcJschulrektoren als Leiter von Mittelschulen\nmit bis zu 4 Klassen\n1\n) Spalte 1 gibt einen l Iinweis auf die frühere besoldungsrecbtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind,","414                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nn o c h Anlage 8\nFrühere                                                                          neue Besoldungsgruppe\nBesoldungs-                         Amtsbezeichnung\nam 1. Januar 1970\ngruppe 1 )\n2                                                3\nA 4 b 1 RBO           Hauptlehrer als Leiter von Hilfsschulen mit 3 und }\n4 Schulstellen\nA 12, RghfZ von 61,- DM\nA 4 b 1 RBO           Rektoren als Leiter von Volksschulen mit minde-\n+ 200 RM                stens 7 Schulstellen\nA 4 b 1 RBO           Hauptlehrer als Leiter von Vofksschulen mit 3 bis\n6 Schulstellen\nHauptschullehrer                                      l\nA 4 a 2 RBO\nl   Mittelschullehrer\nOberlehrer bei den Justizvollzugsanstalten\nOberschullehrer\nJ\n~ A 12\nl\nHilfsschullehrer\nLehrer, die an die den Volksschulen angeglieder-         A 11, RghfZ von 61,-DM\nA4 b2 RBO\nten Aufbauzüge zur dauernden Beschäftigung             Mit Mittelschullehrerprüfung: A 12\nüberwiesen worden waren\nA4 c 1                Konrektoren an Volksschulen mit mindestens               A 12\n14 Schulstellen\nA4 c 2 RBO            Lehrer an Volksschulen                                   All\n(Alleinstehenden Lehrern und\nErsten Lehrern an Volksschulen,\ndie bei Eintritt des Versorgungs-\nf alles eine unwiderrufliche ruhe-\ngehaltfähige Stellenzulage erhal-\nten haben, wird eine RghfZ von\n62,- DM monatlich gewährt)\n1)  Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.","Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                             415\nnoch Anlage 8\n2. Lehrer an berufsbildenden Schulen\nGBG      Preußisches Gewerbe- und Handelslehrer-Besoldungsgesetz\nRBO      Reichsbesoldungsordnung 1927 oder angeglichene Besoldungsordnungen\nFrühere\nBesoldungs-                         Amtsbezeichnung                              neue Besoldungsgruppe\ngruppe 1 )                                                                        am 1. Januar 1970\n2                                              3\nA2 b RBO               Oberstudiendirektoren (Oberbauräte) als Leiter           A 15, RghfZ von 150,-DM\neiner Bau- und Ingenieurschule                         Die RghfZ erhöht sich mit Erreichen\ndes Endgrundgehalts auf 240,- DM.\nOberstudiendirektoren als Leiter von Fachschulen\nund Berufsfachschulen\nA2 b RBO\n{   Oberlandwirtschaftsräte als Leiter Höherer Land-            A 15\nbauschulen\nGr. 1 GBG              Berufsschuldirektoren\n+ 1200 RM\nStudiendirektoren\nOberstudienräte\nA2c 1                  Bauräte im technischen Schuldienst als Abtei-\nRBO                      lungsleiter\nLandwirtschaftsräte als Leiter der für die Referen-         A 14\ndarausbildung anerkannten Landwirtschafts-\nschulen\nGr. 1 GBG              Fachschuldirektoren\n+ 800 oder         {   Berufsschuldirektoren\n600 RM\nStudienräte\nLeiter von Entwurfsklassen und Professoren\nA 13, von der 9. DASt an RghfZ\nLandwirtschaftsräte    als   Leiter  von   Landwirt-\nvon 134,- DM\nA 2 c 2 RBO              schaftsschulen\n(Die Zulage ist nicht anzusetzen,\nGr. 1 GBG              Landwirtschaftsräte als Lehrer       von    landwirt-    wenn den Versorgungsbezügen\nschaftlichen Fachschulen                               Diäten zugrunde lagen)\nFachschuldirektoren\nBerufsschuldirektoren\nDirektorstellvertreter\nFachvorsteher                 } an\nkaufmännischen Berufsfachschulen, deren Leiter\nA3 a RBO                 als Studiendirektoren eingestuft sind\nLeiter von kaufmännischen Fachschulen mit 3 bis\n7 Lehrerstellen\nFachschuldirektoren                                         A 13\nBerufsfachschuldirektoren\nGr. 3 GBG              Berufsschuldirektoren\n+ 900 RM               Stellvertreter der Leiter von Berufsfach- oder\nA4b2RBO                  Berufsschulen\n+ 900RM                Fachvorsteher\n1\n) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit mit Amtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.","416                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nnoch Anlage 8\nFrühere\nBesoldungs-                         Amtsbezeichnung                            neue Besoldungsgruppe\ngruppe 1 )                                                                      am 1. Januar 1970\n3\nPuchschulvorsteher\nA 4 b 2 RBO\nBerufsfochschulvorsteher\n+ 400 RM          {\nBerufsschulvorsteher                                       A 13\nA3 c RBO              Diplomhandelslehrer\n400 RM         {   Diplomhandelsoberlehrer\nGartenbauoberlehrer\nA 3 a RBO\n{   LandwirtschaJtsoberlehrer\nA 3 c RBO             Seefahrtoberlehrer\nFachschuloberlehrer\nA 12, RghfZ von 61,- DM\nA 3 c RBO             Kunstgewerbeoberlehrer\n{\nHandelsoberlehrer\nHandelsoberlehrer\nGewerbeoberlehrer\nGr. 3 GBG             Berufsschullehrer\nA 4 b 2 RBO           Fachschullehrer\nBerufsf achschullehrer\n}     A 12\nGr. 4 GBG             Volksschullehrer mit Zusatzausbildung als Lehrer }\n+ 300 RM                für Schreibfächer und Bürotechnik\nA 11, RghfZ von 61,- DM\nA4 c 2 RBO        {   Vorsteherinnen von einklassigen Landfrauen-\n+ Zulage                schulen\nLehrer der landwirtschaftlichen Haushaltungs- }\nGr. 4 GBG,              kunde                                                    All\nA 4 c 2 RBO       {\nLehrer für hauswirtschaftlichen Gartenbau\n( Technische Lehrer                                     }\nGr. 4 GBG\nl   Turnlehrer an Berufsschulen\nA10\nA5b RBO               Fachlehrer                                                 A9\n1) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit mit Amtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.","Nr. J8            Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                            417\nn o c h Anlage 8\n3. Lehrer im Heeres- und Marineschuldienst\nBesO      Preußische fü~soldungsordnung für Lehrer im Heeres- und Marineschuldienst\nFrühere\nBesoldungs-                                 Amtsbezeichnung                             neue Besoldungsgruppe\ngruppe  1)                                                                               am 1. Januar 1970\n-- ···--·-··----·-·· -----------------------------\n2                                           3\nGr. l BesO           Oberfachschulräte                                                A 15, RghfZ von 150,-DM\nDie RghfZ erhöht sich mit Errei-\nchen des Endgrundgehalts auf\n240,-DM.\nGr. 2 BesO\n{  Oberfachschulräte\nOberf achstudiendirektoren                                     }    A 15\nGr. 3 BesO\n+ 600RM           {  Fa.chstudiendirektoren\nOberfachstudienräte                                            }    A 14\nGr. 3 BesO\n{  Studienräte\nFachstudienräte                                                }   A 13, von der 9. DASt an RghfZ\nvon 134,-- DM\n(Die Zulage ist nicht anzusetzen,\nwenn den Versorgungsbezügen\nDiäten zugrunde lagen)\nGr. 5 Besü            F a.ch sch ulrektoren\n+ 1400 RM\nGr. 5 BesO\nGr. 5 BesO\nDiplomhandelslehrer                                            }   A 13\nFachschulkonrektoren\n+ 800 RM\nGr. 4 BesO         {  Gewerbeoberlehrer\nOberlehrer an der Fachschule\n}    A 12, RghfZ von 61,- DM\nOberf achschullehrer\nGr. 5 BesO\n{  Handelsoberlehrer                                              }   A 12\nGr. 6 BesO            Fachlehrer                                                      A9\n1\n) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.","418                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nn o c h Anlage 8\nIV. Polizeivollzugsbeamte\nDASt     Dienstaltersstufe\nRghfZ    Ruhegehaltfähige Zulage\nRBO      Reichsbesoldungsordnung 1927\nFrühere\nAmtsbezeichnung                             neue Besoldungsgruppe\nBesoldungs-\nam 1. Januar 1970\ngruppe 1 )\n2                                             3\nOberleutnante\nder Schutzpolizei\nder Gendarmerie\nA 4 f RBO              der Feuerschutzpolizei                                    A9\nLeu1.nante\nder Schutzpolizei\nder Feuerschutzpolizei\nBezirksleutnante der Gendarmerie (Gendarmerie-\nobermeister)\nA 5 b RBO            Revierleutnante der Schutzpolizei (Polizeiober-\nAS\n{     meister)\nBezirksleutnante der Feuerschutzpolizei\nA5 a RBO             Obermeister im Reichsluftaufsichtsdienst\nA 7 a RBO            Meister                                                  A7\nder Schutzpolizei\nder Gendarmerie\nder Feuerschutzpolizei\nim Reichsluftaufsichtsdienst\nHau ptw ach tmeister\nder Schutzpolizei\nder Gendarmerie\nA8a,                   der Feuerschutzpolizei\nA6\nA 7 c RBO            Kriminaloberassistenten\nSchiff ahrtskontrolleure\nUntermeister im Reichsluftaufsichtsdienst\n1) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.","Nr. 38 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Mai 1969                             419\nn o c h Anlage 8\nV. Sonstige Beamte\nDASl      Dicns lal lerss tufe\nRghfZ     Ruhcgchaltfähige Zulagen\nRBO       Reichsbesoldungsordnung 1927 oder angeglichene Besoldungsordnungen\nFrühere                                                                       neue Besoldungsgruppe\nBesoldungs-                            Amtsbezeichnung                             am 1. Januar 1970\ngruppe 1)\n---------------------------------------------------------\n2                                           3\nB 6 RBO               Regierungspräsidenten                                   B7\nA 1 a RBO             Regierungsvizepräsidenten                               B3\nA 1 b RBO             Oberschulräte                                           A 15, RghfZ von 150,- DM\nDie RghfZ erhöht sich mit Erreichen\ndes Endgrundgehalts auf 240,--DM.\nA 2 c 1 RBO           Landräte                                                A 15, daneben kreiskommunale\n(+ kreiskommu-                                                                RghfZ nach Fußnote 1 Anlage VII\nnale RghfZ)                                                                BBesG\nA 2 a RBO             Direktoren der Universitätsbibliotheken                 A 15\nA 2 c 1 RBO           Oberpfarrer\nSchulräte\nA 2 c 2 RBO\n{   Polizeischulräte\nA3c RBO               Oberamtsanwälte                                         A 12\n+ 400 RM\nA3c RBO               Amtsanwälte                                             A 11\nA4 a 1 RBO            Polizeischulrektoren                                    A 12, RghfZ von 61,- DM\nA4 c 1                Technische Inspektoren                                  A 9, RghfZ nach Fußnote 2 zu Be-\nsoldungsgruppe A 9, wenn die\nVoraussetzungen dieser Fußnote\nerfüllt sind\n(Wird RghfZ nach Fußnote 2 zu\nBesoldungsgruppe A 9 gewährt,\nentfällt RghfZ-Regelüberleitung,\nz. B. Fußnote 4 Anlage VII BBesG)\nA4 c 2 RBO            Polizeischullehrer                                      A 11\n+ 200RM\nA4 f RBO              Oberförster                                             A 10\n+ 500 RM\nRevierförster\nA4 I, AS c RBO{\nFörster\nBetriebsleiter bei den Justizvollzugsanstalten\nOberverwalter\nA5bRBO                  bei den Justizvollzugsanstalten\n{     bei den Polizeigefängnissen\nGerichtsvollzieher\nA 7 a RBO             Pflegevorsteher                                         A8\n1) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit mit Ämtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.","420                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1969, Teil I\nn o c h Anlage 8\nFrühere\nBesoldungs-                                                                                           neue Besoldungsgruppe\nAmtsbezeichnung\ngruppe 1)                                                                                              am 1. Januar 1970\n2\nl\nVerwalter\nA 7 a RBO                      bei den Justizvollzugsanstalten\n{                                                                                 A7\nbei den Polizeigefängnissen\nA8a RBO                     Oberpfleger\nA8aRBO                      Schleusenmeister\nA9 RBO                      Erste Hauptwachtmeister\n+ 600 RM                       bei den Justizvollzugsanstalten\nbei den Polizeigefängnissen\nA9 RBO                      Hau ptw ach tmei ster\n+ 400 RM                       bei den Justizvollzugsanstalten                                          A6\nbei den Polizeigefängnissen\nA9 RBO                      Abtei lungspfJ eger\nReichsb,mkobergeldzähler\nA 7 RBO\n{     Reichsbankoberzählmeister\nOberwachtmeister\nA9 RBO                         bei den Justizvollzugsanstalten\n}\n{        bei den Polizeigefängnissen                                              AS\nKrankenpfleger\nA 10 a RBO\n{     Pfleger\nGestütoberwärter\nA 10 uRBO\nA 10b RBO\n+ 200 RM\n{     Steuerbetriebsassistenten\nJustizoberwachtmeister\n}       A3\nA 10b RBO                   Amtsmeister\n+ 200 RM oder\n150 RM\nA2\nA 10b RBO                   J ustizw ach tmeister\nz. T. + 120 RM\nA 10b RBO                   Gestü tw ärter\n1\n) Spalte 1 gibt einen Hinweis auf die frühere besoldungsrechtliche Einstufung des Amtes als Maßstab für die Ver-\ngleichbarkeit mit Amtern, die in anderen früheren Besoldungsordnungen aufgeführt sind.\nII er aus n e b er:  Der Bumlesmiuister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •/,.\nDas Bundesgeselzblalt erscheint in drei Teilen. ln Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1!)58 (Bundesgcscl.zbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuusbedingungen für Teil I und II: Laufender Br;zug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis vi0.rl.eljiihrlich liir TPil I 11nd Teil II je 10,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 0,50 DM gegen Voreinsendung dE,s\nerforderlichen Jfofrng<~s ,rnf PoslsclH,ckkonlo „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 2,- DM zuzüglich Versandgebühr 0,35 DM.\nBestellunuen bereits ers<:hienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}